MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM ORDENTLICHEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 7 21 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.
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- Michael Burgstaller
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1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM ORDENTLICHEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 7 21 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR ) VOM 29. AUGUST 2017 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 20. März 2017 der armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern betreffend GEMEINDE UTTIGEN, MUNITIONSDEPOT; ANPASSUNG DES AREALS AN SCHUTZ- UND SICHERHEITSVORGABEN stellt fest: 1. Mit Schreiben vom 3. April 2017 reichte die armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte, der Genehmigungsbehörde das Gesuch für die Anpassung des Munitionsdepots Uttigen an interne Schutz- und Sicherheitsvorgaben zur Beurteilung ein. Dazu führte die Genehmigungsbehörde ein ordentliches Militärisches Plangenehmigungsverfahren durch. 2. Da das Munitionsdepot Uttigen die aktuellen Sicherheitsanforderungen nicht mehr erfüllt, soll es mit einem Doppelzaun umschlossen und mit Schleusen inklusive Toren versehen werden. Zudem soll die Loge gehärtet werden. Der Doppelzaun wird möglichst innerhalb des bestehenden Areals erstellt. Nord- und südöstlich des Areals muss der Doppelzaun hingegen nach aussen erweitert werden. Die Fundamente für den Doppelzaun sollen inklusive Kofferschicht bis etwa 0.5 m unter das Terrain reichen. Die Zäune werden jeweils versetzt mit Sichtschutz ausgestattet. Der auf der Westseite liegende Parkplatz soll ebenfalls umzäunt werden. 3. Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen und kantonalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch und veranlasste die öffentliche Auflage des Projekts (20. April bis 24. Mai 2017). 4. Der Kanton Bern hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 1. Juni 2017 mit derjenigen der Gemeinde Uttigen vom 23. Mai 2017 an die Genehmigungsbehörde übermittelt.
2 Die Gesuchstellerin hatte, wie vom Kanton Bern verlangt, die ergänzenden Unterlagen zur Rodung der zuständigen Waldabteilung zugestellt und reichte diese mit Schreiben vom 14. Juni 2017 der Genehmigungsbehörde nach. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte seine Beurteilung mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ein. Die Gesuchstellerin nahm am 19. Juli 2017 zu den eingelangten Anträgen Stellung. II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Das Projekt sieht die Umzäunung des bestehenden Munitionsdepots in Uttigen vor. Dieses wird ausschliesslich für militärische Zwecke betrieben und dient der Vorbereitung der Ausbildung und des Einsatzes oder der Kampfführung der Armee (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c MPV). Somit ist für die Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen des Munitionsdepots das militärische Plangenehmigungsverfahren anwendbar und das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für dessen Durchführung zuständig (Art. 2 MPV). 2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a. Das Vorhaben untersteht dem ordentlichen militärischen Plangenehmigungsverfahren. b. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. c. Im Weiteren wird sich das Vorhaben nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant. B. Materielle Prüfung 1. Einsprachen und Anregungen Innerhalb der Auflagefrist vom 20. April bis 24. Mai 2017 sind gegen das Projekt keine Einsprachen oder Anregungen eingegangen. 2. Stellungnahme der Gemeinde Uttigen In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2017 weist die Gemeinde auf eine Vereinbarung mit dem VBS über die Nutzung des Parkplatzes hin, welcher ebenfalls der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe. Die Gemeinde befürchtet, dass mit der vorgesehenen Einzäunung Parkplatz und Fussweg nicht mehr benützt werden können. Die Gemeinde Uttigen erhebt in ihrer Stellungnahme aber keine Einwände gegen das Projekt. 3. Stellungnahme des Kantons Bern Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern nahm am 1. Juni 2017 zum Vorhaben Stellung. Der Kanton unterstützt das Vorhaben und stellt basierend auf der kantonsinternen Vernehmlassung die folgenden Anträge: 2/11
