Neue Haftungsregelungen für die Anbindung von Offshore- Windkraftanlagen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neue Haftungsregelungen für die Anbindung von Offshore- Windkraftanlagen"

Transkript

1 20. August 2012 Neue Haftungsregelungen für die Anbindung von Offshore- Windkraftanlagen Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Neuregelung von Haftungsfragen für Offshore-Netzanbindungen Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. vzbv Fachbereich Bauen/Energie/Umwelt Markgrafenstr Berlin

2 Allgemeine Anmerkungen Im Folgenden nimmt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. (vzbv) gerne die Möglichkeit wahr trotz der extrem kurzen Frist zu den vorgesehenen Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes Stellung zu nehmen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Einführung neuer Haftungsregelungen für die Anbindung von Offshore-Windkraftanlagen und die Möglichkeit der Umlage dieser Kosten über die Netzentgelte. Der vorgesehene Systemwechsel im Bereich der Haftung von Offshore- Windenergieanlagen offenbart dabei ein fundamentales Problem: Bei der Offshore-Anbindung sind die privatisierten Übertragungsnetzbetreiber offensichtlich aus unternehmensinternen Gründen nicht in der Lage, die erforderlichen Investitionen zu finanzieren. Statt dieses Problem anzugehen und ernsthaft über eine nicht-privatwirtschaftlich organisierte Netzgesellschaft nachzudenken, werden unbeschränkte Haftungslösungen, die zu Lasten der Verbraucher gehen, gewählt. Dieses Vorgehen lehnt der vzbv aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Gleichzeitig wurde es versäumt, die Offshore Ausbauziele der Bundesregierung in Anbetracht der hohen Kosten, verursacht durch den normen Zeitverzug durch technische Probleme und das zusätzlich notwendige Leitungsnetz an Land, grundsätzlich in ihrer Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Hinzu kommt die Nichtberücksichtigung der inzwischen stärkeren Ausbreitung der Windenergie in Süddeutschland und deren Auswirkungen auf das Energiesystem. Grundsätzlich begrüßt der vzbv, dass im vorgelegten Referentenentwurf endlich eine verbindliche Planung bei Offshore-Windkraftanlagen vorgesehen ist. Allerdings besteht bei der geplanten nahezu unbegrenzten Haftung kein Anreiz mehr, sich überhaupt an die bisherigen (und auch zukünftigen) Planungen zu halten, geschweige denn die Netzanbindung kosteneffizient durchzuführen. Zunächst sollten alle bisher erteilten Netzanschlusszusagen daraufhin überprüft werden, ob sie eingehalten werden können. Die vorgesehene Regelung, alle bisher gegeben Zusagen zu übernehmen, lehnen wir ab. Sie ist deshalb problematisch, da die erteilten Anschlusstermine nach heutigem Wissenstands nicht realisiert werden können, aber kein korrigierendes Element vorgesehen ist. Dies eröffnet möglichem Missbrauch Tür und Tor, wenn beispielsweise bereits jetzt feststeht, dass eine verbindliche Netzanschlusszusage nicht eingehalten werden kann, trotzdem aber mit dem Bau einer Offshore Windkraftanlage begonnen wird. Alle Netzanschlusszusagen sollten also im neuen Offshore-Netzplan überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Dieser Plan sollte dann als einheitliche Grundlage, auch für die Haftungsansprüche, dienen. Auf Grund der Stichtagsregelung ist zu befürchten, dass bis zum Inkrafttreten des Gesetzes möglichst viele Netzanschlusszusagen beantragt werden, obgleich feststeht, dass diese in der Regel nicht eingehalten werden können, so dass ein erhöhtes Kostenrisiko für die Verbraucher auf Grund der Haftungsregelung entsteht. Aktuell sollen bereits 9 von 11 Gigawatt der geplanten Offshore Windkraftanlagen eine Netzanbindungszusage erhalten haben. 2

3 Weitere grundsätzliche Probleme sind die völlige Abwesenheit einer Kontrollinstanz sowie die Wahrung der Transparenz. Es gibt keinerlei Nachweispflicht über die Schwere von Fahrlässigkeit oder Vorsatz und keine Institution, die diese Verantwortlichkeit kontrolliert. Die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist nicht näher definiert. Ein Missbrauch, bei dem alle zukünftigen Haftungsfragen mit leichter Fahrlässigkeit begründet werden, so dass alle Kosten umgelegt werden können, ist offensichtlich. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass tatsächlich immer nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegen wird. Der vzbv fordert daher die Einführung einer Kontrollinstanz bei der Bundesnetzagentur, die die verschiedenen Schadensfälle und Schuldfragen überprüft und erst nach erfolgter Überprüfung die Gelder zur Umlage frei gibt. Die Transparenz muss außerdem gewährleistet werden, damit Verbraucher die Höhe der Umlage kennen. Durch den bloßen Aufschlag auf die Netzentgelte, wie derzeit vorgesehen, werden diese zusätzlichen Kosten einfach in den Netzentgelten versteckt. Zusammenfassung der Forderungen: 1. Anstelle einer unbeschränkten Haftung für private Netzbetreiber, sollte eine nicht-privatwirtschaftliche Lösung gefunden werden. 2. Alle derzeit (und bis zum Stichtag) erteilten Netzanbindungszusagen müssen zunächst auf ihre Realisierbarkeit überprüft werden und gegebenenfalls korrigiert in den Offshore-Netzplan eingehen. 3. Es muss eine Kontrollkompetenz für die Bundesnetzagentur eingeführt werden, die die Verantwortlichkeit anhand vorgegebener Kriterien überprüft und die Gelder zur Umlage frei gibt. 4. Es muss ein transparentes Umlagesystem entwickelt werden, bei dem Endverbraucher die Höhe der Umlage nachvollziehen können und Kosten nicht in den Netzentgelten versteckt werden. 5. Die Gesetzesbegründung muss nachgebessert und um nachvollziehbare Kostenprognosen ergänzt werden. 6. Die Definition der Betriebsbereitschaft einer Anlage muss an die tatsächliche Betriebsbereitschaft gekoppelt werden und nicht an die Fertigstellung des Fundaments. 7. Bereits ab dem ersten Tag einer Störung muss der Netzbetreiber nachweisen, dass er alle möglichen zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen hat nicht erst ab Tag Die absolute Schadenshöhe je Schadensereignis muss auf 100 Millionen Euro begrenzt werden. 9. Eine Definition von Schadensereignis muss ergänzt werden. 3

