JAGDVORSCHRIFTEN 2018 inkl. Gebührenverzeichnis

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1 JAGDVORSCHRIFTEN 2018 inkl. Gebührenverzeichnis Erlassen durch die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. gestützt auf Art. 5 des Jagdgesetzes vom 30. April 1989 (JaG) sowie Art. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV)

2 Inhaltsverzeichnis 1 Hochwildjagd... 1 Jagdzeit... 1 Schusszeiten... 1 Jagdbares Wild... 1 Hochwildjagdkontingente Gams- und Rehwild... 2 Besondere Bestimmungen für die Hochwildjagd Niederwildjagd... 4 Jagdzeit... 4 Schusszeiten... 4 Jagdbares Wild... 4 Besondere Bestimmungen für die Niederwildjagd Baujagd und Vogeljagd... 5 Jagdzeit... 5 Schusszeiten... 5 Jagdbares Wild... 5 Besondere Bestimmungen für die Baujagd Passjagd... 5 Jagdzeit... 5 Schusszeiten und Passplatz... 5 Jagdbares Wild und Schonzeiten... 5 Jagdanmeldung und Passplätze Fallenjagd... 6 Jagdzeit... 6 Fangbares Wild Allgemeine Kontrollvorschriften Deklarationszeiten Jagdgebiet Patenttaxen / Gebühren Freiwillige Jagdaufseher Gebührenverzeichnis... 8 Informationen des Kantonstierarztes Informationen der Jagdverwaltung Jagdkalender 2018/ Mit der Kugel erlegte Niederjagdrehe und Abschusslisten Allgemeines Jagdzeiten

3 1 Hochwildjagd Jagdzeit 3. September 2018 bis 29. September 2018 Schusszeiten Erste Hochwildjagdwoche 3. September bis 8. September 05:45 Uhr bis 20:35 Uhr Zweite Hochwildjagdwoche 10. September bis 15. September 05:50 Uhr bis 20:20 Uhr Dritte Hochwildjagdwoche 17. September bis 22. September 06:00 Uhr bis 20:05 Uhr Vierte Hochwildjagdwoche 24. September bis 29. September 06:15 Uhr bis 19:50 Uhr Jagdbares Wild Es dürfen erlegt werden: Gamswild, Rotwild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde. Rotwild Jagdbar sind: Hirschstiere, Hirschkühe und Hirschkälber. Das säugende Muttertier ist geschützt, sofern nicht unmittelbar nach dem Abschuss des Kalbes das dazugehörige Muttertier von demselben Jäger erlegt werden kann. Kronenhirsche mit einer Stangenlänge von mehr als 60cm sind kontingentiert. Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements kann eine Sonderjagd anordnen. Schwarzwild Jagdbar sind: Keiler, nichtsäugende Bachen, Überläufer und Frischlinge. Das Anlocken und Füttern von Schwarzwild ist verboten und nur gemäss Verfügung «Sonderjagd Schwarzwild» an den von der Jagdverwaltung bestimmten Ansitzorten gestattet. Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements kann eine Sonderjagd anordnen. Gamswild Jagdbar sind: Gamsböcke, nichtsäugende Gamsgeissen und Gamsjährlinge. 2.5-jährige Gamsgeissen sind geschützt. Rehwild Jagdbar sind: Rehböcke und nichtsäugende Rehgeissen. Murmeltier Jagdbar sind: Murmeltiere ohne Einschränkungen hinsichtlich Alter und Geschlecht. Murmeltiere dürfen in Seealp, Garten, Mans und Bollenwees nicht erlegt werden. Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde dürfen ohne Einschränkungen gejagt werden. AI

