MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG

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1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR ) VOM 6. JUNI 2018 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 6. März 2017 der armasuisse Immobilien, Baumanagement Zentral, Postfach 2066, 6002 Luzern betreffend GEMEINDE WASSEN (UR); ANPASSUNG AUSBILDUNGSZENTRUM FÜR ARBEITSSICHERHEIT UND ÜBUNGSANLAGE SEILBAHNRETTUNG Ι stellt fest: 1. Das Baumanagement Zentral der armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde am 6. März 2017 die Anpassung der Ausbildungsanlage des Gebirgsdienstes der Armee zur Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein. Die Genehmigungsbehörde ordnete dazu ein vereinfachtes militärisches Plangenehmigungsverfahren an. Das ehemalige Zeughaus Wassen dient als Ausbildungsanlage für das Kompetenzzentrum Gebirgsdienst der Armee (Komp Zen Geb D A). Das Einsatzgebiet der Gebirgsspezialisten der Armee ist vielfältiger und anspruchsvoller geworden. Vermehrt wird der Gebirgsspezialist auch in urbanem Gelände eingesetzt wie z.b. im Häuser- und Ortskampf, bei Schachtrettungen, Evakuationen aus Trümmerlagen und Begehbarmachung in Schluchten sowie im überbauten Gelände. Mit dem erweiterten Einsatzspektrum verändern sich auch die Vorschriften, die Techniken, das Material und damit verbunden auch die Gefahren. Die bestehenden Vorrichtungen der Ausbildungsanlage reichen für die gesteigerten Anforderungen nicht mehr aus und die Anlage muss baulich entsprechend angepasst werden. So sind an der Gebäudehülle des Zeughauses Podeste, Leitern, Steigschutzsysteme, Seilsysteme sowie Schutzgeländer geplant. Im Gelände wird ein Seilbahnabschnitt mit vier Seilbahnmasten, inkl. Tragseil und Seilbahnkabine bzw. Sesselsitzen zur Simulation von Seilbahnrettungen nachgebildet.

2 Ein Teil des geplanten Bauvorhabens befindet sich im Bereich unterhalb der Brücke Reuss Wattingen. Beim bestehenden Brückenkopf, welcher im Eigentum des Kantons Uri steht, werden neu Schienen- und Seilsysteme montiert. Der rohe Betonboden der Anlage soll zudem mit einem fusswarmen Bodenbelag ersetzt werden. 2. Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen und kantonalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch. II Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) nahm mit Schreiben vom 10. April 2017 zum Vorhaben Stellung. Die Justizdirektion des Kantons Uri übermittelte ihre Stellungnahme der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 13. April Die Baukommission Urner Oberland hat ihre Stellungnahme vom 4. April 2017 als Delegierte der Gemeinde Wassen am 25. April 2017 nachgereicht. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte seine Stellungnahme am 22. Mai 2017 ein. Die Eidg. Arbeitsinspektion nahm mit Schreiben vom 29. Mai 2017 Stellung. Der Gesuchstellerin wurde im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zu den eingelangten Anträgen zu äussern und wurde zeitgleich aufgefordert, das Brandschutzkonzept zu überarbeiten sowie ein Lawinengutachten in Auftrag zu geben. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 nahm die Gesuchstellerin abschliessend zum Vorhaben Stellung und reichte gleichzeitig das überarbeitete Entsorgungskonzept nach. Das vom BAFU beantragte Lawinen-Gutachten sowie das überarbeitete Brandschutzkonzept inkl. der Brandschutzpläne reichte die Gesuchstellerin der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 nach. Aufgrund eines Antrages des BAFU forderte die Genehmigungsbehörde die Gesuchstellerin am 11. Oktober 2017 auf, die geplante Verankerung der Seilmäste mittels Injektionen hinreichend zu begründen. Am 23. Oktober 2017 übermittelte die Gesuchstellerin der Genehmigungsbehörde die Begründung dazu. Das BAFU bestätigte am 31. Oktober 2017, dass es einverstanden sei, womit sich der entsprechende Antrag erübrigte. zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Die Anlage dient der Ausbildung der Gebirgsspezialisten der Armee. Demzufolge liegen vorwiegend militärische Gründe für das Projekt vor, weshalb die militärische Plangenehmigungsverordnung anwendbar und das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens zuständig ist (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c und d, Art. 2 MPV). 