Senatsverwaltung für Inneres und Sport

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1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes den Präsidenten des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe nachrichtlich GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) I D /370 Bearbeiter: Frau Beiersdorf Dienstgebäude: Berlin-Mitte Klosterstraße 47, Berlin Verkehrsverbindung U 2 Klosterstraße Zimmer 2421 Telefon (030) Telefax (030) 9028-(928) 4290 (PC-FAX) Vermittlung (030) Intern Internet Datum petra.beiersdorf@seninnsport.berlin.de. nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur verwenden. an die Eigengesellschaften die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den Hauptpersonalrat Rundschreiben InnSport I Nr. 42 /2010 Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 hier: Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Anlage: Informationsschreiben an die Meldebehörden Inhalt: Informationen für den Personalservice und die Abrechnungsstellen über die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Übergangsregelungen ab (Entwurfsfassung)

2 1. Allgemeines Im Rundschreiben InnSport I Nr. 11/2010 (Pkt. 4) wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Papier-Lohnsteuerkarte (voraussichtlich) ab durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden soll. Das Bundeskabinett hat nun in seiner Sitzung am 19. Mai 2010 den vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) beschlossen. Danach sollen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Übergangsregelungen gelten ( 52b Einkommensteuergesetz EStG), über die nachfolgend unter Pkt. 3 vorab informiert wird. Die Neuregelungen sollen weitestgehend zum in Kraft treten. Die endgültige Fassung bitte ich zu gegebener Zeit dem Bundesgesetzblatt zu entnehmen. Die nachfolgenden Ausführungen dienen als Vorabinformation. Im Rahmen eines bundesweiten Kommunikationskonzeptes, das in Berlin federführend von der Senatsverwaltung für Finanzen umgesetzt wird, ist geplant, im Herbst eine Aufklärungskampagne über die Neuregelungen ab zu starten. Es sollen u. a. Informationsschreiben gestreut werden, die sich gezielt an Arbeitgeber und Arbeitnehmer richten. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Veränderungen durch Pressemitteilungen, öffentliche Aushänge und Internetauftritte bekannt zu geben. 2. Einführung der ELStAM Die auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmale (Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge, Religionszugehörigkeit) sollen künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (= ELStAM) elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Letztmalig wurde von den Gemeinden (Meldebehörden) für das Kalenderjahr 2010 die Papierlohnsteuerkarte ausgestellt und an die Arbeitnehmer übermittelt. Die Zuständigkeit der Gemeinden für die Lohnsteuerkarten 2010 endet am Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit allen Eintragungen auch für 2011 weiter und darf deshalb vom Arbeitgeber nicht vernichtet werden. Für alle Änderungen und Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010, die den Zeitraum ab betreffen, ist ab 2011 das Finanzamt zuständig. Benötigt ein Arbeitnehmer in 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte, stellt das Finanzamt eine sogenannte Ersatzbescheinigung aus. Dies gilt auch bei der Aufnahme weiterer Beschäftigungsverhältnisse. Ausgenommen hiervon sind ledige Beschäftigte, die im Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen ohne vorgelegte Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung die Steuerklasse I unterstellen. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 wieder aushändigen. Der vollständige Umstieg auf das elektronische Verfahren soll bis zum erfolgen. Nach Einführung dieses Verfahrens können alle Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Besteuerungsmerkmale aus einem Datenpool abrufen und in ihre Lohnabrechnung übernehmen. Ändern sich die Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers, werden die im Datenpool gespeicherten Daten angepasst.

3 Zu diesem Zweck wird eine Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingerichtet, in der die für das Lohnsteuerabzugsverfahren benötigten Daten gespeichert werden. Anhand der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers werden die Daten zugeordnet. Aus der Verknüpfung der Identifikationsnummer mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen entsteht eine elektronische Lohnsteuerkarte. Ab dem Jahr 2012 ist dann allein die Finanzverwaltung dafür zuständig, dem Arbeitgeber die notwendigen Merkmale für die Besteuerung des Arbeitnehmers zu übermitteln. Sobald jemand eine Arbeitsstelle antritt und lohnsteuerpflichtig ist, fragt der Arbeitgeber beim BZSt auf elektronischem Weg nach den notwendigen Daten, um sie dann in das Lohnkonto des Beschäftigten zu übernehmen. Der Arbeitnehmer muss bei Beginn des Arbeitsverhältnisses lediglich seine steuerliche Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum angeben. Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzentwurfes soll der Arbeitgeber dann ab 2012 die ELStAM in der Lohnabrechnung ausweisen und verpflichtet werden, dem Arbeitnehmer unverzüglich einen Ausdruck der Lohnabrechnung mit den übermittelten ELStAM auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. 3. Übergangsregelung Die ursprüngliche Planung unterstellte, dass die ELStAM im Kalenderjahr 2011 eingeführt werden. Der aktuelle Entwicklungsstand des elektronischen Verfahrens erlaubt jedoch keinen Einsatz des Verfahrens im Kalenderjahr Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte erfolgte auf Grund der geltenden Gesetzeslage letztmalig für das Kalenderjahr Da der Lohnsteuerabzug in der Übergangszeit ( ) ohne neue Lohnsteuerkarte erfolgen muss, werden mit 52b EStG Übergangsregelungen geschaffen. Die derzeitige Entwurfsfassung lautet: 52b EStG Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (1) Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt. In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten; 2. dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt vorübergehend zu überlassen sowie 3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten. Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn

4 der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin zutreffend sind. (2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeitraum zu seinen Gunsten abweicht. Diese Verpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ( 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. (3) Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigung tritt an die Stelle der Lohnsteuerkarte. (4) Beginnt ein nach 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstverhältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu ermitteln; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. (5) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der ELStAM für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2012 oder einem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen ist. Nach dem Starttermin hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter ( 39e Absatz 4 Satz 6) die nach 39e gebildeten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für die auf den Starttermin folgende nächste Lohnabrechnung abzurufen. Für den Abruf der ELStAM hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird ( 41 Absatz 2), sowie die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der übermittelten zeitlichen Gültigkeitsangabe anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die übermittelten ELStAM in der Lohnabrechnung auszuweisen und dem Arbeitnehmer einen Ausdruck der Lohnabrechnung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. (6) Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber steht einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des 179 der Abgabenordnung des zuständigen Finanzamts unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. Sie gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den darin ausgewiesenen ELStAM ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. Die Verpflichtungen des Arbeitnehmers nach Absatz 2 gelten entsprechend. Für die Berichtigung der ELStAM

5 ist das Finanzamt des Arbeitnehmers zuständig. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Änderung der ELStAM beantragt. (7) In den Fällen des 39c Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie des 39d Absatz 1 Satz 3 stellt das Betriebsstättenfinanzamt für die Arbeitnehmer, denen keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Absatz 3) aus. In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal ( 41b Absatz 2 Satz 1 und 2). (8) Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen auf Anfrage die bereitgestellten ELStAM mit. Der Steuerpflichtige kann über das Finanzamt die Bereitstellung der ELStAM allgemein sperren lassen. Er kann die Bereitstellung für bestimmte Arbeitgeber freigeben (Positivliste) oder sie für bestimmte Arbeitgeber sperren lassen (Negativliste). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer für Zwecke der Positivliste die Steuernummer der Betriebsstätte mitzuteilen oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird. Für Zwecke der Negativliste gilt dies nur für einen Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2011 beschäftigt ist. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 2 oder 3 für einen abrufenden Arbeitgeber keine ELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. 4. Umsetzung im IPV-System Über die Umsetzung der Regelungen im IPV-System wird das Landesverwaltungsamt Berlin - (SSC) zu gegebener Zeit gesondert informieren. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat im Rahmen des bundesweiten Kommunikationskonzeptes im Mai 2010 ein Informationsschreiben an die Meldebehörden übermittelt, das als Anlage zu Ihrer Information beigefügt ist. Soweit mir weitere Informationen vorliegen, werde ich diese an die Dienststellen/ Behörden weiterleiten. Im Auftrag Dr. Bochmann

