Im Namen des Volkes. Beschluss
|
|
- Tobias Kopp
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 24/17 Im Namen des Volkes Beschluss In dem abstrakten Normenkontrollverfahren der Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden, Jürgen-Fuchs-Str. 1, Erfurt, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Uwe Lipinski, Bahnhofstr , Heidelberg, Antragstellerin, Anhörungsberechtigte: 1. Thüringer Landesregierung, Regierungsstr. 73, Erfurt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, vertreten durch den Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Werner-Seelenbinder-Str. 5, Erfurt, VerfGH 24/17
2 2. Thüringer Landtag, vertreten durch den Präsidenten, Jürgen-Fuchs-Str. 1, Erfurt, zu 1. bevollmächtigt: Prof. Dr. Lothar Michael, Kapellenstr. 51, Meerbusch hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch den Präsidenten Prof. Dr. Aschke, die Mitglieder Prof. Dr. Baldus, Prof. Dr. Bayer, Prof. Dr. Ohler, Prof. Dr. Schwan und Dr. von der Weiden sowie die stellvertretenden Mitglieder Eberhardt, Dr. Jung und Licht am 6. Dezember 2017 b e s c h l o s s e n : Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Petermann ist begründet. A. I. Die Antragstellerin hält das Minderjährigenwahl- und -stimmrecht auf kommunaler und regionaler Ebene, das Teilnahmerecht von EU-Ausländern bei kommunalen und regionalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie das Teilnahmerecht minderjähriger Personen an Einwohneranträgen für verfassungswidrig. II. Mit Schreiben vom 18. September 2017 lehnte die Antragstellerin das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Petermann, den Berichterstatter im vorliegenden Verfahren, VerfGH 24/17 2
3 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung trägt sie vor, dass dessen Facebook-Aktivitäten jede politische Zurückhaltung und Unvoreingenommenheit vermissen ließen. Insbesondere macht sie geltend, dass er auch noch nach seiner Bestellung zum Berichterstatter öffentlich erkläre, die Absenkung des Wahl-, Eintragungs- und Stimmalters politisch gut zu finden. Er like bis zum heutigen Tage diese Gruppe. Zudem habe er viele linke und linksradikale Gruppen und Organisationen geliked, die im Wesentlichen damit beschäftigt seien, gegen die AfD zu hetzen und miese Stimmung zu machen. Dies belege, dass er ein AfD-Hasser sei. Sein Facebook-Account lasse erkennen, dass er nicht als bloße Privatperson, sondern auch in seiner Eigenschaft als Richter agiere. So habe er einen Beitrag geteilt, der dem Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von Hartz-IV- Sanktionen obergerichtliche Lügerei unterstelle. III. Das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Petermann gab folgende dienstliche Äußerung ab: In Kenntnisnahme des Schriftsatzes der Antragstellerin vom teile ich mit, dass Tatsachen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden, nicht bestehen. IV. Die Anhörungsberechtigten haben von einer Stellungnahme abgesehen. B. I. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der Mitglieder Heßelmann, Menzel und Petermann ( 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes - ThürVerfGHG). An die Stel- VerfGH 24/17 3
4 le der verhinderten Mitglieder Heßelmann und Menzel treten die stellvertretenden Mitglieder Dr. Jung und Licht. Da das für das Mitglied Petermann stellvertretende Mitglied Pollak verhindert ist, tritt an seine Stelle das stellvertretende Mitglied Eberhardt (vgl. 2 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürVerfGHG). II. 1. Nach 14 Abs. 1 Satz 1, 1. HS ThürVerfGHG kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich selbst befangen fühlt. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. z. B. ThürVerfGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 VerfGH 21/15, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Januar 2007 VerfGH 49/06, S. 5 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 5. April BvR 413/88, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 24 m. w. N.). Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer vernünftigen Prozesspartei, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist, abzustellen (st. Rspr. vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember BvR 1213/85 -, BVerfGE 88, 1 [3] = juris Rn. 10). Bei der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist die gesetzliche Wertung zu berücksichtigen, dass weder der Familienstand noch der Beruf, die Abstammung, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder ein ähnlicher allgemeiner Gesichtspunkt noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, zur Ausschließung eines Verfassungsrichters führt ( 14 Abs. 1, 2. HS i. V. m. 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG). Es bedarf zusätzlicher Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen (zum im Wesentlichen wortgleichen Bundesrecht vgl. BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 25). VerfGH 24/17 4
5 2. Gemessen hieran, ist das Ablehnungsgesuch begründet. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni BvR 383/03 -, BVerfGE 108, 122 [129] = juris Rn. 25). Bei Würdigung aller Umstände durch eine vernünftige Partei besteht hinreichender Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Petermann zu zweifeln. a) Es kann offen bleiben, ob die auf Facebook als mit einem Gefällt-mir-Button versehenen bzw. geteilten negativ-abwertenden Äußerungen zur AfD durch das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Petermann im Hinblick auf ihre Anzahl und Intensität Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit begründen. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei ebenso wenig wie eine kritisch ablehnende Haltung gegen eine andere politische Partei für sich genommen geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. 14 Abs. 1, 2. HS i. V. m. 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG). Auch Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dürfen eine politische Meinung haben und vertreten. Dies gilt auch für die Äußerung rechtlicher Auffassungen. Zweifel an der Unvoreingenommenheit können aber ggf. entstehen, wenn entsprechende Ansichten einen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zum konkreten Verfahren aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni BvF 1/73 u. a. -, BVerfGE 35, 246 [253 f.] = juris Rn. 20). b) Auch der Umstand, dass das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Petermann die Facebook-Seite der Gruppe, die sich für ein Absenken des Wahlalters auf 16 Jahre einsetzt, geliked hat, begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sein Eintrag aufrechterhalten blieb, nachdem die Antragstellerin einen Antrag auf verfassungsrechtliche Überprüfung der neuen Regelungen zum Wahlalter gestellt hat. VerfGH 24/17 5
