Regierung von Niederbayern Postfach

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1 Absender Regierung von Niederbayern Postfach Landshut Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) 1. Antrag auf Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII wegen Neueröffnung Erweiterung / Umzug Zweckänderung Trägerwechsel Sonstiges zum Zeitpunkt: 2.1 Name der Einrichtung: Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Telefonnummer mit Vorwahl Telefaxnummer mit Vorwahl -Adresse 2.2 Träger der Einrichtung: Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Telefonnummer mit Vorwahl Telefaxnummer mit Vorwahl -Adresse 2.3 Zur Vertretung des Trägers ist satzungsgemäß befugt Name und Anschrift 2.4 Der Träger der Einrichtung ist folgendem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen Caritasverband Diözese Bayer. Landesverband Evang. Tageseinrichtungen Paritätischer Wohlfahrtsverband Arbeiterwohlfahrt Bayerisches Rotes Kreuz Der Träger ist keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Die Einrichtung ist als gemeinnützig anerkannt wird privat / gewerblich betrieben. 3.1 Art der Einrichtung (vgl. Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG) Kinderkrippe Kindergarten Kinderhort Haus für Kinder sonstige Kindertagesstätte 3.2 Die Einrichtung hat folgende Zweckbestimmung Im Übrigen wird auf die beiliegende Konzeption verwiesen. 3.3 Die religiöse oder weltanschauliche Grundrichtung der Erziehung ist

2 Altersstruktur: In der Einrichtung sollen Kinder im Alter von bis Jahren betreut werden. Verteilung (jeweils Anzahl, Durchschnittsangaben): Kinder unter 3 Jahren Kinder von 3 bis 6 Jahren Schulkinder (bis Jahre) 4.2 Öffnungszeit der Einrichtung: Ggf. Anzahl der integrativen Plätze: Montag bis Donnerstag: von Uhr bis Uhr Freitag: von Uhr bis Uhr Anzahl der Schließtage im Kindergartenjahr: 5. Personal der Einrichtung: 5.1 Einrichtungsleiterin / Einrichtungsleiter Name (auch Geburtsname), Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsort Ausbildung als abgeschlossen am nachgewiesen durch Nach der Ausbildung beschäftigt von / bis Art der Beschäftigung nachgewiesen durch Vertreterin / Vertreter der Einrichtungsleiterin / des Einrichtungsleiters Name (auch Geburtsname), Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsort Ausbildung als abgeschlossen am nachgewiesen durch 5.2 In der Einrichtung sind folgende Planstellen vorgesehen: Planstellen für pädagogische Fachkräfte (Anzahl) davon mit Wo.Std., mit Wo.Std., mit Sondervereinbarung Planstellen für pädagogische Ergänzungskräfte (Anzahl) davon mit Wo.Std., mit Wo.Std., mit Sondervereinbarung Als pädagogische Ergänzungskräfte sind auch vorgesehen 5.3 In der Einrichtung vorgesehene pädagogische Fachkräfte (v = vollbeschäftigt, tz = teilzeitbeschäftigt) a / 09.99

3 In der Einrichtung tätige pädagogische Ergänzungskräfte (v = vollbeschäftigt, tz = teilzeitbeschäftigt) 5.5 Sonstiges Personal (z.b. Heilpädagoge) 6. Räume der Einrichtung Im Rahmen des Betriebs der Kindertageseinrichtung werden Räume genutzt: ja nein (z. B. Waldkindergarten; Angaben zu Punkt 6 entfallen!) 6.1 Lage der Räume (Adresse): entspricht Angaben zu 2.1 abweichend: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort im Erdgeschoss im 1. OG im 2. OG im 3. OG im Dachgeschoss 6.2 Raumprogramm: Haupt- bzw. Gruppenraum/-räume m² m² m² m² m² m² Neben- bzw. Intensiv/räume m² m² m² m² m² m² Hausaufgabenraum/-räume m² m² m² Essraum m² Schlafraum/-räume m² m² m² Garderobe(n) Waschräume mit insgesamt Waschbecken Duschen Toilettenräume mit insgesamt Toiletten davon Personal-WC Küche mit m² und Neben- bzw. Vorratsräumen mit insgesamt m² Teeküche m² Abstell- / Lagerräume sonstige Räume

