Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV

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1 Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Information & Mitwirkung Teilrevision Nutzungsplanung, Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV November 2016

2 Impressum Auftrag Auftraggeber Auftragnehmer Teilrev ision Ortsplanung Gemeinderat der Gemeinde Galgenen Büelstrasse 15 Postfach Siebnen Remund + Kuster Büro für Raumplanung AG Churerstrasse Pfäffikon SZ info@rkplaner.ch Bearbeitung Iv o Kuster, Marcel Rust, Christoph Lanker Qualitätsmanagement

3 Teilrevision Nut zungsplanung, Galgenen 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Ausgangslage Bestandteile der Teilrevision Nutzungsplanung Arbeitsorganisation Verfahren der Nutzungsplanung Gewässerräume Revidierte Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes Fliessgewässer Rechtliche Grundlagen Gewässerrauminventar für Fliessgewässer Umsetzung in die Nutzungsplanung Ergänzung rechtskräftiges Baureglement Naturgefahren Kantonale Naturgefahrenstrategie Ausscheidung von Gefahrenzonen im Zonenplan Baureglement Ergänzung rechtskräftiges Baureglement... 13

4 Teilrevision Nut zungsplanung, Galgenen 4 1. Einleitung 1.1 Ausgangslage Rechtskräftige Ortsplanung Neue gesetzliche Bestimmungen Die Nutzungsplanung der Gemeinde Galgenen wurde letztmals im Februar 1994 vom Regierungsrat genehmigt. Seither wurden verschiedene kleinere Anpassungen am Zonenplan vorgenommen (Teilzonenpläne sowie diverse Zonengrenzkorrekturen). Einige der übergeordneten Gesetzgebungen sind seit der letzten vollständigen Überarbeitung angepasst worden (Gewässerräume/Gefahrenzonen). Die Gemeinden sind aufgefordert, ihre Ortsplanung möglichst schnell auf die geänderten Gesetzgebungen abzustimmen. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat entschieden, mithilfe der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung die wichtigsten Änderungen vorzunehmen. 1.2 Bestandteile der Teilrevision Nutzungsplanung Die Teilrevision Nutzungsplanung umfasst die folgenden verbindlichen Bestandteile: Zonenplan Baureglement Sowie die folgenden orientierenden Bestandteile: Zonenplan Änderungsplan Plan der Gewässerräume Vergleichsplan Gefahrenkarte/Gefahrenzonen Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV 1.3 Arbeitsorganisation Ortsplanungskommission Die Teilrevision der Nutzungsplanung wird durch die Ortsplanungskommission begleitet. Die Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Aktuelle Mitglieder Ortsplanungskommission Häberli-Boborci René, Gemeindepräsident Bauamt - Aktuariat Nussbaumer Bagaric Werner Ronner Keller Cornel Fuchs Patrick Föllmi- Reichmuth Roger

5 Teilrevision Nut zungsplanung, Galgenen 5 Fachliche Begleitung Die fachliche Begleitung und technische Bearbeitung erfolgt durch das Büro Remund + Kuster, Büro für Raumplanung AG, Churerstrasse 47, 8808 Pfäffikon: Ivo Kuster, dipl. Ing. FH / Raumplanung FSU/SIA (Projektleiter) Marcel Rust, Dpl. Ing. FH, Raumplaner/ Dipl. Ing. FH, Wirtschaftsingenieur NDS FH Christoph Lanker Bsc FHO in Raumplanung. 1.4 Verfahren der Nutzungsplanung Verfahren nach PBG Nutzungspläne im Sinne des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) haben folgendes Verfahren zu durchlaufen: 1. Verabschiedung durch den Gemeinderat zuhanden des Informationsund Mitwirkungsverfahrens 2. Informations- und Mitwirkungsverfahren ( 25 Abs. 1 PBG) 3. Bereinigung nach Informations- und Mitwirkungsverfahren 4. Verabschiedung durch den Gemeinderat zuhanden der kantonalen Vorprüfung 5. Vorprüfung durch das Volkswirtschaftsdepartement ( 25 PBG) 6. Prüfung der Eingaben und des Vorprüfungsberichtes und Bereinigung der Nutzungsplanung ( 25 Abs. 1 PBG) 7. Öffentliche Auflage während 30 Tagen ( 25 Abs. 2 PBG) 8. Evtl. Einsprachebehandlung durch Gemeinderat ( 26 Abs. 1 PBG) 9. Evtl. Beschwerdebehandlung durch Regierungsrat ( 26 Abs. 2 PBG) 10. Evtl. 2. öffentliche Auflage von wesentlichen Änderungen ( 26 Abs. 3 PBG) 11. Beschlussfassung durch Gemeindeversammlung, wobei Abänderungsanträge unzulässig sind ( 27 Abs. 1 und 2 PBG) 12. Genehmigung durch den Regierungsrat.