2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a. Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur uner- 2/12

3 heblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR ). b. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig ist. c. Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant. B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme der Baukommission Urner Oberland Gemäss Protokollauszug vom 4. April 2017 begrüsst die Baukommission das Vorhaben und beantragt einzig, dass die Zufahrtsstrasse zur Unter Urschlauwi immer befahrbar sein muss. 2. Stellungnahme des ASTRA Das ASTRA stimmte dem Vorhaben mit Stellungnahme vom 10. April 2017 antragslos zu, da sich dieses ausserhalb des Zuständigkeits- und des Interessenbereichs der Nationalstrasse befindet. Es bat um Zustellung einer Kopie der Plangenehmigungsverfügung. 3. Stellungnahme des Kantons Uri Die Justizdirektion des Kantons Uri nahm am 13. April 2017 zum Vorhaben Stellung. Der Kanton unterstützt das Vorhaben und stellt basierend auf der kantonsinternen Vernehmlassung die folgenden Anträge: Wald Das Amt für Forst und Jagd (AFJ) ist vor Baubeginn zu benachrichtigen. Die Arbeiten haben unter grösstmöglicher Schonung des angrenzenden Waldareals zu erfolgen. Es ist untersagt, innerhalb des Waldareals Baubaracken zu errichten oder Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Nach Abschluss der Bauarbeiten muss mit dem Grundeigentümer ein schriftlicher Dienstbarkeitsvertrag bezüglich Niederhaltung des überspannten Waldareals abgeschlossen werden. Es wird empfohlen, aus Sicherheitsgründen die umliegende Bestückung ausserhalb des Waldareals, zwischen Zeughaus und Munitionshäuschen (zehn Bäume innerhalb und drei Bäume ausserhalb des Zauns) zu entfernen. Naturgefahren Bei grosser Lawinengefahr müssen organisatorische Massnahmen getroffen werden. Abfall Das Entsorgungskonzept ist nach den aktuellen abfallrechtlichen Vorgaben anzupassen. Es müssen die Mengen sowie Angaben zu Ort und Art der Entsorgung angegeben werden. Im Rahmen des Entsorgungskonzepts muss aufgezeigt werden, wie die problematischen, bauschadstoffhaltigen Abfälle konkret rechtskonform entsorgt werden. 3/12

4 Luftreinhaltung Die Grundlagen im Bereich Luftreinhaltung sind auf den aktuellen Stand zu bringen (neue Baurichtlinie Luft - BAFU, 2016; Gib 8!, Hauptmassnahmen der Baurichtlinie Luft für die Zentralschweiz, Übersichtsbroschüre - Zentralumweltdirektionen ZUDK, 2009; Zentralschweizer Massnahmenplan, Luftreinhaltung II - ZUDK, 2007). Immissionsschutz Die Umweltauflagen des Immissionsschutz-Anhangs (verfügbar unter -> Themen -> Umwelt Bauen) sind verbindlich anzuwenden. Gewässerschutz Die Auflagen aus dem Gewässerschutz-Anhang 1.2 Allgemeine Vorschriften Gewässerschutz des Kantons Uri sind zu beachten. Brandschutz Der Brandschutznachweis und die Brandschutzpläne sind zu überarbeiten und mit der Stellungnahme der Fachstelle Safety & Security, angesiedelt bei armasuisse Immobilien, dem Amt für Bevölkerungsschutz und Militär zur Information zuzustellen. Es ist ein Qualitätssicherheits-Verantwortlicher (QS-Verantwortlicher) im Bereich Brandschutz zu bestimmen, der die vollständige und fachgerechte Planung, Ausführung sowie die Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft sicherstellt. Vor Bezug der Baute hat die Eigentümerschaft bzw. der QS-Verantwortliche Brandschutz die vollständige und mängelfreie Umsetzung aller geplanten und erforderlichen Brandschutzmassnahmen mittels Übereinstimmungserklärung der zuständigen Brandschutzbehörde zu bescheinigen (Vorlage: Allfällige Änderungen gegenüber den beurteilten Unterlagen sind nachzuführen und der zuständigen Brandschutzbehörde zuzustellen. 