Berufsgruppenspezifische Erläuterungen 2009

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1 KindergartenleiterInnen Verwendungszulage für Kindergartenleiterinnen KindergartenpädagogIn Für eine Abteilung (5,5% v.v/2) 160 Für zwei Abteilungen (7,5% v.v/2) 218 Für drei Abteilungen (8,5% v.v/2) 246 Für vier und mehr Abteilungen (10,5% v.v/2) 304 Hinweis: Die Zuordnung kann bzw. sollte befristet für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion vorgenommen werden. SonderkindergärtnerInnen Verwendungszulage für Sonderkindergärtnerinnen 4 % von V/2 116 Zuordnung zur Modellstelle ist auch befristet möglich. Ganzjahresbeschäftigung Kindergärtnerin und Helferin Hinweis: Zuordnung in die Modellstelle E-KGP 3/4 bei Führung eines mehrgruppigen Kindergartens. Die Zuordnung kann bzw. sollte befristet für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion vorgenommen werden. SonderkindergärtnerInnen Zuordnung in die Modellstelle E-KGP 3/4, wenn die Sonderausbildung von der Gemeinde als erforderlich erachtet wird. Zuordnung zur Modellstelle ist auch befristet möglich. Jahresarbeitszeitmodell: Kindergartenbedienstete Zeiten wie z.b. Sommerkindergarten, Projektwochen werden nicht gesondert entlohnt. Das gesetzliche Mindesturlaubsausmaß darf aber nicht unterschritten werden. Zeiten wie z.b. Sommerkindergarten, Projektwochen, die nicht im Jahresbeschäftigungsausmaß berücksichtigt sind, werden als Mehrstunden (174. Teil einer vollbeschäftigen MitarbeiterIn + allfällige Sonderzahlungen) abgegolten. Berufsgruppen.doc Seite 1 von 9

2 Musiklehrer PädagogIn Musik Vollbeschäftigung Keine gesetzliche Regelung: Praxis ist eine wöchentliche Unterrichtszeit von 26 Stunden. Überstundenvergütung Der Grundbetrag besteht aus dem 174. Teil des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen. Ansonsten siehe 1 der Nebenbezügeverordnung. Vollbeschäftigung Für eine Vollbeschäftigung beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit 26 Stunden zu a 50 min. Überstundenvergütung Der Grundbetrag besteht aus dem 174. Teil des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen. Ansonsten siehe 1 der Nebenbezügeverordnung. Hinweis: Wenn dies in den Gemeinden bisher anders gehandhabt worden ist, ist eine allfällig geplante Änderung im Einvernehmen mit den Bediensteten (Personalvertretung) vorzunehmen. Gruppenunterricht Keine Erhöhung des Stundenausmaßes bei Unterricht in Gruppen. Hinweis: Wenn dies in den Gemeinden bisher anders gehandhabt worden ist, ist eine allfällig geplante Änderung im Einvernehmen mit den Bediensteten (Personalvertretung) vorzunehmen. Gruppenunterricht Keine Erhöhung des Stundenausmaßes bei Unterricht in Gruppen. In der Team-/Fachführung der Modellstelle berücksichtigt. Vor- und Nachbereitung Keine gesetzliche Regelung: Praxis entspricht der neuen Regelung! Vor- und Nachbereitung Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die wöchentliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Elternarbeit, Teamarbeit, persönliche Fortbildung, Vernetzungsarbeit, Vorspielabende, Projekt- und Ensemblearbeit, Verwaltungstätigkeit. Zeiten wie z.b. Projektwochen, sind somit nicht gesondert zu entlohnen. Diese sind von der Vor- und Nachbereitungszeit umfasst. Berufsgruppen.doc Seite 2 von 9

3 Sicherheitswachdienst Sicherheitswachdienst 70 Wachdienstzulage Dem Gemeindebeamten des Sicherheitswachdienstes gebührt eine monatliche Wachdienstzulage, die teilweise für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist. Die Wachdienstzulage und der pensionsanrechenbare Teil derselben betragen: 70 Wachdienstzulage in der Verwendungsgruppe D in der Wachdienst- pensions- Dienstklasse zulage anrechenbar I 284,13 114,98 II 305,87 137,87 III 340,64 171,82 IV 365,65 196,73 in der Verwendungsgruppe C in der Wachdienst- pensions- Dienstklasse zulage anrechenbar I 354,39 179,38 II 407,97 233,39 III 455,97 281,32 IV 504,97 332,06 V, VI 576,79 401,87 Mit der Wachdienstzulage sind 15 Überstunden abgegolten. Mit dem Grundgehalt sind 174 Stunden monatlich abgedeckt. Werden die Überstunden im Rahmen eines Dienstplanes erbracht, sind die Überstunden mit einem 50%-igen Zuschlag auszubezahlen. Ansonsten gilt der 1 der Nebenbezügeverordnung (Überstundenvergütung). Berufsgruppen.doc Seite 3 von 9

