Umweltdepartement. Festlegung der Gewässerräume (Merkblatt)
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- Etta Lehmann
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1 Umweltdepartement Departementsvorsteher Bahnhofstrasse 9 Postfach Schwyz Telefon Telefax Festlegung der Gewässerräume (Merkblatt) 1 Allgemein Folgende Punkte sollen im vorliegenden Merkblatt zur Festlegung des Gewässerraums nach Gewässerschutzgesetzgebung festgehalten werden: - Wo Gewässerräume ausgeschieden werden sollen, und unter welchen Umständen ein Verzicht möglich ist. - Wie der Gewässerraum in der Nutzungsplanung umgesetzt wird und wie der Prozess aus Sicht der Bewilligungsbehörde ablaufen soll. - Nach welchen Plausibilisierungsgrundsätzen die technische Umsetzung vereinheitlicht werden soll. - Wie die Gewässerraumfestlegung dokumentiert werden soll, damit diese auch überprüf- und nachvollziehbar ist. 2 Grundsätze der Gewässerraumfestlegung: 1. Innerhalb der Bauzone ist der Gewässerraum als Gewässerraumzone mit überlagernder Nutzung im Zonenplan umzusetzen. Mit den Inventaren wurde der Gewässerraum für Fliessgewässer bereits behördenverbindlich festgelegt. Im Rahmen der Umsetzung in die Nutzungsplanung ist in begründeten Fällen eine Abweichung zum Gewässerrauminventar möglich. 2. Bei Neueinzonungen ist die Gewässerraumzone (Gewässerraum) als Grundnutzung im Bereich der Neueinzonung zu definieren. 3. Ausserhalb der Bauzone ist der Gewässerraum als Gewässerraumzone mit überlagernder Nutzung festzulegen. 4. Optional kann der Gewässerraum zusätzlich zu oben aufgelisteter Zonierung noch mit einer Gewässer-Baulinie festgelegt werden. 5. Bestehende eigentümerverbindliche Gewässerräume aus vorangehenden Planungen (Gestaltungsplan, Teilzonenplan, kantonaler Nutzungsplan, Wasserbauprojekte usw.) sind in die Nutzungsplanung zu überführen. 6. Soweit keine überwiegenden Interessen entgegen stehen, kann auf den Gewässerraum verzichtet werden (Art. 41a Abs. 5 oder Art. 41b Abs. 4 GSchV), wenn: Das Gewässer im Wald liegt; Das Gewässer in Landwirtschaftsgebieten die nicht dem Berg- und Talkataster zugeordnet sind (Sömmerungsgebiet) liegt; Das Fliessgewässer eingedolt ist; Es ein sehr kleines Fliessgewässer ist Das Gewässer künstlich angelegt ist; Das stehende Gewässer eine Fläche von weniger als 0.5 ha hat. 7. Eingedolte Fliessgewässer sind bezüglich der Rechtssicherheit (Ausnahmefall), in der Lage auf dem Plan, darzustellen. Die Hochwasserschutzbeurteilungen für Eindolungen innerhalb der Bauzone, die einen Verzicht rechtfertigen würden (Interessensabwägung), sind zu erbringen. 8. Bestehende Bauten und Anlagen, welche der Hochwassersicherheit dienen, sind in ihrer Gänze in den Gewässerraum zu integrieren resp. zu umfassen (Geschiebesammler, Dämme, Auflandungsstrecken, Sperren usw.).
