MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG

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1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR ) VOM 16. JUNI 2015 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 27. November 2014 der armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, 3003 Bern betreffend MILITÄRFLUGPLATZ MEIRINGEN (BE); INSTANDSETZUNG HAUPTKANAL Ι stellt fest: 1. Das Baumanagement Bern der armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde am 27. November 2014 das Projekt zur Instandsetzung des Hauptkanals zur Durchführung eines vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein. Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben: Die Kanäle unter den Pisten und den Rollwegen des Militärflugplatzes Meiringen sind altersbedingt in schlechtem Zustand. Das Instandsetzungsprojekt sieht insbesondere Massnahmen zur Mängelbehebung beim Hauptkanal vor (Ersatz der Decke zur Wiederherstellung der Tragsicherheit, Abdichtung der neuen Decke, Betoninstandsetzungen beim Einlaufbauwerk und Verstärkung der Träger nahe der Piste mit Stahlbauteilen). Am Durchlass des Oltschibachs werden nur kleinere Arbeiten ausgeführt (Abdichtung von undichten Bauwerksteilen und Korrektur fehlerhafter Leitungsanschlüsse). Am Durchlass des Wandelbachs werden das Ein- und Auslaufbauwerk vom überwachsenen Gebüsch befreit und die Schäden an den Mörtelfugen behoben. 2. Die Schwellenkorporation Meiringen wurde während der Projektierungsphase einbezogen und stimmte mit Schreiben vom 20. November 2014 dem Vorhaben zu. Zudem machte sie nachfolgende Bemerkungen:

2 Am Gerinne dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Alle nötigen Bewilligungen sind durch den Gesuchsteller beizubringen. Projektänderungen sind der Schwellenkorporation und den zuständigen Amtsstellen vorgängig bekannt zu machen. 3. Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen und kantonalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern übermittelte seine Stellungnahme der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 17. Februar 2015 zusammen mit derjenigen der Gemeinde Meiringen vom 23. Januar Das BAFU reichte seine Stellungnahme am 23. März 2015 ein. II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Der Flugplatz Meiringen ist Einsatz- und Ausbildungsstandort der Armee. Die betroffene Piste sowie die Rollwege dienen vorwiegend militärischen Bedürfnissen, weshalb die militärische Plangenehmigungsverordnung anwendbar und das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens zuständig ist (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a - c, Art. 2 MPV). 2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a. Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR ). b. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. c. Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant. B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme der Gemeinde Meiringen In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2015 stimmt die Gemeinde Meiringen dem Vorhaben zu. Die Gemeinde verlangt, dass die Forderungen der Schwellenkorporation Meiringen vom 20. November 2014 vollumfänglich übernommen werden. 2/8

