Allgemeine Vereinbarungen zum Hopfenlieferungsvertrag (AVHL) Fassung 2003

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1 Allgemeine Vereinbarungen zum Hopfenlieferungsvertrag (AVHL) Fassung 2003 I. Geltungsbereich 1. Die nachfolgenden Allgemeinen Vereinbarungen zum Hopfenlieferungsvertrag (AVHL) gelten für den Abschluss und die Abwicklung aller Verträge über den Kauf von Rohhopfen mit und ohne Vereinbarungen zum Alphasäuregehalt und / oder zur Qualitätstabelle für deutschen Siegelhopfen (Anhänge II und III) innerhalb der Anbaugebiete in der Bundesrepublik Deutschland, die a) die Lieferung von Rohhopfen über ein oder mehrere Erntejahre (Vorkontrakte, Mehrjahreskontrakte) betreffen, b) die Lieferung von Rohhopfen nur für das Erntejahr des Vertragsschlusses zum Gegenstand haben, wenn dieser Vertrag nach dem des Erntejahres abgeschlossen wurde (Freihopfenverträge), c) die Lieferung des Gesamtertrages an Rohhopfen des Verkäufers in einem oder über mehrere Jahre in der nach diesem Vertrag bezeichneten Hopfensorte (Gesamtlieferverträge) betreffen, d) die Lieferung von Rohhopfen eines Erntejahres in einem vom Käufer zum Zwecke der Vermarktung ohne Vereinbarung eines festen Kaufpreises geschaffenen Hopfenpool oder einer vergleichbaren Einrichtung zum Gegenstand haben (Poolhopfen, Aktionshopfen u. Ä.). 2. Die Bestimmungen gelten nachrangig zu den in den maßgeblichen Lieferverträgen getroffenen Vereinbarungen über den Kauf und die Lieferung von Hopfen zwischen dem Verkäufer und Käufer (= Handelsfirmen einschließlich Erzeugergemeinschaften). 3. Käufer und Verkäufer werden bei allen Lieferverträgen die gesetzlichen Bestimmungen zur amtlichen Bezeichnung von Hopfen ausnahmslos beachten. II. Angaben zur Leistung des Verkäufers Unbedenkliche Vertragsmenge, Nachweispflicht 1. Die unbedenkliche Vertragsmenge (UVM) in der jeweils im Vertrag bezeichneten Hopfensorte (Vertragssorte) ergibt sich aus der als Anhang I beigefügten Tabelle je Hektar Vollertragsfläche (inkl. Vorgewende) nach den Bestimmungen der VO (EU) 1350/72 in der jeweils zu Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Der Verkäufer verpflichtet sich, die für die Erfüllung und während der Dauer dieses Vertrages maßgebliche unbedenkliche Vertragsmenge in diesem und in anderen Verträgen über die gleiche Sorte einzuhalten. 2. Eine Befreiung oder Teilbefreiung von der Lieferpflicht tritt nur ein, wenn der Verkäufer den Nachweis erbringt, dass er die unbedenkliche Vertragsmenge eingehalten hat und die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat. Im Rahmen dieser Nachweispflicht hat der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen insbesondere folgende Unterlagen über die Vertragssorte zugänglich zu machen: a) Alle bei Vertragsabschluss bestehenden Lieferverträge und Lieferverpflichtungen über Rohhopfen mit Dritten (z.b. Austrags- und Pachthopfen, Poolhopfen) b) Sämtliche Waagscheine für das jeweilige Erntejahr. c) Bestätigung des zuständigen Hopfenfachwarts über Anzahl und Inhalt der ausgestellten Hopfenherkunftsbescheinigungen des betreffenden Jahrgangs. AVHL 2003/jo Nachdruck verboten d) Alle Erhebungsbögen Erklärung über die Hopfenanbaufläche für das Erntejahr an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Ebenso hat der Verkäufer zur Überprüfung der im Hopfenlieferungsvertrag genannten Angaben dem Käufer nach vorheriger Ankündigung die Besichtigung seiner Hopfenlager zu gestatten. e) Der Verkäufer ist verpflichtet, jegliche Änderungen zu den in Ziffer II 2a bis d dieser Bestimmungen und zu Ziffer III des Hopfenlieferungsvertrages (Vorvertrag) getätigten Angaben unverzüglich nach deren Eintreten schriftlich dem Käufer anzuzeigen, soweit hiervon die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages insgesamt oder in einem Erntejahr gefährdet ist.