4. Stellungnahme des BAFU Das BAFU stimmte dem Vorhaben mit Schreiben vom 22. Mai 2017 zu und stellte folgende Anträge: Natur und Landschaft Muss der Zaun erneuert werden, sind im Zaun Kleintierdurchlässe einzubauen. Wald Der kantonale Antrag, wonach mit dem Grundeigentümer ein Dienstbarkeitsvertrag für die Niederhaltung des überspannten Waldareals abzuschliessen sei, ist als Auflage im Entscheid zu übernehmen. Die für die Verankerung der Seilbahn und die Niederhaltung zu fällenden Bäume sind vorgängig durch den kantonalen Forstdienst zu markieren. Für die Umsetzung der nachteiligen Nutzung ist der kantonale Forstdienst einzubeziehen. Grundwasserschutz Injektionen sind nur zulässig, wenn keine technische Alternative möglich ist. Vor der Erteilung der Plangenehmigung muss die Gesuchstellerin den entsprechenden Nachweis zuhanden der Genehmigungsbehörde einreichen. 4/12

5 Die verwendeten Stoffe dürfen die Grundwasserqualität nicht gefährden. Der kantonale Antrag zum Gewässerschutz bzw. die Auflagen aus dem Gewässerschutz-Anhang 1.2 Allgemeine Vorschriften Gewässerschutz müssen eingehalten werden. Abfall Vor Baubeginn ist ein Entsorgungskonzept gemäss Wegleitung Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten des BAFU (2003) zu erstellen und der Genehmigungsbehörde zur Prüfung und der kantonalen Fachstelle zur Kenntnis zuzustellen. Naturgefahren Die Standortgebundenheit der Anlage ist hinsichtlich der erheblichen Lawinengefahrensituation zu überprüfen. Die bauliche Ausgestaltung der statischen Seilbahn muss die erwarteten Lawineneinwirkungen aufnehmen können. Zu deren Ermittlung ist ein Lawinengutachten gemäss Leitfaden WSL/BAV 2015 zu erstellen. Für den Betrieb der Anlage ist ein Lawinensicherheitskonzept gemäss Leitfaden WSL/BAV 2015 zu erstellen. Mit dessen Umsetzung ist ein entsprechender Lawinendienst zu beauftragen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 teilte das BAFU der Genehmigungsbehörde mit, dass es mit der Begründung der Gesuchstellerin zu den Injektionen einverstanden sei und diese wie vorgesehen ausgeführt werden können. Der entsprechende Antrag erübrige sich damit. 5. Stellungnahme der Eidg. Arbeitsinspektion Die Abteilung Arbeitsinspektion des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) nahm mit Schreiben vom 29. Mai 2017 zum Projekt Stellung und erklärte sich mit dem Vorhaben grundsätzlich einverstanden. Das SECO machte diverse Bemerkungen zum Brandschutz, Gesundheitsschutz sowie zur Arbeitssicherheit und beantragte, dass es nach Bauabschluss zu einer Abnahmekontrolle einzuladen sei. Zudem verlangt das SECO gestützt auf die Beurteilung der SUVA, dass der Zugang in die Gondeln sicher erfolgen können muss. 6. Abschliessende Stellungnahme der Gesuchstellerin Die verschiedenen Stellungnahmen wurden der armasuisse Immobilien zugestellt. Die Gesuchstellerin erklärt sich in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2017 mit den Anträgen und Bemerkungen aus den eingegangenen Stellungnahmen einverstanden und sichert zu, diese in der weiteren Planung sowie in der Ausführung zu berücksichtigen. Bezüglich der Zuganker für die Seilbahnanlage macht die Gesuchstellerin geltend, dass die geplanten Injektionen die geeignetste technische Massnahme darstellen. Alternative technische Lösungen seien zwar möglich, aber aus finanzieller Sicht unverhältnismässig. Zudem sei diese Verankerungsmethode üblich für Stützenfundationen im Gebirge. 7. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Raumordnung, Standortrisiko Das Vorhaben ist standortgebunden und wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus. In der Anhörung blieben Einsprachen oder Anregungen zu raumplanerischen Aspekten aus. Dem Vorhaben steht somit aus raumplanerischer Sicht nichts entgegen. Das Zeughaus befindet sich gemäss aktueller Lawinengefahrenkarte der Gemeinde Wassen in der blauen Gefahrenzone. Entlang der nordwestlichen und südwestlichen Fassade grenzt 5/12

