Thüringer Schulgesetz

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1 Thüringer Schulgesetz Thüringer Schulgesetz in der seit dem 16. Dezember 2008 gültigen Fassung

2 Vorwort Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, seit 18 Jahren steht Thüringen für eine vernünftige und zukunftsweisende Bildungspolitik. Die überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit unseres Bildungssystems wird von verschiedenen Studien wie dem Bildungsmonitor, dem Bericht des Statistischen Bundesamtes Internationale Bildungsindikatoren im Ländervergleich, der Internationale Leseuntersuchung IGLU und den aktuellen PISA-Ergebnissen bestätigt. Diese Untersuchungen nennen Thüringen eine Talentschmiede für Nachwuchsforscher sowie eine Kaderschmiede für Ingenieure und bescheinigen unserem Land unter anderem das beste bundesweite Betreuungsverhältnis an Schulen, die jüngsten Studienanfänger, die höchsten Bildungsausgaben und eine Spitzenposition bei der frühkindlichen Bildung. Die Ende 2008 veröffentlichte Grundschul-Leseuntersuchung IGLU hat gezeigt, dass Thüringer Grundschüler nicht nur im nationalen Vergleich am besten lesen können, international liegen wir nur einen Punkt hinter dem Erstplatzierten und sind damit Weltspitze. Eine Spitzenposition hat Thüringen auch beim letzten PISA-Ländervergleich belegt. Hinter Sachsen und Bayern landete der Freistaat auf dem dritten Platz. Dabei lagen in den Bereichen Mathematik, Naturwissenschaften und Lesen die Kompetenzwerte der 15-jährigen Jugendlichen in Thüringen signifikant über dem OECD-Durchschnitt. Bei den Naturwissenschaften gehört unser Land nicht nur national, sondern auch international zur Spitze. Das erfreulichste Ergebnis für Thüringen ist die 2

3 weitgehende Entkopplung von sozialer Herkunft und Bildungserfolg. Ein weiteres positives Ergebnis ist, dass der Anteil von Mädchen bei den hochkompetenten Jugendlichen in Thüringen mit 46,1 Prozent in Thüringen sehr hoch ist. Der Freistaat kann sich hier mit Ländern wie Austra lien, Kanada und der Schweiz vergleichen. PISA hat auch gezeigt: In Thüringen gibt es an allen Schulen Nachmittagsangebote. Thüringen ist das Land mit höchsten qualitativen Ansprüchen. Der Anteil an Angeboten, denen eine schriftliche Konzeption zu Grunde liegt, beträgt 41,7 Prozent so hoch wie in keinem anderen Bundesland. Das hervorragende Abschneiden Thüringens beim PISA-Test belegt, dass der im Freistaat eingeschlagene Weg richtig ist. Daher wird er konse quent weiter verfolgt. Kontinuität im Bildungswesen, gute äußere Rahmenbedingungen und die engagierte Arbeit der Pädagogen sind der Schlüssel zum Erfolg. So bleiben wir auch in Zukunft Bildungsland auf höchstem Niveau. Den Rahmen dafür bietet das Thüringer Schulgesetz, das kürzlich novelliert wurde. Die vorliegende Broschüre soll der Information und Beratung dienen, beispielsweise bei der Entscheidung über den geeigneten individuellen Bildungsweg. Allen Schülern wünsche ich Freude und Erfolg beim Lernen. Erfurt im April 2009 Bernward Müller Thüringer Kultusminister 3

4 Inhalt Begriffe 5 Das Thüringer Schulsystem 22 Gesetzestext 24

5 Begriffe 6 Abschlüsse 7 Außerunterrichtliche Angebote 8 Beratungsdienste 8 Bildungsauftrag 9 Datenschutz 10 Einschätzungsbogen und Kopfnoten 11 Einschulung/Schuleingangsphase 12 Fremdsprachenunterricht 12 Gastschulverhältnis 13 Horte 13 Information und Beratung 14 Landesschulbeirat 14 Lehr- und Lernmittel 15 Mitwirkung 15 Schülerzeitung 16 Schulkonferenz 16 Schullaufbahnberatung 17 Schulleiter 18 Schulpflicht 18 Schulversuche 19 Gesundheits- und Sexualerziehung 19 Vergleichsuntersuchungen 20 Versetzung 21 Vertrauenslehrer 21 Werbung und Sponsoring 5

6 , 6, 7, 8, 19 Abschlüsse Wer im ersten Anlauf seine individuellen Bildungsziele nicht erreicht, kann weitere Bildungsmöglichkeiten wahrnehmen. Wer beispielsweise den Realschulabschluss trotz aller Anstreng ungen nicht schafft, hat durch seine Versetzung in die Klassenstufe 10 auto matisch den Hauptschulabschluss in der Tasche. Und derjenige, der auch im zweiten Anlauf das Abitur nicht besteht, hat auf seinem Gymnasium eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung erreicht. Diese ermöglicht ihm den Besuch aller weiterführenden berufsbildenden Schulen, die als Aufnahmevoraussetzung den Realschulabschluss verlangen. 6

7 11 11 Außerunterrichtliche Angebote Den Interessen der Schüler und Wünschen der Eltern entsprechend können außerunterrichtliche Angebote einer Schule deren Profil erweitern. Durch die Kooperation von Schulen mit den Partnern der Jugendhilfe können außerunterrichtliche Förder- und Betreuungsangebote unterstützt werden. Gefragt sind Ideenreichtum und Verantwortung bei der Verknüpfung der pädagogischen An liegen des Unterrichts mit den freiwilligen Angeboten zur Förderung und sinnvollen Freizeitgestaltung. 7

8 , 53, 54, 55 Beratungsdienste 2 sind mehr als die bekannte und im Stellenwert gestiegene Beratung für den individuellen Bildungsweg. Hierzu zählen auch die Sonderpädagogische Förderung und der Schul psychologische Dienst sowie die Schulgesundheitspflege im Zusammenhang mit dem schulärtzlichen und schulzahnärztlichen Dienst. 2 Bildungsauftrag Ein umfassender Katalog zu Rahmen und Ziel schulischer Arbeit. Lesenswert! 8