6 A N L A G E Kommunikationskonzept zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Das neue Verfahren Die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden in Zukunft von der Finanzverwaltung elektronisch zentral verwaltet. Dazu wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab dem 1. November 2010 ein bundeseinheitlicher Datenpool (ELStAM-Datenbank) eingerichtet, in dem die für das Lohnsteuerabzugsverfahren benötigten Daten vorgehalten werden. Im Zuge dessen wird die Zuständigkeit für die Änderung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerkmale, die ab gelten, auf die Finanzverwaltung übergehen. Zudem sind die Finanzämter zuständig für die Ausstellung von (Ersatz- )Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug Mit der Einführung der ELStAM wird das Ziel verfolgt, die Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzamt individuell, papierlos und sicher auf e- lektronischem Wege zu ermöglichen. Voraussetzung für das neue Verfahren ist die mit dem Steueränderungsgesetz 2003 eingeführte Identifikationsnummer ( 139b AO) für Steuerbürger. Zukünftig teilt der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der ELStAM seinem Arbeitgeber die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt mit. Dieser ruft daraufhin die ELStAM für den Arbeitnehmer unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums über ELSTER elektronisch beim BZSt ab und übernimmt sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer. Die nach Einführung des Verfahrens erstmals gebildeten ELStAM sollen dem Arbeitnehmer unverzüglich in der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber bekanntgegeben werden Die Papierlohnsteuerkarte wurde im September 2009 für das Jahr 2010 letztmalig ausgestellt und behält ihre Gültigkeit über das Jahr 2010 hinaus bis der Lohnsteuerabzug endgültig durch das e- lektronische Verfahren, nach derzeitigen Planungen im Jahr 2012, abgelöst wird. Nach 85 Jahren kommt damit das endgültige Aus für die Papierlohnsteuerkarte. Gültigkeit der Papierlohnsteuerkarte und Zuständigkeitsübergang Die Papierlohnsteuerkarte 2010 wird bis zum flächendeckenden produktiven Betrieb des neuen elektronischen Verfahrens für den gesamten Übergangszeitraum weitergelten. Bisher konnten Arbeitnehmer gemäß 39 Absatz 5 EStG bis zum 30. November bei der Gemeinde beantragen, Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ändern zu lassen. Für die Lohnsteuerkarte 2010 können aufgrund der Gültigkeit im Jahr 2011 auch Änderungen nach dem 30. November 2010 auf der Lohnsteuerkarte für 2011 beantragt werden. Eintragungen mit Wirksamkeit ab dem sind allerdings ausschließlich durch das Finanzamt vorzunehmen. Beispiele: a) Die Ehegatten beantragen im November 2010 einen Steuerklassenwechsel mit Wirksamkeit zum Dieser Wechsel wird durch die Gemeinde auf der Papierlohnsteuerkarte 2010 eingetragen. b) Die Ehegatten beantragen im Dezember 2010 einen Steuerklassenwechsel mit Wirksamkeit zum Dieser Wechsel wird durch das Finanzamt auf der Papierlohnsteuerkarte 2010 eingetragen. Die Finanzämter stellen bei Bedarf ab anstatt von Papierlohnsteuerkarten Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (sog. Ersatzbescheinigungen) mit den steuerlichen Daten aus. Dies gilt insbesondere für die erstmalige Ausstellung in 2011 sowie für die Ausstellung bei Verlust der Papierlohnsteuerkarte.

7 Werden in 2010 Lohnsteuerkarten beantragt, die erstmals in 2011 zum Steuerabzug führen, werden diese nicht durch die Gemeinde ausgestellt. In diesen Fällen ist der Steuerpflichtige bereits in 2010 an das Finanzamt zur Ausstellung einer Ersatzbescheinigung zu verweisen. Aufgrund des Zuständigkeitswechsels auf die Finanzämter für Lohnsteuerabzugsmerkmale, die ab 2011gelten, haben die Gemeinden alle bis dahin erforderlichen Unterlagen in eigener Zuständigkeit aufzubewahren und zu archivieren. Dies gilt auch für Unterlagen, die bislang nur aus steuerlichen Gründen angefordert wurden (z.b. Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende). Der Datenaustausch mit dem BZSt Beim BZSt wird ein bundeseinheitlicher Datenpool (ELStAM-Datenbank) eingerichtet, in dem die für das Lohnsteuerabzugsverfahren benötigten Daten vorgehalten werden. Unter der in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Identifikationsnummer werden die bisher auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abgelegt. Aus der Verknüpfung von Identifikationsnummer und der Lohnsteuerabzugsmerkmale entstehen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die der Arbeitgeber abruft und dem Lohnsteuerabzug zugrunde legt letzte LSt-Karte Zuständigkeitswechsel Start Übermittlung von MB-Daten Start für alle AG Aufbau ELStAM-DB Pilotphase mit ausgew. AG Übermittlung von Pilot- Initialdaten der MB Abbildung 1 - Zeitlicher Ablauf der Einführung (nach Übergabe) Löschen der Lohnsteuerdaten in den MB