2 9. Bei wasserbaulichen Neubauprojekten (Hochwasserschutz und Revitalisierung) mit einer Anpassung des Gewässerraums, soll der notwendige Gewässerraum mit dem Projekt dargestellt werden. Der Gewässerraum des Projektes ist in der nächsten Revision der Nutzungsplanung als Änderung zu übernehmen. 10. Aufgrund verschiedenster Bundesgerichtsurteile werden im Kanton Schwyz keine Ausnahmen, die eine Gewässerraumanpassung aufgrund von dicht überbauten Gebieten nach Art. 41c Abs. 1 Bst. a oder Art. 41b Abs. 3 GSchV zulassen würden, genehmigt. 11. Die zur Gewässerraumausscheidung notwendigen Grundlagen für Fliessgewässer (ökomorphologischen Erhebung) können beim Amt für Umweltschutz (AfU) bezogen werden. Die ökomorphologischen Erhebungen stellen die Grundlage für sämtliche Bachsohlbreitenbestimmungen (ob aktuell oder natürlich) dar. Weitere Daten können beim Amt für Vermessung und Geoinformation (AVG) oder beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bezogen werden. 12. Die Richtlinien für die Erfassung der Geodaten und Rechtsdokumente des Kantons Schwyz vom 27. Januar 2017 müssen eingehalten werden. 13. Es soll kein erhöhter Gewässerraum festgelegt werden, wo dies nicht durch Naturschutzgebiete kantonaler/nationaler Bedeutung, BLN-Gebiete mit gewässerbezogenen Schutzzielen oder einen anderen Grund gefordert ist. Bedürfen Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsprojekte einen erhöhten Gewässerraum, ist dieser projektbezogen anzupassen bzw. zu erhöhen Definitionshilfen Fliessgewässer: 1. Als sehr kleine Fliessgewässer gelten Gewässer, deren aktuelle Bachsohlenbreite 1.5 m nicht überschreiten (RRB Nr. 818/2017 vom 31. Oktober 2017). Grundlage bildet die ökomorphologische Erhebung. Im Zweifelsfalle hat eine Verifizierung zusammen mit den Fachämtern im Rahmen einer Begehung zu erfolgen. 2. Künstliche Fliessgewässer: Es ist zu klären, wie der heutige oder damalige Zwecks dieses Gewässers ist resp. war. Zudem sind die Siegfriedkarte oder alte Luftbilder zu konsultieren, die über das historische Vorhandensein des Gewässers Anhaltspunkte liefern. Künstliche Gewässer sind durch die Gemeinde als solche auszuweisen, zu begründen (Feststellung) und durch das zuständige Fachamt (Amt für Wasserbau) und den Bezirk als solche zu bestätigen. 3.2 Stehende Gewässer: 1. Minimal ist ein Gewässerraum von 15 m ab Uferlinie festzulegen. Die massgebende Uferlinie entspricht dem mittleren Pegelstand der stehenden Gewässer: Vierwaldstättersee m ü.m. Zürich-/Obersee m ü.m. Zugersee m ü.m. Lauerzersee m ü.m. Hirschlensee (Reichenburg) m ü.m. 2. Künstliche stehende Gewässer: Ein durch Zuführen oder Wegführen von Erdmaterial geschaffenes Gewässer oder stark abgetrennte Teile eines Gewässers können als künstlich definiert werden, sofern heute noch eine Nutzung darin erfolgt (z.b. Schiffbarmachung, Energieproduktion usw.). Sofern künstlich angelegte Gewässer eine ökologische Bedeutung haben und eine Vernetzung der Landschaft darstellen bestehen überwiegende Interessen, die eine Ausscheidung des Gewässerraums erforderlich machen. Künstliche Gewässer sind durch die Gemeinde als solche auszuweisen, zu begründen und durch das zuständige Fachamt (Amt für Umweltschutz) als solche zu bestätigen. Der Regierungsrat legte mit RRB Nr. 818/2017 vom 31. Oktober 2017 fest, dass der Sihl- und der Wägitalersee als künstliche Gewässer gelten, so dass auf die Gewässerraumfestlegung verzichtet werden kann
