Kulturelle Veranstaltungen: Wann sind die Erlöse steuerfrei wann werden sie besteuert?

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1 UMSATZSTEUER Kulturelle Veranstaltungen: Wann sind die Erlöse steuerfrei wann werden sie besteuert? von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf Führt eine Stiftung kulturelle Veranstaltungen durch, stellt sich anschließend die Frage, wie die erzielten Erlöse zu versteuern sind. Dieser Beitrag stellt die Abgrenzungsmerkmale vor und zeigt, wann die Erlöse steuerbefreit sind und welche Umsätze mit 7 % oder 19 % zu besteuern sind. 1. Gesetzliche Grundlagen Die Gesetzlichen Grundlagen für die Umsatzbesteuerung kultureller Veranstaltungen finden sich im UStG und in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. 1.1 Umsatzsteuergesetz 4 Nr. 20a UStG befreit die Umsätze der Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre von der Steuer, soweit es sich um Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände handelt. Gleiches gilt für die Umsätze anderer Unternehmer mit gleichartigen Umsätzen, wenn die Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Einrichtungen der Gebietskörperschaften erfüllen. Sofern eine Steuerbefreiung nach 4 Nr. 20b nicht vorliegt, weil der Veranstalter oder auftretende Künstler keine Bescheinigung der Kulturbehörde haben, unterliegen die Eintrittsgelder für Theatervorführungen und Konzerte dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % ( 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG). Diese kulturellen Einrichtungen sind von der Umsatzsteuer befreit Ohne Bescheinigung der Kulturbehörde gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % 1.2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 4 Nr. 20 UStG beruht auf Art. 133 Abs. 1n der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Danach müssen die Mitgliedstaaten kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht werden, umsatzsteuerfrei lassen. Deutschland hat diese Vorgabe nur unzureichend in das deutsche Recht umgesetzt. Unter anderem fehlen gesetzliche Bestimmungen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Umsätze von Solokünstlern steuerbefreit sind. Als Folge hat der EuGH entschieden, dass die Steuerbefreiung auch für Solisten im Kulturbereich anzuwenden ist. Der EuGH hebt dabei auf das bloße Ziel der Tätigkeit, nicht aber auf ihre unterschiedlichen Wesensmerkmale ab (EuGH , Rs. C-144/00 Hoffmann ). Somit sind steuerbefreit auch natürliche Personen, die z.b. als Einzelmusiker oder -sänger ein Konzert allein auf der Bühne geben oder die als Solist (z.b. Pianist oder Sänger) begleitet von einem Orchester mitwirken, wenn ihnen eine Gleichwertigkeitsbescheinigung von der Behörde erteilt worden ist. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den Solisten reicht es nicht aus, dass das Orchester über eine Bescheinigung verfügt. EuGH: Auch Solo-Künstler können steuerbefreit werden 113

2 2. Theateraufführungen und Konzerte Als nächstes stellt sich die Frage, was unter Theater- und Konzertaufführungen zu verstehen ist bzw. welche Darbietungen erfasst sind. 2.1 Theater Ein Theater bringt der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahe. Es wendet sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern (BVerwG , 9 B 80/07). Zur Theateraufführung tragen viele künstlerische und technische Kräfte bei. Es genügt, dass ein Theater diese Kräfte nur für die Spielzeit eines Stückes verpflichtet. Ein eigenes oder gemietetes Theatergebäude braucht nicht vorhanden zu sein (BFH , V 158/58 U). Es reicht, wenn die Durchführung eines Spielplans aus eigenen Kräften möglich ist. Auf ein eigenes Theatergebäude kommt es nicht an Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische Kabaretts, wenn sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. 