Ausscheidung der Gewässerräume. Kanton Luzern Gemeinde Flühli. Öffentliche Auflage. Erläuterungsbericht incl. Bericht gemäss Art.

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1 Kanton Luzern Gemeinde Flühli Erläuterungsbericht incl. Bericht gemäss Art. 47 RPV suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Theaterstrasse Luzern Telefon +41 (0) luzern@suisseplan.ch

2 Impressum Verfasser: Thomas Achermann, Gabriele Horvath Auftraggeber: Gemeinde Flühli Dorfstrasse Flühli Auftragnehmer: suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Theaterstrasse Luzern Datei: N:\13 LU\23 Flühli\11 Gewässerraum_Teilrev_OP\40 öa\ber\ber_gwr_öa_v01.docx Titelfoto: suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Änderungsverzeichnis Datum Projektstand Vorprüfung V V01

3 Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Grundlage 1 2 Vorgehen 1 3 Grundsätze 2 4 Nutzungsplanungsänderung Zonenplan Bau- und Zonenreglement 3 5 Konkrete Umsetzung der einzelnen Gewässer Waldemme Andere Gewässer 18 6 Raumplanerischer Nachweis Bericht gemäss Art. 47 RPV Interessenabwägung gemäss Art. 2 und 3 RPV 23 7 Berücksichtigung der Vorprüfung 24

4 Beilagenverzeichnis Arbeitsplan Gewässerraum Siedlungsgebiete, Teil Nord, 1:2 000, Arbeitsplan Gewässerraum Siedlungsgebiete, Teil Süd, 1:2 000, Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitt Tabelle 2: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitt 195/ Tabelle 3: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitte 198/ Tabelle 4: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitte 199/ Tabelle 6: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitt Tabelle 7: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitte 275/ Tabelle 8: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitte Tabelle 9: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitt Tabelle 10: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitt Tabelle 11: Einzelfallbeurteilung Nussbergbach, Abschnitt Tabelle 14: Einzelfallbeurteilung Hinterschöniseibach, Abschnitt Tabelle 15: Einzelfallbeurteilung Lauibach Tabelle 16: Einzelfallbeurteilung Flüehüttebodebach, Abschnitt Anhangverzeichnis Anhang A Liste der Gewässerabschnitte im Siedlungsgebiet Anhang B Gefahrenkarte nach Massnahmen, Integralprojekt Laui Sörenberg Anhang C Genereller Entwässerungsplan (GEP)

5 1 Gesetzliche Grundlage Mit der Änderung des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz per und der Inkraftsetzung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) am sind Kantone und Gemeinden aufgefordert, den Raumbedarf für die Gewässer unter Berücksichtigung der natürlichen Funktionen, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung sicherzustellen. Die Ermittlung der Breite der festzulegenden Gewässerräume richtet sich nach Art. 41a GSchV, deren Gestaltung und Bewirtschaftung nach Art. 41c GSchV. Die Gewässerräume sind bis Ende 2018 festzulegen. Bis dahin gelten Übergangsbestimmungen, die strenger sind als die gesetzlichen Vorgaben nach Erhebung der Gerinnesohlebreite mit der Breitenvariabilität und des daraus resultierenden Gewässerraumes. Die Gewässerräume sind gemäss 11a der Kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV) von den Gemeinden in der Nutzungsplanung mittels Freihalte- und Grünzonen festzulegen. Im Zusammenhang mit dem Bauen am Gewässer sind weiterhin die Gewässerabstände gemäss 5f des Kantonalen Wasserbaugesetzes (kwgb) zu berücksichtigen. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung am Gewässer sind zudem Pufferstreifen gemäss Art. 21 der Direktzahlungsverordnung (DZV) anzulegen. 2 Vorgehen In der ersten Phase werden die Gewässerräume innerhalb des Siedlungsgebietes ausgeschieden und im Rahmen einer Teilrevision der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich festgelegt. Die Gewässerräume ausserhalb des Siedlungsgebietes werden ausgeschieden, sobald die hierfür nötigen Grundlagen (insbesondere aktuelle AV-Daten) vorhanden sind. Die Gewässerraumbreiten gemäss GSchV wurden von den kantonalen Dienststellen Umwelt und Energie (uwe) sowie Verkehr und Infrastruktur (vif) ermittelt. Eine notwendige Erhöhung des Gewässerraums aufgrund überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes wurde berücksichtigt. In diesem Falle wurde der Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV ermittelt (dies entspricht der Biodiversitätskurve). Bei Fliessgewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite (ngsb) von über 15 m ermittelt gemäss Richtlinie das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) die erforderliche Breite in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden. Das BUWD hat eine Studie in Auftrag gegeben zur Ermittlung des Raumbedarfs 1 für die Reuss, die Kleine Emme und deren Seitenbäche mit natürlichen Sohlenbreiten über 15 m. Die Resultate aus der Ermittlung der Gewässerraumbreiten werden im Geodatensatz Gewässerraumbreiten zusammengestellt und bilden die Grundlage für die Festlegung der Breiten. 1 Hunziker, Zarn & Partner AG, Raumbedarf, Ermittlung des Raumbedarfs für die Reuss, die Kleine Emme und deren Seitenbäche mit natürlichen Sohlenbreiten über 15 m. Dezember 2013 Seite 1

