AMERICAN FOOTBALL und CHEERLEADING VERBAND RHEINLAND-PFALZ / SAARLAND e.v.

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1 Präambel Gemäß 2 der Satzung des AFCV RPS e.v. gilt für den Landesverband folgende Geschäftsverteilung. Männer und Frauen werden von diesem gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Textes wird in diesem durchgängig die maskuline Form verwendet. Alle Angelegenheiten des Verbandes sollen im Geiste eines vertrauensvollen Zusammenwirkens nach den vom Verbandstag vorgegebenen Grundsätzen geleitet werden Die Aufgabenverteilung und Kernaufgaben der Organe und Verwaltungsstellen des Verbandes werden in diesem geregelt. 1. Allgemeines Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet sich selbstständig über Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung zu informieren. Die rechtliche Außenvertretung gemäß der Satzung sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig, soweit nicht Bereiche betroffen sind, die nach der Satzung dem Kernbereich ihres Amtes zugewiesen sind. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ende der Wahlperiode aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, bis zur Neuwahl ein Mitglied aus ihren Reihen zu berufen 2. Aufgabenbereiche Gemäß der Satzung handelt der Verband durch die nachstehend aufgeführten Organe und Verwaltungsstellen nach den Maßgaben dieses s: a) Verbandstag b) Vorstand c) Spielausschuss d) Jugendausschuss e) Ausschuss für Flagfootball Schul- und Freizeitsport f) Rechtsausschuss g) Cheerleader Ausschuss h) Schiedsrichterausschuss 1

2 Kernaufgaben der Organe 3 Der Verbandstag AMERICAN FOOTBALL und 1) Der Verbandstag ist oberstes Organ des Verbandes. 2) Dem Verbandstag stehen die Entscheidungen in allen Angelegenheiten zu, soweit sie nicht laut Satzung oder diesem anderen Organen übertragen sind. 3) Der Beschlussfassung des Verbandstags unterliegen insbesondere: - die Wahl des Präsidenten, - die Wahl des Vizepräsidenten, - die Wahl des Schatzmeisters, - die Wahl des Obmann für Flagfootball, Schul- und Freizeitsport, - die Entlastung des Vorstandes, - die Genehmigung des Haushaltsplanes des Verbandes, - die Wahl der Kassenprüfer, - die Wahl der Beisitzer des Spielausschuss, - die Wahl des Datenschutzbeauftragten, - Ausschluss von Verbandsmitgliedern. - die Geschäftsordnung - die Höhe des Mitgliedsbeitrags 4 Der Vorstand 1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Fachausschussvorsitzenden, dem Cheerleaderbeauftragten, dem Schiedsrichterobmann und falls eingesetzt dem Geschäftsführer. 2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband nach innen und außen. 3) Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister nehmen jeweils die Rechte eines Arbeitgebers war, ernennen Auswahltrainer und Präsidialbeauftragte und setzten diese in ihre Aufgabe ein. 4) Nur der Präsident ist befugt den Verband alleine zu vertreten. 5) Der Gesamtvorstand erstellt, überarbeitet und beschließt die Ordnungen gem. Satzung. 4a Der Präsident Neben der Außenvertretung des Landesverbandes obliegt dem Präsident insbesondere: - Darstellung der Meinung des Landesverbandes in der Öffentlichkeit, - Die Vertretung des Landesverbandes beim AFVD, - Vertretung bei den lokalen Sportbünden und des Landessportbundes, - Vereinsregister - Datenschutz im Verband - Presse und Öffentlichkeitsarbeit - Aufgaben des Geschäftsführers falls dieser nicht berufen ist - Einbringen von Anträgen des Vorstandes an den Verbandstag 2

