Gemeinde Schönenberg. Altersheim Reglement vom 1. Januar 2011
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- Gerhardt Egger
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1 Gemeinde Schönenberg Altersheim Reglement vom 1. Januar 2011 A: Leitbild B: Reglement und Geschäftsordnung C: Aufnahmebedingungen D: Gültigkeit E: Genehmigung Altersheimreglement der Gemeinde Schönenberg Seite 1
2 Inhaltsverzeichnis A: Leitbild Seite 4 B: Reglement und Geschäftsordnung Seite 5 1. Allgemeines 1.1 Rechtsgrundlage 1.2 Zweckbestimmung 1.3 Gundlagen zur Regelung des Heimbetriebs 2. Organe des Heims Seite Zuständigkeit 3. Gemeinderat Seite Zuständigkeit 3.2 Aufgaben und Kompetenzen 4. Heimausschuss Seite Zusammensetzung 4.2 Aufgaben und Kompetenzen 4.3 Betriebsrechnung 4.4 Voranschlag 4.5 Finanzkompetenz 4.5 Buchführung/Rechnungskontrolle 4.7 Beschlüsse 4.8 Präsidialverfügungen 4.9 Sitzungen 4.10 Protokoll 4.11 Unterschriftenberechtigung 4.12 Schweigepflicht Altersheimreglement der Gemeinde Schönenberg Seite 2
3 5. Heimleitung Seite Zuständigkeit 5.2 Aufgaben und Kompetenzen 5.3 Lohnwesen 5.4 Beschwerden und Reklamationen 5.5 Liegenschaftenunterhalt 5.6 Heiminventar 5.7 Allgemeine Kompetenzen C: Aufnahmebedingungen Seite Anmeldung 1.2 Aufnahmeregelung 1.3 Ferienplätze 1.4 Kündigung 1.5 Todesfall 1.6 Pensionstaxen D: Gültigkeit Seite 12 E: Genehmigung Seite 12 Altersheimreglement der Gemeinde Schönenberg Seite 3
4 A: Leitbild Das Altersheim Stollenweid in Schönenberg will betagten und pflegebedürftigen Menschen im Rahmen der Aufnahmebedingungen ein neues Daheim unter bestmöglichen Bedingungen anbieten. Das Heim ist politisch und konfessionell neutral und steht allen sozialen Schichten offen. Niemand wird wegen seiner finanziellen Situation in irgend einer Weise bevorzugt oder benachteiligt. Neben einwandfreier Pflege und einer altersgemässen Verpflegung kommt einer angenehmen Heimatmosphäre ein grosser Stellenwert zu. Den Altersheimgästen wird möglichst viel Freiheit zugestanden. Der betagte und pflegebedürftige Mensch soll in seiner, in einem langen Leben geformten Persönlichkeit anerkannt sein und bleiben. Er soll weder erzogen noch bevormundet werden. Den Bewohnern werden sinnvolle Aktivitäten und Veranstaltungen angeboten, ohne dass die Teilnahme im vornherein erwartet wird. Die Teilnahme an gemeinsamen Unternehmungen ist nicht zwingend. Die Hausordnung kann für den Einzelnen gewisse kleinere Einschränkungen mit sich bringen. Ihre Bestimmungen sollen jedoch nur dort eingesetzt werden, wo dies zum Wohl der ganzen Hausgemeinschaft erforderlich ist. Sämtliche Persönlichkeitsrechte, so z.b. die freie Arztwahl, werden selbstverständlich soweit als möglich gewährleistet. Betagten und pflegebedürftigen Menschen ausserhalb des Heims sollen alle nötigen Stützpunktfunktionen, welche vom Heim aus organisiert werden, zugute kommen. Altersheimreglement der Gemeinde Schönenberg Seite 4