3 2. Stellungnahme des Kantons Bern Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern äusserte sich am 17. Februar 2015 zum Projekt. In der Stellungnahme wird das Vorhaben grundsätzlich gutgeheissen, es wird aber auf die Bedingungen im Fachbericht Wasser und Abfall und in den Amtsberichten Wasserpolizei sowie Fischerei und Naturschutz verwiesen, welche als Auflagen in die Genehmigung aufzunehmen seien. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) hielt fest, dass in den Gesuchsunterlagen keine Angaben gemacht würden, ob das Vorhaben den mittleren Grundwasserspiegel tangiere (Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR ]) und weist in seinem Fachbericht Wasser und Abfall vom 16. Februar darauf hin, dass das vorliegende Vorhaben nur unter folgenden Auflagen bewilligt werden könne: Gewässerschutz Die allgemeinen Auflagen gemäss Merkblatt Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen (April 2013) und das Merkblatt Gewässerschutz- und Abfallvorschriften auf Baustellen (Sept. 2011) sind zu berücksichtigen. Abfall / Entsorgung Kapitel 5 Bauabfälle im Beiblatt Massnahmen zum Gewässerschutz vom 3. November 2014 wird als verbindlich erklärt. Zudem wies das AWA darauf hin, dass die Entsorgung der Bauabfälle gemäss SIA-Norm 430 Entsorgung von Bauabfällen (SN ) zu erfolgen habe. Entsorgungsbetriebe würden unter aufgeführt. Das Tiefbauamt des Kantons Bern stimmte in seinem Amtsbericht Wasserpolizei vom 3. Februar 2015 fest, dass dem Vorhaben zu und befürwortet eine Ausnahmebewilligung für die Überdeckung eines Gewässers nach Art. 38 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR ) und die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 Abs. 3 und 4 des kantonalen Wasserbaugesetzes (WBG; BSG ) unter folgenden Auflagen: Gewässerschutz Der zuständige Strasseninspektor / Wasserbauingenieur ist zu einer Startsitzung und nach Bauvollendung zu einer Abnahme der gewässerseitigen Bauarbeiten einzuladen. Das Fischereiinspektorat des Amts für Landwirtschaft und Natur stellte in seinem Amtsbericht Fischerei und Naturschutz vom 9. Januar 2015 fest, dass die fischerei- und naturschutzrechtliche Bewilligung mit nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erteilt werden könne: Die Gültigkeit dieses Amtsberichtes wird befristet bis zum 31. Dezember Bei späterem Baubeginn oder für wesentliche Projektänderungen ist eine neue fischereirechtliche Bewilligung einzuholen. Den Ausführungen des Merkblatts Fischschutz auf Baustellen ist vor Baubeginn und während der Bauphase Folge zu leisten. Der zuständige kantonale Fischereiaufseher ist zu einer Start-Bausitzung einzuladen. Die Wasserhaltungen sind vorgängig mit dem zuständigen Fischereiaufseher vor Ort zu besprechen. Bei den Bauarbeiten dürfen keine festen oder flüssigen Stoffe in die Gewässer gelangen. 3/8

4 Im Sohlenbereich sind Blockverbauungen in wilder, unregelmässiger Form auszuführen. Die Blöcke dürfen bis max. Mitte Stein ausgefugt werden. 3. Stellungnahme des BAFU Das BAFU stimmte dem Projekt mit Schreiben vom 23. März 2015 zu und formulierte zum Thema Landschaft und Natur und zum Grundwasserschutz nachfolgende Anträge: Natur und Landschaft Die Ufervegetation darf durch die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen nicht beschädigt werden. Grundwasserschutz Die Anlagen dürfen die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindern. Das Merkblatt Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen des Kantons Bern muss berücksichtigen werden. 4. Abschliessende Stellungnahme der Gesuchstellerin Die verschiedenen Stellungnahmen wurden armasuisse Immobilien zugestellt. Die Gesuchstellerin erklärte sich mit Schreiben vom 6. März 2015 mit den Anträgen und Bemerkungen aus den eingegangenen Stellungnahmen vollumfänglich einverstanden und teilte der Genehmigungsbehörde mit, dass die Anträge in der Umsetzung des Projekts berücksichtigt werden. 5. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Natur und Landschaft Ufervegetation darf gemäss Art. 21 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) weder gerodet, noch überschüttet, noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Das BAFU beantragt in seiner Stellungnahme vom 23. März 2015, dass für das Vorhaben die Ufervegetation nicht beschädigt werden darf. Mit Schreiben vom 6. März 2015 versichert die Gesuchstellerin, dass die Ufervegetation vollumfänglich geschützt würde. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, nach Bauabschluss zu Handen der Genehmigungsbehörde eine Fotodokumentation der bestehenden Ufervegetation zu erstellen. Dazu ergeht eine entsprechende Auflage im Entscheid. b. Gewässerschutz Das AWA verlangt, dass das Merkblatt Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen (April 2013) und das Merkblatt Gewässerschutz- und Abfallvorschriften auf Baustellen (September 2011) zu berücksichtigen seien. Gemäss Art. 126 Abs. 3 MG ist kantonales Recht zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt. Da von der Gesuchstellerin in der abschliessenden Stellungnahme keine Kollisionen mit militärischen Besonderheiten geltend gemacht werden, sind die Merkblätter gemäss Beilage zu berücksichtigen. Es ergeht eine entsprechende Auflage. Gemäss Art. 38 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Die Behörde kann nach den in Abs. 2 aufgelisteten Fällen Ausnahmen bewilligen. Die Instandsetzung des Hauptkanals sowie des Oltschibachs und Wandelbachs ist als Ersatz einer bestehenden Eindolung und Überdeckung nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG zu qualifizieren. Ein Ersatz ist nur zulässig, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die land- 4/8

