Teilrevision Ortsplanung Heimenhausen
|
|
- Fritzi Salzmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einwohnergemeinde Heimenhausen Teilrevision Ortsplanung Heimenhausen Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) Januar 2018 georegio ag Bahnhofstrasse Burgdorf T info@georegio.ch
2 Impressum Auftraggeber: Einwohnergemeinde Heimenhausen Ortsplaner: georegio ag, Bahnhofstrasse 35, 3400 Burgdorf, T Version Datum Inhalt Entwurf nach Freigabe zur Mitwirkung im Gemeinderat
3 Teilrevision Ortsplanung Heimenhausen Bericht nach Art. 47 RPV 1 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage Bestehende Planungsinstrumente und -grundlagen Zielsetzungen Vorgehen und Projektorganisation Grundlagen für die Ortsplanungsrevision Siedlungsentwicklung nach innen Umsetzung Gewässerraum im Zonenplan Landschaft Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreiten Gewässerraumbreite in Schutzgebieten Gewässerraumbreite ausserhalb von Schutzgebieten Eingedolte Fliessgewässer dicht überbaute Gebiete Baureglement Aufbau Baureglement (BauR) Umsetzung der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Weitere Änderungen am Baureglement Besondere Themen Modell Mehrwertabschöpfung Überbauungsverpflichtungen Verfahren Öffentliche Mitwirkung Vorprüfung Auflage, Einsprachen und Beschluss Genehmigung Anhang 1: Gerinnesohlenbreite Önz Beilagen Zonenplan Landschaft Baureglement Reglement Mehrwertabgabe Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Gebäudehöhe (bisher) und Fassadenhöhe traufseitig (neu)... 8 Abb. 2 Messpunkte Gerinnesohlenbreite Önz Tabellenverzeichnis Tab. 1 Korrekturfaktoren für die Berechnung der natürlichen Gerinnesohlenbreite... 5 Tab. 2 Berechnung der Gewässerraumbreite ausserhalb von Schutzgebieten... 6 Tab. 3 Gewässerräume in der Gemeinde Heimenhausen... 6
4 Teilrevision Ortsplanung Heimenhausen Bericht nach Art. 47 RPV 2
5 Teilrevision Ortsplanung Heimenhausen Bericht nach Art. 47 RPV 3 1 Ausgangslage Die aktuelle Ortsplanung der Gemeinde Heimenhausen wurde im Jahr 2011 durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt. In der Zwischenzeit ist einerseits auf Bundesebene eine neue Gewässerschutzgesetzgebung in Kraft getreten, andererseits hat der Kanton die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) beschlossen. Aufgrund dieser beiden Grundlagen werden Anpassungen der kommunalen Nutzungsplanungen notwendig. Während bis Ende 2018 für alle Gewässer sogenannte "Gewässerräume" auszuscheiden und verbindlich festzulegen sind, müssen die kommunalen Baureglemente bis im Jahr 2020 der BMBV angepasst werden. 1.1 Bestehende Planungsinstrumente und -grundlagen Zonenplan Schutzzonenplan Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR ) Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR ) Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (Wasserbaugesetz, WBG, BSG ) Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV, BSG ) 2 Zielsetzungen Die Gemeinde Heimenhausen führt aufgrund der neuen Anforderungen gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) und der kantonalen Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) eine Teilrevision der Ortsplanung durch. 3 Vorgehen und Projektorganisation Da die beiden Themenbereiche Baureglement und Gewässerräume verschiedene Abhängigkeiten aufweisen, werden sie parallel bearbeitet. Die Gewässerräume müssen kartographisch in einem Plan dargestellt werden, die Nutzungseinschränkungen innerhalb des Gewässerraums werden im Baureglement beschrieben. Die Verfahrensschritte wie Entwurf, Mitwirkung, Vorprüfung, öffentliche Auflage und Beschlussfassung erfolgen koordiniert. Die Arbeiten an der Teilrevision der Ortsplanung Heimenhausen wurden im Juni 2017 mit der Startsitzung gestartet. Dem Planungsprozess liegt folgendes Arbeitsprogramm zugrunde: Projektphase Auftragserteilung Entwurfsphase Mitwirkungs-, Bereinigungsphase Vorprüfung / Öffentliche Auflage Beschlussphase Genehmigungsphase Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4
6 Teilrevision Ortsplanung Heimenhausen Bericht nach Art. 47 RPV 4 Der Ortsplaner hat die Arbeiten in enger Abstimmung mit der Begleitgruppe durchgeführt. Die Begleitgruppenmitglieder sind: Vorsitz: Urs Schaad, Gemeinderat Ressort Planung Thomas Krähenbühl, Gemeinderat Ressort Gewässer Mitglieder: Hanspeter Studer, Trägerschaft ökologische Vernetzung Isabelle Schürch, Trägerschaft ökologische Vernetzung Rudolf Bühler, Trägerschaft ökologische Vernetzung Werner Liechti, Trägerschaft ökologische Vernetzung Begleitung: Bruno Zimmermann, Gemeindeverwalter Benedikt Roessler, georegio ag 4 Grundlagen für die Ortsplanungsrevision Die Teilrevision beschränkt sich auf die Überprüfung des Baureglements, dessen Anpassung an die BMBV und die Umsetzung der Gewässerräume im Zonenplan Landschaft. Mit der Überarbeitung des Baureglements werden in einzelnen weiteren Themenbereichen Anpassungen vorgenommen. Die dazu nötigen Grundlagen und Erläuterungen werden hier aufgeführt. 4.1 Siedlungsentwicklung nach innen Ziel der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen RPG-Teilrevision ist der sorgsame und haushälterische Umgang mit dem Boden, die massvolle Festlegung von Bauzonen und die Förderung von kompakten Siedlungen. Dörfer und Städte sollen insbesondere durch das Bauen im Bestand oder die Umnutzung von Brachen gezielt nach innen entwickelt werden. Die Zersiedelung der Landschaft soll gestoppt werden. Gemäss dem Massnahmenblatt A_07 des kantonalen Richtplans muss die Siedlungsentwicklung nach innen dann in der Nutzungsplanung behandelt werden, wenn Ein- oder Umzonungen zur Beanspruchung des Baulandbedarfs gemäss Massnahmenblatt A_01 erfolgen. Dies ist mit der vorliegenden Teilrevision nicht der Fall, auf eine umfassende Auslegeordnung zur Siedlungsentwicklung nach innen wird deshalb verzichtet. Das Baureglement wird jedoch im Rahmen der Anpassung auf mögliche Hindernisse für die Siedlungsentwicklung nach innen überprüft und die Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der Siedlungsqualität gelockert. 5 Umsetzung Gewässerraum im Zonenplan Landschaft Am 11. Dezember 2009 hat das Bundesparlament mit einer Änderung der Gewässerschutzgesetzgebung einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative Lebendiges Wasser beschlossen. Die Änderungen des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) sind am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Die Bestimmungen sind in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) konkretisiert. Diese sind auf den 1. Juni 2011 in Kraft gesetzt worden. Das GSchG und die GSchV sind grundsätzlich umfassend und abschliessend. Das kantonale Wasserbaugesetz (WBG) und das kantonale Baugesetz (BauG) wurden auf den 1. Januar 2015 an die neuen Vorgaben angepasst. Für die Festlegung des Gewässerraums sind die Gemeinden zuständig. Es ist ihre Aufgabe, die Vorschriften zur Ausscheidung des Gewässerraums in der Ortsplanung zweckmässig umzusetzen. Der Bund hat hierzu eine Frist bis am 31. Dezember 2018 gesetzt.