6 In einem Arbeitsplan, Massstab 1:2 000, wurden die theoretischen Gewässerräume dargestellt. An einer Startbesprechung mit Vertretern der Dienststellen vif und uwe wurden die Grundsätze über die Ausscheidung von Gewässerräumen im Zonenplan besprochen (vgl. Kapitel 3). Im Einzelfall wurde beurteilt, ob auf eine Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet werden kann oder ob die Gewässerraumbreite erhöht/verringert werden soll. Anschliessend wurde der Gewässerraum definiert und vermasst. Geplante Wasserbauprojekte sind der Gemeinde nicht bekannt. Des Weiteren existiert in der Gemeinde Flühli kein stehendes Gewässer mit einer Wasserfläche grösser als 0.5 ha. 3 Grundsätze Für die innerhalb der Bauzone sind folgende Grundlagen verfügbar und massgebend: Der Gewässerraum im Kanton Luzern, Richtlinie, März 2012 Gewässerraum im Siedlungsgebiet, Merkblatt ARE / BAFU / BPUK, Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung innerhalb Bauzone, Arbeitshilfe,, Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD), März 2016 Die Umsetzung in Flühli richtet sich nach diesen folgenden Grundsätzen: a. Auf die Festlegung des Gewässerraumes wird gemäss Art. 41a, Abs. 5 GSchV verzichtet, soweit keine überwiegenden Interessen (z. B. Hochwasserschutz) entgegenstehen: bei eingedolten Gewässern, bei künstlich angelegten Gewässern, im Wald. b. In dicht überbautem Gebiet kann gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Als dicht überbautes Gebiet gelten gemäss 11b Abs. 2 KGSchV weitgehend überbaute Bauzonen im engeren Siedlungsgebiet. Zur Beurteilung analysierte das vif den Anteil der Bodenversiegelung. Beträgt die Bodenversiegelung mehr als 50 %, kann von einem dicht bebauten Gebiet gesprochen werden. Zentrums- und Kernzonen gelten per se als dicht überbautes Gebiet 2 gemäss dem erläuternden Bericht zur GSchV. c. Der Hochwasserschutz gilt als gewährleistet, wenn das Gebiet vor einem 100-jährigen Hochwasser (HQ100) geschützt ist. Dies kann der Gefahrenkarte bzw. der entsprechenden Intensitätskarte Gefährdung durch Wasserprozesse entnommen werden. Falls der Hochwasserschutz nicht gewährleistet ist, wird die Gewässerraumbreite gemäss Art. 41a GSchV festgelegt. Eine zusätzliche Erhöhung der Breite wird als nicht erforderlich erachtet. 2 Definition gemäss Merkblatt vom 18. Januar 2013 der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) Seite 2

7 d. Die Ausscheidung des Gewässerraums erfolgt in der Regel symmetrisch, d.h. der Gewässerraum wird gleichmässig ab der Gewässermitte auf die beiden Uferseiten verteilt. e. In besonderen Fällen kann der Gewässerraum als Korridor definiert werden, welcher punktuell schmaler ist als die Gewässerraumbreite gemäss GSchV, in der Fläche aber grösser. f. Die Gewässerräume werden vermasst, wenn möglich ab den Parzellengrenzen. g. Bei Fliessgewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite (ngsb) von über 15 m legt das BUWD die Gewässerraumbreite fest. Die GSchV macht für diese Gewässer keine Aussage. Die Gemeinde erwartet, dass der dadurch bestehende Handlungsspielraum innerhalb des Siedlungsgebiets ausgeschöpft wird. Gemäss der kantonalen Richtlinie ist der Gewässerraum aber mindestens 45 m breit auszuscheiden (basierend auf Schlüsselkurve). h. Für rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen im Gewässerraum besteht eine Bestandesgarantie gemäss Art. 41 c Abs. 2 GSchV. Inwieweit bestehende Bauten und Anlagen baulich oder bezüglich deren Nutzung verändert werden dürfen, richtet sich innerhalb der Bauzonen nach kantonalem Recht ( 178 PBG). 4 Nutzungsplanungsänderung Die Festsetzung der Gewässerräume erfolgt im Nutzungsplanungsverfahren. Die beiden Planungsinstrumente Zonenplan und Bau- und Zonenreglement (BZR) werden hierfür angepasst. 4.1 Zonenplan In den Zonenplänen wird eine neue Gewässerraumzone (überlagernd) definiert. Die Ausscheidung der Gewässerräume im Siedlungsgebiet betrifft die Zonenpläne Dorf, Chrutacher, Hohwald- Churzenhütten, Südelhöchi-Rischli, Rischli und Sörenberg. Die Änderungspläne werden im Massstab 1:1 000 dargestellt, damit die Abgrenzung der Gewässerräume (inkl. Vermassung) klar lesbar ist. Nach der Genehmigung werden die Gewässerräume in die bestehenden Nutzungspläne, Massstab 1:2 000, integriert. Vereinzelt kann es vorkommen, dass die Gewässerraumzone über Nichtbauzone ausgeschieden wird. Dies ist dort der Fall, wo das Siedlungsgebiet nicht zusammenhängend als Bauzone ausgewiesen ist. Beispielsweise sind Kantons- und Gemeindestrassen auch im Siedlungsgebiet dem Übrigen Gebiet a (üga) zugewiesen. Wo der Gewässerraum die Verkehrsfläche innerhalb des Siedlungsgebiets quert, wurde teilweise der Gewässerraum auch im üga ausgeschieden, damit nicht der Eindruck entsteht, dass auf den Gewässerraum verzichtet oder der Gewässerraum reduziert wird. Zu einem späteren Zeitpunkt sind die Verkehrsflächen innerhalb des Siedlungsgebietes einer Verkehrszone zuzuweisen. Diese gilt als Bauzone. Ab diesem Zeitpunkt ist die heutige Zuordnung zur Gewässerraumzone innerhalb Bauzone korrekt. 4.2 Bau- und Zonenreglement Das BZR sieht mit Art. 26 und Anhang 3 bereits eine Grünzone zur Freihaltung des Gewässerraums vor, jedoch ist die zulässige Nutzung dieser Grünzone nicht auf die GSchV abgestimmt und die Ge- Seite 3

8 wässerräume sind teilweise nicht gross genug. Ausserdem gehört sie als Grundnutzung systematisch zu den Bauzonen, kann aber nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche für die Ausnützung hinzugerechnet werden. Daher wird wie in der kantonalen Arbeitshilfe empfohlen eine separate überlagernde Grünzone in Art. 26a festgelegt und als Gewässerraumzone innerhalb Bauzone bezeichnet. Die von ihr überlagerte Fläche kann als anrechenbare Grundstücksfläche vollumfänglich zur Ausnützung hinzugerechnet werden. Es gelten folgende Bestimmungen: Art. 44a Gewässerraumzone innerhalb Bauzone Gwi 1 Die Gewässerraumzone dient der Freihaltung der Gewässerräume gemäss Art. 36a GSchG 1. Die Bestimmungen gehen jenen der von ihr überlagerten Zonen vor. 2 Bezüglich der Nutzung gelten die Bestimmungen nach Art. 41c GSchV 2. 3 Gestaltende Bepflanzungen sind mit standortgerechten, einheimischen Arten vorzunehmen. In der Fussnote 2 wird auf die zulässige landwirtschaftliche Nutzung gemäss GSchV hingewiesen. Das BZR wird entsprechend ergänzt. Seite 4

