ANHANG. des Beschlusses der Kommission über die Erstattung von Personalkosten der Begünstigten der Fazilität Connecting Europe [...
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2016) 478 final ANNEX 1 ANHANG des Beschlusses der Kommission über die Erstattung von Personalkosten der Begünstigten der Fazilität Connecting Europe [...] DE DE
2 ANHANG des Beschlusses der Kommission über die Erstattung von Personalkosten der Begünstigten der Fazilität Connecting Europe [...] Einleitung Um die Geltendmachung und Nachprüfung der Kosten von Begünstigten im Rahmen der Fazilität Connecting Europe zu vereinfachen, wird mit diesem Beschluss die Erstattung von Personalkosten genehmigt, die entweder auf der Grundlage von Einheitskosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten oder von KMU-Eigentümern, die kein Gehalt beziehen, als Einheitskosten geltend gemacht werden. Ferner werden Methoden für die Ermittlung der jährlichen produktiven Stunden und Stundensätze festgelegt. 1. Gründe für die Erstattung von Personalkosten als Einheitskosten (1) Erfahrungen aus dem TEN-V-Programm Ausgehend von den Erfahrungen aus der Durchführung des TEN-V-Programms dürfte die Verwendung von Einheitskosten die Durchführung des CEF-Programms erleichtern, und zwar aus folgenden Gründen: - Die meisten Begünstigten verfügen über langjährig bewährte Systeme für die Verwendung von Einheitskosten bei der Geltendmachung direkter Personalkosten mit ihren üblichen Kostenrechnungsverfahren. - Direkte Personalkosten sind in der Regel ein kleiner Kostenbestandteil der im Rahmen der CEF kofinanzierten Maßnahmen. Der zur Abrechnung (und Nachprüfung) der tatsächlichen Personalkosten nötige Verwaltungsaufwand ist jedoch unverhältnismäßig groß. - Die Verwendung von Einheitskosten ermöglicht eine Vereinfachung und verringert die Verwaltungslasten aller Beteiligten: der Begünstigten, der Mitgliedstaaten und der Kommission bzw. der INEA. (2) Der Sonderfall der KMU-Eigentümer, die kein Gehalt beziehen Es wird erwartet, dass KMU an den im Rahmen der CEF finanzierten Maßnahmen teilnehmen. Es sollte daher möglich sein, auch die Arbeit von KMU-Eigentümern, die kein Gehalt beziehen, zu unterstützen. Mangels Gehalt werden jedoch in der Buchführung des Begünstigten für die Arbeit dieser Personen keine tatsächlich entstandenen Kosten ausgewiesen. Dies führt dazu, dass die EU diese Arbeit nicht kofinanzieren kann, obwohl sie tatsächlich geleistet wird und für die Durchführung einer Maßnahme nötig ist. Diese Schwierigkeit ließe sich überwinden, wenn KMU-Eigentümer, die kein Gehalt beziehen, im Rahmen der von der EU geförderten Maßnahmen gemäß Artikel 124 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 Einheitskosten geltend machen könnten. DE 2 DE
3 Deshalb sollten bei den im Rahmen des CEF-Programms gewährten Finanzhilfen die Kosten in Bezug auf die Arbeit von KMU-Eigentümern, die kein Gehalt beziehen, auf der Grundlage von Einheitskosten geltend gemacht und als förderfähige Kosten erstattet werden. Sowohl die CEF als auch das Programm Horizont 2020 sehen innovationsbezogene Maßnahmen vor, die auf die gleiche Gruppe von Begünstigten abzielen. Im Interesse der Kohärenz und Verwaltungsvereinfachung für die Begünstigten sollten für dieselben Begünstigten, die Fördermittel aus beiden Programmen erhalten können, auch dieselben Regeln gelten. (3) Verringerung der Risiken Durch die Verwendung von Einheitskosten wird das Risiko von