MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
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- Juliane Kästner
- vor 6 Jahren
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1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM ORDENTLICHEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 7 21 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR ) VOM 25. MÄRZ 2015 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 24. Juli 2013 der armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, Kaserne Heiligkreuz, 8887 Mels betreffend WAFFENPLATZ CHUR; ERSATZ DER RHEINBRÜCKEN HALDENSTEIN UND FELSBERG Ι stellt fest: 1. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 reichte das Baumanagement Ost der armasuisse Immobilien das Gesuch für den Ersatz der Rheinbrücken Haldenstein und Felsberg der Genehmigungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein. Der Rhein wird mit der neuen Fachwerkbrücke stützenlos überspannt. Für die Verankerung der neuen Brücke sind beidseitig des Rheins je 6 Mikropfähle vorgesehen. Gleichzeitig stellte die Gesuchstellerin den Antrag, die beiden sich noch im Rhein befindlichen Brückenpodeste der bereits früher rückgebauten Brücken, welche auf fest in den Rheingrund eingebundene Pfähle gebaut sind, frühzeitig rückzubauen. 2. Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben und begründet: Da die Hochwassersicherheit der Rheinbrücken Haldenstein und Felsberg nicht mehr gewährleistet war und diese diverse bauliche Mängel aufwiesen, mussten diese rückgebaut werden. Als Ersatz soll nun an der Stelle, wo sich die alte Rheinbrücke Felsberg befand, eine neue Brücke gebaut werden. Diese verbindet die beiden Schiessplatzbereiche Rossboden und Rheinsand und gewährleistet somit auch die Durchführung von Gefechtsübungen.
2 3. Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen und kantonalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch und veranlasste die öffentliche Auflage des Projekts (20. August bis 19. September 2013). 4. Der Kanton Graubünden hat seine Stellungnahme zusammen mit der Stellungnahme der Stadt Chur mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 an die Genehmigungsbehörde übermittelt. Die Gemeinde Haldenstein äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2013, die Gemeinde Felsberg mit Schreiben vom 13. September 2013 zum Vorhaben. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte seinen ersten Prüfbericht mit Schreiben vom 12. November 2013 ein. Am 1. September 2014 leitete das BAFU auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eine ergänzende Stellungnahme weiter und verlangte für die Beurteilung zusätzliche Unterlagen betreffend Gewässerschutz. Die Gesuchstellerin kam diesem Anliegen nach, so dass das BAFU seine zweite Stellungnahme mit Schreiben vom 26. Januar 2015 der Genehmigungsbehörde unterbreiten konnte. 5. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 hat die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Rückbau der zwei Brückenpodeste gemäss Art. 31 Abs. 2 MPV genehmigt, da während der öffentlichen Auflage keine Einwände von den betroffenen Stellen eingegangen sind (lit. a). II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Die neue Brücke wird militärisch genutzt, sie dient der Truppe u.a. als Zugang zum Schiessplatz und wird ebenso bei Übungen verwendet. Der Neubau der Brücke stellt die ordnungsgemässe Nutzung der Ausbildungsinfrastruktur sicher, womit die militärische Plangenehmigungsverordnung anwendbar und das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens zuständig ist (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c, Art. 2 MPV). 2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a. Das Vorhaben untersteht dem ordentlichen militärischen Plangenehmigungsverfahren. b. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichten Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR ) notwendig ist. c. Im Weiteren ist das Vorhaben auch nicht sachplanrelevant, da es sich bei der Ersatzbrücke weder um einen Waffen- oder Schiessplatz, noch um einen Flugplatz handelt, welcher im Sachplan hätte festgesetzt werden müssen. B. Materielle Prüfung 1. Einsprachen und Anregungen Innerhalb der Auflagefrist vom 20. August bis zum 19. September 2013 sind gegen das Projekt keine Einsprachen oder Anregungen eingegangen. 2/12
