Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht. I. Exekutionsrecht. WS 2015/2016 Dr. Ulla Reisch. Exekutionsrecht - Grundlagen

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1 Vorlesung Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht I. Exekutionsrecht WS 2015/2016 Dr. Ulla Reisch 1 Exekutionsrecht - Grundlagen Begriff: Exekution (Zwangsvollstreckung) ist die Durchsetzung eines in förmlicher Weise festgestellten Anspruches mit staatlicher Zwangsgewalt Abgrenzung: -Erkenntnisverfahren -Insolvenzordnung -verwaltungsbehördliche Exekution -finanzbehördliche Exekution 2 1

2 Exekutionsrecht Grundlagen Einteilung der EO: - Allgemeine Bestimmungen ( 1 86) - Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ( ) - Exekution zur Erwirkung von Handlungen ( ) 3 Exekutionsrecht - Grundlagen Arten der Exekution: - Liegenschaftsexekution - Fahrnisexekution - Forderungsexekution - Anspruchsexekution - Exekution auf andere Vermögensrechte (Rechteexekution) - Naturalexekution (Herausgabe-, Räumungsexekution, vertretbare Handlungen, ) - Exekution zur Sicherstellung - Einstweilige Verfügung 4 2

3 Exekutionsrecht - Grundlagen Dispositionsgrundsatz Untersuchungsgrundsatz Amtsbetrieb Mündlichkeit Schriftlichkeit Unmittelbarkeit Öffentlichkeit Rechtliches Gehör Beschränkung der Exekutionsbewilligung auf einzelne Exekutionsmittel Vorrang der Zwangsverwaltung- vor der Zwangsversteigerung Vorrang der Forderungs- vor der Fahrnisexekution und der Liegenschaftsexekution 5 Exekutionsrecht Grundlagen Schuldnerschutz - Verbot der Überdeckung - Feststehen einer Verschleuderungsgrenze (= geringstes Gebot bei gerichtlichen Versteigerungen) - Bestimmungen über Unpfändbarkeit bestimmter beweglicher Sachen (existenzwichtige Fahrnisse) - Pfändbarkeitsgrenze bei Arbeitseinkommen - Kostendeckungsprinzip Sowie im Bestehen weiterer Bestimmungen hinsichtlich der Möglichkeit der Aufschiebung der Exekution wegen getroffener Zahlungsvereinbarung, Räumungsaufschub, Innehalten bei Fahrnisverwertung 6 3

4 Exekutionsrecht - Verfahren Voraussetzungen: -Zuständigkeit -Exekutionstitel -Vollstreckbarkeitsbestätigung -notwendiger Inhalt des Exekutionsantrages -Vollstreckungsunterworfenheit /-interesse (str.) -Kostendeckung -keine Exekutionssperre (vgl. 10 IO, 10 AO) 7 Exekutionsrecht -Verfahren Verfahrensschritte -Voraussetzung: Exekutionstitel versehen mit Bestätigung der Rechtkraft und Vollstreckbarkeit -Exekutionsantrag -Bewilligungsverfahren -Beschluss -Vollzug ( z.b. Pfändung und Verwertung bei Exekution bei Exekution auf eine Geldforderung) -Befriedigung - Einstellung 8 4

5 Exekutionsrecht Verfahren Exekutionstitel: s Gerichtliche Entscheidungen wie z.b. Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehle, s Verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Bescheide) wie z.b. Rückstandsausweise s Urkunden wie z.b. gerichtliche Vergleiche, vollstreckbare Notariatsakte, Vergleiche vor Jugendwohlfahrtsträger 9 Exekutionsrecht Verfahren Exekutionsantrag Zuständigkeit: Sachlich: Bezirksgericht Örtlich: abhängig von Art der Exekution s Liegenschaftsexekution: Buchgericht s Forderungsexekution: Gerichtsstand (Sitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt) des Verpflichteten; Sitz des Drittschuldners (Schuldner des Verpflichteten); Ort, an dem sich das eingeräumte Pfand befindet s Sonst: Ort des Objektes auf das Exekution geführt wird bzw Ort der ersten Vollzugshandlung 10 5

6 Exekutionsrecht - Verfahren Der Exekutionsantrag hat nach 54 EO folgende Angaben zu enthalten: - den Exekutionstitel, der vollstreckbar sein muss; die Vollstreckbarkeit muss durch die Vollstreckbarkeitsklausel dargetan sein; - den Gläubiger, den Verpflichteten und den vollstreckbaren Anspruch; bei Geldforderungen den Geldbetrag sowie die beanspruchten Zinsen, Prozess- und Exekutionskosten, den Anspruch der sich durch eine etwaige Wertsicherungsklausel ergibt; - das Exekutionsobjekt; darunter ist der Vermögensgegenstand zu verstehen auf den gegriffen werden soll (z.b. auf die Liegenschaft EZ 123 GB Döbling) 11 Exekutionsrecht - Verfahren Weiters hat der Exekutionsantrag zu enthalten: - das anzuwendende Exekutionsmittel, wodurch der Anspruch erzwungen werden soll (z.b. Zwangsversteigerung, Pfändung und Überweisung zur Einziehung bei Forderungsexekutionen - den Zuständigkeitstatbestand; wesentliche Umstände zur Ermittlung der Zuständigkeit des angerufenen Exekutionsgerichtes - Ratsam sind auch weitere Angaben über den Wunsch nach Intervention - Beilage von Exekutionstitel und Vollstreckbarkeitsbestätigung nur sofern der Antrag nicht unter das vereinfachte Bewilligungsverfahren fällt 12 6

