Stellungnahme zur Anhörung der Bundesnetzagentur. Festlegung der Mindestangaben und der Form für einen Einzelverbindungsnachweis nach 45e Abs.

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1 12. Dezember 2007 Stellungnahme zur Anhörung der Bundesnetzagentur Festlegung der Mindestangaben und der Form für einen Einzelverbindungsnachweis nach 45e Abs. 2 TKG Mitteilung Nr. 939/2007 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 22/2007 v. 14. November 2007 Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. (vzbv) Fachbereich Wirtschaftsfragen Markgrafenstr Berlin wirtschaft@vzbv.de

2 Stellungnahme des vzbv zur Anhörung der Bundesnetzagentur Einzelverbindungsnachweis Seite 2 I. Einleitung Der Einzelverbindungsnachweis ist für den Telekommunikationskunden ein wichtiges Instrument zur Kontrolle seiner Telefonkosten. Denn nicht selten werden Telekommunikationskunden mit Rechnungen konfrontiert, deren Grund und Höhe mangels transparenter Darlegung der einzelnen Rechnungsposten nicht nachvollziehbar sind. Der Verdacht, dass gegebenenfalls entgeltpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen untergeschoben worden sein könnten, schürt das Misstrauen der Kunden und kann sich für den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt hinderlich auswirken. Der vzbv begrüßt daher die Initiative der Bundesnetzagentur von ihrem Recht zur Festlegung von Mindeststandards für den Einzelverbindungsnachweis gemäß 45e TKG Gebrauch zu machen. Es ist unerlässlich, dass die gesetzlich verbindlichen und von der Bundesnetzagentur zu konkretisierenden Vorgaben fortan für alle in diesem Sinne genannten Anbieter gelten. Die solchermaßen verpflichtenden Angaben im Standardeinzelverbindungsnachweis tragen nicht zuletzt auch zur Rechtssicherheit sowohl auf Verbraucher- als auch auf Anbieterseite bei. Positiv zu bewerten ist auch, dass sich die Mindestangaben im Einzelverbindungsnachweis entsprechend der gesetzlichen, über die Vorgaben der europäischen Universaldiensterichtlinie hinaus gehenden Regelung des 45e Abs. 1 TKG auf alle als Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu qualifizierenden Dienste und damit auch auf Online-Verbindungen beziehen. Dadurch können anhand der verbindlichen Vorgaben durch die Bundesnetzagentur dem ersten Anschein nach sämtliche in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen umfassend kontrolliert und überprüft werden. Schließlich bildet der Einzelverbindungsnachweis eine wichtige Grundlage für die rechtliche Bewertung im Falle einer streitigen Auseinandersetzung zwischen dem Telekommunikationskunden und dem dienstleistendem Telekommunikationsunternehmen. Die Hauptforderungen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes in Bezug auf die verpflichtenden Angaben im Einzelverbindungsnachweis sind: Generelle Angabe der Zielrufnummer bei Weiterleitung durch einen Auskunftsdienst Differenzierte Darstellung auch von Kombinationstarifen ( Eventgebühr zzgl. zeitabhängiger Tarif) Pflichtangaben auch innerhalb eines Freikontingents oder eines Mindestumsatzes Papierform als Standard für den Einzelverbindungsnachweis

