GuV und Jahresabschlussarbeiten

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1 GuV und Jahresabschlussarbeiten Was Sie in diesem Dokument erfahren Gewinn- und Verlustrechnung... 2 GuV in Staffelform... 2 Bestandsveränderungen und Gesamtkostenverfahren... 3 Bestandsmehrung... 4 Bestandsminderung... 5 Jahresabschlussarbeiten... 6 Bewertungsrundsätze... 6 Inventurdifferenzen... 7 Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge... 8 Rückstellungen... 9 Bewertung Vermögen und Schulden Anlagevermögen Vorratsbewertung Forderungen Verbindlichkeiten Seite 1

2 Gewinn- und Verlustrechnung Generell wird die Gewinn- und Verlustrechnung intern nach wie vor in Kontenform bearbeitet. Die linke Seite (Soll-Seite) der GuV weist alle Aufwendungen aus. Hier werden die einzelnen Aufwandskonten zusammengestellt (gesammelt). Die rechte Seite (Haben-Seite) der GuV weist alle Erträge aus. Hier werden die einzelnen Ertragskonten zusammengestellt (gesammelt. Auf einer der beiden Seiten ergibt sich dann jeweils ein Saldo, der folgende Bedeutung hat: Aufwendungen < Erträge Saldo auf der Soll-Seite Gewinn Aufwendungen > Erträge Saldo auf der Haben-Seite Verlust Siehe auch Übersicht im Lehrbuch, Seite 44. In diesem Beispiel ergibt sich ein Gewinn, der dann auch der Habenseite des Kontos Eigenkapital verbucht wird und dort das Eigenkapital erhöht. GuV in Staffelform Später wurde jedoch im 275 HGB bestimmt, dass große und mittelgroße Kapitalgesellschaften die Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform veröffentlichen müssen. Klein- und Mittelbetriebe dürfen dabei einige Posten zusammenfassen. Sie rechnen intern weiterhin mit der GuV in Staffelform, aber für die Veröffentlichung ist dann, wenn das Unternehmen die entsprechenden Größengrenzen erreicht hat, die Staffelform vorgeschrieben. Siehe Lehrbuch Seite 296 bis 297 und Gliederungsanhang zum Lehrbuch. Die Zuordnung zur entsprechenden Größenklasse erfolgt dann, wenn mindestens zwei der drei genannten Kriterien erfüllt werden (in zwei aufeinanderfolgenden Jahren). Seite 2

3 Für ein Industrieunternehmen ergibt sich damit ein tabellarisches Gliederungsschema, das nachfolgend (siehe auch Lehrbuch Seit 296) dargestellt ist: Nr. +/- Position 1 Umsatzerlöse 2 +/- Bestandsveränderungen (werden im folgenden Kapitel erklärt, Buch S. 58) 3 + aktivierte Eigenleistungen (selbst produziertes Anlagevermögen) 4 + sonstige betriebliche Erträge 5 - Materialaufwand = Zwischensumme Rohergebnis 6 - Personalaufwand 7 - Abschreibungen 8 - sonstige betriebliche Aufwenden Erträge aus dem Finanzbereich Aufwendungen aus dem Finanzbereich 14 - Steuern vom Einkommen und Ertrag 15 = Zwischensumme Ergebnis nach Steuern 16 - sonstige Steuern (z.b. Grundsteuer, KFZ-Steuer) 17 = Jahresüberschuss (Gewinn)/Jahresfehlbetrag (Verlust) Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen in der Erfolgsrechnung (GuV) die Posten 1 bis 5 als Rohergebnis zusammenfassen. Kleinstkapitalgesellschaften ein auf acht Posten reduziertes Gliederungsschema für die GuV anwenden. Bestandsveränderungen und Gesamtkostenverfahren Auch bei der Anwendung des Gesamtkostenverfahrens und des Umsatzkostenverfahrens spielt die Unternehmensgröße eine Rolle. Hier kurz eine Erläuterung, worum es dabei geht: es geht im Wesentlichen darum, wie mit jenen Beständen an halbfertigen bzw. fertigen Erzeugnissen verfahren wird, die auf Lager genommen werden, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt nach Erstellung des Jahresabschlusses weiterverarbeitet bzw. verkauft oder vermarktet werden. Gesamtkostenverfahren Umsatzkostenverfahren Beim Gesamtkostenverfahren werden zur Ermittlung des Betriebsergebnisses von den gesamten Betriebserträgen (siehe Position 1 bis 4 die gesamten Aufwendungen des Geschäftsjahres abgezogen. Beim Umsatzkostenverfahren werden zur Ermittlung des Betriebsergebnissen von den Umsatzerlösen die Selbstkosten des Umsatzes abgezogen, also diejenigen Kosten, die für die tatsächlich abgesetzten bzw. verkauften Produkte entstanden sind. Seite 3

