Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Einstiegsgehälter, Eingruppierung und Arbeitsvertrag für den Bereich Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik

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1 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Einstiegsgehälter, Eingruppierung und Arbeitsvertrag für den Bereich Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik Lars Thiede Gewerkschaftssekretär GEW Bezirk Nordwürttemberg Lars Thiede Folie 1 Gruppen + Stufen Die Entgeltgruppe wird bestimmt durch die Ausbildung und die ausgeübte Tätigkeit (Tätigkeitsmerkmal, z.b. S8a oder S11) Die Entgeltstufe wird bestimmt durch die Dauer der Berufstätigkeit a) beim selben Arbeitgeber, Zeit muss ununterbrochen sein b) bei anderen Arbeitgebern kann angerechnet werden. Lars Thiede Folie 2 1

2 Eingruppierung TVöD (seit 2015) S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. S 4 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. => So genannte Zweitkräfte werden häufig hier eingeordnet!!! S 5 (unbelegt) S 6 (unbelegt) Lars Thiede Folie 3 S 7 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. S 8a Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. S 8b Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. Lars Thiede Folie 4 2

3 S 9 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b. 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. 4. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. S 10 (unbelegt) Lars Thiede Folie 5 S 11b Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. Lars Thiede Folie 6 3

4 S 14 Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.b. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. 6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. Lars Thiede Folie 7 Schwierig? Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten für Erzieher/innen sind z.b. die: a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a, f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben. Lars Thiede Folie 8 4

5 Schwierig? Schwierige Tätigkeiten bei Sozialpädagog/innen sind z.b. die: a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9. Lars Thiede Folie 9 Lars Thiede 2014 Folie 10 5

6 Tarifverhandlungen sind ganz einfach! Im Öffentlichen Dienst: Die Arbeitgeber (KAV oder TdL) und die Gewerkschaften (ver.di, GEW und ggf. weitere) verhandeln. Lars Thiede Folie 11 Ergebnis Tarifrunde 2018 Kernforderung erfüllt: Ordentliche Lohnerhöhung erreicht! Im Durchschnitt 7,5 % höhere Tabellenwerte Drei Erhöhungsschritte: 3,19 % rückwirkend zum 1. März 2018, 3,09 % zum 1. April 2019, 1,06 % zum 1. März 2020 im Durchschnitt der Tabelle Laufzeit: 30 Monate (bis zum 31. August 2020) S-Tabelle in allen Entgeltgruppen und -stufen um ab 1. März 2020 um mindestens 7,3 % erhöht. 250,- Euro Einmalzahlung für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 6 bzw. S 2 bis S 4 Lars Thiede Folie 12 6

7 Ergebnis Tarifrunde 2018 II PiAs sind nun auch ganz offiziell sozialversicherungspflichtig beschäftigt und keine Praktikant/innen, Verhandlungszusage für Umgang mit Dual Studierenden, Angleichung der Jahressonderzahlung im Osten auf Westniveau bis 2022, Verlängerung der aktuellen Regelungen zur Altersteilzeit bis , ein Rechtsanspruch besteht aber nur in Betrieben mit mindestens 40 Beschäftigten, Weitere Regelungen in anderen Bereichen. Lars Thiede Folie 13 Ergebnis Azubis, Praktikant/innen und PiAs Erzieher/innen in praxisintegrierter Ausbildung (PiAs) werden in den Geltungsbereichs des TVAöD aufgenommen (werden also normale Azubis ) Folge: Es wird ein tarifliches Ausbildungsentgelt gezahlt! Anhebung der Entgelte der Azubis und Praktikant/innen um 50,- Euro zum 1. März 2018, um weitere 50,- Euro zum 1. März Erhöhung des Urlaubsanspruchs für Azubis (TVAöD) und Praktikant/innen (TVPöD) von bislang 29 auf nun 30 Tage. Lars Thiede Folie 14 7

8 Lars Thiede Februar 2012 Es gibt sechs Stufen: 2 Grundstufen und 4 Erfahrungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufen nach Erfahrung ohne Berufserfahrung, mindestens 1-jährige Berufserfahrung, mindestens 4-jährige Berufserfahrung, Stufen 4 bis 6: leistungsabhängige Beschleunigung oder Hemmung der Aufstiege möglich. Förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können voll oder teilweise anerkannt werden. Lars Thiede Folie 16 8

9 Stufenlaufzeiten SuE Stufe Laufzeit normaler TVöD Jahre Laufzeit SuE Jahre Rest Rest Abweichend Erzieherin mit schwieriger Tätigkeit in S 8b Stufe Laufzeit SuE Jahre Laufzeit S 8b Jahre (neu) (neu) 6 Rest Rest Lars Thiede Folie 17 Entgelttabelle Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) gültig

10 Sozialpädagog/in SuE S 11b gültig März 2018 bis März 2019 Steigerung Tarifrunde 2018 Erzieher/in TVöD SuE S 8a gültig März 2018 bis März 2019 Steigerung Tarifrunde

11 soweit Fragen? Lars Thiede Folie 21 Jahressonderzahlung (früher Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) 20 Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt ab 2018 in den Entgeltgruppen 1 8 (S2-S9) = 79,51 %, in den Entgeltgruppen 9 12 (S10-S18)= 70,28 % und in den Entgeltgruppen = 51,78 % des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Lars Thiede Folie 22 11