3 2. Stellungnahme der Gemeinde Haldenstein Die Gemeinde Haldenstein hat am 13. September 2013 zum Projekt Stellung genommen. Die Gemeinde stellt den Antrag, dass für eventuelle, durch den Neubau verursachte Schäden an öffentlichen oder privaten Grundstücken und Bauten die Bauherrschaft haftet. Schäden seien sofort zu melden und durch die Bauherrschaft zu reparieren. 3. Stellungnahme der Gemeinde Felsberg Die Gemeinde Felsberg äusserte sich mit ihrer Stellungnahme vom 5. September 2013 zum Projekt. Sie stellt fest, dass innerhalb der Auflagefrist keinerlei Einsprachen oder sonstige Äusserungen gegen das Projekt gemacht worden sind. Die Gemeinde Felsberg ist mit dem Vorhaben grundsätzlich einverstanden und formulierte nachfolgende Anträge: Felsberg verfügt über ein generelles Parkverbot. Am Dorfeingang wird mit einer grossen Parkverbotstafel darauf hingewiesen, dass nur auf den signalisierten Parkplätzen parkiert werden darf. Aus Erfahrung führt das Abstellen von Fahrzeugen bei Baustellen öfters zu Parkbussen. Grundsätzlich ist die eigene Parzelle für den Baustellenverkehr vorzusehen. Die Benützung von öffentlichem Grund ist nur mit Bewilligung der Gemeinde erlaubt. Die Bewilligungen (kostenpflichtig) können auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Das beiliegende Informationsblatt Benutzung von öffentlichem Grund" sei zu beachten. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des neuen Polizeigesetzes dürfen Bauarbeiten werktags nur in der Zeit von bis Uhr und von bis Uhr vorgenommen werden. Die auszuführenden Unternehmungen sind über die Regelung zu informieren. Die gemäss KRVO Art. 60 vorgeschriebenen Meldungen (siehe Blatt obligatorische Baumeldungen) müssen vom Bauherrn 3 Tage vorher, analog der Auflistung erfolgen. 4. Stellungnahme des Kantons Graubünden Das Amt Raumentwicklung des Kantons Graubünden äusserte sich am 2. Oktober 2013 zum Projekt. In der Stellungnahme wird das Vorhaben grundsätzlich gutgeheissen und auf die Anträge betreffend den Neubau der Brücke hingewiesen: Für die Erstellung und den Betrieb der neuen Brücke darf der südlich angrenzende Wald nicht beansprucht werden. Jegliches Deponieren von Materialien, Geräten und Maschinen im angrenzenden Wald ist nicht zulässig. Gestützt auf die kantonalen Vorschriften zur Nachführung von Grundbuchvermessungen werden Neubauten und bauliche Änderungen zulasten des Baugesuchstellers im städtischen Vermessungswerk nachgeführt. Die Kostenstellung erfolgt in der Regel ein Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten. Die Stadt Chur weist darauf hin, dass Fixpunkte- und Grenzpunkteersatz bzw. - rekonstruktion zu Lasten der Gesuchstellerin gehen. Zudem sei der Personaldienstbarkeitsvertrag vom 21. Juni 1971 zu berücksichtigen. Vor Baubeginn sind deshalb die einzelnen Bedingungen mit der Liegenschaftsverwaltung der Stadt Chur abzuklären. 5. Stellungnahme des BAFU Das BAFU stimmte dem Vorhaben mit Schreiben vom 12. November 2013 nicht zu und formulierte folgende Anträge: Natur und Landschaft Die Ausnahmebewilligung für den Eingriff in die Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 3 NHG kann unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: 3/12