2.2 Orchester, Kammermusikensembles und Chöre Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. Auf die Art der Musik kommt es nicht an. Auch Unterhaltungsmusik kann unter die Vorschrift fallen. Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden (BFH , XI R 20/94). Auf die Personenzahl, die Art der instrumentalen Besetzung (klassische Instrumente, moderne Blasinstrumente, elektronisch betriebene Instrumente E-Gitarren) oder die Art der Musik (z.b. klassische Musik, leichte Musik, Marschmusik usw.) kommt es bei Orchestern nicht weiter an. Auch Musikgruppen aus dem Bereich der Unterhaltungsmusik (Rock, Pop, Jazz usw.) können deshalb ein Orchester bilden. Unter einem Orchester ist i.d. Regel ein größerer Klangkörper zu verstehen. 2.3 Solisten Nach der Entscheidung des EuGH gehören zu anderen anerkannten Einrichtungen auch als Einzelkünstler auftretende Solisten. Auch Leistungen von Einzelkünstlern (insbesondere im musikalischen Bereich) können daher unter den Voraussetzungen des 4 Nr. 20a UStG steuerfrei sein. Die Veranstaltung von Konzerten ist steuerfrei, wenn die Darbietungen von Einzelkünstlern erbracht werden, die alle eine Gleichstellungsbescheinigung haben (BMF , IV D 1-S /03). 2.4 Umfang der Steuerbefreiung Steuerbefreit sind die Gagen der auftretenden Theaterensembles, Orchester, Musikgruppen und Solisten, wenn sie einer Gebietskörperschaft angehören oder eine Gleichstellungsbescheinigung haben. Befreit sind zudem die Einnahmen der Theater- oder Konzertleistungen einschließlich der damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen (Aufbewahrung der Garderobe, Verkauf von Programmen, Vermietung von Operngläsern). Auch das Zurverfügungstellen eines Ensembles oder eines Orchesters ist eine befreite Leistung. Nach E- und U-Musik wird nicht unterschieden Steuerfreiheit ist möglich, aber jeder Künstler braucht Bescheinigung Auch übliche Nebenleistungen sind steuerbefreit 114

3 Soweit bei sonstigen Einrichtungen oder Solokünstlern eine Gleichstellungsbescheinigung nicht vorliegt, sind die Einnahmen regelmäßig mit 7 % zu versteuern. Beachten Sie Da bei sonstigen Einrichtungen auch die Finanzverwaltung nachträglich die Bescheinigung bei der Kulturbehörde beantragen kann, sollte das Antragsverfahren in jedem Fall durchgeführt werden, um spätere unliebsame Überraschungen (Schulden einer unberechtigt ausgewiesenen Mehrwertsteuer und Wegfall des Vorsteuerabzugs) durch eine nachträglich erteilte Bescheinigung auszuschließen. Keine begünstigten Nebenleistungen der Aufführungen sind der Verkauf von Bild- und Tonträgern (z.b. Videokassetten von Theaterstücken oder CDs von Musicals). Diese Umsätze sind im Wesentlichen dazu bestimmt, den Künstlern zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, mit denen diese in Wettbewerb mit anderen Unternehmern stehen, die der Mehrwertsteuer unterliegen (OFD Frankfurt , S 7177 A-28-St 112). Diese Umsätze sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Besser ist, immer selbst in die Offensive zu gehen CD- und Video- Verkauf unterliegt voller Umsatzsteuer 3. Theateraufführungen und Konzerte durch Stiftungen Sofern die Kulturstiftung nicht selbst ein Theater oder ein Orchester unterhält, sondern als Veranstalter von Theateraufführungen oder Konzerten im Einzelfall oder regelmäßig tätig ist, kann diese Stiftung keine Bescheinigung der Kulturbehörde über die Erbringung gleichartiger Leistungen wie öffentliche Einrichtungen erhalten. Gleichwohl können die Leistungen des Veranstalters umsatzsteuerbefreit sein, wenn die Aufführung durch ein Theater, Orchester oder Chor erbracht wird, welches eine Gleichstellungsbescheinigung hat. Gleiches gilt für eine Veranstaltung mit einem Solokünstler. Die Bescheinigung schlägt also durch auf Veranstaltungserlöse und gilt gleichermaßen für die Organisation wie für die Durchführung einer kulturellen Veranstaltung. Zu nennen sind hier insbesondere Stiftungen, die fremde Theater verpflichten oder Konzerte veranstalten. Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit der Darbietung selbst bestimmt. Die Theatervorführung bzw. das Konzert muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (BFH , XI R 20/94). Auf den kulturellen Wert einer Vorführung kommt es nicht an. Werden bei Theatervorführungen mehrere Veranstalter tätig, kann jeder Veranstalter die Steuerbefreiung des 4 Nr. 20b UStG unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift in Anspruch nehmen. Bei Tournee-Veranstaltungen kann deshalb die Steuerbefreiung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch der Stiftung als örtlichen Veranstalter zustehen. Die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten kann nach 4 Nr. 20b UStG auch steuerfrei sein, wenn die Darbietungen von Einzelkünstlern erbracht werden. Für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Ohne Trägerschaft der Stiftung keine Bescheinigung, verfügt aber das Theater über eine Bescheinigung, gilt diese auch für die Veranstaltungserlöse 115

4 Konzerten gibt es kein gesondertes Bescheinigungsverfahren, vielmehr wirkt die Bescheinigung des Künstlers auf den Veranstalter durch. Ebenso wie der Künstler besitzt auch er kein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Wird er für einen Künstler tätig, dem eine Bescheinigung erteilt wurde, führt der Veranstalter steuerfreie Umsätze aus. Er ist nicht verpflichtet, für den Künstler die Bescheinigung zu beantragen. Legt ein unter die Steuerbefreiung fallender Künstler dem Veranstalter keine Bescheinigung vor, kann davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und den Vorsteuerabzug vornehmen wird. In diesen Fällen hat das für die Umsatzbesteuerung des Veranstalters zuständige Finanzamt bei dem für die Umsatzbesteuerung des Künstlers zuständigen Finanzamt nachzufragen, ob eine Bescheinigung vorliegt, und gegebenenfalls das Bescheinigungsverfahren von Amts wegen anzuregen. Daraufhin erteilte Bescheinigungen können zu einer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung beim Veranstalter nach 175 Abs. 1 AO führen. Nachträglich erteilte Bescheinigungen können Steuerfestsetzung ändern 4. Einzelfälle Nachstehend werde die vorgenannten Ausführungen durch Besprechung von Anweisungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung vertieft. 4.1 Solokünstler Die Bescheinigung muss für den jeweiligen Künstler persönlich ausgestellt sein. Sie darf nicht dergestalt beschränkt sein, dass lediglich die Mitwirkung in einem dort genannten Orchester usw. benannt wird. Ist dem Künstler eine allgemeine Bescheinigung erteilt worden, gilt er als gleichgestellte Einrichtung. Daraus folgt, dass sämtliche Auftrittsleistungen des Künstlers umsatzsteuerfrei sind. Insoweit ist der Vorsteuerabzug bei ihm stets ausgeschlossen. Es existiert kein Wahlrecht, bestimmte Auftritte steuerfrei, andere jedoch umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Zu beachten ist, dass nur die typischen Auftrittsleistungen einschließlich der üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen umsatzsteuerfrei sind (BFH , V R 85/97). Umsatzsteuerpflichtig sind in jedem Fall andersartige Leistungen wie z.b. Entgelte für Autogrammstunden, Interviews, Vorträge und Prüfungsvergütungen. Die Rechtsfolgen aufgrund unrichtigem offenen Steuerausweises nach 14 Abs. 2 UStG müssen beachtet werden. Eine Beschränkung auf die Bescheinigung gegenüber einem Orchester hat zur Folge, dass die vom Orchester