3 Gewässerschutz Die Allgemeinen Auflagen für Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen S (Januar 2009) sind zu berücksichtigen. Abfall Das im Entsorgungskonzept angegebene Unternehmen ist nicht im Besitz einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung, sie gilt als Transporteur der Abfälle. Für die übrigen Abfallkategorien sind keine gültigen Entsorgungsbetriebe angegeben. Es ist eine neue Deklaration vor Baubeginn bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die bewilligten Entsorgungsbetriebe werden unter aufgeführt. Die Entsorgung der Bauabfälle hat gemäss SIA-Norm 430 Entsorgung von Bauabfällen (SN ) zu erfolgen. Wald / Natur und Landschaft Die Rodungsbewilligung ist bis 31. Dezember 2020 zu befristen. Das Entfernen der Bestückung bzw. die Zweckentfremdung des Waldareals darf erst erfolgen, wenn der zuständige Forstdienst die Rodungsfläche angezeichnet hat. Dem Amt für Wald (KAWA) sind bei einer allfälligen Delegation von Vollzugsaufgaben, die Rodungsunterlagen in ausreichender Anzahl einzureichen (Rodungsplan 4- fach, Ersatzaufforstungsplan 4-fach). Das Baugesuchsformular 4.2 (Baute in Waldnähe / Baute im Wald) fehlt. Dieses ist unterschrieben und datiert nachzureichen. Die Holzerei- und Rodungsarbeiten dürfen nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel (1. April Juli) ausgeführt werden. Die Rodungsarbeiten haben unter grösstmöglicher Schonung des angrenzenden Baumbestandes zu erfolgen. Der verbleibende Bestand ist gegen Schäden zu schützen. Deponien aller Art sowie das Abstellen von Geräten und Maschinen ausserhalb der Rodungsfläche auf Waldareal sind verboten. Die Abholzungen haben sich auf das absolut Notwendige zu beschränken. Das Abholzen der Bestückung ist auf ein Minimum zu beschränken. Es dürfen nur so viele Bäume und Sträucher entfernt werden, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten zwingend erforderlich ist. Der angrenzende Baum- und Strauchbestand darf dabei nicht beschädigt werden. Auf der Ersatzfläche sind Voraussetzungen zu schaffen, dass sich wieder die standortheimische Waldgesellschaft bilden kann. Die Ersatzaufforstungsfläche ist (entsprechend der Waldgesellschaft in der Rodungsfläche) mit Föhrenbäumen und standortgerechten Büschen zu bepflanzen. Als Ersatz für die Rodungen ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, auf der Parzelle mit der Grundbuchblatt-Nummer 206, Gemeinde Uttigen, eine Fläche von m 2 nach den Weisungen der Waldabteilung Voralpen bis 31. Dezember 2025 (Anwuchserfolg gesichert) mit standortgerechten Baum- (Föhrenbäumen) und Straucharten aufzuforsten. Innerhalb der Rodungs- und Ersatzaufforstungsflächen und in unmittelbarer Umgebung der genannten Flächen müssen invasive Neophyten bis zur Abnahme der Ersatzaufforstung nach Weisungen der Waldabteilung auf Kosten der Gesuchstellerin bekämpft werden. Die Gesuchstellerin hat die Flächen regelmässig (mind. 2 Mal jährlich) zu kontrollieren. 3/11
4 Am neuen Waldrand ist ein Streifen von mind. 3 m mit standortgerechten Büschen zu pflanzen. Die im Projekt vorgeschlagenen und die mit der Plangenehmigung verfügten Schutzmassnahmen sind bereits bei der Einrichtung der Baustelle zu berücksichtigen. Die Bauherrschaft hat die Realisierung der Ersatzpflanzungen der Genehmigungsbehörde und der Abteilung Naturförderung des Amtes für Landwirtschaft und Natur (ANF) zu melden. 4. Stellungnahme des BAFU Das BAFU stimmte dem Vorhaben mit Schreiben vom 3. Juli 2017 zu und stellte folgende Anträge: Natur und Landschaft Im Zaun sind Kleintierdurchlässe einzubauen. Wald Die Arbeiten haben unter Schonung des angrenzenden Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der verbleibende Bestand ist gegen Schäden zu schützen. Die Holzerei- und Rodungsarbeiten dürfen nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel (1. April Juli) ausgeführt werden. Die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten haben innert 7 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung zu erfolgen. Die Bauherrschaft hat das Aufkommen einer standortgerechten Bestückung zur Erfüllung der Waldfunktionen sicherzustellen. Sie hat während der Bauphase sowie fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzaufforstungen auf diesen Flächen das Aufkommen von invasiven Pflanzen und Konkurrenzvegetation wie Brombeere, Goldrute, Sommerflieder, Bärenklau etc. zu verhindern bzw. zu bekämpfen. Dies hat durch regelmässige Kontrollen bzw. entsprechende Massnahmen zu erfolgen. Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzaufforstungen hat die Bauherrschaft die Flächen einer Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst zu unterziehen. Anlässlich dieser Erfolgskontrolle ist auch festzustellen, ob die Bekämpfung der invasiven Pflanzen und der Konkurrenzvegetation weiterzuführen ist und diesfalls für welche Zeitdauer. Die Bauherrschaft setzt die Entscheidbehörde über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergebnis sowie allfällige Forderungen des kantonalen Forstdienstes in Kenntnis. Bei Uneinigkeiten entscheidet die Entscheidbehörde nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU. Nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) ist der Forstdienst zu einer Abnahme einzuladen. Für die Umsetzung der Rodung (Anzeichnung der Rodungsfläche) und des Rodungsersatzes ist der kantonale Forstdienst einzubeziehen. Die Bundesleitbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Grundbuch angemerkt wird. 4/11
5 Grundwasser Das Projekt muss von einer hydrogeologischen Fachperson begleitet werden. Diese legt in Absprache mit der kantonalen Fachstelle und allenfalls dem Eigentümer der zukünftigen Fassung die Schutzmassnahmen fest, die während der Arbeiten ergriffen werden müssen, um jegliche Gefährdung des Trinkwassers auszuschliessen. Ausserdem definiert sie ebenfalls in Absprache mit den genannten Stellen ein situationsgerechtes Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositiv sowie ein Unfalldispositiv, welche vor Beginn der Arbeiten einzurichten sind. Jeder Vorfall, der möglicherweise Folgen für das Grundwasser und das Trinkwasser hat, muss der kantonalen Fachstelle gemeldet werden, damit entsprechend den Weisungen der Fachstelle gehandelt werden kann. 5. Abschliessende Stellungnahme der Gesuchstellerin Die verschiedenen Stellungnahmen wurden der armasuisse Immobilien zugestellt. Auf die Äusserungen wird in den Erwägungen eingegangen. 6. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Natur- und Landschaft Das Vorhaben befindet sich innerhalb eines im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) verzeichneten Gebietes (Objekt-Nr. 1314, Aarelandschaft Thun-Bern). Im ganzen Waldareal des Munitionsdepots Uttigenwald kommen zahlreiche geschützte Orchideenarten vor. Das Vorhaben bringt kein Abweichen vom Gebot der ungeschmälerten Erhaltung des Objekts. Das Gebiet verdient aber nach Art. 6 Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) die grösstmögliche Schonung. Mit der Erweiterung bzw. der Umzäunung des Munitionsdepots entsteht keine zusätzliche Beeinträchtigung und Art. 6 Abs. 1 NHG wird Rechnung getragen. Das BAFU verlangt in seiner Stellungnahme, dass der Doppelzaun kleintiertauglich auszugestalten sei. Gemäss Gesuchstellerin ist das Munitionsdepot mit einem Alarmsystem ausgerüstet. Wenn Kleintiere ungehindert den Zaun passieren könnten, würden diese jeweils detektiert werden, was unnötigen Alarm auslöst. Da die umzäunte Fläche im Wald liegt und als solche kaum ein Hindernis für die Kleintiere darstellt und das Alarmsystem zu Problemen führt, hat die Genehmigungsbehörde mit dem BAFU Rücksprache genommen. Dieses hat den Rückzug des Antrags gemäss mit vom 20. Juli 2017 bestätigt, womit er hinfällig ist. b. Gewässerschutz Gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR ) sind die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in den besonders geschützten Bereichen bewilligungspflichtig. Die Genehmigungsbehörde ist gemäss Art. 126 Abs. 2 des Militärgesetzes (MG; SR ) Bewilligungsbehörde. Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR ) erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR ) sowie in Grundwasserschutzzonen und arealen Anlagen erstellt oder ändert, muss gestützt auf Art. 31 Abs. 1 GSchV die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen. Der Projektperimeter liegt innerhalb eines Grundwasserschutzareals und wird gemäss kantonaler Stellungnahme künftig in der Grundwasserschutzzone S3 zu liegen kommen. 5/11