4 - Die temporär beeinträchtigten Flächen müssen so weit wie möglich wiederhergestellt werden; - für die dauerhaft beeinträchtigten Flächen ist die Ersatzanlegung von Ufervegetation oder die Aufwertung von Bachabschnitten vorzusehen. Oberflächengewässer Es ist zu prüfen, ob die Breite der neuen Brücke nicht auf die natürliche Breite des Alpenrheins ausgelegt werden kann. Grundwasserschutz Das BAFU stimmt dem Vorhaben nicht zu und macht im Wesentlichen geltend, dass dieses auf der Seite Rossboden in einem Grundwasserschutzareal liege und in einem solchen keine Anlagen erstellt werden dürften. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 gab die Genehmigungsbehörde bei den betroffenen Behörden die Sistierung des Verfahrens bekannt. Sach- wie auch Rechtslage hinsichtlich des Schutzzonenregimes im Rossboden bildeten bereits Gegenstand eines Rechtsstreites zwischen dem Kanton Graubünden und dem VBS. Nach Abschluss des Rechtstreites wurde das vorliegende militärische Plangenehmigungsverfahren im September 2014 wieder aufgenommen. Die Gesuchstellerin wurde von der Genehmigungsbehörde angewiesen, zusätzliche Unterlagen zur Standortgebundenheit und zu den technischen Varianten einer Brückenfundation oberhalb des Grundwasserspiegels einzureichen. Am 8. Dezember 2014 stellte die Gesuchstellerin der Genehmigungsbehörde eine Hydrogeologische Beurteilung sowie eine Stellungnahme einer externen beauftragten Stelle betreffend Brückenfundation zum fraglichen Vorhaben zu. Die Hydrogeologische Beurteilung sieht nachfolgende Massnahmen betreffend den Grundwasserschutz vor: Bei allen für die Bauarbeiten eingesetzten Maschinen sind ausschliesslich biologisch schnell abbaubare Hydrauliköle und Schmiermittel zu verwenden. Von einer Lagerung von wassergefährdenden Stoffen im Grundwasserschutzareal oder in den Schutzzonen ist grundsätzlich abzusehen. Sämtliche Maschinen dürfen keine Schmiermittel- und Treibstoffverluste aufweisen. Die Maschinen sind täglich zu kontrollieren. Das Reinigen von Maschinen im Grundwasserschutzareal oder in den Schutzzonen ist verboten. Das Betanken der Maschinen hat ausserhalb des Grundwasserschutzareals und ausserhalb der Schutzzonen zu erfolgen. Die Maschinen sind nur ausserhalb Grundwasserschutzareals und ausserhalb der Schutzzonen zu parkieren. Installationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken, Baulatrinen und Abwasseranlagen sind ausserhalb des Grundwasserschutzareals und ausserhalb der Schutzzonen zu stationieren. Das Behandeln von Baumaterialien (Imprägnation, Metallbehandlung etc.) hat ausserhalb des Grundwasserschutzareals und ausserhalb der Schutzzonen zu erfolgen. Bauabfälle dürfen nicht im Gewässerschutzareal oder in den Schutzzonen deponiert werden, jegliches Entleeren von Flüssigkeiten ist untersagt. Der Einbau von Sekundärbaustoffen (Recyclingmaterial) ist nicht zulässig. Das Stationieren von Betonaufbereitungsanlagen und Betonumschlaggeräten im Grundwasserschutzareal oder in den Schutzzonen ist nicht zulässig. Während der gesamten Bauphase ist eine Ölwehr-Mindestausrüstung (Bindemittel, Auffangplane) griffbereit zu halten. 4/12
5 In alle Bohrlöcher sind vor der Pfahlherstellung zur Verhinderung von Mörtelverlusten auf der ganzen Länge Gewebeschläuche (Strümpfe) zu versetzen. Vor Baustart ist ein gewässerschutztechnischer Interventionsplan auszuarbeiten, in dem die Meldewege und das Vorgehen bei Störfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten aufgezeigt werden. Das Vorgehen ist in Sofort- und Folgemassnahmen zu gliedern. Die Bauarbeiten sind zur Kontrolle der Umsetzung der Gewässerschutzmassnahmen von der Ausführungsplanung an hydrogeologisch zu begleiten. Die oben stehenden Gewässerschutzmassnahmen sind bei der Submission der Baumeisterarbeiten als fixe Randbedingung klar zu kommunizieren. Die Genehmigungsbehörde unterbreitete die voran erwähnten Unterlagen sodann dem BAFU zur Neubeurteilung. Das BAFU erklärte mit Schreiben vom 26. Januar 2015, dass mit der vorgesehenen Umsetzung der in der Hydrogeologischen Beurteilung vorgeschlagenen Gewässerschutzmassnahmen dem Vorhaben zugestimmt werden könne und formulierte nachfolgende Anträge: Grundwasserschutz Die Mikropfähle im Grundwasserbereich sind verrohrt zu