7 Teilrevision Ortsplanung Heimenhausen Bericht nach Art. 47 RPV 5 Am 1. Mai 2017 ist eine Anpassung der GSchV in Kraft getreten. Die darin konkretisierten Bestimmungen zur Ausscheidung des Gewässerraums, zu den möglichen Bauten und zur Bewirtschaftung werden in der vorliegenden Planung berücksichtigt. 5.1 Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreiten Die Breite des Gewässerraums errechnet sich nach der Schlüsselkurve gemäss Leitbild Fliessgewässer 1 bzw. anhand der Formeln in der GSchV. Die Breite des Gewässerraums wird in Abhängigkeit vom Zustand (Ökomorphologie) des betrachteten Fliessgewässers ermittelt. Massgebend für die Festlegung eines ausreichenden Gewässerraumes ist die natürliche Gerinnesohlenbreite (ngsb). Die effektive Gerinnesohlenbreite (egsb) beeinträchtigter oder kanalisierter Gerinne wird dazu mit einem Korrekturfaktor gemäss folgender Tabelle multipliziert. Beispielbild Breitenvariabilität (Ökomorphologie) Faktor Klasse 1: grosse Breitenvariabilität natürliche, naturnahe Bäche und Flüsse unverbaute Gewässer mit wechselnder, dynamischer Sohlenbreite x 1 Klasse 2: eingeschränkte Breitenvariabilität wenig beeinträchtigte Bäche und Flüsse teilweise begradigte Ufer mit kleinen Ausbuchtungen, punktuell verbaut, schmale Streifen mit Ufervegetation vorhanden x 1.5 Klassen 3 und 4: fehlende Breitenvariabilität stark beeinträchtigte naturfremde bis künstliche Bäche und Flüsse (Klasse 3) begradigte bis vollständig verbaute Gerinne (Klasse 4) x 2 Tab. 1 Korrekturfaktoren für die Berechnung der natürlichen Gerinnesohlenbreite 5.2 Gewässerraumbreite in Schutzgebieten Die minimale Breite des Gewässerraums beträgt für Fliessgewässer bis 1 m natürliche Gerinnesohlenbreite insgesamt 11 m. Für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1 5 m natürlicher Breite die 6-fache Breite plus 5 m und für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5m die Breite plus 30 m. 5.3 Gewässerraumbreite ausserhalb von Schutzgebieten In der folgenden Darstellung sind die Berechnungsgrundlagen für die Gewässerraumbreite ausserhalb von Schutzgebieten auf der Grundlage der Gewässerschutzverordnung dargestellt. 1 BUWAL/BWG (Hrsg.), 2003: Leitbild Fliessgewässer Schweiz. Für eine nachhaltige Gewässerpolitik. Bern
8 Teilrevision Ortsplanung Heimenhausen Bericht nach Art. 47 RPV 6 natürliche Gerinnesohlenbreite (ngsb) Gewässerraumbreite Gewässerraum kleiner 2 m 11 m 2 m bis 15 m 2.5 x ngsb + 7 m grösser als 15m (grosse Flüsse) ngsb + 30 m mindestens 45 m Uferbereich ngsb Uferbereich Tab. 2 Berechnung der Gewässerraumbreite ausserhalb von Schutzgebieten In gewissen Fällen ist die Gewässerraumbreite zu erhöhen, beispielsweise aus Gründen des Hochwasserschutzes oder eines Revitalisierungspotentials. In der Gemeinde Heimenhausen werden folgende Gewässerraumbreiten festgelegt: Gewässer egsb (m) Ökomorph. ngsb Gewässerraum Önz im Naturschutzgebiet oberhalb Revitalisierung 2016 Önz im Bereich der Revitalisierung 2016 Önz im Naturschutzgebiet unterhalb Revitalisierung ca. 44 m gemäss Gestaltungsplan Wasserbaubewilligung Önz ausserhalb Naturschutzgebiet Seitengewässer Önz im Naturschutzgebiet <1 1 <1 11 Inkwiler Seebach ca Übrige Gewässer <2 1-2 <2 11 Tab. 3 Gewässerräume in der Gemeinde Heimenhausen Da die Bestimmung des Gewässerraums an der Önz in der Entwurfsphase zu Diskussionen mit dem kant. Tiefbauamt geführt hat, wurde die natürliche Gerinnesohlenbreite durch Thomas Krähenbühl und Hanspeter Studer am an verschiedenen Stellen nachgemessen. Die Messergebnisse sind im Anhang dargestellt. Die sich daraus ergebende mittlere effektive Gerinnesohlenbreite von 6 m wurde für diesen Bereich als Grundlage für die Festlegung des Gewässerraums verwendet. Dies ergibt einen Gewässerraum von 30 m für die Önz ausserhalb des Naturschutzgebietes. Dieser Gewässerraum ist auch mit Blick auf den bereits festgelegten und genehmigten Gewässerraum in der Gemeinde Herzogenbuchsee (25.5m) nachvollziehbar, da dazwischen in der Gemeinde Niederönz einzig der Burgäschiseebach mit sehr geringer Wassermenge zufliesst. Der Gewässerraum wird grundsätzlich symmetrisch zur Gewässerachse ausgeschieden. Bei eingedolten Fliessgewässern ausserhalb der Bauzone und bei Gewässern im Wald wird auf die Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet. In diesen Gebieten gilt Art. 39 WBV. Die Gewässerräume sind im Zonenplan Landschaft als schraffierte Überlagerung dargestellt und vermasst. Im Baureglement werden die Bau- und Nutzungsmöglichkeiten im Gewässerraum geregelt. 5.4 Eingedolte Fliessgewässer Die eingedolten Gewässer werden in den Plänen als Hinweise dargestellt. Da der Gewässerraum im Siedlungsgebiet aber grundeigentümerverbindlich festgelegt wird, muss in der Bauzone der tatsächliche Verlauf der eingedolten Gewässer bestimmt werden. In der Gemeinde Heimenhausen fliesst einzig der Inkwiler Seebach eingedolt durch das Siedlungsgebiet. Der Gewässerverlauf im Plan ist korrekt, der Kanal verläuft gerade unter der Bauzone (ist begehbar).