an die Musiker gezahlten Honorare umsatzsteuerbefreit sind. Diese Bescheinigung kann vom Orchester für namentlich benannte freiberufliche Musiker beantragt werden, die zur Durchführung von Konzerten oder Tonaufnahmen von Fall zu Fall verpflichtet werden. Im entschiedenen Fall ging es um ausländische Künstler, für die das Orchester Umsatzsteuer nach 13b Abs. 2 UStG (Abzugsverfahren) abführen sollte. Dieses wurde vom BFH verhindert (BFH , V R 28/08). Der Künstler muss bezüglich seiner Gage nicht unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht steuerbegünstigten Unterhaltungsveranstaltung oder eines begünstigten Konzerts dargeboten wird. Seine Leistung ist entweder steuerbefreit, weil er eine Bescheinigung hat, oder sie unterliegt der Besteuerung mit 7 %. Entgelte für Autogrammstunden und Interviews sind nicht steuerbefreit Künstler muss nur darauf achten, ob er eine Bescheinigung hat oder nicht 116

5 4.2 Reverse-Charge-Verfahren von ausländischen Künstlern Nach 13b UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer, sofern ein im Ausland ansässiger Künstler im Inland tätig wird (Reverse-Charge-Verfahren). Die Steuerberechnung durch den Veranstalter kann nur unterbleiben, soweit ausländische Theater, Orchester oder Solisten eine Bescheinigung über gleichartige Leistungen i.s. von 4 Nr. 20 UStG haben. Wenn Künstler im Inland an verschiedenen Orten gastieren, genügt für die Steuerbefreiung eine Bescheinigung der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sie erstmalig im Inland tätig geworden sind. Ergänzend zum umsatzsteuerrechtlichen Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Stiftung bei der Zahlung von Honoraren an beschränkt steuerpflichtige Künstler einen Steuerabzug zur Abgeltung der Einkommensteuerpflicht gemäß 50a EStG vornehmen muss (BMF , IV C 3-S 2303/09/10002). Bei Tourneen genügt Bescheinigung der Behörde des ersten Auftrittsorts 4.3 Veranstaltung eines Musicals In einem Verfahren über die Aussetzung der Umsatzsteuer musste das FG München entscheiden, ob der Veranstalter eines Musicals eine mit einem Theater einer Gebietskörperschaft vergleichbare Einrichtung betreibt, wenn er hierfür Darsteller sowie technisches und Verwaltungspersonal anstellt und von anderen Unternehmen Räumlichkeiten und Marketingleistungen bezieht. Der Fall des FG München Der Veranstalter hatte in 2001 ca EUR Vorsteuern aus Vorlaufkosten erstattet bekommen, die er zu 80 % zurückzahlen sollte, nachdem das Finanzamt erfolgreich in 2003 eine Bescheinigung der Kulturbehörde über die Gleichartigkeit der Leistungen des Veranstalters erwirkt hatte. Trotz anhängiger Klage des Veranstalters gegen die Bescheinigung wurde dem Finanzamt recht gegeben. Die Eintrittsgelder waren steuerfrei, Vorsteuern konnten insoweit nicht abgezogen werden. Der Veranstalter konnte die Vorsteuern nicht zurückzahlen, da der aktive Geschäftsbetrieb ruhte (wahrscheinlich wegen Erfolglosigkeit des Stücks). Kein Vorsteuerabzug für Musicals Nach Auffassung des Gerichts fallen unter den Sammelbegriff Theater auch Musicals. Der Veranstalter hatte mit der Veranstaltung des Musicals und einer darauf bezogenen Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel eine einem Theater einer Gebietskörperschaft vergleichbare Einrichtung betrieben und als solchermaßen abgegrenzte Einheit auch eine kulturelle Funktion erfüllt. Dieses hat die Landesbehörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz bescheinigt (FG München , 14 V 2466/04). 4.4 Varietéaufführungen, Kabarettisten, Zauberkünstler Filmvorführungen, Varietéaufführungen und sonstige Veranstaltungen der Kleinkunst fallen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht unter die Steuerbefreiung (UStAE Nr Abs. 2). Jedoch unterliegen die Vorführungen von Filmen pantomimischen Werken einschließlich Werken der Tanzkunst, Kleinkunst- und Varieté-Theatervorführungen sowie Puppenspiele und Eisrevuen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (UStAE Nr Abs. 2). Varietés sind grundsätzlich nicht mit einem Theater vergleichbar. Dem Prinzip nach grenzt sich das Varieté vom Theater dadurch ab, dass es vornehmlich Musicals fallen unter den Theaterbegriff 117

