Allgemeine Geschäftsbedingungen
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- Alke Hofmann
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Saastal Bergbahnen AG Panoramastrasse 5 CH-3906 Saas-Fee Valais/Switzerland T F bergbahnen@saas-fee.ch
2 1. Allgemein Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen und Produkte, welche die Saastal Bergbahnen AG (STB) erbringt. Zusätzlich können für bestimmte Sonderleistungen der STB besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen. Hierauf wird der Kunde gegebenenfalls vor Nutzung der betreffenden Dienstleistung hingewiesen. Bei Nutzung der Dienstleistung der STB wird die Geltung dieser AGB anerkannt. Eine schriftliche Ausgabe dieser AGB kann bei der STB bezogen werden. 1.1 Vertrag Der Vertrag mit der STB kommt mit dem Kauf einer oder mehrerer gesellschaftseigener Dienstleistungen zustande. Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag inklusive dieser AGB wirksam. 1.2 Leistungen Unsere Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Tarifprospekt bzw. den elektronischen Medien. Spezialtarife und Sonderleistungen sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie rechtsverbindlich schriftlich bestätigt worden sind. 1.3 Ausweispflicht Der Kunde hat sich auf Verlangen des Kassa- und Bahnpersonals auszuweisen. Ab 3 Tagen wird für Inhaber des Bürgerpasses eine Ermässigung gewährt, welcher hierfür zwingend vorzuweisen ist. 1.4 Transport Mit dem Verkauf eines Bergbahntickets verpflichtet sich die STB zur Beförderung des rechtmässigen Ticketinhabers und seines Materials gemäss diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Inbegriffen ist die Benutzung sämtlicher präparierter und markierter Pisten sowie der Wander und Schlittelwege, welche von der STB unterhalten werden. 1.5 Gültigkeit der Ski-, Schlittel und Wanderpässe Die Ski-, Schlittel- und Wanderpässe sind nur tagsüber und während der publizierten Betriebszeiten gültig. Für Anlässe ausserhalb der Betriebszeiten gelten andere Bestimmungen. Für das Nachtschlitteln müssen separate Tickets gelöst werden. Skipässe werden von ½ Tag bis 21 Tage ausgegeben. Weiter ist eine Monatskarte im Angebot. Die Saisonkarte ist im Sommer vom 1. Juni bis 30. November und im Winter vom 1. November bis Ende Wintersaison gültig. Die Jahreskarte ist jeweils für ein Jahr ab Kaufdatum gültig. Ab 6 Tagen ist eine Verlängerung von 1 oder 2 Tagen möglich. Beim Hannig kann eine Schlitteltageskarte gelöst werden. Der Destinationspass ist für alle Anlagen im Saastal gültig. Neben dem Destinationspass können 6 Teilskigebiete gekauft werden: 1)Saas-Grund/Saas-Almagell 2) Saas-Grund 3) Saas-Almagell 4)Plattjen (Saas-Fee) 5) Dorflifte in Saas-Fee 6) Dorfskilift in Saas-Balen 1.5 Fussgängertickets Fussgänger können für jede Anlage Einzelfahrten lösen. Die Tickets einfacher Fahrt (Berg- oder Talfahrt) sind 1 Tag gültig. Diejenigen für die Hin- und Rückfahrt dagegen sind 10 Tage gültig. Jede Retourfahrt kann an einer beliebigen anderen Station mit gleichem oder billigerem Tarif zur Rückfahrt benutzt werden. 2
3 Im Winter können Fussgänger zusätzlich den Winterwanderpass lösen (Gültigkeit an 6 Tagen, an 4 Tagen oder an 2 Tagen auf allen Anlagen ohne Skibetrieb). 1.6 Altersklassen und Kategorien Kinder: 2010 und jünger gratis Kinder: % Ermässigung Jugendlich: % Ermässigung Als Gruppe gilt, wenn gleichzeitig mindestens 20 Ski-, Schlittel- und Wanderpässe (egal, welcher Personengruppe) desselben Geltungsbereiches, für die gleiche Dauer und ab demselben Gültigkeitstag gelöst werden. Skifahrergruppen erhalten ab 20 Personen den Gruppentarif. Freikarten gibt es keine. Gruppen müssen sich vorgängig schriftlich mit einer Namenliste bei der STB anmelden, um den Gruppentarif zu erhalten. Fussgängergruppen erhalten bereits ab 10 Personen den Gruppentarif. Je 10 Personen wird eine Person unentgeltlich befördert. Zur Ermittlung der Gruppenzahl können Kinder und Inhaber eines Halbtax-/ Generalabonnementes voll mitgezählt werden. Familienkarten können auch in Gruppen integriert werden, jedoch zählen die Freifahrten nicht mit, um die Gruppenstärke zu ermitteln. Reisebüros und Busunternehmen erhalten nur ermässigte Ski-, Schlittel- und Wanderpässe, wenn sie mit den Bergbahnen einen Vertrag abgeschlossen haben. 