3 4 4.1 Arbeitshilfen für die Erarbeitung (Plausibilisierungsgrundsätze): Fliessgewässer Soweit keine Überwiegenden Interessen (u.a. Hochwasserschutz, Natur- und Landschaftsschutz) entgegenstehen hat die Erarbeitung nach folgenden Plausibilisierungsgrundsätzen zu erfolgen. Der Verlauf des Gewässerraums ist gegenüber dem Gewässerverlauf zu glätten und auf die Mittelachse des Gewässers abzustellen (Glättungskorrekturen sind ähnlich zu den Gewässerverlaufglättungen der LK zu gestalten). Das AVG verfügt über einen überarbeiteten Datensatz Gewässernetz. Starke Sprünge in der Gewässerraumbreite (v. a. bei grösseren Gewässern) sind anhand von exemplarischen Profilen zu mitteln und auszugleichen. Die Nachvollziehbarkeit der Berechnung muss in Form eines Kurzberichtes (auch erläuternder Bericht möglich) gegeben sein. Die Gewässerraumbreite des jeweiligen Gewässers ist alle 1000 m oder nach einem massgeblichen Zufluss, der das Einzugsgebiet des Hauptgewässers um 10% oder mehr vergrössert (Layer Teileinzugsgebiete 2 km 2, map.geo.admin.ch), neu zu ermitteln. Gewässerraum Hauptgewässer neu berechnen Einzugsgebiet Zufluss = 1.95 km 2 Einzugsgebiet Hauptgewässer 16.8 km 2 Gewässerraum-Inseln (Rote Fläche) und nicht mehr sinnvoll bewirtschaftbare Flächen können im Ermessen der Gemeinde (Ortsplaner) in den Gewässerraum zu integriert werden. Rot= empfohlene Integration
4 Bestehende Bauten und Anlagen welche der Hochwassersicherheit dienen sind in ihrer Gänze in den Gewässerraum zu integrieren resp. zu umfassen (Geschiebesammler, Dämme, Auflandungsstrecken, Sperren usw.) Geschiebesammler In der Regel soll innerhalb von einzelnen Parzellen ausserhalb der Bauzone ein einheitlicher Gewässerraum festgelegt werden. Innerhalb einer Parzelle sollen damit keine Gewässerraum-Sprünge auftreten. Gewässerraum-Sprünge infolge Anpassung der Gewässerraumbreite haben ausserhalb Bauzone in Metersprüngen zu erfolgen (mathematische Rundung: bis ab- und ab 0.5 aufrunden (Gewässerraumbreite hat eine volle Zahl) Wenn x < 0.499m B2-B1 = x B1 B2 Wenn x > 0.5m Bei Brücken oder Übergängen ist der Gewässerraum festzulegen. Die Breite des Gewässerraums richtet sich nach der ober- und unterhalb errechneten Gewässerraumbreite. In Naturschutzgebieten (NSG) nat./kant. Bedeutung ist die verschärfte Schlüsselkurve nach Art. 41a Abs. 1 GSchV anzuwenden. Bei kommunalen NSG und in BLN-Gebieten ohne gewässerbezogene Schutzziele erfolgt die Bemessung nach Art. 41a Abs. 2 GSchV. Der Gewässerraum soll sinnigerweise auf die Perimetergrenze des Schutzgebietes gelegt werden. Grün= bestehendes Naturschutzgebiet
5 Bei Fliessgewässern mit einer natürlichen Sohlenbreite grösser als 15 m soll beidseitig des Gewässers ein Gewässerraum von je 15 m ab wasserseitigem Böschungsfuss festgelegt werden. In nat./kant. Schutzgebieten ist Art. 41a Abs. 1 GSchV einzuhalten. Gewässerraum 15m nat. Sohlenb. >15m 15m Dort wo der Gewässerraum über die Waldgrenze hinaus ragt, ist der Gewässerraum festzulegen. Wald Eindolungen sind in ihrem Verlauf zu dokumentieren und bei Unklarheiten einmessen zu lassen. Dies stellt eine Grundlage für den Verzicht auf einen Gewässerraum gegenüber eingedolten Gewässern dar (Art. 41a Abs. 5 Bst. b GSchV). Ausnahmefall: Verzicht Gewässerraum Im Bereich von Verkehrsträgern (Strassen, Bahntrassee usw.) oder Gebäuden ausserhalb der Bauzone erfolgt eine konsequente Ausscheidung, welche den Verkehrsträger oder das Gebäude auch überlappen kann
