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- Hertha Bäcker
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Transkript
1 Frankfurt Garmisch-Partenkirchen Gerlingen Leipzig Leonberg München Rottenburg Stuttgart Tübingen Waldshut-Tiengen ˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍ ˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍ ˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍ Newsletter IV PERSONAL INHALT ˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍˍ Gesetzliche Neuerungen November Minijobs auf 450 EUR erhöht - Lohnsteueranmeldungen Beitragsberechnung für Mehrfachbeschäftigte - Sozialversicherungsrechtliche Grenzen und Sätze ab Berufsgenossenschaftsmeldung 2013 SERVICES Minijobs auf 450,00 EUR erhöht Die Neuregelung für Minijobs wurde am verabschiedet. Die Entgeltgrenze für Minijobber steigt von 400 auf 450 EUR. Für Midijobber, also die Beschäftigten in der so genannten Gleitzone, wird sie von 800 auf 850 EUR erhöht. Gleitzone bedeutet, dass die Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung gleitend von einem ermäßigten auf das reguläre Niveau ansteigen. Zusätzlich müssen die Beschäftigten verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Minijobber können dadurch ihre soziale Absicherung verbessern. Außerdem erwerben einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten und Reha-Leistungen. Auf Antrag können sie von der Rentenversicherung befreit werden. Erstmalige Anpassung an die Lohnentwicklung für Minijobber Die Entgeltgrenzen bestanden seit Einführung der Minijobs im Jahr 2003 unverändert. Nun werden sie erstmals an die seither erfolgte Lohnentwicklung angepasst. Die Neuregelungen gelten für alle Minijob- Verhältnisse, die ab dem 1. Januar 2013 abgeschlossen werden. Für bereits bestehende Minijobverhältnisse werden Bestandsschutzund Übergangsregelungen geschaffen, deren Details gerade noch in der Ausarbeitung sind. Mit der Neuregelung soll zudem die Versicherungspflicht von Minijobbern in der Rentenversicherung zur Regel werden. Die Betroffenen können sich aber davon befreien lassen. Bislang konnten Minijobber umgekehrt die Vollmitgliedschaft in der Rentenversicherung beantragen. Über weitere Details halten wir Sie gerne auf dem Laufenden bzw. freuen uns über Ihren Besuch bei unseren Schulungen zu diesem Thema. Lohnsteuermeldungen 2013 Start 2013, aber mit Übergangsregelung Im Laufe des Jahres 2013 werden schrittweise (ELStAM) eingeführt. Sie ersetzen die bisherigen Eintragungen auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte. Es handelt sich dabei um die wichtigsten Eckdaten für den Lohnsteuerabzug, wie z. B. Steuerklasse, Kinderzahl und Freibeträge. Der Arbeitgeber erhält die für den Lohnsteuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner
2 2 PERSONAL SERVICES IV Mitarbeiter zukünftig direkt online von der Verwaltung. Im Einführungszeitraum 2013 können die Lohnabrechnungen wahlweise nach den bisherigen Papierbescheinigungen oder anhand der ELStAM erfolgen. Der Arbeitgeber muss die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abrufen und anwenden. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet. Nach dem erstmaligen Abruf wird aber noch eine 6-monatige Kulanzfrist für die erstmalige Anwendung gewährt, so dass der Übergangszeitraum noch bis ins Jahr 2014 reichen kann. Pflichten des Arbeitgebers Für Arbeitgeber ergeben sich ab dem Start des neuen Verfahrens folgende Verpflichtungen: Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses für den Arbeitnehmer - beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und - in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen. Für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss der Arbeitgeber folgende Angaben mitteilen: - Authentifizierung durch Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte, - Identifikationsnummer des Mitarbeiters, - Geburtsdatum des Arbeitnehmers, - Beginn des Dienstverhältnisses und - Angabe, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren. Der Arbeitgeber hat zudem den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, monatlich abzurufen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber im ElsterOnline-Portal beantragen, per über die Bereitstellung der Änderungen unterrichtet zu werden. Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden, bis ihm das Bundeszentralamt für Steuern geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitstellt oder der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des Dienstverhältnisses anzeigt. Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt für die erstmalige Anwendung der ELStAM zeitnah mitteilen. Eine Mitteilung des erstmaligen Abrufs der ELStAM gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ist nicht erforderlich. Scheitert der erstmalige Abruf der ELStAM während des Einführungszeitraums aufgrund technischer Probleme, kann der Arbeitgeber bis zum vorletzten Lohnzahlungszeitraum des Einführungszeitraums weiterhin das Papierverfahren anwenden. Pflichten des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer ist ab dem Einsatz des neuen Verfahrens gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber zum Abruf der ELStAM bei Eintritt in das Dienstverhältnis Folgendes mitzuteilen: Identifikationsnummer, Tag der Geburt und ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Wenn der Mitarbeiter bei Beginn des Dienstverhältnisses seinem Arbeitgeber die zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlichen Angaben schuldhaft nicht mitteilt, wird er nach der Steuerklasse VI besteuert. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer auf Antrag von seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzustellen. Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass zu seinen Gunsten unrichtig sind, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.