Unregelmäßigkeiten, überhöhten Abrechnungen und Betrug verringert, weil die Berechnung der Personalkosten nach den in Nummer 2 festgelegten Formeln erfolgt. Außerdem trägt dies zur angestrebten Vereinfachung und zu kostengünstigeren Kontrollen bei. 2. Verfahren zur Festsetzung und Aktualisierung der Beträge 2.1. Einheitskosten entsprechend den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten Begünstigte können förderfähige Kosten für die im Zuge der Maßnahme geleistete Arbeit für alle Personalkategorien, außer für KMU-Eigentümer und natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, auf der Grundlage von Einheitskosten geltend machen, die nach ihren üblichen Kostenrechnungsverfahren anhand der jährlichen produktiven Stunden bestimmt werden. Die förderfähigen Personalkosten werden in folgenden Schritten berechnet: SCHRITT 1: Ermittlung der tatsächlich entstandenen jährlichen Personalkosten für das Jahr entsprechend der Buchführung des Begünstigten, ohne nicht förderfähige Kosten, in anderen Budgetkategorien erfasste Kosten und durch andere Finanzhilfen abgedeckte Kosten (soweit zutreffend), insbesondere ohne indirekte Kosten und Provisionen. Personal sind Mitarbeiter, die entsprechend den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen aufgrund eines Arbeitsvertrags (oder eines gleichwertigen Beschäftigungsverhältnisses) tätig und der Maßnahme zugeteilt sind. Die Personalkosten müssen auf Gehälter (einschließlich Bezüge im Elternurlaub), Sozialabgaben, Steuern und sonstige in der Vergütung enthaltene Kosten begrenzt sein, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder aufgrund des Arbeitsvertrages (oder eines gleichwertigen Beschäftigungsverhältnisses) vorgesehen sind. Die Personalkosten können auch zusätzliche Vergütungen für Personal, Kosten für natürliche Personen, die im Rahmen eines direkten Vertrags tätig sind, und Kosten von durch Dritte gegen Bezahlung abgeordnetem Personal umfassen. Die Berechnung der tatsächlich entstandenen jährlichen Personalkosten muss nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers erfolgen, sofern diese allen folgenden Kriterien entsprechen: a) die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der gesamten tatsächlich entstandenen Kosten, die in der allgemeinen Buchführung des Teilnehmers für das Personal, das Arbeitsleistungen für die Maßnahme erbringt, ausgewiesen sind; diese können vom DE 3 DE
4 Begünstigten auf der Grundlage von budgetierten oder geschätzten Elementen angepasst werden; b) die Kostenrechnungsverfahren werden in einheitlicher Weise, nach objektiven Kriterien und unabhängig von der Quelle der Finanzmittel angewandt; c) sie gewährleisten, dass die Auflage des Gewinnverbots eingehalten und eine doppelte Förderung vermieden wird. Als eine der Randbedingungen müssen die Begünstigten sicherstellen, dass die geltend gemachten Kosten direkt mit den in ihrer allgemeinen Buchführung ausgewiesenen Beträgen vereinbar sind. SCHRITT 2: Ermittlung der jährlichen produktiven Stunden einer Person, wofür die Begünstigten eine von drei Möglichkeiten haben: a) Falls der Arbeitsvertrag, geltende Tarifvereinbarungen oder nationale Arbeitszeitvorschriften die Feststellung der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden erlauben, wird die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die von der Person in dem Jahr für den Begünstigten geleistet wurden, wie folgt berechnet: Jährliche produktive Stunden = {jährlich