Gewässerraum Kantonale Grundlagen

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1 Wasserbautagung März 016 Änderungen der Gesetzgebungen im Bereich Renaturierung der Gewässer Volksinitiative «Lebendiges Wasser» (Renaturierungs-Initiative) Gegenvorschlag «Schutz und Nutzung der Gewässer» Änderungen des Gewässerschutzgesetzes, des Bundesgesetzes über den Wasserbau, des Energiegesetzes und des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht ale Grundlagen Wasserbautagung 016 Stossrichtungen 1. Förderung von Revitalisierungen / Sicherung und extensive Bewirtschaftung des s. Reduktion der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) Bundesgesetzgebungen (GSchG / GSchV) neu = der mit dem Gewässer direkt verbundene Lebensraum Gewässer benötigen Raum, damit ihre vielfältigen Funktionen gewährleistet sind. Dazu gehören z.b.: Ökologische Funktion Landschaftliche Funktionen Ausgleichsfunktionen Erholungsfunktionen Änderungen bezüglich in Kraft seit 1. Januar resp.. Februar 016 Art. 41c GSchV Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des s Art. 41c bis GSchV Ackerfähiges Kulturland im Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 3 Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 4 Claudia Eisenring, AfU WH 1

2 Wasserbautagung März 016 Bundesgesetzgebungen (GSchG / GSchV) Bundesgesetzgebungen (GSchG / GSchV) neu Art. 41c GSchV Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des s neu 41cbis Art. GSchV Ackerfähiges Kulturland im ist bei der Inventarisierung der FFF separat auszuweisen ist solange der Boden FFF-Qualität erfüllt, an das kantonale FFF- Zusätzlich können im bewilligt werden: standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder Wassereinleitung dienen bei topographisch beschränkten Platzverhältnissen land- und forstwirtschaftliche Güterwege Kontingent anrechenbar welches benötigt wird, um bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung umzusetzen, muss ersetzt werden Ersatz kann grundsätzlich losgelöst vom Projektverfahren geleistet Dauerkulturen (Art. Abs. 1 Bst. a-c, e und g-i LBV) im werden sind in ihrem Bestand geschützt Langfristige Amortisation der Investitionen Erosion bis 3 m an den Rand des s ist zu tolerieren Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 5 Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 6 und Dynamik (Erosion) 3 m Abstand vom Rand des s Raum für Gewässerdynamik m Abstand ChemRRV gemäss neuer Messweise von der Uferlinie Interventionslinie erzeitung, Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) Claudia Eisenring, AfU WH 7 Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 8

3 Wasserbautagung März 016 Arbeitsschritte zur Festlegung des s GIS-Analyse Raumbedarf bestimmt Exklusiv grosse Flüsse: Thur, Sitter und Rhein Anwendung der Vorgaben gemäss GSchV Eingansgrösse Ökomorphologie Gerinnesohlenbreite / Breitenvariabilität Änderung gegenüber Berechnung (014) Prüfung Gebiete mit Vorrang Gewässer / übrige Gebiete Landschaftsschutzgebiete auf ihren Gewässerbezug und ihre räumliche Abgrenzung Unterscheidung breite links und rechts der Gewässerachse Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 9 Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 10 Gebiete mit Vorrang Gewässer (Art. 41a GSchV) 1. Inventare Bundesinventare der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (CH) Bundesinventare der Auengebiete von nationaler Bedeutung Bundesinventare der Flachmoore von nationaler Bedeutung Bundesinventare der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung Bundesinventare der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung. Zonenplan Naturschutzgebiet 3. Richtplan Naturschutzgebiet Naturschutzgebiete Gebiete mit Vorrang Gewässer (Art. 41a GSchV) 4. Richtplan Gebiete mit Vernetzungsfunktion 5. Richtplan Gebiete mit Vorrang Landschaft Landschaftsschutzgebiete 6 Bundesinventare der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiete) Landschaftsschutzgebiete gemäss Art. 41a Abs.1 GSchV Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 11 Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 1 Claudia Eisenring, AfU WH 3