7 Exekutionsrecht - Verfahren Bewilligung: bei Geldforderungen bis zu ,00und nicht auf unbeweglichesvermögen, ein Superädifikat oder Baurecht gerichtetenexekutionsanträgensind keine Urkunden oder die Vorlage des Exekutionstitelsvorgesehen; weitere Voraussetzungist, dass sich der Gläubiger auf inländischen oder rechkräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitelstützt; grundsätzlichist ein Verbesserungsverfahrenvorgesehen; Im ordentlichen Bewilligungsverfahrenergangene Exekutionsbewilligungensind ausschließlichmit Rekurs anfechtbar,jene die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangensind zusätzlich mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs. Eine im vereinfachten Bewilligungsverfahrenangeordnete Fahrnisexekutiondarf erst frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligungvollzogen werden. 13 Exekutionsrecht - Verfahren Beschluss: mit Beschluss wird über die Bewilligung von Zwangsmaßnahmen oder ev. weitere Anordnungen entschieden (z.b. Überweisung einer Forderung zur Einziehung) Vollzug: erfolgt durch Pfändung, Abnahme eines Vermögensverzeichnisses, Durchführung der Anmerkung im Grundbuch, etc.; bei Verstößen wie etwa die Überschreitung der Pfändung über das erforderliche Maß oder bei Nichtvornahme einer Pfändung kann vom betr. Gläubiger die sog. Vollzugsbeschwerde erhoben werden. 14 7

8 Exekutionsrecht - Einwendungen Aufschiebung: Die Exekution kann auf Antrag unter anderem aufgeschoben werden s Während der Anhängigkeit einer Klage nach EO (dazu unten) s Im Falle dass die Exekutionsbewilligung mit Rekurs angefochten wird s Bei Einbringung einer Klage auf Nichtigkeitsklage, Anfechtungsklage oder Wiederaufnahmsklage s Wenn um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich eines Titels angesucht wird s Wenn ein Einstellungsantrag gestellt ist s Wenn ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gestellt wurde s bei Zahlungsvereinbarungen 15 Exekutionsrecht - Einwendungen Exekutionsaufschub gem. 45a EO: - In der Praxis der wichtigste Fall des Aufschubs; - Nach dieser Bestimmung kann die Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner jederzeit aufgeschoben werden; - Fortsetzung ist erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrages bei Gericht möglich; - Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von 2 Jahren beantragt, ist die Exekution einzustellen (Frist daher unbedingt vormerken). 16 8

9 Exekutionsrecht - Einwendungen Innehaltung: Innehalten der Exekution ist das einstweilige Abbrechen eines Exekutionsaktes von Amts wegen mitten während der Exekution. Das Innehalten bezweckt Verhinderung nutzloser oder ungerechtfertigter Exekutionsschritte. Ist das Hindernis beseitigt wird die Exekution von Amts wegen fortgesetzt. Einstellung: Einstellungsgründe 39, 40 EO; einzustellen ist von Amts wegen insbesondere nach Klagsstattgebung bei Klagen nach EO, bei Exekutionsführung auf unpfändbare Sachen, wenn ein die Kosten übersteigender Ertrag nicht zu erwarten ist, bei rechtskräftiger Aufhebung der Vollstreckbarkeit; auf Antrag ist insbesondere einzustellen bei Befriedigung, wenn der betreibende Gläubiger verzichtet hat, sowie ebenfalls im Falle der Aufhebung der Vollstreckbarkeit oder Aufhebung des Exekutionstitels 17 Exekutionsrecht Einwendungen Rechtsmittel: s Rekurs: gegen Ernennung des Verwalter, gegen den Beschluss mit dem die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angeordnet wird, gegen einen Beschluss mit dem die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft angeordnet wird, gegen den Beschluss durch den eine frühere Schätzung dem späteren Zwangsversteigerungsverfahren zugeordnet wird, gegen den Beschluss mit dem die Verwahrung gepfändeter Gegenstände angeordnet wird,. 18 9

10 Exekutionsrecht Einwendungen Widerspruch: z.b. gegen die Erteilung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften, gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung (EV) ohne Anhörung des Gegners, gegen die Höhe einer im Rahmen der Unterlassungsexekution festgesetzten Strafe, gegen den Bestand, den Rang oder die Höhe von zur Verteilungstagsatzung angemeldeten Forderungen im Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften und Fahrnissen Vorstellung: gegen Entscheidungen des Rechtspflegers an den Richter Beschwerde: Vollzugs- und Aufsichtsbeschwerde Einspruch: bei Fehlen eines Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung, bei Nichtübereinstimmen von Exekutionstitel mit den Angaben im Exekutionsantrag 19 Exekutionsrecht exekutionsrechtliche Klagen 35 EO: Einwendungen gegen den Anspruch; 36 EO: Einwendungen gegen den Exekutionstitel 37 EO: Klage des Eigentümers der gepfändeten Sache Darüber hinaus fallen unter die exekutionsrechtlichen Klagen weiters die - Pfandvorrechtsklage des vorrangigen Pfandgläubigers - Die Widerspruchsklage des Ausfallsbeteiligten - Die Interessenklage des betreibenden Gläubigers 20 10