bohren. Um ein unkontrolliertes Abfliessen des Mörtels zu verhindern, ist auf der ganzen Länge ein Gewebesack analog dem Sackanker einzubauen. Zusätzlich müssen die Mörtelmengen pro Mikropfahl kontrolliert und protokolliert werden. Falls Zusatzstoffe eingesetzt werden, ist der Nachweis zu erbringen, dass von diesen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser ausgehen können und der grösste Teil dieser Stoffe über eine Distanz von maximal 100 m im Abstrom des Projekts abgebaut oder zurückgehalten wird. Das gesamte Projekt ist durch einen Hydrogeologen zu begleiten. Dieser legt in Absprache mit der kantonalen Fachstelle und dem Eigentümer der betroffenen Fassung die Schutzmassnahmen fest, die während der Arbeiten ergriffen werden müssen, um eine Gefährdung des Trinkwassers auszuschliessen. Ausserdem definiert er ebenfalls in Absprache mit den genannten Stellen situationsgerechte Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive, welche vor Beginn der Arbeiten einzurichten sind. Jeder Vorfall, der Folgen für das Grund- und das Trinkwasser haben könnte, muss der kantonalen Fachstelle gemeldet werden, damit entsprechend den Weisungen der Fachstelle gehandelt werden kann (Art. 31 Abs. 1 Bst b GSchV). Sollten die Bauarbeiten negative Auswirkungen auf das Grund- oder das Trinkwasser haben, muss die Bauherrschaft den Schaden beheben. 6. Abschliessende Stellungnahme der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin erklärt sich mit den Anträgen und Bemerkungen aus den eingegangenen Stellungnahmen einverstanden. Die Anliegen werden im Rahmen der Detailplanung berücksichtigt und in der Ausführung laufend überprüft. 7. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Natur- und Landschaft Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 fest, dass für das Vorhaben wahrscheinlich Ufervegetation gerodet werden muss. Die vorherrschende Ufervegetation wird in Form einer Niederhaltung für den Neubau minimiert, aber nicht gerodet. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 bis i.v.m. Art. 21 Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) ist 5/12
6 Ufervegetation geschützt und darf weder gerodet noch überschüttet werden. Nach Art. 22 Abs. 3 NHG ist bei standortgebundenen Eingriffen in die Ufervegetation eine Ausnahmebewilligung nötig. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1 ter NHG). Falls wider Erwarten Ufervegetation gerodet werden muss, sind die Anträge des BAFU, wonach die temporär beeinträchtigten Flächen so weit wie möglich wiederhergestellt werden müssen und für die dauerhaft beeinträchtigten Flächen die Ersatzanlegung von Ufervegetation oder die Aufwertung von Bachabschnitten vorzusehen sei, zu befolgen. Es ergeht eine entsprechende Auflage im Entscheid. Unabhängig von den Eingriffen in die Uferbereiche gilt es den Grundsatz von Art. 3 NHG zu beachten, wonach der Bund bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen hat, dass das heimatliche Landschaftsbild geschont wird. Es ist daher dafür zu sorgen, dass insbesondere nach Abschluss der Bauarbeiten das umliegende Terrain wieder in einen naturnahen Zustand versetzt wird. Die Voraussetzungen für die bei standortgebundenen Bauvorhaben nach Art. 22 Abs. 3 NHG mögliche Vergabe einer Ausnahmebewilligung sind erfüllt. Die Genehmigungsbehörde erteilt die Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 3 NHG für eine allfällige Rodung von Ufervegetation unter Einhaltung der vorstehend erwähnten Massnahmen. b. Gewässer Grundsatz Nach Art. 31 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR ) muss, wer in Grundwasserschutzzonen Anlagen erstellt oder ändert, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen. Oberflächengewässer Das BAFU verlangt in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013, dass zu prüfen ist, ob die Breite der neuen Brücke nicht auf die natürliche Breite des Alpenrheins ausgelegt werden kann. Dem Gesuch ist zu