4 10. Übertragungsnetzbetreiber müssen gesetzlich verpflichtet werden, eine Versicherung abzuschließen. Im Einzelnen: d Abs. 4 Dieser Paragraph sieht die finanzielle Verrechnung der Kosten zwischen den vier Übertragungsnetzbetreibern vor. Dies ist die einzige bisher vorgesehene Kontrollinstanz. Da die Übertragungsnetzbetreiber jedoch alle Kosten erstattet bekommen, haben sie auch kein Interesse daran, sich gegenseitig zu kontrollieren. Diese Kontrolle und Freigabe der Kosten muss über die Bundesnetzagentur erfolgen e Abs. 1 Es bleibt offen, wer die Schadensverantwortlichkeit überprüft, also in wie weit beispielsweise vorsätzlich, grob oder einfach fahrlässig gehandelt wurde. Das Gleiche gilt für den Umfang von betriebsbedingten Wartungsarbeiten. Hier muss eine Nachweispflicht eingeführt werden, so dass die einzelnen Schadensfälle und Verantwortlichkeiten von der Bundesnetzagentur geprüft werden können. Die Regelung auch betriebsbedingte Wartungsarbeiten an der Netzanbindung in die Haftung einzubeziehen, muss gestrichen werden. Denn sofern diese Wartungsarbeiten mit Ankündigung erfolgen, sind sie planbar und gehören damit zum unternehmerischen Risiko. Anders verhält es sich, wenn die Wartung länger dauert als angekündigt, aber auch hier wäre verlässlich zu prüfen, wer und in welchem Umfang hierfür die Verantwortung trägt e Abs. 2 Die Betriebsbereitschaft einer Offshore-Anlage wird angenommen, wenn das Fundament errichtet ist. Die bisherigen Erfahrungen belegen nicht, dass nach Abschluss der Fundamentarbeiten die Anlage in kürzester Zeit fertiggestellt werden kann. Hier besteht ein erhöhtes Risiko auf die Entschädigungen zurückzugreifen, da zum Beispiel kein Anreiz entsteht, die Windkraftanlage möglichst schnell auf das Fundament aufzubringen e Abs. 3 Es fehlt an einer klaren Definition von Schadensereignissen. Bei einer 14-Tage anhaltenden Störung beispielsweise, die für einen Tag beseitigt erscheint, dann aber dennoch Probleme ab dem 16. Tag auftreten, ist nicht klar, ob es sich um ein Schadensereignis oder zwei Schadensereignisse handelt. 4

5 Außerdem sollte die Regelung zur Begrenzung der Kosten pro Schadensereignis verschärft und der Zusatz Übersteigt die Summe der Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht gestrichen werden. Bei der Begrenzung auf 100 Millionen Euro je Schadensfall und der nachfolgenden Regelung kann bei vier fiktiven Schadensfällen, die jeweils 120 Millionen Euro, 75 Millionen Euro, 80 Millionen Euro und 150 Millionen Euro betragen, ein Wert von 400 Millionen Euro erstattet werden. Bei einer absoluten Schadensbegrenzung wären es 355 Millionen Euro e Abs. 4 Es ist fraglich, warum erst ab dem 91. Tag alle möglichen zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Im Schadensfall haben diejenigen, auf die die Kosten letztendlich umgelegt werden, einen Anspruch darauf, dass bereits ab dem ersten Tag alles unternommen wird, um den Schaden zu beseitigen. Diese Regelung sollte daher ab dem ersten Tag gelten und ebenfalls mit einer Nachweispflicht verbunden werden e Abs. 5 Die Versicherungspflicht für Übertragungsnetzbetreiber ist im Referentenentwurf als Soll-Vorschrift angelegt. Dies lehnen wir ab. Vielmehr muss das Gesetz eine tatsächliche Versicherungspflicht für Übertragungsnetzbetreiber vorschreiben e Abs. 7 Durch den Aufschlag auf die Netzentgelte gibt es keine gesonderte Ausweisung der Umlage, so dass für die Endkunden hier keine Transparenz entsteht. Zwar ist eine Kostenbegrenzung vorgesehen, allerdings können die über die Grenze hinausgehenden Kosten in die Folgejahre gewälzt werden, so dass faktisch keine Kostenbremse wirksam wird. Es sollen nur Verbraucher mit einem Bezug von kwh/a zur Finanzierung herangezogen werden. Diese Grenze lehnen wir ab, sie ist mindestens bei kwh zu ziehen. Problematisch ist außerdem, dass eine rückwirkende Haftung nicht ausgeschlossen ist. Die Überprüfung nach drei Jahren kann sich als verspätet erweisen. Ein kürzeres Intervall ist daher vorzusehen. Insgesamt fehlt eine genaue Analyse der Kosten, die in einer nachvollziehbaren Gesetzesbegründung nachzureichen ist. 5