2 3. Der Verkäufer versichert und gewährleistet die Richtigkeit seiner in Ziffer II 2a bis d dieser Bestimmungen und zu Ziffer III des Hopfenlieferungsvertrages (Vorvertrag). Er verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen, sorgfältigen Pflege seiner Hopfengärten, insbesondere zur Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften zum Integrierten Pflanzenschutz und zur Beachtung der Gebrauchsanweisungen über Auswahl, Einsatz und Dosierung von Pflanzenschutzmitteln. Ebenso beachtet der Verkäufer alle amtlichen Hinweise für den Hopfenbau in der alljährlich erscheinenden Fassung sowie die hierzu erfolgenden aktuellen laufenden Hinweise (Tagespresse, Hopfenrundschau, Alibiphon). a) Der Verkäufer übergibt dem Käufer spätestens bei der Übergabe für seine gelieferte Hopfenpartie einen Pflanzenschutzmittelbogen, in dem vom Verkäufer alle zur Verwendung gelangten Pflanzenschutzmittel mit deren Handelsnamen und Anwendungszeitpunkten wahrheitsgemäß und lückenlos angegeben sind. b) Bei schuldhafter Nicht- oder Falschangabe oder der Verwendung von in der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Verwendung freigegebenen Pflanzenschutzmitteln haftet der Verkäufer dem Käufer für einen hieraus entstehenden Schaden. Der Käufer hat nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag für die jeweilige Partie im jeweiligen Erntejahr, wenn in der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Verwendung freigegebene Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurden oder die jeweils gesetzlich gültigen Rückstandshöchstmengen überschritten wurden. III. Besonderer Pflanzenschutz Sind die während der Dauer dieses Vertrages zu liefernden Hopfen für einen Weiterverkauf vorgesehen, für den besonders zu beachtende Pflanzenschutzmittel-Vorschriften bestehen, gibt der Käufer dem Verkäufer während der Dauer dieses Vertrages jeweils zu Beginn der jährlichen Wachstumsperiode schriftlich die ausschließlich zur Anwendung gelangenden, in der Bundesrepublik Deutschland amtlich zugelassenen und verwendbaren Pflanzenschutzmittel bekannt. Stehen dabei zur Bekämpfung von einzelnen Schädlingen und/oder Krankheiten mehrere Präparate zur Verfügung, bleibt die Wahl des Pflanzenschutzmittels dem Verkäufer vorbehalten. IV. Bereitstellung und Übernahme der Hopfen, Gefahrübergang 1. Der Verkäufer hat die Hopfen auf Anforderung (z. B. Anfuhrschein) nach Wahl des Käufers in Rechteckballen verpackt (ab Hofstelle) und amtlich bezeichnet frei an den vom Käufer benannten Übernahmeort (z.b. Lagerstelle des Käufers) innerhalb des für den Verkäufer maßgeblichen Siegelbezirkes (= Herkunftssiegelbezirk und hieran angrenzende Mehrfachsiegelbezirke) anzuliefern. Der Verkäufer kann nach Vereinbarung mit dem Käufer vor der jeweiligen Ernte eines Lieferjahres die amtliche Bezeichnung seines Hopfens wahlweise am Hof oder am Übernahmeort durchführen. Verkäufer und Käufer können eine schriftliche Vereinbarung über die Anlieferung des Hopfens auch außerhalb des Siegelbezirkes des Verkäufers treffen. In diesem Fall erhält der Verkäufer zzgl. zum Kaufpreis eine Transportvergütung von 1,74 / 100 kg. 2. Der Käufer hat den nach diesem Vertrag zu liefernden Hopfen bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Erntejahres abzunehmen, es sei denn, die für die Durchführung der amtlichen Bezeichnung zuständige Stelle ist nicht im Stande, bis zu diesem Zeitpunkt das Bezeichnungsverfahren abzuschließen. 3. Der Gefahrübergang für die angelieferten, amtlich bezeichneten Hopfen findet alternativ in den folgenden Formen statt: Mit der Übernahme der Hopfen durch den Käufer am Übernahmeort; Beim Bestehen einer schriftlichen Vereinbarung über die Lagerung der Hopfen an der Betriebsstelle des Verkäufers mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung über die erfolgte amtliche Bezeichnung und den Lagerort beim Käufer; In allen übrigen Fällen mit dem Zugang des Waagscheins beim Käufer. 4. Für die Bereitstellung der Hopfen (Verpackung, Gewichtsfeststellung, amtliche Bezeichnung) in Rechteckballen und Anlieferung an den Übergabeort erhält der Verkäufer bis einschließlich Ernte 2003 eine pauschalierte Bereitstellungsgebühr für das von ihm nach den jeweils gültigen Anforderungen zu beschaffende Verpackungsmaterial und den weiteren Bereitstellungsaufwand einen Betrag von 6,64 je 100 kg zzgl. ges. MWSt. zusätzlich zum Kaufpreis bezahlt.

