Seminararbeit. Abgegeben von Lars Basilautzkis Seminar für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Steuerrecht

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1 Seminararbeit Proseminar in Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) Thema: Die Gründung einer SE Abgegeben von Lars Basilautzkis Seminar für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Steuerrecht Prof. Dr. Dr. Manuel Theisen Betreuer Dr. Martin Wenz Abgegeben am 9..00

2 Inhaltsverzeichnis II Inhaltsverzeichnis Einleitung...3 Allgemeine Gründungsvoraussetzungen SE-Gründung durch Verschmelzung Allgemeines Die Planungsphase Die Vorbereitungsphase Die Beschlussphase Die Vollzugsphase Gründung einer Holding SE Allgemeines Planungsphase Vorbereitungsphase Beschlussphase Vollzugsphase Gründung einer Tochter SE Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE Allgemeines Die Planungsphase Die Vorbereitungsphase Die Beschlussphase... 7 Literaturverzeichnis...3

3 . Einleitung 3 Einleitung Mit der Verabschiedung der Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SE-VO) durch den Rat der Europäischen Union (EU) vom wurde die erste supranational-europäische Organisationsform wirtschaftlichen Handelns in der Europäischen Union geschaffen. Grundgedanke der Societas Europaea (SE) ist eine Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage im EU-Binnenmarkt durch den Abbau von Handelshemmnissen. Dies führt zu einer Erleichterung der gemeinschaftsweiten Reorganisation der Produktionsfaktoren und eröffnet die Möglichkeit der Neuordnung für Gesellschaften auf EU-Ebene. Allgemeine Gründungsvoraussetzungen Im folgenden Kapitel werden die Charakteristika der SE sowie allgemeine Gründungsvoraussetzungen beschrieben. Die SE ist eine Gesellschaft europäischen Rechts und besitzt mit dem Tag der Eintragung eine eigene Rechtspersönlichkeit. 3 Die Eintragung der SE erfolgt nach Art. Abs. und, im Sitzstaat in ein, nach dem Recht des Sitzstaats bestimmtes Register, jedoch nur, wenn eine Vereinbarung über die Beteilung der Arbeitnehmer nach Artikel 4 der Richtlinie 00/86/EG geschlossen wurde. Der neugegründeten Gesellschaft ist der Zusatz SE voran oder nachzustellen. 4 Das Kapital der SE ist in Aktien zerlegt, jeder Aktionär haftet lediglich bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals. 5 Zur Gründung muss das auf Euro lautende Grundkapital mindestens betragen, es sei denn, die nationalen Rechtsvorschriften des Sitzstaats sehen ein höheres Mindestkapital für Gesellschaften mit bestimmten Tätigkeiten vor. 6 Verordnung (EG) Nr. 57/00 des Rates vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vgl. SE-VO 3 vgl. SE-VO Art. Abs. 3 und Art. 6 Abs. 4 vgl. Art. Abs. SE-VO 5 vgl. Art. Abs. SE-VO 6 vgl. Art. 4 Abs., Art. 4 Abs.

4 . Allgemeine Gründungsvoraussetzungen 4 Die Möglichkeit einer unmittelbaren SE Gründung nach Art. Abs. -4 SE-VO steht nur Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten offen, d.h. das Unternehmen muss nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sein, seinen satzungsmäßigen Sitz sowie die Hauptverwaltung in einem EU-Land haben. Art. Abs. 5 räumt den Mitgliedstaaten ein, dass sich eine Gesellschaft die ihre Hauptverwaltung nicht in der Gemeinschaft hat, an der Gründung einer SE beteiligt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, ihren satzungsmäßigen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, wirtschaftliche und dauerhafte Beziehungen mit einem EU-Mitgliedstaat unterhält. Bei Gründung der SE besteht die Wahl zwischen einem monoistischen oder einem dualistischen Unternehmenssystem. Zur Gründung einer SE sind laut Verordnung vier Gründungsmöglichkeiten vorgesehen. In Art. Abs. -4 SE-VO sind die Gründung durch Verschmelzung, die Gründung einer Holding SE, die Gründung einer Tochter SE sowie die Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft in eine SE festgelegt. Art. 3 Abs. der SE-VO sieht die Gründung einer Tochter SE durch eine bereits bestehende SE vor. Die erstgenannten vier Gründungsmöglichkeiten werden in der Literatur auch als primär oder unmittelbare Gründung bezeichnet, die letztgenannte als sekundäre, abgeleitete oder derivative Gründungsmöglichkeit. Eine SE kann je nach Gründungsart nur von Unternehmen bestimmter Rechtsform gegründet werden. Die oben genannten primären Gründungsmöglichkeiten werden in den anschließenden Kapiteln ausführlicher erörtert. Art. 38 SE-VO, wonach die SE über a) eine Hauptversammlung der Aktionäre und b) entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monoistisches System), entsprechend der Satzung gewählten Form verfügt. vgl. Theisen, M., Europ. Aktiengesellschaft, S.6