6 direkt die rote Gefahrenzone an. Die baulichen Massnahmen im und am Zeughaus wurden in der Vernehmlassung in Bezug auf die Naturgefahren nicht beanstandet. Die geplante Seilbahnanlage liegt in der roten Gefahrenzone. Der Kanton stimmt dem Standort zu, wenn bei Lawinengefahr die entsprechenden organisatorischen Massnahmen getroffen werden. Auch das BAFU stimmt dem Neubau ausnahmsweise unter Bedingungen zu, da sich auf der Anlage nicht permanent Menschen aufhalten. Das BAFU verlangt den Nachweis der Standortgebundenheit sowie ein Lawinengutachten, welches aufzeigt, ob die Seilbahnanlage die erwarteten Lawineneinwirkungen aufnehmen kann. Zudem verlangt es für den Betrieb der Seilbahnanlage ein Lawinensicherheitskonzept gemäss Leitfaden WSL/BAV Mit der Umsetzung des Konzepts sei ein entsprechender Lawinendienst zu beauftragen. Die Gesuchstellerin hat in der Folge ein Lawinengutachten mit den geforderten Punkten in Auftrag gegeben und dieses mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 der Genehmigungsbehörde eingereicht. Das Lawinengutachten vom 21. September 2017 kommt zum Schluss, dass die Seilbahnanlage standortgebunden und im Sinne eines risikobasierten Ansatzes der sinnvollste Standort ist. Die Seilbahn müsse sich aus betrieblicher und organisatorischer Sicht zwangsläufig in der Nähe des Ausbildungszentrums befinden. Der geplante Standort sei im Vergleich zur restlichen Umgebung schwächer lawinengefährdet und somit sinnvoll. Zudem kann die Anlage gemäss Gutachten die erwarteten Lawineneinwirkungen grundsätzlich aufnehmen. Lediglich bei aussergewöhnlichen 100-jährigen Lawinenereignissen bestehe eine Gefährdung. Die Nachweise sind demnach erbracht und die entsprechenden Anträge erfüllt. Das Gutachten enthält zudem das geforderte Lawinensicherheitskonzept, welches bei grosser Lawinengefahr die organisatorischen Massnahmen vorgibt. Der Melde- und Informationsfluss sowie der Alarmplan sind verbindlich und müssen im Ereignisfall umgesetzt werden. Dies wird mit einer Auflage sichergestellt. b. Natur und Landschaft Vom Vorhaben werden weder geschützte noch schützenswerte Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1 bis des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451). beeinträchtigt. Der Standort liegt aber im eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 7 Fellital. Um das Ausbildungsgelände verläuft aus Sicherheitsgründen innerhalb des Waldgebietes ein Zaun. Das BAFU verlangt in seiner Stellungnahme, dass der Zaun kleintiertauglich auszugestalten sei, wenn dieser zeitgleich auch erneuert wird. Gemäss Gesuchstellerin sind keine baulichen Anpassungen des Zaunes vorgesehen. Der Antrag erübrigt sich somit. c. Gewässerschutz Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR ) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert, muss gestützt auf Art. 31 Abs. 1 GSchV die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen. Das geplante Vorhaben befindet sich im Gewässerschutzbereich Au. Grundsätzlich sind die Anträge aus der Vernehmlassung zum Gewässerschutz geeignet und nötig, um negative Folgen auf das Gewässer so gering wie möglich zu halten. Der Kanton Uri verlangt in seiner Stellungnahme, dass die allgemeinen Auflagen des kantonalen Gewässerschutz-Anhangs 1.2 zu berücksichtigen seien. Der Anhang entspricht den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben. Die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben wird bei der Umsetzung eines Bauvorhabens vorausgesetzt und muss nicht zusätzlich über Auflagen sichergestellt werden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR ) ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Das BAFU beantragt, dass die verwendeten Stoffe die Grund- 6/12