6 4.2 Stehende Gewässer Soweit keine Überwiegenden Interessen (u.a. Hochwasserschutz, Natur- und Landschaftsschutz) entgegenstehen hat die Erarbeitung nach folgenden Plausibilisierungsgrundsätzen zu erfolgen. Der Verlauf des Gewässerraums hat sich an der Höhenlinie des massgebenden Pegelstands zu orientieren. Der Verlauf des Gewässerraums ist gegenüber dem Uferverlauf (Wasserlinie) zu glätten. Gewässerraum-Inseln und nicht sinnvoll nutzbare Flächen können im Ermessen der Gemeinde (Ortsplaner) in den Gewässerraum zu integriert werden. Rot= empfohlene Integration Bestehende Bauten und Anlagen welche der Hochwassersicherheit dienen sind in ihrer Gänze in den Gewässerraum zu integrieren resp. zu umfassen (Dämme, Sperren usw.) Braun= Damm Bei Brücken oder Übergängen ist der Gewässerraum festzulegen
7 In Naturschutzgebieten nationaler/kantonaler Bedeutung ist der Gewässerraum nach Art. 41b Abs. 1 GSchV anzuwenden. Der Gewässerraum soll/kann sinnigerweise auf die Perimetergrenze des Schutzgebietes gelegt werden. Grün= bestehendes Naturschutzgebiet Dort wo der Gewässerraum über die Waldgrenze hinaus ragt, ist der Gewässerraum festzulegen. Rot= empfohlene Ausscheidung Im Bereich von Verkehrsträgern (Strassen, Bahntrassee usw.) oder Gebäuden erfolgt eine konsequente Ausscheidung, welche den Verkehrsträger oder das Gebäude auch überlappen kann. Rot= empfohlene Ausscheidung Bahntrassee
8 5 Ablauf der Gewässerraumfestlegung 1. Zur Bearbeitung und Vorbereitung der Begehung / Besprechung der Spezialfälle mit den Ämtern empfiehlt sich ein Plan mit folgenden Inhalten: Schutzgebiete (Aufteilung nach Bund/Kanton und Kommune) Visualisierung eingedolter Fliessgewässer und entsprechende Hochwasserschutzbeurteilungen innerhalb der Bauzone, die einen Verzicht rechtfertigen würden (Interessensabwägung) Vorschlag Gewässerraum inkl. Breitenvermassung Sichtbare offene Punkte zur Diskussion/Fragestellung, resp. Bedarf für eine Ausnahmebewilligung 2. Vorgehen der Bearbeitung: Bezug Grundlagendaten AVG (Gewässerachsen, Wald, stehende Gewässer), AfU (Ökomorphologie), Bundesamt für Landwirtschaft (landwirtschaftliche Berg- und Talgebiete; ggf. via Amt für Landwirtschaft SZ) Errechnung Gewässerraum durch Gemeinde Entwurf anhand der Plausibilisierungsgrundsätze (Merkblatt) durch Gemeinde Begehung/Besprechung mit den Fachämtern (Kanton) bezüglich der Plausibilisierung und der Ausnahmen inkl. Protokoll und daraus resultierenden Anpassungen Fakultative Vorprüfung durch die Fachämter Start ins Nutzungsplanverfahren (Ortsplanrevision). 6 Dokumentation 1. Spezialfälle der Gewässerraumfestlegung und Berechnungen des Gewässerraums sind in einem Bericht zu dokumentieren. Das Dokument soll Bestandteil zum Planungsbericht nach Art. 47 RPV der Ortsplanrevision sein. 2. Vermasste Pläne des Gewässerraums sind als Beilage dem Planungsbericht nach Art. 47 RPV der Ortsplanrevision hinzuzufügen, damit kann auf eine Vermassung auf dem Zonenplan verzichtet werden. 7 Kontakt Fliessgewässer Stehende Gewässer Grundlagedaten Amt für Wasserbau Bahnhofstrasse Schwyz Telefon: awb@sz.ch Amt für Umweltschutz Kollegiumstrasse Schwyz Telefon: afu@sz.ch Amt für Vermessung und Geoinformation Bahnhofstrasse Schwyz Telefon: avg@sz.ch
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