4 Sicherheitswachdienst Sicherheitswachdienst 15 Gefahrenzulage für Gemeindebedienstete des Sicherheitswachdienstes (1) Dem Gemeindebediensteten des Sicherheitswachdienstes gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage. (2) Die Gefahrenzulage beträgt für jede volle Stunde 1 v.t. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Teuerungs- und der besonderen Zulagen. 15 Gefahrenzulage für Gemeindebedienstete des Sicherheitswachdienstes (1) Dem Gemeindebediensteten des Sicherheitswachdienstes gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage. (2) Die Gefahrenzulage beträgt für jede volle Stunde 1 v.t. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Teuerungs- und der besonderen Zulagen. Kein Anwendungsbereich 4 Nachtdienstzulage Kein Anwendungsbereich 4 Nachtdienstzulage Hinweis: Bedienstete, die im Wechseldienst tätig sind, werden laut dem Modellstellenportfolio eine Stufe höher eingereiht. Berufsgruppen.doc Seite 4 von 9

5 Pflegedienst Zulagenordnung für nichtärztliches Personal 1) Überstundenvergütung: Bedienstete, die gezwungen sind, regelmäßig Überstunden zu leisten, erhalten ein Überstundenpauschale auf der Basis der jeweiligen Einstufung. 2) Nachtdienstzulage: 35,38 Euro 3) Bereitschaftszulage: 26,79 Euro 4) Erschwerniszulage: 128,04 Euro 5) Gefahrenzulage: wenn überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Gefahren verbunden sind: 98,68 Euro. 6) A) Verwendungszulage I: ( 3 NBV) a) für diplomiertes Pflegepersonal bis zum 20. Dienstjahr 209,86 Euro ab dem 21.Dienstjahr 250,13 Euro b) für Pflegehilfe und Sanitätshilfsdienste bis zum 20. Dienstjahr 79,27 Euro ab dem 21. Dienstjahr 95,81 Euro B) Verwendungszulage II: ( 3 NBV) a) für diplomiertes Pflegepersonal 244,29 Euro b) für das Altenpflegepersonal mit abgelegter Prüfung 116,27 Euro c) für Pflegehilfe u. Sanitätshilfsd. 46,70 Euro Pflegedienst- und Pflegefachdienst Zulagenordnung für nichtärztliches Personal 1) Überstundenvergütung: Bedienstete, die gezwungen sind, regelmäßig Überstunden zu leisten, erhalten ein Überstundenpauschale auf der Basis der jeweiligen Einstufung 2) Nachtdienstzulage: 35,38 Euro 3) Bereitschaftszulage: 26,79 Euro 4) Erschwerniszulage: Kein Anwendungsbereich - in der Modellstelle berücksichtigt 5) Gefahrenzulage: wenn überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Gefahren verbunden sind: 98,68 Euro 6) A) Verwendungszulage I: ( 3 NBV) B) Verwendungszulage II: ( 3 NBV) Berufsgruppen.doc Seite 5 von 9

6 Pflegedienst Pflegedienst- und Pflegefachdienst Die Verwendungszulagen I und II werden befristet bis zum Inkrafttreten eines neuen Gehaltsschemas für den Pflegebereich gewährt. Mit einem neuen Gehaltsschema werden diese Zulagen wieder eingezogen. Pflegedienst 7) Funktionszulage: ( 3 NBV) a) für Stationsschwestern/pfleger 483,01 Euro b) für Ober- bzw. Abteilungsschwestern/pfleger 568,21 Euro c) für die Pflegedienstleitung 652,94 Euro 8) Nachtdienstzulage für Portiere: 35,38 Euro 7) Funktionszulage (Zuordnung eine Modellstelle höher oder in die Modellfunktion Pflege- Leitung) 8) Nachtdienstzulage für Portiere: 35,38 Euro 9) Sonn- und Feiertagszulage: ( 6 NBV) für jede volle Dienststunde 4,34 Euro 9) Sonn- und Feiertagszulage: ( 6 NBV) für jede volle Dienststunde 4,34 Euro Berufsgruppen.doc Seite 6 von 9