Update Energie. Bundeskabinett: Neue Haftungsregelungen. verzögerten Netzanschluss bei Offshore-Windparks. Günther M. Bredow, Daniel Klofat

Update Energie. Bundeskabinett: Neue Haftungsregelungen. verzögerten Netzanschluss bei Offshore-Windparks. Günther M. Bredow, Daniel Klofat Update Energie Nr. 1 31. August 2012 Bundeskabinett: Neue Haftungsregelungen für gestörten oder verzögerten Netzanschluss bei Offshore-Windparks Das Bundeskabinett hat am 29. August 2012 den Regierungsentwurf

Mehr

Stadtwerke Ratingen GmbH als Verteilnetzbetreiber (VNB)

Stadtwerke Ratingen GmbH als Verteilnetzbetreiber (VNB) Anlagen Haftung gemäß 18 NAV Gültig ab 01.01.2007 Vertragsart Netzanschlussvertrag Vertragstyp Netzanschluss Kundenanlage Spannungsebene am Netzanschlusspunkt Mittelspannung Art der Zählung Lastgangzählung

Mehr

Update Energie. Bundestag verabschiedet neue Haftungsregelungen für gestörten. von Offshore-Windparks neue Regelungen bei Kraftwerksabschaltungen

Update Energie. Bundestag verabschiedet neue Haftungsregelungen für gestörten. von Offshore-Windparks neue Regelungen bei Kraftwerksabschaltungen Update Energie Nr. 2 5. Dezember 2012 Bundestag verabschiedet neue Haftungsregelungen für gestörten oder verzögerten Netzanschluss von Offshore-Windparks neue Regelungen bei Kraftwerksabschaltungen Der

Mehr

Netzentgelte Strom der MVV Enamic IGS Gersthofen GmbH Gültig vom bis Inhaltsübersicht

Netzentgelte Strom der MVV Enamic IGS Gersthofen GmbH Gültig vom bis Inhaltsübersicht Die Preisblätter gelten vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014. Inhaltsübersicht Preisblatt 1: Netzentgelte für Kunden mit Lastgangmessung Preisblatt 2: Netzentgelte für Kunden ohne Lastgangmessung Preisblatt

Mehr

DIE NETZKOSTEN FÜR PRIVATE VERBRAUCHER MINIMIEREN

DIE NETZKOSTEN FÜR PRIVATE VERBRAUCHER MINIMIEREN DIE NETZKOSTEN FÜR PRIVATE VERBRAUCHER MINIMIEREN Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands zum Beschlussentwurf der Bundesnetzagentur zur Festlegung des generellen, sektoralen Produktivitätsfaktors

Mehr

REGULIERUNG DER ENERGIE- NETZE BLEIBT INEFFEKTIV UND INTRANSPARENT

REGULIERUNG DER ENERGIE- NETZE BLEIBT INEFFEKTIV UND INTRANSPARENT REGULIERUNG DER ENERGIE- NETZE BLEIBT INEFFEKTIV UND INTRANSPARENT Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Mehr

MIETER VOLLSTÄNDIG AN DEN FI- NANZIELLEN VORTEILEN DER ENERGIEWENDE BETEILIGEN

MIETER VOLLSTÄNDIG AN DEN FI- NANZIELLEN VORTEILEN DER ENERGIEWENDE BETEILIGEN MIETER VOLLSTÄNDIG AN DEN FI- NANZIELLEN VORTEILEN DER ENERGIEWENDE BETEILIGEN Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands zum Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Förderung von Mieterstrom

Mehr

Netzzugangsbedingungen EEG (Strom)

Netzzugangsbedingungen EEG (Strom) Anlage 3 Stand: 01.04.2012 Netzzugangsbedingungen EEG (Strom) Einspeisung Anhang: Haftung gemäß 18 NAV Gültig ab: 01.04.2012 Vertragsart: Einspeisevertrag EEG (Strom) Lastflussrichtung (Zweck): Einspeisung

Mehr

Netzentgelte Strom der MVV Enamic IGS Gersthofen GmbH Gültig vom bis Inhaltsübersicht

Netzentgelte Strom der MVV Enamic IGS Gersthofen GmbH Gültig vom bis Inhaltsübersicht Die Preisblätter gelten vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013. Inhaltsübersicht Preisblatt 1: Netzentgelte für Kunden mit Lastgangmessung Preisblatt 2: Netzentgelte für Kunden ohne Lastgangmessung Preisblatt

Mehr

Offshore-Haftungsumlage nach 17f Abs. 5 EnWG Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV...