9 5 Konkrete Umsetzung der einzelnen Gewässer Die berechneten Gewässerraumbreiten sowie die effektiv festzusetzenden Gewässerräume sind in den Arbeitsplänen Gewässerraum (siehe Beilagen) dargestellt. Zudem ist in den Arbeitsplänen ersichtlich, welche Gewässerabschnitte in der Dorfzone liegen und deshalb als dicht bebaute Gebiete beurteilt werden. Weiter wird die Intensitätskarte Wasser (HQ 100) im nördlichen Gemeindegebiet dargestellt. Somit ist ersichtlich, in welchen Gebieten der Hochwasserschutz gewährleistet ist oder eben nicht. Im Ortsteil Sörenberg und Rischli fehlen entsprechende Datengrundlagen. Hier wurde die Beurteilung anhand der Gefahrenkarte nach Massnahmen des Integralprojekts Laui Sörenberg (siehe Anhang B) vorgenommen. Die Gewässer werden in Abschnitte unterteilt und nummeriert (gemäss dem kantonalen Geodatensatz der strukturierten Gewässer). Pro Abschnitt, welcher die Bauzone tangiert, ist in der Liste im Anhang A eine Beurteilung zu finden. Es wird dokumentiert, wie der Gewässerraum ausgeschieden wurde und ob dieser allenfalls von der berechneten Gewässerraumbreite abweicht. In der Liste wird auch begründet, wo auf die Festlegung verzichtet wurde. Komplexere Einzelfälle werden nachfolgend im Bericht beurteilt und dokumentiert. Im Gebiet des Golfplatzes Hohwald / Churzenhütten existieren zwei Bäche, welche nicht im kantonalen Geodatensatz der strukturierten Gewässer enthalten sind. Da es sich bei einem davon nachweislich um ein künstlich erstelltes Gewässer handelt, wird basierend auf Art. 41a Abs. 5c GSchV auf eine Festlegung verzichtet. Das Gewässer wurde im Zusammenhang mit dem Golfplatz (siehe Gestaltungsplan Golfplatz, Anhang C) angelegt. Nachfolgend werden jene Gewässerräume dokumentiert, welche aufgrund einer Einzelfallbeurteilung nicht gemäss der Berechnung vom uwe/vif ausgeschieden bzw. verringert wurden. Legende Seite 5

10 Die Nummerierung aus der Vorprüfung wurde beibehalten, daher fehlen jene Nummern, bei denen eine Reduktion der Gewässerräume als nicht genehmigungsfähig beurteilt wurde: 5.1 Waldemme Tabelle 1: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitt 178 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Waldemme Chrutacher 59 m keine Begründung Die Bauzone wurde bei der letzten Ortsplanungsrevision (2012) bis an die Uferbestockung festgelegt. Nun liegen zwei kl. Restflächen im GWR. Auf diese punktuelle Festlegung des GWR soll verzichtet werden. Werden zu einem späteren Zeitpunkt die Gewässerräume auch ausserhalb der Bauzone festgelegt, ist bei diesem Abschnitt eine Reduktion auf die Bauzone vorzunehmen. Dies entspricht dann einer punktuellen Reduktion auf 54 m. Die Funktionen des Gewässers können auch im reduzierten GWR gewährleistet werden. Seite 6

11 Tabelle 2: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitt 195/196 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Waldemme /196 Flühli Dorf 59 m Reduktion Seite 7

12 Kirche mit Stützmauer Pfarrhaus PN 34, PN 37 und Brücke Begründung Das Gebiet gilt als dicht überbaut und der Hochwasserschutz ist rechtsufrig gewährleistet. Die Kirche steht auf einem Fels ca. 20 m oberhalb der Waldemme, der Friedhof ist von einer Stützmauer umgeben. Das benachbarte Pfarrhaus (PN 34) liegt mehrere Meter oberhalb von Strasse und Dorf. Rechtsufrig wird der Gewässerraum deshalb den baulichen Gegebenheiten angepasst. Die Abgrenzung erfolgt entlang den Stützmauern und nicht entlang der Fassadenfluchten. Insbesondere beim Friedhof (westlich der Kirche, PN 33) ist dies ein markanter Unterschied. Aufgrund der Topographie (siehe Fotos oben) wäre es unverständlich, den GWR über dem Friedhof auszuscheiden. Nördlich des Friedhofs wird der Gewässerraum auf die bestehende Grünzone beschränkt, südlich des Friedhofs wird er dem Terrainverlauf angepasst. Seite 8

13 Tabelle 3: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitte 198/199 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Waldemme /199 Flühli Dorf 59 m ca. 12 m Begründung Das Gebiet rechtsufrig gilt als dicht überbaut, der Hochwasserschutz ist weitgehend mit dem Bau des Dammweges nach dem ersten Weltkrieg gewährleistet. Bei den heftigen Unwettern und Hochwassersituationen in den Jahren 1996 und 1997 sowie 2005 gab es keine Probleme mehr. Gemäss der Gefahrenkarte besteht jedoch ein Risiko. Somit gilt der Hochwasserschutz nicht als gewährleistet. Der Gewässerraum wird bis zum Dammweg festgelegt. Dies entspricht einer Reduktion des GWR auf der rechten Uferseite um ca. 7 bis 10 m. Der Gewässerraum wird in diesem Bereich asymmetrisch ausgeschieden. Auf der linken Uferseite wird er im Rahmen der Ausscheidung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzone entsprechend vergrössert. Seite 9

14 Tabelle 4: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitte 199/200 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Waldemme /200 Flühli Dorf 59 m ca. 12 m Seite 10

15 Spielplatz / Picknickplatz Begründung Der Gewässerraum wird bis zum Dammweg festgelegt. Dies entspricht einer Reduktion des GWR auf der rechten Uferseite um ca. 7 bis 10 m. Östlich des Dammwegs befindet sich heute ein Wasserspielplatz mit Picknickplatz. Der Gewässerraum wird in diesem Bereich asymmetrisch ausgeschieden. Auf der linken Uferseite wird er im Rahmen der ausserhalb der Bauzone entsprechend vergrössert. Wo das Ufer mit Wald bestockt ist, wird auch später kein Gewässerraum ausgewiesen. Im Bereich des Feuerwehrgebäudes wird der Gewässerraum auf die rote Gefahrenzone abgestimmt. Seite 11