zu leistende Arbeitsstunden der Person} plus {geleistete Überstunden} minus {Fehlzeiten} Jährlich zu leistende Arbeitsstunden sind die Zeit, in der das Personal gemäß Arbeitsvertrag, geltender Tarifvereinbarung oder nationalen Arbeitszeitvorschriften arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt. Fehlzeiten sind beispielsweise Fortbildungen, Krankheitszeiten und Sonderurlaub. b) Anhand der Standardzahl der jährlichen Stunden, die der Begünstigte im Allgemeinen in Übereinstimmung mit seinen üblichen Kostenrechnungsverfahren bei seinem Personal anwendet. Diese Zahl muss mindestens 90 % der Standardzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden entsprechen. Falls es für die Standardzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden keine geltende Referenz (wie Arbeitsvertrag, Tarifvereinbarung oder nationale Vorschriften) gibt, kann diese Option nicht verwendet werden. c) 1720 Stunden für Personen, die Vollzeit arbeiten (oder anteilig für Personen, die nicht Vollzeit arbeiten). Bei jeder der Optionen a, b und c kann die tatsächliche Zeit, die eine der kofinanzieren Maßnahme zugeteilte Person in Elternurlaub ist, von der Zahl der jährlichen produktiven Stunden abgezogen werden. Die Gesamtzahl der Stunden, die im Rahmen von EU- oder Euratom-Finanzhilfen für eine Person für ein Jahr geltend gemacht werden, darf nicht höher sein als die Zahl der jährlichen produktiven Stunden, die für die Berechnungen des Stundensatzes herangezogen werden. DE 4 DE
5 Daher berechnet sich die Höchstzahl der Stunden, die im Rahmen der Finanzhilfe geltend gemacht werden kann, wie folgt: {Zahl der jährlichen produktiven Stunden für das Jahr} minus {Gesamtzahl der Stunden, die der Begünstigte für diese Person für dieses Jahr im Rahmen anderer EU- oder Euratom- Finanzhilfen geltend macht}. SCHRITT 3: Der Stundensatz für eine Person ( Einheitskostensatz ) wird wie folgt ermittelt: tatsächliche jährliche Personalkosten für die Person für das Jahr dividiert durch Zahl der jährlichen produktiven Stunden. Die Begünstigten müssen die jährlichen Personalkosten und die Zahl der jährlichen produktiven Stunden für jedes Geschäftsjahr, das in den betreffenden Berichtszeitraum fällt, heranziehen. Ist ein Geschäftsjahr am Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen, müssen die Begünstigten den Stundensatz des zuletzt abgeschlossenen und verfügbaren Geschäftsjahrs verwenden. SCHRITT 4: Der Stundensatz ( Einheitskostensatz ) wird mit der Zahl der tatsächlich für die Maßnahme geleisteten Arbeitsstunden multipliziert. Die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die für eine Person geltend gemacht werden, muss feststellbar und nachprüfbar sein. Die Stunden müssen für die Durchführung der Maßnahme notwendig und tatsächlich während der Durchführung der Maßnahme geleistet worden sein. Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden muss der Teilnehmer mittels eines Zeiterfassungssystems nachweisen, für das in Abschnitt 2.3 die Mindestanforderungen festgelegt sind Einheitskosten für KMU-Eigentümer und natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen Die direkten Personalkosten von KMU-Eigentümern, die kein Gehalt beziehen, werden auf der Grundlage von Einheitskosten pro Arbeitsstunde, die für die Maßnahme geleistet wurde, nach folgender Formel berechnet: {Monatlicher Lebenshaltungskostenzuschuss von EUR multipliziert mit dem in der Anlage aufgeführten Länderberichtigungskoeffizienten} dividiert