9 57 57 Datenschutz In diesem umfangreichen Paragraphen sowie in einer Rechtsverordnung werden alle diesbezüglichen Fragen geregelt. Zum Beispiel, wann und zu welchem Zweck die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte zulässig ist. Auch regionale, nationale und internationale Schülerleistungsvergleiche (Kompetenztests, PISA,IGLU) finden hier ihre gesetzliche Grundlage. 9

10 48 48 Einschätzungsbogen und Kopfnoten Bewertungen zur Mitarbeit und zum Verhalten des Schülers werden in das Zeugnis aufgenommen. Die Bewertungen zur Mitarbeit und zum Verhalten werden in den Zeugnissen der Klassenstufen 5 bis 10 an der Regelschule und am Gymnasium erteilt, nicht jedoch in Abgangsund Abschlusszeug nissen. Daneben können Einschätzungen zur persönlichen, fachlichen und sozialen Kompetenzentwicklung erstellt und in Form von Kompetenzbögen dem Zeugnis bei gelegt werden. Die Kompetenzbögen sind Grundlage der Gespräche zum individuellen Bildungsweg und werden zum Schul halbjahr der Klassenstufen 3 und 4 der Grundschule sowie der Klassenstufe 6 der Regelschule und des Gymnasiums erstellt und zum Schuljahresende fortgeschrieben. Über eine Erweiterung auf andere Klassenstufen entscheidet die Schulkonferenz. Die Kompetenzbögen sind die Grundlage für Zielvereinbarungen über die nächsten Entwicklungsschritte. Dabei sind nicht nur die Eltern und das Kind gefragt. Auch die Schule muss sagen, welchen Beitrag sie leistet. 10

11 , 5 Einschulung / Schuleingangsphase Schule soll den ABC Schützen Freude machen. Dazu trägt der richtige Zeitpunkt der Einschulung wesentlich bei. Sie kann vorzeitig erfolgen, eine Zurückstellung ist auch möglich. Die schulärztliche Untersuchung ist Grundlage für die Entscheidung des Schulleiters. Die Schuleingangsphase beinhaltet die Klassenstufen 1 und 2, kann in normalerweise zwei, aber zum Ausgleich von Entwicklungsunterschieden auch in einem oder in drei Jahren durchlaufen werden. 11

12 5 5 Fremdsprachenunterricht 15 Ab der Klassenstufe 3 wird Fremdsprachenunterricht obligatorisch erteilt. Wenn entsprechende Voraussetzungen vorhanden sind, kann schon ab Klassenstufe 1 Englischunterricht angeboten werden. 15 Gastschulverhältnis Bei bestimmten Voraussetzungen kann eine andere als die örtlich zuständige Schule besucht werden. 12

13 10 10 Horte Schulhorte haben einen pädagogischen Förderund Betreuungsauftrag. Die Hortbetreuung ist nicht kostenlos. Die Beiträge sind sozial gestaffelt , 3 Information und Beratung Eltern haben ein Recht auf Information über alles Wesentliche, was ihr Kind betrifft: schulische Entwicklung, Leistungsstand, besondere Vorkommnisse. Deshalb hat die Schule eine Informationspflicht gegenüber den Eltern, und das auch bei volljährigen Schülern. Hier beschränkt sich die Informationspflicht auf wirklich gravierende Ereignisse, wie sie beispielsweise eine Nichtversetzung oder die Nicht zulassung zu einer Prüfung darstellen. 13

14 Landesschulbeirat Der Landesschulbeirat ist ein gesellschaftliches Beratungsgremium; berufen werden Vertreter von Verbänden der Eltern, Lehrer und Schüler. Weitere Mitglieder sind Vertreter von Einrichtungen, die an Bildung und Erziehung beteiligt sind, z. B. die kommunalen Spitzenverbände. 43, 44 Lehr- und Lernmittel Schulbücher, Stundentafeln und Lehrpläne sind schulartbezogen und den jeweiligen Klassenstufen angepasst. Eltern und volljährige Schüler können Schulbücher von der Schule ausleihen. Die Lernmitelfreiheit in Thüringen erstreckt sich auf die notwendigen für die Hand des Schülers bestimmten Schulbücher, spezifischen Lernmittel und schulbuchersetzende Lernsoftware. Das Land bezahlt sie entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten. Alle Schüler an Schulen in freier Trägerschaft genießen die Lernmittelfreiheit ebenso wie die Schüler an staatlichen Schulen. 14

15 , 28, 38, 32 Mitwirkung 26 a Mitwirkungsgremien sind Ausdruck der innerschulischen Demokratie und bieten die Chance der Interessenwahrnehmung und des Interessenausgleichs. Jedes einzelne Gremium hat einen Sprecher oder eine Sprecherin, die auf ihrer Ebene einen heißen Draht zum Beispiel zur Schulleitung oder zum Schulamt haben. 26 a Schülerzeitung Ob Lehrerhitliste, Meckerecke, Tausch börsen etc., Schüler haben das Recht, auch in der Schule ihre Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Grenzen des Presserechts sind überschritten, wenn dabei die Rechte anderer eingeschränkt oder beein trächtigt werden. Gefragt ist hier Sensibilität und Takt. Insgesamt gilt aber auch an Schulen Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz, in dem es heißt: Eine Zensur findet nicht statt. 15

16 38 38 Schulkonferenz 53 Die Schulkonferenz ist als das Kernstück in Sachen demokra tischer Mitwirkung und Mitbestimmung anzusehen. Sie empfiehlt und vermittelt. Die Entscheidungsbefugnisse erstrecken sich auf unterschiedliche Ebenen wie zahlreiche schul interne Angelegenheiten und außerunterrichtliche Angebote. 53 Schullaufbahnberatung Wie erfahren Eltern und Schüler, welches die richtige Schulart ist? Wer berät bei der Wahl des richtigen Bildungsweges? Förderschule, Regelschule oder Spezialschulen? Hierzu beraten an den Schulen besonders ausgebildete Lehrer. 16