16 Tabelle 5: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitt 272 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Waldemme Sörenberg 42 m Korridor Begründung Die Bauzone am rechten Ufer gilt als dicht überbaut und der Hochwasserschutz ist in der Dorfzone gewährleistet (vgl. Anhang B). Rechtsufrig wird der Gewässerraum deshalb den baulichen Gegebenheiten angepasst, indem die Gewässerraumzone über der bestehenden Grünzone festgelegt wird. Linksufrig liegt die Tourismuszone, welche nicht als dicht überbaut gilt. Hier wird eine 15 m breite Gewässerraumzone ausgeschieden, welche die bestehende Grünzone überragt. Rund der halbe Abschnitt ist auf dem linken Ufer mit Wald bestockt. Dadurch wird ausreichend Raum für die Gewährleistung der Gewässerfunktionen im Korridor gesichert. Seite 12

17 Tabelle 6: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitte 275/276 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Waldemme /276 Sörenberg 42 m Korridor Seite 13

18 Parzelle Nr Begründung Linksufrig gilt die Bauzone nicht als dicht überbaut. Der Gewässerraum wird bis an die Strasse ausgeschieden und überlagert die Parkplätze der Gondelbahn Rossweid. Die bestehende Nutzung wird nicht eingeschränkt, es gilt Bestandesgarantie. Die Bauzone am rechten Ufer gilt als dicht überbaut. Der Hochwasserschutz ist nicht gewährleistet (vgl. Anhang B). Rechtsufrig wird der Gewässerraum deshalb den baulichen Gegebenheiten angepasst, indem er nur bis an die Fassadenfronten der bestehenden Gebäude ausgeschieden wird. Eine Überbauung der unüberbauten Parzelle Nr wäre ohne Reduktion des Gewässerraums kaum mehr möglich. Mit der Reduktion wird gewährleistet, dass die Nutzung gemäss Zonenplan realisierbar bleibt. Der Gewässerraum wird asymmetrisch ausgeschieden und ist in diesem Korridor 30 bis 45 m breit. Seite 14

19 Tabelle 7: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitte 277 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Waldemme Sörenberg 42 m Korridor Begründung Die Bauzone am rechten Ufer gilt weitgehend als dicht überbaut gemäss dem Grundlagenplan des vif. Der Hochwasserschutz ist nur auf den Parzellen Nr. 1445, 1446, 1455 ausserhalb der Grünzone gewährleistet (vgl. Anhang B). Die Gefährdung ausserhalb der Grünzone kommt von der Laui her und steht in diesem Gebiet gemäss Auskunft der Dienststelle vif in keinem Zusammenhang mit dem Gewässerraum der Waldemme. Rechtsufrig wird der Gewässerraum deshalb den baulichen Gegebenheiten angepasst, indem der GWR mit der bestehenden Grünzone sichergestellt wird. Dies entspricht in etwa den Fassadenfluchten der bestehenden Bauten. Damit wird gewährleistet, dass die Nutzung gemäss Zonenplan umsetzbar bleibt. Für ein allfälliges Hochwasserschutzprojekt besteht linksufrig ausreichend Raum. Es ergibt sich eine Reduktion um ca. 4 bis 6 m gegenüber der berechneten Gewässerraumbreite gemäss uwe/vif. Linksufrig wird der Gewässerraum vorerst nur innerhalb der Bauzone in der bestehenden Grünzone festgelegt. Seite 15

20 Tabelle 8: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitt 285 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Waldemme Sörenberg 42 m Reduktion Begründung Die Bauzone am rechten Ufer gilt nicht als dicht überbaut gemäss dem Grundlagenplan der vif. Der Hochwasserschutz ist nicht gewährleistet (vgl. Anhang B). Das Ausscheiden des Gewässerraums gemäss der Berechnung der uwe/vif würde die Nutzung gemäss Zonenplan verhindern. Die Parzellen wären nicht mehr als Bauzone geeignet und eine Auszonung (oder Umzonung in die Grünzone) müsste in Betracht gezogen werden. Dies wäre ein schwerer Eingriff in das Privateigentum. Unter Wahrung der öffentlichen Interessen wird in Absprache mit den kantonalen Behörden der Vorschlag der Gemeinde als vertretbar erachtet, den Gewässerraum bis an die jeweiligen Fassadenfluchten der Hauptbauten auszuscheiden. Dies entspricht einem 4-10 m breiten Uferbereich (gemessen ab der Gewässerparzelle, nicht ab der effektiven Gewässersohle). Für ein allfälliges Hochwasserschutzprojekt besteht linksufrig ausreichend Raum. Dieser ist im Rahmen der Ausscheidung des Gewässerraums ausserhalb der Bauzone mit einer asymmetrischen Festlegung des Gewässerraums zu sichern. Hierfür bedarf es der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers. Seite 16

21 Tabelle 9: Einzelfallbeurteilung Waldemme, Abschnitt Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Waldemme Sörenberg 42 m 12 m Begründung Die Gefahrenkarte (siehe Anhang B) weist im Gebiet eine mittlere Gefährdung durch Hochwasser aus, ausgehend von der Waldemme. Das Gebiet gilt aufgrund des hohen Bodenversiegelungsgrades als dicht überbaut. Zu beiden Seiten der Waldemme liegen die Parkplätze der Sesselbahn Sörenberg Platz. Am linken Ufer liegt der Parkplatz teilweise im üg ausserhalb Bauzone, darum wird hier zu diesem Zeitpunkt kein Gewässerraum ausgeschieden. Die Breite des Gewässerraums am rechten Ufer beträgt 16 m und überlagert den in der Parkierungszone liegende Parkplatz zu einem Grossteil. Eine Reduktion auf 12 m wird in Absprache mit den kantonalen Dienststellen als vertretbar erachtet (6 m ab Böschungsoberkante plus 6 m Böschung). Die Parkierungszone dient der Erstellung öffentlich zugänglicher Grossparkplätze und Parkhäuser. Die Ausscheidung des Gewässerraums schränkt die Nutzung für Parkplätze nicht ein, da zonenkonformen Anlagen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Aussicht gestellt werden kann. Die weitere Nutzung gemäss Zonenplan und BZR, nämlich die Erstellung von Parkhäusern, würde jedoch verunmöglicht. Die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung lässt sich durch die Standortgebundenheit und das öffentliche Interesse begründen. Für die Bergbahnen Sörenberg AG und für die Gemeinde ist der Parkplatz von zentraler Bedeutung. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, dass dieser unterhalten und allenfalls ausgebaut werden kann. Alternativstandorte in der Nähe des Skiliftes gibt es nicht. Seite 17