6 Wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Schutzzonen bekannt sind, so gelten nach Anhang 4 Ziff. 23 Abs. 2 für diese Fläche die entsprechenden Anforderungen. Bauliche Massnahmen sind in einer Schutzzone S3 zulässig, wenn sie die im Anhang 4 Ziffer 221 aufgezählten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Projektbeschrieb reichen die Fundamente für die Umzäunung inklusive Kofferschicht bis etwa 0.5 m unter das Terrain. Gemäss Grundwasserkarte des Kantons Bern liegt der mittlere Grundwasserspiegel in rund 3 m und der maximale bei rund 1.3 m Tiefe. Das Grundwasser wird demnach nicht tangiert. Zudem hat das Projekt keine nachteilige Verminderung der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht) zur Folge. Die Genehmigungsbehörde erachtet die beantragte Begleitung durch einen Hydrogeologen als notwendig und sachgerecht. Der Projektleiter erstellt im Sinne des Antrages mit Hilfe des Hydrogeologen die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive. Jeder Vorfall, der möglicherweise Folgen für das Grundwasser und das Trinkwasser hat, muss, wie vom BAFU verlangt, der kantonalen Fachstelle gemeldet werden, damit entsprechend den Weisungen der Fachstelle gehandelt werden kann. Es ergehen die entsprechenden Auflagen im Entscheid. Der Kanton beantragt in seiner Stellungnahme, dass das Merkblatt Die Allgemeinen Auflagen für Bauvorhaben innerhalb Grundwasserschutzzonen S (Januar 2009) zu berücksichtigen sei. Dieses wiederholt und konkretisiert gewässerschutzrechtliche Bestimmungen, für deren gesetzeskonforme Umsetzung die Gesuchstellerin ohnehin verantwortlich ist. Die Gesuchstellerin hat das Merkblatt demzufolge zu berücksichtigen. Es ist aber nicht Sinn und Zweck, die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben mit einer Auflage sicherzustellen. Zudem wird mit der hydrogeologischen Begleitung der Gewässerschutz bzw. der Schutz der Trinkwasserfassung gewährleistet. Eine Auflage erübrigt sich daher. Abschliessend stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass unter den geplanten und beantragten Schutzmassnahmen keine relevante Gefahr für die Trinkwasserfassung besteht. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung für Arbeiten in besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG) gegeben. c. Abfall Wer Bau- und Abbrucharbeiten durchführt, darf gestützt auf Art. 17 der Abfallverordnung (VVEA; SR ) Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischen und muss die übrigen Abfälle trennen und fachgerecht entsorgen. Der Kanton beanstandet, dass die Angaben über die anfallenden Abfälle mangelhaft seien und die Angaben der Entsorgungswege fehlen würden. Zudem sind Entsorgungsbetriebe aufgeführt, welche über keine gültige Betriebsbewilligung verfügen. Die Gesuchstellerin überarbeitet deshalb das Entsorgungskonzept gemäss der BAFU-Wegleitung und reicht dieses der Genehmigungsbehörde vor Baubeginn zur Prüfung ein. Es ergeht eine entsprechende Auflage. Der Kanton verlangt weiter, dass die Entsorgung der Bauabfälle gemäss SIA-Norm 430 Entsorgung von Bauabfällen (SN ) zu erfolgen habe und weist auf die Internetseite hin, worauf die bewilligten Entsorgungsbetriebe aufgeführt sind. Die genannte SIA-Norm konkretisiert die abfallrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Entsorgung. Deren Umsetzung wird allgemein vorausgesetzt und muss nicht mit einer Auflage sichergestellt werden. Demzufolge erübrigt sich eine Auflage. d. Wald Jede dauernde und vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden gilt als Rodung im Sinne des Waldgesetzes (WaG; SR 921). Rodungen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG grundsätzlich verboten. Ausnahmebewilligungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen 6/11
