Verwaltungsvorschriften zur Kirchlichen Reisekostenverordnung (VV-KRKV)

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1 Az. 24/1-1 Verwaltungsvorschriften zur Kirchlichen Reisekostenverordnung (VV-KRKV) Aufgrund von 12 der Verordnung über die Reisekostenvergütung der Mitarbeitenden in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Kirchliche Reisekostenverordnung KRKV) vom ( ) erlässt der Landeskirchenrat folgende Verwaltungsvorschriften: 1. Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz I. Die Regelungen der VV-BayRKG in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht durch die KRKV und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. 2. Vorrang öffentlicher Verkehrsmittel (zu 1 KRKV) Nach 1 KRKV sind aus dienstlichen Gründen notwendige Reisen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Belange des Umweltschutzes zu planen und auszuführen; vorrangig ist deshalb die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. 2.1 Bei der Benutzung der Deutschen Bahn werden im Regelfall die Fahrkosten für die 2. Klasse erstattet Dem Landesbischof oder der Landesbischöfin werden die Fahrkosten für die 1. Klasse erstattet Der Landeskirchenrat kann für sich, für Gruppen von Mitarbeitenden oder für den Einzelfall die Erstattung der Fahrkosten für die 1. Klasse festlegen Der Landessynodalausschuss kann für sich, für Gruppen von Mitgliedern der Landessynode oder für den Einzelfall die Erstattung der Fahrkosten für die 1. Klasse festlegen. 3. Anordnung und Genehmigung (zu 12 Abs. 2 Nr. 1 KRKV) Dienstreisen (Art. 2 Abs. 2 BayRKG) und Dienstgänge (Art. 2 Abs. 4 BayRKG) bedürfen der Anordnung oder Genehmigung durch die zuständige Dienststelle, nach den folgenden Bestimmungen. 3.1 Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin benötigt für dienstlich veranlasste Reisen weder Anordnung noch Genehmigung. 3.2 Für die Mitglieder des Landeskirchenrates und für den Präsidenten bzw. die Präsidentin der Landessynode gilt für alle dienstlich veranlassten Reisen innerhalb des Gebietes der Evangelischen Kirche in Deutschland die Genehmigung als erteilt; alle anderen dienstlich veranlassten Reisen genehmigt der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin. 1

2 3.3 Für den Leiter bzw. die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes gilt für alle dienstlich veranlassten Reisen innerhalb des Gebietes der Evangelischen Kirche in Deutschland die Genehmigung als erteilt. 3.4 Leiter und Leiterinnen landeskirchlicher Einrichtungen und Dienste benötigen für dienstlich veranlasste Reisen innerhalb des Gebiets der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern keine Genehmigung. Alle anderen dienstlich veranlassten Reisen genehmigt der zuständige Abteilungsleiter bzw. die zuständige Abteilungsleiterin des Landeskirchenamtes. 3.5 Für die Rektoren und Rektorinnen der kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen gilt für alle dienstlich veranlassten Reisen innerhalb des Gebietes der Evangelischen Kirche in Deutschland die Genehmigung als erteilt. Alle anderen dienstlich veranlassten Reisen genehmigt der zuständige Abteilungsleiter bzw. die zuständige Abteilungsleiterin im Landeskirchenamt. Professoren und Professorinnen kirchlicher Hochschulen und Fachhochschulen benötigen für dienstlich veranlasste Reisen innerhalb des Gebiets der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern keine Genehmigung. Alle anderen dienstlich veranlassten Reisen genehmigt der Rektor bzw. die Rektorin der Hochschule bzw. Fachhochschule. 3.6 Soweit dienstlich veranlasste Reisen von Dekanen bzw. Dekaninnen und deren Stellvertretungen einer Genehmigung bedürfen ( 7 Abs. 5 KRKV), erteilt diese der Oberkirchenrat bzw. die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis. 3.7 Soweit dienstlich veranlasste Reisen von Pfarrern und Pfarrerinnen im Gemeindedienst einer Genehmigung bedürfen ( 7 Abs. 1 und 3 KRKV), erteilt diese der Dekan bzw. die Dekanin. 3.8 Soweit dienstlich veranlasste Reisen von Vikaren und Vikarinnen einer Genehmigung bedürfen ( 7 Abs. 1 und 3 KRKV), erteilt diese der Rektor bzw. die Rektorin des Predigerseminars. 3.9 Für alle anderen Mitarbeitenden erteilt der bzw. die unmittelbare Vorgesetzte die Genehmigung. Der bzw. die für die Genehmigung von dienstlich veranlassten Reisen Zuständige kann eine andere Person im Einzelfall oder allgemein mit der Genehmigung beauftragen. Für ehrenamtlich Mitarbeitende erteilt der oder die Anordnungsbefugte die Genehmigung Eine allgemeine Genehmigung dienstlich veranlasster Reisen kann für Mitarbeitende, die Dienstgeschäfte bestimmter Art oder bestimmte Aufgaben an demselben Geschäftsort oder in demselben Bezirk regelmäßig zu erledigen haben ( 6 Abs. 2 KRKV), befristet erteilt werden. 4. Fahrtauslagenerstattung für kirchliche Religionslehrkräfte (zu 12 Abs. 2 Nr. 2 KRKV) 4.1 Fahrtauslagenerstattung für notwendige Fahrten zu Schulen außerhalb des Dienstortes Für Fahrten, die zur Erteilung von Religionsunterricht durch kirchliche Religionslehrkräfte an Schulen außerhalb des Dienstortes notwendig sind, wird Fahrtauslagenerstattung nach den nachstehenden Bestimmungen gewährt. Als Erteilung von Religionsunterricht gilt auch das Hospitieren während des Vorbereitungsdienstes Fahrtauslagen werden auch gewährt für Fahrten zu Schulveranstaltungen, an denen teilzunehmen die kirchliche Religionslehrkraft verpflichtet ist; dies gilt insbesondere für Mitarbeitendengespräche und Beurteilungsgespräche Dienstort ist in der Regel die politische Gemeinde, in der die kirchliche Religionslehrkraft nicht nur vorübergehend mit den meisten Unterrichtsstunden eingesetzt ist. Die Anrechnungsstunden nach 3 Abs. 2 bis 7 DVRelPädG werden dabei nicht berücksichtigt. Bei kirchlichen Religionslehrkräften mit einem Einsatz von mindestens der Hälfte der Unterrichtsstunden in der 2