17 33 33 Schulleiter Souveräner Führungsstil, Durchsetzungsvermögen, Teambereitschaft, Kommu nikationsfähigkeit und fach liche Kompetenz das sollte Schulleiter und Schulleiterinnen auszeichnen. Sie sind ein wichtiger Ansprechpartner für Schüler und Eltern. Außerdem tragen sie Verantwortung für den geordneten Schulbetrieb und fördern die Fort- und Weiterbildung der Lehrer und des sonstigen pädagogischen Personals. 17

18 , 17 24, 59 Schulpflicht Die Schulpflicht ist verhältnismäßig um fang reich in den 17 ff geregelt. Dort sind Beginn ( 18), Dauer ( 19) sowie das Ruhen ( 22) der Schulpflicht festgelegt. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder regelmäßig an den verbind lichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen. 12 Schulversuche dienen der Schulentwicklung und werden daher von Sachverständigen begleitet, zumeist genutzt von engagierten und inno vativen Lehrerinnen und Lehrern. Sie werden vom Kul tus ministerium auf Antrag genehmigt, nach vorherigem Beschluss der Schul kon ferenz sowie der Zustimmung des Schul trägers. Möglich sind dabei sowohl andere Organi sations formen des Unterrichts als auch die Erprobung neuer Schularten auch an Schulen in freier Trägerschaft. 18

19 47 47 Gesundheits- und Sexualerziehung Auch eine altersgemäße Sexualerziehung und die Vermittlung von Konzepten zur gesunden Lebensweise und persönlichen Gesunderhaltung gehören zu den gemeinsamen Aufgaben von Schule und Elternhaus , 57 Vergleichsuntersuchungen Die Pflichten des Schülers beschränken sich nicht nur auf die Teilnahme am Unterricht und an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstal tungen. Er ist gleichermaßen verpflichtet, an Tests, Befragungen oder Erhebungen teilzunehmen, wenn diese für regionale, nationale und interna tionale Vergleichsunter suchungen (Kompetenztests, PISA, IGLU u. a.) erforderlich sind. 19

20 , 4 7 Versetzung sollte eigentlich normal sein. Auch die Wiederholung oder das Über springen einer Klasse ist geregelt. Achtung! Grundsätzlich ist die Wiederholung einer Klassenstufe zweimal erlaubt, anschließend können sich Konsequenzen für die gewählte Schullaufbahn ergeben. Grundsätzlich kann jede nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden. Näheres, zum Beispiel beim Schulwechsel während des Schuljahres oder bei längerer Krankheit, regelt die Schulordnung. 20

21 29, 25 Vertrauenslehrer meistens der beliebteste Lehrer! Sie oder er sollte diskret und kommuni kativ sein, die Fähigkeit zum Zu hö ren und vor allem Lebens erfah rung besitzen, um guten Rat geben, mode rieren und ver mit teln zu können , 56 Werbung und Sponsoring Kommerzielle Werbung und Werbung für politische Parteien und politische Gruppierungen sind in der Schule verboten. Erlaubt ist aber Sponsoring in der Schule sowie kommerzielle Werbung in der Schülerzeitung und bei Schulveranstaltungen, die nicht der Schulbesuchspflicht unterliegen, soweit sie mit 2 vereinbar sind. Zweifelsfälle können Aufkleber, Abzeichen, Anstecker und Plaketten sein. Hier entscheidet der Schulleiter. 21

22 Das Thüringer Schulsystem Grundschule Regelschule Abschlüsse und Anschlüsse Klassenstufen 1 4 Klassenstufen 5 10 Übertritt in die Regelschule oder in das Gymnasium nach Klasse 4 Realschulabschluss nach Klasse 10 Übergang zur berufsbildenden Schule oder zur Oberstufe des Gymnasiums (Quali.) Hauptschulabschluss nach Klasse 9 Übergang zur berufsbildenden Schule Thüringer Schularten, Schulformen und Bildungsgänge

23 Gymnasium Gesamtschule Förderschule Berufsbildende Schule Abschlüsse und Anschlüsse Klassenstufen Klassenstufen Klassenstufen Klassenstufen /13 förderspezifisch bis 14 Abitur (Quali.) Abschlusszeugnis Berufsschulabschluss (allgemeine Hoch Hauptschulabschluss Förderschule schulreife) nach Klasse 9 Hauptschulabschluss nach Klasse 12 (Quali.) Realschulabschluss Hauptschulabschluss Realschulabschluss mit Versetzung nach Klasse 10 in Klasse 11 Realschulabschluss Fachschulabschluss mittlerer Schul Abitur abschluss (allgemeine Fachhochschulreife Hochschulreife) mit Versetzung nach gymnasialer Abitur in Klasse 10 Oberstufe (allgemeine Hauptschul abschluss Hochschulreife) bzw

24 Gesetzestext Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556)

25 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Grundsätze des Schulwesens 1 Recht auf schulische Bildung 2 Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen 3 Wahl der Schulart, der Schulform und des Bildungsganges 4 Schularten 5 Grundschule 6 Regelschule 7 Gymnasium 8 Schulformen der berufsbildenden Schulen 9 Externenprüfungen 10 Horte und Internate an Schulen 11 Außerunterrichtliche Angebote 12 Schulversuche, Experimentierklausel 13 Schulen und Schulträgerschaft 14 Schulbezirke, Einzugsbereiche 15 Gastschulverhältnis 16 Schulgeldfreiheit Zweiter Abschnitt Schulpflicht 17 Allgemeines zur Schulpflicht 18 Beginn der Vollzeitschulpflicht 19 Dauer der Vollzeitschulpflicht 20 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht 21 Dauer der Berufsschulpflicht 21a Erfüllung der Berufsschulpflicht 22 Ruhen der Berufsschulpflicht 23 Bedeutung der Schulpflicht für Schüler, Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber 24 Schulzwang Dritter Abschnitt Schüler und Eltern 25 Rechte des Schülers 26 Recht auf freie Meinungsäußerung 26 a Schülerzeitung 27 Schülergruppen 28 Mitwirkung der Schüler 29 Vertrauenslehrer 30 Pflichten des Schülers 31 Recht der Eltern auf Information und Beratung 32 Mitwirkung der Eltern Vierter Abschnitt Schulleiter, Lehrer, Konferenzen 33 Schulleiter 34 Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte 35 (aufgehoben) 36 (aufgehoben) 37 Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Fachkonferenz Fünfter Abschnitt Schulkonferenz, Landesschulbeirat 38 Schulkonferenz 39 Landesschulbeirat 25