5 3. SE-Gründung durch Verschmelzung 5 3 SE-Gründung durch Verschmelzung 3. Allgemeines Die SE Gründungsform durch Verschmelzung steht ausschließlich Aktiengesellschaften offen. Zwei oder mehrere der zu verschmelzenden Aktiengesellschaften unterliegen dem Recht verschiedener EU-Staaten. Zudem muss der Sitz der Gesellschaften innerhalb der Europäischen Gemeinschaft liegen. In Art. 7 Abs. wird zwischen zwei Verschmelzungsarten unterschieden: a) Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Art. 3 Abs. der Richtlinie 78/855/EWG, wobei die aufnehmende Gesellschaft zur SE wird b) Gründung einer neuen Gesellschaft gemäß Art. 4 Abs. der genannten Richtlinie, wobei die neu gegründete Gesellschaft die Form einer SE annimmt In Anlehnung an Theisen lässt sich das Verschmelzungsverfahren in vier Phasen unterteilen, die Planungs-, Vorbereitungs-, Beschluss- und Vollzugsphase. 3. Die Planungsphase Erster Schritt in der Planungsphase ist eine Einigung der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften auf eine der beiden o.g. Verschmelzungsarten. Nach erfolgter Einigung ist ein Zeitplan für den Verschmelzungsablauf mit Hilfe von Beratern, Wirtschaftsprüfern und Notaren zu erstellen, um die erforderlichen Rechtshandlungen sowohl nach SE als auch nach nationalem Recht fristgerecht durchführen zu können. 3.3 Die Vorbereitungsphase Kernstück der Vorbereitungsphase ist die Erstellung eines Verschmelzungsplans nach Art. 0 Abs. SE-VO durch die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften. Der Verschmelzungsplan enthält nach Art. 0 Abs. a-i : a) die Firma und den Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie die für die SE vorgesehene Firma und ihren geplanten Sitz, b) das Umtauschverhältnis der Aktien und ggf. die Höhe der Ausgleichsleistungen c) Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der SE, vgl. SE-VO Art. Abs. vgl. Theisen, M., Europ. Aktiengesellschaft, S. 7

6 3. SE-Gründung durch Verschmelzung 6 d) den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht, e) den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der sich verschmelzenden Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der SE vorgenommen gelten, f) die Rechte, welche die SE den mit Sonderrechten ausgestatteten Aktionären der Gründungsgesellschafen und den Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen, g) jeder besondere Vorteil, der den Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt wird, h) die Satzung der SE, i) Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 00/86/EG geschlossen wird Detailliertere Ausführungen zu den Mindestbestandteilen des Verschmelzungsplanes SE-VO Art. 0 Abs. a-i werden, in Anbetracht des vorgegebenen Umfangs dieser Ausarbeitung nicht angeführt. Erwähnt sei lediglich dass die Einzelheiten der Absätze a- i über Art. 5 Abs. sowie über Art. 8 auf das national geltende Recht des betroffenen Mitgliedstaats verweisen. Absatz i verweist auf die aus dem Statut der SE herausgelöste Richtlinie 00/86/EG zur Arbeitnehmermitbestimmung. Der Verschmelzungsplan kann laut Art. 0 Abs. noch um weitere Punkte durch die sich verschmelzenden Gesellschaften ergänzt werden. Art. SE-VO gewährleistet den Schutz der Gläubiger- und Minderheitsgesellschafter und sieht vor, dass für jede der sich verschmelzenden Gesellschaft und vorbehaltlich weiterer Auflagen seitens des Mitgliedstaats, dessen Recht die betreffende Gesellschaft unterliegt, im Amtsblatt dieses Mitgliedstaats nachstehende Angaben bekannt zu machen sind: Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften vgl. Theisen, M., Europ. Aktiengesellschaft, S. 7