7 wasserqualität nicht gefährden dürfen. Der Antrag entspricht der genannten Bestimmung und muss deshalb wie soeben ausgeführt nicht als Auflage verfügt werden. Für die Seilanlage sind Fundamente und Bergverankerungen vorgesehen. Das BAFU hält in seiner Stellungnahme fest, dass Bohrungen bzw. Injektionen nur zulässig sind, wenn keine technische Alternative möglich ist. Es verlangt daher, dass der Genehmigungsbehörde der entsprechende Nachweis vor Erteilung der Plangenehmigung eingereicht werden müsse. In ihrer abschliessenden Stellungnahme hält die Gesuchstellerin fest, dass alternative technische Lösungen zu den Zugankern mit Injektionen zwar möglich, aber für das vorliegende Vorhaben unverhältnismässig seien. Zudem sei diese Verankerungsmethode für Stützenfundationen im Gebirge üblich. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat die Gesuchstellerin nachgewiesen, dass eine Alternativvariante mit erheblichen höheren Kosten und bautechnischen Risiken verbunden ist. Die Mehrkosten würden sich ungefähr auf das 4-fache der gewählten Konstruktionsart belaufen. Das BAFU erachtet die Begründung der Gesuchstellerin für die gewählte Bauvariante als nachvollziehbar und bestätigte der Genehmigungsbehörde mit vom 31. Oktober 2017, dass sich der entsprechende Antrag erübrigt. d. Brandschutz / Arbeitssicherheit Brandschutz In der Anhörung bemängelt der Kanton Uri das Projekt hinsichtlich des Brandschutzes. Insbesondere wich das Brandschutzkonzept nach Ansicht des Kantons in wesentlichen Punkten von den Vorgaben der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) ab. Auf Anordnung der Genehmigungsbehörde überarbeitete die Gesuchstellerin das Brandschutzkonzept und reichte den Brandschutznachweis und die Brandschutzpläne mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 nach. Die Fachstelle Safety & Security des VBS reichte der Genehmigungsbehörde ihre abschliessende Beurteilung dazu am 9. November 2017 ein. Die Fachstelle überprüfte die Brandschutzplanung des beauftragten Unternehmens gemäss der Schweizerischen Ingenieurund Architektenvereins-Phase (SIA-Phase) 32/33. Sie anerkannte, dass das Brandschutzkonzept grundsätzlich vollständig ist, formuliert dennoch verschiedene Anträge zum Brandschutz allgemein sowie zu konkreten planerischen Aspekten. Es handelt sich um Anpassungen, die das vorhandene Konzept konkretisieren. Der Prüfbericht vom 9. November 2017 ist vollständig umzusetzen, was mit einer Auflage sichergestellt wird. Der Brandschutznachweis und die Brandschutzpläne sind zusammen mit der Beurteilung der Fachstelle Safety & Security dem Amt für Bevölkerungsschutz und Militär des Kantons Uri zur Kenntnis zuzustellen. Im Entscheid ergeht eine entsprechende Auflage. Der Kanton verlangt weiter, dass eine verantwortliche Person Brandschutz zu bestimmen sei, welche die vollständige und fachgerechte Planung, Ausführung sowie die Instruktion der Eigentümer und des Nutzers sicherstellt. Vor Bezug der Baute habe die Eigentümerin bzw. die Fachperson Brandschutz die vollständige und mängelfreie Umsetzung aller geplanten und erforderlichen Brandschutzmassnahmen mittels Übereinstimmungserklärung der zuständigen Brandschutzbehörde zu bescheinigen. Allfällige Änderungen gegenüber den beurteilten Unterlagen seien nachzuführen und der zuständigen Brandschutzbehörde zuzustellen. Bezüglich der Brandsicherheit bestehen für militärische Bauten eigene Standards. Im Rahmen des militärischen Plangenehmigungsverfahrens überprüft die Fachstelle Safety & Security von armasuisse Immobilien die Projekte zu Handen der Genehmigungsbehörde. Zuständige Brandschutzbehörde ist demnach die Genehmigungsbehörde. Die relevanten Normen der VKF, des SIA sowie die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG; SR ) müssen berücksichtigt werden, soweit die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig eingeschränkt werden (Art. 126 Abs. 2, 2. Satz des Militärgesetzes, 7/12