Offshore-Haftungsumlage nach 17f Abs. 5 EnWG Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV... Umlagen Strom 2016 Inhalt Seite Offshore-Haftungsumlage nach 17f Abs. 5 EnWG... 2 Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV... 3 Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV... 4 KWK-Umlage... 5 1 Offshore-Haftungsumlage

Mehr

Rahmenbedingungen für OWP- Anbindungen in der deutschen Anreizregulierung

Rahmenbedingungen für OWP- Anbindungen in der deutschen Anreizregulierung Rahmenbedingungen für OWP- Anbindungen in der deutschen Anreizregulierung Dr. Janine Haller, Beisitzerin Beschlusskammer 4 Regulierung und Finanzierung der Stromübertragungsnetze in Deutschland Berlin,

Mehr

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite:

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite: Sonderkunden-Umlage gem. 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i. V. m. 9 Abs. 7 KWK-G Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen (in der StromNEV näher spezifiziert), haben die Möglichkeit ein individuelles

Mehr

qofabiq^=båéêöáéîéêëçêöìåöë=dãäe= = báå=råíéêåéüãéå=çéê=qofabiq^=dêìééé=

qofabiq^=båéêöáéîéêëçêöìåöë=dãäe= = báå=råíéêåéüãéå=çéê=qofabiq^=dêìééé= báåråíéêåéüãéåçéêqofabiq^dêìééé Sonderkunden-Umlage gem. 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i. V. m. 9 Abs. 7 KWK-G Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen (in der StromNEV näher spezifiziert),

Mehr

Der Gesetzentwurf regelt im Wesentlichen den Systemwechsel hin zu einem Offshore-Netzentwicklungsplan und ordnet im Fall einer verzögerten Anbindung v

Der Gesetzentwurf regelt im Wesentlichen den Systemwechsel hin zu einem Offshore-Netzentwicklungsplan und ordnet im Fall einer verzögerten Anbindung v Deutscher Bundestag Drucksache 17/11720 17. Wahlperiode 27. 11. 2012 Entschließungsantrag der Abgeordneten Rolf Hempelmann, Hubertus Heil (Peine), Ulrich Kelber, Ingrid Arndt-Brauer, Doris Barnett, Sören

Mehr

MIETER VOLLSTÄNDIG AN DEN FINANZIELLEN VORTEILEN DER ENERGIEWENDE BETEILIGEN

MIETER VOLLSTÄNDIG AN DEN FINANZIELLEN VORTEILEN DER ENERGIEWENDE BETEILIGEN MIETER VOLLSTÄNDIG AN DEN FINANZIELLEN VORTEILEN DER ENERGIEWENDE BETEILIGEN Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands zum Referentenentwurf der Bundesregierung (BMWi) zum Gesetz zur Förderung

Mehr

ENDGERÄTEFREIHEIT ERMÖGLICHEN

ENDGERÄTEFREIHEIT ERMÖGLICHEN 10. März 2015 ENDGERÄTEFREIHEIT ERMÖGLICHEN Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für ein Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten Impressum Verbraucherzentrale

Mehr

Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei Mündige unabhängige Bürger Europas (MUBE)

Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei Mündige unabhängige Bürger Europas (MUBE) 1 der Bundespartei Mündige unabhängige Bürger Europas (MUBE) Inhaltsverzeichnis 1 Haushalts- und Finanzplan... 1 2 Grundsätze zu den Einnahmen und Ausgaben... 2 3 Spenden... 2 4 Unzulässige Spenden...

Mehr

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2016

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2016 Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2016 Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen: a) Den Kosten für Strombeschaffung, Vertrieb, Service und Dienstleistungen des

Mehr

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.6.2015 C(2015) 4448 final STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 24.6.2015 nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 10 der Richtlinie 2009/72/EG

Mehr

Bericht zu den Auswirkungen des Referentenentwurfs des Erneuerbaren- Energiegesetzes (EEG)

Bericht zu den Auswirkungen des Referentenentwurfs des Erneuerbaren- Energiegesetzes (EEG) 1 Verbandsversammlung 28.03.2014 DS 08 VV/2014 TOP 6: Bericht zu den Auswirkungen des Referentenentwurfs des Erneuerbaren- Energiegesetzes (EEG) Beschlussvorschlag Die Verbandsversammlung nimmt die Vorlage

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Die nachstehenden AGB gelten für sämtliche Veranstaltungen, die das Helene-Weber- Haus (nachfolgend: HWH) als Weiterbildungseinrichtung für Erwachsene und Familien

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum Bundesrat Drucksache 496/16 (Beschluss) 14.10.16 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

Mehr

Peter Conrad Netznutzung 07961/ / März /2

Peter Conrad Netznutzung 07961/ / März /2 Netzgesellschaft Ostwürttemberg DonauRies GmbH Postfach 1330 73479 Ellwangen Name Bereich Telefon Telefax E-Mail Ihr Zeichen Ihr Schreiben Datum Seite Peter Conrad Netznutzung 07961/9336-1480 07961/9336-651480

Mehr

Herzlich Willkommen zum Themenabend - Ehrenamt stärken -

Herzlich Willkommen zum Themenabend - Ehrenamt stärken - Herzlich Willkommen zum Themenabend - Ehrenamt stärken - am 23. März 2017 in Huisheim, Sualafeldhalle Impulsreferat zum Ehrenamt MdL Wolfgang Fackler Rechtliche Hilfe für das Ehrenamt Joachim Fackler Stellv.