5 wirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Gemäss den einschlägigen Vorgaben muss für den Bereich der Pisten und der Rollwege eine minimale Sicherheitsdistanz zu Hindernissen von rund 60 Metern eingehalten werden. Es besteht daher keine Möglichkeit, die Kanäle auszudolen. Eine offene Führung könnte höchstens dadurch erreicht werden, indem die Kanäle grossräumig verlegt und möglichst am Pistensystem vorbei geführt würden. Eine derartige Massnahme stünde aber in keinem Verhältnis zum nötigen Instandsetzungsbedarf. Es kann somit festgehalten werden, dass eine offene Führung nicht möglich und damit die Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung zur Erneuerung der bestehenden Überdeckung gegeben ist. Der Antrag des Tiefbauamtes, wonach der zuständige Strasseninspektor / Wasserbauingenieur zu einer Startsitzung und nach Bauvollendung zu einer Abnahme der gewässerseitigen Bauarbeiten einzuladen sei, erachtet die Genehmigungsbehörde als sinnvoll, weshalb der Antrag als Auflage übernommen wird. Das BAFU verlangt des Weiteren, dass die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindern werden dürfe. Nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich A u keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird. Der Sanierungsperimeter befindet sich in einem Gewässerschutzbereich A u und tangiert den mittleren Grundwasserspiegel. In seiner Stellungnahme vom 6. März 2015 hält die Gesuchstellerin fest, dass lediglich die baufällige und einsturzgefährdete Decke des Durchlasses ersetzt und an der bestehenden Pfahlfundation nichts verändert werde. Gemäss Angaben der Gesuchstellerin ist diese sehr schlank und hat nur einen vernachlässigbaren Einfluss auf das Grundwasser (<10 Prozent). Mit der Instandsetzung sind somit keine Auswirkungen auf die Durchflusskapazität zu erwarten und die grundwasserschutzrechtlichen Vorgaben werden somit eingehalten. Die erforderliche Ausnahmebewilligung kann somit erteilt werden. Damit erübrigt sich der diesbezügliche Antrag des BAFU. c. Fischerei Der vorgesehene Instandsetzung der Kanäle stellt einen technischen Eingriff in Gewässer im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923) dar und bedarf somit einer fischereirechtliche Bewilligung. Vor Baubeginn wird die Gesuchstellerin verpflichtet, die Arbeiten mit dem kantonalen Fischereiaufseher zu koordinieren. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 6. März 2015 bestätigte die Gesuchstellerin, dass sie die Anträge der Fischereiinspektion umsetzen wird. Unter den vom Kanton genannten Bedingungen sowie mit einer vorgängigen Beurteilung durch den Fischereiaufseher, stellt die Gesuchstellerin sicher, dass die Interessen der Fischerei gewahrt bleiben. Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme überdies zugesichert, dass der Baubeginn vor dem 31. Dezember 2017 stattfinden werde. Diesbezügliche Anträge der Fachstellen werden als Auflagen übernommen und die fischereirechtliche Bewilligung unter denselben erteilt. d. Abfall / Entsorgung Das AWA verlangt, dass Kapitel 5 Bauabfälle im Beiblatt Massnahmen zum Gewässerschutz vom 3. November 2014 als verbindlich zu erklären sei. Gemäss den Gesuchsunterlagen richtet sich die Entsorgung der Bauabfälle nach den gesetzlichen Vorgaben. Da die Gesuchstellerin ohnehin verpflichtet ist, diese von Gesetzes wegen einzuhalten, erübrigt sich eine Auflage. Zudem bestätigt die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme, dass die Entsorgung der Bauabfälle gemäss der SIA-Norm 430 erfolgt. 5/8

