Gerichtliches Exekutionsverfahren

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1 Klaus KRAULE 2018 Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Inhaltsverzeichnis 1. Exekutionsarten - Übersicht Zur Person und Stellung des Rechtspflegers Arbeitsgebiete des Rechtspflegers Exekutionsrecht Wesen der Exekution Die Parteien des Exekutionsverfahrens Gerichtspersonen und Organisation Antragsprinzip Zweck der Exekution Ablauf der Exekution zur Erwirkung einer Geldleistung... 8 (Exekution zur Befriedigung) Rangprinzip Die Zuständigkeit der Gerichte in Exekutionsverfahren gem. 18 EO Örtliche Zuständigkeit Exekutionstitel Die wichtigsten Verfahrensvorschriften (ohne Ausnahmebestimmungen) Entscheidungen im Exekutionsverfahren Rechtsmittel / Rechtsbehelfe Vollstreckung aufgrund ausländischer Titel Einstellungsgründe Die exekutionsrechtlichen Klagen im Überblick Klage gem. 35 EO Klagen gem. 36 EO Klage gem. 37 EO Übersicht über einige wichtige Fristen! Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Allgemeines Anwendungsbereich Exekutionsantrag Antragsprüfung Vollzugsbesonderheiten...23 Kraule

3 21.6 Einspruch Schadenersatz ( 54f EO) Mutwillenstrafe Strafgesetzsanktionen Die Forderungsexekution Die Gehaltsexekution Die Exekution auf Liegenschaften Chronologischer Ablauf eines Zwangsversteigerungsaktes ( EO) Zwangsweise Pfandrechtsbegründung Zwangsverwaltung Steuerreformgesetz Pauschalgebühren Vorzugsweise Befriedigung von Steuern und öffentlichen Abgaben aus der Verteilungsmasse (Versteigerungserlös) Anlagen Kraule

4 Exekutionsarten - Übersicht 1. Weshalb wird ein Exekutionsverfahren eingeleitet? a. Wegen Bestehen einer Geldforderung b. Wegen dem Begehren auf Erwirkung oder Unterlassung einer Handlung I Exekutionsmittel auf das bewegliche Vermögen a. Fahrnisexekution (durch den Gerichtsvollzieher) EO b. Forderungs- und Gehaltsexekution EO c. Herausgabeexekution EO d. Exekution auf andere Vermögensrechte EO II Exekutionsmittel auf das unbewegliche Vermögen a. Zwangsweise Pfandrechtsbegründung EO b. Zwangsverwaltung- oder Verpachtung von Liegenschaften EO c. Zwangsversteigerung von Liegenschaften EO III Exekution zur Erwirkung oder Unterlassung von Handlungen EO 2. Zur Person und Stellung des Rechtspflegers Durch Bundesgesetz ist der Besorgung einzelner, genau bezeichneter Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen Kraule

5 besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesbeamten übertragen. Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen als Organ des Bundes auf Grund der Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen sind. 3. Arbeitsgebiete des Rechtspflegers 1. Zivilprozess, Exekutions- und Insolvenzsachen 2. Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen 3. Grundbuchs- und Schiffregistersachen 4. Firmenbuchsachen 4. Exekutionsrecht Das Exekutionsrecht ist die Summe aller Normen, die regeln wie staatliche Entscheidungen zwangsweise durchgesetzt werden. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, nach den Abgabenexekutionsordnungen des Bundes, der Länder und Gemeinden, nach besonderen Verwaltungsvorschriften, oder über Antrag der Verwaltungsbehörden vom Gericht vollzogen. Strafrechtliche Entscheidungen werden nach dem Strafvollzugsgesetz vollstreckt. Zivilgerichtliche Entscheidungen werden nach der Exekutionsordnung vollstreckt, dies über Antrag der Partei, welche die Entscheidung durchsetzen will. 5. Wesen der Exekution a) Die Exekution ist das über den Vollstreckungsanspruch des Berechtigten (betreibenden Gläubiger) eingeleitete Verfahren. b) Die Exekutionsordnung aus dem Jahre 1896, die hier behandelt wird, regelt nur die gerichtliche Zwangsvollstreckung. Darüber hinaus wer- Kraule

6 den Exekutionen von Behörden der allgemeinen Verwaltung und den Finanzämtern durchgeführt, wofür besondere Bestimmungen gelten. c) Die Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Geldtitel kann auch bei den Gerichten beantragt werden, soweit sie einen Exekutionstitel im Sinne des 1 EO (Exekutionsordnung) darstellen. d) Die Exekution auf Liegenschaften ist immer den Gerichten vorbehalten. e) Die Einleitung des Exekutionsverfahrens erfolgt auf Antrag des betreibenden Gläubigers, der jederzeit von der Exekution wieder abstehen kann. Der Vollzug einer bereits vom Gericht bewilligten Exekution erfolgt von Amts wegen (Amtswegigkeit des Verfahrens). 6. Die Parteien des Exekutionsverfahrens f) Der Gläubiger ist jene Person, die aus dem Exekutionstitel berechtigt ist. Die Exekutionsordnung nennt ihn betreibende Partei. Der Schuldner ist jene Person, die aus dem Titel verpflichtet ist. Die Exekutionsordnung bezeichnet ihn als verpflichtete Partei. g) Werden aus Anlass oder im Laufe des Exekutionsverfahrens Prozesse geführt, bezeichnet man die Parteien, wie in der ZPO (Zivilprozessordnung) auch, als klagende Partei und beklagte Partei. h) Derjenige, der im Zuge einer Versteigerung Sachen oder Rechte der verpflichteten Partei erwirbt, wird Ersteher genannt. i) Wenn sich an einer Exekution mehrere betreibende Gläubiger beteiligen, wird der erste als führender Gläubiger bezeichnet. Die übrigen sind sogenannte beitretende Gläubiger und müssen das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. j) Drittschuldner ist jener Schuldner der verpflichteten Partei, von dem die betreibende Partei im Zuge einer Forderungsexekution (zb. eine Lohnexekution) die Bezahlung der - an sich der verpflichteten Partei - geschuldeten Beträge fordert. Kraule

7 k) Zugunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel benannten Verpflichteten kann die Exekution nur stattfinden, wenn der Übergang des Rechtes oder der Verpflichtung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (zb. Abtretungsurkunde mit beglaubigter Unterschrift oder Einantwortungsurkunde) bewiesen wird. Wenn der urkundliche Beweis nicht erbracht werden kann, muss die Rechtsnachfolge im Prozessweg geklärt werden. 7. Gerichtspersonen und Organisation Die Bearbeitung der Exekutionsakten wird entweder vom Richter oder wie bei den meisten Gerichten üblich vom Rechtspfleger durchgeführt. Neben den Kanzleikräften sind in den Exekutionsabteilungen noch Gerichtsvollzieher tätig. Die Akten in Exekutionssachen werden mit dem Buchstaben E gekennzeichnet, man spricht von E-Akten und E-Abteilungen. Jeder Akt erhält eine Geschäftszahl und wird in ein E-Register eingetragen. Die E-Abteilung führt auch noch eine Verzeichnis betreffend die abgelegten Vermögensverzeichnisse und eine Pfändungskartei bzw. Pfändungsprotokolle. Aus ersteren kann festgestellt werden, wer, wann, zu welcher Geschäftszahl ein Vermögensverzeichnis ablegte, aus letzteren wer, was, wann, bei wem gepfändet hat. 8. Antragsprinzip Gerichtliche Exekutionen werden nur über Antrag eingeleitet. Die Bewilligung der Exekution erfolgt ohne vorherige Anhörung des Gegners aufgrund der Angaben der betreibenden Partei, wobei außerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens der Anspruch durch einen Exekutionstitel im Origi- Kraule

8 nal zu bescheinigen ist. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren entfällt die sonst stets notwendige Vorlage des Exekutionstitels. 9. Zweck der Exekution Die Exekution ist entweder auf Befriedigung, Sicherstellung, Festhalten oder Beseitigung eines Zustandes gerichtet. Man unterscheidet daher zwischen der Exekution zur Befriedigung und der Exekution zur Sicherstellung 10. Ablauf der Exekution zur Erwirkung einer Geldleistung (Exekution zur Befriedigung) Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldleistung ist die häufigste Form der Exekution zur Befriedigung. Diese gliedert sich regelmäßig in folgende Abschnitte: a) Bewilligung des Exekutionsantrages durch Gerichtsbeschluss b) Zustellung an die Parteien, gegebenenfalls auch an Dritte (Drittschuldner) c) Pfändung Erwirkung eines dinglichen Rechtes an Vermögensbestandteilen der verpflichteten Partei, durch deren Verwertung (Einziehung oder Verkauf durch Versteigerung) der Anspruch der betreibenden Partei befriedigt werden soll. d) Verwertungsverfahren je nach Exekutionsart verschieden. In der Fahrnis- und Realexekution (Liegenschaftsexekution) durch Versteigerung. Bei Forderungsexekutionen durch Einziehung und Überweisung des gepfändeten Betrages. Kraule