entnehmen, dass die Brücke eine Spezialanfertigung ist und ohne Pfeiler eingebaut wird. Eine Anpassung an die natürliche Breite des Alpenrheins erachtet die Genehmigungsbehörde als nicht zweckmässig. Eine allfällige Anpassung wäre technisch ohne Mittelpfeiler nicht realisierbar und würde den Rückbau bereits bestehender militärischer Anlagen erfordern. Mit seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2015 geht denn auch das BAFU nicht mehr auf diese Thematik ein. Die Genehmigungsbehörde stellt daher fest, dass der diesbezügliche Antrag erledigt ist. Grundwasserschutz Gemäss Art. 21 des Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR ) dürfen in Grundschutzarealen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten. In einem Grundwasserschutzareal gelten gestützt auf Anhang 4 Ziff. 23 GSchV die Voraussetzungen an die Engere Schutzzone (S2), solange die Lage und Ausdehnung der zukünftigen Schutzzonen nicht bekannt sind. Das Bauvorhaben liegt in einem Grundwasserschutzareal. Die Lage und Ausdehnung der künftigen Schutzzonen auf dem ausgeschiedenen Grundwasserschutzareal sind nicht bekannt. In einer Schutzzone S2 gelten die Anforderungen der Schutzzone S3 (Anhang 4 Ziff. 221 GSchV), ausserdem sind das Erstellen von Anlagen und andere Tätigkeiten, die das Trink- 6/12
7 wasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können, nicht zulässig (Bau- und Versickerungsverbot). Die Behörde kann aber aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Wichtige Gründe im Sinne von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV sind die Standortgebundenheit und das überwiegend öffentliche Interesse am Bau der Brücke. Die Standortgebundenheit wurde von armasuisse hinreichend und plausibel begründet, was auch vom BAFU in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2015 festgestellt wurde. Die Brücke ist für den Betrieb des Waffenplatzes unabdingbar. Durch die neue Brücke wird die Kapazität der bestehenden Brücke, welche auch zivil mitbenützt wird, verringert. Somit können Gefechtsübungen stattfinden, ohne dass der zivile Verkehr an dieser Stelle beeinträchtigt wird. Es kann zudem offen gelassen werden, ob eine ordnungsgemäss geschützte Grundwassererfassung innerhalb des als Truppenübungs- und Schiessplatz genutzten Grundwasserareals dereinst überhaupt erstellt werden kann. Gemäss Art. 6 GSchG ist es grundsätzlich untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 lit. b GSchV dürfen in einer Schutzzone S3 keine Anlagen erstellt werden, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern. Dies gilt auch für eine Schutzzone S2 und somit auch für das Grundwasserschutzareal. Vorliegend sollen Mikropfähle aus Gründen des Hochwasserschutzes verankert werden. In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2015 hält das BAFU zutreffend fest, dass die Auswirkungen der geplanten Mikropfähle auf das Speichervolumen und den Durchflussquerschnitt unerheblich sind und die grundwasserschutzrechtlichen Vorgaben somit eingehalten sind. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen liegen wichtige Gründe vor und die Gefährdung von Trinkwassernutzung kann mit den vorgegebenen Massnahmen ausgeschlossen werden. Begleitung eines Hydrogeologen In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 verlangte das BAFU die Einsetzung eines Hydrogeologen, damit die gesetzeskonforme Umsetzung des Bauvorhabens gewährleistet werden kann. Von der Genehmigungsbehörde wird der Antrag als sachgerecht und verhältnismässig eingestuft, die Umsetzung des Projektes durch eine auf dem Gebiet der Hydrogeologie kompetente Fachperson begleiten zu lassen. Die Genehmigungsbehörde erachtet es ausserdem als sinnvoll, wenn der Hydrogeologe die kantonale Fachstelle bei ihrer Tätigkeit miteinbezieht. Der Hydrogeologe erstellt in Absprache mit den genannten Stellen situationsgerechte Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive, welche vor Beginn