7 erteilt werden (Bedürfnisnachweis, Standortgebundenheit, sachliche Erfüllung der raumplanerischen Voraussetzungen, keine Gefährdung der Umwelt und Berücksichtigung von Naturund Heimatschutz). Überdies sind Rodungsbewilligungen jeweils zu befristen (Abs. 5). Im Falle einer Rodung ist nach Art. 7 Abs. 1 WaG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Waldverordnung (WaV; SR ) in derselben Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten in Form einer gleich grossen Fläche Wald Realersatz zu leisten. Der Standort soll dabei qualitativ ähnliche Bedingungen bieten wie die gerodete Fläche. Die Rodungsvoraussetzungen nach Art. 5 WaG sind vorliegend erfüllt, was weder vom Kanton noch vom BAFU bestritten wird. Die Standortgebundenheit der bestehenden Anlage ist unbestritten. Die Sicherheitsmassnahmen sind im Interesse der militärischen Anlage und infolgedessen ebenfalls standortgebunden. Für das Vorhaben sind 950 m 2 definitive Waldrodung erforderlich, wofür ist eine Ersatzforstung von m 2 vorgesehen ist. Die Gesuchstellerin zieht für die Rodung und die Ersatzaufforstung den kantonalen Forstdienst bei. Die Rodungsfläche ist durch den zuständigen Revierförster anzuzeichnen. Das Abholzen der Bestockung ist, wie vom Kanton verlangt, auf ein Minimum zu beschränken. Auf der Ersatzfläche sind Voraussetzungen zu schaffen, dass sich wieder die standortheimischen Waldgesellschaft bilden kann bzw. ist diese mit Föhrenbäumen und standortgerechten Büschen zu bepflanzen. Am neuen Waldrand ist ein Streifen von mindestens 3 m mit standortgerechten Büschen zu pflanzen. Nach Abschluss der Rodungs- und Sanierungsarbeiten ist der kantonale Forstdienst zu einer Abnahme einzuladen und die Genehmigungsbehörde sowie Abteilung Naturförderung (ANF) des Amts für Landwirtschaft und Natur darüber zu informieren. Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung des Waldareals darf erst in Angriff genommen werden, wenn die vorliegende Plangenehmigung rechtskräftig ist. Das BAFU und der Kanton verlangen ferner, dass die Bauarbeiten unter Schonung des angrenzenden Waldareals zu erfolgen haben bzw. der angrenzende Baum- und Strauchbestand nicht beschädigt werden darf. Es sei insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Ausserdem verlangen der Kanton und das BAFU, dass die Holzerei- und Rodungsarbeiten nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel (1. April Juli) auszuführen seien. Die Genehmigungsbehörde stuft auch diese Anträge als sachgerecht ein und übernimmt diese als Auflagen im Entscheid. Der Kanton sowie das BAFU beantragen zudem, dass die Bauherrschaft verpflichtet werden soll, während der Bau- und der Aufwuchsphase (bis 5 Jahren) das Aufkommen von invasiven Pflanzen wie Brombeere, Goldrute, Sommerflieder, Bärenklau etc. zu bekämpfen. Dazu solle die Bauherrschaft regelmässige Kontrollen durchführen, um allfällige neue Vorkommen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Massnahmen zu treffen. Nach 5 Jahren soll die Gesuchstellerin zusammen mit dem kantonalen Forstdienst im Rahmen einer Erfolgskontrolle entscheiden, ob die Bekämpfung der invasiven Pflanzen und der Konkurrenzvegetation weiterzuführen sei. Die Genehmigungsbehörde ist mit dem Antrag grundsätzlich einverstanden. Die Gesuchstellerin hat sicherzustellen, dass die notwendigen Kontrollen und Massnahmen durch den kantonalen Forstdienst oder eine andere zu beauftragende Fachperson im Sinne des Antrages vorgenommen werden. Eine Kopie des Vertrages mit dem Beauftragten ist der Genehmigungsbehörde zuzustellen. 7/11
8 Das BAFU beantragt ferner, dass die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Grundbuch angemerkt werden müssen. Der Antrag ist angemessen und wird als Auflage im Entscheid übernommen. Der Kanton verlangt, dass die im Projekt vorgeschlagenen und die mit der vorliegenden Genehmigung verfügten Schutzmassnahmen bereits bei der Einrichtung der Baustelle zu berücksichtigen seien. Die Einhaltung von Auflagen bzw. Schutzmassnahmen, welche ohnehin gesetzlich vorgegeben sind, muss nicht noch zusätzlich mit einer Auflage sichergestellt werden. Die Rodungsbewilligung wird bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Im Entscheid ergehen die entsprechenden Auflagen. Den eingelangten Anträgen zum Thema Wald wird somit Rechnung getragen. e. Diverses Die Gemeinde Uttigen weist in ihrer Stellungnahme auf die gemeinsame Vereinbarung über die Nutzung des Parkplatzes hin. Gemäss Art. 3 Ziffer 3.1 der Vereinbarung vom 27. April 1981 bzw. 5. Mai 1981 steht der Parkplatz der Öffentlichkeit ausserhalb der Arbeitszeit zur Verfügung und ist entsprechend signalisiert. Die Gemeinde befürchtet, dass der Parkplatz durch die Einzäunung nicht mehr öffentlich genutzt werden könne. Gemäss abschliessender Stellungnahme der Gesuchstellerin steht der Parkplatz der Öffentlichkeit nach wie vor zur Verfügung, da