Mehr

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) BKK Bundesverband Büro Berlin Albrechtstr. 10c 10117 Berlin 030-22312-124 030-22312-119 politik@bkk-bv.de Stellungnahme des BKK Bundesverbandes vom 21. Juni 2012 zur 8. Novellierung des Gesetzes gegen

Mehr

TRIDELTA Energieversorgungs GmbH

TRIDELTA Energieversorgungs GmbH Preisblatt I gültig ab 01.01.2014 Preistabelle I Benutzungsdauer < 2.500 h/a Entnahme Leistungspreis in /kw*a Arbeitspreis in Ct/kWh Mittelspannung 14,34 3,47 Mittelspannung mit Messung in 15,80 3,56 Umspannung

Mehr

Preisblatt für den Stromnetzzugang gem. StromNEV inkl. vorgelageres Netz

Preisblatt für den Stromnetzzugang gem. StromNEV inkl. vorgelageres Netz Preisblatt für den Stromnetzzugang gem. StromNEV inkl. vorgelageres Netz 1. Netzentgelte für Entnahmestellen mit 1/4-h-Leistungsmessung im Stromverteilungsnetz Jahresleistungspreissystem Benutzungsdauer

Mehr

Mitteilung der Ortsgemeinde Spay

Mitteilung der Ortsgemeinde Spay Ausweisung des Wirtschaftswegs als Prädikatswanderweg Traumpfädchen Haftungsrechtliche Änderungen für die betroffenen Grundstückseigentümer durch Abschluss der empfohlenen (Muster-) Vereinbarung für die

Mehr

Zahl: PrsE Bregenz, am

Zahl: PrsE Bregenz, am Zahl: PrsE-10007.00 Bregenz, am 12.01.2010 Europäische Kommission Generalsekretariat Direktion E Bessere Rechtsetzung und institutionelle Fragen Referat E.1 Institutionelle Fragen B - 1049 Brüssel SMTP:

Mehr

Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ

Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ Stand 04/2016 Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Dir einen ersten Überblick über die Dir angebotene Privathaftpflichtversicherung

Mehr

Entgelt für den Messstellenbetrieb: 519,50 pro Jahr

Entgelt für den Messstellenbetrieb: 519,50 pro Jahr Preisblatt für die Ersatzversorgung mit Strom in Niederspannung für Kunden mit registrierender Leistungsmessung 1. Der Kunde zahlt einen Arbeitspreis Energie in Höhe von: 15,00 Cent pro kwh. Der Arbeitspreis

Mehr

anlässlich der öffentlichen Anhörung im BT-Ausschuss für Wirtschaft und Energie

anlässlich der öffentlichen Anhörung im BT-Ausschuss für Wirtschaft und Energie GdW Position Kurz-Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes BT-Drucksache 18/6745 anlässlich der öffentlichen Anhörung im BT-Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Mehr

Preisblatt Netznutzungsentgelte 2016

Preisblatt Netznutzungsentgelte 2016 Preisblatt Netznutzungsentgelte 2016 Entgelte 2016 für Entnahme aus dem geschlossenen Stromverteilnetz der Fraport AG inklusive der Kosten für die vorgelagerten Netze der Übertragungsnetzbetreiber 2 NETZENTGELTE

Mehr

A n n e x. zum. Positionspapier Netzanbindungsverpflichtung gemäß 17 Abs. 2a EnWG. Januar 2011

A n n e x. zum. Positionspapier Netzanbindungsverpflichtung gemäß 17 Abs. 2a EnWG. Januar 2011 A n n e x zum Positionspapier Netzanbindungsverpflichtung gemäß 17 Abs. 2a EnWG Januar 2011 I. Vorbemerkungen 17 Abs. 2a Satz 1 EnWG verpflichtet den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Netzanbindung

Mehr

Gebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss

Gebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss Gebrauchtwagenkauf Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss unterschreibt P einen von S mitgebrachten Formularvertrag, in den zuvor die für den Verkauf nötigen Angaben

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft. Berlin, 6. Juni 2016 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen

Mehr

landeskirchliche Mitarbeiter/-in die Bewerberin

landeskirchliche Mitarbeiter/-in die Bewerberin A: FWB-Genehmigungsantrag für Angaben über den Bewerber/ landeskirchliche Mitarbeiter/-in die Bewerberin Email: Amtsbezeichnung EOK - Personalförderung/ Fort- und Weiterbildung Karlsruhe, den Seite 1 von

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Unser gesamtes Team bemüht sich mit großem persönlichem Engagement darum,

Unser gesamtes Team bemüht sich mit großem persönlichem Engagement darum, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Unser gesamtes Team bemüht sich mit großem persönlichem Engagement darum, dass jeder einzelne Gast eine schöne Zeit bei uns verbringen kann. Damit dies gelingt, bitten

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Mehr

Preisblatt für den Netzzugang Strom

Preisblatt für den Netzzugang Strom Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2014) e-rp GmbH inkl. vorgelagerter Netze Hinweis: Bei diesem Preisblatt handelt es sich um eine Veröffentlichung der Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Netznutzungsentgelte für den Zugang zu dem Stromverteilungsnetz der Stadtwerke Brunsbüttel GmbH Netznutzungsentgelte (netto) ab 01.