3 kirchlichen Bildungsarbeit/Gemeindepädagogik ist Dienstort der Einsatzort in der Bildungsarbeit/Gemeindepädagogik. Bei kirchlichen Religionslehrkräften im Vorbereitungsdienst ist Dienstort die politische Gemeinde, in der sich das Pfarramt der Kirchengemeinde befindet, in der die kirchliche Religionslehrkraft eingesetzt ist Auf Antrag der bzw. des Schulbeauftragten kann das Landeskirchenamt einen von abweichenden Dienstort für jeweils ein Schuljahr festlegen, wenn der Religionsunterricht unter räumlich erschwerten Bedingungen (z. B. weit auseinander liegende Schulen) erteilt werden muss Katecheten und Katechetinnen der Entgeltgruppe 6 erhalten bei einer einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Stammschule von mehr als 10 Kilometern für jeden weiteren Kilometer, höchstens jedoch bis zur einfachen Entfernung von 25 Kilometern, eine zusätzliche Wegstreckenentschädigung in Höhe von 50 Prozent der Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayRKG. 4.2 Regelung für kirchliche Religionslehrkräfte, die an mehreren Schulen ihres Dienstortes Religionsunterricht erteilen Für die Fahrten, die zur Erteilung des Religionsunterrichtes an der zweiten Schule oder an weiteren Schulen erforderlich werden, gilt: Als erste Schule (Stammschule) gilt die Schule (Schulgebäude) des Dienstortes, an dem die kirchliche Religionslehrkraft mit mindestens der Hälfte der Unterrichtsstunden ohne Anrechnungsstunden nach 3 Abs. 2 bis 7 DVRelPädG eingesetzt ist. Erteilt sie an keiner Schule wenigstens die Hälfte der Unterrichtsstunden, so gilt als Stammschule die der Wohnung nächstgelegene Schule (Schulgebäude) des Dienstortes Fährt die kirchliche Religionslehrkraft von ihrer Wohnung zu einer anderen Schule, ohne die Stammschule anzufahren, ist der Weg von der Wohnung zur Stammschule und zurück von der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer abzuziehen Zwingt die Stundenplangestaltung zur Benützung eines der kirchlichen Religionslehrkraft gehörenden Fahrzeuges oder sind die Verkehrsverbindungen öffentlicher Verkehrsmittel unzureichend (z. B. in ländlichen Gebieten), so wird Wegstreckenentschädigung bei Vorliegen triftiger Gründe nach Art. 6 BayRKG gewährt. 4.3 Die Fahrtauslagenerstattung wird auf Antrag unter Verwendung der vom Landeskirchenamt herausgegebenen Formblätter durch die Allgemeine Kirchenkasse gewährt. Die Anträge müssen die zur Prüfung erforderlichen Angaben enthalten und sind über den oder die Schulbeauftragte vorzulegen. Die Fahrtauslagenerstattung ist mindestens jedes Schulhalbjahr abzurechnen. Die Ausschlussfrist von einem Jahr nach 4 KRKV findet Anwendung. 5. Fahrten zu Konferenzen, Tagungen und Prüfungen (zu 12 Abs. 2 Nr. 3 KRKV) 5.1 Bei Reisen zu Pfarrkonferenzen, Dekanekonferenzen sowie zu Tagungen der Dekanatssynoden und Dekanatsausschüsse werden Fahrkosten nach Art. 5 BayRKG sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 BayRKG gewährt. 5.2 Bei Reisen zu Pfarrkonventen, Dekanekonventen, Kapitelsfreizeiten, religionspädagogischen Fortbildungstagungen und ähnlichen dienstlichen Veranstaltungen können Auslagen bis zur Höhe der in Art. 24 BayRKG genannten Sätze erstattet werden. Sie können entsprechend Art. 19 BayRKG als Pauschvergütung gewährt werden. Die Reisekostenvergütung darf die steuerlichen und reiskostenrechtlichen Höchstbeträge nicht überschreiten. 3