3 - Einladung zum Verbandstag und zur Vorstandssitzung - Ehrungen 4b Der Vizepräsident Neben der Außenvertretung des Landesverbandes ist der Vizepräsident insbesondere für folgendes verantwortlich: - Vertretung des Präsidenten - Auswahlspiele und Pokalspiele in Zusammenarbeit mit dem Sportdirektor, dem Jugendbeauftragten und dem Beauftragten für Flagfootball Schul- und Freizeitsport - Auswahlmannschaften, soweit sie keinem anderen Vorstandsmitglied zugeordnet sind - Ausbildungs- und Trainingswesen, soweit sie keinem anderen Vorstandsmitglied zugeordnet sind - sämtliche verwaltungstechnischen Fragen, soweit sie keinem anderen Vorstandsmitglied zugeordnet sind. 4c Der Schatzmeister Neben der Außenvertretung des Landesverbandes ist der Schatzmeister insbesondere für folgendes verantwortlich: - Finanzwesen und Finanzbuchhaltung des Landesverbandes - Finanzamt und Steuern - Aufstellung des Haushaltsplans und anderer Finanzierungspläne (außer Sportjugend) - Erstellung der Rechnungen - Merchandising - sämtliche finanziellen Fragen, soweit sie keinem anderen Vorstandsmitglied zugeordnet sind 4d Der Sportdirektor 1) Die gesamte Leitung der vom Verband veranstalteten Spiele in Anlehnung an die Bundesspielordnung und der Verbandsspielordnung obliegt dem Sportdirektor. 2) Er lädt zur Sitzung des Verbandsspielausschuss ein und führt den Vorsitz. 3) Er ist für die Planung und Durchführung des gesamten Spielbetriebs (Tackle-Football) verantwortlich. 4) Er setzt die Ligaobleute (Tackle-Football) in seine Tätigkeit ein. 5) Er ist für die Planung und Durchführung von Auswahlspielen und Pokalspielen in Zusammenarbeit mit dem Vizepräsidenten und Absprache mit dem Jugendbeauftragten mitverantwortlich. 6) Er ist für die Erstellung und Überarbeitung der Verbandsspielordnung (VSO) verantwortlich. 7) Er ist für die Erteilung der Spiellizenzen der Vereine verantwortlich. 8) Er ist für die Erteilung der Spiellizenzen der Spieler verantwortlich. 9) Er ist berechtigt Anträgen des Spielausschusses an den Verbandstag einzubringen. 3

4 10) Er ist zuständig bei sämtlichen sportfachlichen Fragen, soweit sie keinem anderen Vorstandsmitglied zugeordnet sind. 4e Der Jugendwart 1) Der Jugendwart ist allgemein für alle Kinder- und Jugendangelegenheiten, im Sinne des Kinder- und Jugendhilfe-Gesetzes, des Landesverbandes verantwortlich, soweit sie keinem anderen Vorstandsmitglied zugeordnet sind. 2) Er vertritt die Sportjugend des AFCV RPS im Innen- und Außenverhältnis 3) Er lädt zum Verbandsjugendtag und zu den Sitzungen des Jugendausschuss ein. 4) Er hat den Vorsitz zum Verbandsjugendtag. 5) Er ist Vorsitzender des Jugendausschusses. 6) Er hat Sitz und Stimme im Ausschuss für Flagfootball, Schul- und Freizeitsport 7) Er ist für die Verwaltung und den Einsatz der zur Verfügung gestellten und selbst erwirtschaften Finanzmittel verantwortlich. 8) Er ist für die Jugendauswahlmannschaften (Tackle-Football) in Absprache mit dem Sportdirektor verantwortlich. 9) Einbringen von Anträgen der Sportjugend an den Verbandstag 4f Der Beauftragte für Flagfootball Schul- und Freizeitsport 1) Der Beauftragte für Flagfootball, Schul- und Freizeitsport ist im Besonderen für die Verbreitung und Etablierung von Flagfootball, egal in welcher Altersklasse und welchen Geschlechts, im Verbandsgebiet verantwortlich. 2) Er ist für den Spielbetrieb im Flagfootball, egal in welcher Altersklasse und welchen Geschlechts, im Verbandsgebiet verantwortlich. 3) Er ist für die Entwicklung von Schul- und Freizeitsport im Verbandsgebiet verantwortlich. 4) Er führt den Vorsitz beim Ausschuss für Flagfootball, Schul- und Freizeitsport. 5) Er hat Sitz und Stimme im Jugendausschuss. 6) Er ist berechtigt Anträgen vom Ausschuss für Flagfootball, Schul- und Freizeitsport an den Verbandstag einzubringen. 7) Zusammenfassung der Aufgaben: - Vertretung, Organisation, Koordination, Leitung und Verwaltung des Flagfootball (Erwachsene und Jugend) und des Schul- und Freizeitsports, - Einsetzen von Ligaobleuten für Flagfootball, - Schiedsrichterwesen im Flagfootball, - Auswahlmannschaften der zugeordneten Bereiche in Zusammenarbeit mit dem Vizepräsidenten und Absprache mit dem Sportdirektor - sämtliche Fragen im Bezug auf Flagfootball Schul- und Freizeitsport, soweit sie keinem anderen Vorstandsmitglied zugeordnet sind 4

