Im Namen des Volkes. Beschluss

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1 THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 24/17 Im Namen des Volkes Beschluss In dem abstrakten Normenkontrollverfahren der Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden, Jürgen-Fuchs-Str. 1, Erfurt, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Uwe Lipinski, Bahnhofstr , Heidelberg, Antragstellerin, Anhörungsberechtigte: 1. Thüringer Landesregierung, Regierungsstr. 73, Erfurt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, vertreten durch den Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Werner-Seelenbinder-Str. 5, Erfurt, VerfGH 24/17

2 2. Thüringer Landtag, vertreten durch den Präsidenten, Jürgen-Fuchs-Str. 1, Erfurt, zu 1. bevollmächtigt: Prof. Dr. Lothar Michael, Kapellenstr. 51, Meerbusch hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch den Präsidenten Prof. Dr. Aschke, die Mitglieder Prof. Dr. Baldus, Prof. Dr. Bayer, Prof. Dr. Ohler, Prof. Dr. Schwan und Dr. von der Weiden sowie die stellvertretenden Mitglieder Eberhardt, Dr. Jung und Licht am 6. Dezember 2017 b e s c h l o s s e n : Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Petermann ist begründet. A. I. Die Antragstellerin hält das Minderjährigenwahl- und -stimmrecht auf kommunaler und regionaler Ebene, das Teilnahmerecht von EU-Ausländern bei kommunalen und regionalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie das Teilnahmerecht minderjähriger Personen an Einwohneranträgen für verfassungswidrig. II. Mit Schreiben vom 18. September 2017 lehnte die Antragstellerin das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Petermann, den Berichterstatter im vorliegenden Verfahren, VerfGH 24/17 2

3 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung trägt sie vor, dass dessen Facebook-Aktivitäten jede politische Zurückhaltung und Unvoreingenommenheit vermissen ließen. Insbesondere macht sie geltend, dass er auch noch nach seiner Bestellung zum Berichterstatter öffentlich erkläre, die Absenkung des Wahl-, Eintragungs- und Stimmalters politisch gut zu finden. Er like bis zum heutigen Tage diese Gruppe. Zudem habe er viele linke und linksradikale Gruppen und Organisationen geliked, die im Wesentlichen damit beschäftigt seien, gegen die AfD zu hetzen und miese Stimmung zu machen. Dies belege, dass er ein AfD-Hasser sei. Sein Facebook-Account lasse erkennen, dass er nicht als bloße Privatperson, sondern auch in seiner Eigenschaft als Richter agiere. So habe er einen Beitrag geteilt, der dem Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von Hartz-IV- Sanktionen obergerichtliche Lügerei unterstelle. III. Das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Petermann gab folgende dienstliche Äußerung ab: In Kenntnisnahme des Schriftsatzes der Antragstellerin vom teile ich mit, dass Tatsachen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden, nicht bestehen. IV. Die Anhörungsberechtigten haben von einer Stellungnahme abgesehen. B. I. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der Mitglieder Heßelmann, Menzel und Petermann ( 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes - ThürVerfGHG). An die Stel- VerfGH 24/17 3

4 le der verhinderten Mitglieder Heßelmann und Menzel treten die stellvertretenden Mitglieder Dr. Jung und Licht. Da das für das Mitglied Petermann stellvertretende Mitglied Pollak verhindert ist, tritt an seine Stelle das stellvertretende Mitglied Eberhardt (vgl. 2 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürVerfGHG). II. 1. Nach 14 Abs. 1 Satz 1, 1. HS ThürVerfGHG kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich selbst befangen fühlt. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. z. B. ThürVerfGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 VerfGH 21/15, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Januar 2007 VerfGH 49/06, S. 5 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 5. April BvR 413/88, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 24 m. w. N.). Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer vernünftigen Prozesspartei, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist, abzustellen (st. Rspr. vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember BvR 1213/85 -, BVerfGE 88, 1 [3] = juris Rn. 10). Bei der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist die gesetzliche Wertung zu berücksichtigen, dass weder der Familienstand noch der Beruf, die Abstammung, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder ein ähnlicher allgemeiner Gesichtspunkt noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, zur Ausschließung eines Verfassungsrichters führt ( 14 Abs. 1, 2. HS i. V. m. 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG). Es bedarf zusätzlicher Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen (zum im Wesentlichen wortgleichen Bundesrecht vgl. BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 25). VerfGH 24/17 4

5 2. Gemessen hieran, ist das Ablehnungsgesuch begründet. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni BvR 383/03 -, BVerfGE 108, 122 [129] = juris Rn. 25). Bei Würdigung aller Umstände durch eine vernünftige Partei besteht hinreichender Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Petermann zu zweifeln. a) Es kann offen bleiben, ob die auf Facebook als mit einem Gefällt-mir-Button versehenen bzw. geteilten negativ-abwertenden Äußerungen zur AfD durch das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Petermann im Hinblick auf ihre Anzahl und Intensität Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit begründen. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei ebenso wenig wie eine kritisch ablehnende Haltung gegen eine andere politische Partei für sich genommen geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. 14 Abs. 1, 2. HS i. V. m. 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG). Auch Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dürfen eine politische Meinung haben und vertreten. Dies gilt auch für die Äußerung rechtlicher Auffassungen. Zweifel an der Unvoreingenommenheit können aber ggf. entstehen, wenn entsprechende Ansichten einen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zum konkreten Verfahren aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni BvF 1/73 u. a. -, BVerfGE 35, 246 [253 f.] = juris Rn. 20). b) Auch der Umstand, dass das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Petermann die Facebook-Seite der Gruppe, die sich für ein Absenken des Wahlalters auf 16 Jahre einsetzt, geliked hat, begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sein Eintrag aufrechterhalten blieb, nachdem die Antragstellerin einen Antrag auf verfassungsrechtliche Überprüfung der neuen Regelungen zum Wahlalter gestellt hat. VerfGH 24/17 5

6 c) Für die Beurteilung spielt zudem eine Rolle, dass das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Petermann seine Facebook-Seite nutzt, um auf seine richterliche Tätigkeit hinzuweisen, mittelbar auch zu einem bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren, das auf seine Tätigkeit als Richter am Sozialgericht Gotha zurückzuführen ist. d) Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände besteht aus der Sicht einer vernünftigen Prozesspartei hinreichender Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Petermann im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung gesetzlicher Regelungen zum Wahlalter zu zweifeln. Die Entscheidung ist mit 8:1 Stimmen ergangen. Prof. Dr. Aschke Prof. Dr. Baldus Prof. Dr. Bayer Prof. Dr. Ohler Prof. Dr. Schwan Dr. von der Weiden Eberhardt Dr. Jung Licht VerfGH 24/17 6

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