9 Teilrevision Ortsplanung Heimenhausen Bericht nach Art. 47 RPV dicht überbaute Gebiete In dicht überbauten Gebieten sind gemäss Art. 41c GSchV für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen im Gewässerraum möglich. Die dicht überbauten Gebiete werden in der Gemeinde Heimenhausen nicht im Zonenplan ausgewiesen. Der Sachverhalt kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Einzelfall durch die Baupolizeibehörde unter Beizug des AGR (Amtsbericht dicht überbaut) und des Tiefbauamts (Amtsbericht Wasserbaupolizei) geprüft werden. 6 Baureglement Der Auslöser für die Anpassung des Baureglements ist die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV), die vom Regierungsrat am beschlossen wurde. Diese Verordnung bezweckt die Harmonisierung der Baubegriffe in allen Gemeinden des Kantons Bern, den Gemeinden wurde eine Frist bis Ende 2020 zur Umsetzung der Verordnung in den kommunalen Baureglementen gegeben. Einzelne weitere Änderungen am Baureglement werden aufgrund der Revision des Baugesetzes und aufgrund bisheriger Erfahrungen im Baubewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der Planbeständigkeit vorgenommen. 6.1 Aufbau Baureglement (BauR) Der Aufbau und die Bestimmungen des Baureglements werden weitgehend vom bestehenden Baureglement von 2011 übernommen. Allerdings fällt der bisherige, ebenfalls verbindliche Anhang A I des Baureglements mit den Messweisen weg. Neu sind im Anhang A1 nur noch die Skizzen (Messweisen) aufgeführt, die Messweisen sind in der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) beschrieben. Einzelne Bestimmungen des Anhangs A I, die nicht in den BMBV geregelt sind, wurden in den verbindlichen Hauptteil des Reglements übernommen. Die bisherigen Kommentare / Hinweise werden neu in den Fussnoten dargestellt. Die Hinweise wurden auf die Relevanz für die Gemeinde Heimenhausen überprüft und entsprechend angepasst und gekürzt. Es werden nur noch Hinweise aufgenommen, die im Baubewilligungsverfahren für das Verständnis der Regelung relevant sind. Weil mit der Anpassung des Baureglements an die BMBV in verschiedenen Artikeln Änderungen vorgenommen werden, ist das ganze Baureglement Gegenstand der öffentlichen Auflage und des Beschlusses der Gemeindeversammlung. Es kann grundsätzlich gegen alle Gegenstände Einsprache erhoben werden, wobei die meisten Inhalte bereits im bestehenden Reglement analog geregelt waren. 6.2 Umsetzung der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Fassadenhöhe traufseitig: Im Gegensatz zur bisherigen Gebäudehöhe wird die traufseitige Fassadenhöhe nicht in der Mitte der Fassade gemessen, sondern dort wo der Höhenunterschied zwischen der Oberkante der Dachkonstruktion und der Fassadenlinie am grössten ist. Diese veränderte Messweise hat insbesondere bei Gebäuden am Hang erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche Gebäudehöhe. Ein fiktives Gebäude von 15m Länge an einem 4% geneigten Hang ist mit der neuen Messweise 0.30 m höher als bisher. Um damit umzugehen wird für Gebäude an mind. 10% geneigten Hängen neu ein Hangzuschlag von 1.0 m festgelegt. Um die neue Messweise auch an weniger stark geneigten Hängen zu berücksichtigen, wird die Fassadenhöhe traufseitig um 0.5m höher ausgeschieden als die bisherige Gebäudehöhe. Für An- und Kleinbauten gilt eine Fassadenhöhe trauseitig von 3.5 m, analog zur bisherigen Gebäudehöhe.