der Arbeiten einzurichten sind. Des Weiteren hält das BAFU in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2015 fest, dass es dem Vorhaben nur zustimmt, wenn die in der Hydrogeologischen Beurteilung definierten Schutzmassnahmen auch umgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde erachtet die vorstehend genannten Massnahmen als zweck- und verhältnismässig. Die in der Hydrogeologischen Beurteilung definierten Schutzmassnahmen werden daher als Auflagen im Entscheid übernommen. Die Genehmigungsbehörde stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 32 Abs. 2 GSchV i.v.m. Art. 19 Abs. 2 GschG i.v.m. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV erfüllt sind und erteilt somit die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung. Hochwasserschutz Das Bundesgesetz über den Wasserbau (SR 721.1) verlangt beim Brückenbau Massnahmen im Bereich Hochwasserschutz. Insbesondere müssen nach Art. 4 Abs. 1 Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes so unterhalten werden, dass der Hochwasserschutz und damit die Abflusskapazität gewährleistet ist. Zudem müssen nach Abs. 2 bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Das 7/12
8 BAFU hat sich denn auch mit dem in der Hydrogeologischen Beurteilung und dem Bericht betreffend die Brückenfundation definierten Vorgehen in seiner Stellungnahme einverstanden erklärt. Die Genehmigungsbehörde stellt daher fest, dass der Neubau der Brücke den genannten Vorgaben des Hochwasserschutzes entspricht. c. Fischerei Der vorgesehene Neubau stellt einen technischen Eingriff in Gewässer im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923) dar und bedarf somit einer fischereirechtliche Bewilligung. Vor Baubeginn wird die Gesuchstellerin verpflichtet, die Arbeiten mit dem kantonalen Fischereiaufseher zu koordinieren. Die fischereirechtliche Bewilligung kann damit erteilt werden. Es ergeht eine entsprechende Auflage im Entscheid. d. Bodenschutz / Abfälle Dem Gesuch ist zu entnehmen, dass bei Ausführung der Arbeiten auf Seite Rossboden ein provisorischer Montageplatz errichtet wird. Zur Vermeidung von Bodenverdichtung ist Art. 6 der Verordnung über die Belastung des Bodens (VBBo; SR ) zu beachten. Fällt wider Erwarten trotzdem Aushubmaterial an, ist gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.6) und der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR ) vorzugehen. Die BAFU-Publikation Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Dezember 2001) ist zu berücksichtigen. e. Wald Der Kanton verlangt, dass der südlich angrenzende Wald nicht beansprucht werden darf. Jegliches Deponieren von Materialien, Geräten und Maschinen im angrenzenden Wald sei zu verbieten. Weil gestützt auf Art. 4 des Waldgesetzes (WaG; SR 921) auch vorübergehende Zweckentfremdungen von Waldboden verboten sind, ist die Gesuchstellerin ohnehin von Gesetzes wegen verpflichtet, die Errichtung von Baubaracken sowie die Deponierung von Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art ausserhalb des vorhandenen Waldareals vorzunehmen. f. Luft und Lärm Die einschlägigen Richtlinien des BAFU sind anwendbar. Insbesondere wird auf die verschärften Vorschriften in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR ) und die damit verbundene Partikelfilterpflicht hingewiesen. g. Diverses Die notwendigen Umleitungen müssen vor Baubeginn mit den zuständigen Stellen der Stadt Chur, der Gemeinden und des Kantons abgesprochen und signalisiert werden. Der Kanton beantragt, dass gestützt auf die kantonalen Vorschriften zur Nachführung von Grundbuchvermessungen Neubauten und bauliche Änderungen zulasten des Baugesuchstellers im städtischen Vermessungswerk nachgeführt werden. Zudem verlangt die Gemeinde Felsberg, dass für die Benützung von öffentlichem Grund eine kostenpflichtige Bewilligung bei der Gemeinde eingeholt werden müsse. Das Informationsblatt Benutzung von öffentlichem Grund sei zu beachten. Die Genehmigungsbehörde erklärt sich mit den diesbezüglichen Anträgen einverstanden und verfügt entsprechende Auflagen im Entscheid. Was die von der Gemeinde Haldenstein und vom BAFU erwähnte Haftung betrifft, wird darauf hingewiesen, dass die Schäden aus Bau, Betrieb oder Bestand bewilligter Anlagen für Betriebe des Bundes nach Massgabe der bundesrechtlichen Haftungsbestimmungen beurteilt werden. Der Kanton fordert in seiner Stellungnahme, dass der Personaldienstbarkeitsvertrag vom 21. Juni 1971 zu berücksichtigen sei. Vor Baubeginn seien deshalb die einzelnen Bedingungen 8/12