4 Siehe auch Lehrbuch Seite 58. Dort wird folgende Situation erläutert: wir gehen normalerweise davon aus, dass alle in einem Geschäftsjahr hergestellten Produkte auch im gleichen Jahr verkauft werden. Was aber geschieht, wenn das nicht der Fall ist. Zum Beispiel können Teile der absatzfähigen Produkte auf Lager genommen werden, um sie im Folgejahr zu verkaufen Teile aus dem Lager, die im Vorjahr produziert wurden, jetzt in den Verkauf gehen. Diese Fragen regelt man mit dem Gesamtkostenverfahren auf folgende Weise: entweder ergibt sich Bestandsmehrung, auch Mehrbestand genannt, wenn halbfertige bzw. fertige Teile oder Produkte auf Lager genommen werden, weil sich damit der Lagerbestand erhöht Bestandsminderung, auch Minderbestand genannt, wenn halbfertige bzw. fertige Teile oder Produkt das Lager wieder verlassen, weil sich damit der Lagerbestand vermindert. Diese Veränderungen werden ausschließlich auf entsprechenden Erfolgskonten, also Aufwands- bzw. Ertragskonten gebucht und berücksichtigt. Der Aufwand ist ja bereits dadurch entstanden, dass die verwendeten Rohstoffe aus dem Lager auf das Aufwandskonto Aufwendungen für Rohstoffe umgebucht wurden. Bestandsmehrung Der Wertbestand der auf Lager genommenen halbfertigen und/oder fertigen Produkte, also der Mehrbestand wird auf der Habenseite der GuV auf einem Erfolgskonto Mehrbestand/Bestandserhöhung gebucht. Seite 4

5 Bestandsminderung Dieser Wertbestand muss auf der Habenseite der GuV wieder korrigiert werden, er wird als Minderbestand abgezogen, kommt aber insofern wieder zurück, wenn die Produkte verkauft werden und damit Umsatzerlöse generieren. Alle Kosten und Aufwendungen werden bei Anwendung dieses Verfahrens auf Grundlage der tatsächlich gefertigten Menge erfasst. Beim Umsatzkostenverfahren ist dieser Schritt insofern nicht notwendig, weil von vornherein alle Kosten und Aufwendungen auf Grundlage der abgesetzten Menge erfasst werden. Herstellmenge > Absatzmenge = Bestandsmehrung! Seite 5