3 Ab dem Erntejahr 2004 ist die Bereitstellungspauschale Bestandteil des Kaufpreises, eine gesonderte Ausweisung und Bezahlung entfällt ab diesem Zeitpunkt. V. Untersuchungspflicht, Qualität, Gewährleistung 1. Bei der amtlichen Bezeichnung der Hopfen erfolgt zur Feststellung und Abwicklung von Mängelansprüchen des Käufers eine neutrale Qualitätsfeststellung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der Qualitätstabelle für deutschen Siegelhopfen (Anhang III). Der Qualitätsbefund ist dem Käufer bei der Übergabe auszuhändigen, es sei denn die Musternahme zur Qualitätsfeststellung erfolgt am Übernahmeort und der Käufer erhält unmittelbar eine Ausfertigung des Befundes durch die Untersuchungsstelle. Unberührt hiervon bleibt die spätere Rüge von Mängeln, die bei der Bearbeitung einzelner Hopfenballen festgestellt werden. 2. a) Für die Mängelansprüche des Käufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung, Minderung sowie zum Rücktritt, Schadensersatz und Aufwendungsersatz soweit der Käufer zur Zurückweisung der Hopfen berechtigt ist. Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr ab dem Gefahrübergang. Solange der Käufer nach den in der Qualitätstabelle genannten Werten nur zum Abschlag vom Kaufpreis berechtigt ist, gelten die dortigen Abschläge vorrangig vor einem dem Käufer zustehenden Nacherfüllungsanspruch nach 439 BGB und der Minderung nach 441 BGB. Im Übrigen beträgt die Frist zur Nacherfüllung 14 Werktage. b) Werden vom Käufer bei der Übergabe der Hopfen bei Einzelpackstücken Wassergehalte größer 12,5 % festgestellt und werden diese zurückgewiesen, hat der Verkäufer eine Nachtrocknung durchzuführen und diese Hopfen oder andere aus der gleichen Vertragssorte mit einem Wassergehalt < 12,5 % zu liefern (Nacherfüllung). 3. a) Der Verkäufer erhält für die gelieferten Hopfen nach dem ersten Untersuchungsergebnis der Neutralen Qualitätsfeststellung einen Zuschlag oder einen Abschlag zum/vom Kaufpreis. Maßgeblich für die Berechnung sind der Kaufpreis pro Kilogramm Netto ohne Bereitstellungspauschale und die Qualitätsstufe die in der Qualitätstabelle für deutschen Siegelhopfen beschrieben sind. b) Alle in der Qualitätstabelle genannten Werte beziehen sich auf das Gewicht und nicht auf das Volumen. Die Abschläge oder sonstige Mängelansprüche nach diesen Bestimmungen wegen festgestellter Mängel gelten während der Dauer des Vertrages nur für die jeweilige Hopfenpartie eines Erntejahres. Unberührt hiervon bleibt für beide Vertragsteile der Rücktritt vom gesamten Vertrag aus wichtigem Grund. 4. Musterziehung a) Die Musterziehung erfolgt bei der amtlichen Bezeichnung. Dabei ist so zu verfahren, dass die Hopfenmuster abwechselnd im oberen und/oder unteren Drittel und in der Mitte der Ballen zu ziehen sind. Die Anzahl der Hopfenmuster richtet sich nach der Größe der Partie: bis zu 7 Rechteckballen mind. 2 Muster bis zu 14 Rechteckballen mind. 3 Muster bis zu 28 Rechteckballen mind. 4 Muster über 28 Rechteckballen je weitere 7 Rechteckballen mind. 1 Muster (Der Umrechnungsfaktor für die Anzahl der Muster bei Landballen beträgt 0,7) Die Muster sind aus unterschiedlichen Ballen zu ziehen und müssen ein Mindestgewicht von 50 g je Einzelmuster aufweisen. Das zu bildende Mischmuster je Partie muss somit mindestens 100 g betragen. Unberührt hiervon erfolgt die Musterziehung jeweils einzeln, wenn nur bestimmte Ballen einer Lieferpartie gerügt sind. b) Die Feststellung der Einzelwerte der zu untersuchenden Merkmale, die in der Qualitätstabelle des Hopfenlieferungsvertrages beschrieben sind, erfolgt durch eine einheitliche Neutrale Qualitätsfeststellung.