Netznutzungsentgelte für den Zugang zu dem Stromverteilungsnetz der Stadtwerke Brunsbüttel GmbH Netznutzungsentgelte (netto) ab 01. Netznutzungsentgelte für den Zugang zu dem Stromverteilungsnetz der Stadtwerke Brunsbüttel GmbH Netznutzungsentgelte (netto) ab 01. Januar 2014 I. Zählpunkte mit Leistungsmessung Netznutzungsentgelte Entnahme

Mehr

Mietbedingungen. (Stand 03/2018)

Mietbedingungen. (Stand 03/2018) Mietbedingungen (Stand 03/2018) - Reservierungen, Rücktritt, Kündigungen Reservierungen sind nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter als verbindlich anzusehen. Sollte die vereinbarte Anzahlung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb Deutscher Bundestag Drucksache 16/8306 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb A. Problem und Ziel

Mehr

Preisblatt: Stromnetzentgelte Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH - unter Vorbehalt - gültig ab:

Preisblatt: Stromnetzentgelte Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH - unter Vorbehalt - gültig ab: Preisblatt: Stromnetzentgelte Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH - unter Vorbehalt - gültig ab: 01.01.2015 1. Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit Leistungsmessung Jahresleistungspreis Netzbereich

Mehr

Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung im Mietwohnbau

Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung im Mietwohnbau Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung im Mietwohnbau Der Auftraggeber ist Eigentümer des Mehrfamilien-Mietwohngebäudes unter der Adresse (Straße)... (PLZ)... (Ort). (Versorgungsobjekt). Er beabsichtigt

Mehr

Bausanierung im Bestand gesund und wirtschaftlich. Frankfurt am Main Donnerstag, den 20. November

Bausanierung im Bestand gesund und wirtschaftlich. Frankfurt am Main Donnerstag, den 20. November Bausanierung im Bestand gesund und wirtschaftlich Frankfurt am Main Donnerstag, den 20. November 2014 www.tuv.com Inhalt. Der Leerstand von sanierungsbedürftigen Gebäuden ist ein aktuelles Thema. Besonders

Mehr

Vertrag über die Pachtung einer Stute

Vertrag über die Pachtung einer Stute Stute verbleibt beim Verpächter Vertrag über die Pachtung einer Stute zwischen und -Verpächter- -Pächter- Präambel Der Verpächter ist Eigentümer der Trakehner Stute. Diese soll dem Pächter zu Zuchtzwecken

Mehr

GdW Stellungnahme. Streitbeilegungsgesetz (VSBG)

GdW Stellungnahme. Streitbeilegungsgesetz (VSBG) GdW Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und

Mehr

EEG-Novelle ein Überblick. Fachgespräch der Clearingstelle EEG am 23. September 2016

EEG-Novelle ein Überblick. Fachgespräch der Clearingstelle EEG am 23. September 2016 EEG-Novelle 2017 - ein Überblick Fachgespräch der Clearingstelle EEG am 23. September 2016 Dr. Guido Wustlich Leiter des Referats Erneuerbare-Energien-Gesetz, übergreifendes Energierecht 16-09-20 Referent

Mehr

Beitrag. Energiedienstleistungsgesetz. Auslegung

Beitrag. Energiedienstleistungsgesetz. Auslegung Beitrag Energiedienstleistungsgesetz Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Vorwort Wir haben bei unseren Gesprächen in den Stadtwerken

Mehr

Transparentes Preisblatt - STROM Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung

Transparentes Preisblatt - STROM Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung KB_01 ab 0 kwh 44,24 Cent/kWh 40,58 /Jahr ab 467 kwh 28,31 Cent/kWh 114,95 /Jahr Cent/kWh Cent/kWh /Jahr /Jahr Stromsteuer 2,050 2,050 Umlage Erneuerbare Energien-Gesetz 6,405 6,405 Aufschlag nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV)

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Zwischen Name, Straße, Haus-Nr., Plz, Ort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt Und Westfalen Weser Netz GmbH,

Mehr

Antworten der Parteien SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Grüne, FDP, Linkspartei.PDS

Antworten der Parteien SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Grüne, FDP, Linkspartei.PDS Antworten der Parteien SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Grüne, FDP, Linkspartei.PDS zu den Wahlprüfsteinen zur Bundestagswahl 2005 Gestärkte Verbraucher, starke Wirtschaft Bewegung für unser Land Plädoyer für

Mehr

Rechnungserläuterung anhand einer Musterrechnung für Strom, Wasser und Abwasser

Rechnungserläuterung anhand einer Musterrechnung für Strom, Wasser und Abwasser Rechnungserläuterung anhand einer Musterrechnung für Strom, Wasser und Abwasser Ihre Rechnungsanschrift. Diese kann von der Verbrauchsstelle abweichen. Die Kundennummer dient zur schnellen und eindeutigen

Mehr

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zu dem. Entwurf einer Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zu dem. Entwurf einer Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zu dem Entwurf einer Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich Referentenentwurf des Bundesverkehrsministeriums Gesamtverband

Mehr

Erforderlichkeit des Ausgleichsverfahrens zum 1. Juli gemäß 17 Abs. 1 AltPflAusglVO

Erforderlichkeit des Ausgleichsverfahrens zum 1. Juli gemäß 17 Abs. 1 AltPflAusglVO 27. Mai 2016 Erforderlichkeit des Ausgleichsverfahrens zum 1. Juli gemäß 17 Abs. 1 AltPflAusglVO Stellungnahme der Verbraucherzentrale NRW e.v. 1. Vorbemerkungen Für die Möglichkeit der Stellungnahme bedanken

Mehr

Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB

Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB von RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht (Kanzlei Michaelis) Kaum ein Maklervertrag kommt heutzutage ohne Haftungsbegrenzungen