6 c) Für die Beurteilung spielt zudem eine Rolle, dass das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Petermann seine Facebook-Seite nutzt, um auf seine richterliche Tätigkeit hinzuweisen, mittelbar auch zu einem bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren, das auf seine Tätigkeit als Richter am Sozialgericht Gotha zurückzuführen ist. d) Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände besteht aus der Sicht einer vernünftigen Prozesspartei hinreichender Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Petermann im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung gesetzlicher Regelungen zum Wahlalter zu zweifeln. Die Entscheidung ist mit 8:1 Stimmen ergangen. Prof. Dr. Aschke Prof. Dr. Baldus Prof. Dr. Bayer Prof. Dr. Ohler Prof. Dr. Schwan Dr. von der Weiden Eberhardt Dr. Jung Licht VerfGH 24/17 6
Im Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 8/18 Im Namen des Volkes Beschluss In dem einstweiligen Anordnungsverfahren des Herrn R D, H, G, Antragsteller, Anhörungsberechtigte: 1. Thüringer Minister für Migration,
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 14/18 Im Namen des Volkes Beschluss In dem abstrakten Normenkontrollverfahren der Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag, vertreten durch
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/09 Im Namen des Volkes Beschluss In dem abstrakten Normenkontrollverfahren der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag, vertreten durch den Vorsitzenden Bodo
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 22/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren der Thüringer Landesregierung, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Thüringer
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 51/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte 1. unmittelbar gegen - Beschwerdeführerin
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 28/18 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Organstreitverfahren 1. der Alternative für Deutschland, Landesverband Thüringen vertreten durch die Landessprecher, Alte
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 32/16 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Organstreitverfahren der Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden,
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über den Antrag
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVF 1/00 - festzustellen, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag 1. dass Art. 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl I S. 229),
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 67/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen - Beschwerdeführerin - a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Anonymisierung aktualisiert am: 18. Juni 2013 Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht LVerfG 9/12 Im Namen des Volkes Beschluss In den Wahlprüfungsbeschwerden 1)... 2)... 3)... 4)... Prozessbevollmächtigter
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 1/14 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Gemeinde Petersberg, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Eisenberg (als erfüllende
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 102/11 BESCHLUSS vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 42 Abs. 2 Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WD 13.16 TDG S 4 VL 48/14 In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren g e g e n Herrn Oberstleutnant a.d.,,,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 3/14 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 GR 29/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG In dem Organstreitverfahren B e s c h l u s s der AfD-Fraktion im 16. Landtag von Baden-Württemberg, vertreten durch den Fraktionsvorstand,
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts
MehrIm Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/97 - - 1 BVQ 14/02-1. der Frau D..., Im Namen des Volkes In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2. der Minderjährigen D..., gesetzlich vertreten durch die
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 111/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 51/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau - Beschwerdeführerin - verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 510/14 1 K 1366/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 482/15 BESCHLUSS vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR482.15.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 610/17 - des Herrn Dr. R, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2016 - L 4 KR 126/16
MehrIm Namen des Volkes BESCHLUSS
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 35/07 Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Organstreitverfahren des Herrn Abgeordneten Heiko Gentzel, MdL, Marienstraße 57, 99817 Eisenach, - Antragsteller - gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 28. Januar Ds Js 9351/04 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 343/09 - des Herrn F In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 28. Januar 2009-5405 Ds - 501 Js 9351/04 -, b) den
MehrAblehnungsgründe eines (ehrenamtlichen) Richters:
Ablehnungsgründe eines (ehrenamtlichen) Richters: Art 101 GG (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 42 ZPO Ablehnung eines Richters (1) Ein Richter
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 16/10 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn M H, H, S, Beschwerdeführer, gegen a) den Bescheid der Stadt Arnstadt vom 28.
