Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS)
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- Edmund Schmitt
- vor 7 Jahren
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1 Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS) FACHBEREICH Bezüge/Bezüge zentral THEMATIK Lohnsteuer; Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mit Wirkung ab Teil II BEARBEITUNG K 2.2 ANLAGE(N) DATUM Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Faktor bei Steuerklasse IV, Frei- bzw. Hinzurechnungsbeträge, Zahl der Kinderfreibeträge und die Religionszugehörigkeit) sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale ELStAM -) und werden den Arbeitgebern elektronisch für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt. Informationen dazu hat das Bundesministerium der Finanzen im anliegenden Flyer zusammengefasst. Einführungszeitraum Die Einführung erfolgt zu Beginn des Jahres Den Arbeitgebern soll jedoch ein Zeitraum für die Umstellung auf das neue Verfahren eingeräumt werden, um evtl. technische und organisatorische Probleme zu vermeiden. Als Einführungszeitraum ist das Kalenderjahr 2013 bestimmt worden. Danach ist es zulässig, die ELStAM erst nach dem , spätestens im Dezember 2013 abzurufen. Diese Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013). Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) beabsichtigt jedoch, die ELStAM so abzurufen, dass sie zur Abrechnung Januar 2013 zur Verfügung stehen. Stand: 11 / 2012 Seite 1 von 3 Vordr.-Nr. BAS323
2 Anwendung der abgerufenen ELStAM Nach erfolgreichem Abruf sind die ELStAM grundsätzlich für die nächste auf den Abrufzeitpunkt folgende Bezügeabrechnung anzuwenden. Eine erneute Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Lohnsteuerkarte 2010 und den vom Finanzamt ausgestellten Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Korrektur der ELStAM Stellt die Finanzverwaltung im Einführungszeitraum ELStAM bereit, die nach Ihrer Auffassung unzutreffend sind, können Sie beim Wohnsitzfinanzamt eine Berichtigung der ELStAM beantragen. In diesem Fall kann auf die sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM durch das BADV verzichtet werden. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrer bezügebearbeitenden Stelle (grundsätzlich aus Ihrer letzten Bezügemitteilung oben rechts ersichtlich) in Verbindung. Der Lohnsteuerabzug kann in diesem Fall bis zu einer Dauer von 6 Monaten weiter nach den bisher ausgestellten Papierbescheinigungen vorgenommen werden. Zur Berichtigung der ELStAM soll der Vordruck Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verwendet werden, der unter der Internetadresse in der Rubrik Formularcenter/Formularkatalog/Steuerformulare/Lohnsteuer abgerufen werden kann. Spätestens nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums hat das BADV die (erstmals) abgerufenen ELStAM anzuwenden. Sofern die unzutreffenden ELStAM aufgrund abweichender Meldedaten entstanden sind, erteilt das Finanzamt eine Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Dies ist mit einer sog. Vollsperrung der Abrufberechtigung der ELStAM-Daten durch das BADV verbunden. Der o.a. 6-Monats-Zeitraum kann dabei überschritten werden. Sie sind deshalb nach Aufhebung der Vollsperrung verpflichtet, Ihre bezügebearbeitende Stelle darüber zu informieren. ELStAM - Abrufberechtigungen und Abrufsperren Im neuen Verfahren ist der aktuelle Arbeitgeber (BADV) zum Abruf der ELStAM berechtigt. Ihre ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich. Sie können jedoch bestimmte Arbeitgeber für den Abruf sperren, einzelne Arbeitgeber von der Sperre ausnehmen oder sogar sämtliche Arbeitgeber vom Abruf ausschließen (Vollsperrung). Hierzu ist es erforderlich, einen Antrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM - beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Anträge können nur mit Wirkung für die Stand: 11/2012 Seite 2 von 3 Vordr.-Nr. BAS323
3 Zukunft gestellt werden. Das Formular steht ebenfalls unter der o.a. Internetadresse zur Verfügung. Die Erteilung einer Abrufberechtigung oder Abrufsperre eines Arbeitgebers setzt die Angabe des lohnsteuerlichen Arbeitgebers und dessen Steuernummer voraus. Für alle Bezügeempfänger/-innen, deren Bezügezahlungen über das BADV abgewickelt werden, ist das BADV lohnsteuerlicher Arbeitgeber. Anschrift und Steuernummer der Betriebsstätte des Arbeitgebers sind auf dem jährlichen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung unten links angegeben. Sofern Sie von der Möglichkeit einer Abrufsperre Gebrauch machen, weise ich darauf hin, dass die Arbeitgeber, die aufgrund dieser Eintragungen keine Daten abfragen dürfen oder können, für ihre Zahlungen die Lohnsteuerklasse VI zugrunde legen müssen. Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren Sofern Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer - 1 Abs. 2 EStG -, auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer - 1 Abs. 3 EStG und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer - 1 Abs. 4 EStG), nehmen Sie am ELStAM-Verfahren ab (noch) nicht teil. Dies ist erst in einer späteren Ausbaustufe vorgesehen. Für Sie gilt das bisherige Bescheinigungsverfahren weiter. Mit freundlichen Grüßen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Stand: 11/2012 Seite 3 von 3 Vordr.-Nr. BAS323
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5 Was ist eine elektronische Lohnsteuerkarte? Um Ihre individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber von Ihnen bestimmte Informationen, die sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinder- freibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal). Diese Informationen, die als Elektronische LohnSteuerAb- zugs-merkmale (ELStAM) bezeichnet werden, sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und werden den Arbeitgebern ab dem Jahr 2013 elektronisch für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt.