26 Sechster Abschnitt Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren 40 Schulaufsicht 40 a Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplan entwicklung und Medien 40 b Eigenverantwortliche Schule und schulische Evaluation 41 Schulnetzplanung 42 Kommunale Medienzentren Siebter Abschnitt Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte 43 Lehrpläne, Lehr- und Lernmittel, Stundentafeln 44 Lernmittelfreiheit 45 Schulorganisation 46 Religionsunterricht und Ethikunterricht 47 Gesundheits- und Sexualerziehung 48 Leistungen und Zeugnisse 49 Versetzung, Wiederholung und Über springen 50 Entlassung wegen mangelnder Leistung Achter Abschnitt Pädagogische Maßnahmen und Ordnungs maßnahmen 51 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen 52 Ausschluss Neunter Abschnitt Beratungsdienste, Schulgesund heitspflege und Unterricht im Krankheitsfall 53 Beratungsdienste, Sonderpädagogische Förderung, Schulpsychologischer Dienst 54 Unterricht im Krankheitsfall 55 Schulgesundheitspflege 55a Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe Zehnter Abschnitt Ergänzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz 56 Veranstaltungen, Werbung, Sammlungen und Versammlungen in der Schule 57 Datenschutz 58 Statistik Elfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen 59 Ordnungswidrigkeiten 60 Verordnungen 60 a Fachschulen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums 61 Gleichstellungsbestimmung 61a Übergangsbestimmung 62 In-Kraft-Treten 26

27 Erster Abschnitt Grundsätze des Schulwesens 1 Recht auf schulische Bildung (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf schulische Bildung und Förderung. Das Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet. (2) Für den Zugang zu den Schularten und den Bildungsgängen dürfen weder die Herkunft und das Geschlecht des Schülers, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung seiner Eltern noch die Weltanschauung oder die Religion bestimmend sein. 2 Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen (1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in Thüringen leitet sich ab von den grundlegenden Werten, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaats Thüringen niedergelegt sind. Die Schule erzieht zur Achtung vor dem menschlichen Leben, zur Verantwortung für die Gemeinschaft und zu einem verantwortlichen Umgang mit der Umwelt und der Natur. Sie pflegt die Verbundenheit mit der Heimat in Thüringen und in Deutschland, fördert die Offenheit gegenüber Europa und weckt das Verantwortungsgefühl für alle Menschen in der Welt. Wesentliche Ziele der Schule sind die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, die Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Vorbereitung auf das Berufsleben, die Befähigung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zur Mitgestaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zum bewussten, selbstbestimmten und kritischen Umgang mit Medien, die Erziehung zur Aufgeschlossenheit für Kultur und Wissen schaft sowie die Achtung vor den religiösen und welt anschau lichen Überzeugungen anderer. Die Schüler lernen, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten. Dabei werden die Schüler darauf vorbereitet, Aufgaben in Familie, Gesellschaft und Staat zu übernehmen und dazu angehalten, sich im Geiste des Humanismus und der christlichen Nächstenliebe für die Mitmenschen einzusetzen. Die Schule fördert den Entwicklungsprozess der Schüler zur Ausbildung ihrer Individualität, zu Selbst vertrauen und eigenverantwortlichem Handeln. Sie bietet Raum zur Entfaltung von Begabungen sowie für den Aus gleich von Bildungsbenachteiligungen. Die natürlichen Rechte der Eltern und die ihnen obliegenden Pflichten zur Erzie hung ihrer Kinder bleiben davon unberührt. (2) Bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens wirken das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Schulträger mit den Eltern, den Lehrern, den Erziehern, den Sonderpädagogischen Fachkräften, den Schülern, den Mitarbeitern von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie weiteren Ver tretern von Einrichtungen, die an der schulischen oder außerschulischen Bildung und Erziehung beteiligt sind, zusammen. (3) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet die Schulen insbesondere bei der Einschulung, beim Schul wech sel und beim Übergang in die weiterführenden Schu len zu einer engen Zusammenarbeit untereinander so wie mit den schulvorbereitenden Einrichtungen und mit außer schu lischen Einrichtungen, die an der Bildung und Erzie hung beteiligt sind. 3 Wahl der Schulart, der Schulform und des Bildungsganges (1) Die Eltern haben im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen nach Maßgabe der Befähigung und Leistung des Schülers die Wahl zwischen den zur Verfügung stehenden Schularten ( 4), Schulformen ( 8) und Bildungsgängen sowie deren jeweiligen Bildungsmöglichkeiten; volljährige Schüler wählen selbst. (2) Die Schule, insbesondere der Klassenlehrer, der Beratungslehrer sowie der Schulleiter, unterstützt und berät die Eltern insbesondere der Schüler in den Klassenstufen 4, 6 und 9 sowie die volljährigen Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn. 27