22 5.2 Andere Gewässer Tabelle 10: Einzelfallbeurteilung Nussbergbach, Abschnitt 1 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Nussbergbach Chrutacher 11 Korridor Begründung Der Gewässerraum wird über der bestehenden Grünzone festgelegt. Die Erschliessungsstrasse zur ARA und zu der Bauzone bleibt zulässig (Bestandesgarantie). Die Strasse kann in jenem Bereich, in dem das Gewässer gequert wird, wenn nötig innerhalb des Gewässerraums auch ausgebaut werden. Seite 18

23 Tabelle 11: Einzelfallbeurteilung Hinterschöniseibach, Abschnitt 2 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Hinterschöniseibach Sörenberg 11 m keine Go-In PP PP PP Begründung Der Verlauf des eingedolten Gewässerabschnitts ist im Generellen Entwässerungsplan (GEP, siehe Anhang C) eingetragen und weicht vom Geodatensatz der strukturierten Gewässer ab. Die Gefahrenkarte (siehe Anhang B) weist im Gebiet eine geringe Gefährdung durch Hochwasser aus. Folglich wäre ein GWR grundsätzlich festzulegen. Der eingedolte Abschnitt liegt innerhalb der Tourismuszone mit Sondernutzungsplanpflicht. Die Flächen dienen dem Hotel/ Restaurant Go-In und der Gondelbahn Rossweid als Parkplätze und sollen langfristig bestehen bleiben (Bestandesgarantie). An dieser Stelle wurde der Aushub vom Rothorncenter abgelagert, der eingedolte Bach wurde dabei 4-5 m tief in den Schotter eingebettet, die Lage ist nicht ganz klar. Die Zugänglichkeit für den Gewässerunterhalt ist heute gewährleistet. Auf eine Raumsicherung für eine spätere Bachöffnung wird verzichtet, da weder der heutige, noch der spätere genaue Verlauf des Baches bekannt ist. Für eine allfällige Anpassung wäre dann ein Nutzungsplanungsverfahren notwendig. Da das Gebiet mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt ist, wäre der Gewässerraum im Rahmen einer künftigen Überbauung des Gebietes auszuscheiden. Gemäss Art. 62 Abs. 2 sowie Anhang 5 BZR ist für natürliche oder eingedolte Gewässer auf dem Gestaltungsplangebiet ein ausreichender Gewässerraum auszuscheiden. Die Renaturierung eingedolter Gewässer ist zu prüfen. Unter Wahrung der öffentlichen Interessen wird in Absprache mit den kantonalen Behörden der Vorschlag der Gemeinde, auf die Ausscheidung zu verzichten, als vertretbar erachtet. Seite 19

24 Tabelle 12: Einzelfallbeurteilung Lauibach Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Lauibach Sörenberg 11 m Korridor Unbekannt /2 Sörenberg 11 m Korridor Unbekannt /2 Sörenberg 11 m Korridor Seite 20

25 Gewässer Nr. 3273, Abschnitt 2 Begründung Die oben genannten Gewässerabschnitte liegen in der Grünzone mit der Nutzung 2 (Nutzung als Hausumschwung oder parkartige Gestaltung). Die Grünzone umfasst das Schutzbauwerk der Laui. Die Nutzung wird geändert in Nutzung 1 (Gewässerfreihaltung). Die Gewässerraumzone wird überlagernd ausgeschieden. Durch die Schutzbauten an der Laui hat sich die Lage der Gewässer gegenüber den AV-Daten und des Geodatensatzes der strukturierten Gewässer verändert. Das Gewässer Nr verläuft nun offen entlang der Grundstücksgrenze (siehe Foto oben). Der theoretische Gewässerraum und die Gewässerraumzone verläuft vollständig innerhalb der Grünzone und überlagert die angrenzenden Bauzonen nicht. Seite 21

26 Tabelle 13: Einzelfallbeurteilung Flüehüttebodebach, Abschnitt 1 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Flüehüttebodebach Sörenberg 11 m keine Begründung Das Gewässer verläuft entgegen dem Geodatensatz der strukturierten Gewässer nicht offen und ist im Generellen Entwässerungsplan (GEP, siehe Anhang C) auch nicht vermerkt. In den Landeskarten ist das Gewässer mind. bis 1970 dargestellt. Es wird davon ausgegangen, dass der Bach heute unterirdisch die Parkplätze des Sessellifts quert und in die Waldemme mündet. Der genaue Verlauf ist aber unklar. Die Gefahrenkarte (siehe Anhang B) weist im Gebiet eine mittlere Gefährdung durch Hochwasser aus. Folglich wäre ein GWR grundsätzlich festzulegen. Es handelt sich um die Parkplätze der Sesselbahn Sörenberg Platz, die in der Parkierungszone liegen. Diese dient der Erstellung öffentlich zugänglicher Grossparkplätze und Parkhäuser. Die Ausscheidung des Gewässerraums würde die Nutzung für Parkplätze nicht einschränken, da zonenkonformen Anlagen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Aussicht gestellt werden kann. Die weitere Nutzung gemäss Zonenplan und BZR, nämlich die Erstellung von Parkhäusern, würde jedoch durch die Ausscheidung des Gewässerraums stark eingeschränkt. Die Zugänglichkeit für den Gewässerunterhalt ist bereits heute gewährleistet. Auf die Raumsicherung für eine spätere höchst unwahrscheinliche Bachöffnung soll verzichtet werden, weil die Parkplätze der Sesselbahn Sörenberg Platz langfristig bestehen bleiben (Bestandesgarantie) und weil der Bach bei der Erstellung der Parkplätze tief eingelagert wurde. Eine Bachöffnung in diesem Bereich beim Zugang zum Skilift und am Ende der Skipiste wäre auch aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar. Ausserdem würde der Gewässerraum nicht dem effektiven Verlauf und Raumbedarf entsprechen. Für eine allfällige Anpassung wäre dann ein Nutzungsplanungsverfahren notwendig. Aus diesen Gründen wird in Absprache mit den kantonalen Dienststellen auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet. Seite 22