4 Hochwildjagdkontingente Gams- und Rehwild Der Gamsabschussplan umfasst 25 Geissen, 25 Böcke und 15 Jährlinge, der Rehabschussplan 35 Böcke und 35 Geissen. Jeder Jäger darf vom Gams- und Rehwild bis zur Erfüllung des Abschussplans drei Tiere erlegen. Es dürfen in der Summe maximal drei Stücke Gämsen oder Rehe erlegt werden. Die Anzahl männlicher Tiere und Jährlinge ist auf ein Stück begrenzt, die Anzahl Rehe auf zwei. Der Abschuss von zwei Rehgeissen ist nicht zulässig. Ebenso nicht zulässig ist die Kombination von Gamsbock und Gamsjährling. Mögliche Abschussvarianten Kombivarianten Gamsvarianten Rotwild Gamsbock 1 1 Gamsgeiss Gamsjährling Rehbock Rehgeiss Der kantonale Abschussplan für beidseitige Kronenhirsche mit einer Stangenlänge von über 60cm ist auf fünf Tiere kontingentiert. Weitere Kontingentierungen sind für das Rotwild nicht vorgesehen. Als beidseitige Kronenhirsche gelten Hirsche, deren Stangen drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweisen. Als einseitiger Kronenhirsch gelten Hirsche, welche an einer Stange drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweisen. Als Enden der Krone gelten Erhebungen von 5cm und mehr über der Stangenoberfla che. Gemessen wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfla che beim Ansatz bis zur Spitze. Die Länge der Stange wird an der Aussenseite, von der Rose bis zum längsten Ende gemessen. Murmeltiere Jeder Jäger darf höchstens ein Murmeltier erlegen. Besondere Bestimmungen für die Hochwildjagd Der Jäger hat sich ab dem 3. September 2018 täglich vor der Jagdausübung telefonisch (Tel ) über den noch möglichen Abschuss zu informieren. Irrtums- und Hegeabschüsse müssen dem Wildhüter gemeldet und vorgewiesen werden, wobei keine Veränderungen an den Tierkörpern vorgenommen werden dürfen. Mit Ausnahme des Abschusses von fünf Jährlingen ist die Gamsjagd nördlich des Wissbachs bis zur Kantonsstrasse von Jakobsbad bis Weissbad eingestellt. Bei der Tierabnahme hat der Jäger beim Gamswild das Haupt abzutrennen und zwecks Altersbestimmung vorübergehend bei der Kontrollstelle angeschrieben abzugeben. Sobald ein Lauscher abgetrennt ist, kann der Erleger darüber verfügen. Abschüsse von kranken, schwachen und verletzten Tieren gehen nicht zulasten des Abschusskontingents, wenn die erlegten Tiere dem Wildhüter mit den inneren Organen vorgewiesen werden und von ihm als nicht oder nur teilweise verwertbar erklärt werden. Im Zweifelsfalle entscheidet der Kantonstierarzt oder dessen Stellvertreter. Sämtliche bei der Tierabnahme eingelagerten Häupter sind bis spätestens 13. Oktober 2018 abzuholen. Anschliessend verfügt die Jagdverwaltung darüber. Sämtliche Nachsuchen sind vor Beginn dem Wildhüter oder einem freiwilligen Jagdaufseher zu melden. AI

5 Das gesamte Rotwild und die Gamsgeissen unterliegen der Vorweispflicht und sind in den Kühlraum an der Mettlenstrasse 23 zu hängen. Das Tier ist dort gemäss der aufgelegten Deklarationskarte vollständig zu deklarieren. Nach erfolgter Tierabnahme wird das Tier für die Freigabe schriftlich bezeichnet. Die Unterteilung von Hoch- und Niederwildjagdgebiet ist aufgehoben. Während der dritten Hochwildjagdwoche darf die Hochwildjagd nur ausserhalb des Rotwildlebensraums ausgeübt werden (s. Karte). Es dürfen Gamswild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde erlegt werden. Karte «Jagdgebiet ausserhalb Rotwildlebensraum, gültig für die dritte Hochjagdwoche»: Gartenalp und Vordere Bommen sind Teil des Jagdgebiets. AI