2. Preise und Zahlungsbedingungen 2.1 Preise Die Preise für die Bergbahntickets werden im Tarifprospekt (genaue Bezeichnung mit Jahreszahl) und im Internet veröffentlicht. Die Preise für die Bergbahntickets verstehen sich pro Person und inkl. Mehrwertsteuer. Alle Bergbahntickets sind persönlich und nicht übertragbar. Sämtliche Mehrtageskarten sind linear (aufeinanderfolgende Tage) und nicht einzeln wählbar. Davon ausgenommen sind die Wahlabonnements ( 5 in 7 Tagen, 8 in 10 Tagen, 11 in 13 Tagen), bei welchen der Gast innerhalb einer bestimmten Zeitperiode selber über die Nutzung entscheidet. Die unbenutzten Tage werden nicht rückvergütet oder auf die nächste Saison übertragen. Bei unterschiedlichen Tarifangaben in den einzelnen Prospekten und elektronischen Medien gelten die Bestimmungen im Tarifprospekt und im Internet auf Zusätzlich zu den Ticketpreisen erhebt die STB eine einmalige Gebühr von CHF 5.00 (pro RFID- Datenträger, KeyCard). Diese Karten gehen in das Eigentum des Käufers über und können wiederholt und zum Teil auch in anderen Schneesportgebieten benutzt werden. 2.2 Zahlungen Die Zahlung erfolgt unmittelbar bei Vertragsabschluss. Bergbahnticketbezüge auf Kredit bzw. auf Rechnung sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahmeregelung diesbezüglich ist im Voraus zu vereinbaren und nur dann gültig, wenn sie von der STB schriftlich (auch per ) bestätigt worden ist. Für alle Dienstleistungen und Produkte verpflichtet sich der Kunde zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum. Einwände gegen die Rechnung sind schriftlich und begründet innerhalb von 10 Tagen zu erheben. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% zu bezahlen. Bleibt die Zahlung auch nach zweiter Mahnung aus, ist die STB berechtigt, sämtliche Dienstleistungen an 3
4 den Kunden ohne weitere Mitteilung einzustellen. Wir behalten uns vor, für Leistungen ganz oder zumindest teilweise Akonto Zahlungen zu verlangen. Für ausländische Rechnungsadressen ist als Garantie eine Vorauszahlung zu leisten. 2.3 Preis- und Leistungsänderungen Die STB behält sich ausdrücklich das Recht vor, Leistungsbeschreibungen und Preisangaben im Internet sowie in Prospekten und Preislisten bis zum Vertragsabschluss zu ändern. 2.4 Währungen Die Preisangaben in den Prospekten erfolgen stets in Schweizer Franken. Die Euro-Umrechnung erfolgt nach aktuellem Tageskurs.. Das Rückgeld erfolgt grundsätzlich in Schweizer Franken. 3. Tickets 3.1 Rückvergütung Gekaufte und / oder bereits gebrauchte Tickets aller Art können nachträglich nicht in andere Tickets umgetauscht werden. Zudem besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bei Schliessungen einzelner oder aller Anlagen, oder bei Krankheit oder Unfall des Ticketinhabers. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer entsprechenden Versicherung abzuschliessen, welche vollumfängliche Rückerstattungen in folgenden Fällen gewährt: Nicht mehr als 5 geöffnete Anlagen im Gebiet des gültigen Skipasses wegen ungünstigen Wetterverhältnissen (Sturmwinde, Lawinengefahr, Schneeverwehungen) Im Falles eines Unfalles, Krankheit oder Tod des Versicherten Im Falle eines Unfalles, Krankheit oder Tod eines Nahestenden des Versicherten oder Personen mit enger familiärer Verbindung. Die STB empfehlen daher zwingend den vorgängigen Abschluss der Skipassversicherung PassProtect ( Diese kann bei jeder Kasse der Saastal Bergbahnen abgeschlossen werden und decken folgende Leistungen ab: Sollten die Saastal Bergbahnen trotzdem Rückerstattungen vornehmen, fällt eine Bearbeitungsgebühr von CHF 7.00 an. 4