durch 143 Stunden Zur Bestimmung des Werts der Arbeit des KMU-Eigentümers, der kein Gehalt bezieht, wird der Einheitskostensatz mit der Zahl der tatsächlich für die Maßnahme geleisteten Arbeitsstunden multipliziert. Die Standardzahl der jährlichen produktiven Stunden pro KMU-Eigentümer beträgt 1720 Stunden. Bei EU- und Euratom-Finanzhilfen darf die Gesamtzahl der für KMU- Eigentümer, die kein Gehalt beziehen, in einem Jahr geltend gemachten Stunden nicht höher als die Standardzahl der jährlichen produktiven Stunden (1720 Stunden) sein Zeitnachweise Das Zeiterfassungssystem muss alle Arbeitszeiten einschließlich Fehlzeiten erfassen, wobei die Aufzeichnung auf Papier oder elektronisch erfolgen kann. Die Zeitnachweise müssen von den im Rahmen der Maßnahme tätigen Personen und ihren Vorgesetzten mindestens DE 5 DE
6 monatlich genehmigt werden. Das Fehlen eines geeigneten Zeiterfassungssystems wird als ernste und systematische Schwäche der internen Kontrolle betrachtet. Bei ausschließlich für die kofinanzierte Maßnahme tätigen Personen müssen ausnahmsweise keine Zeitnachweise geführt werden, wenn der Begünstigte eine Erklärung unterzeichnet, in der er bestätigt, dass die betreffenden Personen ausschließlich für die Maßnahme tätig waren oder dies eindeutig aus deren Arbeitsvertrag (oder gleichwertigen Beschäftigungsvereinbarung) hervorgeht. 3. Grundsätze des Gewinnverbots und der Kofinanzierung und Ausschluss von Doppelfinanzierungen Bedingungen für die hinreichende Gewährleistung der Einhaltung des Gewinnverbots: Die Berechnung der Einheitskosten beruht auf den tatsächlich entstandenen Kosten, die auf jährlicher Grundlage in der Buchführung des Begünstigten ausgewiesen sind. Die Einheitskosten decken nur einen Teil der förderfähigen Kosten. Das Fehlen von Gewinn wird zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags entsprechend den Bedingungen jeder Finanzhilfevereinbarung nachgeprüft. Bedingungen für die hinreichende Gewährleistung des Ausschluss von Doppelfinanzierungen: Es gibt eine Spezifizierung/Festlegung der Kategorien förderfähiger Kosten, für die der Einheitskostensatz gilt. Mit Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen können die geltend gemachten Stunden/Einheiten über mehrere geförderte Maßnahmen hinweg nachgeprüft werden, um auszuschließen, dass für einzelne Personen die in einer bestimmten Maßnahme geleisteten Stunden missbräuchlich geltend gemacht werden. Die Einhaltung des Grundsatzes der Kofinanzierung wird durch die Anwendung eines Kofinanzierungssatzes gewährleistet, der in jeder Finanzhilfevereinbarung im Verhältnis zu den förderfähigen Kosten festgelegt ist. Die Nachprüfung der Einhaltung der obigen Grundsätze für die auf der Grundlage von Einheitskosten erfolgende Finanzierung der Arbeit von KMU-Eigentümern, die kein Gehalt beziehen, ist eingeschränkt, weil der Wert ihrer Arbeit keine vom Begünstigten getragene Personalkosten darstellt. Diese Ausnahme ist in Artikel 124 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehen. DE 6 DE