6 Teilrevision Nut zungsplanung, Galgenen 6 2. Gewässerräume 2.1 Revidierte Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes Festlegung des Raumbedarfes der Gewässer Am 1. Januar 2011 trat das revidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR ) in Kraft. Entsprechend Art. 36a GSchG werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, welcher für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Damit gilt innerhalb des Gewässerraums ein Bauverbot für Bauten und Anlagen. Die revidierte eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) ist seit dem 1. Juni 2011 in Kraft. In Art. 41a und Art. 41b GSchV ist die Bemessung der Gewässerräume für stehende und fliessende Gewässer geregelt. Die Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums richtet sich nach Art. 41c GSchV. Art. 41c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonform e Anlagen Ausnahm en bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 2 Rechtm ässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. 3 Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzm ittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problem pflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht m it einem angemessenen Aufwand m echanisch bekäm pft werden können. ( )

7 Teilrevision Nut zungsplanung, Galgenen Fliessgewässer Rechtliche Grundlagen Art. 41a, Gewässerschutzverordnung GschV 1 Die Breite des Gewässerraum s m uss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten m indestens betragen: a. für Fliessgewässer m it einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m ; b. für Fliessgewässer m it einer Gerinnesohle von 1-5 m natürlicher Breite: die 6- fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m ; c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von m ehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m. 2 In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: a. für Fliessgewässer m it einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. 3 Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraum s m uss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: a. des Schutzes vor Hochwasser; b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raum es; c. der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes; d. einer Gewässernutzung. 4 Die Breite des Gewässerraum s kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. 5 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraum s verzichtet werden, wenn das Gewässer: a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gem äss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet; b. eingedolt ist; oder c. künstlich angelegt ist.

8 Teilrevision Nut zungsplanung, Galgenen Gewässerrauminventar für Fliessgewässer Erstellung des Gewässerrauminventars Aufgrund der entstandenen Rechtsunsicherheit bei Bauherren und Architekten hat der Regierungsrat beschlossen, ein behördenverbindliches Gewässerrauminventar für die rechtskräftigen Bauzonen auszuarbeiten. Das Inventar legt die Gewässerräume gemäss Art. 41a GschV fest. Mit Erlass des Gewässerauminventars durch den Regierungsrat wurden die Gemeinden angehalten, das Inventar bei der nächsten Anpassung in die Nutzungsplanung zu überführen. Gewässerrauminventar Galgenen Ausschnitt Gewässerrauminventar Galgenen Umsetzung in die Nutzungsplanung Überlagernde Gewässerraumzone Die Umsetzung des Gewässerrauminventars in den Nutzungsplan erfolgt mittels einer neu definierten Gewässerraumzone. Die Gewässerraumzone wird bei bestehenden Bauzonen als überlagernde Zone festgelegt. Bei Neueinzonungen wird die Gewässerraumzone als Grundnutzung ausgeschieden. Die Gewässerraumzone im Bereich der bestehenden Bauzone richtet sich bezüglich Lage grundsätzlich an das im Jahr 2015 erarbeitete Gewässerrauminventar der Gemeinde Galgenen. 2.3 Ergänzung rechtskräftiges Baureglement Die neu geschaffene Gewässerraumzone benötigt eine Ergänzung im Baureglement. Die Bestimmungen sind in dem Dokument Baureglementsergänzungen ersichtlich.

9 Teilrevision Nut zungsplanung, Galgenen 9 3. Naturgefahren 3.1 Kantonale Naturgefahrenstrategie Naturgefahrenstrategie Gefahrenzone Gemeinde Grundlage für die Behandlung der Naturgefahren im Kanton Schwyz bildet die kantonale Naturgefahrenstrategie (Revision 2010), RRB Nr. 324/2010 vom 23. März Diese stützt sich auf die übergeordneten und kantonalen Rechtsgrundlagen. Die Gemeinde scheidet im Zonenplan die erforderlichen Gefahrenzonen aus ( 17 PBG). Instrumente der raumplanerischen Umsetzung Gefahrenzonen werden nach den vom Kanton erstellten Gefahrenkarten für jene Gebiete ausgeschieden, die durch Naturgewalten gefährdet sind ( 20 PBG). Die Gemeinden haben die Gefahrenzonen in ihren Nutzungsplänen innert zwei Jahren nach Erstellung der Gefahrenkarten auszuscheiden. Für Gebiete mit erheblicher Gefährdung prüfen die Gemeinderäte den Erlass kommunaler Planungszonen (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2007, PBG). Instrumente Funktion Bemerkungen Kommunaler Nutzungsplan Baureglement Baubewilligung Im Nutzungsplan wird die zweckmässige Nutzung des Bodens festgelegt. Dort, wo Gefährdungen vorhanden sind, werden Gefahrenzonen ausgeschieden ( 20 Abs. 3 PBG). Im Weiteren wird der Raumbedarf der Fliessgewässer festgelegt ( 66 Abs. 2 PBG). Erlass von Vorschriften für Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen. Prüfung, ob ein konkretes Bauprojekt die gesetzlichen und planerischen Vorgaben hinsichtlich Naturgefahren erfüllt. Parzellengenau, grundeigentümerverbindlich Gefahrenzonen bezogen und prozessabhängig, grundeigentümerverbindlich Grundeigentümerverbindlich Bei Bedarf Antrag auf Nichtbewilligung oder Auflage von Massnahmen (z.b. Objektschutz)