5 3.2 Ticketverlust Sollte jemand eine Mehrtageskarte (ab 2 Tagen) verlieren, wird sie gegen Vorweisung der Kaufquittung (Sperrnummer-Beleg) ersetzt. In einem solchen Fall werden die Kosten von CHF 5.00 für den neuen Datenträger erhoben. 3.3 Fahrkartenentzug / Missbrauch Gemäss Vorschriften und Richtlinien für die Tarifgestaltung und Anwendung des Schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen (Absatz 60.4) kann ein Fahrausweis entzogen werden, wenn der Inhaber durch sein Verhalten Dritte offensichtlich gefährdet. Beim Betrügen (nicht eigener Ski-, Schlittel- oder Wanderpass) und Fehlverhalten auf der Piste und an den Liften, wird eine Busse von CHF ausgesprochen. Der Ski, Schlittel- oder Wanderpass wird dem Besitzer wieder zurückgegeben. Im Wiederholungsfall wird Strafanzeige erstattet. Zivil- oder strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten. 3.4 Fehlverhalten Ticketkäufer Verstösst der Ticketkäufer gegen die vorliegenden Bestimmungen, missachtet er Anordnungen der Bahnmitarbeitenden oder verhält er sich rücksichtslos, kann die STB ihn von der Benützung der Bahnanlagen und Skipisten ausschliessen und das Ticket entschädigungslos entziehen. Wer infolge Trunkenheit oder Drogenmissbrauchs die Sicherheit und Ordnung im Skigebiet gefährdet, kann von der Benützung der Bahnanlagen und Skipisten vorübergehend oder für immer ausgeschlossen werden. Wer Anlagen und Einrichtungen der STB beschädigt oder verunreinigt, hat die Instandstellungsund Reinigungskosten vollumgänglich zu übernehmen. Im Falle vorsätzlicher Beschädigungen bleibt eine Strafanzeige vorbehalten. 3.5 Transporte zur Ausübung eines Sports Sind die Witterungsbedingungen zur Ausübung des Sports ungeeignet, insbesondere bei Lawinengefahr, können Personen vom Transport zur Ausübung des Sports ausgeschlossen werden. Weiter können Personen vom Transport zur Ausübung eines Sports ausgeschlossen werden, wenn sie unmittelbar vor dem beabsichtigten Transport Dritte gefährden und Grund zur Annahmen besteht, dass sie weiterhin Dritte gefährden werden. Im Wiederholungsfall oder in schwerwiegenden Fällen kann das Ticket oder der Ski-, Schlittel- oder Wanderpass entzogen werden. Eine Gefährdung Dritter liegt namentlich vor, wenn die betreffende Person: sich rücksichtslos verhalten hat; einen lawinengefährdeten Hang befahren hat; Weisungs- und Verbotstafeln, die der Sicherheit dienen, missachtet hat; sich den Sicherheitsanordnungen des Aufsichts- und des Rettungsdienstes widersetzt hat. 3.5 Ermässigungen / Rabatte Ermässigungen und Rabatte sind nicht kumulierbar. 4. Nicht Erbringung der Leistungen Kann die STB ihre Pflichten aus dem Transportvertrag in Folge von Umständen, welche sie nicht abzuwenden vermag, vorübergehend nicht erbringen, entstehen dem Käufer eines Bergbahntickets daraus keinerlei Ansprüche gegenüber der STB. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen: Betriebseinstellungen und Pistensperrungen infolge höherer Gewalt wie Wind- und Wettereinflüsse, Lawinengefahr, Streiks oder behördlicher Anordnungen; 5