6 Warum wird die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt? Durch die elektronische Lohnsteuerkarte wird die Kom- munikation im gesamten Lohnsteuerabzugsverfahren zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Finanzamt und den Meldebehörden erheblich vereinfacht und modernisiert. So wird beispielsweise der Kinderfreibetrag nach Geburt eines Kindes oder bei einer Heirat die Änderung der Lohnsteuerklassen auf IV/IV automatisch beim Lohn- steuerabzug berücksichtigt. Wie funktioniert das neue Verfahren? Mit Beginn einer neuen Beschäftigung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur noch einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informa- tionen kann Ihr Arbeitgeber die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwal- tung abrufen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits im Jahr 2012 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen in der Regel bereits vor. Für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale ist ausschließlich das Finanzamt zuständig (z. B. Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, Steuerklassenwechsel und anderen Freibeträgen). Die Gemeinden bleiben weiterhin für die melderechtlichen Daten wie z. B. Heirat Geburt eines Kindes Kirchenein- oder Kirchenaustritt zuständig und übermitteln diese direkt an die Finanzverwaltung.
7 Das neue Verfahren ab dem Jahr 2013 Wie erhalte ich Informationen über meine ELStAM? Die ELStAM werden in den Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers ausgewiesen. Diese Informationen können Sie auch über das Elster- Online-Portal unter (Rubrik Dienste) einsehen. Dort finden Sie auch Informationen darüber, welcher Arbeitgeber Ihre Daten in den letzten zwei Jahren abgerufen hat. Zur Nutzung des ElsterOnline-Portals ist eine Authentifizierung unter Verwendung Ihrer IdNr. notwendig. Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten ELStAM.
8 Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer? Die IdNr. gibt es seit 2008 und wurde allen Bundesbürgern schriftlich mitgeteilt. Haben Sie Ihre IdNr. nicht vorliegen, teilt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern diese auf Anfrage schriftlich mit. Sie finden diese Nummer auch in Schreiben und Steuerbescheiden der Finanzverwaltung. Weitere Informationen zur IdNr. finden Sie im Internet unter: Was muss ich als Arbeitnehmer beachten? Das elektronische Verfahren startet zum 1. Januar Die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung behält bis zum erstmaligen Abruf der ELStAM durch Ihren Arbeitgeber ihre Gültigkeit. Wird noch für das Jahr 2012 oder 2013 erstmalig eine Bescheinigung der Lohnsteuer- abzugsmerkmale oder ein Ersatz für eine verlorene Lohn- steuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus. Sie müssen sämtliche antragsgebundenen Eintragungen und Freibeträge (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) für das Jahr 2013 neu bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Nur wenn dies erfolgt, kann Ihr Arbeitgeber die Freibeträge nach dem Einstieg in das elek- tronische Verfahren berücksichtigen. Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss nur dann neu beantragt werden, wenn er nicht bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurde.
9 Wie sicher sind meine Daten? Die Übermittlung und Speicherung der Lohnsteuerdaten erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Datenschutzes. Nur Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der ELStAM berechtigt. Hierfür ist Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich. Ein Abruf ist nur mit den nötigen Iden- tifikationsdaten möglich und wird entsprechend proto- kolliert. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, für bestimmte Arbeitgeber den Abruf Ihrer ELStAM zu sperren. Dabei können Sie einzelne Arbeitgeber sperren, einzelne Arbeitgeber von der Sperre ausnehmen oder den Abruf grundsätzlich für alle Arbeitgeber sperren. Hierbei ist zu beachten: Bekommt Ihr Arbeitgeber auf- grund der vorgenannten Abrufbeschränkungen keine ELStAM bereitgestellt, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern. Mehr Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte finden Sie auch im Internet unter: Hinweis: Bei der Verwendung der Begriffe Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind grundsätzlich beide Geschlechter angesprochen. Zur besseren Lesbar- keit wurde auf die jeweilige Nennung beider Geschlechter verzichtet. Impressum Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat Öffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraße Berlin Stand Hannover, August 2012 Druck Variograph Druck- & Vertriebs GmbH, Bad Liebenwerda Gestaltung B&B. Werbeagentur GmbH, Hannover
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