10 Teilrevision Nut zungsplanung, Galgenen Ausscheidung von Gefahrenzonen im Zonenplan Laut dem PBG sind Gefahrenkarten innerhalb von zwei Jahren in die kommunale Nutzungsplanung umzusetzen (Änderung vom 19. September 2007, PBG). Damit stehen die Gemeinden in der Verantwortung, im Zonenplan die entsprechenden Gefahrenzonen auszuscheiden ( 20 Abs. 3 PBG). Sinnvollerweise erfolgt parallel dazu die Ausscheidung des Raumbedarfs der Fliessgewässer ( 66 Abs. 2 PBG). Die Umsetzung der integralen Naturgefahrenkarte in die Nutzungsplanung erfordert von den kommunalen Behörden eine intensive Auseinandersetzung mit der Naturgefahrensituation. Bei der Umsetzung werden die Gefahrenflächen der integralen Naturgefahrenkarten nicht 1:1 in den Zonenplan übertragen, sondern die Begrenzung der Gefahrenbereiche wird auf den Verlauf der Parzellengrenzen umgesetzt. Parzellen können von mehr als einem Gefahrenprozess betroffen sein und auch mehrere Gefahrenstufen umfassen, besonders bei grösseren Parzellen. Demzufolge sind auf einer Parzelle grundsätzlich verschiedene Nutzungsbestimmungen möglich. Gefahrenzonen werden als eine die Grundnutzung überlagernde Zone ausgeschieden. Umsetzung von Gefahrenkarten in die Nutzungsplanung (Beispiel schematisch). Links: Ausschnitt aus der Gefahrenkarte. Die Kürzel kennzeichnen Gefahrenart und Feldnummer des Gefahrenstufendiagramms. Rechts: Umsetzung der Gefahrenbereiche im Zonenplan. Änderungen gegenüber der Gefahrenkarte Die Gefahrenzonen wurden aufgrund der integralen Gefahrenkarte Kanton Schwyz sowie der synoptischen Gefahrenkarte Freienbach bestimmt. Abweichungen von der Gefahrenkarte begründen sich folgendermassen: - Erweiterung der Gefahrenzone auf die ganze Parzellenfläche: Da Wasserprozesse normalerweise nicht am Rand bzw. in der Mitte eines Gebäudes Halt machen, sondern das ganze Kellergeschoss eines Gebäudes überfluten, wird die Gefährdung über die ganze Parzellenfläche eingetragen.

11 Teilrevision Nut zungsplanung, Galgenen 11 - Arrondierung von kleinen Flächen: Kleine Flächen wurden der Hauptgefährdung zugeteilt, um eine einfache und sinnvolle Darstellung des Zonenplans zu erhalten. - Realisierung von Schutzprojekten: Die Realisierung von Schutzprojekten wird im Zonenplan berücksichtigt und die Gefahrenzonen entsprechend angepasst. Kontrolle der Umsetzung Die Umsetzung der Gefahrenkarte in die Gefahrenzone wurde vom Büro Niederer + Pozzi, Umwelt AG am 28. September 2016 kontrolliert. Die Hinweise des Büros wurden im vorliegenden Zonenplan berücksichtigt.

12 Teilrevision Nut zungsplanung, Galgenen Baureglement Im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde werden Vorschriften für die Gefahrenzonen erlassen. Vorschriften sind unerlässlich für die Gefahrenzonen. Sie schaffen Transparenz und Rechtssicherheit für die Betroffenen (Bauherrschaft, Käufer, Verkäufer). Je umfassender Auflagen oder Einschränkungen formuliert sind, desto klarer ist die Situation bereits in einem frühen Planungsstadium. Die Bestimmungen im Baureglement sind differenziert darzustellen. In begründeten Fällen können für ein bestimmtes, durch eine spezielle Gefahrensituation charakterisiertes Gebiet abweichende Vorschriften formuliert werden. Bedeutung der Gefahrenstufen (Grundlage Gefahrenkarte) für die Zonenausscheidung sowie für das Bau- und Zonenreglement (nach ARE, BWG, BUWAL 2005).

13 Teilrevision Nut zungsplanung, Galgenen Ergänzung rechtskräftiges Baureglement Die neu geschaffenen Gefahrenzonen benötigt eine Ergänzung im Baureglement. Die Bestimmungen sind in dem Dokument Baureglementsergänzungen ersichtlich.

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