MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
|
|
- Theodor Tiedeman
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR ) VOM 29. MAI 2013 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 15. Februar 2013 der armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte, 6011 Kriens betreffend GEMEINDE OTHMARSINGEN, ARMEELOGISTIKCENTER; PHOTOVOLTAIKANLAGE HALLE 2 Ι stellt fest: 1. Das Baumanagement Mitte der armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde am 15. Februar 2013 das Projekt zum Bau einer Photovoltaikanlage auf der Halle 2 des Armeelogistikcenters Othmarsingen zur Durchführung eines vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein. In der Beratung der Immobilienbotschaft 2010 wurde das VBS mit einem politischen Vorstoss (Motion ) beauftragt, bei allen neu erstellten Anlagen der Armee zu prüfen, wie diese mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. Mit der zweiten Bauetappe des Armeelogistikcenters Othmarsingen wurde die Gesuchstellerin mit einer entsprechenden Auflage im Plangenehmigungsentscheid verpflichtet, die vorhandenen Dachflächen nach Möglichkeit zur Gewinnung von Energie zu nutzen. Dieser Pflicht trägt die Gesuchstellerin nun Rechnung und plant den Bau einer Photovoltaikanlage von rund m 2 Fläche auf dem Pultdach der Halle 2. Der produzierte Strom kommt primär dem Armeebetrieb zugute.
2 2. Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen und kantonalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch. 3. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nahm mit Schreiben vom 14. März 2013 Stellung. Das Eidg. Starkstrominspektorat übermittelte seine Stellungnahme der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 8. April Der Kanton Aargau hat sich schliesslich mit Schreiben vom 15. Mai 2013 zum Vorhaben geäussert. Gleichzeitig reichte er den Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats (25. März 2013) sowie die Stellungnahme der SBB AG (11. April 2013) ein. II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Mit der geplanten Photovoltaikanlage produziert das Armeelogistikcenter Othmarsingen einen Teil seines eigenen Strombedarfs. Diese Anlage dient damit einem militärischen Zweck, weshalb die militärische Plangenehmigungsverordnung anwendbar und das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens zuständig ist (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Bst. d, Art. 2 MPV). 2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a. Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR ). b. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. c. Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant. B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme der Gemeinde Othmarsingen Der Gemeinderat Othmarsingen begrüsst den Bau einer Photovoltaikanlage ausdrücklich und stellt folgenden Antrag: Aufgrund der exponierten Lage darf kein reflektierendes Material verwendet werden. Nicht voraussehbare, sich allenfalls nachträglich herausstellende Beeinträchtigungen müssen umgehend beseitigt bzw. angepasst werden. 2/7
3 2. Stellungnahme des Kantons Aargau Der Kanton Aargau stimmt dem Vorhaben zu und weist in seiner Stellungnahme auf die Artikel 8 Abs. 5 Stromversorgungsverordnung (Strom VV; SR ) sowie 1 lit. b der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VpeA; SR ) hin, welche besagen, dass alle Erzeuger mit einer Anschlussleitung über 30 kva mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sein müssen und je nach Scheinleistung eine Plangenehmigung durch das ESTI erfordern. Er beantragt weiter die folgenden Punkte zu berücksichtigen: Die Zustimmung der SBB vom 11. April 2013 ist zum Bestandteil der Plangenehmigung zu erklären. Die Empfehlungen laut Schreiben der AGV vom 3. Mai 2013 sind in der Plangenehmigung aufzunehmen. Die Stellungnahme der Gemeinde ist zum Bestandteil der Plangenehmigung zu erklären. Das Gesuch ist betreffend Beurteilung der Arbeitssicherheit dem SECO zuzustellen. 