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen
MehrIm Namen des Volkes BESCHLUSS
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 50/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Finanzgerichts
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 1/17 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Volksbegehrensverfahren der Thüringer Landesregierung, Regierungsstr. 73, 99084 Erfurt, vertreten durch den Thüringer Minister
MehrIn dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 804/14-1. des Herrn M, 2. der Frau M, In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 38/06 BESCHLUSS vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 30/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen den Beschluss des Landessozialgerichts
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 A 7.17 und 1 VR 7.17 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. September 2017 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches
MehrEUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Verfahrensrecht 21./28. April 2009 S. 1
- Zivilprozessrecht und Alternative Konfliktlösung, Sommersemester 2009 1 Anforderungen an die Konfliktbehandlung Verfahren Ressourcenschonend (Zeit und Kosten) Effizienz Fair Entscheidung verbindlich/nachhaltig
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 60/06 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 44 Abs. 2, 45 Abs. 1, 526 Abs. 1 a) Ein Ablehnungsgrund ist gemäß 44 Abs. 2
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 GR 27/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Organstreitverfahren des Abgeordneten verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - gegen den Landtag
MehrBeschwerdeverfahren, Befangenheitsantrag, Klägers
VGH München, Beschluss v. 22.07.2015 14 C 15.1311 Titel: Beschwerdeverfahren, Befangenheitsantrag, Klägers Normenketten: 54 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 VwGO Art. 103 Abs. 1 GG. Schlagworte: Befangenheitsantrag,
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 GR 11/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In der Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - beteiligt: 1. Landtag
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrBeschluss zu BSG 1/15-H S
Beschluss zu BSG 1/15-H S In dem Verfahren BSG 1/15-H S Piratenpartei Deutschland vertreten durch Antragsgegner und Berufungsführer gegen Piratenpartei Deutschland Berlin,, vertreten durch den Landesvorstand
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1962/11 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn P, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Barth in Sozietät Rechtsanwälte Heindl,
MehrAntrag auf Ablehnung des vorsitzenden Richters am Amtsgericht Tebbe
Hauptverhandlung Antrag auf Ablehnung des vorsitzenden Richters am Amtsgericht Tebbe Hiermit äußere ich den Verdacht der Befangenheit gegenüber den Vorsitzenden Richter am Amtsgericht Tebbe in diesem Prozess.
MehrLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis
Mehr- Kein konkreter Zusammenhang des Interviews mit dem zu beurteilenden Fall
Orientierungssatz: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Sachverständiger - insbesondere wenn er durch seine Qualifikation hervortritt und sich deshalb für eine Auswahl besonders empfiehlt - zur wissenschaftlichen
MehrOrientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins
MehrLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Beschluss
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 727/14 B Az.: S 23 AS 4998/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss Klägerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 32/18 Im Namen des Volkes Beschluss In dem einstweiligen Anordnungsverfahren des Wartburgkreises, vertreten durch den Landrat, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen,
MehrIm Namen des Volkes URTEIL
verkündet am 6. Juli 2016 gez.: Heß Amtsinspektorin THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 38/15 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Organstreitverfahren der Alternative für Deutschland, Landesverband Thüringen,
MehrTHÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF. VerfGH 4/99. U r t e i l. Im Namen des Volkes. In dem Organstreitverfahren
Verkündet am 25. Mai 2000 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 4/99 U r t e i l Im Namen des Volkes In dem Organstreitverfahren der Frau A B, O, F Verfahrensbevollmächtigte:
MehrDie Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 899/07 - der Frau R... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner & Kollegen, Guntherstraße 27, 80639 München - gegen
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
MehrArt. 3 Abs. 3 S. 2 GG, 73 Abs. 2 und 7, 106 Abs. 2 SGG, Art. 13 Abs. 1 UNBehRÜbk
- 114 - Kein Anspruch eines behinderten Menschen auf Gestaltung einer mündlichen Gerichtsverhandlung in Form eines online - chats von zu Hause aus. Die Möglichkeiten, sich im sozialgerichtlichen Verfahren
MehrStaatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss
P.St. 2355 Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss In dem Grundrechtsklageverfahren der Gemeinde A, Antragstellerin, - Beistand: Hessischer Städte- und Gemeindebund, Mühlheim am Main - gegen das
MehrGeschäftsordnung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz hat sich gemäß 2 Abs. 6 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Nachprüfungsbehörden für öffentliche Aufträge
MehrI. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG
Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Ist der Ehegatte des antragstellenden Ausländers zur Ausreise verpflichtet und muss er daher das Bundesgebiet verlassen, so ist bei der zur Beurteilung der zukünftigen Sicherung des
MehrAb gilt ein Mindestlohn von 8,50
2014 Ab 1.1.2015 gilt ein Mindestlohn von 8,50 31.12.2014 Auf den Tag genau zehn Jahre nach In-Kraft-Treten des SGB II tritt das Mindeslohngesetz in Kraft. Von wenigen Ausnahmen abgesehen hat jeder und
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 05.01.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über den Antrag im Organstreitverfahren festzustellen,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVE 1/10 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag im Organstreitverfahren festzustellen, a) dass die Unterlassung der Zurückweisung im Sinne des 9 Abs. 2 Satz
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des
MehrTHÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 27/05 Beschluss In dem Verfahren betreffend die Verfassungsbeschwerde von Frau H W, A, R - Beschwerdeführerin - gegen: a) den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2200 13.12.2017 Gesetzentwurf Fraktion AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt - für mehr direkte Demokratie auf Landesebene
MehrDas Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom L 6 U 22/11 B wie folgt entschieden:
UVR 017/2011-1138 - Eine "wirtschaftliche Verflechtung" mit gesetzlichen und privaten Unfallversicherern bzw. eine "wirtschaftliche Abhängigkeit" rechtfertigt allein nicht die Besorgnis der Befangenheit
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
12 TaBV 49/13 3 BV 19/13 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der T. D. Bank AG, vertreten durch den
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 651/16 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des V e.v., vertreten durch seine Vorstandsmitglieder, den Vorsitzenden Dr. K., den Stellvertretenden
MehrBezirksverband Schwaben im Bayerischen Schachbund und im Bayerischen Landessportverband
Bezirksverband Schwaben im Bayerischen Schachbund und im Bayerischen Landessportverband Verfahrensordnung des Schiedsgerichts des Bezirksverbands Schwaben in der Fassung vom 08.07.2017 Inhaltsverzeichnis
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
Mehrgestellt, ist der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung
Verfassungsgerichtshof Art. 48 VfGHG 3 2Hat eine im Landtag vertretene politische Partei den Antrag gestellt, ist der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) 1 Der Antragsteller und die
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: RsprEinhG Ausfertigungsdatum: 19.06.1968 Textnachweis ab: 01.10.1972 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA 304-1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode zu Drucksache 6/4807 25.01.2019 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und
MehrRobert Schulte-Frohlinde Sorauer Straße Berlin Sofortige Beschwerde
Seite 1 von 8 Robert Schulte-Frohlinde Sorauer Straße 26 10997 Berlin 28.04.2008 Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - Hallesches Ufer 62-10963 Berlin - Geschäftsnummer: 138 F 5419107-177
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 87.12 OVG 11 A 2558/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrRalph Boes Berlin, den
Ralph Boes Berlin, den 29.05.2017 Spanheimstr. 11 13357 Berlin Tel.: E-Mail: 030-499 116 47 ralphboes@freenet.de Landessozialgericht Berlin - Brandenburg Försterweg 2-6 14482 Potsdam L 34 AS 201/17 Sehr
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvQ 53/18 - - 2 BvQ 54/18 - - 2 BvQ 55/18 - - 2 BvQ 56/18 - - 2 BvQ 57/18 - - 2 BvQ 58/18 - - 2 BvQ 59/18 - - 2 BvQ 60/18 - - 2 BvQ 61/18 - - 2 BvQ 62/18 - - 2 BvQ 64/18 -
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrStellungnahme zur dienstlichen Äußerung des Richters Müller vom 8. Juni 2016
1 Herrn Prof. Dr. Andreas Voßkuhle Präsident des Bundesverfassungsgerichts Zweiter Senat Schlossbezirk 3 76 131 Karlsruhe Vorab per Fax 0721 9101 382 (8 Seiten) 2 BvC 46/14 16. Juni 2016 Stellungnahme
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3369/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der E GmbH & Col KG, 2. der Z GmbH & Col KG, 3. der D GmbH & Co. KG, 4. der V GmbH & Co. KG, 5. der F GmbH
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 62/15 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen a) die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Mehr