12 Leistungsentgelt Seit 2007 gibt es neben der Grundbezahlung eine Leistungskomponente von aktuell 2 % des Jahresentgelts aller Beschäftigten des Arbeitgebers, Eine Erzieherin (S 8a, Stufe 2) bringt z.b. ca. 700,- Euro in den Topf ein, Diese 2 % pro Beschäftigter/m werden nun irgendwie an eine/n oder mehrere oder alle verteilt. Lars Thiede Folie 23 Basis Leistungsentgelt: Beurteilung durch Vorgesetzte Entweder Zielvereinbarung oder Systematische Leistungsbewertung Die Kriterien müssen vereinbart werden! (Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung, ansonsten gleichmäßige Auszahlung an alle) Lars Thiede Folie 24 12

13 Beispiel aus einer Dienstvereinbarung einer Kommune 1. Leistungsergebnisse Einfühlungsvermögen Kontakt zur Gruppe und zum einzelnen Kind 2. Arbeitsweise Einsatzbereitschaft / Eigeninitiative Belastbarkeit körperlich / geistig Einhaltung von Absprachen und Terminen Organisatorische Fähigkeiten Planung und Reflektion der pädagogischen Arbeit Verantwortung übernehmen und Entscheidungsfähigkeit Umgang mit Material und Arbeitsmitteln 3. Arbeits- und soziales Verhalten Lern- und Fortbildungsbereitschaft Kreativität und Reflektion Diskussions- und Gesprächsfähigkeit, Kritikfähigkeit Zusammenarbeit mit Kolleginnen / Kollegen Zusammenarbeit mit den Eltern Teamverhalten / Soziales Verhalten Lars Thiede Folie 25 Pro Leistungsmerkmal gibt es max. 5 Punkte. Beschäftigte und Vorgesetzte füllen Bewertungsbogen aus, in einem Gespräch soll eine Einigung erzielt werden. Kommt keine Einigung zustande wird die paritätische Kommission hinzugezogen. Eine Leistungszulage wird erst ab 11 Punkte ausbezahlt. noch Fragen zur Bezahlung? Dann weiter Lars Thiede Folie 26 13

14 Arbeitsvertrag?! - Was es zu beachten gilt: Lars Thiede Folie 27 Entscheidend ist: Wer ist mein Arbeitgeber? Private Arbeitgeber Öffentliche Arbeitgeber Kirchliche Arbeitgeber z.b.: e.v., Personengesellschaften, Stiftung, GmbH Basis: Der Arbeitsvertrag Kommunen, Bund, Land Basis: TVöD bzw. TV-L evangelisch, katholisch Basis: AVR Gesetze gelten für alle Beschäftigten. z.b.: - ArbZGes, BUrlGes, KSchGes, MuSchuGes, SchwBehGes, JugendschutzGes, TzBfG -. - Gesetze regeln (noch) nicht die Bezahlung!!! Lars Thiede Folie 28 14

15 Entscheidend ist auch: Wer vertritt meine Interessen? Privater Arbeitgeber: Betriebsrat (BR) Öffentlicher Arbeitgeber: Personalrat (PR) Kirchlicher Arbeitgeber: Mitarbeitervertretung (MAV) Interessenvertretung der Beschäftigten: Gewerkschaftsmitglieder: GEW + ver.di Privat: Berufsrechtsschutz, -haftpflicht, Lars Thiede Folie 29 Entscheidend ist vor allem: Was steht in meinem Arbeitsvertrag? Arbeitsort / Einsatzort(e) Arbeitsumfang (z.b. 80 % oder 20 Std.) Dauer des Vertragsverhältnisses (befristet - unbefristet) Komplette oder teilweise Vereinbarung einer tariflichen Regelung (z.b. nur Bezahlung nach TVöD) Geltung eines Tarifvertrags Lars Thiede Folie 30 15

16 So ist es richtig! Das Beschäftigungsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des TVöD (Kommunal) in der jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Regelungen. Nicht: Die Bezahlung richtet sich nach dem TVöD Nicht: Die Bezahlung erfolgt in Anlehnung an den TVöD Nicht: Es gilt der TVöD nicht aber die 18, 20 und 26 Lars Thiede Folie 31 Was gilt für wen? Tarifvertrag Gewerkschaft Arbeitgeber Betriebsvereinbarung Dienstvereinbarung PR / BR / MAV eines Betriebs Arbeitgeber Arbeitsvertrag Einzelne/r Arbeitnehmer/in Arbeitgeber Gesetzliche Regelungen Gesetzgeber ===> alle Beschäftigten Lars Thiede Folie 32 16

17 Gesetzliche tarifliche Regelungen (1) Arbeitszeitgesetz 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. TVöD 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,. Lars Thiede Folie 33 Gesetzliche tarifliche Regelungen (2) Bundesurlaubsgesetz 3 Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonnoder gesetzliche Feiertage sind. TVöD 26 Erholungsurlaub Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Lars Thiede Folie 34 17

18 Was der Betriebsrat / Personalrat (per Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung) regeln muss: Vor- und Nachbereitungszeit, Dienstplan, Frühschicht-Spätschicht, Pausenregelung, Urlaubsplan, Schließzeiten, Ausgleich bei Sommerfest, Ausflügen etc., Anordnung von Überstunden, Fortbildungsregelungen Lars Thiede Folie 35 Befristung Teilzeit- und Befristungsgesetz 14 Zulässigkeit der Befristung (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn: 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder 8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Lars Thiede Folie 36 18

19 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Lars Thiede Folie 37 19

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