3 Stellungnahme des vzbv zur Anhörung der Bundesnetzagentur Einzelverbindungsnachweis Seite 3 II. Im Einzelnen zu den Mindestangaben im Einzelverbindungsnachweis: Zu Ziffer 1, 2 und 3: Kalenderdatum, Teilnehmerrufnummer und Zielrufnummer Diese Angaben sind - wie bereits in der Vergangenheit praktiziert- nach wie vor zwingend erforderlich. Zu Ziffer 4: Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst Die Angabe der Nummer eines sprachgestützten Premium-Dienstes bei Weiterleitung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst ist - sofern nicht der Ausschlusstatbestand des 99 Abs. 2 TKG greift (Verbindungen zu sozialen oder kirchlichen Einrichtungen) - zu begrüßen. Diese Angabe im Einzelverbindungsnachweis dient der höheren Transparenz von entgeltpflichtigen, über die Telekommunikationsdienstleistung hinausgehende Leistungen und damit einer besseren Kostenkontrolle. Telekommunikationskunden können damit die in Rechnung gestellte Dienstleistung zumindest ansatzweise dem Grunde und der Höhe nach überprüfen. Unberechtigte Zahlungsansprüche von Premium-Dienste-Anbietern können einfacher abgewehrt werden. Bei dieser Regelung zeigt sich ein weiterer Vorteil. Denn derzeit ist es noch möglich, dass die von umsichtigen Verbrauchern (oftmals Erziehungsberechtigte von Kindern) eingerichtete Rufnummernsperre zu Premium-Diensten umgangen werden kann, in dem zu diesen Diensten über eine Auskunftsrufnummer weiter geleitet wird. Technisch betrachtet ist zwar diese Umgehung nach wie vor möglich. Dennoch würde im Falle einer Weiterleitung von einem Auskunftsdienst zu einem sprachgestützten Premium-Dienst dieser Vorgang fortan in einem Einzelverbindungsnachweis dokumentiert werden. Im Falle streitiger Auseinandersetzungen wären etwaige Rechtsansprüche der Telekommunikationskunden effektiver durchsetzbar. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält allerdings die Beschränkung der Rufnummernangabe nur auf Premium-Dienste im Falle einer Weiterleitung für unzureichend. Nach Sinn und Zweck des 45e TKG soll der Telekommunikationskunde auf der Grundlage des Einzelverbindungsnachweises alle Angaben erhalten, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechung erforderlich sind. Insoweit ist es unabdingbar, dass der Einzelverbindungsnachweis auch detaillierte Angaben zu der weitervermittelten kostenpflichtigen Zielrufnummer einschließlich der weiteren verpflichtenden Angaben wie zum Beispiel Datum, Dauer, Entgelt etc. enthält. Nur so wird dem Informationsbedürfnis des Kunden Rechnung getragen, Art und Zustandekommen einer Telekommunikationsverbindung, die über einen Weitervermittlungsdienst erfolgt ist, zu überprüfen. Die sich daran anschließende Problematik der hierfür berechneten Entgelte ( einmalige Weitervermittlungsgebühr zzgl. Aufschlag zum Verbindungspreis pro Minute) wird unter der nachfolgenden Ziffer behandelt.

4 Stellungnahme des vzbv zur Anhörung der Bundesnetzagentur Einzelverbindungsnachweis Seite 4 Zu Ziffer 5-11: Differenzierte Darstellung der Tarifierungsarten Eine Differenzierung nach zeit-, ergebnis- und volumenbasierten Tarifen ist aufgrund der unterschiedlichen netzbasierten Dienste und Tarifmodelle durchaus zweckmäßig. Allerdings berücksichtigt die geplante Differenzierung die unterschiedlichen Abrechnungsmodelle der Auskunftsdienstleister nur ungenügend, insbesondere im Falle einer Weitervermittlung. Für eine Weitervermittlung berechnen die Dienstleister in der Regel eine einmalige Eventgebühr von durchschnittlich Cent. Bei einigen Weitervermittlungsdienstleistern sind die ersten 1-3 Minuten kostenfrei bzw. über die Eventgebühr abgedeckt. Sofern die Entgeltpflicht ohnehin nicht bereits ab der ersten Minute nach der Weitervermittlung besteht, erheben die Dienstleister nach Ablauf der Freiminuten einen zeitabhängigen Zuschlag. Für die ersten 10 Minuten kann sich für die Weitervermittlungsleistung und dem zeitabhängigen Zuschlag eine Entgeltspanne zwischen 0,75 bis 2,50 Euro ergeben. Weitervermittlungen zu einem deutschen Mobilfunknetz schlagen in der Regel von der ersten Minute an mit bis zu zusätzlich Cent pro Gesprächsminute zu Buche. Die von den Weitervermittlungsdienstleistern praktizierten Kombinations-Tarife addieren sich zu dem regulären (zeitabhängigen) Verbindungsentgelt des Telefonanbieters/Netzbetreibers des Telefonkunden. Hierdurch können Entgelte von besonderer Höhe entstehen. Aber auch die geschilderten intransparenten Abrechnungsmodelle der Dienstleister erfordern eine Darstellung der Berechnungsgrundlage, die es dem Telekommunikationskunden ermöglich, leicht und verständlich die in Rechnung gestellten Entgelte nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Dieselbe Problematik der Kombination aus einmaliger Eventgebühr (das heißt Einwahlgebühr) und zeitabhängige Tarifberechnung stellt sich auch bei der Einwahl ins Internet über Internet-by-call. Aber auch im Mobilfunkbereich erheben die Netzbetreiber bei der Anwahl von Sonderrufnummern (zum Beispiel 0137-, 0180-, 118xy-Rufnummern) neben dem zeitabhängigen Tarif ebenfalls einen jeweils vom Netz und von der Vertragsart (Prepaid oder Laufzeitvertrag) abhängigen einmaligen Zuschlag. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert daher eine transparente Angabe der vorgenannten einzelnen Entgelte im Einzelverbindungsnachweis zum Zwecke der Nachprüfbarkeit des einzelnen entgeltrelevanten Telekommunikationsvorgangs. Solch eine Regelung entspricht auch der Intention der unter Ziffer 13 von der Bundesnetzagentur vorgeschlagenen Angaben in Verbindung mit 66d Abs. 2 TKG, wonach eine getrennte Ausweisung der Preisanteile bei einer Kombination aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsentgelten bei der Inanspruchnahme von Premium-Diensten erfolgen muss.