9 11. Rangprinzip Je nach Exekutionsart erwirbt die betreibende Partei durch bestimmte Verfahrenshandlungen ein Pfandrecht. Zeitlich gesehen erfolgt dieser Erwerb in der Realexekution (Zwangsversteigerung einer Liegenschaft) mit dem Einlangen des Exekutionsantrages beim zuständigen Grundbuchsgericht (Vormerkung des Antrages bei der bezughabenden Liegenschaftseinlage), in der Fahrnisexekution mit Eintragung ins Pfändungsprotokoll und in der Forderungsexekution - mit der Zustellung an den Drittschuldner. Erwerben mehrere Personen gleichzeitig ein Pfandrecht, so haben sie den gleichen Pfandrang, ansonsten entscheidet das zeitliche Zuvorkommen. Bei der Meistbotsverteilung (Aufteilung des Versteigerungserlöses an die Pfandgläubiger) werden die Pfand- und betreibenden Gläubiger nach ihrem Pfandrang befriedigt. 12. Die Zuständigkeit der Gerichte in Exekutionsverfahren gem. 18 EO a) Zur Bewilligung der Exekution sind die Zivilgerichte berufen. b) Der Antrag auf Exekutionsbewilligung ist stets beim Exekutionsgericht einzubringen, welches auch ausschließlich für die Entscheidung zur Bewilligung der Exekution zuständig ist. Das Zivilgericht, von dem der Exekutionstitel geschaffen wurde, wird Titelgericht genannt. c) Zur Durchführung der Exekutionsverfahren sind ausschließlich die Bezirksgerichte sachlich zuständig. Kraule

10 12.1 Örtliche Zuständigkeit 1. Für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Exekution auf bücherlich eingetragene Rechte das GRUNDBUCHSGERICHT (Buchgericht) 2. Bei Exekution auf Forderungen, die nicht bücherlich sichergestellt sind, das Bezirksgericht, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, in Ermangelung dessen das Bezirksgericht des Wohnsitzes, Sitz oder Aufenthalt des Drittschuldners 3. In allen übrigen Fällen dasjenige Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Exekutionsobjekte befinden oder in Ermangelung solcher Sachen das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist von Amts wegen zu prüfen. Ist ein anderes als das angerufene Gericht zuständig, so ist von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss die Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen. 13. Exekutionstitel Exekutionstitel sind Urkunden über vollstreckbare Ansprüche. Sie sind in 1 EO taxativ (dh. erschöpfend) aufgezählt. Eine Exekution darf nur bewilligt werden, wenn neben der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung aus dem Exekutionstitel zu entnehmen sind. Im Wesentlichen sind dies folgende: 1. Urteile und Beschlüsse der Zivilgerichte 2. Zahlungsaufträge und Zahlungsbefehle Kraule

11 3. Gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über unbewegliche Sachen 4. Gerichtliche Vergleiche 5. Entscheidungen im Außerstreitverfahren 6. Beschlüsse im Konkurs und Ausgleichsverfahren sowie vollstreckbare Auszüge aus dem Anmeldeverzeichnis 7. Erkenntnisse der Strafgerichte über Kosten des Strafverfahrens und über privatrechtliche Ansprüche 8. Rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden 9. Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, welche von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen gefällt wurden, die vollstreckbar sind: zb. Rückstandsausweise, sofern die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist ( zb. VVG, AgrVG, BergG, PatG, MarkSchG, etc.) 10. Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise, der in 1 Z 10 und 12 genannten öffentlichen Organe und Behörden über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes- Bezirks- und Gemeindezuschläge 11. Rechtskräftige Entscheidungen der umseits angeführten Organe, durch welche Geldstrafen und Geldbußen verhängt werden oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird 12. Die in 3 NO (Notariatsordnung) bezeichneten Notariatsakte Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gericht/Behörde, welches/welche sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss/Bescheid aufzuheben! Kraule

12 14. Die wichtigsten grundsätzlichen Verfahrensvorschriften (ohne Ausnahmebestimmungen) a) Soweit in der Exekutionsordnung nicht anders angeordnet ist, sind auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, den Beweis, die Beweisaufnahme und die einzelnen Beweismittel, über Beschlüsse und Rekurse anzuwenden. b) Die in der Exekutionsordnung angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche und unterliegen keiner Parteienvereinbarung. c) Die Fristen der Exekutionsordnung sind, wenn nicht bezüglich einzelner Fristen etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist oder einer Tagsatzung findet nicht statt. d) Das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernehmung gehörig geladenen Personen steht der Aufnahme und Fortsetzung der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung nicht entgegen. Wenn die Tagsatzung auf Grund eines Antrages anberaumt wurde und die ordnungsgemäß geladene Partei nicht erscheint, so gilt sie als - dem Antrag - zustimmend. Die Partei ist in der Ladung auf die Folgen ihres Nichterscheinens ausdrücklich hinzuweisen. Diese Folgen treten auch ein, wenn Fristen, die zur Abgabe schriftlicher Erklärungen gesetzt wurden, versäumt werden. e) Anträge können mittels Schriftsatz angebracht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. f) Es besteht kein Anwaltszwang. Schriftliche Rekurse bedürfen allerdings der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. g) Der Verpflichtete hat dem betreibenden Gläubiger alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten. Welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. h) Das Exekutionsverfahren wird weitgehend mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt (ADV- E - Verfahren). Kraule

13 15. Entscheidungen im Exekutionsverfahren Die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen erfolgen durch Beschluss. Lediglich die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Titels ergeht in Urteilsform. 16. Rechtsmittel / Rechtsbehelfe 1. Gegen die im Exekutionsverfahren ergehenden Beschlüsse ist der Rekurs zulässig, soweit die Beschlüsse nicht für unanfechtbar erklärt sind oder ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist. 2. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage und ist nicht erstreckbar. Es besteht Neuerungsverbot. 3. In der Regel können die Beschlüsse im Exekutionsverfahren schon vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden. 4. Der Rekurs gegen Entscheidungen der zweiten Instanz (Revisionsrekurs) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. 5. Gegen den im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangenen Exekutionsbewilligungsbeschluss steht dem Verpflichteten der Einspruch offen. Die Frist dafür beträgt ebenfalls 14 Tage. 17. Vollstreckung aufgrund ausländischer Titel Bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von Lugano war die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Österreich im Wesentlichen nach verschiedenen bilateralen und multilateralen Staatsverträgen zu beurteilen. Diese Verträge blieben auch nach dem Lugano-Übereinkommen in Geltung. Das Übereinkommen von Lugano als derzeit wichtigstes multilatera- Kraule

14 les Übereinkommen enthält sowohl Anerkennungsvoraussetzungen als auch Grundzüge für das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung. Entscheidend ist jedenfalls der Zeitpunkt der Klageseinbringung für die Anwendbarkeit des LGVÜ (Lugano-Vollstreckungsübereinkommen). Stichtag ist der ! Anerkennungsfähig sind Entscheidungen und öffentliche Urkunden eines Vertragsstaates. Die Anerkennung und Vollstreckung kann nur bei Vorliegen eines der in Artikel 27 und 28 angeführten Gründe von einem österreichischen Gericht verweigert werden: Verstoß gegen ordre public (wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde). Verspätete oder mangelhafte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes bei Säumnisentscheidungen (Bei Versäumungsurteilen bzw. Mahnbescheiden ist der Nachweis der eigenhändigen Zustellung der verfahrenseinleitenden Verfügung nachzuweisen). Die Zustellungserfordernisse werden nach österreichischem Recht beurteilt. Ausschließlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung ist das Bezirksgericht am Wohnsitz des Verpflichteten, mangels Wohnsitz das zuständige Exekutionsgericht. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der zwingend gestellt werden muss, kann gleichzeitig mit einem Exekutionsantrag verbunden werden. Folgende Urkunden sind dem Antrag beizulegen: Ausfertigung der Entscheidung (keine Kopie) Vollstreckbarkeitsbestätigung des Entscheidungsstaates Nachweis über die Zustellung der Entscheidung Kraule

15 Nachweis über die Art und Weise der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes (Zustellung der Klage, bei deutschen Vollstreckungsbescheiden Zustellung des Mahnbescheides) Übersetzung auf Verlangen des Gerichtes Vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung darf im Exekutionsverfahren die Pfändung jedoch nicht die Verwertung erfolgen. Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckbarerklärung sind der Rekurs (er ist zweiseitig, Rechtsmittelfrist 4 Wochen) und der Widerspruch (RMF 1 Monat) der zu einem streitigen Verfahren führt, welches mit Urteil endet. Einführung des europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (Keine Anwendbarkeit auf verwaltungsrechtliche Titel) Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom a EO regelt die Anwendbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels. Der Anwendungsbereich trifft nur auf zivil- und handelsrechtliche Exekutionstitel zu. Sie erfasst jedoch insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte. Aufgrund der seit in Kraft stehenden Vollstreckungstitelverordnung des europäischen Parlaments und des Rates der europäischen Union bestand Bedarf an einigen Anpassungen nationaler Vorschriften, deren materieller Teil mit anwendbar wurde. Werden Entscheidungen, Vergleiche und öffentliche Urkunden, die auf unbestrittene Forderungen beruhen, als europäischer Vollstreckungstitel in allen Mitgliedsstaaten der EU, mit Ausnahme von Dänemark, wie eigene Exekutionstitel vollstreckt. Grundlage der Vollstreckung ist eine vom Ursprungsstaat ausgestellte Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel. Kraule