7 Angestellte in handwerklicher Verwendung Schmutz-, Erschwernis und Gefahrenzulage, Bemessungsgrundlage Die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage wird für jenen Zeitraum gewährt, in welchem die u.a. Tätigkeiten ausgeführt werden. Die angeführten Prozentsätze sind vom 174. Teil des Betrages gemäß der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 9 eines Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung zu berechnen. Schmutzzulage: a) 10 % - bei Arbeiten, bei denen die Bediensteten in erheblichem Maß mit Rauch, Ruß, Asche oder Staub in Berührung kommen; b) 10 % - bei Straßenmarkierungen, wenn die Bediensteten mit Farben und Lacken in Berührung kommen; c) 15 % - bei Problemstoffsammlungen und bei Garten- und Forstarbeiten, wenn die Bediensteten mit chemischen Stoffen in Berührung kommen; d) 10 % - bei Straßenbau- und Straßenerhaltungsarbeiten, wenn der Bedienstete mit Heißmischgut und Haftklebern in Berührung kommen; e) 15 % - bei der Betreuung von Kläranlagen (einschließlich Hauskläranlagen), sowie beim Reinigen von öffentlichen WC- Anlagen, wenn die Bediensteten mit chemischen Stoffen in Berührung kommen); f) 20 % - bei Kanalerhaltungsarbeiten, bei der Betreuung von Kläranlagen (einschließlich Hauskläranlagen) und für das Reinigen öffentlicher WC-Anlagen, wenn die Bediensteten mit Schlamm, Klärschlamm oder Fäkalien in Berührung kommen; g) 10 % - bei der Abfuhr von Restabfällen in Säcken und anderen geschlossenen Behältnissen; h) 15 % - bei der Abfuhr von Bioabfällen und bei der offenen Abfuhr von Restabfällen einschließlich der Betreuung öffentlicher Handwerkliche Hilfskraft/Fachkraft, Anlagentechnik Schmutz-, Erschwernis und Gefahrenzulage, Bemessungsgrundlage Die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage wird für jenen Zeitraum gewährt, in welchem die u.a. Tätigkeiten ausgeführt werden. Die angeführten Prozentsätze sind vom 174. Teil des Betrages gemäß der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 9 eines Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung zu berechnen. Schmutzzulage: a) 10 % - bei Arbeiten, bei denen die Bediensteten in erheblichem Maß mit Rauch, Ruß, Asche oder Staub in Berührung kommen; b) 10 % - bei Straßenmarkierungen, wenn die Bediensteten mit Farben und Lacken in Berührung kommen; c) 15 % - bei Problemstoffsammlungen und bei Garten- und Forstarbeiten, wenn die Bediensteten mit chemischen Stoffen in Berührung kommen; d) 10 % - bei Straßenbau- und Straßenerhaltungsarbeiten, wenn der Bedienstete mit Heißmischgut und Haftklebern in Berührung kommen; e) 15 % - bei der Betreuung von Kläranlagen (einschließlich Hauskläranlagen), sowie beim Reinigen von öffentlichen WC- Anlagen, wenn die Bediensteten mit chemischen Stoffen in Berührung kommen); f) 20 % - bei Kanalerhaltungsarbeiten, bei der Betreuung von Kläranlagen (einschließlich Hauskläranlagen) und für das Reinigen öffentlicher WC-Anlagen, wenn die Bediensteten mit Schlamm, Klärschlamm oder Fäkalien in Berührung kommen; g) 10 % - bei der Abfuhr von Restabfällen in Säcken und anderen geschlossenen Behältnissen; h) 15 % - bei der Abfuhr von Bioabfällen und bei der offenen Abfuhr von Restabfällen einschließlich der Betreuung öffentlicher Berufsgruppen.doc Seite 7 von 9