6 2 Niederwildjagd Jagdzeit 1. Oktober 2018 bis 10. November 2018 Schusszeiten Erste Niederwildjagdwoche 1. Oktober bis 6. Oktober 06:30 Uhr bis 19:30 Uhr Zweite Niederwildjagdwoche 8. Oktober bis 13. Oktober 06:30 Uhr bis 19:15 Uhr Dritte Niederwildjagdwoche 15. Oktober bis 20. Oktober 06:45 Uhr bis 19:00 Uhr Vierte Niederwildjagdwoche 22. Oktober bis 27. Oktober 07:00 Uhr bis 18:45 Uhr Fünfte Niederwildjagdwoche 29. Oktober bis 3. November 06:15 Uhr bis 17:30 Uhr (Winterzeit) Sechste Niederwildjagdwoche 5. November bis 10. November 06:30 Uhr bis 17:15 Uhr (Winterzeit) Jagdbares Wild Es dürfen erlegt werden: Rehwild, Stockenten, Schwarzwild Frischlinge, Dachse, Füchse, Marder, Waschbären, Marderhunde, Bisamratten, verwilderte Haustauben, Kolkraben, Türkentauben, Haubentaucher, Blässhühner, Rabenkra hen, Nebelkra hen, Elstern, Eichelha her und Kormorane. Rehwild Jagdbar sind: Rehböcke, Rehgeissen und Rehkitze. Stockenten Jeder Jäger darf höchstens zwei Stockenten erlegen. Übrige Niederwildarten Schwarzwild-Frischlinge, Dachse, Füchse, Marder, Waschbären, Marderhunde, Bisamratten, verwilderte Haustauben, Türkentauben, Rabenkra hen, Blässhühner, Haubentaucher, Nebelkra hen, Elstern, Eichelha her, Kolkrabe und Kormorane dürfen ohne Einschränkungen erlegt werden. Besondere Bestimmungen für die Niederwildjagd Die Jagdverwaltung verteilt den geplanten Rehwildabschuss anhand des Zuteilungsmodells der Jagdverwaltung unter Beizug zweier Vertreter aus dem Vorstand des Patentjägervereins Appenzell I.Rh. Die Abschussberechtigung für die Kontingente auf der Niederwildjagd kann innerhalb der Gruppe an andere Jagdberechtigte abgetreten werden, sofern der Kontingentgeber bei der Jagd anwesend ist. Mit der Kugel erlegte Niederwildrehe sind in der Abschussliste der Niederjagd einzuschreiben Nach frühzeitigem Erfüllen des Abschusskontingents ist es nicht mehr erlaubt, Rehwild durch die Hunde zu jagen, wenn kein anderer noch auf Rehabschuss berechtigter Jäger anwesend ist. Die Unterteilung von Hoch- und Niederwildjagdgebiet ist aufgehoben. Der Abschuss von nicht säugenden Rehgeissen und Böcken mit der Kugel zulasten des Niederwildkontingents ist nur während der Hochjagd zulässig. AI

7 3 Baujagd und Vogeljagd Jagdzeit 1. Oktober 2018 bis 15. Dezember Januar 2019 bis 31. Januar 2019 (verlängerte Baujagd) Schusszeiten Während der Sommerzeit analog Niederwildjagd Während der Winterzeit von 06:15 Uhr bis 17:30 Uhr Jagdbares Wild Dachse, Füchse, Marder verwilderte Haustauben, Rabenkra hen, Nebelkra hen, Elstern, Eichelha her, Stockenten, Kolkraben, Türkentauben, Haubentaucher, Blässhühner und Kormorane dürfen ohne Einschränkungen erlegt werden. Die Stockenten sind auf zwei Enten pro Jäger kontingentiert. Entenabschüsse während der Niederjagd zählen zum selben Kontingent. Während der verlängerten Baujagd dürfen Dachse bis 15. Januar 2019, Marder bis 15. Februar 2019 und Füchse bis 28. Februar 2019 erlegt werden. Besondere Bestimmungen für die Baujagd Für die Baujagd dürfen nur geprüfte Bauhunde verwendet werden (kantonaler Naturleitungstest oder Eignungsprüfung für Erdhunde zur Ausübung der Baujagd nach TJK oder gleichwertige Prüfungen). Besondere Bestimmungen für die Jagd auf Rabenkrähen und Elstern Vom 12. November 2018 bis 31. Januar 2019, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen, sind die im Kanton wohnhaften Inhaber des Jagdpatents 2018 berechtigt, von festen Gebäuden aus bei Tageslicht Rabenkrähen und Elstern zu erlegen (Art. 5 Abs. 3 JSG). 4 Passjagd Jagdzeit 15. November 2018 bis 28. Februar 2019 Schusszeiten und Passplatz Die Passjagd darf nur aus festen Gebäuden in der Zeit von 18:00 Uhr bis 7:00 Uhr ausgeübt werden. Jagdbares Wild und Schonzeiten Es dürfen erlegt werden: Dachs bis 15. Januar 2019 Schwarzwild bis 31. Januar 2019 Marder bis 15. Februar 2019 Fuchs bis 28. Februar 2019 AI