16 Liegt diese Bestätigung vor, so ist kein Vollstreckbarkeitsverfahren erforderlich. 18. Einstellungsgründe Die Exekution kann von der betreibenden Partei entweder nach 39 EO entgültig oder nach 200 EO bzw. 45a EO vorläufig eingestellt oder aufgeschoben werden: Die häufigsten Einstellungsgründe sind: Einstellung nach 39 Z 6 EO, in der Regel wegen vollständiger Erfüllung des betreibenden Anspruchs (Vollzahlung) auf Antrag oder mit Ermächtigung der betreibenden Partei. Teileinstellung nach 39 Z 6 EO hinsichtlich bestimmter gepfändeter Sachen oder Rechte wegen geltend gemachter Rechte dritter Personen (Fremdeigentum) Aufschiebung der Exekution gemäß 45a EO über Antrag der betreibenden Partei wegen Zahlungsvereinbarung. Die aufgeschobene Exekution kann erst nach Ablauf von drei Monaten wieder fortgesetzt werden. Einstellung nach 200 Z 3 EO, in der Regel wegen einer Ratenvereinbarung, dies mit der Wirkung, dass das Verwertungsverfahren erst nach 6 Monaten (bei Realexekutionen) sonst nach 3 Monaten (bei Fahrnisexekutionen) fortgesetzt werden darf. Bei der Fahrnisexekution ist überdies zu beachten, dass richterliche Pfandrechte zwei Jahre nach der Pfändung erlöschen. Kraule

17 19. Die exekutionsrechtlichen Klagen im Überblick 19.1 Klage gem. 35 EO (Oppostionsklage) Die Oppositionsklage (= Vollstreckungsklage - 35 EO) wird vom Verpflichteten als Kläger gegen den betreibenden Gläubiger als Beklagten erhoben. Die Einwendungen der Oppositionsklage richten sich nicht bloß gegen eine konkrete Exekution, sondern gegen den materiellen Anspruch selbst. Der Verpflichtete erhebt Einwendungen gegen den Anspruch wegen aufhebender Tatsachen (z.b. Zahlung, Schuldenerlass, Kompensation, Überweisung an Zahlungsstatt, Verjährung) oder hemmender Tatsachen (z.b. Forderungs- oder Anspruchsstundung durch den Gläubiger, insbesondere nachträgliches Zugestehen von Ratenzahlungen). Alle Einwendungstatsachen müssen nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein. Der Verpflichtete muss alle Einwendungen, die er zur Zeit der Klagserhebung vorzubringen imstande ist, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend machen (Eventualmaxime). Zuständig ist in der Regel das Gericht, das die Exekution bewilligt hat, jedoch mit zwei Ausnahmen: Bestehen Einwendungen gegen verwaltungsbehördliche Exekutionstitel, so ist jene Behörde zuständig, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war Klagen gem. 36 EO (Impugnationsklage) Die Impugnationsklage hat die Unzulässigkeit der konkreten (einzelnen) Exekution zu Ziel. Häufigster Klagegrund ist die mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit der maßgebenden Tatsache. Sowohl bei der Klage gem. Kraule

18 35 EO als auch gem. 36 EO herrscht Eventualmaxime, d.h. dass sämtliche Einwendungen bei sonstigem Ausschluss bereits mit Klageerhebung vorzubringen sind Klage gem. 37 EO (Exzindierungsklage) Mit der Exszindierungsklage macht eine dritte Person geltend, dass die Exekution auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt wegen eines ihr daran zustehenden Rechtes unzulässig ist. Die Klage ist gegen alle Betreibenden zu richten. Wichtigster Klagegrund ist das Eigentum. Vom Kläger sind konkrete Behauptungen zu Titel und Modus des Erwerbes aufzustellen. Kraule

19 20. Übersicht über einige wichtige Fristen! 5 Tage Vorlage des Exekutionstitels bei Bedenken des Gerichtes bzw. aufgrund des Einspruches des Verpflichteten ( 54b Abs2 Z3 bzw. 54d Abs 1 EO) 14 Tage Rechtsmittelfrist (Rekurs) gegen Beschlüsse im Exekutionsverfahren Einspruch des Verpflichteten (vereinfachtes Bewilligungsverfahren 54c Abs 2 EO Einbringung einer Vollzugsbeschwerde nach 68 EO 4 Wochen Frühester Zeitpunkt der Zahlung (Überweisung) durch den Drittschuldner nach Zustellung der Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren (s. 303a EO) 1 Monat Bei der Entscheidung (Beschluss) über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels beträgt die Frist für den Rekurs wie die Rekursbeantwortung jeweils einen Monat (vgl. 84 EO) 3 Monate Fortsetzung nach Aufschiebung der Exekution nach Zahlungsvereinbarungen ( 45a EO) Kraule

20 4 Monate Frist zur Abgabe des Vollzugsberichtes durch den Gerichtsvollzieher ( 252d Abs 2 EO) Bericht des Gerichtsvollziehers über das Innehalten mit der Anordnung des Verkaufes bei erfolgversprechenden Vollzügen ( 264b EO) 6 Monate Sperrfrist für neuerlichen Vollzugsantrag/versuch nach Bericht ( 252e EO) Allgemeine Sperrfrist beim bewilligten Vollzug der Fahrnisexekution, wenn in einem anderen Verfahren innerhalb der letzten 6 Monate ein Vollzug mangels pfändbarer Gegenstände nicht durchgeführt werden konnte ( 252f EO) Neuerlicher Antrag (Verkaufsantrag) auf Einleitung des Verkaufsverfahrens ( 200 Z 3, 282 EO) 10 Monate Alle Anträge und Bewilligungen bei Fahrnis- und Forderungsexekutionen, die nach dem Erstantrag unter TP 1 RATG fallen, gelten innerhalb dieser Frist als abgegolten. 2 Jahre Amtswegige Einstellung der Exekution, wenn die Fortsetzung einer gem. 45a EO aufgeschobenen Exekution nicht innerhalb von 2 Jahren beantragt wird; bei der Fahrnisexekution erlischt das Pfandrecht (exekutives Pfandrecht) nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde ( 256 Abs 2 EO). Kraule

21 21. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren bzw. ordentliches Bewilligungsverfahren A. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Das vereinfachte Bewilligungsverfahren ( 54 b ff EO) ist der Regelfall und soll die bessere a. Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung und des elektronischen Rechtsverkehrs ermöglichen. b. Kennzeichen des Verfahrens sind: keine Titelvorlage und besondere Schutzmaßnahmen für den Verpflichteten. Besondere Antragserfordernisse sind sofortige Zustellung der Exekutionsbewilligung per Post Einspruch Einstellung Schadenersatz und Mutwillensstrafe 21.1 Anwendungsbereich Das vereinfachte Bewilligungsverfahren bezieht sich auf die in den 249 bis 345 EO geregelten Exekutionsarten zur Hereinbringung von Geldansprüchen und wird daher besonders in den Massenverfahren der Fahrnisund Forderungsexekution (Gehaltsexekution) wirksam. Die hereinzubringende Forderung an Kapital darf nicht übersteigen! Das vereinfachte Bewilligungsverfahren gilt nicht für Liegenschaftsexekutionen bei Forderungsexekutionen u. Exekutionen auf das bewegliche Vermögen bei einer Kapitalforderung von über wenn noch andere Urkunden als der Titel vorzulegen wären wenn der Anspruch des Gläubigers nicht in Geld besteht Kraule

22 B. Ordentliches Bewilligungsverfahren Im ordentlichen Bewilligungsverfahren hat der betreibende Gläubiger seinem Antrag den mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Exekutionstitel im Original beizulegen (ausgenommen 54 Abs. 2 EO siehe Kapitel über Exekutionsantrag): Das Gericht prüft den Antrag auf Grund des vorgelegten Exekutionstitels und allenfalls weiterer vorgelegter Urkunden und entscheidet aufgrund dieser Prüfung, ob die Exekutions bewilligt wird. Gegen die Bewilligung kann der Verpflichtete Rekurs an das Landesgericht erheben. Das ordentliche Bewilligungsverfahren ist dann anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für das vereinfachte Bewilligungsverfahren nicht vorliegen Exekutionsantrag Für den Antrag ist nunmehr zwingend ein Formblatt oder eine formatierte Eingabe gemäß AFV, BGBl 560/1995, zu verwenden. Zu finden unter (Bürgerservice/Formulare-E-Antr.1. Der Exekutionsantrag ist somit nicht formfrei. Die Nichtbeachtung dieser Formvorschrift ist ein Verbesserungsgrund. Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach 7 Abs. 1 EO zu enthalten, es ist auch der Tag anzugeben, an dem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde ( 54b Abs 2 Z 1 EO). Sollten sich daher die Verhältnisse seit Titelschaffung geändert haben zb. Änderung des Namens, der Anschrift, der Forderungshöhe, dann ist im Antrag - und zwar im Feld 11 - darauf hinzuweisen!!! Der Exekutionstitel ist im vereinfachtem Bewilligungsverfahren nicht mehr vorzulegen ( 54 Abs 2 Z2 EO). Kraule