3 PERSONAL SERVICES IV Der Arbeitnehmer kann bei seinem Wohnsitzfinanzamt den Arbeitgeber benennen, - der zum Abruf berechtigt ist (Positivliste = Abrufberechtigung) oder aber - der nicht berechtigt ist (Negativliste = Abrufsperre); hierfür muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte mitteilen. die Bildung und Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren oder freischalten. Der Arbeitnehmer hat die Positivliste, die Negativliste, die allgemeine Sperrung oder Freischaltung in einem bereitgestellten elektronischen Verfahren oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an das Finanzamt zu übermitteln. Werden wegen einer Sperrung einem abrufenden Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. Für den Arbeitnehmer wurde auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt, aber die Lohnsteuerabzugsmerkmale haben sich bei fortbestehendem Dienstverhältnis im Kalenderjahr 2011, 2012 bzw geändert. Der Arbeitnehmer nimmt im Kalenderjahr 2013 ein weiteres Dienstverhältnis auf. Erweiterungen für 2014 geplant Voraussichtlich ab 2014 sollen folgende Merkmale zusätzlich gebildet werden: die Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege- Pflichtversicherung, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt, die Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragen. Übergangsregelung bis zum Start der elektronischen Lohnsteuerkarte Arbeitnehmer ohne eine Lohnsteuerkarte 2010, die im Kalenderjahr 2013 Besteuerungsmerkmale für ein Dienstverhältnis benötigen, haben grundsätzlich beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung zu beantragen (Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2013). Dazu ist im Kalenderjahr 2013 der amtliche Vordruck «Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2013» zu verwenden. Das Verfahren der Ersatzbescheinigung 2013 kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: Die Gemeinde hat für den Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte oder das Finanzamt im Kalenderjahr 2011 bzw keine Ersatzbescheinigung ausgestellt. Die Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011, 2012 bzw ist verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011, 2012 bzw (versehentlich) vernichtet oder an das Finanzamt übersandt. Beitragsberechnung für Mehrfachbeschäftigte In der Gleitzone, vor allem aber bei denjenigen, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, wird die Krankenkasse ihre Pflichten zukünftig auf die Meldung des Gesamtentgeltes beschränken. Darüber hinaus kommt es zu einer Neufassung der Verhältnisberechnung, da das Arbeitsentgelt zukünftig nur noch bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (diese liegt derzeit für das Jahr 2012 bei 5600 ) berücksichtigt wird. Beispiel für Beitragsberechnung: Arbeitgeber A: monatliches Entgelt EUR Arbeitgeber B: monatliches Entgelt EUR Bisherige Berechnung: A: x / = EUR B: x / = 700 EUR Neue Berechnung: A: x / = 4.751,51 EUR B: x / = 848,49 EUR
4 4 PERSONAL SERVICES IV Sozialversicherungsrechtliche Grenzen und Sätze ab 2013 Im Folgenden finden Sie die Übersicht zu den Daten, die Sie im Detail dem Vademecum entnehmen können. Am 23. November 2012 sollen diese Grenzen und Sätze endgültig im Bundeskabinett verabschiedet werden: Beitragsbemessungsgrenzen West (alte Bundesländer) Monat 3.937,50 EUR Ost (neue Bundesländer) KV / PV RV / AV KV / PV RV / AV EUR 3.937,50 EUR EUR Jahr EUR EUR EUR EUR Versicherungspflichtgrenze Allgemein Besondere für private KV am Monat 4.375,00 EUR 3.937,50 EUR Jahr ,00 EUR EUR Beitragssätze RV AV 18,9 3,0 2,05 PV 2,20 Kinderlose KV 15,5 (7,3 AG, 8,2 AN) Insolvenzgeldumlage Künstlersozialabgabe 0,04 4,1 Berufsgenossenschaftsmeldung 2013 Wie bereits mitgeteilt, soll die Meldung zur Berufsgenossenschaft in absehbarer Zeit entfallen. Diese ist noch bis voraussichtlich 2014 durch Sie als Arbeitgeber direkt zu erstellen. Wir hatten angeboten, Sie mit entsprechender Beratung und der Prüfung der Eingruppierungen Ihrer Mitarbeiter zu unterstützen. Wir danken hier den Unternehmen für ihr Vertrauen, die ihre Eingruppierungen hier bereits prüfen ließen. Die für 2013 eingesparten Beiträge beweisen den Sinn dieser Aktion. Da im November 2012 viele Berufsgenossenschaften ihre Beitragsgruppen neu aufsetzen, sollten Sie diese Mitteilungen alle genau prüfen und können eventuell hier weitere Einsparungen erzielen. Gerne unterstützen wir auch hier und helfen bei der Umsetzung der hieraus resultierenden Kosteneinsparungen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
5 FRANKFURT/MAIN Eschersheimer Landstraße 327 Telefon Telefax GARMISCH-PARTENKIRCHEN Bahnhofstraße 35 Telefon Telefax GERLINGEN Panoramastraße 121 Telefon Telefax LEIPZIG Alter Amtshof 2-4 Telefon Telefax LEONBERG Grabenstraße 1 Telefon Telefax info@leo-auren.de MÜNCHEN Haidelweg 48 Telefon Telefax info@muc-auren.de ROTTENBURG Wilhelm-Maybach-Straße 11 Telefon Telefax info@rtg-auren.de STUTTGART Theodor-Heuss-Straße 9 Telefon Telefax info@str-auren.de TÜBINGEN Gartenstraße 5 Telefon Telefax info@tue-auren.de WALDSHUT-TIENGEN Untere Haspelstraße 30 Telefon Telefax info@wt-auren.de
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