7 3. SE-Gründung durch Verschmelzung 7 das Register, bei dem die in Art. 3 Abs. der Publizitätsrichtlinie genannten Urkunden für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register, einen Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger bzw. der Minderheitsgesellschafter der betreffenden Gesellschaften gemäss Art. 4 sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können, die für die SE vorgesehene Firma und ihr künftiger Sitz Zudem stellt Art. 4 SE-VO den Schutz der Gläubiger, Anleihegläubiger, Inhaber von Sonderrechten und Minderheitsaktionären sicher. Nach Abs. findet das Recht des Mitgliedstaates, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung zum Schutz der Interessen der Gläubiger, der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften, sowie der Inhaber von mit Sonderrechten gegenüber den sich verschmelzenden Gesellschaften ausgestatteten Wertpapieren mit Ausnahme von Aktien, Anwendung. Ist die Offenlegung des Verschmelzungsplans erfolgt, obliegt es den Leitungs- oder Verwaltungsorganen der verschmelzenden Gesellschaften ein besonderes Verhandlungsgremium für die Verhandlungen zur Arbeitnehmerbeteiligung einzuberufen. 3 Des weiteren muss bei der Verschmelzungsalternative durch Aufnahme bei der aufnehmenden Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vorbereitet werden, um die Aktienanteile für die Aktionäre der aufgenommenen Gesellschaften zu schaffen Die Beschlussphase In der Beschlussphase wird die Hauptversammlung der verschmelzenden Gesellschaften nach dem jeweiligen nationalen Verschmelzungsrecht durchgeführt. 5 Art. 3 Abs. SE- VO schreibt die Zustimmungspflicht der Hauptversammlung jeder der sich Richtlinie 68/5/EWG vlg. Theisen, M., Europ. Aktiengesellschaft, S. 5 3 vgl. Theisen, M., Europ. Aktiengesellschaft, S. 6 4 vgl. Theisen, M., Europ. Aktiengesellschaft, S. 7 5 vgl. Theisen, M., Europ. Aktiengesellschaft, S. 9

8 3. SE-Gründung durch Verschmelzung 8 verschmelzenden Gesellschaften zum Verschmelzungsplan vor. Die Hauptversammlung jeder Gesellschaft kann sich nach Art. 3 Abs. SE-VO das Recht vorbehalten, die Eintragung der SE davon abhängig zu machen, dass die geschlossene Vereinbarung von ihr ausdrücklich genehmigt wird. Bei einer Ablehnung wäre die Gründung der SE gescheitert. 3.5 Die Vollzugsphase Laut Art. Abs. 4 SE-VO darf die Satzung zu keinem Zeitpunkt in Widerspruch zur ausgehandelten Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung stehen. Sollte dies der Fall sein, ist eine Satzungsänderung vorzunehmen. Bevor das zuständige Gericht, der Notar oder eine andere zuständige Behörde jedes der betroffenen Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. SE-VO eine Bescheinigung ausstellt, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der Verschmelzung vorangegangenen Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden, wird nach Art. 5 und 6 SE-VO die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung nach nationalem Verschmelzungsrecht des jeweiligen Sitzstaates überprüft. Ergeben sich keine Beanstandungen, erfolgt die Eintragung im Sitzstaat und somit die Entstehung der SE nach Art. 7 und SE-VO. Nach Art. 8 SE-VO wird die Verschmelzung im jeweiligen Mitgliedstaat der verschmelzenden Gesellschaften offen gelegt, sprich publiziert. Nach erfolgter Eintragung kann die Verschmelzung aufgrund von Verfahrensmängeln nicht mehr für nichtig erklärt werden. Die Vollzogene Verschmelzung durch Aufnahme 3 bewirkt nach Art. 9 Abs. SE-VO den Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaften auf die SE, die Aktionäre der aufgenommenen Gesellschaften werden Aktionäre der SE, die übertragenen Gesellschaften erlöschen, die übernehmende Gesellschaft wird zur SE. Nach Art 9 Abs. SE-VO (Verschmelzung durch Neugründung 4 ) geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden vgl. Theisen, M., Europ. Aktiengesellschaft, S. 6; Umkehrschluss aus Art. Abs. 3 SE-VO vgl. Art. 30 SE-VO 3 Verschmelzung nach Art. 7 Abs. Buchstabe a; Verschmelzung durch Aufnahme 4 Verschmelzung nach Art. 7 Abs. Buchstabe b; Verschmelzung durch Neugründung

