MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.

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1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR ) VOM 23. DEZEMBER 2016 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 11. April 2016 der armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, 3003 Bern betreffend VISP, VORORTLAGER GROSSE EYE; NEUBAU PANZERWASCHANLAGE stellt fest: 1. Das Baumanagement Bern der armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde am 11. April 2016 das Projekt zur Erstellung einer Panzerwaschanlage auf der Grossen Eye, einem Vorortlager der Logistikbasis der Armee in der Gemeinde Visp, zur Beurteilung ein. Die Genehmigungsbehörde führte dazu ein vereinfachtes militärisches Plangenehmigungsverfahren durch. Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben: Die Fahrzeuge wurden bisher vor einem Holzhangar abgespritzt, der nicht für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des Materials im Ausbildungsdienst (WEMA) ausgelegt ist. Elektro- und Wasseranschlüsse sowie eine genügende Beleuchtung waren nicht vorhanden. Für die neu vor Ort zu reinigenden Panzer ist eine neue Panzerwaschanlage vorgesehen. Dafür muss eine bestehende Baracke abgebrochen und das gesamte Gelände des künftigen Abspritzplatzes ausnivelliert werden. 2. Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen und kantonalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch. Der Kanton Wallis übermittelte seine Stellungnahme der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 30. Juni 2016 zusammen mit derjenigen der Gemeinde Visp vom 20. Juni Die kantonale Dienstelle für Umweltschutz sowie der Kantonsgeologe verlangten

2 zusätzliche Unterlagen betreffend Altlastensituation und Steinschlaggefährdung. Nachdem entsprechende Dokumente dem Kanton am 14. Oktober 2016 zugestellt wurden, nahm dieser am 27. Oktober 2016 definitiv Stellung. 3. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat in seiner Stellungnahme vom 15. August 2016 ebenfalls ergänzende Unterlagen für die Bereiche Altlasten, Abfälle und Grundwasserschutz verlangt. Nach vertieften Abklärungen teilte die Fachstelle der Genehmigungsbehörde am 7. November 2016 mit, dass die vorgesehenen Massnahmen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und die Anträge des BAFU in den Bereichen Wasser, Abfälle und Altlasten hinfällig seien. II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Die Panzerwaschanlage dient der gleichzeitigen Reinigung von vier Raupenfahrzeugen. Das Vorhaben hat militärbetriebliche Gründe, weshalb die militärische Plangenehmigungsverordnung anwendbar und das VBS für das militärischen Plangenehmigungsverfahren zuständig ist (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Bst. d, Art. 2 MPV). 2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a. Das Vorhaben führt zu einer Umnutzung sowie zu einer Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes der militärischen Anlage und wirkt sich auf die Umwelt aus. Da es aber örtlich begrenzt ist, abseits von bewohntem Gebiet liegt und lediglich wenige eindeutig bestimmbare Dritte tangiert, untersteht das Vorhaben dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR ). b. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. c. Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant. B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme der Gemeinde Visp Nach Prüfung der zugestellten Unterlagen hat die Gemeinde Visp der Panzerwaschanlage zugestimmt. 2. Stellungnahme des Kantons Wallis Am 30. Juni 2016 übermittelte das Bausekretariat des Kantons Wallis der Genehmigungsbehörde die Stellungnahmen der verschiedenen konsultierten Instanzen. Das Amt für Feuerwesen hat folgende Bedingungen formuliert: - In Gebäuden und Anlagen sind technische Räume El 60 als Brandabschnitte und Verbindungstüren El 30 auszuführen. - Der Brandschutz richtet sich nach der Brandbelastung (Art und Menge) und ist ständig anzupassen. 2/9