5 B. Reglement und Geschäftsordnung 1. Allgemeines 1.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für dieses Reglement sind die Gemeindeordnung und die Besoldungsverordnung der Gemeinde Schönenberg. 1.2 Zweck Die Politische Gemeinde Schönenberg unterhält ein Altersheim, das älteren Einzelpersonen und Ehepaaren, sowie in Einzelfällen Eltern und Kindern, welche keinen eigenen Haushalt mehr führen können oder wollen, eine Heimstätte bietet. Das Heim wird politisch und konfessionell neutral geführt. 1.3 Folgende Reglemente und weitere Erlasse regeln den Betrieb des Altersheimes Stollenweid: a) das Leitbild b) das Altersheimreglement und die Geschäftsordnung c) die Taxordnung d) das Pflichtenheft der Heimleitung e) die Hausordnung Die Taxordnung und das Pflichtenheft werden durch den Heimausschuss ausgearbeitet und dem Gemeinderat zur Genehmigung beantragt. Die Heimleitung erstellt die Hausordnung und beantragt sie dem Heimausschuss zur Genehmigung. 2. Organe des Heimes 2.1 Zuständigkeit Die Organe des Heimes sind: der Gemeinderat der Heimausschuss die Heimleitung Das Altersheim untersteht aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung dem Heimausschuss. Dieser arbeitet die erforderlichen Reglemente und Weisungen aus. Die fachliche Leitung des Heimes wird einer Heimleitung übertragen. Sie führt das Heim gemäss einem speziellen Pflichtenheft. 3. Gemeinderat 3.1 Zuständigkeit Der Gemeinderat wählt auf eine gesetzliche Amtsdauer, die mit seiner eigenen zusammenfällt, aus seiner Mitte den Heimausschuss. Altersheimreglement der Gemeinde Schönenberg Seite 5
6 3.2 Aufgaben und Kompetenzen Auf Antrag des Heimausschusses beschliesst der Gemeinderat über: Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fallen, insbesondere Budget und Jahresrechnung Besoldungsrahmen gemäss BVO der Gemeinde Schönenberg Wahl und Besoldung der Heimleitung sowie der Pflegeleitung, bzw. die Anstellung oder die Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse Taxordnung, Hausordnung, AH-Reglement und Pflichtenheft der Heimleitung Ausgaben, welche die Kompetenz des Heimausschusses übersteigen 4. Heimausschuss 4.1 Zusammensetzung Der Heimausschuss besteht gemäss Gemeindeordnung aus drei Mitgliedern: Drei Mitglieder des Gemeinderates der Heimleiterin/der Heimleiter mit beratender Stimme Der Heimausschuss konstituiert sich selbst 4.2 Aufgaben und Kompetenzen Dem Heimausschuss obliegt die unmittelbare Aufsicht und Verantwortung über den gesamten Heimbetrieb. Dies beinhaltet: Im organisatorischen Bereich: - Die Ausarbeitung von Reglementen und Tarifen für das Altersheim (Altersheimreglement, Taxordnung und Hausordnung) - Prüfung neuer Ideen und Projekte - Unterstützung der Heimleitung bei der Bewältigung ihrer Aufgaben - Vermittlung bei Konflikten zwischen Heimbewohnern und der Heimleitung sowie dem Personal und den Heimbewohnern - Vermittlung bei Konflikten zwischen der Heimleitung und dem Personal - den Unterhalt eines Qualitätssystems, um die wesentlichen Elemente eines Altersheims abzusichern, insbesondere die Betreuung der Bewohner, die Mitarbeiterzufriedenheit und die Arbeitssicherheit Im Bereich Liegenschaften und Mobiliar, Anschaffungen, Sanierungen: Beschlussfassung innerhalb der Finanzkompetenzen, sofern die Ausgaben nicht im laufenden Budget vorgesehen sind. Altersheimreglement der Gemeinde Schönenberg Seite 6