8 Jagdanmeldung und Passplätze Die Anmeldung zur Passjagd ist nur gültig, wenn das bei der Deklarationsstelle aufgelegte Anmeldeformular vollständig und schriftlich bis zum 19. Oktober 2018 bei der Jagdverwaltung eingereicht wird. Pro Jäger sind höchstens zwei Passplätze erlaubt. Pro Passplatz sind 2kg Luder erlaubt. Der Luderplatz muss bis spätestens 8. März 2019 gereinigt sein. 5 Fallenjagd Jagdzeit 1. Oktober 2018 bis 28. Februar 2019 Fangbares Wild Es dürfen mittels Kastenfalle gefangen werden: Füchse bis 28. Februar 2019 Marder bis 15. Februar 2019 Die Fallen sind namentlich zu kennzeichnen und täglich zu kontrollieren. 6 Allgemeine Kontrollvorschriften Sämtliches erlegtes Wild ist in der Abschussliste einzutragen, welche bis spätestens 10 Tage nach Beendigung der jeweiligen Jagd der Jagdverwaltung abgegeben werden muss. 7 Deklarationszeiten Deklarationspflichtige Tiere sind innert 24 Stunden nach Erlegung bei der bestimmten Deklarationsstelle in Appenzell oder in Oberegg beim freiwilligen Jagdaufseher zu deklarieren. Der Jäger oder eine von ihm bestimmte Person hat seine deklarationspflichtigen Tiere wahrheitsgetreu nach den verlangten Angaben bei der Jagdabnahmestelle zu deklarieren. Terminvereinbarung bei Fehlabschüssen Bei Fehlabschüssen muss mit dem Wildhüter oder einem Jagdaufseher ein Termin vereinbart werden. 8 Jagdgebiet Das Jagdgebiet ist in der Jagdkarte 1: umschrieben und kann im Internet unter (Kartenauswahl / Wald, Flora, Fauna, / Jagd und Fischerei / Jagdreviere Kt. AI) abgerufen werden. Die Jagd ist im kantonalen und eidgenössischen Schutzgebiet verboten. Zu beachten ist die Spezialregelung in der 3. Hochwildjagdwoche (vgl. Karte auf S.3 dieser Vorschriften) Sämtliche bestehende und neue Hochsitze sind dem Waldeigentümer zu melden und dürfen nur mit dessen Einverständnis erstellt werden. Hochsitze sind mit dem Namen des Jägers zu beschriften, welcher die Einrichtung gebaut oder übernommen hat. AI