27 6 Raumplanerischer Nachweis 6.1 Bericht gemäss Art. 47 RPV Art. 1 und 3 RPG Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des RPG Mit dem Uferschutz durch die werden natürliche Lebensgrundlagen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG) erhalten und die Freihaltung und Zugänglichkeit der Ufer (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG) wird gewährleistet. Zudem können die Gewässerräume einen Beitrag zur Durchgrünung der Siedlungen (Art. 3 Abs. 3 lit. e RPG) leisten. Art. 4 Abs. 2 RPG Berücksichtigung der Anregungen aus der Bevölkerung Die Bevölkerung hat während der öffentlichen Auflage die Gelegenheit Einwendungen und Einsprachen vorzubringen. Art. 13 RPG Berücksichtigung der Sachpläne und Konzepte des Bundes Die Anpassungen des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements tangieren keine Sachpläne des Bundes. Art. 8 RPG Berücksichtigung des Richtplans Die Koordinationsaufgabe L2-1 Sicherung Gewässerraum bei Fliessgewässern des Kantonalen Richtplans 2009 wird umgesetzt. Berücksichtigung des übrigen Bundesrechts Mit der wird Bundesrecht (GSchG, GSchV) vollzogen. Mit der Festsetzung der Gewässerräume wird kein Grundsatz des Umweltschutzgesetzes verletzt. Nicht relevant. Nachweis der Nutzungsreserven und Massnahmen zur Baulandmobilisierung 6.2 Interessenabwägung gemäss Art. 2 und 3 RPV Mit der wird in erster Linie der Raum für die Gewährleistung der Funktionen des Gewässers gesichert. Die Ermittlung der Gewässerraumbreiten basiert auf der Schlüsselkurve und ist relativ grob, was den Vorteil hat, dass sie flächendeckend angewandt werden kann. Im Einzelfall und in kurzen Abschnitten können die Gewässerfunktionen auch mit einer geringeren Breite gewährleistet werden. Da Flühli als ländliche Gemeinde in den nächsten Jahren kein neues Bauland einzonen kann, soll innerhalb des Siedlungsgebiets die Bebaubarkeit des Baulands möglichst wenig beeinträchtigt werden. Seite 23

28 7 Berücksichtigung der Vorprüfung Mit Schreiben vom 9. September 2015 hat die Gemeinde Flühli die innerhalb der Bauzonen zur kantonalen Vorprüfung eingereicht. Mit Datum vom 8. Februar 2016 hat das kantonale Departement für Bau, Umwelt und Wirtschaft im Rahmen der Vorprüfung dazu Stellung genommen. Am 11. März und am 8. April haben Besprechungen zwischen Gemeindevertretern, Vertretern der kantonalen Dienststellen und den Planern zur Bereinigung der offenen Fragen und zu den Einzelfallbeurteilungen stattgefunden. Die Auflagen und Empfehlungen wurden wie folgt in der Vorlage zur öffentlichen Auflage umgesetzt. Betr. Antrag rawi Erläuterungen Umsetzung/Verweise Zonenplan Zonenart Datenmodell BZR Auflage: Die Gewässerraumzone als Schutzzone auszuweisen, ist nicht zweckmässig. Die Zone soll als überlagernde Grünzone nach 50 PBG erfasst und als Gewässerraumzone innerhalb Bauzone bezeichnet werden. Sie ist dazu in den überlagernden Zonen aufzuführen. Auflage: Im Datenmodell ist die Gewässerraumzone innerhalb Bauzone der Code 4410 zu verwenden. Empfehlung: In Art. 44a Abs. 2 soll lediglich auf Art. 41c GSchV verwiesen werden. Art. 44a Abs. 3 ist gemäss Amtsbericht der Dienststelle lawa leicht anzupassen. Die Auflage wurde umgesetzt. Die Gewässerraumzone wurde umcodiert. Die Empfehlungen wurden umgesetzt, die Bestimmungen angepasst. Gewässerraum GWR Bachlauf Golfplatz Grünzone Waldemme Gewässer Nr Diverse Einzelfallbeurteilungen sind anzupassen. Auflage: Beim südlich gelegenen Bachlauf handelt es sich nicht um ein künstlich angelegtes Gewässer. Daher soll ein Gewässerraum ausgeschieden werden. Auflage: Der GWR soll konsequent in allen Grünzonen mit der Nutzung 2 überlagernd ausgeschieden werden. Auflage: Der Gewässerraum gilt auch für Gewässerflächen und ist daher auch bei grösseren Gewässern wie z. B. der Waldemme auszuscheiden. Auflage: Der Verlauf des Gewässers bei Torbach-Hütttlenen ist zu prüfen und ggfs. anzupassen. Die umstrittenen Einzelfälle wurden besprochen und bereinigt. Der Gewässerraum wurde ausgeschieden. Der Gewässerraum wurde ausgeschieden. Die Legende im Zonenplan wurde ergänzt mit dem Hinweis Die Gewässerfläche gehört zum Gewässerraum gemäss Art. 36a GSchG. Der Bach existiert nicht oder die Lage ist nicht bekannt. Nach Rücksprache mit der kantonalen Dienststelle kann auf die Ausscheidung des GWR verzichtet werden. Seite 24

29 Weitere Hinweise Gewässernummer Auflage: In der Liste der Gewässerabschnitte soll für Gewässernummer in der 2. Spalte der eindeutige 6-stellige Gewässeridentifikator anstelle der 4- stelligen Gewässernummer verwendet werden. Die Arbeitspläne und die Tabelle wurden entsprechend angepasst, es wird die 6- stellige Nummer verwendet. suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Thomas Achermann Gabriele Horvath Seite 25