7 4.2.3 Im finanziellen Bereich: - Entwurf der Voranschläge und der Jahresrechnung - Antragstellungstellung an den Gemeinderat. - Überprüfung der laufenden Rechnung 4.3 Betriebsrechnung Der Heimausschuss ist in Zusammenarbeit mit der Heimleitung verantwortlich für eine nach Möglichkeit ausgeglichene Betriebsrechnung. Die Betriebsrechnung ist Bestandteil der Jahresrechnung der Politischen Gemeinde. Budget und Rechnung sind durch den Gemeinderat zu genehmigen. Im übrigen gelten die Bestimmungen in der Taxordnung. 4.4 Voranschlag Der Heimausschuss erstellt zuhanden des Gemeinderates den Voranschlag und liefert die Angaben Mitte August des Vorjahres dem Finanzsekretär ab. Er beantragt Aenderungen der Taxordnung oder stellt Anträge zur Finanzierung, sofern keine ausgeglichene Betriebsrechnung erwartet wird. Die Budgetsitzung wird separat einberufen. 4.5 Finanzkompetenz Organisation, Aufgaben und Finanzkompetenzen sind im Organisationsreglementes festgelegt. Die Rechnungsprüfungskommission übt im Rahmen ihres Auftrages die Kontrollbefugnisse aus. Im Rahmen des Revisionsauftrages kann die Direktion des Innern über alle Finanzbelange Kontrollen durchführen. 4.6 Buchführung/Rechnungskontrolle Für die Buchführung ist die Finanzabteilung der Gemeinde zuständig. Es gelten die Anleitung und die Bestimmungen Finanzen vom Beschlüsse Der Heimausschuss beschliesst über: - die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Stützpunktfunktionen der Altersversorgung in Zusammenarbeit mit der Heimleitung und den übrigen Institutionen - die Unterstützung der Heimleitung bei der Bewältigung ihrer Aufgaben - Das Protokoll des Heimausschusses ist jeweils nach erfolgter Genehmigung in Kopie dem Gemeinderat zuzustellen Altersheimreglement der Gemeinde Schönenberg Seite 7
8 4.8 Präsidialverfügungen Für allfällige Präsidialverfügungen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes 4.9 Sitzungen Der Heimausschuss führt seine Sitzungen nach Bedarf durch. Die Sitzungen werden den einzelnen Mitgliedern durch eine Einladung angekündigt. Die Einladung erfolgt im Auftrag der Präsidentin/des Präsidenten durch die Heimleitung. Die Sitzungen finden in der Regel im Altersheim Stollenweid statt. Mit der Einladung wird den Mitgliedern eine Traktandenliste zugestellt. Der Heimausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet Protokoll Das Protokoll der Sitzungen des Heimausschusses wird durch die geführt. Heimleitung 4.11 Unterschriftenberechtigung Korrespondenzen des Heimausschusses werden von der Präsidenten/vom Präsidenten des Ausschusses zusammen mit dem Sekretär unterzeichnet Schweigepflicht Sämtliche Mitglieder des Heimausschusses und des Heimpersonals sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch nach Beendigung der Amtsausübung, bzw Anstellung. 5. Heimleitung 5.1 Zuständigkeit Mit der Leitung des Heimes wird die Heimleitung beauftragt. Die kann aus einer Einzelperson oder einem Ehepaar bestehen. Heimleitung Die Aufgaben der Heimleitung sind in einem Pflichtenheft geregelt, welches auf Antrag des Heimausschusses durch den Gemeinderat erlassen wird. 5.2 Aufgaben und Kompetenzen Unter Vorbehalt der Kompetenzen der übergeordneten Stellen und im Rahmen ihrer Pflichten bestehen die Aufgaben der Heimleitung im allgemeinen in: - allgemeiner Betriebsleitung und Koordination - Vertretung gegenüber dem Heimausschuss - Vertretung in ihrem Aufgabenbereich nach Aussen - Abschluss von Verträgen, die mit dem laufenden Betrieb in einem Zusammenhang stehen - inner- und ausserbetriebliche Information und Oeffentlichkeitsarbeit Altersheimreglement der Gemeinde Schönenberg Seite 8