10 Teilrevision Ortsplanung Heimenhausen Bericht nach Art. 47 RPV 8 Abb. 1: Gebäudehöhe (bisher) und Fassadenhöhe traufseitig (neu) Geschossflächenziffer oberirdisch: In der Wohnzone 3 galt bisher eine maximale Ausnützungsziffer von 0.7. Die Ausnützungsziffer richtet sich nach Art. 93 bis 98 der kantonalen Bauverordnung (Aufgehoben auf den 01. August 2011 mit Einführung der BMBV). Neu ist die Ausnützungsziffer nicht mehr zulässig, sie muss in ein neues Nutzungsmass wie die Geschossflächenziffer oberirdisch umgerechnet oder aufgehoben werden. Die Gemeinde hat sich dafür entschieden, die Ausnützungsziffer aufzuheben. Die Ausnützungsziffer galt ohnehin nur in der Wohnzone W3, diese beschränkt sich in Heimenhausen auf 5 bereits überbaute Parzellen. Im Sinne einer Siedlungsentwicklung nach innen sollen auch auf diesen Parzellen in Zukunft nur die Gebäudedimensionen und die Grenzabstände geregelt werden. Gebäudeteile: Neu müssen gestützt auf die BMBV Masse für Unterniveaubauten und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile aufgenommen werden. Diese Masse werden gemäss dem Musterbaureglement aufgenommen. Vorspringende Gebäudeteile: Die Masse für vorspringende Gebäudeteile werden nicht angepasst, es gelten die folgenden Masse: zulässige Breite max. 4.0 m zulässiges Mass im Grenzabstand max. 2.0 m zulässiger Anteil Fassadenlänge max. 40 % Vordächer: zulässige Ausladung 2.50 m Dies bedeutet, dass an einer 20m langen Fassade 2 vorspringende Gebäudeteile von je max. 4m Breite erstellt werden dürfen, dies ergibt den zulässigen Anteil der gesamten Fassadenlänge von 8m. Eine Erhöhung dieses Masses wurde im Rahmen der Revision diskutiert aber verworfen. Grössere vorspringende Gebäudeteile werden als Teil des Gebäudes betrachtet und müssen somit die normalen Grenzabstände und Gebäudedimensionen berücksichtigen. 6.3 Weitere Änderungen am Baureglement Neben der Anpassung der Begriffe und Messweisen an die BMBV werden einzelne weitere Vorschriften an das geänderte übergeordnete Recht angepasst oder überprüft. Diese werden hier beschrieben: Ausgleich von Planungsvorteilen: Die Gemeinde erlässt gestützt auf Art. 142ff BauR ein Mehrwertabgabereglement. Dieses wird der Gemeindeversammlung separat zum Beschluss vorgelegt, es unterliegt nicht der Genehmigung durch den Kanton. Verkaufsfläche in der Dorfzone: Die zulässige Verkaufsfläche in der Dorfzone wird an das kantonale Baugesetz angepasst. Anstelle der bisherigen max. Verkaufsfläche von 500m 2 gilt neu eine max. Geschossfläche von 1000m 2.
11 Teilrevision Ortsplanung Heimenhausen Bericht nach Art. 47 RPV 9 Abstände gegenüber Zonengrenzen: Bisher galten gegenüber Zonengrenzen dieselben Bauabstände (ka/ga) wie gegenüber von Parzellengrenzen. Es gibt in Heimenhausen verschiedene Parzellen, die teilweise in der Landwirtschaftszone und teilweise in der Bauzone liegen, aber demselben Grundeigentümer gehören. Damit diese Bauzonen besser genutzt werden können, wird diese Bestimmung gestrichen. Falls die Zonengrenze gleichzeitig eine Parzellengrenze ist, sind hingegen weiterhin die normalen Grenzabstände einzuhalten. Strassenabstand: Neu werden die Strassenabstände gemäss Strassengesetz auch im Baureglement aufgeführt. Damit ist diese Information direkt für die Grundeigentümer verfügbar. Gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen werden keine abweichenden Festlegungen gemacht, auch hier gelten die 3.6 m gemäss Strassengesetz. Dachgestaltung: Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre hat sich gezeigt, dass die Belichtung von Dachgeschossen mit den festgelegten Massen für Dachaufbauten schwierig ist. Um im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen auch den Ausbau von Dachgeschossen mit einer guten Belichtung zu ermöglichen, wird die Gesamtbreite von Dachaufbauten von 1/3 auf 1/2 der Fassadenlänge erhöht. Diese Anpassung gilt nicht in Ortsbildschutzgebieten und bei schützens- oder erhaltenswerten Baudenkmälern. Aufhebung Schutzgebiet Seebach: Das bisherige Schutzgebiet Seebach im Zonenplan Landschaft wird durch den Gewässerraum abgelöst. Damit werden auch die Bestimmungen zu diesem Schutzgebiet im Baureglement unnötig und werden gestrichen. Die Bau- und Nutzungsbeschränkungen im Gewässerraum entsprechen weitgehend den bisherigen Bestimmungen im Schutzgebiet Seebach. 7 Besondere Themen 7.1 Modell Mehrwertabschöpfung Gemäss dem revidierten Raumplanungsgesetz und dem Baugesetz des Kantons Bern ist auf Einzonungen eine Mehrwertabschöpfung von mind. 20% zu erheben. Die Gemeinde Heimenhausen hat die Teilrevision der Ortsplanung zum Anlass genommen, die Abgabesätze in einem Reglement festzulegen. Die folgenden Abgabesätze werden im Reglement zur Mehrwertabschöpfung festgelegt und der Gemeindeversammlung zum separaten Beschluss vorgelegt werden: Einzonungen: 25% Um und Aufzonungen: 0% 7.2 Überbauungsverpflichtungen Mit der Überbauungsverpflichtung setzt die Gemeinde im Rahmen der Ortsplanungsrevision gestützt auf Art. 126d Abs. 4 BauG eine Frist von 10 Jahren für die Überbauung der wichtigen Bauzonenreserven. Erfolgt die Überbauung nicht innert der festgelegten Frist, wird eine Lenkungsabgabe gemäss Art. 126d Abs. 4 BauG erhoben (1% des Verkehrswertes im ersten Jahr nach Ablauf der Frist, 2% im 2., 3% m 3, 4% im 4. und 5% ab dem 5 Jahr). Die Nutzungsreserven in Heimenhausen eigenen sich alle für die Überbauung, sind erschlossen und es besteht auch eine stabile Nachfrage nach Bauland. Dennoch sind verschiedene Parzellen, die im Rahmen der letzten oder vorletzten Ortsplanungsrevision eingezont wurden, noch unüberbaut. An der Überbauung dieser Parzellen ist zur Erreichung der Ziele der Siedlungsentwicklung nach innen ein grosses öffentliches Interesse vorhanden. Aus diesem Grund wird mit der Ortsplanungsrevision eine Überbauungsverpflichtung festgelegt und im Grundbuch eingetragen. Die betroffenen Flächen sind im Anhang zum Baureglement mit Parzellennummer und auf einem Plan bezeichnet.