6 e. Diverses Die in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2014 aufgeführten Bemerkungen der Schwellenkorporation Meiringen werden mit der vorliegenden Plangenehmigung und den Auflagen vollumfänglich berücksichtigt. C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind. ΙΙΙ und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, vom 27. November 2014 in Sachen Militärflugplatz Meiringen (BE), Instandsetzung Hauptkanal mit den nachstehenden Unterlagen: Projekthandbuch Instandsetzung Hauptkanäle Flugplatz Meiringen vom 3. November 2014 mit nachfolgenden Plangrundlagen: - Bestätigungsschreiben Kompetenzzentrum (KOMZ) Wasser vom 17. November Begleitschreiben Schellenkorporation Meiringen vom 20. November Gewässerschutzkarte 01120_OM 2_ Situation 1:2000; Erfassung Zustandsklasse _OM 2_ Situationen, QP s, Ansichten; Massnahmen Hauptkanal 01120_OM 2_ Ansichten 1:50; Massnahmen Wandelbach 01120_OM 2_ Situation 1:500, Querprofile 1:20, Details 1:5; 01120_OM 2_0604 Massnahmen Schubverstärkung Technischer Bericht Hauptkanäle Flugplatz Meiringen vom 19. Juni 2013 Beiblatt Massnahmen zum Gewässerschutz vom 3. November 2014 wird unter Auflagen genehmigt. 2. Ausnahmebewilligungen Es werden folgende Bewilligungen unter Auflagen und im Sinne der Erwägungen erteilt: Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG i.v.m. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV für die Instandsetzung der bestehenden Überdeckung des Hauptkanals im Umfang gemäss Gesuchsunterlagen Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 BGF 6/8

7 3. Auflagen Allgemein a. Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Gemeinde Meiringen frühzeitig mitzuteilen. b. Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig in einem Bericht mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind. Natur und Landschaft c. Die Ufervegetation darf durch die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen nicht beschädigt werden. Die Gesuchstellerin erstellt nach Bauabschluss zu Handen der Genehmigungsbehörde eine entsprechende Fotodokumentation. Gewässerschutz d. Das Merkblatt Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen (April 2013) und das Merkblatt Gewässerschutz- und Abfallvorschriften auf Baustellen (Sept. 2011) sind zu berücksichtigen. e. Der zuständige Strasseninspektor / Wasserbauingenieur ist zu einer Startsitzung und nach Bauvollendung zu einer Abnahme der gewässerseitigen Bauarbeiten einzuladen. Fischerei f. Das Merkblatt Fischschutz auf Baustelle (Januar 2014) ist zu berücksichtigen. g. Mindestens zwei Wochen vor Baubeginn ist der kantonale Fischereiaufseher über den Zeitpunkt des Eingriffs zu orientieren und zu einer Startsitzung einzuladen. Die Wasserhaltungen sind vorgängig mit dem zuständigen Fischereiaufseher vor Ort zu besprechen. h. Bei den Bauarbeiten dürfen keine festen oder flüssigen Stoffe in die Gewässer gelangen. i. Im Sohlenbereich sind Blockverbauungen in wilder, unregelmässiger Form in Absprache mit dem Fischereiaufseher auszuführen. Die Blöcke dürfen bis max. Mitte Stein ausgefugt werden. Diverses j. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an. 4. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt. 7/8

8 6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 130 Abs. 1 MG). Die Rechtsschrift enthält die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT i.a. Der Chef Raum und Umwelt VBS Bruno Locher Eröffnung an armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, 3003 Bern (Beilage: 7 Gesuchdossiers, per Kurier) Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern, Papiermühlestrasse 13f, 3000 Bern 22 (R) Gemeindeverwaltung, Bauinspektorat, 3860 Meiringen (R) Beilagen (nur an armasuisse Immobilien) Merkblatt Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen (April 2013) Merkblatt Gewässerschutz- und Abfallvorschriften auf Baustellen (September 2011) Merkblatt Fischschutz auf Baustellen (Januar 2014) z K an armasuisse Immobilien, SIP armasuisse Immobilien, UNS (KOMZ Wasser) Luftwaffe, PPV Schwellenkorporation Meiringen, bei der Kirche 12, 3860 Meiringen BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich 8/8

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