9 - Antragstellung an den Heimausschuss zur Neufestsetzung der Taxen und Aenderungen in der Hausordnung - Antragstellung zur Neufestsetzung der Besoldungen des Betriebspersonales - Führen des Sekretariats des Ausschusses - Einstellung und Kündigung des Betriebspersonals im Rahmen des Budgets und der BVO Schönenberg. 5.3 Lohnwesen Die Auszahlung der Besoldungen des Heimpersonales wird nach den Angaben der Heimleitung von der Finanzverwaltung übernommen. Dies gilt ebenfalls für sämtliche Versicherungsmeldungen und für Abrechnungen im Zusammenhang mit dem Besoldungswesen. 5.4 Beschwerden und Reklamationen Beschwerden des Heimpersonales und der Pensionäre werden erstinstanzlich durch die Heimleitung behandelt. Kann zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Heimausschuss über das weitere Vorgehen. Für Beschwerden gegen die Heimleitung ist der Heimausschuss erstinstanzlich zuständig. Der Gemeinderat ist Einspracheinstanz gegen die vom Heimausschuss erlassenen Beschlüsse, soweit nicht eine andere Instanz zuständig ist. 5.5 Liegenschaftenunterhalt Zum Altersheim - und damit in den Verantwortungsbereich der Heimleitung - gehören: - die Hauptgebäude - die Nebengebäude und Grundstücke (alte Scheune, Garagenge - bäude, Weideland für Kleintiere gemäss Grundbucheintrag) 5.6 Heiminventar Es ist ein Heiminventar zu erstellen. Die Aktualisierung und die Nachführung des Inventares ist Sache der Heimleitung. 5.7 Allgemeine Kompetenzen Die als Ferienplätze für Betagte freien Zimmer/Betten vergibt die Heimleitung zur vorübergehenden Belegung. Dabei werden die Pflegebedürftigkeit, die Abwesenheit von privaten pflegenden Personen, sowie das Wohnsitzkriterium mitberücksichtigt. Altersheimreglement der Gemeinde Schönenberg Seite 9
10 C: Aufnahmebedingungen 1.1 Anmeldung Voraussetzung für die Aufnahme im Altersheim Stollenweid ist der freiwillige Entschluss des zukünftigen Pensionärs oder der Pensionärin, bzw. des gesetzlichen Vertreters, in ein Heim einzutreten. Für die ordnungsgemässe Anmeldung muss ein ärztliches Zeugnis beigelegt werden. Die Anmeldung hat an die Heimleitung zu erfolgen. Die Berücksichtigung für die Aufnahme der angemeldeten Betagten erfolgt in der Regel in chronologischer Folge der Anmeldungen und in der Reihenfolge der nachfolgenden Prioritäten: - Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Schönenberg - Einwohnerinnen und Einwohner anderer Gemeinden in der Schweiz mit nahen Angehörigen, die in der Gemeinde Schönenberg niedergelassen sind - Einwohnerinnen und Einwohner, welche früher über Jahre in der Gemeinde Schönenberg niedergelassen waren - Einwohnerinnen und Einwohner anderer Gemeinden, mit denen die Gemeinde Schönenberg eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat - Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Hütten - Einwohnerinnen und Einwohner anderer Gemeinden des Kantons Zürich - Einwohnerinnen und Einwohner anderer Kantone Weitere Regelungen: - Ehepaare, welchen zwei nebeneinander liegende Zimmer vermietet werden können, müssen ebenfalls die vorher erwähnten Kriterien erfüllen. Beim Tod eines Ehepartners besteht kein Anspruch auf die Belegung von zwei Zimmern. - Bei angemeldeten Ehepaaren behält im Falle des Todes eines Ehepartners der überlebende Ehegatte seinen Platz auf der Warteliste. - Es besteht jederzeit die Möglichkeit, unter Einhaltung der im Pensionsvertrag aufgeführten Kündigungsfrist, aus dem Heim auszutreten, wobei ein Wiedereintritt nur auf erneute Anmeldung hin und nach entsprechender Wartefrist möglich ist. - Pensionäre oder Pensionärinnen welche im Verlauf der Zeit Altersheimreglement der Gemeinde Schönenberg Seite 10