9 4. Gründung einer Holding SE 9 Gesellschaften auf die SE über, die Aktionäre der aufgenommenen Gesellschaften werden Aktionäre der SE, die verschmelzenden Gesellschaften erlöschen. 4 Gründung einer Holding SE 4. Allgemeines Die Gründung einer Holding SE steht Aktiengesellschaften und GmbH s offen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, sofern zwei von ihnen entweder dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben. 4. Planungsphase In der Planungsphase gilt es, wie bereits unter 3. erwähnt, sich einen Überblick über die notwendigen Maßnahmen, unter Einbeziehung von Beratern, Wirtschaftsprüfern und Notaren zu verschaffen sowie einen Ablaufplan für die Gründung zu erstellen. 4.3 Vorbereitungsphase In der Vorbereitungsphase erstellen die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an der Gründung beteiligten Gesellschaften einen gleichlautenden Gründungsplan nach Art. 3 Abs. SE-VO. Dieser hat einen Bericht zu enthalten, indem die Gründung aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht erläutert und begründet wird, sowie darzulegen, welche Auswirkungen die Gründung für die Aktionäre und Arbeitnehmer hat. Zudem enthält der Gründungsplan analog zum Verschmelzungsplan die vorgesehenen Angaben der Buchstaben a, b, c, f, g, h und i Art. 0 Abs. SE-VO 3. Ferner wird ein Mindestprozentsatz der Aktien oder sonstigen Anteile vorgeschrieben, der von den Aktionären eingebracht werden muss. Der Prozentsatz muss mehr als 50% der durch Aktien verliehenen ständigen Stimmrechte betragen. Der Gründungsplan ist mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung offen zu legen. 4 Zur Sicherstellung des Art. Abs. SE-VO vgl. Theisen, M., Europ. Aktiengesellschaft, S. 9 3 vgl. S. 6, 3.3 Die Vorbereitungsphase der Verschmelzungs-SE 4 Art. 3 Abs. 3 SE-VO

10 4. Gründung einer Holding SE 0 Informationsschutzes muss der Gründungsplan nach Art 3 Abs. 4 SE-VO von unabhängigen Sachverständigen geprüft werden und ein schriftlicher Bericht von den Prüfern erstellt werden, in dem auf besondere Bewertungsschwierigkeiten hingewiesen, das Umtauschverhältnis der Aktien und dessen Bestimmungsmethoden beurteilt wird. 4.4 Beschlussphase Nach Art. 3 Abs. 6 stimmt die Hauptversammlung jeder der die Gründung anstrebenden Gesellschaften dem vorgelegten Gründungsplan zu. Zudem wird die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE nach Richtlinie 00/86/EG festgelegt, wobei sich die Hauptversammlungen das Recht vorbehalten können, die Eintragung der SE davon abhängig zu machen, dass sie die Vereinbarung ausdrücklich genehmigen. 4.5 Vollzugsphase Um eine Holding-SE eintragen zu können, müssen laut Art. 33 Abs. 5 SE-VO zunächst alle Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. erfüllt werden. Gründungsvoraussetzung ist zudem die Einbringung des Mindestprozentsatzes an Aktienanteilen der Gesellschafter in die Holding nach Art. 33 Abs SE-VO innerhalb einer Dreimonatsfrist. 5 Gründung einer Tochter SE Die Gründung einer Tochter SE steht als einzige Gründungsart nicht nur Aktiengesellschaften oder GmbH s offen. So können nach Art. Abs. 3 SE-VO nicht nur juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sondern auch Gesellschaften im Sinne des Art. 48 Abs. des EG-Vertrags eine Tochter SE gründen. Voraussetzung ist, dass o.g. Anwärterkreis nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde und den Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft hat. Eine Tochter SE kann durch Zeichnung ihrer Aktien durch den Anwärterkreis gegründet werden, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Art. 3 Abs. 5 SE-VO Gesellschaften nach Art. 48 Abs. EU-Vertrag sind Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen

11 6. Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben. In der SE-VO finden sich keine Vorgaben zum Gründungsverfahren, es wird über Art. 5 SE-VO auf das nationale Recht des angestrebten Sitzstaats verwiesen. 6 Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE 6. Allgemeines Nach Art. Abs. 4 SE-VO kann eine bestehende Aktiengesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft hat, in eine SE umgewandelt werden. Die umzuwandelnde Aktiengesellschaft muss seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben. Der Sitz der Gesellschaft darf anlässlich der Umwandlung laut Art. 37 Abs. 3 nicht in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. 6. Die Planungsphase Die Planungsphase dient dem Leitungsorgan der Aktiengesellschaft, sich einen Überblick über die notwendigen Maßnahmen, unter Einbeziehung von Beratern, Wirtschaftsprüfern und Notaren zu verschaffen sowie einen Umwandlungsplan zu erstellen. 6.3 Die Vorbereitungsphase Nach Art. 37 Abs. 4 SE-VO erstellt das Leitungs- oder Verwaltungsorgan einen Umwandlungsplan, sowie einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung erläutert und begründet werden. Zudem werden in dem Bericht die Auswirkungen auf Aktionäre und Arbeitnehmer dargelegt. Der Umwandlungsplan ist mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung offen zu legen. 3 Art. 37 Abs. 6 SE-VO schreibt eine Bescheinigung durch Sachverständige 4 darüber vor, dass die SE ein Nettovermögen mindestens in Höhe des Kapitals zuzüglich der nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen vorzuweisen hat. vgl. Art. Abs. 3 SE-VO vgl. Theisen, M., Europ. Aktiengesellschaft, S vgl. Art. 37 Abs. 5 SE-VO 4 dies sind laut Art. 37 Abs. 6 Sachverständige, die nach Art. 0 der Richtlinie 78/855/EWG durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats bestellt oder zugelassen sind

12 6. Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE 6.4 Die Beschlussphase Die Hauptversammlung stimmt dem Umwandlungsplan nach Art. 37 Abs. 7 SE-VO zu und genehmigt die Satzung der SE. Der betroffene Mitgliedstaat kann die Umwandlung davon abhängig machen, dass das Gremium der Arbeitnehmermitbestimmung der Umwandlung mit qualifiziertem oder einstimmigen Beschluss zustimmt. Die erfolgte Umwandlung in eine SE hat weder die Auflösung der umgewandelten Aktiengesellschaft, noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. vgl. Art. 37 Abs. 8 SE-VO vgl. Art. 37 Abs. SE-VO

13 Literaturverzeichnis 3 7 Literaturverzeichnis Theisen, Manuel R. / Wenz, Martin (Hrsg.) 00: Die Europäische Aktiengesellschaft Recht, Steuern und Betriebswirtschaft der Societas Europaea (SE), Stuttgart: Schäffer-Poeschel Blanquet, Francoise, 00: Das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea SE ) Ein Gemeinschaftsinstrument für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Dienste der Unternehmen, in: ZGR 3 (00), S Bungert, Hartwin / Beier, Constantin H., 00: Die Europäische Aktiengesellschaft, in: EWS 3 (00), S. -. Hirte, Heribert, 00: Die Europäische Aktiengesellschaft, in: NZG 5 (00), S Hommelhoff, Peter / Teichmann, Christian, 00: Die Europäische Aktiengesellschaft das Flaggschiff läuft vom Stapel, in: SZW 5 (00), S. -. Schulz, Andreas / Geismar, Bernhard, 00: Die Europäische Aktiengesellschaft, in: DStR 39 (00), S Schwarz, Günter Christian, 00: Zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft, in: ZIP (00), S Teichmann, Christoph, 00: Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft Grundlagen der Ergänzung des europäischen Statuts durch den deutschen Gesetzgeber, in: ZGR 3 (00), S Verordnung (EG) Nr. 57/00 des Rates vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Wenz, Martin, 993: Die Societas Europaea Analyse der geplanten Rechtsform und ihre Nutzungsmöglichkeiten für eine europäische Konzernunternehmung, Berlin: Duncker & Humblot, 993.

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