4 - 4 - Allen Kindern stehen zur Verfügung (z. B. Therapie-, Werk- und Mehrzweckräume): Bezeichnung m² Bezeichnung m² 6.3 Räume für Leitung / Verwaltung Räume insgesamt Leitungsbüro m² Personalzimmer m² mit Küche ohne Küche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, Spiel- und Sportgeräte mit insgesamt m² Waschküche 6.4 Außenanlagen: Trockenraum Zur Einrichtung gehört eine Außenfläche mit m²; davon können als Spielfläche m² genutzt werden. Sonstige Spiel- und Sportanlagen außerhalb der Einrichtung (mit geschätzter Entfernung): 7. Elternbeitrag (gestaffelt) und weitere Kosten: In der Einrichtung wird folgender monatlicher Elternbeitrag (Regelfall, ohne Spielgeld, Essensgeld etc.) gestaffelt berechnet: >2 bis 3 Stunden Betreuungszeit/Tag >3 bis 4 Stunden Betreuungszeit/Tag >4 bis 5 Stunden Betreuungszeit/Tag >5 bis 6 Stunden Betreuungszeit/Tag >6 bis 7 Stunden Betreuungszeit/Tag >7 bis 8 Stunden Betreuungszeit/Tag >8 bis 9 Stunden Betreuungszeit/Tag >9 bis 10 Stunden Betreuungszeit/Tag Zusätzlich: Spielgeld in Höhe von Zusätzlich: Essensgeld in Höhe von Sonstige Kosten: in Höhe von EUR EUR monatlich EUR täglich 8. Als Anlagen sind beigefügt: Grundrisspläne der Einrichtung mit Funktionsbeschreibung der Räume (zweifach) Satzung des Trägers (Kopie) Pädagogische Konzeption Führungszeugnis und Ausbildungsnachweis der Einrichtungsleiterin / des Einrichtungsleiters Evtl. Miet- oder Pachtvertrag Unterlagen von anderen beteiligten Stellen (z. B. Baubehörde bezüglich evtl. erforderlicher Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung, Gesundheitsamt) Finanzierungsplan Daten nach 47 Abs. 1 SGB VIII 00

5 Erklärung: Es wird hiermit bestätigt, dass sich der Träger der Einrichtung von der Eignung und einwandfreien Führung der Beschäftigten überzeugt hat bzw. bei Neueinstellungen überzeugen wird (Ausbildungsnachweise, Führungszeugnisse, 72 a SGB VIII). Die Beachtung der Meldepflichten nach 47 SGB VIII wird zugesichert. Dem Träger ist bekannt, dass die Aufnahme von Kindern erst nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen darf (( 104 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII). Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift des Trägers bzw. des zu seiner Vertretung Beauftragten 45 SGB VIII (Auszug): Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, 3. eine Einrichtung betreibt, die a) außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder b) im Rahmen des Hotel und Gaststättengewerbes nicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. (2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Zur Sicherung des Wohles der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen nach 75 des Zwölften Buches haben kann, so ist der Träger der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können den Trägern der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind. Wenn sich die Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach 75 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet über die Erteilung die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach den " 75 bis 80 des Zwölften Buches auszugestalten. ( ) Art. 9 BayKiBiG (Auszug): Betriebs- und Pflegeerlaubnis (1) Soweit Kindertageseinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes nicht von den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, bedürfen ihre Träger einer Betriebserlaubnis. Die 45 bis 48 a sowie 90 Abs. 3 SGB VIII gelten entsprechend. Art. 29 BayKJHG bleibt unberührt. ( ) (3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

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