30 Anhang A Liste der Gewässerabschnitte im Siedlungsgebiet suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft,

31 Liste der Gewässerabschnitte im Siedlungsgebiet Abkürzungen GWR Gewässerraum ngsb natürliche Gerinnesohlenbreite Gr Grünzone (Grundnutzung) Gw Gewässerraumzone ibz / abz innerhalb / ausserhalb der Bauzone Name Gewässer-ID [Gewässernetz, strukturiert] Abschnittsnr. [Attribut GEWIS] Gebiet GWR gemäss uwe/vif GWR festgelegt Form der Abweichung eingedolt Hochwasserschutz gewährleistet Waldemme Chrutacher 59 nein nein nein nein dicht überbaut Bemerkung ngsb > 15m: GWR bis an BZ ausscheiden (später). Entspricht punktueller Reduktion auf ca. 54 m Doku im Bericht ja Waldemme Matzebach nein nein nein Gw überragt Gr um 4 m; nur ibz nein Waldemme /196 Flühli Dorf 59 ja Reduktion nein ja ja GWR rechtsufrig an bauliche Gegebenheit und Topografie angepasst; linksufrig GWR über bestehender Gr festgelegt ja Waldemme /199 Flühli Dorf Asymmetrisch nein nein ja ngsb > 15m: nur einseitig ausgeschieden (ibz), GWR ist später abz grösser auszuscheiden ja Waldemme /200 Flühli Dorf Asymmetrisch nein nein teilweise ngsb > 15m: nur einseitig ausgeschieden (ibz), GWR ist später abz grösser auszuscheiden ja Waldemme Flühli Dorf 59 ja nein nein ja Gewässerraum nur ibz (Grünzone) festgelegt; grenzt an Strasse abz. nein Waldemme Torbach 46 ja nein ja nein ngsb > 15m: Gw auf 15 m breitem Streifen nein Waldemme Rischli nein nein ja ngsb > 15m; nur einseitig ausgeschieden (ibz) nein teilweise Waldemme Rischli 42 ja Korridor nein (ausserhalb Gr) nein GWR über bestehender Gr festgelegt; nur einseitig ausgeschieden (ibz) nein Waldemme Sörenberg 42 ja nein teilweise nein GWR über bestehender Gr festgelegt, nur einseitig ausgeschieden (ibz) nein GWR über bestehender Gr festgelegt, nur einseitig ausgeschieden (ibz), Waldemme Sörenberg 42 ja nein nein nein rechtsufrig Gw auf 15 m festgelegt nein Waldemme Sörenberg 42 ja nein nein nein GWR über bestehender Gr festgelegt, rechtsufrig Gw auf 15 m festgelegt nein Waldemme Sörenberg 42 ja Reduktion nein teilweise (ausserhalb Gr) ja GWR über bestehender Gr festgelegt (und damit baulichen Gegebenheit angepasst), linksufrig Gw auf 15 m festgelegt. ja Waldemme /274 Sörenberg 42 ja nein teilweise (ausserhalb Gr) nein GWR über bestehender Gr festgelegt und erweitert um ca. 42 m GWR zu erhalten nein Waldemme /276 Sörenberg 42 ja Reduktion nein nein teilweise ngsb > 15m: GWR rechtsufrig an bauliche Gegebenheit angepasst ja Waldemme Sörenberg 42 ja Reduktion nein nein teilweise ngsb > 15m: GWR rechtsufrig über bestehender Gr festgelegt ja Waldemme /279 Sörenberg 42 ja nein nein nein Gewässerraum nur ibz (Grünzone) festgelegt; GWR über Strasse. nein Waldemme Sörenberg 42 ja Korridor/Reduktion nein nein teilweise GWR linksufrig an baulichen Gegebenheiten angepasst. nein Waldemme Sörenberg nein nein ja ngsb > 15m; nur einseitig ausgeschieden (ibz) ja ngsb > 15m; GWR an baulichen Gegebenheiten angepasst, nur ibz; GWR Waldemme Sörenberg Asymmetrisch nein nein nein ist später abz grösser auszuscheiden ja Waldemme /287 Sörenberg 42 ja Erhöhung nein nein nein GWR über bestehender Gr festgelegt nein GWR über bestehender Gr festgelegt, Gw nicht symmetrisch Hüttlenenbach Hüttlenen nein nein nein ausgeschieden nein Hüttlenenbach /5 Hüttlenen ja nein nein Gewässerraum nicht symmetrisch ausgeschieden nein Hüttlenenbach Hüttlenen nein nein nein nein Hüttlenenbach Hüttlenen 11 nein nein nein nein Auszonung auf Parz. Nr. 68 im Verfahren (Zonenplanänderung Hüttlenen aufgrund KG-Urteil) nein Mülibach Flühli Dorf nein nein ja nein Mülibach Flühli Dorf ja nein ja nein Mülibach Flühli Dorf nein nein nein nein Mülibach Flühli Dorf 11 nein Korridor nein nein nein Korridor im Wald nein Sagenbach Flühli Dorf ja nein nein nein N:\13 LU\23 Flühli\11 Gewässerraum_Teilrev_OP\_Auswertungen\ Liste Gewässer_Siedl V02.xlsx

32 Name Gewässer-ID [Gewässernetz, strukturiert] Abschnittsnr. [Attribut GEWIS] Gebiet GWR gemäss uwe/vif GWR festgelegt Form der Abweichung eingedolt Hochwasserschutz gewährleistet dicht überbaut Bemerkung Doku im Bericht Unbekannt Flühli Dorf 11 Verzicht ja ja teilweise nein Unbekannt Flühli Dorf nein ja nein nein Unbekannt Flühli Dorf 11 ja Erhöhung nein ja nein GWR über bestehender Gr festgelegt nein Matzebächli Matzebach nein nein nein nur ibz festgelegt nein Matzebach Matzebach nein nein nein nur ibz festgelegt nein Vorder Schwarzenbach Churzehütte nein nein nein Gewässerraum nur ibz festgelegt. nein Vorder Schwarzenbach Churzehütte 11 ja Korridor nein nein nein nur ibz festgelegt nein Schwarzbach Churzehütte nein nein nein Gewässerraum nur ibz festgelegt. nein Schwarzbach Churzehütte nein nein nein nein Schwarzbach Churzehütte 11 6 nein nein nein nur ibz festgelegt nein Nussbergbach Chrutacher 11 ja Korridor nein nein nein GWR über bestehender Gr festgelegt. ja Unbekannt Chrutacher 11 teilweise Erhöhung ja nein nein GWR über bestehender Gr festgelegt, nur einseitig ausgeschieden (ibz) nein GWR über bestehender Gr festgelegt, nur einseitig ausgeschieden Zufluss Hüttlenenbach Hüttlenen 11 Korridor Korridor nein nein nein (Grünzone, ibz) nein Unbekannt Flühli Dorf 11 teilweise Erhöhung nein ja nein GWR über bestehender Gr festgelegt, nur einseitig ausgeschieden (ibz) nein Luegbach Südelhöchi 11 ca. 3.5 Korridor nein nein nein Gewässer im Wald, tangiert Bz am Rande nein Luegbach Südelhöchi 11 Verzicht ja ja nein Verzicht: eingedoltes Gewässer nein Luegbach Südelhöchi 11 4 Korridor nein nein nein einseitig Gw ausgesch., Gewässer im Wald, tangiert BZ am Rande nein Unbekannt Südelhöchi 11 Verzicht Korridor ja ja nein Verzicht: eingedoltes Gewässer, Korridor im Wald nein Rischligraben Südelhöchi nein nein nein nein Rischligraben Rischli 11 nein nein nein nein tangiert Bz nur am Rand, GWR später vollständig abz festlegen (bis an Zonengrenze) Rischligraben Rischli 11 nein nein nein nein Gw überragt Gr teilweise; GWR über Strasse. nein Sunneberglibach Rischli 11 ja Erhöhung nein nein nein rechtsufrig Gw; linksufrig GWR über bestehende Gr festgelegt nein Lauelibach Sörenberg 11 ja Erhöhung nein nein nein GWR über bestehende Gr festgelegt nein Lauelibach Sörenberg 11 ja Korridor nein nein nein GWR nicht symmetrisch ausgeschieden nein Lauelibach Sörenberg ja nein nein GWR nicht symmetrisch ausgeschieden nein Lauelibach Sörenberg nein nein nein GWR nicht symmetrisch ausgeschieden nein Lauelibach Sörenberg ja nein ja nein Lauelibach Sörenberg nein nein ja nein Lauelibach Sörenberg ja nein nein nein Lauelibach Sörenberg nein nein nein nein Hohwäldlibach /2 Torbach 56 nein Korridor nein ja nein Korridor im Wald (Naturschuzzone Aue) nein Hohwäldlibach Torbach 56 teilweise Korridor nein ja nein Gw über Strasse und Parkierungszone ausgeschieden; sonst Korridor im Wald (Naturschutzzone Aue) unbekannt Torbach 11 Verzicht ja ja nein Bestandesgarantie von Strasse und Parkierungszone nein eingedolter Bach existiert an dieser Stelle nicht, Grundlagendaten werden unbekannt Torbach 11 Verzicht durch Geometer angepasst. nein Ochsenweidgraben Rischli 11 ja Korridor nein nein nein GWR über bestehender Gr festgelegt, nur einseitig ausgeschieden (ibz) nein Haglerenbach Rischli 11 ja Erhöhung nein nein nein GWR über bestehender Gr festgelegt nein Satzgraben Sörenberg 11 ja Erhöhung nein nein nein GWR über bestehender Gr festgelegt nein Satzgraben Sörenberg ja nein nein GWR nicht symmetrisch ausgeschieden nein nein nein N:\13 LU\23 Flühli\11 Gewässerraum_Teilrev_OP\_Auswertungen\ Liste Gewässer_Siedl V02.xlsx