11 vermehrt Pflege und Aufsicht benötigen, sollen so lange wie möglich im Heim leben können. Ausnahmen sind schwere Pflegefälle und akute Erkrankungen, die eine spezialisierte Behandlung im Spital, im Pflegeheim erfordern. - Finanzielles Unvermögen allein ist kein Hindernis für einen Heimeintritt. 1.2 Aufnahmeregelung Die Kompetenz zur Aufnahme liegt bei der Heimleitung. Der Hausarzt des Bewerbers/der Bewerberin, der ein ärztliches Zeugnis ausstellt, wirken beratend mit. Vor dem Eintrittsentscheid kann durch die zuständigen Personen eine Beurteilung oder ein ärztliches Zeugnis durch einen Vertrauensarzt verlangt werden. Betagte, welche bei der Anmeldung bereits als Intensiv-Pflegefälle betrachtet werden müssen, sowie Betagte mit einer ansteckenden Krankheit oder einer starken psychischen Störung, können nicht aufgenommen werden. Im Aufnahmevertrag wird eine Probezeit von einem Monat vereinbart, welche durch den Heimausschuss auch verlängert werden kann. In dieser Zeit ist eine Kündigung des Vertrages jederzeit möglich. Ergeben sich bei der Aufnahme Probleme, entscheidet der Heimausschuss endgültig. 1.3 Ferienplätze Die als Ferienplätze für Betagte freien Zimmer/Betten vergibt die Heimleitung zur vorübergehenden Belegung. Dabei werden die Pflegebedürftigkeit, die Abwesenheit von privaten pflegenden Personen, das Wohnsitzkriterium usw. mitberücksichtigt. Die Aufnahme kann ohne schriftlichen Vertrag erfolgen, eine Anmeldung ist jedoch verbindlich. 1.4 Kündigung Der Pensionsvertrag kann beidseits, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, auf Ende eines Monats aufgelöst werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Auf Antrag des Arztes oder der Heimleitung kann der Heimausschuss bei schwerer körperlicher oder geistiger Krankheit, bei Suchtkrankheit oder dauernder Pflegebedürftigkeit über die Auflösung des Pensionsvertrages eines Pensionärs oder einer Pensionärin entscheiden. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage. 1.5 Todesfall Im Todesfall erlischt der Vertrag ohne Kündigung nach Ablauf von 14 Tagen. Das Zimmer oder die durch den Pensionär oder die Pensionärin belegten Räume müssen innert dieser Frist geräumt werden. Während dieser Zeit reduziert sich die Tagestaxe gemäss Taxordnung. Altersheimreglement der Gemeinde Schönenberg Seite 11
12 1.6 Pensionstaxen Die Pensionstaxen sind in der Taxordnung geregelt. D: Gültigkeit Das vorliegende Reglement wurde vom Heimausschuss an seiner Sitzung vom 13. Januar 2011 erlassen. Es wird alle 2 Jahre auf seine Gültigkeit überprüft und angepasst. E: Genehmigung Das Leitbild sowie das Altersheimreglement wurden an der Sitzung des Gemeinderates vom 25. Januar 2011 genehmigt und mit Wirkung ab sofort in Kraft gesetzt. Gemeinderat Schönenberg Alfons Schuler Gemeindepräsident Alfred R. Tanner Gemeindeschreiber a.i. Altersheimreglement der Gemeinde Schönenberg Seite 12
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