11 Exekutionsrecht exekutionsrechtliche Klagen Mittels Oppositionsklage werden vom Verpflichteten gegen den betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht, die den durch den Ex-Titel ausgewiesenen Anspruch nachträglich, somit nach der Entstehung des Ex-Titels, materiell aufheben oder hemmen. Als solche Umstände kommen insbesondere Zahlung, Aufrechnung, Verjährung, Erlass oder Forderungsstundung in Betracht. Der Klagsantrag lautet Der Anspruch, zu dessen Hereinbringung zu GZ Exekution bewilligt wurde ist erloschen/gehemmt. Hinsichtlich des Vorbringens gilt die sogenannte Eventualmaxime : Der Kläger (der Verpflichtete) hat alle ihm bekannten einwendungen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig in der Klage vorzubringen. Zuständig ist das Exekutionsgericht. 21 Exekutionsrecht exekutionsrechtliche Klagen Mittels Impugantionsklage werden vom Verpflichteten gegen den betr. Gläubiger Umstände geltend gemacht, die sich nicht den durch den Ex-Titel ausgewiesenen Anspruch sondern gegen den Vollstreckungsanspruch wenden. Als solche Umstände kommen insbesondere mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit, Exekutionsverzicht, Exekutionsstundung oder die mangelnde Exekutionskraft eines Notariatsaktes in Betracht. Der Klagsantrag lautet.. Die mit Beschluss.. Bewilligte Exekution wird für unzulässig erklärt. Es gilt ebenfalls die Eventualmaxime. Zuständig ist das Exekutionsbewilligungsgericht, außer in Arbeitsrechtssachen 22 11

12 Exekutionsrecht exekutionsrechtliche Klagen Mittels Exszindierungsklage macht ein Dritter ein Recht an einem in Exekution gezogenen Gegenständen geltend. Darunter fallen alle Rechte die eine Exekution unzulässig machen, worunter bspw das Eigentumsrecht, Wohnungseigentum, Sicherungseigentum, die Sicherungszession sowie Rückforderungsrechte der Hinterlegers, Vermieters, etc fallen. Kein solches Recht steht dem sog. außerbücherlichen Eigentümer zu. Der Klagsantrag lautet Die Exekution GZ auf (best. Sache) wird für unzulässig erklärt. Für dieses Verfahren gilt nicht die Eventualmaxime. Zuständig ist das Exekutionsgericht. 23 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Arten der Liegenschaftsexekution: Pfandweise Pfandrechtsbegründung: Sicherung des Ranges, betreibende Partei erhält Pfand- und Befriedigungsrecht Zwangsverwaltung: Befriedigung aus den Nutzungen und Erträgnissen; Anmerkung im Grundbuch wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern; Verpflichteten trifft Verfügungs- und Bewirtschaftungsverbot sowie Mitwirkungspflicht, Bestellung eines Zwangsverwalters (Anforderungsprofil ähnlich des eines Masseverwalters Zwangsversteigerung: Befriedigung aus Verwertungserlös, Vorrang anderer Exekutionsarten, Verschleuderungsgrenze (halber Schätzwert); Möglichkeit des Überbotes 14 Tage nach Zuschlagserteilung 24 12

13 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution zwangsweise Pfandrechtsbegründung: - Gemäß 87 EO kann zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikatoder an einem Baurecht begründet werden. - Das Pfandrecht wird dabei durch Einverleibung im Lastenblatt (C- Blatt) der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft im Grundbuch erworben. - Voraussetzung für eine Bewilligung der Exekution ist, dass der Verpflichtete Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft ist. - Hindernisse für die Bewilligung bzw. Eintragung eines Zwangspfandrechts sind z.b. - ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot - eine vereinbarte Gütermeinschaft - das Bestehen gemeinsamen Wohnungseigentums - fideikommissarische Substitution 25 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution zwangsweise Pfandrechtsbegründung: - Der Weg der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung wird häufig dann gewählt, wenn eine Liegenschaft zwar überbelastet erscheint (eine Zwangsversteigerung somit keinen Sinn hätte), jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Fall einer Verwertung der Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt doch zu Erlösen für den betreibenden Gläubiger kommen könnte. - Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit der Eintragung des Zwangspfandrechts entsprechende Gebühren (Eintragungsgebühr: 1,2% der betriebenen Forderung sowie gerichtliche Pauschalgebühr) verbunden sind

