Der Regierungsrat des Kantons Thurgau. Festlegung des behördenverbindlichen Raumbedarfs der Gewässer
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- Silvia Berg
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1 Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 18. Dezember 2018 Nr Festlegung des behördenverbindlichen Raumbedarfs der Gewässer 1. Ausgangslage Mit den Änderungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR ) und der zugehörigen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR ) wurden die Kantone verpflichtet, unter Anhörung der betroffenen Kreise bis zum 31. Dezember 2018 den sogenannten Gewässerraum festzulegen (Art. 36a GSchG, Art. 41a und 41b GSchV sowie Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV). Damit soll sichergestellt werden, dass den Gewässern heute und in Zukunft genügend Raum zur Erfüllung ihrer vielfältigen Funktionen zur Verfügung steht. Dabei geht es unter anderem um den Schutz vor Hochwasser, den natürlichen Transport von Geschiebe, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt sowie die Entwicklung standorttypischer Lebensräume und deren Vernetzung. Wie gross der erforderliche Gewässerraum ist, hängt von der Art und Grösse des Gewässers ab. Solange die Kantone den Gewässerraum nicht festgelegt haben, sind die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV zu berücksichtigen. Gemäss Abs. 2 der entsprechenden Übergangsbestimmung gelten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und Abs. 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle bis 12 m Breite und von je 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite. Bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0.5 ha gelten die erwähnten Vorschriften in einem Streifen von 20 m ab der Uferlinie. 2. Vorgehen im Kanton Thurgau Der Kanton Thurgau hat für die Festlegung des Gewässerraums nach Art. 36a GSchG ein zweiphasiges Vorgehen gewählt (vgl. RRB Nr. 709 vom 29. August 2017, Behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer, Projektauftrag). In der ersten Phase wird der Raumbedarf durch den Kanton als behördenverbindliche Grundlage im Sinne von 2 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG, RB 721.1) für alle im Gewässerkataster nach 3 der Verordnung zum WBSNG (WBSNV; RB ) enthaltenen Fliessgewässer und stehende Gewässer festgelegt.
2 2/5 Gemäss der Aktennotiz vom 3. Juli 2015 und des Briefes vom 4. November 2016 des Bundesamts für Umwelt (BAFU), wird mit einer behördenverbindlichen Festlegung des Raumbedarfs der Gewässer bis zum 31. Dezember 2018 die gesetzliche Frist gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 Abs.1 der GSchV eingehalten. Der behördenverbindliche Raumbedarf wurde mittels GIS-Analyse ermittelt. Er wird als Breiteninformation pro Abschnitt dargestellt. Zur Bestimmung des Raumbedarfs der grossen Flüsse Sitter und Rhein wurde die vom BAFU unterstützte Methode nach Roulier angewendet. Der behördenverbindliche Raumbedarf für die Thur wird im Rahmen des derzeit in Bearbeitung stehenden "Hochwasserschutzkonzept Thurtal" festgelegt. Die Festlegungen dienen als Grundlagen für die anschliessende grundeigentümerverbindliche Umsetzung sowie für die Beurteilung von Planungs- und Baugesuchen und die Planung von Wasserbauprojekten. In der zweiten Phase legen die Gemeinden auf Basis des behördenverbindlichen Raumbedarfs entweder den grundeigentümerverbindlichen Gewässerraum fest oder begründen den Verzicht. Dies erfolgt im Rahmen einer Sondernutzungsplanung in Form von Gewässerraumlinien. Für das Verfahren zur Festlegung der Gewässerraumlinien gelten 5 Absätze 2-5 sowie die 6 und Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Um der Mitwirkungspflicht nach 2 WBSNG nachzukommen, wurde vom 19. Juli bis 29. September 2018 den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, zum behördenverbindlichen Raumbedarf und zum Gewässerkataster Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden auch drei Informationsveranstaltungen durchgeführt. 3. GIS-Datensatz als verbindliche Grundlage Der behördenverbindliche Raumbedarf wird für die zwei Gewässerkategorien Fliessgewässer und stehende Gewässer ausschliesslich digital dargestellt. Auf den Druck einer Karte wird verzichtet, da der behördenverbindliche Raumbedarf sich im Wesentlichen durch Informationen definiert, welche in der Attributtabelle der digitalen Daten dargestellt werden. Die digitalen Geodaten gemäss ThurGIS-Datensatz werden mit dem vorliegenden Beschluss als "Fachkarte behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer" verbindlich erklärt. Die Fachkarte wird damit zur behördenverbindlichen Grundlage im Sinne von 2 Abs. 1 Ziff. 4 WBSNG. Der Datensatz wird mit einem Zeitstand (Datum Beschluss Regierungsrat) versehen, digital signiert und so gesichert, dass die Originalversion unverändert erhalten bleibt. Die Sicherung und Archivierung erfolgt zentral auf dem ThurGIS-Server des Amts für Geoinformation. Bis zur grundeigentümerverbindlichen Festlegung des Gewässerraums steht den Gemeinden und kantonalen Fachstellen der Datensatz der Fachkarte als Grundlage für die