7 ANLAGE: Länderberichtigungskoeffizient (LBK) Ländercode 1 LBK LU 100,0 % RS 67,1 % CL 67,1 % AT 104,8 % LV 75,9 % TR 86,6 % CM 103,3 % BE 100,0 % MT 89,6 % CN 85,0 % BG 71,5 % NL 104,3 % AM 89,9 % CO 76,6 % CY 91,8 % PL 76,4 % AO 114,6 % CR 76,7 % CZ 83,8 % PT 89,1 % AR 58,5 % CU 83,8 % DE 98,8 % RO 68,3 % AU 105,0 % CV 76,4 % DK 135,3 % SE 111,7 % AZ 93,0 % DJ 93,4 % EE 78,3 % SI 86,1 % BB 116,6 % DO 66,9 % EL 92,7 % SK 82,6 % BD 47,2 % DZ 81,7 % ES 97,6 % UK 120,3 % BF 93,8 % EC 68,8 % FI 116,6 % BJ 92,6 % EG 48,6 % FR 111,0 % AL 76,1 % BM 151,5 % ER 61,2 % HR 97,5 % BA 73,6 % BO 51,3 % ET 85,2 % HU 76,2 % CH 113,1 % BR 92,0 % FJ 68,1 % IE 113,5 % FO 134,1 % BW 55,3 % GA 113,1 % IT 106,7 % IL 108,7 % BY 65,0 % GE 89,5 % LT 73,1 % IS 116,6 % BZ 75,3 % GH 68,2 % 1 ISO-3166-Alpha-2-Code, außer für Griechenland und das Vereinigte Königreich (für die EL und UK anstelle von GR und GB verwendet werden). LI 110,0 % MD 61,1 % ME 66,9 % MK 68,4 % NO 131,9 % CA 86,4 % CD 127,6 % CF 114,3 % CG 124,9 % CI 102,0 % GM 67,7 % GN 60,4 % GT 78,8 % GW 102,7 % GY 58,9 % 7
8 HK 93,8 % MG 80,0 % PS 100,4 % TO 85,0 % HN 69,0 % ML 90,4 % PY 71,9 % TT 74,1 % HT 108,7 % MR 64,5 % RU 115,5 % TW 83,6 % ID 75,3 % MU 72,7 % RW 87,3 % TZ 65,2 % IN 52,8 % MW 76,0 % SA 84,8 % UA 92,3 % JM 94,9 % MX 70,4 % SB 93,3 % UG 65,7 % JO 75,5 % MY 71,6 % SD 65,1 % US 99,4 % JP 115,9 % MZ 71,6 % SG 102,5 % UY 75,3 % KE 78,1 % NA 68,3 % SL 85,2 % UZ 51,4 % KG 83,1 % NC 128,9 % SN 86,2 % VE 70,0 % KH 70,5 % NE 87,9 % SR 50,6 % VN 51,1 % KR 105,2 % NG 92,4 % SV 74,3 % VU 112,6 % KZ 100,2 % NI 57,3 % SY 74,8 % WS 75,8 % LA 77,7 % NP 73,5 % SZ 56,8 % XK 58,6 % LB 86,4 % NZ 94,1 % TD 125,3 % YE 68,1 % LK 61,6 % PA 57,0 % TG 88,7 % ZA 55,8 % LR 100,1 % PE 75,5 % TH 65,0 % ZM 66,4 % LS 56,7 % PG 83,0 % TJ 64,9 % ZW 47,2 % LY 60,0 % PH 65,8 % TL 78,3 % MA 83,5 % PK 49,4 % TN 70,5 % 8
ANHANG. des Beschlusses der Kommission über die Erstattung von Personalkosten der Begünstigten der Fazilität Connecting Europe
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft ANNEX 1 ANHANG des Beschlusses der Kommission über die Erstattung von Personalkosten der Begünstigten der Fazilität Connecting Europe DE DE ANHANG
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Angaben zum Schuljahresbeginn an den Europäischen Schulen
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Arbeitsmarkt Während Österreich 1 noch die niedrigste Arbeitslosenquote aufwies, wird sie 18 im EU- Vergleich nur noch auf Platz 11 liegen. Arbeitslosenrate 1, % 1, % 8,5 % 8 CZ, DE, MT 11-15 5, % 11,
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A1 WIEN (AT) C1 BRÜSSEL (BE) B1 BERLIN (DE) 1,8 Mio. 1 1,1 Mio. 22 3,5 Mio. 14 4050 Einw./km² 14 Min. 6497 Einw./km² 20 Min. 4050 Einw./km² 40300 /Pers. 88 % Zustimmung 54700 /Pers. 53 % Zustimmung 27400
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8. März 2013: Internationaler Tag der Frau Frauen und Geschlechterungleichheiten im Kontext der Krise
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Januar 2009 gegenüber Dezember 2008 Produktion im Baugewerbe in der Eurozone um 1,3% gestiegen Zunahme in der EU27 um 1,8%
STAT/09/39 23. März 2009 Januar 2009 gegenüber Dezember 2008 Produktion im Baugewerbe in der Eurozone um 1,3% gestiegen Zunahme in der EU27 um 1,8% Die saisonbereinigte Produktion 1 im Baugewerbe stieg
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Wachstum Österreich erreicht sehr gute Platzierung beim Wohlstandsniveau, kann den Wachstumsvorsprung gegenüber dem EU-Durchschnitt aber nicht zurückgewinnen. BIP pro Kopf 1 39.991 31.579 8.988 LU, IE,
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Zuletzt aktualisiert am: 07.2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE Anzahl n (einschl. dieser) Zeichen des Antragstellers/Vertreters
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