3. Stellungnahme SBB AG Die SBB AG Abteilung Immobilien / Immobilienrechte hat das Gesuch geprüft und stimmt dem Vorhaben gemäss Art. 18m Abs. 1 Eisenbahngesetz und folgenden Bedingungen zu: Werden Hebevorrichtungen und Baumaschinen in der Nähe von Eisenbahnanlagen der SBB eingesetzt, müssen Schutzmassnahmen getroffen werden. Maschinen, die in den Gefahrenbereich des elektrischen Stroms und der Züge einragen könnten, müssen geerdet werden (eventueller Einbau einer Baustromversorgung) und mit einer Bewegungseinschränkungsvorrichtung ausgerüstet sein. Falls das Bauunternehmen einen Turmkran einsetzt, müssen die SBB für die Standortbestimmung, die Bewegungseinschränkung, das Erdungskonzept, sowie für die Inbetriebsetzung einbezogen werden. Die Bauherrschaft setzt sich 3 Wochen vor Aufstellung des Krans mit der Kontaktperson RSQ in Verbindung. Der Einsatz eines Strassenkrans erfordert Sicherheitsmassnahmen im Verhältnis zu den Bahngefahren. Diese Massnahmen werden von den SBB definiert. Die Bauherrschaft setzt sich 3 Wochen vor dem Aufstellen des Strassenkrans mit der Kontaktperson RSQ in Verbindung. Alle SBB-Leistungen, die für die Prüfung und Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind, gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 4. Stellungnahme BAFU Das BAFU stimmt dem vorgelegten Projekt ohne Auflagen zu. 5. Stellungnahme Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) In der Begründung seiner Stellungnahme und Anträge stützt sich das ESTI auf das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG; SR ) und dessen Ausführungsbestimmungen. Die Bundesfachbehörde hat keine Einwände gegen die geplante Anlage. Sie stellt jedoch die folgenden Anträge an die Genehmigungsbehörde: 3/7
4 Es ist eine Kopie des Genehmigungsentscheids dem ESTI einzureichen. Die Richtlinien des ESTI betreffend Solar-Photovoltaik-Stromversorgungssysteme (Nr. ESTI ) sind einzuhalten. Bezüglich Blitzschutz sind die Normen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) massgebend. Ebenso die im Verzeichnis Weitere Bestimmungen Nr aufgeführten Richtlinien und Normen zu Blitzschutzanlagen (u.a. Leitsätze des SEV Blitzschutzsysteme SN SEV 4022:2008). Die Anlage ist gemäss den gültigen Werkvorschriften des energieliefernden Werkes anzuschliessen, insbesondere ist die Netzqualität zu beachten. Die Installation darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die baubegleitende Erst- Prüfung bzw. die betriebsinterne Schlusskontrolle des Installateurs gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR ) erfolgt ist (Fertigstellungsanzeige an den Netzbetreiber gemäss den regionalen Werkvorschriften und separate Fertigstellungsanzeige an das ESTI gemäss Beilage dieser Verfügung). Die Fertigstellung der Anlage ist dem ESTI schriftlich zu mitzuteilen; zusammen mit der Fertigstellungsanzeige ist der Sicherheitsnachweis (SiNa) für den DC- und AC-Anlageteil einzureichen. Die Genehmigungen für allfällige Transformatorenstationen und deren Verbindungsleitungen bleiben vorbehalten. 6. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Raumordnung, Standort Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus, weshalb keine Anpassung des Sachplans Militär notwendig ist. Es betrifft eine bundeseigene Liegenschaft liegt innerhalb einer Bauzone und entspricht der darin zugelassenen Nutzung. Aus raumplanerischer Sicht steht dem Vorhaben nichts entgegen. b. Äusseres Erscheinungsbild Nach dem Zweckartikel des Natur- und Heimatschutzgesetztes (NHG; SR 451) gilt es, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild zu schützen. Diesem Grundsatz ist auch der Bund verpflichtet, wenn er ein Werk errichtet (Art. 2 Abs. 1 NHG). Das Pultdach der Halle 2 wurde als nachträgliche Änderung des Projekts Ausgestaltung des Logistik- und Infrastruktur-Centers Othmarsingen, 2. Etappe anstelle eines Satteldachs bewilligt. Damit erhöht sich nicht nur die nutzbare Fläche zur Gewinnung von Energie, es verringert sich auch die Dachneigung. Dank dem flacheren Winkel wird die Photovoltaikanlage bloss geringfügig Sonnenlicht reflektieren. Die Anlage integriert sich unauffällig in den bestehenden Gebäudekomplex, weshalb die Genehmigungsbehörde der Ansicht ist, dass das Projekt mit dem Landschafts- und Ortsbild im Einklang steht und dem Gebot zur Schonung der Landschaft Rechnung trägt. Sollten bei umliegenden Wohn- oder Geschäftsliegenschaften wider Erwarten übermässige Lichtreflexionsimmissionen auftreten, ist die Gesuchstellerin gehalten, ihre Anlage zum Schutz der Betroffenen anzupassen. Es ergeht eine entsprechende Auflage im Entscheid. c. Energie Der Bund hat sich in seiner Vorbildfunktion die Förderung von erneuerbarer Energie zum Ziel gesetzt. Als Energiegrossverbraucher des Bundes trägt das VBS diese Strategie mit und hat in diesem Zusammenhang die Weisungen über den effizienten Energieeinsatz bei Immobilien des 4/7
5 VBS erlassen. Entsprechend der Motion Energieeffizienz und erneuerbare Energien bei VBS-Anlagen und Energieeffizienz und erneuerbare Energien bei Bundesbauten wird bei grösseren Immobilienvorhaben stets der Einsatz von erneuerbaren Energien geprüft. Mit dem Bau einer Photovoltaikanlage auf der Halle 2 kommt das VBS diesem öffentlichen Anliegen nach und nimmt seine Rolle in der Umsetzung der Energiestrategie des Bundes wahr. d. Schwach- und Starkstrom In seiner Stellungnahme vom 8. April 2013 weist das ESTI auf diverse gesetzliche Bestimmungen, einschlägige Richtlinien und die Werkvorschriften im Zusammenhang mit dem Bau sowie dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage hin. Weitere Anträge betreffen die Melde- und Kontrollpflichten bei Fertigstellung, vor Inbetriebnahme sowie die Genehmigung allfälliger Transformatorenstationen. Die Anträge erscheinen insgesamt sachgerecht, weshalb die Genehmigungsbehörde sie als Auflagen übernimmt. e. Baustellensicherheit / Brandschutz Die SBB weisen in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2013 auf die geltenden Normen und Richtlinien bei Bauvorhaben in der Nähe von Bahnstrecken hin. Diese Regelungen dienen vorab der Sicherheit, weshalb eine Detailprüfung Sinn macht und die entsprechenden Anträge der SBB in den Entscheid aufgenommen werden. Auf Einladung des Kantons hat die Aargauische Gebäudeversicherung eine Brandschutzbeurteilung der geplanten Anlage vorgenommen. Sie nennt die beim Bau und Betrieb einer Photovoltaikanlage heiklen Punkte bezüglich Brandschutz und legt einen individualisierte Massnahmenkatalog für diese Anlage vor. Ihre Einschätzung behandelt aus Sicht der Genehmigungsbehörde die wesentlichen Sicherheitsaspekte. Die daraus abgeleiteten Vorgaben sind geeignet, das Brandschutzrisiko der Anlage auf ein Minimum zu beschränken. Es gilt deshalb die Empfehlungen der AGV umzusetzen, was mit einer entsprechenden Auflage sichergestellt wird. f. Arbeitssicherheit Der Kanton Aargau beantragt, zum Thema Arbeitssicherheit auch die entsprechende Bundesfachstelle (SECO) miteinzubeziehen. Diesem Antrag wird insofern entsprochen, als die Gesuchstellerin verpflichtet wird, die Ausführungspläne mit der Fachstelle Safety & Security des VBS zu bereinigen. Es ergeht die entsprechende Auflage. C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind. 5/7