4 5.3 Bei Reisen zur Ablegung der Theologischen Anstellungsprüfung, der Anstellungsprüfung für Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen und der Religionspädagogischen Anstellungsprüfung findet Art. 24 BayRKG Anwendung. Nr. 5.2 gilt entsprechend. 5.4 Bei Dienstreisen zur Durchführung von Freizeiten, Studienfahrten und anderen Reisen, auch außerhalb Bayerns, werden den verantwortlichen Leitern und Leiterinnen bzw. Referenten und Referentinnen Tage- und Übernachtungsgelder nach den Art. 9 bis 11 BayRKG gewährt. Unentgeltlich bereit gestellte Verpflegung und Unterkunft sind in Anspruch zu nehmen Werden Pfarrern und Pfarrerinnen und anderen kirchlichen Mitarbeitenden im Rahmen ihres Dienstauftrages Wohnwagen und Zelte unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so wird Übernachtungsgeld in Höhe von 25 Prozent des ungekürzten Übernachtungsgeldes nach Art. 9 Abs. 2 BayRKG gewährt. 5.5 Sonderregelung für Pfarrer und Pfarrerinnen, die hauptamtlich in der Krankenhausseelsorge eingesetzt sind Hauptamtlich in der Krankenhausseelsorge eingesetzte Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine Dienstwohnung zugewiesen ist, erhalten Fahrtauslagenerstattung (Art. 5 und 6 BayRKG) für die Fahrten von der Dienstwohnung zum Krankenhaus, an dem sie tätig sind, und zurück. Fahrtauslagenerstattung wird auch für Fahrten zu weiteren Krankenhäusern gewährt Hauptamtlich in der Krankenhausseelsorge eingesetzte Pfarrer und Pfarrerinnen, denen keine Dienstwohnung zugewiesen ist, erhalten für Zweitfahrten insbesondere aus Anlass von Notfällen und Bereitschaftsdienst Fahrtauslagenerstattung für Fahrten von ihrer Wohnung zum Krankenhaus, zu dem sie gerufen wurden, und zurück zur Wohnung. Fahrtauslagenerstattung steht auch für Fahrten vom ersten Krankenhaus (Stammkrankenhaus) zu weiteren Krankenhäusern zu. 6. Reisen zur persönlichen Vorstellung (zu 12 Abs. 2 Nr. 5 KRKV) 6.1 Bei Reisen zur Vorstellung beim Kirchenvorstand gemäß 12 und 15 Abs. 2 PfStBO und für Vorstellungen beim Wahlgremium gemäß 28 und 36 PfStBO wird Reisekostenvergütung gewährt. 6.2 Für Reisen von Mitarbeitenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern oder ihrer Körperschaften, die zu einer Vorstellung schriftlich eingeladen werden, ist Auslagenerstattung entsprechend Art. 24 Abs. 1 BayRKG zu gewähren. 6.3 Für Reisen anderer Bewerber oder Bewerberinnen, die zu einer Vorstellung schriftlich eingeladen werden, kann Auslagenerstattung nach Nr. 1.2 VV-BayRKG gewährt werden. 6.4 In den Fällen der Nrn. 6.2 und 6.3 soll in der Einladung zur Vorstellung Auskunft über die Auslagenerstattung erteilt werden. 7. Kostentragung (zu 11, 12 Abs. 2 Nr. 6 KRKV) 7.1 Die Allgemeine Kirchenkasse trägt insbesondere die Kosten für - die Fahrten zur Teilnahme an den vom Landeskirchenrat oder einem Oberkirchenrat bzw. einer Oberkirchenrätin im Kirchenkreis einberufenen Pfarr- oder Dekanekonferenzen, 4