8 MG; SR ). Um die Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen, ist wie vom Kanton verlangt, eine verantwortliche Person (QS-Verantwortlicher Brandschutz) zu bestimmen. Diese ist für die vollständige und fachgerechte Planung, Ausführung sowie die Instruktion der Nutzer verantwortlich. Die Fachstelle Safety & Security sowie die Brandschutzbehörde der Gemeinde sind zur Brandschutzabnahme einzuladen. Damit wird den entsprechenden kantonalen Anträgen Rechnung getragen. Es ergehen die dazu erforderlichen Auflagen im Entscheid. Arbeitssicherheit In seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2017 macht die Eidg. Arbeitsinspektion unter Beizug der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) diverse Bemerkungen zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit. Gemäss der abschliessenden Stellungnahme der Gesuchstellerin können die Anliegen der Eidg. Arbeitsinspektion in der weiteren Planung berücksichtigt werden. Die Genehmigungsbehörde beurteilt die Anträge der Fachbehörde als tauglich und nötig, um die Personensicherheit zu gewährleisten. Die Bemerkungen werden deshalb insofern als Auflagen übernommen, als sie verhältnismässig sind und den militärischen Besonderheiten angemessen Rechnung tragen. Die Eidg. Arbeitsinspektion ist nach Abschluss der Arbeiten zu einer Abnahmekontrolle einzuladen. Im Entscheid ergeht eine entsprechende Auflage. e. Abfall Wer Bau- und Abbrucharbeiten durchführt, darf gestützt auf Art. 17 der Abfallverordnung (VVEA; SR ) Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischen und muss die übrigen Abfälle trennen und fachgerecht entsorgen. Der Kanton bemängelt in seiner Stellungnahme das Entsorgungskonzept. Insbesondere fehlen dem Kanton Angaben zur rechtskonformen Entsorgung der problematischen, bauschadstoffhaltigen Abfälle. Der Kanton sowie das BAFU verlangen, dass das Entsorgungskonzept den aktuellen abfallrechtlichen Vorgaben anzupassen sei. Das Entsorgungskonzept soll demnach die Mengen sämtlicher anfallender Abfälle sowie Angaben zu Ort und Art der Entsorgung enthalten. Die Gesuchstellerin hat das Entsorgungskonzept gemäss der BAFU-Wegleitung überarbeitet und dieses mit Schreiben vom 21. Juni 2017 nachgereicht. Die Genehmigungsbehörde ist mit dem eingelangten Entsorgungskonzept einverstanden. Dieses wird mit vorliegendem Entscheid dem Kanton zur Kenntnis zugestellt. f. Wald Aus waldrechtlicher Sicht handelt es sich bei der Bergverankerung für die Seilbahnkonstruktion um eine nichtforstliche Kleinbaute, die eine nachteilige Nutzung gemäss Art. 16 des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) darstellt. Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Waldverordnung (WaV; SR 921.1) ist für die Erstellung einer nichtforstlichen Kleinbaute ausserhalb der Bauzone eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) erforderlich, die nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden darf. Die Standortgebundenheit des Vorhabens ist vorliegend unbestritten. Mit der militärischen Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 126 Abs. 2 MG). Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung kommt der Plangenehmigung Sondernutzungsplancharakter zu. Art. 24 RPG ist somit nicht massgebend. Ungeachtet dieser Tatsache sind sämtliche erforderlichen Arbeitsgänge im Wald vorgängig mit dem zuständigen kantonalen Forstdienst abzusprechen und durch diesen begleiten zu lassen. Die für die Verankerung der Seilbahn und die Niederhaltung zu fällenden Bäume sind durch den kantonalen Forstdienst zu markieren. 8/12