6 Jahresabschlussarbeiten Sie erhalten hier einen grundsätzlichen Überblick zu den wichtigsten Abschlussarbeiten, die bei der Erstellung eines Jahresabschlusses anfallen. Hier wird Grundlangen-/Strukturwissen verlangt, Buchungen müssen nicht geübt werden. Lehrbuch ab Seite 236 bis 281. Bewertungsrundsätze Für Jahresabschlüsse, die nach deutschem Recht zu erstellen sind, ist das Handelsgesetzbuch HGB die wichtigste, gesetzliche Grundlage. Das HGB verfolgt dabei zweierlei Hauptziele: Den Anteilseignern und Gläubigern soll Einblick in die tatsächliche Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Unternehmens gewährt werden Die Einhaltung eines konsequenten Vorsichtsprinzips, wobei der Gläubigerschutz vor dem Anlegerschutz einzustufen ist. Im Zweifelsfall sind also die Interessen der Gläubiger den Interessen der Anleger vorzuziehen. Die nachfolgend beschriebenen Prinzipien verdeutlichen dies (siehe auch Lehrbuch Seite 260,261). Alle Formulierungen der im HGB anzutreffenden Paragrafen folgen dieser Richtschnur. Die Orientierung an kaufmännischer Vorsicht ist die wichtigste handelsrechtliche Grundlage und dies schützt in der Konsequenz die Gläubiger stärker, als beispielsweise die Anleger. Anmerkung dazu: in der internationalen Rechnungslegung ist das genau umgekehrt. Anschaffungswertprinzip Imparitätsprinzip Niederstwertprinzip Die Anschaffungskosten dürfen bei der Bilanzierung (Aktivierung) grundsätzlich nicht überschritten werden. Das betrifft sowohl das Anlage-, als auch das Umlaufvermögen. Nicht realisierte Verluste müssen ausgewiesen werden, während Gewinne erst nach tatsächlichem Eintritt gebucht werden können. Gilt für Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens. So können z.b. die Werte durch Preisschwankungen oder Kursschwankungen einer ständigen Veränderung unterliegen. Wenn zum Bilanzstichtag unterschiedliche Wertansätze vorliegen, muss immer der niedrigere angesetzt werden. Seite 6

7 Höchstwertprinzip Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren. Sofern zum Abschlussstichtag zwei unterschiedliche Wertansätze wählbar sind, ist der jeweils höchste in der Bilanz anzusetzen. Vermögen wird tendenziell unterbewertet, Schulden werden tendenziell höher eingeschätzt. Wertaufholung Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens können unter Umständen außerplanmäßig abgeschrieben werden. Sollte sich jedoch später herausstellen, dass die Gründe für die außerplanmäßigen Abschreibungen nicht mehr bestehen, kann durch Zuschreibung eine Wertaufholung erfolgen. Diese darf aber keinesfalls den ursprünglichen Anschaffungswert übersteigen! Durch diese Prinzipien soll die kaufmännische Vorsicht unterstrichen werden, was in erster Linie die Gläubiger begünstigen soll. Inventurdifferenzen Zwischen den tatsächlichen Inventurbeständen im Inventar und den Buchbeständen können Differenzen bestehen, die auf jeden Fall zu klären sind. In den meisten Fällen liegen folgend Gründe vor: Buchungsfehler, weil bei der Inventur, in der Lagerbuchhaltung und an anderen Stellen falsche Werte Übernommen wurden oder Doppelbuchungen erfolgen. Nicht erfasste Wertveränderungen, meist durch Schwund, Diebstahl, nicht gebuchte Belege, falsch gebuchte Abschreibungen, Nichtbeachtung von Niederstwert- bzw. Höchstwertprinzip. Täuschungs- und Betrugsversuche. Die Fehler sind in der Buchhaltung dort zu berichtigen, wo sie entstanden sind. Dazu gibt es folgende Möglichkeiten: Durchführung von Rückbuchungen, also Stornierung mit nachfolgender, richtiger Neubuchung Nachbuchungen. Die Bestände des Schlussbilanzkontos 8010 sind mit den Istbeständen der Inventur abzugleichen, meist wird auch das GuV-Konto mit den entsprechenden Aufwands- und Ertragskonten hinzugezogen. Seite 7