14 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsverwaltung ( 97 bis 132 EO): - Die Zwangsverwaltung war bislang eher totes Recht. Durch die Exekutionsnovelle 2008 wurde versucht, die Zwangsverwaltung von Liegenschaften zu erleichtern; Ergebnisse sind bislang noch nicht absehbar. - Im Fall der Zwangsverwaltung soll die vollstreckbare Forderung des Gläubigers aus den Ertragsüberschüssen (Nettoeinkünften) einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts getilgt werden. - Die Zwangsverwaltung erfolgt dabei nicht durch das Gericht, sondern durch einen vom Gericht bestellten Zwangsverwalter (Rechtsanwalt oder Hausverwalter). 27 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsverwaltung: Gang des Exekutionsverfahrens bei Zwangsverwaltung: - Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltungsverwaltung und Anmerkung im Grundbuch ( 98 EO): Im Bewilligungsbeschluss wird seitens des Gerichts der Erlag eines Kostenvorschusses auferlegt ((meist zwischen 1.500,-- und 3.000,--). - Erlag des Kostenvorschusses - Ernennung des Zwangsverwalters - Übernahme der Liegenschaft durch den Zwangsverwalter ( 99 EO) - Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter ( 115 EO): Die Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter hat die nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres sowie nach Beendigung der Verwaltung zu erfolgen

15 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Gelegenheit zur Stellungnahme zur gelegten Rechnung für den betreibenden Gläubiger sowie für den Verpflichteten ( 116 EO). - Verteilungstagsatzung über die Verteilung der Ertragsüberschüsse: Auch diese Tagsatzung findet in der Regel einmal pro Jahr statt, wobei die entsprechenden Ertragsüberschüsse (nach Abzug der Entlohnung des Zwangsverwalters) an den/die betreibenden Gläubiger verteilt werden. - Verteilungsbeschluss. - Einstellung der Exekution nach Tilgung der betriebenen Forderung. 29 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung ( 133 bis 239 EO): Allgemeines: - Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens werden Liegenschaften (Superädifikate oder Baurechte) des Verpflichteten mit dem Ziel verwertet, die Gläubiger aus dem durch die Veräußerung (Versteigerung) erzielten Erlös (Meistbot)zu befriedigen. - Die Zwangsversteigerung kann dabei von jedem, der eine vollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten hat, eingeleitet werden. Das Bestehen eines eingetragenen (vertraglichen oder exekutiven) Pfandrechts auf der Liegenschaft ist damit nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Liegenschaftsexekutionsverfahrens

16 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung - Vor Einleitung eines Liegenschaftsexekutionsverfahrens ist jedenfalls abzuwägen, ob ein möglicherweise im Rahmen der Versteigerung erzielbarer Erlös ausreicht, um im Grundbuch eingetragene vorrangige Pfandgläubiger abzudecken und gleichzeitig auch eine zumindest teilweise Abdeckung der eigenen Forderung sowie der mit der Zwangsversteigerung verbundenen Kosten zu ermöglichen. 31 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Gang des Zwangsversteigungsverfahrens: Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft Exekutionsbewilligung und Anmerkung im Grundbuch Schätzung der Liegenschaft Zustellung des Schätzgutachtens und Bekanntgabe des Schätzwertes Versteigerungsedikt Versteigerung und Zuschlag Bezahlung (Berichtigung) des Meistbots Meistbotsverteilungstagsatzung Meistbotsverteilungsbeschluss Grundbuchsbereinigung 32 16

17 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Exekutionshindernisse: Wie im Fall auch im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung hindern die nachstehenden Gründe die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens: ein vorrangig eingetragenes Belastungs- und Veräusserungsverbot gemeinsames Wohnungseigentum fideikommissarische Substitution der Verpflichtete ist nicht grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft 33 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Exekutionsantrag: - Im Exekutionsantrag ist die Liegenschaft, auf die Exekution geführt werden soll, bestimmt zu bezeichnen (Einlagezahl und Grundbuchsnummer). - Zuständig ist das jeweilige Buchgericht (grundbuchsführendes Bezirksgericht lt. GB-Auszug). Bei Exekution auf mehrere Liegenschaftenkann der betreibende Gläubiger wählen. - Wenn Exekution auf ein Superädifikat geführt werden soll, sind dem Exekutionsantrag überdies Urkunden beizulegen, die Eigentum oder Besitz des Verpflichteten am Superädifikat glaubhaft machen (es sei denn, dass bereits eine Urkundenhinterlegungbei Gericht erfolgt ist). - Weiters ist im Exekutionsantrag darauf hinzuweisen, dass die Exekutiondurch Zwangsversteigerungerfolgen soll

18 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Die Bewilligung der Zwangsversteigerung: - Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Exekutionsverfahrens vor, wird vom Gericht die Zwangsversteigerung bewilligt und die betriebene Forderung bücherlich angemerkt (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens gemäß 137 EO). - Die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens hat folgende Wirkungen ( 138 EO): Ein späterer Erwerber der Liegenschaft muss die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen sich gelten lassen; der betreibende Gläubiger erhält im Rang der Anmerkung ein Befriedigungsrecht; 35 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution ein Rangvorbehalt nach 58 GBG kann nicht mehr ausgenützt werden; der Verpflichtete ist nur noch zu einer ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft befugt; für nachfolgende Gläubiger ist nur noch der Beitritt zum bereits eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren möglich ( Einheitlichkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens; 139 EO) 36 18