4 c) Sind der Käufer und/oder der Verkäufer mit dem ersten Untersuchungsergebnis der Neutralen Qualitätsfeststellung nicht einverstanden, kann jeder spätestens binnen einer Frist von 14 Werktagen nach Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses eine Nachuntersuchung verlangen. Diese erfolgt dadurch, dass das gezogene Probemuster durch die Untersuchungsstation nochmals auf die einzelnen Qualitätsmerkmale untersucht wird. d) Die Nachuntersuchung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Käufer und/oder Verkäufer. Der Verkäufer hat den Antrag zur Nachuntersuchung beim Käufer schriftlich zu stellen. In diesem Falle leitet der Käufer den Antrag auf Nachuntersuchung binnen 5 Werktagen nach dem Eingang des Antrages an die neutrale Untersuchungsstelle weiter. Beantragt der Käufer eine Nachuntersuchung, hat er dies binnen 5 Werktagen ab Antragstellung dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Antragsteller selbst. e) Ergibt die Nachuntersuchung auf Antrag des Verkäufers ein anderes Ergebnis für den Zuschlag oder den Abzug als bei der Erstuntersuchung, ist dieses für die Abrechnung des Kaufpreises maßgeblich. f) Käufer oder Verkäufer bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass das Ergebnis der Qualitätsuntersuchung und/oder Nachuntersuchung offenbar unrichtig oder unbillig ist, insbesondere durch Anrufung eines ordentlichen Gerichts. 5. Soweit im Hopfenlieferungsvertrag Vereinbarungen für die Lieferung und Abrechnung von Rohhopfen mit einem bestimmten Alphagehalt getroffen sind, gelten für die hiernach notwendige Alphasäureuntersuchung die nachfolgenden Regeln zur Untersuchungsmethode, Zeitpunkt und Labor der Alphabestimmung. a) Der Alphasäurengehalt wird nach der Methode Analytica EBC 7.4 (1998) bestimmt. Die Alphaanalyse erfolgt zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges durch das im Hopfenlieferungsvertrag bestimmte Untersuchungslabor (Betriebslabor). Untersucht wird das nach den Vorschriften der Ziffer V.4 a AVHL für die neutrale Qualitätsfeststellung gezogene Probemuster. Dieses wird durch das Labor der Neutralen Qualitätsuntersuchung dem Untersuchungslabor (Betriebslabor) binnen drei Werktagen übermittelt. Das Untersuchungslabor hat das Ergebnis der Untersuchung binnen weiterer 10 Werktage dem Käufer und Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für die erstmalige Alphasäurenuntersuchung trägt der Käufer nach Maßgabe der Abrechnung des Untersuchungslabors. b) Sind der Käufer und/oder der Verkäufer mit dem Erstergebnis der Alphasäurenuntersuchung nicht einverstanden, ist gemäß Ziffer V.4 Absätze (3), (4) und (5) mit folgender Maßgabe zu verfahren: Das Probemuster (Rückstellmuster) wird ohne Nennung des Käufers und Verkäufers und sonstiger zur Kenntlichmachung geeigneter Angaben durch drei qualifizierte Untersuchungslabors einer Nachuntersuchung nach der Methode EBC 7.4 (1998) unterzogen. Aus den hierbei erzielten drei Untersuchungsergebnissen wird der Mittelwert gebildet. Ergibt der Mittelwert dieser Nachuntersuchung ein anderes Ergebnis für den Zuschlag oder den Abzug als bei der Erstuntersuchung, ist dieses für die Abrechnung des Kaufpreises maßgeblich. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Antragsteller. Diese werden pauschal mit 50,- Euro (netto) festgelegt. Der Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit oder Unbilligkeit der erfolgten Nachuntersuchung bleibt dem Käufer und dem Verkäufer vorbehalten. VI. Bezahlung des Kaufpreises, Eigentumsvorbehalt Soweit im jeweiligen Hopfenlieferungsvertrag unter der dortigen Ziffer V (Bezahlung des Kaufpreis) keine vorrangige Regelung getroffen wurde, gelten nachfolgende Bedingungen: 1. Vom Käufer wird der Kaufpreis und die Bereitstellungspauschale gemäß Ziffern IV 1 und 4 jeweils nach Maßgabe der Bestimmungen des Liefervertrages bezahlt.