5 - die Fahrten zur Teilnahme an den vom Landeskirchenrat oder einem Oberkirchenrat bzw. einer Oberkirchenrätin im Kirchenkreis angeordneten Veranstaltungen zum Zweck der theologischen und praktischen Fortbildung, - die Fahrten der vom Landeskirchenrat zu einer Tagung oder kommissarischen Verwendung abgeordneten Personen, - die Fahrten im Vollzug eines vom Landeskirchenrat oder vom Oberkirchenrat bzw. von der Oberkirchenrätin im Kirchenkreis erteilten Dienstauftrags, - die Fahrten von Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen zur Erteilung von Religionsunterricht an außerhalb der Pfarrei liegenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, - die Fahrten zur Teilnahme an religionspädagogischen Arbeitsgemeinschaften sowie an religionspädagogischen Fortbildungstagungen, - die Fahrten zur Erteilung von Religionsunterricht durch kirchliche Religionslehrkräfte, - die Fahrten zu Ordinationsgesprächen und Gesprächen zur Beauftragung, - die Fahrten zur Vorstellung nach der PfStBO bei einem Kirchenvorstand oder einem Wahlgremium, wenn die Stelle vom Landeskirchenrat besetzt wird, - die Fahrten, für die das Landeskirchenamt Fahrtauslagenerstattung zugesagt hat. 7.2 Aus Mitteln der Kirchengemeinde werden insbesondere die Auslagen ersetzt der im gemeindlichen Dienst stehenden Pfarrer und Pfarrerinnen sowie anderer Mitarbeitender für Dienstgänge und dienstlich veranlasste Reisen, soweit kein anderer Kostenträger für die Auslagen aufkommen muss. Ersetzt werden ferner die Auslagen für Fahrten zur Vorstellung beim Kirchenvorstand, wenn dieser das Auswahlrecht hat. 7.3 Aus Mitteln der Dekanatsbezirke werden insbesondere die Auslagen ersetzt für - die Dienstgänge und dienstlich veranlassten Reisen der Dekane und Dekaninnen, der Senioren und Seniorinnen, der Schulbeauftragten sowie der Jugendpfarrer und Jugendpfarrerinnen einschließlich der jeweiligen Stellvertretungen, - die Pfarrkonferenzen, Pfarrkonvente, Tagungen der Dekanatssynoden und Dekanatsausschüsse, Kapitelsfreizeiten und ähnliche dienstliche Veranstaltungen, - Fahrten zur Vorstellung nach der PfStBO bei einem Wahlgremium, wenn dieses das Auswahlrecht hat. 8. Reisekostenabrechnung 8.1 Die Reisekostenabrechnung und Auszahlung wird bei Kirchengemeinden, die einer Gesamtkirchengemeinde angehören, vom Kirchengemeindeamt durchgeführt. Die anderen Kirchengemeinden können diese Aufgabe der zuständigen kirchlichen Verwaltungsstelle übertragen; soweit dies nicht geschieht, ist die Evangelisch-Lutherische Landeskirchenstelle Ansbach zuständig. 8.2 Reisekosten sind unter Verwendung der vom Landeskirchenamt veröffentlichten Musterformulare abzurechnen. Bei Reisekostenabrechnungen von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen sind die Abrechnungen nach Möglichkeit gesammelt vorzulegen. II. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. 5

6 Gleichzeitig treten außer Kraft: - die Ausführungsbestimmungen zur Pfarrerreisekostenverordnung (ABestPfRKV) vom 15. November 1974 (KABl S. 358), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (KABl S. 68), - die Bekanntmachung über die Abrechnung von Fahrt- und Reisekosten (Reisekostenabrechnungsbekanntmachung - RKAbrBek) vom 9. Dezember 1970 (KABl S. 299), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (KABl S. 68), - die Bekanntmachung über Ergänzende Bestimmungen zum Bayerischen Reisekostengesetz und zur Pfarrerreisekostenverordnung für Dienstfahrten und Dienstreisen innerhalb des Dienstbereichs, Dienstreisen mit längerem Aufenthalt an einem anderen Ort sowie reisekostenrechtliche Regelungen bei dienstlich angeordneten Fortbildungsveranstaltungen (Aufwandsvergütungsbekanntmachung AufwVergütBek) vom 14. Februar 1982 (KABl S. 53), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Juni 2007 (KABl S. 234), - die Bekanntmachung über Fahrtauslagenersetz für Religionspädagogen und Katecheten vom 11. September 1990 (KABl S. 306), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Juni 2007 (KABl S. 234). 6

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