5 Stellungnahme des vzbv zur Anhörung der Bundesnetzagentur Einzelverbindungsnachweis Seite 5 Zu Ziffer 12: Call-by-Call Eine Zuordnung und Identifizierung des Call-by-Call-Anbieters nicht nur über die Angabe der Bezeichnung des Anbieters, sondern auch über die Angabe der angewählten Kennzahl hält auch der Verbraucherzentrale Bundesverband für eine notwendige Information, um die Richtigkeit der Berechnung des Entgelts überprüfen zu können. Zu Ziffer 13: Premium-Dienste Eine Differenzierung nach den einzelnen Preisbestandteilen im Falle einer zeitabhängigen und zeitunabhängigen Berechnung eines Premium-Dienstes ist im Sinne einer transparenten Überprüfung und einer Kostenkontrolle notwendig. Zu Ziffer 14 und 15: Mindestumsatz und Kontingente Unabhängig von einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung über Mindestumsätze oder Kontingente für die Nutzung von Telekommunikationsdiensten sollte bereits von der ersten Einheit an eine nachvollziehbare und für den Kunden transparente Berechnung erfolgen. Der Kunde benötigt diese Angaben, um überprüfen zu können, ob der Grund und die berechnete Höhe des Entgelts oder des Kontingents zutreffend sind, um ggf. einen Zugriff durch unberechtigte Dritte (auf den Teilnehmeranschluss) aufzudecken. Zudem werden die Kunden nicht selten nach Erschöpfung des Kontingents oder Mindestumsatzes kräftig zur Kasse gebeten. Insoweit haben die Telekommunikationskunden ein berechtigtes Interesse daran, auch innerhalb des Mindestumsatzes oder des Kontingents überprüfen zu können, ob die entsprechenden Berechnungen korrekt sind. Zudem muss der Kunde zugunsten eines funktionierenden Wettbewerbs im Telekommunikationsmarkt sein eigenes Telekommunikationsverhalten überprüfen, ggf. mit anderen Produkten auf dem Markt vergleichen und auf ein für seine Bedürfnisse zugeschnittenes anderes Produkt zurückgreifen können. Dies setzt aber eine für den Kunden transparente Darstellung der einzelnen Rechnungsposten auf dem Einzelverbindungsnachweis voraus. III. Form Der vzbv empfiehlt der Bundesnetzagentur, verbindliche Vorgaben in Bezug auf die Form des Einzelverbindungsnachweises zu machen. Der Einzelverbindungsnachweis sollte dem Telekommunikationskunden grundsätzlich schriftlich in Papierform angeboten werden. Eine Übermittlung in anderer Form (zum Beispiel per ) sollte nur dann zulässig sein, wenn sich der Kunde mit dieser Form der Information ausdrücklich einverstanden erklärt. Das Recht, diese Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, bleibt hiervon unberührt.

6 Stellungnahme des vzbv zur Anhörung der Bundesnetzagentur Einzelverbindungsnachweis Seite 6 Begründung: Grundsätzlich spricht sich der Verbraucherzentrale Bundesverband für die Wahrung der Privatautonomie und für ein Festhalten am Grundsatz der Vertragsfreiheit aus. Dennoch sollte dieser Grundsatz eine Einschränkung in Bezug auf das Formerfordernis des Einzelverbindungsnachweises haben. Denn soweit keine verbindlichen Vorgaben in Bezug auf das Formerfordernis des Einzelverbindungsnachweises existieren, wäre es denkbar zulässig, dass sich ein Telekommunikationsunternehmen vorbehält, dem Kunden den Einzelverbindungsnachweis ausschließlich per zu übermitteln. Da aber noch immer rund ein Drittel der deutschen Bevölkerung nicht über einen Internetzugang verfügt, wäre eine derartige Beschränkung eine nicht akzeptable Hürde. Für diesen Kundenkreis wäre der Zugang zum Einzelverbindungsnachweis und damit auch die Möglichkeit einer Überprüfung der Telekommunikationsabrechnung ungerechtfertigter Weise verwehrt. Da der Einzelverbindungsnachweis jedoch ein wichtiges Instrument ist, um eine Telekommunikationsabrechnung zu überprüfen und etwaige unberechtigte Ansprüche von Dienstleistern abwehren zu können, sollte die Papierform Standard sein. Eine andere Form des Einzelverbindungsnachweises darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Telekommunikationskunden erfolgen.

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