dieser nicht von der Doppelumzäunung des Areals betroffen ist und nur teilweise und separat eingezäunt wird. Der Parkplatz wird aus Sicherheitsgründen neu mit einer Kamera überwacht. Einzig der bestehende Fussweg kann nicht mehr wie bis anhin benützt werden. Der Vorschlag der Gemeinde, den Weg zu verschieben, ist gemäss Gesuchstellerin eine Möglichkeit, die geprüft werden kann. Die Gesuchstellerin setzt sich deshalb mit der Gemeinde in Verbindung und prüft mit dieser, ob der Fussweg verschoben werden kann. Dies wird mit einer Auflage sichergestellt. C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann demnach festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind. und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, vom 20. März 2017 in Sachen Gemeinde Uttigen, Munitionsdepot; Anpassung des Areals an Schutz- und Sicherheitsvorgaben mit den nachstehenden Unterlagen: - Rodungsformular vom 20. März Rodungsersatz AVC Uttigen vom 15. März Grundbuchplankopie vom 23. März Karte E: Armeelogistikcenter vom 14. Oktober Auszug Grundstück-Information vom 27. Februar Grundstücksliste zu Baueingabeplan vom 09. März /11
9 - Kartenausschnitt von 1: Orchideenstandort Einwohnergemeinde Uttigen 1: Datenauszug aus WIS-BE vom 27. Februar : Plan Baugesuch vom 20. März : Rodungs- und Ersatzaufforstungsplan vom 14. Juni : Plan Zaun-Detail 4614 / : 50 - Plan Kartenausschnitt 4614 / : Plan MPV Projektplan 4614 TY / : Plan MPV Rodungsplan 4614 TY / : Plan MPV Entwässerung 4614 TY / : 500 wird unter Auflagen genehmigt. 2. Rodungsbewilligung Die Ausnahmebewilligung für die definitive Rodung von 950 m 2 Wald (Gemeinde Uttigen, Parzellen Nr. 17 und 409, Koordinaten: / , im Eigentum des VBS) und der Realersatz von m 2 Wald (Gemeinde Uttigen, Parzelle Nr. 206, Koordinaten: / , im Eigentum des VBS) wird hiermit erteilt. Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung des Waldareals darf erst vorgenommen werden, wenn die Plangenehmigung rechtskräftig ist. Die Rodungsbewilligung ist bis am 31. Dezember 2020 befristet. Die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten haben innert 7 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung zu erfolgen. 3. Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.v.m. Art. 32 Abs. 2 GschV Die Ausnahmebewilligung für die Erstellung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.v.m. Art. 32 Abs. 2 GSchV wird unter Auflagen erteilt. 4. Auflagen Allgemeines a. Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde und der Gemeinde Uttigen schriftlich mitzuteilen. b. Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig in einem Bericht mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind. Gewässerschutz c. Die Gesuchstellerin beauftragt ein ausgewiesenes Büro mit der hydrogeologischen Baubegleitung. Der mandatierte Hydrogeologe legt in Absprache mit der kantonalen Fachstelle und der Eigentümerin der betroffenen Fassung die Schutzmassnahmen fest, die während der Arbeiten ergriffen werden müssen, um eine Gefährdung des Trinkwassers so weit als möglich auszuschliessen. Er definiert ein situationsgerechtes Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositiv sowie ein Unfalldispositiv, welche vor Beginn der Arbeiten einzurichten sind. d. Jeder Vorfall, der möglicherweise Folgen für das Grundwasser und das Trinkwasser hat, muss der kantonalen Fachstelle gemeldet werden, damit entsprechend den Weisungen der Fachstelle gehandelt werden kann. 9/11
10 Abfall e. Die Gesuchstellerin erarbeitet ein Entsorgungskonzept gemäss der BAFU-Wegleitung und reicht dieses der Genehmigungsbehörde vor Baubeginn zur Prüfung ein. Wald / Natur und Landschaft f. Die Arbeiten haben unter Schonung des angrenzenden Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der verbleibende Bestand ist gegen Schäden zu schützen. g. Die Holzerei- und Rodungsarbeiten dürfen nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel (1. April Juli) ausgeführt werden. h. Die Gesuchstellerin zieht für die Rodung und die Ersatzaufforstung den kantonalen Forstdienst bei. Die Rodungsfläche ist durch den zuständigen Revierförster anzuzeichnen. i. Das Abholzen der Bestückung ist auf ein Minimum zu beschränken. Es dürfen nur so viele Bäume und Sträucher entfernt werden, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten zwingend erforderlich ist. Der angrenzende Baum- und Strauchbestand darf dabei nicht beschädigt werden. j. Am neuen Waldrand ist ein Streifen von mind. 3 m mit standortgerechten Büschen zu pflanzen. k. Die Ersatzaufforstungsfläche ist, entsprechend der Waldgesellschaft in der Rodungsfläche, mit Föhrenbäumen und standortgerechten Büschen zu bepflanzen. l. Nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) ist der Forstdienst zu einer Abnahme einzuladen und die Genehmigungsbehörde sowie die Abteilung Naturförderung (ANF) des Amts für Landschaft und Natur darüber zu informieren. m. Während 5 Jahren nach erfolgter Ersatzaufforstung ist das Aufkommen invasiver Pflanzen und Konkurrenzvegetation zu bekämpfen. Der Nachweis der entsprechenden Beauftragung ist dem Abschlussbericht gemäss Bst. b beizulegen. n. Der Realersatz von m 2 auf Parzelle 206 in der Gemeinde Uttigen sowie allfällige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes sind im Grundbuch anzumerken. Der Grundbuchauszug ist dem Abschlussbericht gemäss Buchstabe b beizulegen. Diverses o. Die Gesuchstellerin setzt sich mit der Gemeinde Uttigen in Verbindung, um eine Verlegung des Fussweges zu prüfen. p. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an. 5. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt. 7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 130 Abs. 1 MG). Die Rechtsschrift enthält die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die 10/11
11 Unterschrift. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT i.a. Chef Raum und Umwelt VBS Bruno Locher Eröffnung an armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern (Beilagen: 3 Gesuchsdossiers mit gestempelten Planbeilagen) Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern, Papiermühlestrasse 13f, 3000 Bern 22 (R) Gemeinde Uttigen, Alpenstrasse 16, 3628 Uttigen (R) z K an armasuisse Immobilien, SIP armasuisse Immobilien, UNS ASTAB, Immo V Armeelogistikcenter Thun, Schwäbis, 3602 Thun BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich 11/11
MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
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Militärische Plangenehmigung im Vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV
Militärische Plangenehmigung im Vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) vom 19. Dezember 2008 Das Eidgenössische Departement für
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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
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Flugfeld St. Gallen-Altenrhein. Plangenehmigung. Tarmac-Beizli Bern, 30. Mai LSZR/00017 / his
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KANTON AARGAU D = o/oo SBR o/oo D = A1 = D =
B 400 30 o/oo KANTON AARGAU (-500) 1252 D = 42574 142 o/oo 1253 D = 42618 E1 = 42389 A1 = 42387 08 o/oo 1254 D = 42586 E1 = 42397 A1 = 42395 1242 D = 42558 A1 = 42419 1161 D = 42616 E1 = 42418 A1 = 42416
MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
Militärische Plangenehmigung im Vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.
Militärische Plangenehmigung im Vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) vom 4. Mai 2009 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
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Division Services spécialisés et ressources Domaine Droit forestier. Gemeinde Frutigen Koordinaten / Waldabteilung
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MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.
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MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM ORDENTLICHEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 7 21 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
Flugfeld St. Gallen-Altenrhein Gesuch um Projektänderung für den Neu- und Umbau des Fliegermuseums
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MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
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Fachordner Wasserbau 390 Waldrechtliche Bewilligungen
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Planungsgebiet 1 Moosmatt (Sektor 2) Planungsgebiet 2 Moosmatt Süd. Moosbühl, Teil A Baureglement. Zonenplan,
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