9 9 Patenttaxen / Gebühren Hochwildjagd Für im Kanton wohnhafte Schweizerbürger und niedergelassene Ausländer Grundtaxe Fr Ausserkantonale Jagdberechtigte (Grundtaxe + Zuschlag 150%) Fr Niederwildjagd Für im Kanton wohnhafte Schweizerbürger und niedergelassene Ausländer Grundtaxe Fr Ausserkantonale Jagdberechtigte (Grundtaxe + Zuschlag 150%) Fr Wildschadenbeitrag (Grundtaxe + Zuschlag 100% Ausserkantonale) Fr Hegebeiträge (Grundtaxe + Zuschlag 100% Ausserkantonale) Fr Gebühren Hoch- und Niederwildjagd Fr Niederwildjagd Fr Hochwildjagd Fr (Grundtaxe + Zuschlag 100% Ausserkantonale) Weitere Gebühren Gästebewilligung je Patentart Fr Abgabe Abschussstatistik je Aufforderung Fr Verspätete Jagdanmeldung Fr (Grundtaxe + Zuschlag 100% Ausserkantonale) 10 Freiwillige Jagdaufseher Als freiwillige Jagdaufseher werden unter Einräumung aller jagdpolizeilichen Kompetenzen bestimmt: Rico Roncoroni, Rain 245, Oberegg Urban Signer, Göbsi 174, Haslen Hansmartin Schmid, Lehnstrasse 130, Appenzell Josef Koller, Forrenstrasse 11, Appenzell Hans Dörig, Dorf 13, Weissbad Gesetzliche Bestimmungen Im Übrigen wird auf das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG), die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (JSV) sowie das kantonale Jagdgesetz vom 30. April 1989 (JaG) und die Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV) verwiesen. AI

10 11 Gebührenverzeichnis Grundsätzliches Sämtliche Irrtumsabschüsse und ersatzmarkenberechtigte Abschüsse sind dem Wildhüter oder der von ihm bestimmten Person vorzuweisen. Das Gesäuge darf weder durchschnitten noch herausgeschnitten sein. Die Tiere müssen sauber aufgebrochen sein. Tiere, denen das Gesäuge durchgeschnitten oder herausgeschnitten worden ist, und Tiere mit weiteren Ausschnitten - zwecks Erreichung der Gewichtslimiten - werden unter Strafverfolgung eingezogen. Kranke Tiere sind samt den inneren Organen dem Wildhüter vorzuweisen. Verletzte Tiere sind, sofern ein Ersatzabschuss gewünscht wird, dem Wildhüter oder der von ihm bestimmten Person vorzuweisen. Trophäen von irrtümlich erlegtem Wild werden eingezogen und sind Eigentum des Kantons. Trophäen von krank und verletzt erlegten Tieren gehören dem Erleger. Irrtumsabschüsse sind immer dem noch möglichen Kontingent anzurechnen. Abschüsse nach erfülltem Kontingent: Fr plus Tier werden eingezogen. Vom Wildhüter anerkannte Hegeabschüsse werden nicht dem Kontingent angerechnet. Bei den nachfolgend aufgeführten Varianten, die eine Strafverfolgung ausschliessen, sofern nicht Fahrlässigkeit oder Grobfahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, wird die Irrtumsabschussgebühr wie folgt festgelegt: Gamswild Für eine säugende Gamsgeiss Fr Für einen irrtümlich erlegten Gamsbock Fr Für eine 2.5-jährige Gamsgeiss Fr Gamskitz Fr Sämtliche oben erwähnten Abschüsse verfallen samt den Trophäen dem Kanton, wobei das Wildbret käuflich erworben werden kann. Gamsjährlinge unter 12kg gelten als Hegeabschüsse und werden dem Kontingent nicht angerechnet. Gamsgeissen unter 14kg gelten als Hegeabschüsse und werden dem Kontingent nicht angerechnet. Gamsböcke unter 16kg gelten als Hegeabschüsse werden dem Kontingent nicht angerechnet. Rotwild Kronenhirsch mit einer Stangenlänge von mehr als 90cm Fr Kronenhirsch mit einer Stangenlänge zwischen 70cm und 90cm Fr Kronenhirsch mit einer Stangenlänge zwischen 60cm und 70cm Fr Säugendes Tier Fr Geweihter anstelle Kahlwild Fr Sämtliche oben erwähnten Abschüsse verfallen samt der Trophäe dem Kanton, wobei das Wildbret käuflich erworben werden kann. AI