6 Überlastung der Transportanlagen; Betriebsstörungen, z.b. infolge technischer Defekte oder Stromunterbrüchen. 5. Unfall Erleidet ein Ticketkäufer einen Unfall bei Benützung der Bahnanlagen oder im Skigebiet der STB, kann er den Rettungsdienst der Unternehmung in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der STB wird wie folgt verrechnet: Abtransport mit Rettungsschlitten inkl. Elektrofahrzeug zum Arzt: CHF Abtransport Skidoo inkl. Elektrofahrzeug zum Arzt: CHF Ambulante Behandlung, keine Begleitung mit dem Elektro zum Arzt: CHF Nur Elektrofahrt zum Arzt: CHF Abseits der markierten Pisten = doppelter Tarif Andere Kosten Dritter (z.b. REGA, Arztbesuche) sind direkt durch den Kunden zu begleichen. Es ist Sache des Kunden, allfällige Rückerstattungsansprüche gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit des Abschlusses der oben erwähnten Versicherung Skicare, welche für diverse Leistungen aufkommt. Details siehe 3.1 Rückvergütung. 6. Beanstandungen / Haftung Allfällige Beanstandungen der Ticketkäufer, welche die Leistungserbringung durch die STB betreffen, sind unverzüglich an die STB bzw. an ihre Mitarbeitenden zu richten. Unterbleibt eine sofortige Meldung, gehen dem Ticketkäufer allfällige Ansprüche gegenüber der STB verloren. Die STB haftet für Personen- und Sachschäden, welche durch sie, bzw. ihre Mitarbeitenden verursacht werden, nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Subsidiär gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Eine Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobfahrlässiges und vorsätzliches Verhalten beschränkt. Eine Haftung der STB für Sach- und Personenschäden ist namentlich ausgeschlossen bei Unfällen infolge: Nichtbeachtens von Hinweisen, d.h. Missachten von Markierungen und Hinweistafeln, verlassen der gesicherten und kontrollierten Pisten; Missachtens von Weisungen und Warnungen der Bahnmitarbeitenden oder des Pisten- und Rettungsdienstes; Missachtung der Warnungen vor Lawinengefahren; Fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten auf Anlagen und Skipisten; Ausübung von Risiko-Sportarten wie Freeriding, Downhill-Biking, Gleitschirmfliegen etc.; Ungenügender Pistenpräparierung. Im Übrigen stützt sich die Haftung der STB im Wesentlichen auf die Richtlinien der Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten. Es besteht keine Haftung für Unfälle ausserhalb der gesicherten und markierten Skipisten, ausser es könnte der STB eine grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Sodann ist jede Haftung für Unfälle auf Wanderund Schlittelwegen ausgeschlossen. Für Personen- oder Sachschäden, welche die Folge der Nichterfüllung des Vertrages sind, haftet die STB im Rahmen dieser AGB sowie der maßgebenden schweizerischen Gesetze. Jede Haftung für Diebstähle im Skigebiet oder für Sachbeschädigungen durch Dritte ist ausgeschlossen. 7. Kundendaten Die STB verpflichtet sich, die jeweils anwendbare Datenschutzgesetzgebung bei der Handhabung und Bearbeitung sämtlicher Kundendaten sowie der Kunden-Nutzungsdaten zu beachten. 6
7 Kundendaten werden lediglich zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Kundenbeziehungen, Qualitäts- und Dienstleistungsmassstäben, zur Maximierung der Betriebssicherheit oder im Interesse von Verkaufsförderung, Produktdesign, Verbrechensverhütung, wirtschaftlichen Eckdaten und Statistiken sowie der Rechnungsstellung verwendet. Der Kunde anerkennt hiermit und stimmt zu, dass die STB in Fällen einer gemeinsamen Bereitstellung von Leistungen in Zusammenarbeit mit Dritten berechtig ist, den betreffenden Dritten in dem Umfang Kundendaten zugänglich zu machen, als dies im Interesse der Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Im Übrigen ist die Weitergabe von Kundendaten an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden gestattet. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die STB gesetzlich verpflichtet ist, Personendaten an Dritte weiter zu geben. 8. Schlussbestimmungen Mitteilungen per gelten als schriftlich erfolgt. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der STB untersteht ausschliesslich dem Schweizerischen Recht. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Visp. Saas-Fee, August
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