19 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Schätzung der Liegenschaft ( 140ff EO): - Bestellung des Sachverständigen erfolgt durch das Gericht in der Exekutionsbewilligung. - Im Exekutionsbewilligungsbeschluss wird vom Exekutionsgericht der Erlag eines Kostenvorschusses für die Kosten der Schätzung der Liegenschaftaufgetragen. - Die Höhe dieses Kostenvorschusses liegt erfahrungsgemäß zwischen 1.500,-- und 3.000,-- (abhängig vom Exekutionsgericht und von der Art der versteigerten Liegenschaft). - Ein Nichterlag des Kostenvorschusses hat eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Folge (jedoch mit der Möglichkeit, die Eintragung eines Zwangspfandrechts im Rang der Anmerkung der Zwangsversteigerung zu beantragen; 208 EO Vorsicht: Frist von 14 Tagen); 37 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Schätzung der Liegenschaft ( 140ff EO): - Die Schätzung ist vom Sachverständigen nach den Bestimmungen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes(LBG) vorzunehmen. - Der Wert der zu versteigernden Liegenschaft ist vom Sachverständigen daher im Wege des Vergleichswerts- ( 4LBG), Ertragswerts- ( 5LBG) oder Substanzwertverfahrens ( 6LBG) zu ermitteln. Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens liegt dabei grundsätzlich im Ermessen des Sachverständigen (in besonderen Fällen erfolgt eine Bewertung nach mehreren Verfahren und Ermittlung eines Mittelwerts). - Der Sachverständige hat eine physische Schätzung der Liegenschaft durchzuführen, wobei zu diesem Termin auch der betreibendegläubiger zu laden ist. - Eine Teilnahme an diesem Termin empfiehlt sich häufig deshalb, weil nur so nähere Rückschlüsse auf allfällige Mängel des Sachverständigengutachtensmöglich sind; 38 19

20 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Schätzung der Liegenschaft - vom Sachverständigen ist ein schriftliches Sachverständigen-gutachten zu erstatten, das in (in Kurzform) der Ediktsdatei zu veröffentlichen ist. - Der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft ist wesentlich für - die Höhe des geringsten Gebots bei der Versteigerung - die Höhe der zur Teilnahme an der Versteigerung beizubringenden Sicherheit (Vadium) - die Berechnung eines allfälligen Überbotes 39 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Unterbleiben der Schätzung: - Gemäß 142 EO kann eine Schätzung der Liegenschaft unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlass eines früheren gerichtlichen Verfahrens bereits geschätzt wurde und seither nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft inzwischen nicht stattgefundenhat. - Eine neuerliche Schätzung der Liegenschaft und damit der Erlag der für eine Schätzung notwendigen Kostenvorschusses kann daher etwa dadurch vermieden werden, dass ein nicht mehr als zwei Jahre altes Schätzgutachten aus einem Konkursverfahren vorgelegt werden kann

21 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Bekanntgabe des Schätzwerts ( 144 EO): - Nach Vorliegen des Schätzgutachtens ist vom Exekutionsgericht der Schätzwert bekannt zugeben. Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Schätzwerts ist zu beachten: Einwendungen gegen den Schätzwert können nur innerhalb der vom Exekutionsgericht in der Bekanntgabe gesetzten Frist erhoben werden. Nur innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe des Schätzwerts ist es möglich, zu beantragen, dass als geringstes Gebot ein höherer Betrag als der halbe Schätzwert der Liegenschaft angesetzt wird (Änderung der Versteigerungsbedingungen gem. 146 EO). 41 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Das Versteigerungsedikt ( 169 ff. EO): - Nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert wird vom Exekutionsgericht der Versteigerungstermin angesetzt und über die Ediktsdatei bekannt gegeben. - Der Versteigerungstermin ist dabei vom Exekutionsgericht auf ein bis zwei Monate anzuberaumen ( 169 Abs. 2EO). - Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss ein Zeitraum vom mindestens 3Monaten liegen. - Das Versteigerungsedikt und eine Kurzfassung des Schätzgutachtens sind in der Ediktsdatei unter einzusehen

22 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Die Versteigerungsbedingungen: - Grundlage des Versteigerungstermins bilden die in den 147 ff EO angeführten Versteigerungsbedingungen: Die zu leistende Sicherheit bei Teilnahme an der Versteigerung (Vadium) beträgt 10 %des Schätzwertes der Liegenschaft, wobei der Meistbietende erst vor Zuschlagserteilung zum Erlag des Vadiums aufzufordern ist. Sollte das Vadium nicht erlegt werden, ist eine Ordnungsstrafe von bis zu ,-- zu verhängen. Für pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger besteht die Möglichkeit einer Befreiung vom Erlag des Vadiums. Als Vadium sind nur noch Sparbücher (kein Bargeld) zulässig 43 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Das geringste Gebot liegt beim halben Schätzwert der Liegenschaft (zu einer Erhöhung des geringsten Gebots s. oben); sollte beim Versteigerungstermin weniger als geringste Gebot geboten werden, darf ein Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden. öffentlich rechtliche Lasten sind stets ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; privatrechtliche Lasten sind nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbotzu übernehmen, wenn ihnen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrechts zukommt. Das Meistbot ist vom Tag Erteilung des Zuschlags an mit 4 % zu verzinsen, wobei die Zinsen in die Verteilungsmasse fallen