5 2. Ergänzend gelten für die Abrechnung die Bestimmungen für a) die Bereitstellungspauschale gemäß Ziff. IV 4: AVHL. b) die Abrechnung einer Transportvergütung nach der jeweils entsprechenden Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer gemäß Ziff. VII HLV. c) die im jeweiligen Erntejahr zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgebliche gesetzliche Mehrwertsteuer; diese wird dem gesamten Kaufpreis hinzugerechnet. 3. Der Hopfen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf über die Hopfen innerhalb seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügen. Im Falle der Veräußerung der gelieferten Hopfen wird die Forderung des Käufers gegenüber seinem Abnehmer bis zur Höhe des Kaufpreises abgetreten. Bei Verarbeitung der gelieferten Hopfen überträgt der Käufer dem Verkäufer einen Miteigentumsanteil am hergestellten Hopfenerzeugnis in einem dem Kaufpreis entsprechenden Wert. VII. Anzeigeverpflichtung 1. Wird die Erfüllung der Lieferpflicht des Verkäufers durch besondere Umstände gefährdet (z. B. Sturm, Welke, Hagel) und ist dies für den Verkäufer erkennbar, hat er diese Umstände innerhalb zwei Wochen nach deren Eintritt und Erkennbarkeit dem Käufer schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für den Fall einer unterbliebenen Einlegung gemäß Ziffer III des Hopfenlieferungsvertrages. Weitergehende Anzeigepflichten des Verkäufers als in diesen Bestimmungen festgelegt bestehen nicht. 2. Der Verkäufer, der diese vorstehende Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann sich auf den Eintritt der die Erfüllung der Lieferverpflichtung hindernden Umstände, die er nicht gehörig angezeigt hat, nicht berufen. Im Übrigen bleiben die Ansprüche aus 280 BGB unberührt. VIII. Schadensersatz, Aufteilungsgrundsatz, Anbietungs- und Abnahmeverpflichtung 1. Hat der Verkäufer die Nichterfüllung oder Teilerfüllung zu vertreten, ist dem Käufer ein hieraus entstehender Schaden (z.b. Deckungskauf) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erstatten. Die Schadensminderungspflicht ist durch den Käufer zu beachten. 2. Ist der Verkäufer mehreren Käufern aus jeweils selbstständigen Lieferverträgen über die Vertragssorte verpflichtet und reicht der von ihm geerntete Hopfen zur Erfüllung aller Verträge nicht aus, so ist die geerntete Menge der Vertragssorte zunächst anteilsmäßig auf alle diese abgeschlossenen Verträge zu verteilen, die sich innerhalb der unbedenklichen Vertragsmenge halten (Aufteilungsgrundsatz). a) Verträge, bei deren Abschluss die unbedenkliche Vertragsmenge überschritten worden ist, bleiben bis zur vollständigen Erfüllung dieser vorrangigen Verträge nach Ziff. VIII 2 (a) unberücksichtigt. Dieser Vorrang und Aufteilungsgrundsatz gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer die Nichterfüllung zu vertreten hat oder nicht. b) Erhält der Käufer Mehrhopfen, der ihm nach diesem Aufteilungsgrundsatz nicht zusteht, verpflichtet er sich auf Verlangen des Verkäufers, eine solche Mehrmenge Hopfen der gelieferten Sorte herauszugeben oder nach schriftlicher Weisung des Verkäufers an den oder die nach dem Aufteilungsgrundsatz gemäß Ziffer II des Hopfenlieferungsvertrages bevorrechtigten anderen Käufer herauszugeben. Der bevorrechtigte Käufer kann vom Verkäufer die Abtretung