8 Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge Bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses können folgende Situationen vorliegen: Im alten Jahr ist eine Verbindlichkeit durch Lieferantenrechnung entstanden. Beispiel dazu: Ihr Restaurant kauft am 15. Dezember Waren im Wert von (inkl. Umsatzsteuer 7%). Nach Vereinbarung mit dem Lieferanten müssen Sie die Rechnung aber erst am 20. Januar, also im neuen Geschäftsjahr bezahlen. Im alten Jahr erfolgt eine Zahlung für einen Geschäftsvorfall, der erst das neue Jahr betrifft: Beispiel: wir zahlen am 20. Dezember die Kraftfahrzeugversicherungen, für das kommende Jahr. Versicherungsbeginn ist am 1. Januar. Im alten Jahr ist eine Forderung an einen Kunden entstanden. Beispiel: ein Handelsunternehmen lieferte am 12. Dezember Waren an einen Kunden im Wert von (inkl. Umsatzsteuer 19%). Aufgrund der Zahlungsvereinbarung muss der Kunde jedoch erst am 15. Januar des Folgejahres bezahlen. Die Ware ist geliefert, aber der Geldeingang wird erst im nächsten Geschäftsjahr erfolgen. Wir erhalten im alten Jahr eine Vorauszahlung für eine Warenlieferung an einen Kunden, die wir vertragsgemäß erst im Januar liefern müssen: Der Kunde bezahlt für Warenlieferungen. Diese Fälle müssen in der zeitlichen Abgrenzung berücksichtigt werden: In den ersten beiden Beispielen empfangen wir Leistungen, sind also Schuldner. Bei uns entsteht ein Aufwand und dieser begründet Auszahlungen. Geschäftsfall Altes Jahr Neues Jahr Aufwand X 4890 Sonstige Verbindlichkeiten 4890 Sonstige Verbindlichkeiten Auszahlung X 2800 Bank Aufwand X 2900 Aktive Rechnungsabgrenzung Auszahlung X (ARA) Bestandskonto Erfolgskonto Vorgang 6000 Aufwendungen für Rohstoffe antizipativ 7030 Kraftfahrzeugsteuer transitorisch In den zweiten beiden Beispielen erbringen wir Leistungen, sind also Gläubiger. Bei uns entsteht ein Ertrag und dieser begründet Einzahlungen. Geschäftsfall Altes Jahr Neues Jahr Ertrag X 2690 Sonstige Forderungen 2800 Bank Einzahlung X 2690 Sonstige Forderungen Ertrag X 4900 Passive Rechnungsabgrenzung Einzahlung X (PRA) Bestandskonto Erfolgskonto Vorgang 5000 Umsatzerlöse eigene Erz. antizipativ 5000 Umsatzerlöse eigene Erzeugnisse tranitorisch Seite 8

9 Rückstellungen Zum Bilanzstichtag müssen auch Aufwendungen erfasst werden, die zwar dem Grunde nach, nicht aber nach ihrer Höhe und/oder ihrem Fälligkeitstermin bekannt sind, die aber wirtschaftlich dem Abschlussjahr zugerechnet werden müssen. Mit anderen Worten: im Abschlussjahr müssen bestimmte Mittel bereitgestellt werden, von denen wir wissen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, aber wir kennen weder die genaue Höhe, noch den genauen Zeitpunkt. Rückstellungen sind also eine Art von Vorsorge. Hierfür sieht das Gesetz die Passivierungspflicht vor. Wir entnehmen dem Eigenkapital bzw. dem Gewinn Beträge, die wir in die Rückstellungen einstellen. Diese werden damit zu Fremdkapital. Im 249 Abs. 1 HGB ist genau festgelegt, für welche Fälle Rückstellungen zu bilden sind. Ungewisse Verbindlichkeiten Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Unterlassene Instandhaltung Abraumbeseitigung Kulanzgewährleistungen Zu erwartende Steuernachzahlungen für Gewerbesteuer Prozesskosten Garantieverpflichtungen Pensionsverpflichtungen Provisionsverbindlichkeiten Inanspruchnahme von Bürgschaften Erhebliche Preisrückgänge bereits gekaufter, jedoch noch nicht gelieferter Rohstoffe Drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Insolvenz von Kunden, die bereits beliefert wurden, aber noch nicht bezahlt haben die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird Kulanzgewährleistungen entstehen ohne rechtliche Verpflichtung Generell sind Rückstellungen Verbindlichkeiten, die auf der Passivseite der Bilanz als Schulden dargestellt werden, obwohl das Unternehmen durchaus mit dem Geld arbeiten kann. Unter bestimmten Bedingungen können Rückstellung auch wieder aufgelöst und dem Eigenkapital zurückgeführt werden. Seite 9

