TRAFFIC ACT 13. OKTOBER identityvalley GÜLTIG AB DEM :00 UHR

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1 identityvalley 13. OKTOBER 2018 GÜLTIG AB DEM :00 UHR

2 I. Allgemeine Verkehrsregeln. 1 Grundregeln. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. Das Wenden auf Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen ist außerorts verboten. Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. 3 Geschwindigkeit. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 60 km h, 2. außerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 130 km h, 3. außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Straße mit mehreren Fahrbahnen für alle Kraftfahrzeuge 180 km h. 4 Abstand. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Der höhenmäßige Abstand eines Luftfahrzeuges über Ortschaften muss 200 Meter betragen. Außerorts sind 40 Meter nicht zu unterschreiten. 5 Überholen. Es ist links zu überholen. Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Das Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage oder 2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen untersagt ist. 6 Vorfahrt. An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden. 7 Halten und Parken. Das Halten ist unzulässig 1. an engen und unübersichtlichen Straßenstellen,

3 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, 4. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Das Parken ist unzulässig 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Bordsteinabsenkungen und Grundstückseinfahrten. (4) Das Parken von Luftfahrzeugen ist nur auf dafür ausgewiesenen Stellen zulässig. 8 Warnzeichen. Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder 2. wer sich oder Andere gefährdet sieht. 9 Beleuchtung. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. 10 Fußgänger. Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinandergegangen werden. (2) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. 11 Übermäßige Straßenbenutzung. Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten. Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. 12 Verkehrshindernisse. Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. 13 Unfall. Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist, 1. unverzüglich zu halten, 2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu helfen, 5. anderen am Unfall Beteiligten und Geschädigten anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und auf Verlangen Namen anzugeben. Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. 14 Sonderrechte. Von den Vorschriften dieser Verordnung sind das Police Department, das State Police Department, das Sheriff Department, das Department of Justice und der Emergency Medical Service befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

4 15 Fahrerlaubnis. Wer am Verkehr teilnimmt muss eine dem zu führenden Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnis besitzen und jederzeit mit sich führen. Fahrerlaubnisscheine teilen sich in 1. Klasse I für Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, 2. Klasse II für Lastkraftwagen, 3. Klasse III für Krafträder, 4. Klasse IV für Luftfahrzeuge, 5. Klasse V für Wasserfahrzeuge. Für jede Klasse muss eine unabhängige Prüfung der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers erfolgen. II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen. 16 Weisungen der Polizeibeamten. Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen. 17 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht. Blaues/Rotes Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen! Blaues/Rotes Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen. 18 Stopp. Trägt ein achteckiges Zeichen oder ein weißer Schriftzug auf der Fahrbahn den Schriftzug STOP, so ist, wenn vorhanden, an der Haltelinie oder, wenn nicht vorhanden, an der Sichtlinie zu halten. Dabei müssen die Räder des Fahrzeuges vollkommen zum Stillstand kommen. 19 Vorfahrt gewähren. Hat ein dreieckiges Zeichen einen weißen Grund mit roter Umrandung, so ist die Vorfahrt der querenden Straße zu achten. Es ist sich mit mäßiger Geschwindigkeit in die Kreuzung hineinzutasten, wenn die Sichtverhältnisse dies erfordern. 20 Vorgegebene Fahrtrichtung. Trägt ein rundes Zeichen einen weißen Pfeil auf blauem Grund, so ist der Fahrtrichtung des Pfeiles zu folgen. Gleiches gilt auch für weiße Markierungen auf der Fahrbahnoberfläche. 21 Einfahrt Verboten. Trägt ein rundes Zeichen eine rote Umrandung auf weißem Grund, so ist die Einfahrt in die gekennzeichnete Straße für Kraftfahrzeuge verboten. 22 Einbahnstraße. Trägt ein rundes Zeichen einen weißen Balken auf rotem Grund, so ist das Befahren der Straße in der Fahrtrichtung in die gekennzeichnete Straße nicht erlaubt. 23 Geschwindigkeitsbegrenzungen. Trägt ein Schild auf weißem Grund mit roter Umrandung schwarze Ziffern, so ist diese Geschwindigkeit nicht zu überschreiten.

5 24 Vorfahrtsstraße. Trägt ein rautenförmiges Zeichen auf weißem Grund eine gelbe Raute, so befindet der Fahrzeugführer auf einer Vorfahrtsstraße. Die Vorfahrt endet mit einem Stopp oder Vorfahrt gewähren Schild. 25 Park- und Halteverbot. Trägt ein rundes Zeichen eine rote Umrandung auf blauem Grund mit einem diagonalen Balken, so ist nur das Halten auf der Fahrbahn erlaubt. Das Parken ist untersagt. Trägt ein rundes Zeichen eine rote Umrandung auf blauem Grund mit zwei gekreuzten diagonalen Balken, so ist das Halten und Parken nicht erlaubt. III. Durchführung-, Bußgeld-, Straf- und Schlussvorschriften. 26 Sachliche Zuständigkeit. Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs. 27 Verkehrsunterricht. Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. 28 Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig im Sinne dieser Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verkehrsteilnehmer gegen eine Vorschrift dieser Ordnung zuwiderhandelt. Das Ministerium des Inneren und Straßenverkehrs ist dazu angehalten einen Bußgeldkatalog für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 zu erstellen und zu verwalten. Dieser ist öffentlich bekanntzumachen und jedermann frei zugänglich zu machen. Eine Änderung des Katalogs ist im Sinne des Satz 2 bekanntzumachen. 29 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr. Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bereitet oder 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 30 Gefährdung des Straßenverkehres. Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos a. die Vorfahrt nicht beachtet, b. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c. an Fußgängerüberwegen falsch fährt. d. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e. an übersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, f. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn hält, g. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder h. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

6 unterzeichnet im Namen des Volkes, United States Attorney General Hinweis: Urheberrecht liegt bei Maurice Ihlow, Rostock, 2018 Alle Inhalte dieses Werkes insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, bei Maurice Ihlow. Hinweis zu den 46, 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne eine Einwilligung des Urhebers eingescannt, elektronisch oder handschriftlich kopiert und in ein Netzwerk eingestellt oder sonst öffentlich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Mikroverfilmungen sowie die Speicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Wer gegen das Urheberrecht verstößt, macht sich gem. 106 ff UrhG strafbar, wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten ( 97 UrhG). Alle, in Absatz eins und zwei dieses Urheberrechtshinweises, aufgeführten rechtlichen Bestimmungen und juristischen Maßnahme bei Zuwiderhandlung der rechtlichen Bestimmungen, sind unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsgrundlage (Stand: ) rechtsgültig und mit Verweis auf dieses Dokument durch den Urhebers, unabhängig ob schriftlicher oder mündlicher Art, oder durch einer von ihm beauftragten zweiten vollwertigen juristischen Person rechtskräftig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

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