23 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Der Versteigerungstermin ( 177 ff EO): - Die Versteigerung findet öffentlich in der Regel beim Exekutionsgericht statt (in Einzelfällen ist auch eine Versteigerung vor Ort möglich. - Leiter des Versteigerungstermins ist der Richter. - Vor einer Aufforderung zum Bieten hat der Richter die Höhe von Steuern, Zuschlägen und Gebühren bekannt zugeben, deren Barzahlung verlangt wird; Weiters hat der Richter die von Gläubigern in Bezug auf die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen sowie sonstige wesentliche die Liegenschaft betreffende Verhältnisse bekannt zu geben. Weiters hat der Richter über die Notwendigkeit des Erlags des Vadiums zu belehren. 45 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Versteigerungstermin ( 177 ff EO): - Angebote durch Vertreter sind zulässig, sofern die Vertretungsbefugnis durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine öffentlich beglaubigt unterfertigte Vollmachtnachgewiesenwird ( 180 EO). - Nach den einleitenden Belehrungen wird vom Richter zum Bieten aufgefordert. - Vom Richter könnten dabei bestimmte Bietschritte vorgegeben werden, die jedoch höchstens 3% des Schätzwertsbetragen dürfen. - Die Versteigerung ist solange fortzusetzen, als höhere Angebote abgegebenwerden. - Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Angebot abgegeben wird und der Meistbietende dasvadium erlegt hat. - Im Anschluss an die Zuschlagserteilung hat der Richter alle Anwesenden über die Möglichkeit einer Widerspruchserhebung gegen die Zuschlagserteilung zu belehren; wenn kein Widerspruch erhoben wird, hat der Richter dem Meistbietendenden Zuschlag zu erteilen

24 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Überbot ( 195 EO): - Gemäß 195 EO kann dann, wenn das Meistbot, für das der Zuschlag erteilt wurde, ¾des Schätzwerts der Liegenschaft und des Zubehörs nicht erreicht, die Versteigerung durch ein Überbot unwirksamgemacht werden. - Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihn vom Bieten ausschließendes Hindernis entgegensteht und er sich bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ¼übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungenzu erfüllen. - Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilungbeim Exekutionsgerichtanzubringen. - Der ursprüngliche Ersteher ist in weiterer Folge vom höchsten Überbot zu verständigen. Er hat dann die Möglichkeit, angebrachte Überbote dadurch zu entkräften, dass er innerhalb von 3 Tagen, nachdem ihm das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgeteilt wurde, sein Meistbot auf dem Betrag des höchsten Überbots erhöht. 47 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Wiederversteigerung (154 EO): - Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wir, findet von Amts wegen oder auf Antrag eine Wiederversteigerung der Liegenschaft auf Kosten des sämigen Erstehers statt. - Der säumige Ersteher ist vom Bieten in der neuerlichen Versteigerung nicht ausgeschlossen, er hat jedoch eine Sicherheit in Höhe des geringsten Gebots beizubringen

25 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung Neuerliche Versteigerung ( 151 Abs 3 EO): - Wird beim Versteigerungstermin weniger als das geringste Gebot geboten, darf ein Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden (dazu bereits oben). - Auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ist ein neuerlicher Versteigerungstermin anzuberaumen. - Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes Gebot als der halbe Schätzwert zu Grunde, so kann gleichzeitig beantragt werden, dass das geringste Gebot auf den gesetzlich vorgeschrieben Betrag (halber Schätzwert) herabgesetzt wird. 49 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Meistbotsverteilung: - Ist der Zuschlag rechtskräftig und das Meistbot erlegt, ist vom Gericht ein Termin für eine Meistbotsverteilungstagsatzung anzuberaumen. - Forderungen, die im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung berücksichtigt werden sollen, sind längst innerhalb von 14 Tagen vor der Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden. Eine spätere Anmeldung ist zwar zulässig, jedoch möglicherweise mit Kostenfolgenverbunden. - BestehenEinwände gegen die Berücksichtigung bestimmter Forderungen im Rahmen der Meistbotsverteilung, so ist dagegen im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung Widerspruch zu erheben (sonst keine Rekursmöglichkeit gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss); eine Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzungist daher empfehlenswert. - Auf Grundlage der Ergebnisse der Meistbotsverteilungstagsatzung ist vom Gericht ein Meistbotsverteilungsbeschlusszu erlassen

26 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung Forderungsanmeldung bei eingetragener Hypothek ( 210 EO): - Ist zu Gunsten einer Forderung bereits eine Hypothek im Grundbuch eingetragen, stellt sich die Frage nach einer Notwendigkeit einer Forderungsanmeldung. - Bei Festbetragshypotheken und exekutiven Pfandrechten ergibt sich die Forderung rechtsbeständig aus dem Grundbuch. Eine Forderungsanmeldung ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. - Bei Höchstbetragshypotheken (zu deren Hereinbringung noch nicht Exekution geführt wird) ergibt sich die Höhe der Forderung nicht aus dem Grundbuch. Die Berücksichtigung der Forderung im Rahmen einer Meistbotsverteilung setzt daher unbedingt eine entsprechende Forderungsanmeldung voraus. 51 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Der Meistbotsverteilungsbeschluss ( 209 ff. EO): - Die Rangordnung, in der Ansprüche im Rahmen der Meistbotsverteilung zu berücksichtigen sind, bestimmt sich den 216 und 217 EO. - Zu berücksichtigensind nachstehendevorzugsposten: - Auslagen und Vorschüsse einer Verwaltungder Liegenschaft; - öffentliche Abgaben mit Pfand- und Vorzugsrecht aus den letzten3jahren (vor allem Grundsteuer) - die aus den letzten 5Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Forderungen gemäß 27 WEG (Betriebskostenrückstände); - Nicht bevorrangte Forderungen sind danach in der bücherlichen Rangfolge zu berücksichtigen. - Ein nach der Verteilung verbleibender Rest (Hyperocha) ist an den Verpflichtendenauszufolgen