10 Bewertung Vermögen und Schulden Für die Bewertung von Vermögen und Schulden bestehen ausführliche, gesetzliche Vorschriften: Im Handelsgesetzbuch HGB vor allem die a Im Einkommensteuergesetz EStG vor allem die 5-7 Im Jahr 2013 erließ der Deutsche Bundestag, infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise ausführliche Vorschriften zu Änderungen der Bewertungsregeln in HGB und EStG mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG Der Gesetzgeber möchte dafür sorgen, dass willkürliche Über- und Unterbewertungen des Vermögens und der Schulden unterbunden werden. Damit soll vor allem die Steuergerechtigkeit und der Schutz der Gläubiger sichergestellt werden. Im Lehrbuch ist dieser Teil ab Seite 253 bis 286 sehr ausführlich dargestellt. Für Ihre Anforderungen reicht allerdings ein Überblick in der nachfolgenden Form. Anlagevermögen Anlagevermögen kann als abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen vorliegen. Abnutzbares Anlagevermögen verändert dadurch normalerweise ihren Wert, z.b. durch den sog. Wertverzehr, der durch Verschleiß und Abnutzung entsteht. Wirtschaftlich wird dies durch die Abschreibungen bzw. AfA (Absetzung für Abnutzung) berechnet. Nicht abnutzbares Anlagevermögen verändert normalerweise seinen Wert nicht. Dies kann nur in außergewöhnlichen Fällen eintreten. Abnutzbares Anlagevermögen Darunter fallen Gebäude, Sachanlagen, technische Anlagen und Maschinen, Fahrzeuge sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung. Diese unterliegen der planmäßigen Abschreibung, siehe 253 Abs. 3 HGB und AfA-Tabellen des BMF. Durch besondere Schadensfälle kann es auch zu außerplanmäßigen Abschreibungen kommen Seite 10

11 Nicht abnutzbares Anlagevermögen Grundstücke, Finanzanlagen, Wertpapiere, die als Daueranlagen angeschafft wurde. Bei Finanzanlagen können besondere Verluste auftreten, welche zu außerplanmäßigen Abschreibungen führen können. Grundsätze Nur abnutzbare Anlagegüter unterliegen einer planmäßigen Abschreibung. Die fortgeführten Anschaffungskosten/Herstellungskosten bilden den Wertansatz. Überprüfung im Anlagenspiegel/-gitter möglich. Die Anschaffungskosten stellen i.d.r. den Wertansatz für nicht abnutzbare Anlagegüter dar. Mit Ausnahme der Finanzanlagen müssen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung alle Anlagegüter auf den niedrigeren Tageswert abgeschrieben werden. Bei Kapitalgesellschaften, die im Anhang einen Anlagenspiegel/-gitter veröffentlichen müssen, sind auch die Begründungen für Wertberichtigungen aufzuführen. Vorratsbewertung Bei der Vorratsbewertung gilt generell das strenge Niederstwertprinzip nach 253 Abs. 4 HGB. Sie dürfen höchstens mit dem Anschaffungswert angesetzt werden. Sofern jedoch am Bilanzstichtag ein niedrigerer Wert vorliegt, muss dieser niedrigere Wert im Inventar und in der Schlussbilanz eingesetzt werden. Bei Werkstoffen, Fremdbauteilen und Handelswaren erlaubt das Gesetz im 240 Abs. 4 HGB die sog. Sammel- bzw. Gruppenbewertung. Unter bestimmten Voraussetzungen ( 256 HGB) ist auch die Verbrauchsfolgebewertung möglich. Damit soll das Bewertungsverfahren vereinfacht werden. Siehe dazu auch Beispiele im Lehrbuch auf Seite 265. Gruppenbewertung als Durchschnittsbewertung Jährliche Durchschnittsbewertung Bei der jährlichen Durchschnittsbewertung werden alle Einkäufe von Werkstoffen etc. nach Datum, Mengen und Preisen verbucht. Am Ende des Jahres kann ein entsprechender Durchschnittswert für den Bilanzansatz nach der Methode des arithmetischen Mittels berechnet werden: Insgesamt sind E-Schalter zum Wert von angeschafft worden. Allerdings waren die Einkaufspreise jeweils unterschiedlich. Mit jedem Zugang wurde ein neuer Preis erfasst. Demnach wird also wird ein Durchschnittspreis ermittelt: : Schalter = 6,21 je E-Schalter. Zum Jahresende sind lt. Inventur noch E-Schalter auf Seite 11