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Leistungsstörungsrecht

Leistungsstörungsrecht Pflichtverletzung 280 I Unmöglichkeit Verzug Schlechterfüllung - bisheriger PVV - bisheriges Mängelgewährleistungsrecht des Besonderen Schuldrechts BGB für Fortgeschrittene, Peter Sester Seite 1 275 Änderung

Mehr

der Kath. Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn

der Kath. Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn Pauschalierte Förderungen von der Kath. Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn I. Vorbemerkung II. Höhe und Bemessungsgrundlagen pauschaler Baufördermittel III. Verwendungsmöglichkeiten IV. Nachweis im

Mehr

RLM - 1/3. Preisblatt 1 - Netzentgelte für Entnahmen mit Leistungsmessung Entgelte gültig ab

RLM - 1/3. Preisblatt 1 - Netzentgelte für Entnahmen mit Leistungsmessung Entgelte gültig ab RLM - 1/3 Preisblatt 1 - Netzentgelte für Entnahmen mit Leistungsmessung Entgelte gültig ab 01.01.2016 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer. 1 Entgelte für Netznutzung - Jahresleistungspreissystem

Mehr

DuD Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit. Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung?

DuD Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit. Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung? DuD 06 8. Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung? Berlin, 4.06.06 Dr. Jens Eckhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Datenschutz-Auditor

Mehr

Dienstleistungsvertrag

Dienstleistungsvertrag Dienstleistungsvertrag zwischen TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG Schwerborner Straße 30 99087 Erfurt - im Weiteren TEN - und - im Weiteren Lieferant - 1 I 5 Präambel Mit Veröffentlichung der Kooperationsvereinbarung

Mehr

1. Einleitung. 2. Systematik des EEG. Bericht der EAM Energie GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014

1. Einleitung. 2. Systematik des EEG. Bericht der EAM Energie GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Bericht der EAM Energie GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: EAM Energie GmbH Monteverdistraße 2 34131 Kassel Betriebsnummer

Mehr

Referentenentwurf des BMWi vom 26. September 2016 zur Änderung des KWK-Gesetzes 2016

Referentenentwurf des BMWi vom 26. September 2016 zur Änderung des KWK-Gesetzes 2016 Referentenentwurf des BMWi vom 26. September 2016 zur Änderung des KWK-Gesetzes 2016 Das KWK-Gesetz 2016 steht seit seiner Verabschiedung durch den Bundestag und den Bundesrat unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017

Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 EEG-Einspeisungen im Jahr 2016 Netzbetreiber (VNB): Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10003699 Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB): GELSENWASSER Energienetze

Mehr

Netzentgelte Strom der MVV Enamic IGS Gersthofen GmbH Gültig vom bis Inhaltsübersicht

Netzentgelte Strom der MVV Enamic IGS Gersthofen GmbH Gültig vom bis Inhaltsübersicht Die Preisblätter gelten vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012. Inhaltsübersicht Preisblatt 1: Netzentgelte für Kunden mit Lastgangmessung Preisblatt 2: Netzentgelte für Kunden ohne Lastgangmessung Preisblatt

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Preisblatt 1: Preise für Netznutzung von Entnahmestellen mit Lastgangzählung

Preisblatt 1: Preise für Netznutzung von Entnahmestellen mit Lastgangzählung Anlage 3: Preise für Netznutzung im Stromnetzbereich der enercity Netzgesellschaft mbh im Bereich der Stadt Hannover, Stadt Langenhagen, Stadt Laatzen und Stadt Seelze (OT Letter) (Gültig ab 01.01.2013)

Mehr

2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge

2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge Allgemeine Geschäftsbedingungen Rohr-Service-Kunz GmbH 1 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers (1) Für die Arbeit notwendige Zugänge zum Rohrnetz, insbesondere Revisionsschächte, Verschlüsse, Sanitärobjekte

Mehr

Vertrag über die Pachtung einer Stute

Vertrag über die Pachtung einer Stute Stute kommt zum Pächter Vertrag über die Pachtung einer Stute zwischen und -Verpächter- -Pächter- Präambel Der Verpächter ist Eigentümer der Trakehner Stute. Diese soll dem Pächter zu Zuchtzwecken zur

Mehr

ifunded-umfrage zur Beliebtheit von Immobilien- Crowdinvestments Berlin November 2017

ifunded-umfrage zur Beliebtheit von Immobilien- Crowdinvestments Berlin November 2017 zur Beliebtheit von Immobilien- Crowdinvestments Berlin - 21. November 2017 Haftungsausschluss Haftungsausschluss Die iestate GmbH, Berlin, als Betreiberin der Plattform ifunded handelt bei der Anlagevermittlung

Mehr

vorläufige Netznutzungsentgelte Strom

vorläufige Netznutzungsentgelte Strom vorläufige Netznutzungsentgelte Strom gültig ab 01. Januar 2017 Stadtwerke Kempen GmbH Heinrich-Horten-Straße 50 47906 Kempen Internet: www.stadtwerke-kempen.de Preisblatt 1 Preise für Zählpunkte mit Leistungsmessung

Mehr

Aktuelles aus der Energiepolitik

Aktuelles aus der Energiepolitik Aktuelles aus der Energiepolitik 8. BDG-Umwelttag Würzburg, 14.09.2017 Dr. Christian Schimansky, Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie - 1 - Aus der Verbandsarbeit, August 2017 Energie: Strom-/Gaspreisumfrage

Mehr

I. Einleitung. Leitgedanken. Die Regelung verfolgt mehrere Ziele:

I. Einleitung. Leitgedanken. Die Regelung verfolgt mehrere Ziele: Eckpunktepapier zum Vorschlag des BMWi für eine Regelung zur Abgrenzung selbstverbrauchter Strommengen von weitergeleiteten Strommengen bei umlageprivilegierten Unternehmen I. Einleitung Umlageprivilegien

Mehr

Prüfungsinstruktion der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung der geleisteten Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber basierend auf 12 Abs.