3 - Die bestehenden Anlagen sind den heute geltenden technischen Brandschutzvorschriften entsprechend anzupassen. - Brennbare, giftige sowie umweltschädigende Stoffe, Waren und Flüssigkeiten sind vorschriftsgemäss zu lagern. Die Dienstelle für Umweltschutz stimmt dem Projekt unter folgenden Auflagen zu: - Das Niederschlagswasser (Dächer, Plätze, Strassen) sowie das Drainagewasser sind getrennt zu sammeln und versickern zu lassen, gemäss dem generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde und der Richtlinie "Regenwasserentsorgung" des Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) (November 2002). - Das überschüssige Wasser aus starkem Regenwasseranfall wird in die Leitungen des Meteorwassers geleitet. Dies wird über einen Ölabscheider in den Lonza-Kanal als Vorfluter entwässert. - Das mit Schlamm durchsetzte Waschwasser muss über einen befestigten Abspritzplatz durch einen Entwässerungskanal zum Schlammbecken geführt werden. - Anschliessend wird das Waschwasser über einen Koaleszenzabscheider (Ölabscheider) in das Reservoir geleitet und kann zu weiteren Waschvorgängen genutzt werden. - Die Richtlinien des BUWAL/BAFU und des SIA betreffend den Umweltschutz auf Baustellen, insbesondere den Gewässerschutz, die Abfallbewirtschaftung, die Luft, den Lärm und den Bodenschutz, sind anzuwenden. - Dem Gesuchsteller wird empfohlen, das beigelegte Dokument "Umweltmassnahmen NPK: 102 Besondere Bestimmungen D/04 (V'06)" in die Submissionsunterlagen für die Unternehmen und in die Werkverträge mit den Unternehmen zu integrieren. - Die erzeugten Abfälle (Abbruchabfälle und Aushubmaterial) sind gemäss der Verordnung über die die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) zu behandeln. - Werden im Zuge der Aushubarbeit Verunreinigungen oder Abfälle entdeckt, ist die Dienststelle für Umweltschutz (DUS) unverzüglich zu informieren. Sie entscheidet zusammen mit den Bauherren über das weitere Vorgehen. Die Dienstelle für Wald und Landschaft beantragt, dass südlich der Strasse entlang des Waldes keine Installationen getätigt werden dürfen und dass die neuen Obstbäume als Ersatz für die zu fällenden Kirschbäume entlang den Gebäuden Al, AD und AH zwischen Platz und Strasse im Bereich der jetzigen Förderbandanlage wie geplant gepflanzt werden. Die Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau hat bezüglich Flussbau dem Projekt zugestimmt und die Zufahrt an die klassierte Kantonsstrasse unter folgenden Bedingungen gestellt: - Die Zufahrstrasse muss dem Art. 214 des Strassengesetzes (725.1), die VSS Normen und a entsprechen und wird vom Strassenmeister überprüft. - Die Zufahrt muss unter Einhaltung der Sichtweiten an die klassierte Kantonsstrasse T9 angeschlossen sein. Die Sichtnachweise müssen gemäss der Norm a (v=80 km/h, B=0.5; Knotensichtweite 140m) erstellt und die dafür notwendigen Flächen zwingend freigehalten werden. Es dürfen keine Bäume, Absperrelemente etc. die Sicht auf den Verkehr einschränken. - Der entsprechende Platzbedarf für das Einbiegen im Bereich des Anschlusses muss den VSS-Normen , a etc. und den Wenderadien der Fahrzeuge des Bundes entsprechen. - Gemäss Art. 189 des Strassengesetzes (725.1), muss das anfallende Oberflächenwasser von Zufahrten bzw. Plätzen gefasst und korrekt abgeleitet werden. 3/9