11 Rehwild Rehgeiss und Rehbock statt Rehkitz bis 15kg Fr Säugende Rehgeiss während der Hochjagd Einzug + Fr Rehgeiss und Rehbock statt Rehkitz über 15kg Fr plus Gebühr für jedes weitere kg Fr Rehbock anstelle Rehgeiss Fr Rehbock abgestossen anstelle Rehgeiss Fr Rehgeiss anstelle Rehbock Fr Rehkitz anstelle Rehgeiss oder Rehbock: wird ohne Kostenfolge an Kontingent angerechnet Rehkitz unter 8kg gelten als Hegeabschüsse und werden dem Kontingent nicht angerechnet. Rehgeissen und Rehböcke unter 13kg gelten als Hegeabschüsse und werden dem Kontingent nicht angerechnet. Irrtumsabschüsse sind immer dem Kontingent abzurechnen. Schwarzwild Säugende Bache Einzug + Fr Wildbretpreise Für die Berechnung des Wertersatzes werden folgende Preise festgelegt: Rotwild Fr / kg Rehwild Fr / kg Gamswild Fr / kg Schwarzwild Fr / kg Gewogen werden die Tiere samt dem Haupt und sauber aufgebrochen. Für weitere in diesem Abschnitt nicht aufgeführte Irrtumsabschüsse wird die Gebühr im Einzelfall festgelegt, wobei diese jedoch den Betrag von Fr nicht übersteigen darf. Appenzell, 22. Mai 2018 Namens Landammann und Standeskommission Der reg. Landammann: Der Ratschreiber: Daniel Fässler Markus Dörig AI

12 Informationen des Kantonstierarztes Fleischuntersuchungsvorschriften beim Schalenwild Wer Wildbret verkauft oder abgibt, muss die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes befolgen. Ausgenommen ist Wildbret, welches ausschliesslich für die private häusliche Verwendung verwendet wird. Wildbret, welches in einer «öffentlichen» Kühlzelle hängt, muss den Vorgaben des Gesetzes entsprechen. Das gilt auch, wenn es später wieder zur privaten häuslichen Verwendung (Eigengebrauch) zurückgenommen wird. Es wird auf die folgenden Vorgaben hingewiesen: Schalenwild ist mit einer eindeutigen Kennzeichnung an der Achillessehne zu markieren (AR/AI-Marke mit fortlaufender Nummer; in Kühlzelle aufliegend) Die «Bescheinigung für die Abgabe von Jagdwild als Lebensmittel» muss durch die Jägerin oder den Jäger nach dem Erlegen und die fachkundige Person nach der Untersuchung ausgefüllt werden. Die Bescheinigung hat beim Wildbret zu verbleiben und ist der Abnehmerin oder dem Abnehmer auszuhändigen. Soll Jagdwild direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Metzgereien oder Restaurants abgegeben werden, so muss es durch eine fachkundige Person auf gesundheitsbedenkliche Merkmale (abnormale Befunde, Auffälligkeiten) hin untersucht werden. Liegen gesundheitsbedenkliche Merkmale (auch Nachsuchen, schlechter Schuss) vor, so ist der Wildkörper mit den fragwürdigen Organen einer amtlichen Fleischkontrolle unterziehen zu lassen. Eine amtliche Fleischkontrolle ist gebührenpflichtig und muss in einem bewilligten Schlachtbetrieb durchgeführt werden (siehe Tabelle). Die Fleischkontrolle entscheidet über die Genusstauglichkeit (Stempel). Nicht genusstaugliches Wildbret wird im Schlachtbetrieb entsorgt. Eine private häusliche Verwendung (Eigengebrauch) ist nicht mehr möglich. Schwarzwild ist durch die Jägerin oder den Jäger auf Trichinellen untersuchen zu lassen. Voraussetzung für die Abgabe als Lebensmittel ist ein negatives Untersuchungsresultat. Eine Probe Zwerchfellmuskulatur ist in einem zugelassenen Veterinärlabor (z.b. ZLM St. Gallen, untersuchen zu lassen. Die Kosten sind privat zu bezahlen. Der Abnehmerin oder dem Abnehmer ist eine Kopie des Laborberichts auszuhändigen Als fachkundige Personen gelten Personen, die bis zum 30. April 2018 die Ausbildung zur Jägerin oder zum Jäger beendet haben. Die Jägerin oder der Erleger kann auch fachkundige Person sein. Weitere Informationen und Unterlagen (z.b. Bescheinigung für die Abgabe von Jagdwild als Lebensmittel) finden Sie auf den Homepages der Jagdverwaltungen und des Veterinäramts ( Schlachtbetriebe in denen eine Fleischkontrolle stattfinden kann: Schlachtanlage Anker Unterschlatt Montag, Donnerstag Notschlachtanlage Appenzell unregelmässig AI