9 mit der Liegenschaftsverwaltung der Stadt Chur abzuklären. Der genannte Personaldienstbarkeitsvertrag regelt den Bestand und die Benützung, der ortsfesten Brücke, welche bereits seit 1970 in Betrieb ist. Die vom Vorhaben betroffene Brücke wird ausschliesslich militärisch genutzt und entsprechend eingezäunt. Eine zivile Nutzung ist schon aufgrund der strengeren Sicherheitsanforderungen nicht möglich. Der diesbezügliche Antrag wird mangels Relevanz abgewiesen. Da gemäss Art. 126 Abs. 3 MG kantonales Recht zu berücksichtigen ist, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt, werden die übrigen Anträge der Gemeinde Felsberg betreffend die Arbeitszeiten und Baumeldungen als Auflagen im Entscheid vorbehaltlos übernommen. C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann demnach festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind. ΙΙΙ und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien vom 24. Juli 2013 in Sachen Waffenplatz Chur; Ersatz der Rheinbrücken Haldenstein und Felsberg mit den nachstehenden Unterlagen: Projektdossier: Chur, Felsberg, Haldenstein; Ersatz der 2 best. Rheinbrücken durch 1 Brücke vom 19. Juli 2013 Plan Nr vom 17. Juli Übersichtsplan Mabey Bridge Delta 1:200 / 500 Hydrogeologische Beurteilung vom 2. Dezember 2014, Baugeologie und Geo-Bau- Labor AG Stellungnahme betreffend Brückenfundation vom 5. Dezember 2014, Bänziger Partner AG wird unter Auflagen genehmigt. 9/12
10 2. Ausnahmebewilligungen Es werden folgende Bewilligungen unter Auflagen erteilt: Ausnahmebewilligung nach Art. 32 Abs. 2 GSchV i. V. m. Art. 19 Abs. 2 GSchG i.v.m. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 3 NHG Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 BGF 3. Auflagen Allgemeines a. Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde, der Stadt Chur und den Gemeinden Felsberg und Haldenstein schriftlich mitzuteilen. b. Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig in einem Bericht mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind. Natur und Landschaft c. Die temporär beeinträchtigten Flächen sind so weit wie möglich wiederherzustellen und für die dauerhaft beeinträchtigten Flächen ist die Ersatzanlegung von Ufervegetation oder die Aufwertung von Bachabschnitten vorzusehen. Begleitung eines Hydrogeologen d. Für das Vorhaben ist eine auf dem Gebiet Hydrogeologie kompetente Fachperson zu beauftragen. Diese legt in Absprache mit der kantonalen Fachstelle und dem Eigentümer der betroffenen Fassung die Schutzmassnahmen fest, die während der Arbeiten ergriffen werden müssen, um eine Gefährdung des Trinkwassers auszuschliessen. Ausserdem definiert er ebenfalls in Absprache mit den genannten Stellen situationsgerechte Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive, welche vor Beginn der Arbeiten einzurichten sind. Jeder Vorfall, der Folgen für das Grund- und das Trinkwasser haben könnte, muss der kantonalen Fachstelle gemeldet werden, damit entsprechend den Weisungen der Fachstelle gehandelt werden kann (Art. 31 Abs. 1 lit. b GSchV). Gewässer e. Mindestens zwei Wochen vor Baubeginn ist der kantonale Fischereiaufseher über den Zeitpunkt des Eingriffs zu orientieren. Die fischereitechnischen Anordnungen des Fischereiaufsehers sind zu befolgen. f. Die Mikropfähle im Grundwasserbereich sind verrohrt zu bohren. Um ein unkontrolliertes