28 Thüringer Schulgesetz 4 Schularten (1) Im Land Thüringen gibt es folgende Schularten: 1. die Grundschule, 2. die Regelschule, 3. das Gymnasium, 4. die berufsbildenden Schulen, 5. das Kolleg und 6. die Förderschulen. Bei Bedarf kann eine Gesamtschule errichtet werden, wenn daneben das Angebot an allgemein bildenden Schulen im gegliederten Schulsystem gewährleistet ist. (2) Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4; sie wird von allen Schülern gemeinsam besucht. Sie vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Voraus setzung für jede weitere schulische Bildung und fördert die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes. (3) Die Regelschule mit den Klassenstufen 5 bis 9 und 10 vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft die Voraussetzung für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit. Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss; Schüler, die den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Teil der Regelschule besuchen, können daneben mit dem Bestehen einer freiwilligen Prüfung den Qualifizierenden Haupt schulabschluss erwerben. Mit erfolgreichem Besuch der Klassen stufe 10 und bestandener Prüfung erwerben die Schüler den Realschulabschluss. (4) Zur Umsetzung bestimmter reformpädagogischer Kon zepte können Grundschulen und Regelschulen organisatorisch zusammengefasst und in Einzelfällen mit einer dreijährigen gymnasialen Oberstufe verbunden sein; die Entscheidung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium. (5) Das Gymnasium führt die Klassenstufen 5 bis 12. Es vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird oder auf eine sonstige berufliche Ausbildung vorbereitet. Das Gymnasium führt nach erfolgreichem Besuch der Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler mit Realschulabschluss besteht die Möglichkeit, nach erfolgreichem Besuch der dreijährigen Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Gymnasien können in der Ausnahme Spezialklassen führen oder als Spezialschulen gestaltet sein. (6) Die berufsbildenden Schulen führen zu allgemeinen und beruflichen Abschlüssen, die den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit, in weiterführende schulische Bildungs gänge sowie in die Hochschulen ermöglichen. (7) Das Kolleg führt Schüler mit Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mindestens dreijähriger Berufstätigkeit oder gleichgestellter Tätigkeit in einem dreijährigen Vollzeitbildungsgang zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler ohne Realschulabschluss oder ohne gleichwertigen Abschluss dauert der Bildungsgang vier Jahre. Das Mindestalter für die Aufnahme ist 19 Jahre. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. (8) Die Förderschule bietet einen dem jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Unterricht für Kinder und Jugendliche, für die an den anderen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen keine ausreichenden Fördermöglichkeiten vorgehalten werden können. Für die Förderschulen und die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluss, zum Abitur oder zum allgemeinen Berufsschulabschluss führenden Schularten gilt dieses Gesetz, soweit nicht das Thüringer Förderschulgesetz abweichende oder ergänzende Regelungen trifft. (9) Gesamtschulen werden integrativ oder kooperativ geführt. Sie umfassen die Klassenstufen 5 bis 10. Gesamtschulen können mit einer dreijährigen gymnasialen Oberstufe verbunden sein. 28

29 5 Grundschule (1) Die Schuleingangsphase der Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 und 2, die eine inhaltliche Einheit bilden. Die reguläre Verweildauer von zwei Jahren kann dem Entwicklungsstand des Schülers entsprechend auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre verlängert werden. (2) Die erste Versetzungsentscheidung in der Grundschule erfolgt in die Klassenstufe 3. (3) Fremdsprachenunterricht wird ab Klassenstufe 3 erteilt; im Rahmen der an der Schule gegebenen sächlichen und personellen Möglichkeiten kann Fremdsprachenunterricht bereits in den Klassenstufen 1 und 2 angeboten werden. (4) Das Nähere zur Schuleingangsphase, insbesondere zu deren Organisation sowie zur Entscheidung über die Ver weildauer, regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. 6 Regelschule (1) In den Klassenstufen 5 und 6 der Regelschule wird der Unterricht von den Schülern in allen Fächern gemeinsam besucht. Nach dieser Phase der Orientierung beginnt ab Klassenstufe 7 eine Differenzierung. Es können entweder auf den Hauptschulabschluss oder auf den Realschulabschluss bezogene Klassen geführt oder Kurse eingerichtet werden, wobei Kurs I dem Anforderungsprofil der Hauptschule und Kurs II dem der Realschule entspricht. (2) Die Schulkonferenz entscheidet im Benehmen mit dem Schulträger darüber, ob ab Klassenstufe 7 abschlussbezogene Klassen gebildet werden oder ob eine Differenzierung nach Kursen erfolgt. (3) Die Einstufungen in einen Kurs oder eine Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses vorbereiten, erfolgen nach Befähigung und Leistung des Schülers bei Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen auf Empfehlung der Klassenkonferenz und nach Beratung mit den Eltern durch den Schulleiter. (4) Umstufungen zwischen Kursen oder Klassen, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses vorbereiten, sind bis zum Beginn der Klassenstufe 9 möglich. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Für Schüler, die einer praxisbezogenen Förderung bedürfen, können in den Klassenstufen 7 und 8 besondere Klassen mit einem handlungs- und projektorientierten Unterricht eingerichtet werden (Praxisklassen). Die Entscheidung über den Besuch der Praxisklassen erfolgt nach einer besonderen Schullaufbahnberatung auf Empfehlung der Klassenkonferenz durch den Schulleiter der aufnehmenden Schule. (6) Für Schüler, die den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Teil der Regelschule besuchen, kann zur Stärkung der Ausbildungsfähigkeit nach Klassenstufe 9 ein freiwilliges 10. Schuljahr angeboten werden. Die Schüler können an Abschlussprüfungen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses teilnehmen. (7) Für Schüler, die bestimmte Leistungsvoraussetzungen erfüllen und den Qualifizierenden Hauptschulabschluss nachweisen, können besondere 10. Klassen eingerichtet werden, die zum Realschulabschluss führen. Können besondere 10. Klassen nicht eingerichtet werden, besuchen die Schüler die Klassenstufe 10 der Regelschule; den Schülern sind entsprechende zusätzliche Fördermaßnahmen anzubieten. (8) Schüler des Gymnasiums können bis zum Beginn der Klassenstufe 10 in die Regelschule übertreten. Für Schüler, die nach der Klassenstufe 9 des Gymnasiums nicht in die dreijährige Oberstufe eintreten, können an der Regelschule eigene 10. Klassen eingerichtet werden, die zum Realschulabschluss führen. (9) Näheres zu den Leistungsvoraussetzungen, zu Einstu fung und Umstufung sowie zur Aufnahme in die 29