23 21.3 Antragsprüfung Das Gericht prüft die Zulässigkeit und die Berechtigung des Antrages nur mehr auf Grund der Angaben des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag. Das Gericht kann aber bei Bedenken, ob ein die Exekution deckender Titel samt Vollstreckbarkeit vorliegt, den Gläubiger zur Titelvorlage binnen 5 Tagen auffordern. Diese Frist ist nicht erstreckbar!!! Gegen den Vorlageauftrag besteht kein abgesondertes Rechtsmittel. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Für die Titelvorlage besteht kein Kostenersatzanspruch. Kommt der Gläubiger dem gerichtlichen Auftrag nicht nach, ist der Exekutionsantrag unverzüglich einzustellen Vollzugsbesonderheiten Der Vollzug der Fahrnisexekution ist frühestens 14 Tage nach Zustellung der ExBew. zulässig. Behauptet der Verpflichtete beim Vollzug, dass ihm die ExBew nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, muss der Gerichtsvollzieher trotzdem vollziehen, hat diesen Umstand aber zu berichten, damit die Zustellung überprüft werden kann. Trifft die Behauptung des Verpflichteten zu, so ist ihm neuerlich zuzustellen und im Sinne des 54c Abs 3 EO mit Verwertungshandlungen (Versteigerung) für die Dauer der Einspruchsfrist oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch innezuhalten. In der Forderungsexekution darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach Zustellung der ExBew an ihn an den Gläubiger leisten ( 303aEO) Kraule

24 Sollte nach Ablauf der Frist von 4 Wochen über den Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden sein, so ist von Amts wegen weiterhin innezuhalten und der Drittschuldner davon mit Beschluss zu verständigen. Gleiches gilt, wenn die ExBew innerhalb dieser Frist nicht wirksam zugestellt werden konnte Einspruch Der Verpflichtete kann gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren erlassene ExBew EINSPRUCH erheben ( 54c Abs 1 EO). Damit erreicht er die Nachholung der Titelprüfung. Frist: 14 Tage ab Zustellung der ExBew. Sie ist nicht verlängerbar. Versäumt der Verpflichtete die Frist, so hat er noch die Möglichkeit, einen Einstellungsantrag gem. 39 Abs 1 Z 10 EO zu stellen. Verspätete und unzulässige Einsprüche sind zurückzuweisen. Der Einspruch ist formlos und braucht kein Begehren zu enthalten. Dem Verpflichteten wird aber bei automationsunterstützter Abfertigung und Zustellung der ExBew von Amts wegen ein vorbereitetes Einspruchsformular zugestellt. Mit dem Einspruch kann nur geltend gemacht werden 1. dass ein - die bewilligte Exekution - deckender Titel fehlt 2. dass dem Titel die Vollstreckbarkeitsbestätigung fehlt 3. dass der Titel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben übereinstimmt Macht der Verpflichtete Einspruchsgründe mit Rekurs geltend, ist dies als Einspruch zu behandeln. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und ist auch kein Aufschiebungsgrund. Es ist allerdings mit Verwertungshandlungen solange innezuhalten, bis über den Einspruch entschieden ist. Kraule

25 Die Erledigung des Einspruchs fällt jedenfalls in die Zuständigkeit des Rechtspflegers. Erweist sich der Einspruch als berechtigt, so ist das Verfahren einzustellen bzw. einzuschränken. Wird die Exekution auf Grund des Einspruches eingestellt, hat der Gläubiger keinen Kostenersatzanspruch. Ist der Einspruch nicht gerechtfertigt, ist er abzuweisen. Dagegen ist das Rechtsmittel des Rekurses zulässig Schadenersatz ( 54f EO) Wird die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, ohne das der Gläubiger über den im Exekutionsantrag angeführten Titel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. Folgende Fälle können zur Haftung führen: Der Anspruch besteht zwar, aber der Gläubiger hat noch keinen Exekutionstitel Die Exekution ist zwar nicht durch den angeführten aber durch einen anderen Exekutionstitel gedeckt. In folgenden Fällen besteht keine Haftung: Es besteht ein Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung, aber kein vollstreckbarer Anspruch (Scheinrechtskraft infolge mangelhafter Zustellung) Der Exekutionstitel mit Vollstreckbarkeitsbestätigung wird nach Antragstellung aufgehoben. Über den Schadenersatz ist nur über Antrag des Verpflichteten und im Exekutionsverfahren zu entscheiden. Die Höhe ist gemäß 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen. Kraule

26 21.7 Mutwillenstrafe Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem Gläubiger überdies (neben Einstellung d. Exekution und Schadenersatz) eine Mutwillenstrafe aufzuerlegen (von mindestens 72 bis höchstens 2900) Strafgesetzsanktionen Bei Einbringung eines unrichtigen Exekutionsantrages kann der Strafbestand des Betruges ( 146 StGB ) oder der Fälschung eines Beweismittels ( 293 StGB ) gegeben sein. 22. Die Forderungsexekution 1. Mit Forderungsexekution verwertet die betreibende Partei Forderungen der verpflichteten Partei gegen dessen Schuldner den sogenannten Drittschuldner. 2. Die Forderung steht zunächst der verpflichteten Partei zu, d.h. nur sie darf von ihrem Schuldner Zahlung fordern bzw. Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung entgegennehmen. Nach der Pfändung und Überweisung steht die Forderung der betreibenden Partei zu, d.h. der Drittschuldner kann mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an die betreibende Partei zahlen. Zahlt er dennoch an die verpflichtete Partei, kann die betreibende Partei nochmals Zahlung fordern. 3. Ablauf der Exekution: a.) Exekutionsantrag b.) Exekutionsbewilligung Kraule

27 c.) Zustellung an betreibende Partei verpflichtete Partei Drittschuldner d.) Drittschuldneräußerung e.) gegebenenfalls Drittschuldnerklage 4. Der Drittschuldner hat sich binnen 4 Wochen zur erfolgten Pfändung zu äußern. Die Äußerung ist für die betreibende Partei notwendig, um die Erfolgsaussichten im gegebenen Fall und ev. weitere Betreibungen abschätzen zu können. Für die vom Drittschuldner fristgerecht erstattete Äußerung (Drittschuldnererklärung) steht ihm ein pauschaler Kostenersatz zu. 35 bei wiederkehrenden Forderungen bzw. 25 bei einmaligen Forderungen. 5. Das Exekutionsverfahren endet mit Zustellung der Exekutionsbewilligungen an die Parteien und den/die Drittschuldner(n). Die Verwertung der Forderung bleibt der betreibenden Partei überlassen. 6. Wird Forderungsexekution nur zur Sicherstellung geführt, erfolgt an sich nur eine Pfändung. Zu einer Überweisung zur Einziehung darf es nur bei Gefahr der Vereitelung der Exekution (zb. es besteht ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem Drittschuldner) oder bei drohendem Forderungsverlust (Verjährung) kommen. Dies ist gegebenenfalls ausdrücklich zu behaupten und zu bescheinigen. 7. Trotz Pfändung und Überweisung kann auch die verpflichtete Partei den Drittschuldner zur Zahlung zwingen und zwar mit einer Klage auf Zahlung an die betreibende Partei. Im anhängigen Verfahren wird das Klagebegehren auf Zahlung an die betreibende Partei umgestellt. Kraule

28 8. Ergeht die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren, darf frühestens 4 Wochen nach Zustellung an den Drittschuldner von diesem an die betreibende Partei gezahlt werden (in dieser Frist soll abgewartet werden, ob die verpflichtete Partei erfolgreich Einspruch erhebt). Hierauf ist der Drittschuldner hinzuweisen. Im Exekutionsantrag (Formular) ist sohin außerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens der diesbezügliche Satz im Feld 06 zu streichen. 23. Die Gehaltsexekution 1. Die Gehaltsexekution ist ein Spezialfall der Forderungsexekution. Während mit der einfachen Forderungsexekution auf eine bestehende Forderung gegriffen wird, werden mit einer Gehaltsexekution Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis (fortlaufende Bezüge, zb. Gehalt, Lohn, Rente, Pension, Arbeitslosen- und Notstandsunterstützung, gesetzliche Unterhaltsansprüche, wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, Werkverträgen etc) gepfändet und verwertet. 2. Da die oben genannten Ansprüche die Existenzgrundlage der verpflichteten Partei bilden, sind sie nur beschränkt pfändbar, d.h. soweit sie das gesetzliche Existenzminimum übersteigen. Dieses besteht aus einem Sockelbetrag, der nach bestimmten Regeln und Voraussetzungen erhöht wird, dies in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens sowie evt. Sorgepflichten der verpflichteten Partei. Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht im Internet unter: die Tabellen über die unpfändbaren Freibeträge das sogenannte Existenzminimum. Eine Kundmachung per Gesetz bzw. Verordnung wurde ersatzlos gestrichen. Das Existenzminimum ist unterschiedlich hoch für z.b. allgemeine Verbindlichkeiten oder Unterhaltsschulden. Hat der Verpflichtete Unterhaltsschulden so kann ihm für deren Tilgung mehr vom Bezug abgezo- Kraule