27 Exekutionsrecht Liegenschaftsexekution Zwangsversteigerung: Grundbuchsbereinigung: Nach Durchführung der Meistbotsverteilung ist vom Exekutionsgericht das Grundbuch zu bereinigen; d.h. der Ersteher ist als neuer Eigentümer der Liegenschaft im B- Blatt einzutragen und bestehende bücherliche Lasten (die nicht vom Ersteher zu übernehmen sind) sind im C-Blatt zu löschen. 53 Exekutionsrecht Fahrnisexekution Allgemeines: - Ziel der Fahrnisexekution ist es, den betreibenden Gläubiger durch Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen des Verpflichteten zu befriedigen. - Nach Bewilligung der Exekution ist das Fahrnisexekutionsverfahren weitgehend dem Gerichtsvollzieher überlassen, der dieses Verfahren selbständig führen kann

28 Exekutionsrecht Fahrnisexekution Gang des Fahrnisexekutionsverfahrens: Exekutionsantrag: Bewilligungder Fahrnisexekution Pfändung Verkauf Verteilung des Verkaufserlöses 55 Exekutionsrecht - Fahrnisexekution Exekutionsobjekte: - Gegenstand der Fahrnisexekution sind grundsätzlich alle im Gewahrsam des Verpflichteten stehenden Sachen (zur Pfändung s.unten). - Unpfändbar sind nachstehende Gegenstände ( 250 EO): die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände (Armbanduhr; WC-Muschel, Elektroherd, Kühlschrank, usw.); zur Berufsausübung dienende Gegenstände (z.b. Klavier eines Musiklehrers; Bibliothek eines Lehrers); Nahrungsmittel und Heizstoffe für 4 Wochen; nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zu einem Wert von 750,--; Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (z.b. Prothesen); Familienbilder sowie der Ehering

29 Exekutionsrecht Fahrnisexekution Pfändung: - Anlässlich eines Vollzugstermins sind vom Gerichtsvollzieher in der Gewahrsame des Verpflichteten (tatsächliche Verfügungsgewalt) stehende pfändbare Sachen zu pfänden und in ein Pfändungsprotokollaufzunehmen. - Sollte der Vollzugsort versperrt sein, so kann unter bestimmten Voraussetzungen eine gewaltsame Öffnung des Vollzugsortes durchgeführt werden(schlosservollzug; 26 aeo); - Austauschpfändung ( 251 a EO): Unpfändbare Gegenstände können gepfändet werden, wenn vom betreibenden Gläubiger ein entsprechendes Ersatzstück beigebracht werden kann. Weiß man z.b., dass der Schuldner eine wertvolle Armbanduhr trägt, so kann zum Vollzugstermin eine billige Ersatzuhr mitgebracht werden und dem Schuldner die teure Armbanduhr abgenommen werden, obwohldiese grundsätzlichunpfändbar wäre. 57 Exekutionsrecht Fahrnisexekution Verkauf: - Der Gerichtsvollzieher entscheidet, ob ein Freihandverkauf oder eine Versteigerung stattfindet; ein Freihandverkauf kommt nur bei Waren mit einem Börsepreis in Betracht; in der Regel erfolgt ein Verkauf durch öffentliche Versteigerung. - Die Versteigerung kann in einer Auktionshalle, in einem gewerblichen Versteigerungshaus, über das Internet oder an Ort und Stelle stattfinden (eine Versteigerung an Ort und Stelle erfolgt vor allem bei Kraftfahrzeugen). - Jede Versteigerung ist vorher in der Ediktsdatei bekannt zu machen. - Nach Festsetzung des Versteigerungstermins sind die zum Verkauf bestimmten Sachen von Amtswegen so zeitgerecht an einen Versteigerungsort zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestelltwerdenkönnen. - Vor der Versteigerung sind Fahrnisse durch einen gerichtlich beeidetensachverständigen zu schätzen

30 Exekutionsrecht Fahrnisexekution Verkaufstermin: - Der Meistbietende hat das Meistbot sofort in bar zu berichtigen; bei wertvollen Gegenständen kann ihm eine Zahlungsfrist von 8Tagen eingeräumtwerden. - Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben a EO enthält Sonderbestimmungen für die Versteigerung über das Internet (neu eingefügt durch die Exekutionsordnungsnovelle 2008). Demnach kann eine Versteigerung über das Internet erfolgen, wenn die Gegenstände geschätzt sind und sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung des Gerichts befinden. Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen. 59 Exekutionsverfahren - Forderungsexekution Allgemeines: - Wenn dem betreibenden Gläubiger eine Geldforderung gegen den Verpflichteten zusteht, kann er auf eine Geldforderung des Verpflichteten im Exekutionsweg greifen. - Voraussetzung ist die Pfändbarkeit der Geldforderung. Bei beschränkt pfändbaren Forderungen muss das Existenzminimum dem Verpflichteten verbleiben - Derjenige, gegen den dem Verpflichten eine Forderung zusteht wird Drittschuldner genannt. - Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt durch Überweisung der Forderung zur Einziehung