30 Thüringer Schulgesetz Praxis klasse und in das freiwillige 10. Schuljahr wird durch Rechts ver ordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. 7 Gymnasium (1) Das Gymnasium beginnt mit der Klassenstufe 5. Ein Übertritt aus der Regelschule ist auch nach den Klassenstufen 5 und 6 zu ermöglichen. Der Übertritt in die dreijährige Oberstufe des Gymnasiums ist auch mit dem Realschulabschluss möglich. (2) Voraussetzung für den Übertritt in das Gymnasium ist eine bestandene Aufnahmeprüfung. Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn sie ergibt, dass der Schüler für den Besuch des Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn entweder bestimmte Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind oder eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt. 17 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 ist eine dem Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung erreicht. (4) Die Klassenstufen 10 bis 12 bilden die Thüringer Oberstufe. Die Klassenstufe 10 bildet die Einführungsphase und die Klassenstufen 11 und 12 bilden die Quali fikationsphase. Der Unterricht in der Qualifikationsphase wird in halbjährlichen Kursen durchgeführt und gliedert sich in Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau und Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau. (5) Der Besuch der Oberstufe dauert in der Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier Jahre; die Verweildauer kann für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung um ein weiteres Jahr überschritten werden. (6) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 erfolgt der Eintritt in die Qualifikationsphase. Bestandteil der Versetzung ist eine besondere Leistungsfeststellung nach zentralen Vorgaben; für Schüler mit Realschulabschluss bedarf es der besonderen Leistungsfeststellung nicht. Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 ist für Schüler ohne Realschulabschluss eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung erreicht. (7) In den Spezialgymnasien für Musik und Sport kann der Ausbildungsgang um eine Klassenstufe erweitert werden. Gleiches gilt für die an einem Gymnasium gebildeten Spezialklassen für Musik. (8) Den Spezialgymnasien für Sport können ab Klassenstufe 7 auf den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss bezogene Klassen angegliedert werden. (9) Näheres zu den Leistungsvoraussetzungen, zum Übertrittsverfahren, zur Thüringer Oberstufe, zur besonderen Leistungsfeststellung sowie zur Erweiterung der Klassenstufen bei Spezialgymnasien und Spezialklassen wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. 8 Schulformen der berufsbildenden Schulen (1) Formen der berufsbildenden Schulen sind: 1. die Berufsschule, 2. die Berufsfachschule, 3. die Höhere Berufsfachschule, 4. die Fachoberschule, 5. das berufliche Gymnasium, 6. die Fachschule und 7. berufsbildende Schulteile/Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Förderberufsschulen. (2) Die Berufsschule führt in Teilzeitunterricht im Rahmen der dualen Berufsausbildung gemeinsam mit der betrieblichen oder der außerbetrieblichen Ausbildung zu beruflichen Qualifikationen. Der Unterricht an der Berufsschule kann an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht 30

31 erteilt werden. Das erste Ausbildungsjahr kann auch als Berufsgrundbildungsjahr in schulischer Form (Vollzeitunterricht) oder in kooperativer Form (Teilzeitunterricht) absolviert werden. Die Schüler erwerben mit dem Berufsschulabschluss einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. Eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die Erfüllung bestimmter Leistungs voraussetzungen im Berufsschulabschluss sowie ausreichende Fremdsprachen kenntnisse führen zum Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses. Schüler mit Realschulabschluss können mit dem Besuch der Berufsschule neben der beruflichen Qualifikation zusätzlich die Fachhochschulreife erwerben. (3) Das Berufsvorbereitungsjahr in schulischer oder kooperativer Form ermöglicht Jugendlichen ohne Hauptschulabschluss bei Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses; es wird den Lernvoraussetzungen der Jugendlichen entsprechend differenziert angeboten. (4) Die einjährige Berufsfachschule in schulischer oder kooperativer Form ermöglicht Jugendlichen mit Hauptschulabschluss, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, den Erwerb einer beruflichen Teilqualifikation. Die zwei- oder dreijährige Berufsfachschule führt im Anschluss an den Hauptschulabschluss in Vollzeitunterricht bei Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen zu einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss und zu beruflichen Qualifikationen oder Teilqualifikationen. (5) Die zwei- oder dreijährige Höhere Berufsfachschule führt im Anschluss an den Realschulabschluss zu einer beruflichen Qualifikation; es kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden. (6) Die Fachoberschule führt im Anschluss an den Realschulabschluss in einem zweijährigen Vollzeitbildungsgang zur Fachhochschulreife. Schüler mit abgeschlossener Berufsausbildung treten unmittelbar in die zweite Hälfte des Bildungsganges ein. Für einzelne Fachrichtungen kann die Eignung der Bewerber durch eine Aufnahmeprüfung festgestellt werden. (7) Das berufliche Gymnasium führt im Anschluss an den Realschulabschluss in einem dreijährigen Bildungsgang mit den Klassenstufen 11, 12 und 13 zur allgemeinen Hochschulreife. 7 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 des allgemein bildenden Gymnasiums kann ein Schüler in die Klassenstufe 12 des beruflichen Gymnasiums eintreten; der Eintritt in die Klassenstufe 11 ist freiwillig, ihr Besuch wird auf die höchstens vierjährige Verweildauer in der Oberstufe nicht angerechnet. Am beruflichen Gymnasium können doppelt qualifizierende Bildungsgänge eingerichtet werden, die neben dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu einer beruflichen Qualifikation führen; die Bildungsgänge schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. (8) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf dem Realschul abschluss und einer abgeschlossenen einschlägigen Berufs aus bildung eine vertiefte berufliche Weiterbildung sowie allgemein bildende Kenntnisse. Bei technischen und wirt schafts wissenschaftlichen Fachrichtungen ist vor Aufnahme der Ausbildung eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nachzuweisen; eine entsprechende Berufstätigkeit kann auch während der Ausbildung als Praktikum abgeleistet werden, wodurch sich die Ausbildung entsprechend verlängert. Die Berufsausbildung kann durch eine ausreichende einschlägige Berufstätigkeit ersetzt werden. Es kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden. Die Ausbildung dauert mindestens zwei Jahre; Ausnahmen sind möglich. Für einzelne Fachrichtungen kann die Eignung der Bewerber durch eine Aufnahmeprüfung festgestellt werden. (9) Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten berufsbildenden Schulen nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, besuchen die berufsbildenden Einrichtungen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Näheres regelt das Thüringer Förderschulgesetz. 31