5 4g Der Cheerleaderbeauftragte AMERICAN FOOTBALL und 1) Der Cheerleaderbeauftragte hat die Aufgaben die Interessen aller Cheerleader des Verbandes zu vertreten und zu verwalten. 2) Er ist für die Planung und Durchzuführung von Cheerleader Veranstaltungen verantwortlich. 3) Er führt den Vorsitz im Cheerleaderausschuss. 4) Er ist Delegierter beim CVD des AFVD. 5) Er ist für die Entwicklung des Cheerleading-Sports im Verbandsgebiet verantwortlich. 6) Er ist berechtigt Anträge vom Cheerleaderausschuss an den Verbandstag einzubringen. 4h Der Schiedsrichterobmann 1) Der Schiedsrichterobmann ist in allen Belangen, die das Schiedsrichterwesen betreffen, zuständig. 2) Er führt den Vorsitz der Schiedsrichtervereinigung. 3) Er ist Vorsitzender des Schiedsrichterausschusses. 4) Er oder sein Stellvertreter ist berechtigt Schiedsrichter zu entsprechenden Spielen anzusetzen. 5) Er ist Delegierter beim Bundesschiedsrichterausschuss. 6) Er ist berechtigt Anträge vom Schiedsrichterausschuss an den Verbandstag einzubringen. 4i Der Geschäftsführer 1) Der Geschäftsführer wird bei Bedarf vom Vorstand berufen und ist hauptamtlich tätig. 2) Er nimmt am Verbandstag mit beratender Stimme teil. 3) Er unterstützt die Vorstandsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit. 4) Ihm können Aufgaben des Vorstandes zeitweise, gänzlich oder teilweise übertragen werden. 5) Im Rahmen der ihm zugewiesenen Tätigkeiten ist er insbesondere zuständig für: - Koordination der Aktivitäten des Vorstandes sowie der Organe. - Vertretung des Landesverbandes beim AFVD als Vertreter des Präsidenten und des Vizepräsidenten. - Übernahme repräsentativer Aufgaben als Vertreter des Präsidenten. - Leitung der Geschäftsstelle - Er hat das Recht an den Sitzungen der Fachausschüsse beratend teilzunehmen. 5 Der Verbandsspielausschuss 1) Der Verbandsspielausschuss ist, als Rechtsorgan, die zweite Instanz nach dem Ligaobmann bei Streitfällen im Spielbetrieb. 2) Der Verbandsspielausschuss ist berechtigt durch Beschluss Strafen auszusprechen. 3) Der Verbandsspielausschuss überarbeitet bei Bedarf die Verbandsspielordnung. 5

6 6 Der Jugendausschuss AMERICAN FOOTBALL und 1) Der Jugendausschuss hat die Aufgaben die Jugend des Verbandes zu vertreten, zu verwalten und den Jugendspielbetrieb des Verbandes in Absprache mit dem Sportdirektor zu organisieren und zu leiten. 2) Der Jugendausschuss erstellt und überarbeitet die Verbandsjugendordnung in Anlehnung der einschlägigen Vorgaben der übergeordneten Organisationen. 3) Der Jugendausschuss ist ein Verwaltungs- und Rechtsorgan. 4) Der Verbandsjugendausschuss ist berechtigt durch Beschluss Strafen auszusprechen. 5) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Verbandsjugendtags. 6) Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Verbandsjugendtag und dem Vorstand des Verbandes verantwortlich. 7) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten außerhalb des Spielbetriebes. 8) Er entscheidet über die Verwendung der der Sportjugend zufließenden Mittel. 9) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses. 7 Der Ausschuss für Flagfootball Schul- und Freizeitsport 1) Der Ausschuss für Flagfootball Schul- und Freizeitsport hat die Aufgaben den Spielbetrieb im Flagfootballbereich in Absprache mit dem Sportdirektor zu organisieren, zu verwalten und zu leiten. 2) Er hat die Aufgabe den Schul- und Freizeitsport des Verbandes zu planen und zu organisieren. 3) Der Ausschuss für Flagfootball Schul- und Freizeitsport ist ein Verwaltungs- und Rechtsorgan. 8 Der Rechtsausschuss 1) Der Rechtsauschuss ist oberstes Rechtsorgan des Landesverbandes. 2) Er tritt nur bei Bedarf zusammen. 3) Der Rechtsausschuss ist dritte Instanz nach dem Verbandsspielausschuss bei Streitfällen im Spielbetrieb. 4) Der Rechtsausschuss überprüft auf Antrag Einzelentscheidungen von Verwaltungsorganen und kann diese durch Beschluss korrigieren lassen. 5) Bei Rechtsverstößen ist der Rechtsausschuss berechtigt durch Beschluss Strafen zu verhängen. 9 Der Cheerleaderausschuss 1) Der Cheerleaderausschuss hat die Aufgabe die Wettkämpfe bzw. Meisterschaften in Zusammenarbeit mit dem Organisator zu verwalten und durchzuführen. 2) Der Cheerleaderausschuss erstellt und überarbeitet die Verbandscheerleaderordnung (VCO). 6