des diesem zustehenden Herausgabeanspruchs verlangen; die Schadensersatzpflicht des Verkäufers wegen Verletzung des Aufteilungsgrundsatzes bleibt unberührt. Der Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe und/oder Abtretung dieses Anspruchs ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Nachweis führt, dass die zur Erfüllung eines Vertrages gelieferte Hopfenmenge zum Zeitpunkt des Verlangens bereits verarbeitet ist. Der Nachweis der Verarbeitung ist auf Verlangen durch Vorlage aller für die Verarbeitung maßgeblichen amtlichen Dokumente zu führen. c) Für den Fall, dass die Vertragsmenge über der unbedenklichen Vertragsmenge in diesem und/oder anderen Verträgen liegt, entfallen die Schadensersatzansprüche des Käufers, wenn er das Überschreiten der unbedenklichen Vertragsmenge bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. d) Die in Ziff. II des Hopfenlieferungsvertrages bezeichneten Pacht- und/oder Austragshopfen werden vom Aufteilungsgrundsatz nicht erfasst und haben Liefervorrang. Werden derartige Verpflichtungen erst nach Abschluss des Hopfenlieferungsvertrages eingegangen, so hat die Vertragsmenge Liefervorrang.

6 3. Die hier in Ziffer VIII 2 genannten Ansprüche greifen nur dann ein, wenn die nicht gehörige Lieferung (Mehroder Mindermenge) jeweils einen Rohhopfenballen von wenigstens 50 kg über- oder unterschreitet. IX. Vertragserfüllung (z. B. Hofübergabe, Verpachtung), Abtretung 1. Bei Hofübergabe, Veräußerung oder Verpachtung der mit Hopfen bestellten Grundstücke bleibt die Lieferverpflichtung des Verkäufers unberührt, es sei denn, der Verkäufer oder Übernehmer hat die Übernahme dem Käufer rechtzeitig und schriftlich bis spätestens zum 15. August des jeweiligen Erntejahres angezeigt und dieser seine Genehmigung schriftlich erteilt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn wichtige Gründe entgegenstehen. Bei einer Übernahme des Vertrages auf Seiten des Käufers durch einen Dritten gilt Satz 1 und 2 entsprechend. 2. Bei einer Beendigung oder Einstellung des Hopfenbaus durch den Verkäufer stimmt der Käufer auf schriftliches Verlangen des Verkäufers einer vollständigen Übertragung auf einen zu benennenden Dritten zu, sofern einer solchen Übertragung keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Im Übrigen bedarf jede Abtretung von Ansprüchen des Verkäufers und/oder des Käufers der schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. X. Schriftform, Vertragsänderungen Für die Durchführung dieses Vertrages einschließlich aller Ergänzungen und Änderungen bedarf es aus Beweisgründen der Schriftform. Unberührt hiervon bleiben vorrangige individuelle Abreden. XI. Bindung an Vertragsangebot, Vollmacht 1. An ein schriftlich abgegebenes Vertragsangebot ist der anbietende Verkäufer ab Unterzeichnung für die Dauer von 10 Werktagen nach Zugang beim Verkäufer gebunden. Wird innerhalb dieser Frist der Vertrag vom Käufer nicht unterzeichnet und an den Verkäufer abgesandt oder ausgehändigt, ist der Vertrag nicht geschlossen. Einkäufer des Käufers sind in keinem Fall zum Abschluss und zur Unterzeichnung des Vertrages bevollmächtigt. 