29 gen werden als für andere Verbindlichkeiten. Die Tabelle zeigt sohin einerseits das Unterhaltsexistenzminimum, und andererseits das Existenzminimum für sonstige Forderungen, dies in Abhängigkeit vom Einkommen, den Sorgepflichten und der Auszahlungshäufigkeit (täglich, wöchentlich oder monatlich). Was die verpflichtete Partei über die in den Tabellen errechneten Beträge hinaus verdient, kann im Rahmen einer Gehaltsexekution abgeschöpft werden. Ab werden bei Forderungsexekutionen die Formulare Drittschuldnererklärungen EDritt 1, EDritt 1a, Verständigung vom Bezugsende EDritt 3 und Ankündigung über die Nichtberücksichtigung des Zahlungsverbotes EDritt 4 nicht mehr als Beilagen zu den gerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlüssen angeschlossen. Diese Formulare hat der Drittschuldner von der Internetwebseite abzurufen. Besitzt der Drittschuldner keinen Internetzugang, so hat er die Möglichkeit die entsprechenden Formulare samt den dazugehörenden Hinweisen bei Gericht anzufordern. 3. Während für sonstige Forderungen das Rangprinzip gilt, werden Unterhaltsforderungen im Bereich zwischen dem Unterhaltsexistenzminimum und dem allgemeinen Existenzminimum aliquot, d.h. im Verhältnis der Unterhaltsansprüche befriedigt. 4. Der Drittschuldner (Arbeitgeber) ist insoweit geschützt, als er bei allen Zweifelsfragen das Gericht anrufen kann und dessen Entscheidung abwarten darf. 5. Es gibt auch Forderungen, die überhaupt unpfändbar sind (näheres siehe 290 EO). 6. Grundsätzlich ist zwischen einer Gehaltsexekution nach 294 EO und einer nach 294 a EO zu unterscheiden. Erstere setzt voraus, dass der Drittschuldner bekannt ist, letztere dass das Geburtsdatum der verpflichteten Partei angegeben werden muss. Mit seiner Hilfe versucht Kraule

30 das Gericht über den Hauptverband der österreichisch. Sozialversicherungsträger festzustellen, von wem die verpflichtete Partei Bezüge im Sinne des 290 EO erhält. Das Gericht setzt im Falle einer positiven Abfrage den Namen des Drittschuldners (Arbeitgeber) in den Exekutionsbewilligungsbeschluss ein und stellt diesen den Parteien zu. 7. Das Geburtsdatum ergibt sich entweder aus dem Kanzleiakt oder es muss ermittelt werden. Dies geschieht durch eine Meldeanfrage bei den dafür zuständigen Meldebehörden (Bundespolizeidirektion, Gemeindeämter, in Wien das Zentralmeldeamt). Kraule

31 8. Eine erfolgreiche Gehaltsexekution läuft wie folgt ab: a) Gemäß 294 EO Antrag Bewilligung b.) Gemäß 294 a EO Antrag Bewilligung und Anfrage beim Hauptverband Zustellung an 1. Betreibende Partei 2. Verpflichtete Partei 3. Den/die Drittschuldner Zustellung an 1. Betreibende Partei 2. Verpflichtete Partei 3. Den/die Drittschuldner (falls positive Abfrage) Drittschuldneräußerung (Erstattungsfrist binnen 4 Wochen an das Gericht und die betr. Partei) Drittschuldneräußerung (Erstattungsfrist binnen 4 Wochen an das Gericht und die betr. Partei) Kostenbestimmung für die Äußerung Kostenbestimmung für die Äußerung Zahlung der sogenannten festen Beträge (Kapital und Kosten) Zahlung der sogenannten festen Beträge (Kapital und Kosten) Endabrechnung (Restzahlung) Endabrechnung (Restzahlung) Ergeht die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren darf frühestens 4 Wochen nach Zustellung an den Drittschuldner von diesem an die betreibende Partei gezahlt werden (vor Zahlung soll abgewartet werden, ob die verpflichtete Partei ev. erfolgreich Einspruch erhebt. Hierauf ist der Drittschuldner hinzuweisen. (Im formatierten Formular ist sohin außerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens der diesbezügliche Satz im Feld 06 zu streichen) Kraule

32 9. Ergibt eine Drittschuldneräußerung, dass die verpflichtete Partei nicht (mehr) beschäftigt bzw. anspruchsberechtigt ist, ist die Exekution fehlgeschlagen und beendet. Die Kosten der Exekutionsbewilligung sind mittels einer anderen Exekution einzutreiben. 10. Ergibt die Drittschuldneräußerung, dass andere Gläubiger im Range vorangehen, ist abzuwarten, bis diese befriedigt sind. 11. Äußert sich der Drittschuldner nicht, bleibt - ebenso wie für den Fall, dass sich aus seiner Äußerung eine Zahlungspflicht ergibt, die er in der Folge nicht erfüllt, nur der Weg einer Drittschuldnerklage. Für diese ist bei aktiven Bezügen in der Regel das Arbeits- u. Sozialgericht zuständig. Für Klagen betreffend Geschäftsführerbezüge in einer GmbH ist das allgemeine Gericht in Handelssachen zuständig, so im Dienstvertrag nicht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes vereinbart ist. Hat man über dessen Inhalt keine Information, empfiehlt sich die Klage beim allgem. Gerichtsstand der Gesellschaft in Handelssachen einzubringen. Der verpflichteten Partei ist gem. 310 EO - wie bei jeder anderen Drittschuldnerklage auch - von der betreibenden Partei der Streit zu verkünden. 12. Ergibt die Äußerung, dass Abzüge zu erfolgen haben, hat der Drittschuldner zunächst aus so vielen Auszahlungszeiträumen Abzüge vorzunehmen und an die betreibende Partei zu überweisen bis die Forderung aus der Exekutionsbewilligung d.s. das Kapital, die Zinsen, die Kosten gedeckt sind. Sodann kann er die betreibende Partei auffordern, binnen 4 Wochen bekannt zu geben, welcher Betrag bei gesetzmäßiger Anrechnung der Zahlungen auf Kapital, Zinsen und Kosten noch offen ist. Die betreibende Partei muss dies binnen 4 Wochen kostenlos tun, widrigenfalls der Drittschuldner keine Abzüge mehr vornehmen muss, bis eine derartige Abrechnung einlangt. Eine Kopie dieser Abrechnung ist der verpflichteten Partei zu übermitteln. (Die verpflichtete Partei hat überdies das Recht einmal jährlich bzw. nach Zahlung der sogenannten Kraule

33 festen Beträge eine solche kostenlose Abrechnung binnen 4 Wochen zu fordern, wobei sie für den Fall der nicht rechtzeitigen Abrechnung die Einstellung der Exekution beantragen kann). 13. Bezieht die verpflichtete Partei Geld- und Sachbezüge von einem Drittschuldner, hat er diese zu bewerten und zu addieren. Der Exekution ist eine um den Wert der Sachbezüge erhöhte Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen. Besteht Streit über die Angemessenheit der Bewertung, kann das Gericht zwecks Entscheidung angerufen werden. (Näheres siehe 292 EO und 292j EO) 14. Abzüge werden immer vom Nettobezug (in der Regel vom Auszahlungsbetrag) vorgenommen, dies soweit der Nettobezug über dem Existenzminimum liegt. Erstellt die Bemessungsgrundlage dar. Näheres - siehe 291 EO) 15. Bezieht die verpflichtete Partei Bezüge von verschiedenen Drittschuldnern so hat die betreibende Partei bei Gericht einen Antrag (Zusammenrechnungsantrag) zu stellen, wonach die Addition der einzelnen Bezüge anzuordnen und zu bestimmen hat, welcher der Drittschuldner Abzüge vorzunehmen und Geld an die verpflichtete Partei weiterzuleiten hat. (Näheres siehe 292 EO) 16. Beide Parteien können den Antrag auf Herabsetzung bzw. Erhöhung des Existenzminimums aus besonderen Gründen stellen. Krankheit, Unglücksfälle, mehr als fünf Sorgepflichten können zur Erhöhung des Existenzminimums über Antrag der verpflichteten Partei führen. Die Möglichkeit höherer Einkünfte (z.b. Trinkgelder eines Kellners oder Taxlers) erlaubt der betreibenden Partei die Stellung eines Antrages auf Herabsetzung des Existenzminimums (Näheres siehe 292 a u. b EO) Kraule

34 17. Antragslegitimiert betreffend die Entscheidung über Meinungsdifferenzen (im Sinne von Pkt ) sind die Parteien und der Drittschuldner. Letzterem können nie Kosten auferlegt werden. Im Streit zwischen der betreibenden und verpflichteten Partei kommen die Grundsätze der ZPO betreffend Kostenersatzpflicht zur Anwendung, dies aber nur, falls eine der Parteien dem Antrag des Gegners nicht zustimmt (was in der Praxis dazu geführt hat, dass derartige Anträge höchst selten sind - Zwischenstreit ). (Näheres siehe 292i EO) 18. Die Vorschriften über den Schutz der verpflichteten Partei betreffend das Existenzminimum können weder durch Geldabnahme im Zuge einer Fahrnisexekution noch durch Pfändung eines Bankkontos (Gehaltskonto) der verpflichteten Partei umgangen werden. Stets ist der verpflichteten Partei, sofern sie eine natürliche Person ist, der aliquote Teil des Existenzminimums zu berechnen und bis zum nächsten Auszahlungszeitraum zu verbleiben. (Näheres siehe 292i EO) 19. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt gegenüber der betreibenden Partei jedenfalls der kollektivvertragliche Mindestlohn als geschuldet, ebenso bei kostenloser Erbringung von Dienst- bzw. Arbeitsleistungen, die üblicherweise entlohnt werden. (Näheres siehe 292d und 292e EO) 20. Bei einmaligen Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten kann die verpflichtete Partei beantragen, dass diese wie periodisch auszahlbare Bezüge behandelt werden. (Näheres siehe 291 e EO) 21. Die Bestimmungen über die Pfändungsbeschränkungen sind zwingendes Recht und können durch Vereinbarung der Beteiligten nicht umgangen werden. (Näheres siehe 294 EO) 22. In der Praxis sind Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen zur Besicherung von Verbindlichkeiten häufig. Abtretungen, welche nur Kraule