8 Sammelstellen; i) 15 % - beim händischen Öffnen und Schließen von Gräbern; j) 40 % - bei Exhumierungen; k) 30 % - bei der Beseitigung von angeschwemmten oder aufgrund besonderer Ereignisse angefallenen Kadavern, wenn die Bediensteten mit diesen in Berührung kommen. Erschwerniszulage: a) 10 % - für Kraftfahrer von Müllwagen und Kehrmaschinen; b) 10 % - bei Schneeräum- und Streuarbeiten für Pflugfahrer, für Schneefräsenfahrer sowie für Schneefräsenbegleiter und Splittstreuer auf offenen Kraftfahrzeugen; c) 20 % - für Arbeiten mit pneumatischen Aufbruch- und Bohrhämmern (Kompressor) bei einer Druckluft bis 0,5 kg/cm 2 ; d) 40 % - für Arbeiten mit pneumatischen Aufbruch- und Bohrhämmern (Kompressor) bei einer Druckluft von über 0,5 kg/cm 2 ; e) 10 % - für Arbeiten mit Rüttelgeräten, Fibrationswalzen und Motorsensen; f) 10 % - für Arbeiten in Schächten, Kanälen und Gräben mit einer Tiefe von über 80 cm; g) 10 % - für Arbeiten im Wasser oder Schlamm. Gefahrenzulage: a) 30 % - für gefährliche Felsräumarbeiten am Seil; b) 15 % - für Straßenmarkierungsarbeiten, Ortung von Rohrbrüchen und Aufräumungsarbeiten nach Unfällen bei Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs; c) 20 % - für Bedienstete, die auf öffentlichen Straßen mit dem Beladen des Abfalls beschäftigt sind; d) 15 % - für Arbeiten mit Stoffen, die besonders gefährliche chemische Zusammensetzungen (z.b. Problemstoffe) aufweisen; e) 15 % - für gefahrvolle Arbeiten an Dächern, Bäumen, Türmen, Brücken, steilen Böschungen, Durchlässen, an Masten und Überspannungen sowie an steinschlag- und lawinengefährdeten Hängen, sofern diese Arbeiten nicht mit Gelenksteigern durchgeführt werden; Sammelstellen; i) 15 % - beim händischen Öffnen und Schließen von Gräbern; j) 40 % - bei Exhumierungen; k) 30 % - bei der Beseitigung von angeschwemmten oder aufgrund besonderer Ereignisse angefallenen Kadavern, wenn die Bediensteten mit diesen in Berührung kommen. Erschwerniszulage: a) 10 % - für Kraftfahrer von Müllwagen und Kehrmaschinen; b) 10 % - bei Schneeräum- und Streuarbeiten für Pflugfahrer, für Schneefräsenfahrer sowie für Schneefräsenbegleiter und Splittstreuer auf offenen Kraftfahrzeugen; c) 20 % - für Arbeiten mit pneumatischen Aufbruch- und Bohrhämmern (Kompressor) bei einer Druckluft bis 0,5 kg/cm 2 ; d) 40 % - für Arbeiten mit pneumatischen Aufbruch- und Bohrhämmern (Kompressor) bei einer Druckluft von über 0,5 kg/cm 2 ; e) 10 % - für Arbeiten mit Rüttelgeräten, Fibrationswalzen und Motorsensen; f) 10 % - für Arbeiten in Schächten, Kanälen und Gräben mit einer Tiefe von über 80 cm; g) 10 % - für Arbeiten im Wasser oder Schlamm. Gefahrenzulage: a) 30 % - für gefährliche Felsräumarbeiten am Seil; b) 15 % - für Straßenmarkierungsarbeiten, Ortung von Rohrbrüchen und Aufräumungsarbeiten nach Unfällen bei Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs; c) 20 % - für Bedienstete, die auf öffentlichen Straßen mit dem Beladen des Abfalls beschäftigt sind; d) 15 % - für Arbeiten mit Stoffen, die besonders gefährliche chemische Zusammensetzungen (z.b. Problemstoffe) aufweisen; e) 15 % - für gefahrvolle Arbeiten an Dächern, Bäumen, Türmen, Brücken, steilen Böschungen, Durchlässen, an Masten und Überspannungen sowie an steinschlag- und lawinengefährdeten Hängen, sofern diese Arbeiten nicht mit Gelenksteigern durchgeführt werden; Berufsgruppen.doc Seite 8 von 9

9 f) 10 % - für Arbeiten in öffentlichen WC s und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen, insbesondere amtsbekannte Suchtgiftkonsumationsplätzen, wenn eine erhebliche Infektionsgefahr besteht. Die Gewährung von Nebenbezügen fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters. Der Vorschlag über die Schmutzzulage wurde an die Vereinbarung des Vorarlberger Gemeindeverbandes mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse über die Beitragsfreiheit nach dem ASVG angepasst. f) 10 % - für Arbeiten in öffentlichen WC s und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen, insbesondere amtsbekannte Suchtgiftkonsumationsplätzen, wenn eine erhebliche Infektionsgefahr besteht. Die Gewährung von Nebenbezügen fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters. Der Vorschlag über die Schmutzzulage wurde an die Vereinbarung des Vorarlberger Gemeindeverbandes mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse über die Beitragsfreiheit nach dem ASVG angepasst. Berufsgruppen.doc Seite 9 von 9

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