31 Exekutionsverfahren - Forderungsexekution Gang des Exekutionsverfahrens: - Exekutionsantrag - Exekutionsbewilligung - Ev. Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger - Pfändung der Forderung durch Zustellung eines sog. Doppelverbots : Dem Verpflichteten wird eine Verfügung über die Forderung verboten; dem Drittschuldner wird eine Auszahlung der Forderung verboten. - Drittschuldnererklärung - Überweisung der Forderung an den betreibenden Gläubiger 61 Exekutionsverfahren - Forderungsexekution Unpfändbare Forderungen ( 290 EO; z.b.): - Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit; - Gesetzliche Beihilfen und Zulagen zur Abdeckung des Mehraufwandes für eine körperliche oder geistige Behinderung (z.b. Pflegegeld); - Beiträge für Bestattungskosten; - Mietzinsbeihilfe; - Familienbeihilfe; - Stipendien 62 31

32 Exekutionsverfahren - Forderungsexekution Beschränkt pfändbare Forderungen ( 290a EO): Diese Forderungen sind zwar pfändbar, dem Verpflichteten muss jedoch das Existenzminimum lt. Tabelle verbleiben. Beschränkt pfändbar sind z.b.: - Arbeitseinkommen; - Pensionen; - Versehrtenrente, Krankengeld; - Arbeitslosenunterstützung; 63 Exekutionsverfahren - Forderungsexekution Exekutionsantrag: - Im Exekutionsantrag ist der Drittschuldner genau zu bezeichnen. - Ist der Drittschuldner nicht bekannt, dann kann bezüglich Einkünften aus Arbeitsverhältnissen die Durchführung einer Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger beantragt werden ( Drittschuldneranfrage ; 294a EO)

33 Exekutionsverfahren - Forderungsexekution Exekutionsbewilligung: - Entspricht der Exekutionsantrag den gesetzlichen Voraussetzungen, wird die Exekution bewilligt. - Bei unbekanntem Drittschuldner wird (über entsprechenden Antrag eine Drittschuldneranfrage durchgeführt. - Die Pfändung der Forderung erfolgt durch Zustellung des sog. Doppelverbots (s. dazu bereits oben). Bei erfolgreicher Drittschuldneranfrage erfolgt eine Zustellung an den aus der Anfrage ersichtlichen Drittschuldner. 65 Exekutionsverfahren - Forderungsexekution Drittschuldnererklärung ( 301 EO): Nach Zustellung der Exekutionsbewilligung ist der Drittschuldner dazu verpflichtet eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Dabei hat der Drittschuldner zu erklären, - ob er die gepfändete Forderung als begründet anerkennt; - ob andere Personen Ansprüche auf die gepfändete Forderung erheben; - Ob die Zahlungspflicht von Gegenleistungen abhängig ist; - Ob und wegen welcher Ansprüche ein Pfandrecht an der gepfändeten Forderung besteht; - Unterhaltspflichten des Verpflichteten

34 Exekutionsverfahren - Forderungsexekution Drittschuldnererklärung: - Gem. 302 EO hat der Drittschuldner für die Abgabe der Drittschuldnererklärung einen Kostenersatzanspruch ( 25,- -bei wiederkehrenden Forderungen; 15,-- bei sonstigen Forderungen). - Verletzt der Drittschuldner seine Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung (bzw. In weiterer Folge zur Zahlung an den betreibenden Gläubiger), muss der betreibende Gläubiger gegen ihn mit Drittschuldnerklage vorgehen. - Schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung kann trotz Obsiegens des Drittschuldners im Drittschuldnerprozess Kostenfolgen haben ( 301 Abs 3 EO). 67 Exekutionsverfahren - Forderungsexekution Einziehung der gepfändeten Forderung ( 303 ff. EO): - Die gepfändete Forderung ist dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung zu überweisen. - Die Befriedigung des betreibenden Gläubigers erfolgt dann durch Einziehung der Forderung

35 Exekutionsverfahren Sonderformen der Exekution In der EO finden sich Regelungen zu folgenden Sonderformen der Exekution (in der Praxis relativ selten): - Exekution zur Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen ( 325 ff. EO); - Exekution auf andere Vermögensrechte ( 330 ff. EO); - Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ( 346 ff. EO); 69 Exekutionsverfahren - Sicherung von Forderungen Neben den erwähnten eigentlichen Exekutionsarten enthält die EO auch Bestimmungen zur Sicherung von Forderungen/Rechten: - In den 370 ff EO. finden sich Regelungen über die sog. Sicherstellungsexekution (Exekution ohne vollstreckbarem Titel, nur auf Grund eines Sicherungstitels ; z.b. Wechselzahlungsauftrag). - In den 378 ff. EO finden sich Regelungen über die einstweilige Verfügung (Exekution ohne Titel) 70 35

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