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17 Großbuchstabe FR" Der Arbeitgeber hat für französische Grenzgänger, bei denen aufgrund einer Bescheinigung nach 39 Absatz 4 Nummer 5 EStG vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist, unter Nummer 2 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in dem dafür vorgesehenen Teilfeld den Großbuchstaben FR zu bescheinigen und um das Bundesland zu ergänzen, in dem der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war. Für Baden-Württemberg ist der Großbuchstabe FR ohne Leerzeichen um die Ziffer 1 ( FR1 ), für Rheinland-Pfalz um die Ziffer 2 ( FR2 ) und für das Saarland um die Ziffer 3 ( FR3 ) zu ergänzen (Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes zum Zusatzabkommen zum DBA Frankreich vom 20. November 2015, BGBl. II Seite 1332).
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19 Rechtsgrundlage: Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55 vom Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen ( 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG ) Herabsetzung der Fristen für die Unverfallbarkeit auf 3 Jahre Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Regelung gilt für alle Zusagen ab dem Für Zusagen, die im Zeitraum vom bis getroffen wurden, gilt eine Übergangsregelung, nach der die o.g. Unverfallbarkeit eintritt, wenn die Zusage ab dem bereits 3 Jahre bestanden hat und beim Austritt das 21. Lebensjahr vollendet wurde. Dynamisierung ( 2a BetrAVG ) Unverfallbare Anwartschaften, die ab dem entstanden sind, müssen auch nach dem Austritt dynamisiert werden. Dies gilt nicht, wenn das Versorgungswerk bis zum geschlossen wurde.
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21 Rechtsgrundlage: Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8 vom Diese Änderung wurde ursächlich zum Schutz der Verbraucher in Bezug auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Onlinehandel vorgenommen. Im Arbeitsrecht hat dies allerdings auch Auswirkungen bei allen Verträgen und Vereinbarungen. Die Schriftform darf daher nicht mehr gefordert werden, es sein denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Beispielsweise schreiben 623 BGB (Kündigung) und 16 Abs. 1 BEEG (Antrag auf Elternzeit) ausdrücklich die Schriftform vor Fazit: Unternehmen sollten ihre Standard-Arbeitsverträge anpassen. Andernfalls sind Ausschlussklauseln in Verträgen, die ab dem geschlossen werden, teilweise unwirksam. Auch bei der Änderung älterer Verträge sollten die bisherigen Ausschlussklauseln vorsorglich angepasst werden. Eine Formulierung könnte wie folgt lauten: Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht drei Monate nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.
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23 Rechtsgrundlage: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35 vom Anrufungsauskunft ( 89 Abs. 2 AO ) Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden. Kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Verschiedenartige Bezüge ( 39e Abs. 5a EStG ) Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein Dritter im Sinne des 38 Absatz 3a verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber oder der Dritte die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten. Lohnsteuerbescheinigungen ( 41b Abs. 3 Satz 2+3 EStG ) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen. Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen
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35 Rechtsgrundlage: Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze / Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 15 vom , Seiten gültig ab
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37 Flexi-Rentengesetz / Rechtsgrundlage: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (BT Drucksache 18/9787 GESTA-Nr. G035) Mutterschutzgesetz / Rechtsgrundlage: Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (BT Drucksache 18/8963 GESTA- Nr. I014) 37
38 Arbeitnehmerüberlassung / Rechtsgrundlage: Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drucksache 18/ GESTA-Nr. G030) EU-Entsenderichtlinie / Rechtsgrundlage: EU Richtlinie 96/71 38
39 Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr / Rechtsgrundlage: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr BT Drucksache /18, GESTA D052 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz / Rechtsgrundlage: Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie BR Drucksache 437/16, GESTA E042 Sechstes SGB IV Änderungsgesetz / Rechtsgrundlage Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) - BR Drucksache 18/8487, GESTA G029 39
40 Steuerentlastung / Rechtsgrundlage: Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags des Kindergelds, des Unterhalthöchstbetrags und zum Ausgleich der kalten Progression - Beschluss des Bundeskabinetts 40
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42 Flexi-Rentengesetz / Rechtsgrundlage: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (BT Drucksache 18/9787 GESTA-Nr. G035) Mutterschutzgesetz / Rechtsgrundlage: Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (BT Drucksache 18/8963 GESTA- Nr. I014) 42
43 Flexi-Rentengesetz / Rechtsgrundlage: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (BT Drucksache 18/9787 GESTA-Nr. G035) Mutterschutzgesetz / Rechtsgrundlage: Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (BT Drucksache 18/8963 GESTA- Nr. I014) 43
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