33 Name Gewässer-ID [Gewässernetz, strukturiert] Abschnittsnr. [Attribut GEWIS] Gebiet GWR gemäss uwe/vif GWR festgelegt Form der Abweichung eingedolt Hochwasserschutz gewährleistet dicht überbaut Bemerkung Doku im Bericht Satzgraben Sörenberg nein nein nein GWR nicht symmetrisch ausgeschieden nein Satzgraben Sörenberg nein nein nein nein Hinterschöniseibach Sörenberg 11 Verzicht ja nein ja Bestandesgarantie der Parkplätze; keine Bachöffnung in Aussicht ja Lauigraben Sörenberg nein nein ja nein Lauigraben Sörenberg nein nein nein GWR tw asymmetrisch ausgeschieden nein Schöniseimoosbach Sörenberg 11 ja Erhöhung nein nein nein GWR über bestehender Gr festgelegt, rechtsufrig teiweise erweitert nein Schöniseimoosbach /6 Sörenberg ja nein nein nein Schöniseimoosbach Sörenberg nein nein nein nein Schöniseimoosbach Sörenberg 11 ja Korridor nein nein nein GWR über bestehender Gr festgelegt nein Lauibach Sörenberg 11 ja Erhöhung nein nein nein Überschneidet sich mit GWR Waldemme nein Lauibach /4 Sörenberg nein nein nein Gewässer innerhalb Schutzbauwerk Laui ja Sältenbach Sörenberg 11 ja Erhöhung nein nein nein GWR über bestehender Gr festgelegt nein Flüehüttebodebach Sörenberg 11 Verzicht ja nein ja Bestandesgarantie der Parkplätze ja Unbekannt /2 Sörenberg nein nein nein Gewässer innerhalb Schutzbauwerk Laui nein Unbekannt Sörenberg 11 ja Erhöhung nein nein nein GWR über bestehender Gr festgelegt; nur einseitig ausgeschieden (ibz, Gr) nein Unbekannt Sörenberg nein nein nein GWR tw asymmetrisch ausgeschieden nein Unbekannt /10 Sörenberg 11 ja Erhöhung nein nein nein GWR über bestehender Gr festgelegt nein Flüehüttebach Sörenberg 11 ja Erhöhung nein nein nein Überschneidet sich mit GWR Waldemme nein Flüehüttebach Sörenberg nein nein nein nein Schwändiligraben Sörenberg nein nein nein GWR teilweie über bestehender Gr festgelegt; nur einseitig ausgeschieden (ibz, Gr) nein Schwändiligraben /5 Sörenberg nein nein nein nur einseitig ausgeschieden; GWR über bestehender Gr festgelegt und tw innerhalb Gr erweitert nein Schäfersgfälbach Sörenberg 11 ja Erhöhung nein k.a. nein GWR über bestehender Gr festgelegt nein Unbekannt Sörenberg 11 ja Erhöhung nein k.a. nein GWR über bestehender Gr festgelegt nein Unbekannt Rischli 11 Verzicht ja ja nein Verzicht: eingedoltes Gewässer, Korridor teilweise im Wald nein Unbekannt /2 Sörenberg teilweise nein nein Gewässer innerhalb Schutzbauwerk Laui; nur ibz festgelegt ja Unbekannt unbekannt unbekannt Churzehütte nein ja nein GWR tw asymmetrisch ausgeschieden nein N:\13 LU\23 Flühli\11 Gewässerraum_Teilrev_OP\_Auswertungen\ Liste Gewässer_Siedl V02.xlsx

34 Anhang B Gefahrenkarte nach Massnahmen, Integralprojekt Laui Sörenberg Oeko-B AG,

35

36

37 Anhang C Genereller Entwässerungsplan (GEP) Auszüge

38 GEMEINDE FLÜHLI 1:1'500 Ausdruck vom: Abgabestelle: Gemeindeverwaltung m Orientierungskopie ohne Rechtswirkung; keine Gewähr auf Massstabsangabe, Richtigkeit und Aktualität

39 !! GEMEINDE FLÜHLI 1:1'500 Ausdruck vom: Abgabestelle: Gemeindeverwaltung m Orientierungskopie ohne Rechtswirkung; keine Gewähr auf Massstabsangabe, Richtigkeit und Aktualität

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