4 - Die Aussenlagen dürfen die Übersicht an die Kantonstrassen nicht stören. Angesichts der geringen Steinschlaggefährdung erachtete der Kantonsgeologe keine Massnahmen als notwendig. Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse hat folgende Bedingung formuliert: bei technischen Einrichtungen, die bei Sonderbetrieb wie Störungsbehebung, Reparatur, Unterhalt, Reinigung, usw. eine Gefahr darstellen, muss jede Funktionseinheit mit einer abschliessbaren Schalteinrichtung ausgerüstet werden, die Gefahr bringende Energiequellen abtrennt oder abschaltet und gespeicherte Energie abbaut. Die Schalteinrichtung muss grundsätzlich in der unmittelbaren Nähe der Eingriffsstelle oder an einem Ort, der beim Zugang zur Eingriffsstelle passiert werden muss, angebracht sein. Die Dienstelle für Raumentwicklung hat festgestellt, dass das Vorhaben zonenkonform ist. 3. Stellungnahme des BAFU Das BAFU hat dem Vorhaben mit Schreiben vom 16. August 2016 zugestimmt und formulierte zu den Umweltbereichen Wald und Lärm folgende Anträge: - Die Bauarbeiten haben unter grösstmöglicher Schonung des angrenzenden Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Baubaracken zu errichten, sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. - Im Rahmen der Submission wird mit den Betreibern vor Ort ein Konzept mit folgende Angaben für die Baustelle erarbeitet : Arbeiten dürfen in der Regel von bis Uhr und von bis Uhr, ausnahmsweise bis Uhr ausgeführt werden Die Maschinen und Geräte genügen einem zulässigen Schallleistungspegel gemäss dem anerkannten Stand der Technik Optimale Ablaufplanung Orientierung der Lärmbetroffenen 4. Abschliessende Stellungnahme der Gesuchstellerin Die verschiedenen Stellungnahmen wurden der armasuisse Immobilien zugestellt. Auf die Äusserungen wird in den Erwägungen eingegangen. 5. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Raumordnung, Standort Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus, weshalb keine Anpassung des Sachplans Militär notwendig ist. Es werden keine Kollisionen mit der kantonalen oder kommunalen Planung geltend gemacht. Dem Vorhaben steht aus raumplanerischer Sicht somit nichts entgegen. b. Natur und Landschaft Wie das BAFU in seiner Stellungnahme feststellte, sind vom Projekt keine Landschafts- oder Biotopinventare betroffen. Mit dem geplanten Ersatz der zwei gefällten Kirschbäume durch 20 bis 30 Obstbäume wird die Landschaft aufgewertet. 4/9

5 Die Beleuchtung ist auf die Dauer der Betriebszeiten zu beschränken und hat die Vorgaben der Richtlinie Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen des BAFU sowie die SIA-Norm 491 Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum zu beachten. Die Einhaltung von gesetzlichen Grundlagen und allgemein anerkannte Normen wird vorausgesetzt, weshalb sich eine entsprechende Auflage erübrigt. c. Luft/Lärm Für die Bautransporte wird die Massnahmenstufe A, für die lärmigen Bauarbeiten wird die Massnahmenstufe B für Tagarbeiten bei Werktagen angegeben. Das BAFU ist mit dieser Beurteilung einverstanden und stimmte dem Projekt unter dem Antrag zu, dass die Gesuchstellerin für die Bauphase ein Baulärmkonzept gemäss Baulärmrichtlinie BAFU erstellt. Der Antrag vom BAFU bezweckt die Einhaltung der Ruhezeiten, was nachvollziehbar und vertretbar ist und in einer Auflage sichergestellt wird. Was den Lärm während der Betriebsphase anbelangt, kann festgehalten werden, dass aus lärmschutzrechtlicher Sicht kein Handlungsbedarf besteht. Die nächsten Gebäude befinden sich in einem Abstand von mindestens 220m, sind der Empfindlichkeitsstufe III und IV zugeordnet und es ist kein lärmintensiver Betrieb vorgesehen. Die Panzerwaschanlage wird gemäss Angaben der Gesuchstellerin künftig ca. zehn Mal pro Jahr benutzt. Die einschlägigen Richtlinien des BAFU sind anwendbar. Insbesondere wird auf die verschärften Vorschriften in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR ) und die damit verbundene Partikelfilterpflicht hingewiesen. Die Anträge des Kantons Wallis geben gesetzliche Bestimmungen wieder. Die Einhaltung von gesetzlichen Grundlagen wird vorausgesetzt, weshalb sich eine entsprechende Auflage erübrigt. d. Abfälle Wer Bau- und Abbrucharbeiten durchführt, darf gestützt auf Art. 17 der Abfallverordnung (VVEA; SR ) Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischen und muss die übrigen Abfälle trennen und fachgerecht entsorgen. Gebäudeschadstoffe gelten als Sonderabfall im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR ) und sind als solche zu behandeln. Die einschlägigen Richtlinien des BAFU für die Verwertung mineralischer Bauabfälle sind ebenfalls zu berücksichtigen. Damit wird den Anträgen des Kantons Wallis bereits Rechnung getragen. Eine Wiederholung von Gesetzesbestimmungen ist nicht Sinn und Zweck von Auflagen, weshalb sich solche erübrigen. Gemäss den Projektunterlagen wurde der potenziell asbesthaltige Fensterkitt aufgrund des Umstandes, dass er ein sehr heterogenes Gemisch darstellt, nicht beprobt, aber als solcher angenommen. Aus dem Entsorgungskonzept geht hervor, dass die schadstoffhaltigen Materialien nach dem SUVA-Factsheet entsorgt werden, womit eine gesetzeskonforme Entsorgung gewährleistet ist. Das Entsorgungskonzept definiert die Entsorgungswege für sämtliche Baustoffe und enthält Angaben zum Bodenaushub. Die Gesuchstellerin hat somit ein vollständiges Abfallbehandlungs- und Entsorgungskonzept vorgelegt, wobei sie sich auf die einschlägigen Normen stützt und die massgebenden Richtlinien des BAFU berücksichtigt. Diesem Vorgehen ist nichts anzufügen. Werden im Zuge der Aushubarbeiten Verunreinigungen festgestellt ist das Kompetenzzentrum (KOMZ) Boden beizuziehen. Der KOMZ Boden ist für die Festlegung der entsprechenden Massnahmen zuständig. Es ergeht eine Auflage in diesem Sinne. Die Dienstelle für Umweltschutz hat gestützt auf Art. 126 Militärgesetz (MG; SR ) zwar keine Entscheidkompetenz. Sie ist aber zu informieren, womit dem kantonalen Antrag Rechnung getragen wird. 5/9