32 Thüringer Schulgesetz (10) Die jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen für die Schulformen der berufsbildenden Schulen werden ebenso mit den dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlüssen erfüllt. Näheres zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in eine berufsbildende Schule sowie zu der Ausbildungsdauer, zu den Leistungsvoraussetzungen und zu den jeweiligen Abschlussprüfungen wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. Soweit im Rahmen der Fachaufsicht andere Ministerien beteiligt sind, werden die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium erlassen. 9 Externenprüfungen Die staatlichen Prüfungen zu den Abschlüssen der allgemein bildenden und der berufsbildenden Schulen können nach den Regelungen in den jeweiligen Prüfungsordnungen auch als externe Prüfungen abgelegt werden. 10 Horte und Internate an Schulen (1) An den Grundschulen können zur außerunterrichtlichen Betreuung und Förderung der Schüler Horte geführt werden. Diese sind organisatorisch Teil der betreffenden Schulen. Der Besuch der Horte ist freiwillig. (2) Der Schulträger kann Internate errichten. 11 Außerunterrichtliche Angebote Außerunterrichtliche Angebote werden entsprechend den personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule, den Bedürfnissen der Schüler und dem Wunsch der Eltern ermöglicht. Dabei sind die territorialen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Schule öffnet sich außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere solchen der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Unterrichtliche und außerunterrichtliche Inhalte sollen sich dabei sinnvoll ergänzen. Über das Angebot der Schule entscheidet die Schulkonferenz; die Durchführung erfolgt im Benehmen mit dem Schulträger. 12 Schulversuche, Experimentierklausel (1) Durch Schulversuche soll die Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert werden. Schulversuche werden an besonderen Versuchsschulen durchgeführt. Bei der Entwicklung und Durchführung von Modellen zur gemeinsamen Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern sollen die Versuchsschulen mit Förderschulen zusammenarbeiten. Schulversuche müssen nach Anlage, Inhalt und Durchführung geeignet sein, neue Erkenntnisse über Organisationsformen des Unterrichts und über die Erziehung in den Schulen einschließlich neuer Schularten zu vermitteln oder zu sichern oder wesentliche inhaltliche Änderungen zu erproben. (2) Schulversuche sind nur zulässig, wenn die Schüler im Rahmen des wissenschaftlich begleiteten Schulversuchs gleiche oder gleichwertige Berechtigungen oder Abschlüsse erwerben können wie Schüler an Schulen außerhalb des Versuchs und wenn der Übergang in Schulen außerhalb des Schulversuchs gewährleistet ist. (3) Schulversuche bedürfen der Genehmigung; über deren Erteilung entscheidet das Kultusministerium. Der Schulleiter stellt den Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs nach Beschluss der Schulkonferenz. Die Einführung des Schulversuchs bedarf der Zustimmung des Schulträgers. (4) Die in die Durchführung eines Schulversuchs einbezogenen Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet und haben wie ihre Eltern keinen Anspruch darauf, dass an der Schule die vor dem Schulversuch bestehenden Organisationsformen statt oder neben den Versuchsformen fortgeführt werden. (5) Schulversuche können auch an Schulen in freier Trägerschaft genehmigt werden. 32

33 (6) Die Schulträger können abweichend von 10 Abs. 1 zur Weiterentwicklung der Grundschulen im Bereich der außerunterrichtlichen Betreuung der Schüler sowie bei Fördermaßnahmen im Unterricht neue Modelle erproben. Die Erprobungsmodelle erfolgen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, in der insbesondere Inhalt, Ziel, Durchführung, Finanzierung und Dauer des Erprobungsmodells sowie Regelungen zur Personalaufsicht sowie zum Personaleinsatz festgelegt werden. 13 Schulen und Schulträgerschaft (1) Die Schulen sind staatliche Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft. Die staatlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Für Schulen in freier Trägerschaft gilt das Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft. (2) Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft). Schulträger der staatlichen Schulen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Kreisangehörige Gemeinden können auf ihren Antrag hin Schulträger von staatlichen Grundschulen und Regelschulen sein. Voraussetzung ist insbesondere neben dem Nachweis einer ausreichenden Finanzkraft die Festlegung von im wesentlichen mit dem Gebiet des Schulträgers übereinstimmenden Schulbezirken sowie die Gewährleistung einer zweckmäßigen Schulnetzplanung für den gesamten Landkreis. Auch Zweckverbände können auf ihren Antrag hin unter den Voraussetzungen des Satzes 4 Schulträger sein. Die Entscheidung über eine Übertragung der Schulträgerschaft nach Satz 3 und Satz 5 trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem bisherigen Schulträger und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. (3) Staatliche Schulen werden von der kommunalen Gebietskörperschaft als Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium errichtet, verändert oder aufgehoben. Schulträger können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. (4) Entfallen die Voraussetzungen für die Trägerschaft einer Schule durch eine kreisangehörige Gemeinde, so kann die Gemeinde oder der Landkreis die Übernahme der Schulträgerschaft auf den Landkreis verlangen. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande, so entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium nach Anhörung der Beteiligten im Benehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. (5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann das Land die Schulträgerschaft übernehmen, sofern die Schule überregionale Bedeutung hat. Bezieht sich die überregionale Bedeutung auf Spezialklassen an einem Gymnasium oder auf ein Spezialgymnasium in kommunaler Trägerschaft, erstattet das Land dem Schulträger die Kosten des notwendigen Schulaufwands. (6) Schulnamen werden auf Vorschlag der Schulkonferenz vom Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt. 14 Schulbezirke, Einzugsbereiche (1) Für jede Grundschule und jede Regelschule legt der Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einen abgegrenzten Schulbezirk fest; dieser kann auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern über das Gebiet eines Schulträgers hinausgehen. Für mehrere Grundschulen oder Regelschulen kann jeweils ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Schulbezirk der Wohnsitz des Schülers liegt; im Fall des Satzes 2 sind die Schulen im gemeinsamen Schulbezirk die örtlich zuständigen Schulen. Änderungen der Schulbezirke können im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so kann das für 33