12 Teilrevision Ortsplanung Heimenhausen Bericht nach Art. 47 RPV 10 8 Verfahren 8.1 Öffentliche Mitwirkung Die öffentliche Mitwirkung fand vom xx bis xx mit einer Ausstellung auf der Gemeindeversammlung statt. Die Informationsveranstaltung zur öffentlichen Mitwirkung fand am xx im xx statt, es nahmen rund XY Personen teil. Die Mitwirkungsergebnisse sind im Mitwirkungsbericht zusammengefasst. 8.2 Vorprüfung 8.3 Auflage, Einsprachen und Beschluss 8.4 Genehmigung
13 Teilrevision Ortsplanung Heimenhausen Bericht nach Art. 47 RPV, Anhang 11 Anhang 1: Gerinnesohlenbreite Önz Abb. 2 Messpunkte Gerinnesohlenbreite Önz
Gewässerraumausscheidung in Basel-Landschaft
Laura Chavanne ARP/KP Gewässerraumausscheidung in Basel-Landschaft 2. Juni 2016 2 Inhalte und Ablauf 1. Gesetzlicher Auftrag 2. Gewässerraum innerhalb Bauzonen 3. Gewässerraum ausserhalb Bauzonen 3 1.
MehrKurzbericht zur Gewässerraumfestlegung
Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung Gewässername, öffentliches Gewässer Nr. XY, Gemeinde XY Hochwassersicherer Ausbau, Revitalisierung, Offenlegung etc. Bauprojekt 201X Gewässerraumfestlegung nach Art.
MehrUmsetzung revidierte GSchG/GSchV Umsetzung der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung der Umsetzung:
Umsetzung revidierte GSchG/GSchV Umsetzung der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung der Umsetzung: Stand Schwerpunkt Info zur Festlegung Gewässerraum der Gewässerräume 18. August 2014 3. September 2015
MehrNeues aus dem Rechtsdienst
RA MLaw Lea Sturm - RA lic.iur. Andreas M. Schlatter Neues aus dem Gemeindeorientierung vom 28. November 2016 Themen 1. Was gilt in Landschaftsschutzzonen als zonenkonform? ( [1C_397/2015]) Welches Recht
MehrMessweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (vom 22. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Artikel 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe
Mehr1 Begriffe und Messweisen 1.1 Massgebendes Terrain
7. Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) vom 5.05.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel und der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung
MehrAuf dem Weg zum naturnahen Zustand? Herausforderungen und Chancen bei der Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes
Annina Joost Auf dem Weg zum naturnahen Zustand? Herausforderungen und Chancen bei der Umsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes Bachelorarbeit Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) Zürich
MehrAufhebung Gewässerabstandslinie und Zonenplanänderung
Teilrevision Bau- und Zonenordnung Aufhebung Gewässerabstandslinie und Zonenplanänderung In Verbindung mit dem privaten Gestaltungsplan Stadthausareal Erläuternder Bericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung
MehrKanton Schwyz. Gemeinde Galgenen. Genehmigung. Gewässerraumkarten Kanton Schwyz (Gewässerrauminventar) Erläuterungsbericht
Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Genehmigung Gewässerraumkarten Kanton Schwyz (Gewässerrauminventar) Erläuterungsbericht 365-18 10. August 2015 Impressum Auftrag Auftraggeber Gewässerraumkarten Kanton Schwyz
MehrSTRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006
STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrWie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln?
Wie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln? Informationsveranstaltung zur Ortsplanungsrevision Bauma vom 3. Oktober 2013 1 Ablauf der Veranstaltung Begrüssung und Ziel der Informationsveranstaltung Rahmenbedingungen
Mehrin der Nutzungsplanung Strassenlärm Ausscheidung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten
Strassenlärm in der Nutzungsplanung Ausscheidung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Tiefbauamt des Kantons Bern Impressum Herausgeber: Amt für Gemeinden
MehrVII B/1/2. Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art ) Stand: 1. Juli 2011
Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art. 31 63) Stand: 1. Juli 2011 Zu Art. 32 Gebäude Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längenmassen
MehrBegriffe und Messweisen
Anhang 1 Begriffe und Messweisen 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht
MehrDekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung)
Antrag des Regierungsrates 1 75.1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das
MehrErläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV
Kanton Schaffhausen 6. Änderung Baulinienplan Nr. 30 Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Ausschnitt Baulinienplan Nr. 30, 3.6.2004 Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse
MehrEINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss
EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Reglement Quartierplan Spiss 2007 / 2009 / 2010 Die Einwohnergemeinde von Zermatt - eingesehen den Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes
MehrBaureglementsänderungen Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung
Kanton Schwyz Gemeinde Sattel Öffentliche Auflage Baureglementsänderungen Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung Öffentlich aufgelegt vom bis An der Urnenabstimmung
MehrDekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung)
Antrag des Regierungsrates 1 75.1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das
MehrGemeinde Habsburg Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Gemeinde Gesamtrevision Siedlung und Kulturland 1 Agenda Vorstellung Grundlagen / Vorarbeiten zur der Planungskommission Verfahren Zeitplan Kreditantrag 2 Vorstellung Stefan Giess, dipl. Ing. FH in Raumplanung
MehrNr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN
Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\231ReglementMehrwertabgaben.docx REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN Präsidialabteilung Schiessplatzweg
MehrZonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal»
Beschlussfassung Einwohnergemeinde Interlaken Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Baureglementsänderung Die Änderung besteht aus: Zonenplanänderung Baureglementsänderung Weitere
MehrBundesgesetz über die Raumplanung
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) Änderung vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20.