3 3/5 Beurteilung von Planungsgeschäften oder Baugesuchen zur Verfügung. Für die Festlegung des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums oder für die Planung von Wasserbauprojekten können beauftragte Planer den Datensatz des behördenverbindlichen Raumbedarfs beim Amt für Geoinformation beziehen. 4. Auswirkungen des behördenverbindlichen Raumbedarfs Die behördenverbindliche Festlegung des Raumbedarfs der Gewässer hat keine unmittelbare Wirkung auf den Einzelnen. Insbesondere bleiben die Abstandsvorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und der zugehörigen Verordnung (PBV; RB 700.1) bis zur grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Gewässerraumlinien anwendbar. Gemäss 76 PBG beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Seen, Weihern und Flüssen 30 m, gegenüber Bächen und Kanälen 15 m. Wo im Rahmen der bundesrechtlichen Möglichkeiten explizit auf eine grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraumes verzichtet wird, bleiben die Abstände gemäss 76 PBG selbstverständlich bindend. Zur Unterschreitung des gesetzlich festgelegten Abstandes nach 76 in Verbindung mit 93 PBG ist die Zustimmung des Amtes für Umwelt notwendig ( 44 Abs. 6 PBV). Bis die Gewässerraumlinien grundeigentümerverbindlich festgelegt sind, prüft das Amt für Umwelt Gesuche um Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Abstände nach 76 in Verbindung mit 93 PBG im Einzelfall auf der Grundlage der Fachkarte behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer". Dazu werden die Anforderungen von Art. 41a Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 41b Abs. 2 GSchV auf der Basis der Gefahrenkarte Wasser" sowie dem Abschnitt Nutzen" gemäss der kantonalen strategischen Revitalisierungsplanung beurteilt. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV sind rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss genutzte Anlagen und Dauerkulturen im Gewässerraum in ihrem Bestand geschützt. Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung ergeben sich erst mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung des Gewässerraums durch die Gemeinden. 5. Aufgaben der Gemeinden / Frist Hit. die Umsetzung In Phase 2 haben die Gemeinden auf der Basis der Fachkarte des Kantons für alle im aktuellen kantonalen Gewässerkataster geführten Gewässer den Gewässerraum durch die Festlegung von Gewässerraumlinien grundeigentümerverbindlich zu sichern ( 34 WBSNG) oder explizit auf eine Festlegung zu verzichten. Dabei sind die zu verwendenden Eingangsgrössen zu plausibilisieren und bei Bedarf durch Feldaufnahmen zu verifizieren. Die Gemeinden haben dabei alle Anforderungen nach Art. 41a und Art. 41b GSchV zu berücksichtigen.
4 4/5 Um den Gemeinden die Festlegung der grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumlinien zu erleichtern, werden ihnen die Dokumente "Planungsgrundlagen", "Leitfaden" sowie eine Vorlage für die Technische Dokumentation der Gewässerraumlinien als Beilage für den Planungsbericht zur Verfügung gestellt. Weder das WBSNG noch die zugehörige Verordnung setzen den Gemeinden eine Frist für die Festlegung der erforderlichen Gewässerraumlinien. Nachdem es der ursprüngliche Wille des Bundesgesetzgebers war, dass die Gewässerräume schweizweit bis Ende 2018 ausgeschieden sind und nun zunächst lediglich eine behördenverbindliche Festlegung erfolgt, erscheint es angebracht, den Gemeinden für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe in diesem Bereich eine angemessene Frist zu setzen. Die Gewässerraumlinien sind demnach bis spätestens 31. Dezember 2026 festzulegen. Die Antragstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft. Auf Antrag des Departementes für Bau- und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Die digitale "Fachkarte behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer", mit Datum vom 31. Dezember 2018 gesichert und archiviert beim Amt für Geoinformation, wird als behördenverbindliche Grundlage gemäss 2 WBSNG beschlossen. Massgebend für den behördenverbindlichen Raumbedarf ist die Breiteninformation pro Abschnitt. 2. Das Amt für Geoinformation wird angewiesen, die Fachkarte im Geoportal des Kantons Thurgau ausschliesslich für die Gemeinden sowie für die kantonale Verwaltung sichtbar zu veröffentlichen. 3. Die Frist für die Inkraftsetzung der grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumlinien durch die Gemeinden gemäss 34 WBSNG wird auf den 31. Dezember 2026 festgelegt. 4. Das Amt für Umwelt wird angewiesen, den Gemeinden rechtzeitig die erforderlichen Arbeits- und Vollzugshilfen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. 5. Das Projekt wird aus dem regierungsrätlichen Controlling entlassen.
5 5/5 6. Mitteilung an: Zustellung extern Bundesamt für Umwelt BAFU, K. Edmaier, Abteilung Wasser, Sektion Revitalisierung und Gewässerbewirtschaftung, 3003 Bern Alle Politischen Gemeinden des Kantons Thurgau (Zustellung durch Amt für Umwelt) Zustellung intern GIS Verbund Thurgau Departement für Bau und Umwelt Departement für Inneres und Volkswirtschaft Amt für Geoinformation Amt für Raumentwicklung Amt für Umwelt (mit den Akten) Für richtige Ausfertigung Der Staa chreiber
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