7 3) Er ist für die Planung und Durchführung der Entwicklung des Cheerleadersports im Verbandsgebiet verantwortlich. 4) Der Cheerleaderausschuss ist ein Verwaltungs- und Rechtsorgan 10 Der Schiedsrichterausschuss 1) Der Schiedsrichterausschuss hat die Aufgabe alle Belange des Schiedsrichterwesens zu vertreten und zu verwalten. 2) Der Schiedsrichterausschuss erstellt und überarbeitet die Landesschiedsrichterordnung (LSRO). 3) Der Schiedsrichterausschuss ist ein Verwaltungs- und Rechtsorgan 4) Der von der Schiedsrichtervereinigung gewählte Schiedsrichterobmann ist Vorsitzender des Schiedsrichterausschusses. 11 Der Datenschutzbeauftragte 1) Der Datenschutzbeauftragte hat auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken und besonders auf die Einhaltung der 4f und 4g des BDSG zu achten. 2) Er hat sich fortlaufend über die einschlägigen Gesetze und Vorschriften bezüglich des Datenschutzes zu informieren und sich entsprechend weiterzubilden. 3) Er informiert die Mitarbeiter des Vorstandes in geeigneter Form über Gesetzesnovellen, EU- Richtlinien und anderen datenschutzrechtlich relevanten Themen. 4) Der Datenschutzbeauftragte ist ausschließlich gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand berichtspflichtig. 5) Er ist in Ausübung seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. 12 Zusammenarbeitspflicht 1) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse informieren den geschäftsführenden Vorstand laufend über ihre Arbeit und legen ihm ihre Beschlüsse zur Bestätigung vor. 2) Der Vorstand und die Fachausschüsse sind verpflichtet untereinander zusammen zu arbeiten. 13 Auswahltrainer 1) Der Vizepräsident und der Sportdirektor schlagen dem Gesamtvorstand die Auswahltrainer vor. Im Jugendbereich geschieht dies in Absprache mit dem Jugendwart. 2) Auswahltrainer kann nur sein wer sich zum Ehrenkodex des DOSB bekennt und diesen unterschreibt. 3) Auswahltrainer müssen eine DOSB-Lizenz besitzen. 4) Die Haupttrainer der Jugendauswahlmannschaften sind nach Abschluss eines Mitarbeitervertrags Mitglied im Jugendausschuss. 7

8 14 Präsidialbeauftragte AMERICAN FOOTBALL und 1) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt Präsidialbeauftragte, als besondere Vertreter nach 30 BGB, zu berufen. 2) Präsidialbeauftragte sind für eine bestimmte Aufgabe oder ein bestimmtes Projekt für den Verband handlungsberechtigt. 3) Ein Präsidialbeauftragter nimmt beratend am Verbandstag teil. 15 Weisungsrecht 1) Der Präsident ist gegenüber den Fachausschussvorsitzenden weisungsberechtigt. 2) Gegenüber dem Rechtsausschussvorsitzenden und dem Datenschutzbeauftragten ist der Vorstand nicht weisungsberechtigt. 3) Äußert ein Fachausschussvorsitzender Bedenken gegen eine Weisung, so kann er den gesamten Vorstand informieren. Dieser kann durch Beschluss die Weisung aufheben, abändern oder bestätigen. 4) Bis zu einem gegenteiligen Beschluss des Vorstands ist eine Weisung gültig und muss befolgt werden. 16 Datenerhebung, Datenschutz 1) Der Vorstand erhebt, verarbeitet und nutzt personengebundene Daten durch die jeweiligen Vorstandsmitglieder oder der Vorstände der Fachausschüsse des Landesverbandes. 2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, von der verantwortlichen Stelle im Einvernehmen des Datenschutzbeauftragten über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, zu unterrichten. 3) Eine über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist nur erlaubt, sofern man aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. 4) Jedes Vorstandsmitglied und jedes Mitglied der Fachausschüsse ist verpflichtet sich an die einschlägigen Vorschriften und Gesetzte des Datenschutzes zu halten. 17 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Verordnung unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. 18 Änderung und Inkrafttreten Der tritt nach Bekanntgabe sofort in Kraft. 8

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