34 Thüringer Schulgesetz das Schulwesen zuständige Ministerium einen Schulbezirk festlegen oder verändern, wenn es dafür ein dringendes öffentliches Interesse feststellt. (2) Absatz 1 gilt für das Einrichten von Klassen nach 6 Abs. 5 und 6 entsprechend; ausgenommen ist das Einrichten von Klassen nach 6 Abs. 7 Satz 1. (3) Absatz 1 gilt mit Ausnahme des Satzes 2 für die regionalen Förderzentren entsprechend. (4) Für die Berufsschulen legt der Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium und nach Anhörung der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen Einzugsbereiche fest; diese können für einzelne Ausbildungsberufe der Berufsschule über das Gebiet des Schulträgers hinausgehen. Die Einzugsbereiche für Landesfachklassen und andere überregionale Fachklassen legt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger fest. Gleiches gilt für länderübergreifende Fachklassen. Örtlich zuständige Berufsschule ist in der Regel die, in deren Einzugsbereich der Ausbildungsort, bei Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis, in deren Einzugsbereich der Wohnort liegt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Bei Grund- und Regelschulen sowie bei Förderschulen trifft die Entscheidung nach Absatz 1 das Schulamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schulpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Anhörung des abgebenden und im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulträger unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule. (3) Bei Berufsschulen trifft die Entscheidung nach Absatz 1 das für den Beschäftigungsort zuständige Schulamt und für Schüler ohne Beschäftigungsverhältnis das für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schulamt nach Anhörung des aufnehmenden und des abgebenden Schulträgers unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule. 16 Schulgeldfreiheit An staatlichen Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Die Eltern werden in angemessener Weise an den Kosten für die Hortbetreuung und für die Unterbringung im Internat beteiligt. Die Schulträger haben eine soziale Staffelung der Beiträge der Eltern vorzunehmen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium erlässt im Benehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium hierzu Richtlinien. Der Schulträger kann die Eltern an den Kosten für außerunterrichtliche Angebote beteiligen. 15 Gastschulverhältnis (1) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen als der nach 14 örtlich zuständigen Schulen gestattet werden (Gastschulverhältnis), insbesondere wenn 1. besondere pädagogische oder soziale Gründe vorliegen oder 2. der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde. Zweiter Abschnitt Schulpflicht 17 Allgemeines zur Schulpflicht (1) Wer in Thüringen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Ausbildungsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Thüringen gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur 34

35 ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt. (2) Die Schulpflicht besteht in der Regel für die Dauer von zwölf Jahren und gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschulpflicht. (3) Die Schulpflicht kann an einer öffentlichen Schule oder an einer Ersatzschule außerhalb Thüringens erfüllt werden. Der Besuch einer Grundschule, einer Hauptschule, einer Förderschule oder einer Berufsschule außerhalb Thüringens zur Erfüllung der Schulpflicht ist nur aus zwingenden persönlichen Gründen mit Genehmigung des zuständigen Schulamts zulässig. (4) Für jeden einzelnen aus dem Ausland zugezogenen Schulpflichtigen stellt der Schulleiter fest, in welche Klassenstufe der Grund- oder Regelschule, des Gymnasiums oder der Förderschule er einzuweisen ist; Einzelheiten zur Einweisung sowie der Eintritt in das Gymnasium und in die weiterführenden Schulformen der berufsbildenden Schulen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. (5) Eine Befreiung von der Schulpflicht ist nicht möglich; über das Ruhen der Schulpflicht in Einzelfällen entscheidet das für den Wohnsitz des Schülers zuständige Schulamt auf der Grundlage von fachärztlichen und sonderpädagogischen Gutachten. (6) Im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft sind Schülerinnen mindestens für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz zu beurlauben. Auf Antrag, der bei minderjährigen Schülerinnen von den Eltern zu stellen ist, kann die Beurlaubung so lange verlängert werden, wie dies im Hinblick auf die Gesundheit der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. Die Beurlaubung erfolgt durch das zuständige Schulamt. 18 Beginn der Vollzeitschulpflicht (1) Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. Au gust eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres. (2) Ein Kind, das am 30. Juni mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme. (3) Ein Kind, das am 1. August eines Jahres mindestens sechs Jahre alt ist, kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern für die Dauer eines Schuljahres vom Besuch der Klassenstufe 1 der Grundschule zurückgestellt werden, wenn aufgrund der Entwicklung des Kindes zu erwarten ist, dass es nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Der Antrag kann erst nach der schulärztlichen Untersuchung und nach Beratung durch die Schule gestellt werden. Die Zurückstellung erfolgt durch den Schulleiter und darf nicht wiederholt werden. 19 Dauer der Vollzeitschulpflicht (1) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre. Sie kann durch das Überspringen einer Klassenstufe verkürzt werden. Ein drittes Schulbesuchsjahr in der Schuleingangsphase wird auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht nicht angerechnet. (2) Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den Hauptschulabschluss oder den Qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erreicht hat, darf im unmittelbaren Anschluss daran mit Genehmigung des Schulleiters und nach Anhörung der Klassenkonferenz in einem zehnten oder elften Schulbesuchsjahr die Regelschule weiter besuchen; in besonderen Ausnahmefällen kann das zuständige Schulamt zum Erwerb des Hauptschulabschlusses auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schuljahr genehmigen. Die Aufnahme kann abgelehnt wer- 35

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