6 ΙΙΙ und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das eingereichte Bauprojekt der armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte, vom 15. Februar 2013 betreffend die Gemeinde Othmarsingen, Armeelogistikcenter; Photovoltaikanlage Halle 2 wird unter Auflagen genehmigt. 2. Auflagen a. Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Gemeinde Othmarsingen frühzeitig mitzuteilen. b. Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind. c. Den Anträgen des ESTI gemäss Stellungnahme vom 8. April 2013 ist vollumfänglich Rechnung zu tragen. d. Die Empfehlungen der Aargauischen Gebäudeversicherung sind umzusetzen bzw. zu befolgen. e. Das Vorhaben ist in Bezug auf die Arbeitssicherheit von der Fachstelle Safety & Security von armasuisse Immobilien zu prüfen und bei Bedarf mit dem SECO zu bereinigen. Ein Nachweis dieser Beurteilung ist der Genehmigungsbehörde vor Baubeginn einzureichen. f. Die Gesuchstellerin setzt sich mindestens drei Wochen vor Baubeginn mit der zuständigen Kontaktperson RSQ der SBB AG in Verbindung, um allfällige Schutzmassnahmen zugunsten der Eisenbahnanlagen festzulegen. Die Anliegen und Bedingungen gemäss der Stellungnahme des SBB AG vom 11. April 2013 (Sicherheitsaspekte während der Bauphase) sind zu berücksichtigten. g. Lichtrefleximmissionen umliegender Wohn- und Geschäftsliegenschaften sind durch geeignete bauliche Massnahmen zu verhindern. h. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an. 3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt. 6/7
7 5. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 130 Abs. 1 MG). Die Rechtsschrift enthält die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT i.a. Der Chef Raum und Umwelt VBS Bruno Locher Eröffnung an armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte, Amstutzstrasse 3, 6011 Kriens Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (R) Gemeinderat Othmarsingen, Postfach, 5504 Othmarsingen (R) Beilagen (nur armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte) Stellungnahme ESTI vom 8. April 2013 Stellungnahme SBB AG vom 11. April 2013 Stellungnahme AGV Aargauische Gebäudeversicherung vom 3. Mai 2013 z K an armasuisse Immobilien, PCS armasuisse Immobilien, SIP armasuisse Immobilien, UNS Immobilien LBA BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf SBB AG, Immobilien/Immobilienrechte, Froburgstrasse 10, Postfach 1726, 4601 Olten Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich 7/7
MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
MehrEinführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht
MehrDer Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 15. April 2013
Der Bildungsrat des Kantons Zürich Beschluss vom 15. April 2013 15. Informatikmittelschulen. Promotionsreglement (Neuerlass) A. Ausgangslage Aufgrund des in der Schweiz bestehenden Fachkräftemangels in
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrGemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe
Gemeinde Walchwil Seite 3 Gemeinde Walchwil Der Gemeinderat von Walchwil, gestützt auf 5 des Gesetzes über die 1) vom 26. November 1998 in der Fassung vom 10. April 2014, beschliesst: Art. 1 Grundsatz
MehrBrandschutz Januar 2011. für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds
Brandschutz Januar 011 Richtlinie für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds vom 6. Dezember 010 (Stand 1. Januar 011) Bleichemattstrasse
MehrGesetzliche Grundlagen 3001
Gesetzliche Grundlagen 3001 Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 1 Elektrofischerei als Methode 3002 Bundesgesetz über die Fischerei 923.0 (BGF)1 vom
MehrI. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.
Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrVerordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988
45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
MehrGesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen
45.00 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom. Februar 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeines Art. ) Schützenswerte Landschaften,
MehrBenützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos
Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4
MehrDOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)
Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen
Mehr12.400 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR)
Frühjahrssession 0 e-parl 0.0.0 - - :0.00 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR) Entwurf der Kommission für Umwelt,
MehrVeterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn. Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes 4 Ziff. 1 Gesetz über das Halten von Hunden
Amt für Landwirtschaft Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn Telefon 032 627 25 02 Telefax 032 627 25 09 Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen
MehrMILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
MehrVerordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) Änderung vom Entwurf vom 17. Juli 2014 Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Verordnung vom
MehrVerordnung über die Weiterbildung
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) vom 24. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrErläuternder Bericht. zur
Erläuternder Bericht zur Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (Art. 22, 95 und 97 GPR, Abstimmungserläuterungen: Beschwerdemöglichkeit und Rechtsmittelbelehrung) Inhaltsverzeichnis
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrParlamentssitzung 10. Dezember 2012 Traktandum 7
Parlamentssitzung 10. Dezember 2012 Traktandum 7 0826 Postulat (Grüne) "Minergie-P oder besser" Abschreibung; Direktion Sicherheit und Liegenschaften Bericht des Gemeinderates Der Vorstoss wurde als Motion
MehrVerordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus
Verordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus (erlassen von der Gemeindeversammlung am 25. November 2011) Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen...3
MehrVerfügung und die Aufhebung der Milchliefersperre bei der Milchprüfung
Eidgenössisches Volkwirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung Technische Weisung Für die Verfügung und die Aufhebung der Milchliefersperre bei der Milchprüfung
MehrAntrag zum Baumusterprüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren)
Arbeitsgebiet: Grundlagen Antrag zum Baumusterprüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 008 Bestell-Nr. CE08-1.d Europäisch notifiziert, Kenn-Nr. 1246 Ausgabedatum
MehrAmt für Feuerschutz des Kanton St. Gallen
1 von 6 Kdt 3.13 Reglement über Betriebsfeuerwehren vom 15. September 1992 1 Das kantonale Amt für Feuerschutz erlässt in Ausführung von Art. 56b der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
MehrAVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrSicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007
Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Walkerdamm
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrRahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit
Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei
MehrVerordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb)
Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb) Der Verwaltungsrat Energie Wasser Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5 des
MehrVereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland
FINMA-Mitteilung 54 (2014) 6. Januar 2014 Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland Banken Einsteinstrasse 2, 3003
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrWebseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen
Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder
MehrTeilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009
com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrFernauslesung / Fernwartung für militärische Anlagen Immobilien
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS armasuisse Immobilien tv (technische Vorgabe) Fernauslesung / Fernwartung für militärische Anlagen Immobilien Dokument-ID:
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrAnmeldung einer Veranstaltung
Anmeldung einer Veranstaltung An die Stadtgemeinde Baden Bürgerservice Hauptplatz 1 2500 Baden Ich melde gemäß den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes LGBl. 7070-0 folgende Veranstaltung(en) an:
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrEINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE
EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE Schulzahnpflegereglement Revision vom 0. 0. 06 Einwohnergemeinde Bargen Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bargen erlässt, gestützt auf - Art. 60 des Volksschulgesetzes
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrP028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Internetangeboten Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrRegierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrGemeinde Blumenstein. Richtlinien für die Unterstützung der Vereine von Blumenstein
Gemeinde Blumenstein Richtlinien für die Unterstützung der Vereine von Blumenstein Inkraftsetzung 01. Januar 2011/ Anpassung 13.09.2011 1 Richtlinien für die Vereinsunterstützung Inhalt: 1. Einleitung
MehrReglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)
Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,
MehrNr 449 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Anfrage
Nr 449 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Anfrage der Abg. Ing. Mag. Meisl und J. Ebner an Landeshauptmann-Stellvertreter Dr.
MehrMILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
MehrMerkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)
Profond Vorsorgeeinrichtung Zürcherstrasse 66, Postfach, 8800 Thalwil T 058 589 89 81 F 058 589 89 01 Profond Vorsorgeeinrichtung Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau T 058 589 89 82 F 058 589
MehrSolarleitung und Photovoltaik-Verkabelung im Kaminschacht (bei Kaminsanierungen) Ungültig
Solarleitung und Photovoltaik-Verkabelung im Kaminschacht (bei Kaminsanierungen) Brandschutzmerkblatt der Ausgabe 05/203 Allgemeines. Zweck und Schutzziel Dieses Merkblatt legt fest, unter welchen Bedingungen
MehrBaustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.
... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
Mehrzur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung
Gesetz vom 2. Dezember 2003 Inkrafttreten:... zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrNewsletter: Februar 2016
1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.
MehrBericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012
Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis
MehrGEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement
GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrDer Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?
GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer
MehrFÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)
SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),
MehrVerordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung
Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung 172.081 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
MehrHerzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden
Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann
MehrMerkblatt über das Beglaubigungswesen
DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Notariatskommission 22. August 2014 Merkblatt über das Beglaubigungswesen 1. Grundsätzliches Die Gemeinden sind dafür verantwortlich,
Mehrvom 22. Oktober 2015 Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse
Allgemeine Angaben Antragsteller Stadt Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung von Beratungsleistungen nach 3.3 der Richtlinie zur Förderung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland
MehrEinwohnergemeinde 3428 Wiler b. U. Wiler's Energiebatze 2014
Einwohnergemeinde 3428 Wiler b. U. Wiler's Energiebatze 2014 02.12.2013 Reglement Wilers Energiebatze 2014 Seite 1 Inhalt 1. Ausgangslage...2 2. Förderprojekte...3 2.1 Energieberatung...3 2.2 Gebäudeausweis
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrZeitlich befristetes Aufstellen von Werbung für Wahlen und Abstimmungen im Bereich von öffentlichen Strassen
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 35 60 Fax 062 835 35 69 Weisung Eigner: Verantwortlich: ATB MD VE Zeitlich befristetes Aufstellen von
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrMILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
MehrGesuch für Förderbeitrag Solarstromanlagen 2016
Vertrieb Privat & Geschäftskunden Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern Telefon 031 321 36 54 www.ewb.ch 2016 Ökofonds-Förderprogramm von Energie Wasser Bern und der Stadt Bern Förderprogramm Solarstromanlagen:
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrASF 2002_028. Verordnung
Verordnung vom 18. März 2002 Inkrafttreten: 01.02.2002 über die Aufnahmekapazität der Sektion Medizin und die Einführung des Eignungstests für das Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen
MehrVerbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 01.08.
Registrier-/ Kundennummer: 1. Anlagenbetreiber/in Vorname, Name bzw. Firmenname Telefon Fax 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) Gemarkung, Flurstück 3. Technische Angaben 3.1 Ausführender Elektrofachbetrieb
MehrGemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg
Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg und der Auslegung der Bestandskarte mit Bestandsverzeichnis sowie Benennung der Geschäftsstelle
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement
MehrSchadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens
CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrAnzeige eines Erdaufschlusses gemäß 56 BbgWG für die Nutzung von Erdwärme durch horizontale Erdwärmekollektoren
Hinweise zum Ausfüllen dieses Formulars: Die ausgepunkteten Stellen können handschriftlich (bitte in Blockschrift und gut leserlich) ausgefüllt werden. Bei den Kästchen Zutreffendes bitte ankreuzen. An
MehrGemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement
Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen
MehrIhre Informationen zum neuen Energieausweis.
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
Mehr1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen
Einführungsgesetz zum Familienzulagengesetz (EG FamZG); Totalrevision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Gesetzestext in synoptischer Darstellung Vernehmlassungsentwurf
MehrReglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrFactsheet. Aufenthaltskategorien in der CH
Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrMILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung;
MehrGEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen
GEMEINDE VILLIGEN Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen Ausgabe 2010 Seite Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform 3 2 Eigentum 3 3 Organisation
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
Mehr