35 für den das Existenzminimum übersteigenden Teil wirksam sind, gehen gerichtlichen Exekutionen vor, falls sie vor der Zustellung der Exekutionsbewilligung erfolgt sind. Dies gilt grundsätzlich auch für Verpfändungen von Forderungen. Verpfändungen werden in der Regel vorerst nur vorgemerkt (zwecks Sicherung des Pfandranges). Erst nach Verlangen und Vorliegen eines Verwertungsanspruches (Titel) erfolgt die Aktivierung des Pfandrechtes im Range der seinerzeitigen Vormerkung (näheres siehe 300a EO). Wird ein Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) eröffnet, erlöschen vertragliche Gehaltsabtretungen erst 2 Jahre nach Konkurseröffnung, exekutive Pfandrechte sofort. 23. Ist die Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergebnislos geblieben (dh. ergibt sich aus dieser kein möglicher Drittschuldner), steht der betreibenden Partei das Recht zu, nach 3 Monaten einen Antrag auf neuerliche Abfrage zu stellen. Kraule

36 24. Die Exekution auf Liegenschaften (auf unbewegliche Sachen) Liegenschaften können von der betreibenden Partei auf drei Arten exekutiv verwertet werden, nämlich durch 1. Zwangsversteigerung 2. Zwangsweise Pfandrechtsbegründung und 3. Zwangsverwaltung Zwangsversteigerung: Diese bezweckt die Veräußerung der Liegenschaft durch Zwangsversteigerung an den Ersteher und die Verteilung des Meistbots an die bücherlich berechtigten Personen und die betreibende Partei (bzw. die betreibenden Parteien), dies unter Beachtung ihres jeweiligen Befriedigungsranges (Rangprinzip). Kraule

37 24.1 Übersicht Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens Das Zwangsversteigerungsverfahren in der Übersicht ohne Berücksichtigung von möglichen Erinnerungen, Widersprüchen, Rechtsmitteln und dem Überbot hat folgenden Ablauf: Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung Bewilligung der Zwangsversteigerung Anmerkung im Grundbuch Schätzung der Liegenschaft Anberaumung eines Versteigerungstermins Veröffentlichung des Versteigerungsediktes in der Ediktsdatei Versteigerungstermin Erlag des Vadiums durch den Meistbieter Erteilung des Zuschlags Anmerkung der Erteilung des Zuschlags im Grundbuch und öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei Berichtigung des Meistbots Meistbotsverteilungstagsatzung (veröffentlicht in der Ediktsdatei) Meistbotsverteilungsbeschluss Kraule

38 Schlussbereinigung im Grundbuch Einleitung der Zwangsversteigerung Der Exekutionsantrag erfordert folgende Beilagen: Sämtliche im Antrag angeführten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Ausnahme: wenn für die betriebene Forderung bereits ein vollstreckbares Pfandrecht begründet ist, braucht keine Titelausfertigung beigebracht werden). Interessentenverzeichnis (nicht erforderliche beim Beitritt): Dieses enthält die Namen und Anschriften jener Personen, denen an der Liegenschaft dingliche Rechte zustehen (z.b. Pfandgläubiger) oder zu deren Gunsten Bestand-, Wiederkaufs- oder Vorkaufsrechte eingetragen sind. Beachte: Der Exekutionsantrag ist mangels Vorlage des Interessentenverzeichnisses nicht abzuweisen. Das Gericht kann den betreibenden Gläubiger auffordern, binnen einer bestimmten Frist ein solches Verzeichnis vorzulegen. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung trotz Androhung der Einstellung nicht nach, so ist das Versteigerungsverfahren einzustellen. Ein Grundbuchauszug ist nicht vorzulegen. Das Gericht hat den aktuellen Grundbuchstand von Amtswegen zu erheben. Folgende bücherliche Hindernisse stehen einer Exekutionsbewilligung entgegen: Veräußerungsverbot Fideikommissarische Substitution (=letztwillige Anordnung einer Nacherbschaft Gütergemeinschaft (wenn nur auf den Anteil eines Ehegatten Exekution geführt werden soll) und Gemeinsames Wohnungseigentum (wenn nur auf den Anteil eines Wohnungseingentumspartners Exekution geführt werden soll) Wird die Exekution bewilligt, veranlasst das Exekutionsgericht die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch. Ab diesem Zeitpunkt sind Rechtshandlungen des Verpflichteten, die das Exekutionsobjekt betreffen, grundsätzlich unwirksam und ist die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft zulässig. Kraule

39 Zugleich mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung wird dem betreibenden Gläubiger der Erlag eines Kostenvorschusses für die Schätzung der Liegenschaft aufgetragen. Beachte: Erlegt der betreibende Gläubiger den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig, wird das Versteigerungsverfahren eingestellt. Schätzung der Liegenschaft Nach Erlag des Kostenvorschusses wird zur Ermittlung des Wertes die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft sowie des auf der Liegenschaft befindlichen Zubehörs angeordnet. Mit de Schätzung wird ein gerichtlich beeideter Sachverständiger beauftragt. Die Schätzung darf nicht vor Ablauf von 3 Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden. Zum Schätzungstermin sind der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger zu laden. Darüber hinaus sind auch alle Personen zu laden, für die dringliche Rechte und Lasten begründet sind. Da diese Personen von de Bewilligung der Zwangsversteigerung noch nicht verständigt wurden, sind sie zugleich mit der Ladung zum Schätzungstermin auch von der Exekutionsbewilligung zu verständigen. Die Schätzung ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) vorzunehmen. Vom Sachverständigen ist der Verkehrswert (= der Preis, der bei Veräußerung einer Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann) zu ermitteln. Er hat in das Gutachten einen Lageplan und bei Gebäuden einen Grundriss sowie zumindest ein Bild aufzunehmen. Beachte: Der Sachverständige hat dem Gericht das Gutachten sowie eine Kurzfassung davon auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Schätzwert laut Gutachten ist den Parteien des Verfahrens sowie den dringlich Berechtigten bekanntzugeben. Diese können Einwendungen gegen das Gutachten erheben. Der Schätzwert wird nicht beschlussmässig Kraule

40 festgesetzt. Er ist nach allfälliger Ergänzung oder Richtigstellung des Gutachtens dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde zu legen. Hinweis: Der Sachverständige haftet dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht hat. Anberaumung des Versteigerungstermines Nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin. Beachte: Zwischen der Bewilligung der Zwangsversteigerung und dem Versteigerungstermins muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen. Versteigerungsbedingungen Der Versteigerung sind die Versteigerungsbedingungen zugrunde zu legen. Diese bilden die rechtliche Grundlage der Versteigerung. Wesentliche Punkte der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen sind: Die zu leistende Sicherheit (= Vadium) beträgt immer 10% des Schätzwerts. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden in Betracht. Vor Zuschlagserteilung ist der Meistbietende zum Erlag des Vadiums aufzufordern. Erlegt er nicht unverzüglich, so ist, ausgehend von dem vorangehenden Bietgebot die Versteigerung weiterzuführen. Über den Meistbietenden, der die Sicherheitsleistung nicht erlegt hat, ist eine Ordnungsstrafe bis zu Euro zu verhängen. Übernahme von Lasten: Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zu kommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, Das geringste Gebot ist der halbe Schätzwert. Wird in der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht, steht das Zwangsversteigerungsverfahren faktisch still. Der betreibende Gläubiger kann innerhalb von zwei Jahren den Antrag stellen, einen weiteren Versteigerungstermin anzuberaumen. Stellt er innerhalb dieser Frist keinen Antrag oder bleibt auch der zweite Versteigerungstermin erfolglos, ist das Verfahren einzustellen. Kraule