2. Bei einer Mehrheit von Personen auf Seiten des Verkäufers bevollmächtigen sich diese jeweils wechselseitig zur Abgabe und Entgegennahme aller für die Abwicklung dieses Vertrages notwendigen Willenserklärungen. XII. Melde- und Genehmigungspflicht 1. Der Verkäufer erklärt, dass er die von der Erzeugergemeinschaft verbindlich aufgestellten und zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils geltenden Erzeugungs- und Vermarktungsregeln bei der Abwicklung des Hopfenlieferungsvertrages beachten. Der Käufer erklärt, dass er folgende Einzeldaten an die von der Erzeugergemeinschaft bestimmte Meldestelle zum Zwecke der Registrierung, Bearbeitung und Einholung der Genehmigung sowie allgemeinen Auswertung übermittelt: Name und Adresse des/der Erzeuger(s)/Verkäufer(s) und Betriebsnummer Hopfensorte und Vertragsmenge in kg je Erntejahr für die Dauer des Vertrages Grundpreis je kg und je Erntejahr für die Dauer des Vertrages Datum der Unterzeichnung des Vertrages durch den Verkäufer 2. Der Hopfenlieferungsvertrag wird endgültig mit der Genehmigung durch die Erzeugergemeinschaft wirksam. Wird diese Genehmigung erstmals versagt, ist der Verkäufer ausdrücklich einverstanden, dass der Liefervertrag wahlweise vom Käufer oder der Erzeugergemeinschaft mit einem um 10, /50 kg zzgl. MWSt höheren Kaufpreis und im Übrigen inhaltsgleich abgeschlossen wird. Der Verkäufer ist hiervon unverzüglich schriftlich durch den Käufer oder die Erzeugergemeinschaft zu benachrichtigen. XIII. Weitergabe Meldedaten Verkäufer und Käufer sind einverstanden, dass die in Ziffer XII 1 enthaltenen Vertragsdaten durch elektronische Datenverarbeitung erfasst und gespeichert werden.

7 Die Weitergabe solcher gespeicherten Daten an Dritte, die mit der Durchführung des Hopfenlieferungsvertrages nicht befasst sind, ist nur in anonymer Form und ohne Erkennbarkeit des Verkäufers und Käufers unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zulässig. XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Ergänzend zu diesem Vertrag sind die bei Vertragsabschluss geltenden Bestimmungen des BGB Vertragsbestandteil. 2. Als Erfüllungsort für alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Rechte und Pflichten wird der Firmensitz des Käufers vereinbart. 3. Soweit nach den 38 ff. ZPO die Vereinbarung eines Gerichtsstandes zulässig ist, gilt der Sitz des Käufers als hierfür maßgeblich vereinbart. Anhang I Unbedenkliche Vertragsmengen Anhang II Tabelle Alphasäuregehalt Hopfensorten Anhang Anhang III Qualitätstabelle für (amtlich bezeichneten) deutschen Siegelhopfen

8 Anhang I Allgemeine Vereinbarungen Hopfenlieferungsvertrag Fassung 2003: Tabelle unbedenkliche Vertragsmenge: Sorte ANBAUGEBIET Hallertau Tettnang Spalt Hersbruck Elbe-Saale Hallertauer Hersbrucker Perle Northern Brewer Brewers Gold Record Tradition Select Magnum sonst. Hochalphasorten Tettnanger Spalter Taurus Target Nugget 2.100

9 Anhang II Allgemeine Vereinbarungen Hopfenlieferungsvertrag Fassung 2003 (Vorvertrag) Alphasäuretabelle für Hopfensorten Fassung 2003 Hallertauer Magnum ab 14,6 % Zuschlag 30,00 / 100 Kg 13,1 % bis 14,5 % Neutralbereich, kein Zuschlag / Abzug bis 13,0 % Abzug 30,00 / 100 Kg Hallertauer Taurus ab 15,6 % Zuschlag 30,00 / 100 Kg 14,1 % bis 15,5 % Neutralbereich, kein Zuschlag / Abzug bis 14,0 % Abzug 30,00 / 100 Kg Nugget ab 11,4 % Zuschlag 30,00 / 100 Kg 9,9 % bis 11,3 % Neutralbereich, kein Zuschlag / Abzug bis 9,8 % Abzug 