9 Mit dem Grundeigentümer muss zudem eine schriftliche Vereinbarung für die Niederhaltung des überspannten Waldareals abgeschlossen werden. Dies wird mit entsprechenden Auflagen im Entscheid sichergestellt. Der Kanton verlangt ferner, dass die Bauarbeiten unter Schonung des angrenzenden Waldareals zu erfolgen haben bzw. der angrenzende Baum- und Strauchbestand nicht beschädigt werden darf. Es sei insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Antrag konkretisiert Art. 16 WaG, wonach jegliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Funktionen oder der Bewirtschaftung des Waldes verboten ist. In der Regel ist die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen nicht mit einer Auflage sicherzustellen. Im vorliegenden Fall wird der kantonale Antrag dennoch im Sinne der Vorsorge als Auflage übernommen. Zur Unterschreitung des kantonalen Waldabstandes kann Folgendes festgehalten werden: Die Talverankerung und eine Stütze der Seilbahnkonstruktion kommen direkt neben Waldgebiet zu liegen. Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Der angemessene Mindestabstand von Bauten zum Waldrand wird von den Kantonen vorgeschrieben (Art. 17 WaG). Das Vorhaben unterschreitet den im Kanton Uri zulässigen Waldabstand. Da dieses aber die Walderhaltung und Waldbewirtschaftung unter Einhaltung von Auflagen nicht zusätzlich beeinträchtigt und standortgebunden ist, wird eine Unterschreitung des Waldabstandes im konkreten Fall als zulässig beurteilt. Die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes sind erfüllt. g. Diverses Die Gemeinde verweist darauf, dass die Zufahrtsstrasse zur Unter Urschlauwi immer befahrbar sein muss. Die Gesuchstellerin hält in ihrer abschliessenden Stellungnahme fest, dass die Zufahrtsstrasse während der Ausführung der Arbeiten, wenn immer möglich, befahrbar sein soll. Allfällige kurzzeitige Sperrungen würden frühzeitig mit der Anwohnerschaft angesprochen. Dazu ergeht eine entsprechende Auflage. Der Kanton verlangt in seiner Stellungnahme, dass die Umweltauflagen des kantonalen Immissionsschutz-Anhangs zu berücksichtigen sei. Da dieser Anhang die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert und die Gesuchstellerin ohnehin von Gesetzes wegen verpflichtet ist, diese einzuhalten, erübrigt sich eine Auflage. C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind. III und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Baumanagement Zentral, vom 6. März 2017 in Sachen 9/12

10 Gemeinde Wassen (UR); Ausbildungszentrum für Arbeitssicherheit und Übungsanlage Seilbahnrettung mit den nachstehenden Unterlagen: Technischer Bericht (Bauprojekt) vom 6. März 2017 Planbeilagen: - Übersichtsplan Aussenanlagen / 1:1'000 / Plan Nr KB vom 6. März Innenanlagen Grundriss 1. OG / 1:50 / Plan Nr KB vom 6. März Innenanlagen Grundriss EG / 1:50 / Plan Nr KB vom 6. März Innenanlagen Schnitt I / 1:50 / Plan Nr KB vom 6. März Innenanlagen Schnitt II / 1:50 / Plan Nr KB vom 6. März Innenanlagen Schnitt III / 1:50 / Plan Nr KB vom 6. März Aussenanlagen Ansicht Nord / 1:50 / Plan Nr KB vom 6. März Aussenanlagen Ansicht West / 1:50 / Plan Nr KB vom 6. März Längenprofil Seilbahn / 1:50 / Plan Nr KB vom 6. März 2017 Nachrüsten eines fusswarmen Bodenbelags vom 26. Januar 2017 Stellungnahmen zur Vorprüfung MPV vom 6. März 2017 Kostenvoranschlag vom 6. März 2017 Entsorgungskonzept vom 21. Juni 2017 (revidiert) Brandschutznachweis vom 1. September 2017 (revidiert) Beurteilung der Fachstelle Safety & Security vom 9. November 2017 Bauschadstoffuntersuchung pegeol ag vom 23. Dezember 2016 Lawinengutachten vom 21. September 2017 wird unter Auflagen genehmigt. 2. Ausnahmebewilligung nach Art. 17 Abs. 3 WaG Die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes wird unter Auflagen erteilt. 3. Auflagen Allgemeines a. Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Gemeinde Wassen frühzeitig mitzuteilen. 10/12