13 Informationen der Jagdverwaltung Jagdkalender 2018/2019 September Oktober November 1 Sa. 1 Mo. 1 Do. Allerheiligen 1 Sa. Evtl. Nachjagd 1 Di. Neujahr 1 Fr. 2 So. 2 Di. 2 Fr. 2 So. Sonntag 2 Mi. 2 Sa. 3 Mo. 3 Mi. 3 Sa. 3 Mo. 3 Do. 3 So Sonntag 4 Di. 4 Do. 4 So Sonntag 4 Di. 4 Fr. 4 Mo. Hochjagd 5 Mi. 5 Fr. 5 Mo. 5 Mi. Evtl. Nachjagd 5 Sa. 5 Di. 6 Do. 6 Sa. 6 Di. 6 Do. 6 So Sonntag 6 Mi. 7 Fr. 7 So Sonntag 7 Mi. 7 Fr. 7 Mo. 7 Do. 8 Sa. 8 Mo. 8 Do. 8 Sa. Maria Empfängnis 8 Di. 8 Fr. 9 So Sonntag 9 Di. 9 Fr. 9 So Sonntag 9 Mi. 9 Sa. 10 Mo. 10 Mi. 10 Sa. 10 Mo. 10 Do. 10 So Sonntag 11 Di. 11 Do. 11 So Sonntag 11 Di. 11 Fr. 11 Mo. Hochjagd 12 Mi. 12 Fr. 12 Mo. 12 Mi. Evtl. Nachjagd 12 Sa. 12 Di. 13 Do. 13 Sa. 13 Di. 13 Do. 13 So Sonntag 13 Mi. 14 Fr. 14 So Sonntag 14 Mi. Evtl. Nachjagd 14 Fr. 14 Mo. 14 Do. 15 Sa. 15 Mo. 15 Do. 15 Sa. Schlussaser und evtl. Nachjagd 15 Di. 15 Fr. 16 So Sonntag 16 Di. 16 Fr. 16 So Sonntag 16 Mi. 16 Sa. 17 Mo. 17 Mi. 17 Sa. Evtl. Nachjagd 17 Mo. 17 Do. 17 So Sonntag HWJ ohne Rotwild 18 Di. 18 Do. 18 So Sonntag 18 Di. 18 Fr. 18 Mo. 19 Mi. 19 Fr. 19 Mo. 19 Mi. 19 Sa. 19 Di. 20 Do. 20 Sa. 20 Di. 20 Do. 20 So. Sonntag 20 Mi. 21 Fr. 21 So Sonntag 21 Mi. Evtl. Nachjagd 21 Fr. 21 Mo. 21 Do. 22 Sa. Mauritius 22 Mo. 22 Do. 22 Sa. 22 Di. 22 Fr. 23 So Sonntag 23 Di. 23 Fr. 23 So Sonntag 23 Mi. 23 Sa. 24 Mo. 24 Mi. 24 Sa. Evtl. Nachjagd 24 Mo. Vogeljagd Passjagd 24 Do. 24 So. Sonntag 25 Di. 25 Do. 25 So. Sonntag 25 Di. Weihnachtstag 25 Fr. 25 Mo. Hochjagd Banngebiet Banngebiet Banngebiet Niederwildjagd Niederwildjagd Niederwildjagd NWJ Niederwildjagd Steinwildjagd Evtl. BG Evtl. Banngebiet Steinwildjagd Steinwildjagd NWJ Niederwildjagd 26 Mi. 26 Fr. 26 Mo. 26 Mi. Stephanstag 26 Sa. 26 Di. 27 Do. 27 Sa. 27 Di. 27 Do. 27 So. Sonntag 27 Mi. 28 Fr. 28 So. Sonntag 28 Mi. Evtl. Nachjagd 28 Fr. 28 Mo. 28 Do. 29 Sa. 29 Mo. 29 Do. 29 Sa. 29 Di. 30 So. Sonntag 30 Di. 30 Fr. 30 So. 30 Mi. Passjagd Passjagd Passjagd 31 Mi. 31 Mo. 31 Do. Evtl. Banngebiet Evtl. BG Vogeljagd Vogeljagd Dezember Januar Februar Passjagd Passjagd Passjagd Passjagd Bau- und Vogelj. Bau- und Vogelj. Passjagd Passjagd Passjagd Passjagd Passjagd Passjagd Passjagd Passjagd Passjagd Passj. Mit der Kugel erlegte Niederjagdrehe und Abschusslisten