8 Im Rahmen einer Initialdatenübermittlung sollen einmalig zum Stichtag die bei den Gemeinden gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale an das BZSt übermittelt werden. Gleichzeitig startet der laufende Betrieb, der die tagesaktuelle Übermittlung von Änderungen an den melderechtlichen Daten nach 139b AO und 39e Abs. 2 EStG vorsieht. Es werden folgende Meldedaten im Rahmen der Initialdatenübermittlung mit Identifikationsnummer und Geburtsdatum an das BZSt geliefert: rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts, melderechtlicher Familienstand und bei Verheirateten die Identifikationsnummer oder das vorläufige Bearbeitungsmerkmal des Ehegatten, soweit bekannt, Kinder mit ihrer Identifikationsnummer oder dem vorläufigen Bearbeitungsmerkmal und soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern sowie die Identifikationsnummer des anderen Elternteils, soweit bekannt, steuerlicher Familienstand für die Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (z.b. dauerndes getrennt leben) und gewählte Steuerklassen, Zahl der Lohnsteuerkarten und Angaben zu Kinderfreibeträgen, Körperbehindertenfreibetrag, amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde. Zum logischen Zeitpunkt :00 Uhr werden die steuerlichen Daten gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 MRRG in den Meldebehörden eingefroren. Die Initialdatennachrichten werden für alle mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz und Identifikationsnummer oder vorläufigem Bearbeitungsmerkmal auf Grundlage dieser Daten erstellt. Zum selben Zeitpunkt wird die laufende Übermittlung von Änderungen durch die Meldebehörden an das BZSt um die Meldedaten nach 39e Abs. 2 EStG erweitert. Damit kann eine Übermittlung von Änderungen dieser Meldedaten bereits vor der Verarbeitung der Initialdatenlieferung durch das BZSt erfolgen. Das BZSt bringt die Initialdaten und die Änderungsnachrichten später in chronologisch korrekter Reihenfolge zusammen, der laufende Betrieb wird unabhängig von der Initialdatenlieferung fortgesetzt. Das BZSt bestätigt den vollständigen Empfang und die technische Prüfung der Datenlieferung mit einer gesonderten XMeld- Nachricht. Sobald die Daten der Lohnsteuerabzugsmerkmale in der ELStAM-Datenbank gesichert verarbeitet worden sind, werden diese Daten im Melderegister gelöscht. Sollte aufgrund von Fehlern eine korrigierte Übermittlung der Initialdaten erforderlich werden, erfolgt dies ausschließlich in Absprache mit dem BZSt. Wird in einer von der Meldebehörde erhaltenen Nachricht bei der BZSt-seitigen Plausibilitätskontrolle ein Fehler entdeckt, so sendet das BZSt eine Fehlernachricht (0508) an die entsprechende Meldebehörde unter Angabe einer groben Fehlerklassifizierung, z.b. dass das Geburtsdatum in der Zukunft liegt oder Pflichtfelder in der Nachricht leer übermittelt werden. Die durch die Meldebehörden zu übermittelnden Initialdaten werden bereits sechs Monate vor dem Stichtag erstmalig von den Meldebehörden an das BZSt übermittelt. Zwischen dem und dem wird eine Pilot-Initialdatenlieferung aller Meldebehörden an das BZSt unter produktiven Bedingungen durchgeführt (BMF-Schreiben vom , Gz: IV C 5 - S 2363/09/10005). Diese "Generalprobe" dient dem Zweck, vor der eigentlichen Übergabe der Zuständigkeit eine Einschätzung der Verarbeitbarkeit der Daten vornehmen zu können. Nach der Auswertung der Pilot-Initialdatenlieferung werden diese Daten vom BZSt gelöscht.

9 Die Pilot-Initialdatenlieferung umfasst die Lieferung und Quittierung der Initialdaten-Nachrichten, nicht aber die Versendung von Fehlernachrichten für nicht plausible Meldedaten. Stattdessen werden die Fehler durch das BZSt ausgewertet und den Fachverfahrensherstellern der Meldebehörden zur Verfügung gestellt. Werden also zu einer Person in der Meldebehörde gespeicherte Daten gemäß 139b Abs. 6 Nr AO und 39e Abs. 2 Nr. 1 3 EStG geändert, werden diese Daten (Bruttodaten) an das BZST übermittelt. Die Bruttodaten umfassen folgende Daten: Name, Geburt, Geschlecht, Anschrift, Religion (Ein- und Austrittsdatum), Familienstand, bei Verheirateten die Identifikationsnummer oder das vorläufige Bearbeitungsmerkmal des Ehegatten, soweit bekannt, bei vorhandenen Kindern die Identifikationsnummer des Kindes oder das vorläufige Bearbeitungsmerkmal, soweit bekannt. Das Finanzamt hat keinen verarbeitenden Zugriff auf die von der Meldebehörde an das BZSt gelieferten Daten. Sind diese unrichtig können die Daten nur durch die Meldebehörden korrigiert werden. Beispiel: Arbeitnehmer A und B heiraten am Am stellen die Ehegatten beim Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Steuerklassenkombination III / V. Ist das Heiratsdatum bis zum noch nicht an das BZSt übermittelt worden, kann das Finanzamt dem Antrag noch nicht entsprechen. Zunächst müsste die Meldebehörde den Datensatz aktualisieren; eine Speicherung und Übermittlung des Familienstandes durch das Finanzamt an das BZSt ist nicht möglich. Die Datenübermittlungen an das BZSt für die Initialdatenübermittlung und den laufenden Betrieb sind in den Versionen XMeld 1.5 und XMeld 1.6 (Download unter spezifiziert.

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