12 Lager. Diese können für die Bilanz jetzt wie folgt bewertet werden: E Schalter 6,21 je Einheit = Permanente Durchschnittsbewertung Bei der permanenten Durchschnittsermittlung wird sofort bei jeder durch einen Zugang erfassbaren Preisveränderung ein neuer Durchschnittspreis ermittelt, mit dem der Bestand wertmäßig weitergeführt wird. Siehe auch Rechenbeispiel Seite 265. Verbrauchsfolgeverfahren First in first out Last in first out Alle Waren, Rohstoffe und Güter die zuerst eingekauft werden, werden auch zuerst verbraucht. Es bestimmt also die zeitliche Reihenfolge der Beschaffung über den Verbrauch und damit auch die Ermittlung des Durchschnittspreises. Alle Waren, Rohstoffe und Güter, die zuletzt eingekauft werden, werden auch zuerst verbraucht. Auch hier bestimmt die zeitliche Reihenfolge der Beschaffung über den Verbrauch und damit auch die Ermittlung des Durchschnittspreises. Siehe Beispiele auf Seite 266. Forderungen Die am Ende des Geschäftsjahres vorliegenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen müssen hinsichtlich ihrer Güte (Bonität) überprüft und bewertet werden. Drei Kategorien von Forderungen sind möglich: Einwandfreie Forderungen sind mit dem Nennbetrag anzusetzen Zweifelhafte Forderungen sind mit ihren wahrscheinlichen Wert zu bilanzieren Uneinbringliche Forderungen sind voll abzuschreiben Einwandfreie Forderungen Zweifelhafte Forderungen Uneinbringliche Forderungen Umsatzsteuer Alle Forderungen bei denen mit Zahlungseingang in voller Höhe gerechnet werden kann. Alle Forderungen, bei denen der Zahlungseingang unsicher ist, weil beispielsweise Informationen über Zahlungsschwierigkeiten vorliegen, der Kunde trotz Mahnung noch nicht bezahlt hat oder möglicherweise ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Alle Forderungen, bei denen der Forderungsausfall endgültig feststeht. Davon kann ausgegangen werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, fruchtlose Pfändungsversuche vorliegen, oder die Forderung verjährt Die Berichtigung der Umsatzsteuer darf erst erfolgen, wenn der Ausfall endgültig feststeht und diese uneinbringlich ist. Dazu muss der 17 Abs. 2 Nr. 1 des UStG beachtet werden. Seite 12

13 Als Verfahren sind folgende Möglichkeiten gegeben: Direkte Abschreibung uneinbringlicher Forderungen auf ein entsprechendes Aufwandskonto, wie z.b Abschreibungen auf Forderungen wegen Uneinbringlichkeit. Einzelwertberichtigung (EWB) zweifelhafter Forderungen in der Kontengruppe 36, die auf der Passivseite der Bilanz zu finden ist, z.b Einzelwertberichtigung zu Forderungen. Dabei müssen alle zu berichtigenden, zweifelhaften Forderungen einzeln gebucht werden. Pauschalwertberichtigung (PWB) der Forderungen bei denen z.b. das Konto 6953 Einstellung in Pauschalwertberichtigung angesprochen werden kann. Verbindlichkeiten Normalerweise sind Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag mit ihrem Erfüllungsbetrag in der Bilanz anzusetzen. Allerdings können sich bei Auslandsgeschäften (nicht EURO-Währungsraum) durch Kursschwankungen ständige Veränderungen ergeben. Dabei ist der Devisenkassamittelkurs anzusetzen: das arithmetische Mittel aus dem Briefkurs und dem Geldkurs am Abschlussstichtag. Generell gelten folgende Orientierungen: Am Bilanzstichtag sind Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich zum höheren Erfüllungsbetrag in der Bilanz anzusetzen (entspricht dem Höchstwertprinzip, weil die Schulden höher zu bewerten sind, das Vermögen niedriger zu bewerten ist). Eine Ausnahme gilt für Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr. Diese werden zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet. Das Höchstwertprinzip unterstreicht die kaufmännische Vorsicht. Seite 13

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