Abfliessen des Mörtels zu verhindern, ist auf der ganzen Länge ein Gewebesack analog dem Sackanker einzubauen. Zusätzlich müssen die Mörtelmengen pro Mikropfahl kontrolliert und protokolliert werden. g. Falls Zusatzstoffe eingesetzt werden, ist der Nachweis zu erbringen, dass von diesen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser ausgehen können und der grösste Teil dieser Stoffe über eine Distanz von maximal 100 m im Abstrom des Projekts abgebaut oder zurückgehalten wird. h. Bei allen für die Bauarbeiten eingesetzten Maschinen sind ausschliesslich biologisch schnell abbaubare Hydrauliköle und Schmiermittel zu verwenden. Von einer Lagerung von wassergefährdenden Stoffen im Grundwasserschutzareal oder in den Schutzzonen ist grundsätzlich abzusehen. i. Sämtliche Maschinen dürfen keine Schmiermittel- und Treibstoffverluste aufweisen. Die Maschinen sind täglich zu kontrollieren. Das Reinigen von Maschinen im Grundwasserschutzareal oder in den Schutzzonen ist verboten. 10/12
11 j. Das Betanken der Maschinen hat ausserhalb des Grundwasserschutzareals und ausserhalb der Schutzzonen zu erfolgen. Die Maschinen sind nur ausserhalb Grundwasserschutzareals und ausserhalb der Schutzzonen zu parkieren. k. Installationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken, Baulatrinen und Abwasseranlagen sind ausserhalb des Grundwasserschutzareals und ausserhalb der Schutzzonen zu stationieren. Das Behandeln von Baumaterialien (Imprägnation, Metallbehandlung etc.) hat ausserhalb des Grundwasserschutzareals und ausserhalb der Schutzzonen zu erfolgen. l. Bauabfälle dürfen nicht im Gewässerschutzareal oder in den Schutzzonen deponiert werden, jegliches Entleeren von Flüssigkeiten ist untersagt. Der Einbau von Sekundärbaustoffen (Recyclingmaterial) ist nicht zulässig. m. Das Stationieren von Betonaufbereitungsanlagen und Betonumschlaggeräten im Grundwasserschutzareal oder in den Schutzzonen ist nicht zulässig. n. Während der gesamten Bauphase ist eine Ölwehr-Mindestausrüstung (Bindemittel, Auffangplane) griffbereit zu halten. Diverses o. Verkehrsumleitungen infolge der Bauarbeiten sind mit der Gemeinde bzw. Stadt und dem Kanton festzulegen. Sodann müssen sie frühzeitig signalisiert werden. p. Die Bauarbeiten sind werktags nur in der Zeit von bis Uhr und von bis Uhr vorzunehmen. Die auszuführenden Unternehmungen sind über die Regelung zu informieren. q. Die vorgeschriebenen Meldungen gemäss dem Blatt obligatorische Baumeldungen Gemeinde Felsberg müssen vom Bauherrn 3 Tage vorher, analog der Auflistung erfolgen. r. Die Kosten zur Nachführung von Grundbuchvermessungen im städtischen Vermessungswerk von Neubauten und bauliche Änderungen gehen zulasten des Baugesuchstellers. s. Für die Benützung von öffentlichem Grund muss eine kostenpflichtige Bewilligung (Parkgebühr) bei der Gemeinde Felsberg eingeholt werden. t. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an. 4. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt. 6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 130 Abs. 1 MG). Die Rechtsschrift enthält die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 11/12
12 EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT i.a. Chef Raum und Umwelt VBS Bruno Locher Eröffnung an armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, Kaserne Heiligkreuz, 8887 Mels Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden, Grabenstrasse 1, 7001 Chur (R) Gemeindeverwaltung Felsberg, Postfach, 7012 Felsberg (R) Gemeindeverwaltung Haldenstein, Schlossweg 4, 7023 Haldenstein (R) Stadtverwaltung, Hochbauamt, Masanserstrasse 2, Stadthaus, 7000 Chur (R) Beilagen (nur armasuisse Immobilien) 6 Gesuchdossiers GEMEINDE FELSBERG / Baumeldungen (gemäss KRG Art. 60) z K an armasuisse Immobilien, SIP armasuisse Immobilien, UNS Heeresstab, Immobilien Heer BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich 12/12
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