4 Wasserbautagung März 016 BLN-Gebiete Gebiete mit Vorrang Gewässer (Art. 41a GSchV) 1 Gebiete mit Vernetzungsfunktion Naturschutzgebiete 3 (Inventare Bund / Zonenplan Naturschutzgebiete / Richtplan Naturschutzgebiete) Gebiete mit Vernetzungsfunktion Gebiete mit Vorrang Landschaft Landschaftsschutzgebiete Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) Seebach Gebiete mit Vorrang Landschaft Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) Hüttwilen 14 Natürliche Gerinnesohlenbreite (Korrektionsfaktor für Breitenvariabilität: 1 ausgeprägt, 1.5 eingeschränkt, keine) 75 % Gerinnelänge TG total km 75 % mit natürlicher Breite von m 95 % mit natürlicher Breie von 5 m % Gerinnneläne [km] % % % 00 4% 3% % >3-4 >4-5 > >1- >-3 Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) % 1% 1% >6-7 >7-8 >8-9 >9-10 >10-11 >11-1 >1-13 >13-14 >14-15 natürliche Breite Gerinnesohle [m] 1% > Claudia Eisenring, AfU WH 4

5 Wasserbautagung März 016 Minimale breite (Art. 41a GSchV) 1 minimaler in Gebieten mit Vorrang Gewässer (Natur- und Landschaftsschutzgebiete) a. natürliche Sohlenbreite < 1 m 11 m b. natürliche Sohlenbreite 1 5 m 6 x Breite + 5 m c. natürliche Sohlenbreite > 5 m Breite + 30 m minimaler in übrigen Gebieten a. natürliche Sohlenbreite < m 11 m b. natürliche Sohlenbreite 15 m.5 x Breite + 7 m Minimaler (Art. 41a GSchV) %-Anteil der Gerinnelänge von km (100 %) 1 minimaler in Gebieten mit Vorrang Gewässer (Natur- und Landschaftsschutzgebiete) a. natürliche Sohlenbreite < 1 m 16 % b. natürliche Sohlenbreite 1 5 m 11 % Biodiversitätsc. natürliche Sohlenbreite > 5 m 04 % Breite minimaler in übrigen Gebieten a. natürliche Sohlenbreite < m 50 % b. natürliche Sohlenbreite 15 m 19 % Minimalbreite Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 17 Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 18 Ø Breite minimaler über alle Gebiete = 15 m 18 Zuordnung Grundnutzungszonen: Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) Ø Breite minimaler [m] m 13 m 13 m in Gebieten mit Vorrang Gewässer = 17 m (Art. 41a Abs. 1 GSchV) in übrigen Gebieten = 14 m (Art. 41a Abs. GSchV) Landwirtschaft Siedlung Wald 17 m Übrige 19 Gerinnelänge [km] 90 % % 15 % 7 % 3 % 3 % % 4 % 11m > 11-15m > 15-0m > 0-5m > 5-30m > 30-35m > 35m Breite minimaler [m] Breite minimaler für alle Gewässerabschnitte Gerinnelänge TG total km 67 % breite 11 m 90 % breite 11 0 m Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 0 Claudia Eisenring, AfU WH 5

6 Wasserbautagung März 016 Wie breit sind 11 Meter? 11 Meter ist die minimalste breite (ausser dicht überbaute Gebiete) 11 Meter-Bereich Breite minimaler im Landwirtschaftsgebiet 433 km der Gerinnelänge (total km) 69 % eingedolt, keine Bewirtschaftungseinschränkung 94 % eine minimale breite von 11 m 67 % in übrigen Gebiete (91 km) 33 % in Gebieten mit Vorrang Gewässer (14 km) 94 % Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 1 69 % 11 Meter Fruchtfolgeflächen im minimalen FFF-Kontingent ha Total erfasste FFF ha Geeignet und anrechenbare FFF ha (Bruttofläche) 1.1 % (388 ha) im minimalen (ohne Thur, Sitter und Rhein) davon befinden sich 60 % (31 ha) über eingedolten Fliessgewässern, keine Bewirtschaftungseinschränkung 60 % Datenmodell Geodatenbasierende Datenhaltung Seitens Bund besteht kein minimales Geodatenmodell Grundlage für Gemeinden: Geodatenmodell / Darstellungsmodell / Erfassungsrichtlinien Einheitliche und nachvollziehbare Erfassung der Daten Dokumentation der Arbeitsschritte und Entscheide Prüfung der Daten einfacher und schneller Datenvorbereitung für spätere Veröffentlichung im ÖREB-Kataster und im ThurGIS (Schritt 3) Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 3 3 Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 4 Claudia Eisenring, AfU WH 6

7 Wasserbautagung März 016 Arbeitsschritte zur Festlegung des s Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 5 Fischerbächli in Bürglen Claudia Eisenring, (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) 6 Claudia Eisenring, AfU WH 7

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