30,00 / 100 Kg Target ab 12,5 % Zuschlag 30,00 / 100 Kg 11,0 % bis 12,4 % Neutralbereich, kein Zuschlag / Abzug bis 10,9 % Abzug 30,00 / 100 Kg Northern Brewer ab 9,5 % Zuschlag 30,00 / 100 Kg 8,0 % bis 9,4 % Neutralbereich, kein Zuschlag / Abzug bis 7,9 % Abzug 30,00 / 100 Kg Perle ab 7,5 % Zuschlag 30,00 / 100 Kg 6,4 % bis 7,4 % Neutralbereich, kein Zuschlag / Abzug bis 6,3 % Abzug 30,00 / 100 Kg Hallertauer Tradition ab 6,4 % Zuschlag 30,00 / 100 Kg 5,3 % bis 6,3 % Neutralbereich, kein Zuschlag / Abzug bis 5,2 % Abzug 30,00 / 100 Kg Spalter Select ab 5,7 % Zuschlag 30,00 / 100 Kg 4,6 % bis 5,6 % Neutralbereich, kein Zuschlag / Abzug bis 4,5 % Abzug 30,00 / 100 Kg Hersbrucker Hallertauer ab 3,7 % Zuschlag 30,00 / 100 Kg 2,6 % bis 3,6 % Neutralbereich, kein Zuschlag / Abzug bis 2,5 % Abzug 30,00 / 100 Kg Tettnanger ab 4,8 % Zuschlag 30,00 / 100 Kg 3,7 % bis 4,7 % Neutralbereich, kein Zuschlag / Abzug bis 3,6 % Abzug 30,00 / 100 Kg Die Zu- und Abschläge verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

10 Anhang III Allgemeine Vereinbarungen Hopfenlieferungsvertrag Fassung 2003 Qualitätstabelle für deutschen Siegelhopfen Betrag des Zuschlags bzw. der Minderung (=Abzug) = Kaufpreis / kg X Wert Qualitätsmerkmal Wertbereiche Qualitätsstufe Zuschlag (+) / Abzug ( ) A) Wassergehalt: Festgestellt nach Methode Analytica IV EBC 7.1. Der Verkäufer trägt die Kosten einer notwendigen Nachtrocknung. Rohhopfen ist mit einer Temperatur von 60 Celsius bis 65 Celsius zu trocknen. Qualitätsstufe Wert Optimalwert bis 10,5 % + 2,0 % 10,6 % 11,5 % 0 11,6 % 12,5 % 2,0 % größer 12,5 % 6,0 % oder Nacherfüllung B) Äußere Beschaffenheit 1. Pflücke a) Blätter- und Stengelanteil, sonstige Bestandteile Teile von Rebenblättern und Reben-, Blatt- oder Doldenstengel und Hopfenabfall sind bis zu insgesamt 2,39 % zulässig. An der Dolde befindliche Stengel werden erst ab 2,5 cm als Stengel gerechnet. Hopfenabfall sind Kleinstteile von dunkelgrüner bis schwarzer Farbe und sonstige, nicht von der Dolde stammende Bestandteile. Qualitätsstufe Wert Optimalwert bis 1,1 % 2,0 % Standardwert 1,2 % 2,39 % 0 2,4 % 3,9 % 2,0 % größer 3,9 % 4,0 % oder Nacherfüllung b) Doldenblätter Von der Hopfenspindel abgelöste Deck- und Vorblätter sind bis 26,0 % zulässig; Qualitätsstufe Wert Standardwert bis 26 % 0 27 % 35 % 2,0 % größer 35 % 6,0 % oder Nacherfüllung 2. Sortenreinheit, Samenanteil Der Samenanteil darf einschließlich etwaiger Fremdsortenanteile und sonstiger Fremdbestandteile maximal 2,0 % betragen. Samen ist die voll ausgebildete Frucht (Kugel) der Dolde. Die Hopfen sind in äußerster Sortenreinheit zu liefern. Bei Überschreiten der Toleranzgrenze ist der Käufer zur Nacherfüllung sowie zur Minderung (Multiplikator 1,0) oder zum Rücktritt berechtigt. 3. Dolden: Kranke, befallene und beschädigte Dolden (z.b. Peronospora, Mehltau, Schäden durch Blattlaus und Rote Spinne-Befall, Botrytis),angegangene Dolden (z.b. Überdarrung, Feuchtigkeit, Schimmelbildung) Befall Einstufung Wert Standardwert: Kein G-1 0,0 Leicht G-2 0,0 Mittel G-3 2,0 % Stark G-4 5,0 % Sehr stark G-5 10,0 % oder Nacherfüllung. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt von den vorstehenden Regelungen der Qualitätstabelle unberührt.

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