6 selektive Kunstfertigkeiten (Artistik usw.) und mehr illustrierende Darstellungen (Ballett) als Einzelleistungen innerhalb eines Nummernprogramms präsentiert. Das Theater hingegen bietet im Wesentlichen ein ganzheitliches Kunstwerk, das sich besonders im Drama in der Menschengestaltung der Schauspieler erfüllt. Die Wirkung ist daher komplex, sie bewegt die Gefühle und Gedanken der Zuschauer. Jedoch können die Grenzen zwischen Theater und Varieté mitunter fließend sein. Deshalb muss die Steuerfreiheit nach 4 Nr. 20 UStG im Einzelfall geprüft werden. Hier kann nur im Einzelfall entschieden werden Die Leistungen eines Solokabarettisten können laut EuGH steuerfrei sein (EuGH , Rs. C-144/00). Leistungen eines Zauberkünstlers ebenfalls. 4.5 Autorenlesung Bei einer Autorenlesung bewegt sich der Autor in einer Gattung der Kleinkunst. Er bedient sich insbesondere seiner Stimme, die er beim Lesen häufig zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung Handelnder verändert. Er unterstreicht dies mit Mimik, Körperhaltung und Bewegung und ruft so Emotionen beim Publikum hervor. Daneben unterbricht er das Lesen immer wieder für Erläuterungen, die mehr oder weniger Bezug zum Buch haben. Stellenweise gerät so die Lesung völlig in den Hintergrund und die Darbietung erreicht teilweise auch kabarettistische Züge. Die Erlöse sind nach 12 Nr. 7a UStG nur mit 7 % zu versteuern (FG Köln , 12 K 1967/11). 4.6 A-capella-Gesangsgruppe Eine A-capella-Gesangsgruppe, bestehend aus fünf Mitgliedern, legte gegen den vom Finanzamt beantragten Gleichstellungsbescheid Widerspruch ein und bekam vom OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom recht. Damit dürfte die in der Vergangenheit ausufernde Praxis der Erteilung von Bescheinigungen ohne vernünftige Begründung, wie es sich bei Einzelkünstlern zeigt, beendet werden. Im Leitsatz hat das OVG erklärt: Die kulturelle Aufgabe von Musikeinrichtungen, wie Chören von Gebietskörperschaften liegt nicht in der bloßen Darbietung oder der Produktion von Musik auf künstlerischem Niveau, sondern in deren Pflege, wie etwa durch Pflege der Gesangskunst mit einem bestimmten Kanon von vorhandenen Musikstücken, der Musikbildung und -erziehung oder der Fortentwicklung von bestimmten Musikbereichen. Das OVG kommt zum Ergebnis, dass die A-capella-Gruppe keine Musikbildung- und -erziehungsaufgabe erfüllt. Dritte werden nicht zur Ausübung der Gesangskunst ausgebildet. Die Gruppe bewahrt auch kein kulturelles Erbe, weil sie keine bestimmte Musikgattung pflegt. Auch sonst sind Anhaltspunkte für eine Erfüllung von gleichartigen staatlichen kulturellen Aufgaben nicht erkennbar. Damit ist die Gruppe ein bloßer Unterhaltungschor, der keine kulturellen Aufgaben wie Chöre von Gebietskörperschaften erfüllt. WEITERFÜHRENDER HINWEIS Zur Besteuerung kultureller Veranstaltungen, SB 14, 70, 92 Zum Autor StB Ulrich Goetze ist als Autor und Dozent im Bereich der Besteuerung von Vereinen und Stiftungen tätig. Auf diesem Fachgebiet wirkt er auch als Gutachter und leistet Einzelberatungen ( Autorenlesungen werden mit 7 % besteuert Fünfköpfige A-capella-Gruppe wehrt sich erfolgreich gegen Bescheinigung Keine Vergleichbarkeit mit dem Chor einer Gebietskörperschaft 118 ARCHIV Ausgabe Seite 92

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