MehrREVISION ZONENREGLEMENT
REVISION ZONENREGLEMENT Themen Allgemeine Informa.onen Vorschläge der Kommission Stellungnahme Gemeinderat Weiteres Vorgehen Fragen und Diskussion ALLGMEINE INFORMATIONEN Kommission Markus Chapuis Erwin
MehrErläuterungsbericht. Kantonaler Teilzonenplan Kantonale Uferschutzzone Emme, Wehr Biberist bis Aare mit Zonenvorschriften. PG Umwelt INGE M E
Kantonaler Teilzonenplan Kantonale Uferschutzzone Emme, Wehr Biberist bis Aare mit Zonenvorschriften Erläuterungsbericht Bericht 1.12 8. August 2014 PG Umwelt INGE M E IC Infraconsult AG, Bern Fischwerk,
MehrAusserordentliche Versammlung. der Einwohnergemeinde Belp. Donnerstag, 11. September 2014, 20 Uhr, Dorfzentrum Belp.
Ausserordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde Belp Donnerstag, 11. September 2014, 20 Uhr, Dorfzentrum Belp B o t s c h a f t des Gemeinderats an die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der
MehrTeilzonenplan Feld-West Planungsbericht
Teilzonenplan Feld-West Planungsbericht 1. Februar 2013 St.Gallen Herisau Kasernenstrasse 39 9102 Herisau T +41(0)71 353 00 80 herisau@err.ch schänis_tzp_feld_pb.docx Teilzonenplan Feld-West Planungsbericht
MehrReglement über Grundeigentümerbeiträge
Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil
MehrAuswirkungen einer interkantonalen Vereinbarung
Ordnung in den Wirrwarr kantonaler Bauregeln Auswirkungen einer interkantonalen Vereinbarung Lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt Seite 1 Inhalt 1. Um was geht es? Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung
MehrParkplatz- Reglement. vom 7. April 1983
Parkplatz- Reglement vom 7. April 1983 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 2 Parkplätze 3 Erstellungspflicht 2. Die Anlage von Parkplätzen Art. 4 Festlegung der Anzahl
MehrREGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement)
REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement) vom 1. Dezember 2004 Die Versammlung der Politischen Gemeinde Buochs
MehrAuszonung und Einzonung von Grundstücken
Kassieren und Zahlen Auszonung und Einzonung von Grundstücken Dr. Peter Gysi Seite 1 Thema Finanzielle Folgen für Landeigentümer Gemeinden infolge Auszonung Einzonung von Grundstücken Seite 2 Bauland Seite
MehrREVISION DER ORTSPLANUNG EINWOHNERGEMEINDE BELLACH. Orientierung zur Mitwirkung vom 3. Juni 2015
REVISION DER ORTSPLANUNG EINWOHNERGEMEINDE BELLACH Orientierung zur Mitwirkung vom 3. Juni 2015 Wie sieht Bellach im Jahr 2025 aus? Wie setzen wir das Räumliche Leitbild Bellach 2013 um? Wie kommen wir
MehrWeiter geltende ältere Bestimmungen des PBG
7 Nr. 7 Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler Anhang Weiter geltende ältere Bestimmungen des PBG Der Kanton Luzern trat auf den. Januar 0 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
MehrGESETZLICHE GRUNDLAGEN
12032015 GESETZLICHE GRUNDLAGEN Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) in Kraft seit 1 April 1994 1 TG NHG 1 Natur und Landschaft sowie das kulturgeschichtliche Erbe, insbesondere
MehrNr. 737 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005/26. November 2010* (Stand 1.
Nr. 737 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005/26. November 2010* (Stand 1. Januar 2014) Art. 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen
Mehrgemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1
. gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS Artikel Seite Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Geltungsbereich 1 3 - Übergeordnetes Recht und Bewilligungspflicht 2 3 - Begriffe
MehrBaukonferenzen November 2013
Bau- und Justizdepartement Baukonferenzen November 2013 Das Baubewilligungsverfahren Das materielle Baurecht Die Ortsplanungsrevision Die revidierte Kantonale Bauverordnung Das Umwelt-Baustelleninspektorat
MehrÄnderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) Auswirkungen auf den Immobilienmarkt
Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) Auswirkungen auf den Immobilienmarkt anliker IMMOBILIEN Stehlunch vom 19. Juni 2013 in Kloten Regio-ROK Glattal und Stadt Zürich 2030 (Ausschnitt) Heinz Beiner Raumplaner
MehrVerordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz
Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.
MehrBaubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene»Fünfte Ebene Baubewilligungspflicht von Erdsonden Seite 1 Umfrage Welche Gemeinden
Mehrgestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Abwasserreglements vom 22. Juni 2010, Berechnungsmethode und Höhe bei Gebäuden mit Wohnnutzung
Abwasser Uri Seite TARIFORDNUNG zum Abwasserreglement (vom. Juni 00; Stand am. Januar 06) Die Abwasser Uri, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Abwasserreglements vom. Juni 00, beschliesst:. Kapitel: ANSCHLUSSGEBÜHREN
MehrGemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT Stand 03.12.2010 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 2 5 2 Strassenrichtplan
MehrSchutz und Nutzung der Gewässer
Parlamentarische Initiative UREK-S: Schutz und Nutzung der Gewässer Volksinitiative Lebendiges Wasser Januar 2005: Fischereiverband lanciert Volksinitiative Lebendiges Wasser Forderungen: - Renaturierungen
MehrVorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz. 29.
Vorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz 29. September 2014 Dr. Christine Weber, Programm Fliessgewässer Schweiz, Eawag i Inhalt
MehrEinwohnergemeinde Schönenbuch
Einwohnergemeinde Schönenbuch Mitwirkungsunterlagen Revision Zonenreglement Siedlung Datum: 29.09.14 Mitwirkungsverfahren - Öffentliche Einsichtnahme in die Mitwirkungsunterlagen (bei der Gemeindeverwaltung)
MehrMühlethurnen; Revision Ortsplanung, abschliessende Vorprüfung Vorprüfungsbericht gemäss Art. 59 BauG und 118 BauV
Amt für Gemeinden und Raumordnung Office des affaires communales et de l'organisation du territoire Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales
Mehr~ Baudirektion. Kanton Zürich. 2 0, Jan. 20t4
Direktion Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 0432592802 Telefax: 043 259 42 81 An - die Stadt- und Gemeinderäte der Städte und Gemeinden mit Anstoss an den Zürichsee - die Zürcher Planungsgruppe
MehrZone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung
Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung Der Gemeinderat beantragt der Versammlung, den Gesamtkredit von Fr. 390'000.-- für die Erschliessung
MehrDenkmalpflege. Erziehungsdirektion des Kantons Bern / Amt für Kultur
Grundlage Gesetzgebung 1 International: z. B. Charta von Venedig National: Natur- und Heimatschutzgesetz Raumplanungsgesetz Richtlinien der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege Grundlage Gesetzgebung
MehrSteuerreglement der Gemeinde Oberwil
Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil.5 Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz sowie auf das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und
MehrGEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200
GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1
MehrDer Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in der Schweiz
armasuisse Bundesamt für Landestopografie swisstopo Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in der Schweiz 19. November 2009 Jean-Philippe Amstein Direktor swisstopo Grundeigentum:
MehrRichtlinien für die Abgabe von Pachtland
Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz
MehrGemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung
STRASSENREGLEMENT Mai 05 / Gemeindeversammlung INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG 6 Strassenrichtplan.
MehrNachhaltige Stadtentwicklung in Basel-Stadt: Keine Angst vor der RPG Revision!
Nachhaltige Stadtentwicklung in Basel-Stadt: Keine Angst vor der RPG Revision! Dr. Hans-Peter Wessels, Regierungsrat Kanton Basel-Stadt 11. Oktober 2013, ETH Zürich Wird die Schweiz zur Stadt? Lösungen
MehrErläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU 23.05.2016 Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung () Verordnungspaket Umwelt
MehrTeil C Parkplatz-Verordnung
Kanton Zürich Stadt Opfikon Revision Ortsplanung 2003 Juli 2003 Teil C Parkplatz-Verordnung Vom Gemeinderat festgesetzt am 7. Juli 2003 Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2004 ARV
MehrAbwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement
Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Präambel Gestützt auf Art. 43 und 52 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, Art. 38, Abs. 5,
MehrVorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz. 21.
Vorlesung «Binnengewässer Konzepte und Methoden für ein nachhaltiges Management» Das Gewässerschutzgesetz der Schweiz 21. September 2015 Dr. Christine Weber, Programm Fliessgewässer Schweiz, Eawag i Inhalt
MehrVerordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
MehrREGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL
REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite Zweck und Geltungsbereich... Anspruch... Definition... Finanzierung... 5 Voraussetzungen für Beiträge
MehrErschliessungsprogramm
Gemeinde Fahrwangen Kanton Aargau Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Erschliessungsprogramm 5600 Lenzburg 6280 Hochdorf 4665 Oftringen 5734 Reinach 5703 Seon 5034 Suhr Sägestrasse 6a Bellevuestr.
MehrRevision Ortsplanung. Einwohnergemeinde Homberg MITWIRKUNG. Erläuterungsbericht zur Revision der Grundordnung. 11. Februar 2013
Einwohnergemeinde Homberg MITWIRKUNG Revision Ortsplanung Erläuterungsbericht zur Revision der Grundordnung 11. Februar 2013 IC Infraconsult AG Eigerstrasse 60 CH-3007 Bern Telefon +41(0)31 359 24 24 icag@infraconsult.ch
MehrBEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987
BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 AUSGABE 5. JULI 1988 NR. 616 INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Ortsplanung 3 II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3 Art. 3 Bauweise
Mehrs Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen)
Ständerat Herbstsession 009 e-parl 8.06.009 - - :30 07.9 s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen) Entwurf der für Umwelt, Energie und Raumplanung des Bundesrates
MehrReglement betreffend die Gemeindestrassen, die öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie die Privatstrassen (Strassenreglement)
Reglement betreffend die Gemeindestrassen, die öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie die Privatstrassen (Strassenreglement) vom 1. Juni 2005 1 Die Gemeindeversammlung von Stans, gestützt auf
MehrDepartement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 3, Lenzburg-Freiamt Erwin Jansen, dipl. Forsting. ETH Kreisförster Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 28 72 Direkt 062 835
MehrGEMEINDE REIGOLDSWIL
GEMEINDE REIGOLDSWIL Unterbiel 15 4418 Reigoldswil Tel. 061 945 90 10 Fax 061 945 90 11 Internet: www.reigoldswil.ch E-Mail: gemeinde@reigoldswil.bl.ch Steuerreglement der Gemeinde Reigoldswil Steuerreglement
MehrVorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Nichtformulierte Volksinitiative Bäche ans Licht / Gegenvorschlag
Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Titel: Nichtformulierte Volksinitiative Bäche ans Licht / Gegenvorschlag Datum: 11. Juni 2013 Nummer: 2013-199 Bemerkungen: Verlauf dieses Geschäfts
MehrGemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht STRASSENEINTEILUNG 5 Strassenrichtplan. Einteilung nach Benützung 6 Kantons- und
MehrStrassenreglement der Gemeinde Greppen
der Gemeinde Greppen genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 21.05.2015 und genehmigt durch den Regierungsrat am 16.06.2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt
MehrGemeinde Herdern Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer
Gemeinde Herdern Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement BHAteam Ingenieure AG, Frauenfeld Anhang zum Baureglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis
MehrGEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement
GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan
MehrVerordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt Totalrevision
sverordnung Behörden Verordnung über die en der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt A N T R A G 1. Die Gemeindeversammlung genehmigt: Die Verordnung über die en der Behörden, Kommissionen
MehrGemeinde Gansingen. Strassenreglement
Gemeinde Gansingen Strassenreglement Gültig ab 1. Oktober 2009 Seite Inhaltsverzeichnis 54 A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck, Geltungsbereich 55 2 Öffentliche Strassen und Wege, Privatstrassen und Wege,
MehrLeitfaden kantonales Vernetzungskonzept
Leitfaden kantonales Vernetzungskonzept Modular aufgebautes Vernetzungskonzept ab 2013 (2. Vertragsperiode) Die Vertragsperiode des ersten Vernetzungsprojektes endete 2012. Infolge dessen beschloss der
MehrNr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:
MehrOrdnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
MehrPOLITISCHE GEMEINDE. vom 24. November G:\G-KANZLEI\Gesetze\Gemeinde\Strassenreglement 2006.doc
POLITISCHE GEMEINDE Reglement betreffend die Gemeindestrassen, die öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie die Privatstrassen der Politischen Gemeinde Beckenried (Strassenreglement) vom 24. November
MehrTARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014
TARIFBLATT zum Abwasserreglement Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10
MehrUmsetzung der Gebäudeinventare ISOS und BIB
der Gebäudeinventare ISOS und BIB Orientierung der Grundeigentümer vom 10. März 2015 1. / Begrüssung 2. 3. 4. 5. 6. Die Stadt Laufen verfügt über zahlreiche Gebäude von kulturhistorischer Bedeutung. Besonders
Mehr( 52 Absätze 2 und 3 Buchstabe a) Berechnung der Fassadenhöhe für den Grenzabstand (giebelseitig)
( 52 Absätze 2 und 3 Buchstabe a) Berechnung der Fassadenhöhe für den Grenzabstand (giebelseitig) ( 52 Absatz 3 Buchstabe b) Berechnung der Fassadenhöhe bei Dachneigung > 60 (traufseitig) ( 52 Absatz 3
MehrKanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Richtlinie Objektschutz Hochwasser Vorentwurf, Fassung vom 1. Juli 015 Rechtliche Bedeutung Die Richtlinie Objektschutz Hochwasser ist
MehrGemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT
Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT Genehmigungsexemplar Gemeindeversammlung vom 26.11.2010 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 6 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Allgemeines 3 3 Öffentliche
MehrDachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Die Gemeinde legt die Gesamthöhen fest.
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 139 Berechnung 1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen den höchsten Punkten der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten
MehrGEMEINDE STALDENRIED
GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des
MehrUmzonung Kat. Nr von der W3/2.40 in die OeB
Teilrevision Zonenplan Schulhaus Goldbach Umzonung Kat. Nr. 11423 von der W3/2.40 in die OeB Bericht nach Art. 47 RPV Beschluss Gemeinderat vom 28. November 2012 zuhanden der Gemeindeversammlung vom 25.
MehrGEMEINDERAT. Der Gemeinderat an das Gemeindeparlament. Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
GEMEINDERAT Änderungen des Baureglements (Art. 8a, 10a, 23b), Umzonung der Parzelle Nr. 1346 (Teilfläche) von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in Wohnzone für Mehrfamilienhäuser viergeschossig
Mehrgestützt auf 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni ),
9. Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft Vom 9. Dezember 000 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Abs., 5, und 8 des EG Landwirtschaft vom. Juni 000 ), beschliesst:
MehrGemeinde Ramlinsburg Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum
Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Amt für Raumplanung Gemeinde Ramlinsburg Gemeinde Ramlinsburg Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum Planungsbericht Mitwirkung 12.05.2016 Amt für Raumplanung
MehrRichtlinien für die raumplanerische Festlegung des Gewässerraums
GESUNDHEITS-, SOZIAL- UND UMWELTDIREKTION JUSTIZDIREKTION Richtlinien für die raumplanerische Festlegung des Gewässerraums VERNEHMLASSUNGSENTWURF Altdorf, 18. Dezember 2012 Rechtlicher Stellenwert Die
MehrVerordnung über die Benennung der Verkehrsanlagen und die Nummerierung der Häuser
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7.2.1.1.1 Ausgabe vom 1. April 2007 Verordnung über die Benennung der Verkehrsanlagen und die Nummerierung der Häuser vom 6. April 2005 Der Stadtrat von
MehrDas Massnahmenpaket differenzierte regionale Entwicklung (DR) setzt sich aus folgenden Massnahmen zusammen:
Das Massnahmenpaket differenzierte regionale Entwicklung (DR) setzt sich aus folgenden Massnahmen zusammen: Differenzierte Gewerbeentwicklung (DR 1.1) Regeln für Neueinzonungen (DR 1.2) Aufzonungen und
MehrMUSTERBOTSCHAFT IVHB:
Anhang A MUSTERBOTSCHAFT IVHB: 8. ERLÄUTERUNGEN DER EINZELNEN DEFINITIONEN DES ANHANGS 1. TERRAIN 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser
MehrStrassenreglement. gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil. vom. 23. Mai 2005
Strassenreglement gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil vom 23. Mai 2005 (vom Regierungsrat genehmigt am 17.06.2005) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1
MehrBotschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend. Teilrevision der Ortsplanung Hotel Vetter
Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend Teilrevision der Ortsplanung Hotel Vetter Antrag des Gemeindevorstandes an die Mitglieder des Gemeindeparlaments Werte
MehrEinwohnergemeinde Roggwil. Zonenplanänderung Parz «St. Urbanstrasse» Zonenplanausschnitt 1:2000. Genehmigungsvermerke AUFLAGE
Genehmigungsvermerke Mitwirkung vom 8. November 0. Dezember 0 Vorprüfung vom. Februar 0 AUFLAGE Einwohnergemeinde Roggwil Zonenplanänderung Parz. 7 Publikation im amtlichen Anzeiger vom. +. April 0 Öffentliche
MehrAusscheidung der Gewässerräume. Kanton Luzern Gemeinde Flühli. Öffentliche Auflage. Erläuterungsbericht incl. Bericht gemäss Art.
Kanton Luzern Gemeinde Flühli Erläuterungsbericht incl. Bericht gemäss Art. 47 RPV suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Theaterstrasse 15 6003 Luzern Telefon +41 (0)58 310 57 80 www.suisseplan.ch
Mehr