Nichtsäugende Geissen und Rehböcke aus dem Niederwildjagdkontingent dürfen während der Hochwildjagd mit der Kugel erlegt werden. Rehkitze sind während der Hochwildjagd geschützt. Rehe der Niederwildjagd gehen nicht zu Lasten des Hochwildjagdkontingents und müssen somit auch in die Abschussliste der Niederwildjagd eingeschrieben werden. Sämtliche Abschusslisten müssen mit unauslöschlichem Kugelschreiber geführt und unterschrieben werden. Spätestens 10 Tage nach Beendigung der jeweiligen Jagd müssen die Abschusslisten der Jagdverwaltung abgegeben werden. Allgemeines Die Innerrhoder Patentjagd stellt hohe Anforderungen an jeden einzelnen Jäger. Klare gesetzliche Leitplanken, lokal hohe Jägerdichten sowie kurze und intensive Jagdzeiten mit klar definierter Jagdplanung stellen die Jäger vor Herausforderungen. Um diesen Herausforderungen gewachsen zu sein, ist es wichtig, die Jagd mit einer fairen Einstellung gegenüber dem Wild sowie gegenüber den anderen Jägern und den Jagdaufsichtsorganen auszuüben. Regelmässiges Üben im Umgang mit der Jagdwaffe sowie Wildbeobachtungen und Gebietskenntnisse sind Voraussetzung für eine erfolgreiche und unfallfreie Jagd. Die Jägerschaft wird zum zweiten Mal gestützt auf die Anordnung zur Rotwildjagd im eidgenössischen Jagdbanngebiet in die Rotwildbejagung eines Schutzgebiets einbezogen. Das Übertragen dieser jagdlich anspruchsvollen Aufgaben an die Jägerschaft ist nicht selbstverständlich bzw. ein Beleg für eine gute Zusammenarbeit zwischen Jägern und Jagdbehörden. Es liegt auf der Hand, dass die Jagd in eidgenössisch geschützten Gebieten bzw. die Jagd auf geschützte Arten besonders viel jagdliches Fingerspitzengefühl und absolut weidmännisches Verhalten verlangt. Im Zweifelsfalle den Finger nicht zu krümmen, wird sicher nie als AI

14 Fehler eines Weidmanns gewertet. In diesem Sinne werden alle Jäger dazu aufgerufen, die Jagd nach bestem Wissen und Gewissen und im Einklang mit den geschriebenen und den ungeschriebenen Gesetzen auszuüben. Ich wünsche der gesamten Innerrhoder Jägerschaft ein kräftiges Weidmannsheil und eine unfallfreie Jagdsaison. Der Jagdverwalter Ueli Nef Jagdzeiten 2019 Hochjagdbeginn 2. September (mögliche Intervalljagd) AI

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