11 Naturgefahren b. Nutzer und Betreiber stellen organisatorisch sicher, dass sich bei entsprechender Lawinengefährdung gemäss Lawinengutachten vom 21. September 2017 keine Personen auf der Seilbahnanlage befinden. Der Melde- und Informationsfluss sowie Alarmplan gemäss Lawinengutachten vom 21. September 2017 sind verbindlich und müssen vom Betriebsverantwortlichen des Ausbildungszentrums umgesetzt werden. Das Betriebskonzept ist entsprechend anzupassen. Brandschutz / Arbeitssicherheit c. Der Brandschutznachweis vom 1. September 2017 und die Brandschutzpläne sind gemäss der Fachbeurteilung der Fachstelle Safety & Security des VBS zu überarbeiten und der Genehmigungsbehörde sowie dem Amt für Bevölkerungsschutz und Militär des Kantons Uri zur Kenntnis zuzustellen. d. Es ist eine verantwortliche Person (QS-Verantwortlicher Brandschutz) zu bestimmen. Diese ist für die vollständige und fachgerechte Planung, Ausführung sowie die Instruktion der Nutzer verantwortlich. e. Die Fachstelle Safety & Security, angesiedelt bei armasuisse Immobilien, sowie die Brandschutzbehörde der Gemeinde Wassen sind für eine Abnahme der Brandschutzmassnahmen einzuladen. f. Die Bemerkungen und Hinweise der Eidg. Arbeitsinspektion sind in der Ausführungsplanung soweit auf das vorliegende Vorhaben anwendbar zu berücksichtigen. Die Eidg. Arbeitsinspektion ist für eine Abnahme der Anlage einzuladen. Wald g. Mit dem Grundeigentümer ist eine Vereinbarung für die Niederhaltung des überspannten Waldareals abzuschliessen. h. Vor Beginn der Arbeiten ist der kantonale Forstdienst rechtzeitig einzubeziehen. Die für die Verankerung der Seilbahn und die Niederhaltung zu fällenden Bäume sind vorgängig durch den kantonalen Forstdienst zu markieren. i. Die Arbeiten haben unter Schonung des angrenzenden Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der verbleibende Bestand ist gegen Schäden zu schützen. Diverses j. Die Zufahrtsstrasse zur Unter Urschlauwi muss während der Bauarbeiten grundsätzlich befahrbar bleiben. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, muss die Anwohnerschaft über kurzzeitige Sperrungen frühzeitig informiert werden. k. Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig in einem Bericht mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind. l. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an. 4. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. 11/12

12 5. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt. 6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 130 Abs. 1 MG). Die Rechtsschrift enthält die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT i.a. Der Chef Raum und Umwelt VBS Bruno Locher Eröffnung an armasuisse Immobilien, Baumanagement Zentral, Postfach 2066, 6002 Luzern (Beilagen: 3 Gesuchsdossiers mit gestempelten Planbeilagen) Justizdirektion, Direktionssekretariat, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf (R) (Beilage: Entsorgungskonzept vom 21. Juni 2017) Gemeinde Wassen & Meien, 6484 Wassen (R) Baukommission Urner Oberland, Göscheneralpstrasse 2, 6487 Göschenen (R) z K an armasuisse Immobilien, UNS armasuisse Immobilien, SIP ASTAB, Immo V Kompetenzzentrum, Gebirgsdienst der Armee, 6490 Andermatt BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern ALC Monteceneri, Piazza d'armi, 6802 Rivera Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich 12/12

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