Prüfungsinstruktion der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung der geleisteten Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber basierend auf 12 Abs. Prüfungsinstruktion der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung der geleisteten Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber basierend auf 12 Abs. 1 EEG, ausgelöst von 50Hertz Transmission GmbH als Verursacher

Mehr

EBV: Schäden. -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht

EBV: Schäden. -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schäden -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht I. Haftung innerhalb des EBV 1. 989,

Mehr

Elektrizitätsversorgungsunternehmen: swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co.KG Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur:

Elektrizitätsversorgungsunternehmen: swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co.KG Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co.KG Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 20002086

Mehr

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit

Mehr

Wind-Contracting als Alternative?

Wind-Contracting als Alternative? als Alternative? 26. Windenergietage (2017), Forum 10 Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler LL.M. (Cape Town) Warnemünde 08.11.2017 GLIEDERUNG I. Was ist? II. Geht das rechtlich überhaupt? III. Ausblick CONTRACTING

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Bundesrat Drucksache 112/17 02.02.17 Gesetzesantrag der Länder Thüringen, Schleswig-Holstein Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes A. Problem und Ziel Der geltende

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Netzbetreiber: Stadtwerke Velbert GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10000796 Netznummer bei der Bundesnetzagentur: 1 - Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber:

Mehr

Bericht der Stadtwerke Pfarrkirchen nach 77 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 betreffend die EEG-Einspeisung im Jahr 2015

Bericht der Stadtwerke Pfarrkirchen nach 77 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 betreffend die EEG-Einspeisung im Jahr 2015 Bericht der Stadtwerke Pfarrkirchen nach 77 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 betreffend die EEG-Einspeisung im Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB): Stadtwerke Pfarrkirchen Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10000417

Mehr

Verbraucherschutz im Finanzmarkt. Eine Studie von Infratest dimap im Auftrag der Verbraucherzentrale Bundesverband

Verbraucherschutz im Finanzmarkt. Eine Studie von Infratest dimap im Auftrag der Verbraucherzentrale Bundesverband Eine Studie von Infratest dimap im Auftrag der Verbraucherzentrale Bundesverband Mai 2010 Erster Ansprechpartner bei Problemen mit Bank, Versicherung oder anderen Finanzdienstleistern 47 34 5 4 Verbraucherzentrale

Mehr

Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015

Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015 Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Düsseldorf AG Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens

Mehr

Preise für Netznutzung im Stromnetzbereich der enercity Netzgesellschaft. Stadt Laatzen und Stadt Seelze (OT Letter) (Gültig ab 1.

Preise für Netznutzung im Stromnetzbereich der enercity Netzgesellschaft. Stadt Laatzen und Stadt Seelze (OT Letter) (Gültig ab 1. Preisblatt Strom Preise für Netznutzung im Stromnetzbereich der enercity Netzgesellschaft mbh im Bereich der Stadt Hannover, Stadt Langenhagen, Stadt Laatzen und Stadt Seelze (OT Letter) (Gültig ab 1.

Mehr

Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Leipzig GmbH Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens:

Mehr

Meine Damen und Herren, ich freue mich, Sie heute hier im Namen der Frankfurt School of Finance und Management begrüßen zu dürfen.

Meine Damen und Herren, ich freue mich, Sie heute hier im Namen der Frankfurt School of Finance und Management begrüßen zu dürfen. Meine Damen und Herren, ich freue mich, Sie heute hier im Namen der Frankfurt School of Finance und Management begrüßen zu dürfen. Manch einer wird sich vielleicht fragen: Was hat eigentlich die Frankfurt

Mehr

Preise für Netznutzung im Stromnetzbereich der enercity Netzgesellschaft. Stadt Laatzen und Stadt Seelze (OT Letter) (Gültig ab 1.

Preise für Netznutzung im Stromnetzbereich der enercity Netzgesellschaft. Stadt Laatzen und Stadt Seelze (OT Letter) (Gültig ab 1. Preisblatt Strom Preise für Netznutzung im Stromnetzbereich der enercity Netzgesellschaft mbh im Bereich der Stadt Hannover, Stadt Langenhagen, Stadt Laatzen und Stadt Seelze (OT Letter) (Gültig ab 1.

Mehr

Entwicklungen im Bereich der Einspeiseregime für Offshore- Windkraft in Deutschland und in den Niederlanden

Entwicklungen im Bereich der Einspeiseregime für Offshore- Windkraft in Deutschland und in den Niederlanden 12. Februar 2008 Entwicklungen im Bereich der Einspeiseregime für Offshore- Windkraft in Deutschland und in den Niederlanden 3. Deutsch-Niederländischer Wirtschaftsdialog im Rhein-Kreis Neuss am 12. Februar

Mehr