6 e. Gewässerschutz / Entwässerung Grundwasserschutz Das Projekt liegt im Gewässerschutzbereich A u und ein Teil der Anlage liegt unter dem Grundwasserspiegel. Im Gewässerschutzbereich A u dürften keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde könne Ausnahmen nach Art. 19 Abs. 2 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR ) bewilligen, sofern die betreffenden Anlagen die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindern (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 Gewässerschutzverordnung GSchV; SR ). Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Vorgabe von einer um maximal 10% verringerten Durchflusskapazität im untersuchten Perimeter mit 16% überschritten wird. Zur Einhaltung der 10%-Regel wird im Gutachten die Möglichkeit dargestellt, über einen Düker eine Wassermenge von mindestens 1.32l/min abzuleiten. Auf weitere Ersatzmassnahmen wird aufgrund der geringen Mengen verzichtet. Diese Massnahme ist für die Einhaltung der 10% geeignet, weshalb nachfolgend eine entsprechende Auflage ergeht und die Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erteilt werden kann. Entwässerung / Abgleich mit GEP Das Betriebsentwässerungskonzept sieht das Auffangen des anfallenden Abspritzwassers in Bodenrinnen sowie die Ableitung durch ein Absetzbecken in das Pumpenreservoir vor, was einen mehrmaligen Waschprozess ermöglicht. Das bei starkem Regenwasseranfall vorhandene überschüssige Wasser wird in das Meteorwasser der Platzentwässerung geleitet. Der Kanton und das BAFU sind mit dem Entwässerungskonzept einverstanden. Das Konzept entspricht dem GEP Visp und die Belange des Gewässerschutzes werden berücksichtigt, womit sich eine entsprechende Auflage erübrigt. f. Arbeitssicherheit Da möglicherweise Asbest im Fensterkitt enthalten ist, ist aus Sicherheitsgründen der SUVA- Faltprospekt Asbest erkennen-richtig handeln zu berücksichtigen. Damit wird den Anträgen des Kantons Wallis Rechnung getragen. Die Einhaltung von SUVA-Vorschriften während der Bauphase wird vorausgesetzt, weshalb sich eine entsprechende Auflage erübrigt. Die kantonale Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse äusserte zudem die Bedingung der Ausrüstung jeder Funktionseinheit technischer Einrichtungen, welche bei Sonderbetrieb eine Gefahr darstellen, mit einer abschliessbaren Schalteinrichtung, die Gefahr bringende Energiequellen abtrennt oder abschaltet und gespeicherte Energien abbaut. Der Antrag der kantonalen Dienstelle erhöht den Schutz der Arbeitnehmer, ist nachvollziehbar und vertretbar, weshalb eine Auflage in diesem Sinne formuliert wird. g. Brandschutz Das VBS richtet seine Baustandards nach den Empfehlungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VkF) aus. Gemäss Einschätzung und Massnahmenempfehlung der Fachstelle Safety & Security des VBS sind die Anträge des kantonalen Amts für Feuerwesen in der Planung bereits erfüllt. Folglich erübrigt sich eine entsprechende Auflage. h. Bodenschutz Die Baumaschinen und Fahrzeuge dürfen sich nur auf vorgesehenen Installationsplätzen bewegen. Die BAFU-Publikation Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Dezember 2001) ist zu berücksichtigen. 6/9