41 Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Die Gefahren, Lasten und Nutzungen der versteigerten Liegenschaft gehen mit dem Tag der Erteilung des Zuschlages auf den Ersteher über. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund landesrechtlicher Grundverkehrsgesetze der Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wird. Versteigerungsedikt Im Versteigerungsedikt ist die zu versteigernde Liegenschaft samt Zubehör genau zu bezeichnen sowie Zeit und Ort der Versteigerung, die Höhe des Vadiums und das geringste Gebot bekannt zu geben. Weiters muss das Versteigerungsedikt eine Mitteilung enthalten, dass das Schätzungsgutachten beim Exekutionsgericht eingesehen werden kann und Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich sind und ob dieses oder ausnahmsweise nur seine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist. Die Pfandgläubiger werden im Versteigerungsedikt zur Bekanntgabe aufgefordert, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher einverstanden sind. Grundsätzlich sind alle pfandrechtlich sichergestelltn Forderungen durch Barzahlung zu berichtigen. Das Versteigerungsedikt ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (htt.//edikte.justiz.gv.at) öffentlich bekanntzugeben. Die Veröffentlichung des Edikts enthält auch das vom Sachverständigen elektronisch übermittelte Schätzungsgutachten, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan, Gebäudeumriss und zumindest ein Bild. In Einzelfällen kann das Gericht bei Versteigerungsedikten von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst, etwa durch Anschlag an der Gemeindetafel, bekannt gemacht wird, wenn dadurch voraussichtlich mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Beachte: Zwischen dem Versteigerungstermin und der Aufnahme des Versteigerungsediktes in die Ediktsdatei muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen, ansonsten ist ein Widerspruch gegen den Zuschlag möglich. Kraule

42 Erinnern Sie sich: Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Versteigerungstagsatzung Der Versteigerungstermin ist eine öffentliche Tagsatzung unter Leitung des Richters. Die Versteigerung wird grundsätzlich im Gerichtsgebäude abgehalten, aus wichtigen Gründen kann sie auf der Liegenschaft selbst vorgenommen werden. Anlässlich des Termins sind alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden (Grundbuchs-, Katasterauszüge, Schätzungsgutachten, usw.) zur Einsicht aufzulegen. Der Richter fordert zum Bieten auf und kann Versteigerungsstufen von höchstens 3% des Schätzwertes vorgeben. Vom Bieten ausgeschlossen sind: der Verpflichtete (sowohl im eigenen als auch im fremden Name) der Vertreter des Verpflichteten der Richter der Schriftführer der Ausrufer Jeder Bieter ist an sein Anbot solange gebunden, bis ein höheres abgegeben wird. Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wir und der Meistbietende das Vadium erlegt hat. Die Anwesenden werden sodann darüber belehrt, aus welchen Gründen sie gegen die Erteilung des Zuschlags Widerspruch erheben können. Ein Widerspruchswerber muss durch die Erteilung des Zuschlags benachteiligt werden und einen Formverstoß aufzeigen (z.b. dass die Monatsfrist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsediktes in die Ediktsdatei und den Versteigerungstermin nicht eingehalten wurde, der Inhalt des Edikts falsch oder die Verständigung mangelhaft war) Wird kein Widerspruch erhoben, oder einem solchen nicht stattgegeben, erteilt der Richter dem Meistbietenden gleich in der Tagsatzung den Zuschlag. Durch die Erteilung des Zuschlags wird Eigentum übertragen. Kraule

43 Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so ist der Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen und bei Vorliegen der von dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz festgelegten Voraussetzungen für rechtswirksam zu erklären Hinweis: Wird einem Widerspruch stattgegeben, ergeht ein Beschluss, mit dem der Zuschlag versagt wird. Nach Möglichkeit wird die Versteigerung fortgesetzt oder ein neuer Termin anberaumt. Die Erteilung des Zuschlages ist innerhalb von acht Tagen nach dem Versteigerungstermin öffentlich bekanntzumachen (durch Aufnahme in die Ediktsdatei) und im Grundbuch anzumerken. Überbot Dem Interesse, einen möglichst hohen Versteigerungserlös zu erzielen, tragen die gesetzlichen Bestimmungen des Überbots Rechnung. Eine Versteigerung kann unter nachfolgenden Voraussetzungen durch ein Überbot unwirksam gemacht werden: Das erzielte Meistbot darf ¾ des Schätzwertes nicht erreicht haben Das Überbot muss mindestens ¼ höher sein als das bisherige Meistbot Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht einzubringen Gleichzeitig mit dem Überbot hat der Überbieter dem Gericht anzubieten, dass er ¼ des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen 7 Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sicherstellen wird Der Überbieter darf vom Bieten nicht ausgeschlossen sein Der Überbieter muss sich bereit erklären, die für die frühere Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen zu erfüllen Der Ersteher ist vom höchsten Überbot, für das eine Sicherheit erlegt wurde, zu verständigen. Das Überbot kann dadurch entkräftet werden, dass der Ersteher binnen drei Tagen sein Meibot auf den Betrag des höchsten Überbot erhöht. In diesem Fall ist das Überbot zurückzuweisen. Erhöht der Ersteher sein Angebot nicht, so hat das Gericht über die Annahme des Überbots Beschluss zu fassen. Mit der Rechtskraft dieser Annahme verliert die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit. Der frühere Zu- Kraule

44 schlag ist aufzuheben und dem Überbieter der Zuschlag zu erteilen. Die öffentliche Bekanntmachung und Anmerkung im Grundbuch hat zu erfolgen. Berichtigung und Verteilung des Meistbots Das Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so beginnt die Frist erst mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Zuschlag für wirksam erklärt wird. Der Ersteher hat das Meistbot vom Tag der Erteilung des Zuschlages bis zum Erlag mit 4% zu verzinsen. Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbots hat das Gericht die Meistbotsverteilungstagsatzung anzuberaumen und in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen. Zu laden sind die Parteien, der Ersteher und Buchberechtigte. Die Gläubiger werden zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Bei der Tagsatzung haben die erschienenen Personen über die bei der Verteilung des Meistbots zu berücksichtigenden Ansprüche und die Reihenfolge ihrer Befriedigung zur verhandeln. Gegen Bestand, Rang und Höhe einer Forderung kann jeder anwesende Berechtigte, der bei Ausfall des bestrittenen Anspruches zum Zuge käme, Widerspruch erheben. Über den Widerspruch wird im Verteilungsbeschluss entschieden. Bei strittigen Tatfragen wird der Widersprechende auf den Rechtsweg verwiesen. Nach den Ergebnissen in der Meistbotsvereilungstagsatzung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und des Grundbuchstandes über die Verteilung Beschluss zu fassen. Beachte: Nach Rechtskraft des Zuschlages und nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen (vollständige Bezahlung des Meistbots) hat die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher zu erfolgen (erforderlichenfalls über Antrag auch durch Räumung). Kraule

45 Schlussbereinigung im Grundbuch Die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Ersteher sowie die Löschung aller das Versteigerungsverfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen kann erfolgen, sobald der Zuschlag rechtskräftig ist (und wenn erforderlichenfalls eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung bzw. Zustimmung nach den jeweiligen Landesgesetzen vorliegt), wenn die Versteigerungsbedingungen erfüllt wurden (vollständige Bezahlung des Meistbots) und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vorliegt. Die Löschung aller nicht übernommenen Lasten und Rechte erfolgt auf Antrag desr Erstehers erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses. Kraule

46 Muster für eine Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren An das BG xy Forderungsanmeldung der Gemeinde Reich Exekutionssache: Betreibende Partei: Verpflichtende Partei: Wegen: Die Gemeinde Reich meldet folgende Forderungen an und begehrt Barzahlung auf das Konto Nr.... Geltend gemacht werden nicht länger als drei Jahre vom Versteigerungstermin ( ) rückständige Forderungen: Grundsteuer vom bis Müllabfuhr vom bis Geltend gemacht werden weiters länger als drei Jahre vom Versteigerungstermin rückständige Forderungen: Grundsteuer... Müll..... usw. Die anmeldende Partei beantragt die vorzugsweise Berichtigung der nicht länger als drei Jahre rückständigen Beträge aus der Verteilungsmasse gemäß 216 Abs. 2 EO sowie der länger als drei Jahre rückständigen Beträge nach 217 Abs. 1 Z 1 EO. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Grundsteuer und für die Abfallgebühr gemäß 11 des Grundsteuergesetzes 1955 und 14 Ktn. Abfallwirtschaftsordnung ein gesetzliches Pfandrecht auf der Liegenschaft haftet. Eventualiter: für diese Forderung ist unter C-LNr.... das Pfandrecht einverleibt. Beilage: Rückstandsausweis vom... Kraule

47 25. Zwangsweise Pfandrechtsbegründung Diese bezweckt die Sicherung der Bezahlung der betriebenen Forderung durch Begründung eines Pfandrechts. Dieses ist so zu verwerten, wie ein vertragliches Pfandrecht. Solange die Liegenschaft nicht versteigert wird, bleibt es aufrecht, im Zuge einer Versteigerung wird es soweit berücksichtigt, als es aufgrund seines Ranges im Meistbot Deckung findet. Die Zuweisung setzt einen Antrag (Forderungsanmeldung zur Meistbotsverteilungstagsatzung) in der Regel voraus. Im Rahmen einer Exekution zur Sicherstellung kann nur Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung beantragt und bewilligt werden. Es können auch mehrere Liegenschaften simultan zwangsweise gepfändet werden (also Haupt- und Nebeneinlage). Kommt es zur Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens kann bzw. (in der Regel) muss die Begründung eines Zwangspfandrechts im Range der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens beantragt werden. 26. Zwangsverwaltung Diese bezweckt die zwangsweise Bewirtschaftung einer Liegenschaft, um aus den Erträgen die Schuld zu decken. Diese Form der Exekution ist äußerst selten und meistens nicht zielführend (wegen zu geringen Erträgnissen). ANMERKUNG: Wird ein Exekutionsantrag nur hinsichtlich von unbeweglichen Sachen (Liegenschaft) eingebracht (d.h. nicht mit einer Fahrnis- oder Gehaltsexekution verbunden), so ist der Antrag jedenfalls an das zuständige Grundbuchsgericht zu richten. Es empfiehlt sich, das Wort Grundbuchsache deutlich am Antragsformular zu markieren (Leuchtstift). In der Meistbotverteilungstagsatzung kommen nur die betreibenden Gläubiger und die Gläubiger zum Zug, die ihre Forderung angemeldet haben (soweit sie nicht betreibende Gläubiger sind). Kraule