7 i. Verkehr Der Kanton verlangt in seiner Stellungnahme, dass die Zufahrtsstrasse zur Kantonsstrasse diverse Bedingungen erfüllen muss. Gemäss Rücksprache mit der Gesuchstellerin handelt es sich vorliegend um die bestehende Zufahrtsstrasse zum Areal, welche bereits alle verlangten Anforderungen erfüllt. Falls die Pläne bzw. die Zufahrtsstrasse allerdings baulich verändert werden, sind die kantonalen Anträge zu beachten. Dies wird mit einer Auflage sichergestellt. j. Allgemeines Der Kanton empfiehlt bei der Ausschreibung und den Werkverträgen die Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen und Richtlinien betreffend die Bauphase jeweils zu integrieren. Diese Empfehlung entspricht dem üblichen Vorgehen und wird allgemein vorausgesetzt. Die Gesuchstellerin ist für die gesetzeskonforme Ausschreibung und eine entsprechende Ausführung zuständig, weshalb sich eine entsprechende Auflage erübrigt. C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind. und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, vom 11. April 2016 in Sachen Visp, Vorortlager Grosse Eye; Neubau Panzerwaschanlage mit den nachstehenden Unterlagen: - Projektdossier vom Bauprojekt, Übersichtsplan vom :500, n 2 _ Bauprojekt, Situation Abspritzplatz vom :200, n 2 _ Bauprojekt, Abspritzplatz und Gebäude Querprofile vom :100, n 2 _ Bauprojekt, Prinzipschema Wasserrückgewinnung vom n 2 _0004 wird unter Auflagen genehmigt. 2. Bewilligung für Bauten in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 Abs. 2 GSchG Die Ausnahmebewilligung für bauliche Eingriffe unter dem mittleren Grundwasserschutzniveau nach Art. 32 GSchV i.v.m. Art. 19 Abs. 2 GSchG wird unter Auflagen erteilt. 7/9

8 3. Auflagen Allgemeines a. Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Gemeinde Visp frühzeitig mitzuteilen. b. Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig in einem Bericht mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind. c. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an. Lärm d. Vor Baubeginn erarbeitet die Gesuchstellerin ein Baulärmkonzept gemäss BAFU- Richtlinie und den angegebenen Massnahmenstufen. Die ausführenden Unternehmen haben dies zu beachten. Abfälle e. Im Zuge der Aushubarbeiten entdeckte Verunreinigungen sind dem Kompetenzzentrum (KOMZ) Boden zu melden, das für die Festlegung der erforderlichen Massnahmen nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde zuständig ist. Die kantonale Fachstelle ist zu informieren. Gewässerschutz/Entwässerung f. Eine Wassermenge von mindestens 1.32 l/min ist über einen Düker abzuleiten, um die Durchflusskapazität des Grundwassers um weniger als 10% zu verringern. Arbeitssicherheit g. Jede Funktionseinheit technischer Einrichtungen, die bei Sonderbetrieb eine Gefahr darstellt, ist mit einer abschliessbaren Schalteinrichtung, die Gefahr bringende Energiequellen abtrennt oder abschaltet und gespeicherte Energien abbaut, auszurüsten. Verkehr h. Werden die Pläne bzw. die Zufahrtstrasse baulich verändert, sind die kantonalen Anforderungen betreffend Zufahrt zu berücksichtigen. 4. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt. 8/9

9 6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 130 Abs. 1 MG). Die Rechtsschrift enthält die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT i.a. Der Chef Raum und Umwelt VBS Bruno Locher Eröffnung an - armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern - Departement für Verkehr, Bau und Umwelt, Verwaltungs- und Rechtsdienst, Bausekretariat und Baupolizei, Rue des Creusets 5, 1951 Sitten (R) - Gemeinde Visp, St. Martiniplatz 1, Postfach 224, 3930 Visp (R) z K an - armasuisse Immobilien, SIP - armasuisse Immobilien, UNS - Armeestab, Immobilien V - Armeelogistikcenter Grolley, Route du PAA, 1772 Grolley - BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern - Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel - WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich 9/9

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