48 27. Steuerreformgesetz 2001 BGBl. Nr. 15/2001 Beseitigt wurde die persönliche Gebührenbefreiung im Bereich des Zivil- und Exekutionsverfahrens zu Gunsten des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften. Es betrifft die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifpost 1 bis 4 GGG) und die Eintragungsgebühren für die bücherliche Eintragung im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b. in Verbindung mit Anmerkung 3 zu Tarifpost 4 GGG). 28. Pauschalgebühren (auszugsweise) TP 4a Bis Über 150 bis Über 300 bis Über 700 bis Über bis Über bis Über bis Über bis über für jede weitere angefangene Die in der Tarifpost 4a angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 14,90 wenn - alleine oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird. Weiters sind für jeden neuerlichen Antrag auf Vollzug der Fahrnisexekution 7,50 an Vollzugsgebühren zu entrichten. Kraule

49 TP 4b Bis Über 150 bis Über 300 bis Über 700 bis Über bis Über bis Über bis Über bis über für jede weitere angefangene Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt, so ist die Pauschalgebühr nach TP 4b um 14,90 zu erhöhen. Zusätzlich zur Pauschalgebühr nach TP 4b kommt noch die Eintragungsgebühr für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens nach TP 9GGG in der Höhe von 1,2 % der Forderung samt Anhang. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Kraule

50 29. Vorzugsweise Befriedigung von Steuern und öffentlichen Abgaben aus der Verteilungsmasse (Versteigerungserlös) 216 EO legt die Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche aus der Verteilungsmasse fest. Insgesamt gibt es 6 Rangklassen von denen 3 (Abs 1 Z 1-3) als Vorzugsposten vor den bücherlich gesicherten Ansprüchen zu befriedigen sind. 216 Abs 1 Z 2 EO regelt dies für Steuern und öffentliche Abgaben. Sie sind, wenn nachstehende Voraussetzungen zutreffen, vorzugsweise aus der Verteilungsmasse zu befriedigen. Aus der Verteilungsmasse sind in nachfolgender Rangordnung zu berichtigen: Z 2: die aus den letzten drei Jahren vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen; von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentlich Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, welche die Grundlage dieser Bemessung bilden. Diese Ansprüche sind jedoch ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse zu berichtigen, wenn sie nicht spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet wurden. Voraussetzungen für die Zuteilung in dieser Rangklasse: 1.) die aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben - d.h. der Sachverhalt, der die Steuer- oder Abgabenpflicht auslöste, muss Kraule

51 innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages liegen. Achtung: Es kommt hier nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an! Abzustellen ist vielmehr auf den Sachverhalt der die Steuer- und Abgabenpflicht auslöste (Angst in Angst, 216 RZ 7). 2.) es muss sich um Steuern oder öffentliche Abgaben handeln, die von der Liegenschaft zu entrichten sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Abgabengegenstand die versteigerte Liegenschaft ist oder wenn das Eigentum daran für die Abgabenpflicht maßgebend ist. 3.) sie müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden. Um das Vorzugsrecht nach 216 Abs. 1 Z 2 EO zu wahren, muss sich aus der Anmeldung ergeben: die Höhe der angemeldeten Forderung, die Art der Abgabe und der Zeitraum für den sie geltend gemacht wird. Eine Ergänzung der Anmeldung insbesondere durch Vorlage der zum Nachweis der Abgabenforderung dienenden Urkunden ist bis zur Verteilungstagsatzung möglich (Angst in Angst2, 170a RZ13). Wird ein Vorzugsposten angemeldet, so muss auf das Vorzugsrecht nicht schon in der Anmeldung hingewiesen werden, es genügt wenn es in der Verteilungstagsatzung geltend gemacht wird. Die den Vorrang begründende Tatsache muss aber aus der Anmeldung und den ihr angeschlossenen Urkunden (insbesondere aus dem Rückstandsausweis) oder aus den Exekutionsakten zweifelsfrei hervorgehen (Angst in Angst2, 210 RZ9). 4.) in einem Gesetz muss ein Pfand- oder Vorzugsrecht ausdrücklich vorgesehen sein. Der Umstand, dass die Abgabe von der Liegenschaft zu entrichten ist, reicht alleine nicht aus. Treffen diese Voraussetzungen auf die Steuern und Abgaben zu, genießen auch die im Gesetz vorgesehenen Zuschläge und die dreijährigen Verzugszinsen den Rang des Kapitals. Kraule

52 Den Vorrang genießen unter den angeführten Voraussetzungen die Steuern und Abgaben auch, wenn sie von einem Dritten bezahlt und angemeldet werden. Zur Anmeldung: Für die Anmeldung zur Meistbotsverteilung ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag bildet die Grundlage der Verteilung und ist unbedingt erforderlich. Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, ist die im Antrag bestimmte näher bezeichnete Forderung im Verteilungsbeschluss durch Zuweisung aus der Verteilungsmasse zu berücksichtigen. Erfolgte eine Anmeldung zu spät und liegen jedoch alle anderen Voraussetzungen der Forderung vor, so sind sie in der Rangklasse der bücherlich sichergestellten Ansprüche nach der Berichtigung der Forderung des im schlechtesten Rang stehenden betreibenden Gläubigers zu berichtigen. Den Gemeinden ist das Versteigerungsedikt bzw. die Aufforderung zur Anmeldung mit der Einführung der Ediktsdatei nicht mehr zuzustellen. Ob eine Liegenschaft oder Liegenschaftsanteile gerichtlich versteigert werden, ist durch eine regelmäßige Einsicht in die Ediktsdatei zu überwachen. Zu den einzelnen Steuern/Abgaben: 1.) Grundsteuer 11 Grundsteuergesetz: Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht. Werden von einer Person mehrere Liegenschaften ersteigert, hat die Anmeldung der Grundsteuer aufgeschlüsselt nach den einzelnen Liegenschaften zu erfolgen und zwar in der oben geschilderten Form bis zu dem oben angeführten Termin. Kraule

53 2.) Bodenwertabgabe 6 Bodenwertabgabegesetz: Hinsichtlich der Haftung gelten die Bestimmungen der 10 und 11 Grundsteuergesetzes Durch den Verweis auf 11 GrundsteuerG ist für die Bodenwertabgabe ein gesetzliches Pfandrecht vorgesehen. Da auch für diese Steuer ein gesetzliches Pfandrecht besteht, ist auch diese zu Meistbotsverteilung anzumelden. 3.) Abfall 11 K-AWO (Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) sieht ebenfalls ein solches gesetzliches Pfandrecht vor. Es gilt das oben gesagte. 11 K-AWO die sich aus den Bescheiden nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme jener nach dem 12. Abschnitt, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. 4.) Grunderwerbssteuer: Die Grunderwerbssteuer genießt mangels eines gesetzlichen Pfandoder Vorzugsrechtes im Grunderwerbssteuergesetz 1987 kein Vorzugsrecht und ist deshalb auch nicht anzumelden. 5.) Kanalgebühren (laufend): Das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) sieht kein gesetzliches Pfandrecht vor und können daher offene Kanalgebühren nicht aus der Verteilungsmasse befriedigt werden. Deshalb brauchen offene Kanalgebühren auch nicht angemeldet werden. Eine Anmeldung ist überflüssig und sollte daher auch unterbleiben. 6.) Wasser: Das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 (K-GWVG) sieht ebenfalls kein gesetzliches Pfandrecht für offene Wasserabga- Kraule

54 ben vor. Deshalb müssen offene Wassergebühren auch nicht angemeldet werden. Eine Anmeldung ist ebenso überflüssig. 7.) Kanalanschlussgebühren (einmalig): 148 LAO 1991: Grundsteuer-, Kanalanschlussbeitrags-, Wasseranschlussbeitrags- und Aufschließungsbeitragsbescheide wirken auch gegen die Rechtsnachfolger, auf die der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Die Kanalanschlussgebühr ist demnach direkt beim Ersteher der Liegenschaft geltend zu machen und deshalb im Zwangsversteigerungsverfahren nicht anzumelden. 8.) Wasseranschlussgebühr (einmalig): 148 LAO 1991: s.o. - ebenfalls direkt beim Ersteher der Liegenschaft geltend zu machen und deshalb nicht anzumelden. 9.) Alte Grundsteuer (gemeint ist jene offene Grundsteuer, die mehr als drei Jahre zurückliegt). Sie kann nicht vorzugsmäßig von der Verteilungsmasse gefordert werden, da die 1. Voraussetzung des 216 Abs 1 Z 2 EO (drei Jahre) fehlt. Sie kann aber sehr wohl vom Ersteher eingefordert werden. Kraule

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