Vernehmlassung. 14. Zollverordnung (ZV 1 ) Ausgangslage
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- Hajo Pfeiffer
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1 Vernehmlassung 14. Zollverordnung (ZV 1 ) Ausgangslage Mit dem WTO-Ministerbeschluss vom 19. Dezember 2015 wurde ein Verbot von Exportsubventionen beschlossen, das die Schweiz verpflichtet, die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. Schoggigesetz ; SR ) innert einer Übergangsfrist von maximal fünf Jahren vollständig einzustellen (bis Ende 2020). Die Ausfuhrbeiträge gemäss Schoggigesetz gelten im internationalen Handelsrecht als Exportsubventionen. Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 17. Mai 2017 (BBI ) hat das Parlament am 15. Dezember 2017 den Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb und über die Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz- Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen verabschiedet. Nach Ablauf der Referendumsfrist wird der Bundesrat das Inkrafttreten der Gesetzesrevisionen festlegen. Gleichzeitig wird er die Verordnungen, welche die Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge regeln, aufheben. Beides ist auf den 1. Januar 2019 vorgesehen. Um die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion unter den gegebenen agrarpolitischen Rahmenbedingungen trotz Wegfall der Ausfuhrbeiträge so weit als möglich zu erhalten, sind Begleitmassnahmen zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge vorgesehen. Diese umfassen eine neue exportunabhängige und produktgebundene Stützung für Milch- und Brotgetreideproduzenten und -produzentinnen sowie eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit den Milch- und Getreidegrundstoffen, die heute zu Ausfuhrbeiträgen berechtigen. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird die Grundlage für die Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs geschaffen. Durch den Wegfall der Ausfuhrbeiträge ist für die bisher zu Beiträgen berechtigenden Milch- und Getreidegrundstoffe, die in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Zollkapitel des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren ausgeführt werden, von einem dauerhaften, nicht kompensierten Rohstoffpreisnachteil auszugehen. Da der Rohstoffpreisnachteil für gleichartige inländische Erzeugnisse nicht mehr durch andere Massnahmen (z. B. Ausfuhrbeiträge) ausgeglichen wird, sind für die heute ausfuhrbeitragsberechtigten Milchund Getreidegrundstoffe die Bestimmungen von Art. 12 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März (ZG) in Zukunft somit generell erfüllt. Als Begleitmassnahme zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge wird aufgrund der oben stehenden Ausführungen für heute zu Ausfuhrbeiträgen berechtigenden landwirtschaftlichen Milch- und Getreidegrundstoffe plus zusätzlich für Magermilch (Tariflinien und ) sowie für die Getreidearten Weizen, Dinkel und Mengkorn (Tariflinien und ) sowie Roggen ( und ) das Konsultationsverfahren für den ordentlichen aktiven Veredelungsverkehr (VV) nach Art. 165 Abs. ZV (in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 ZG) durch ein Informationsverfahren ersetzt. Für andere landwirtschaftliche Rohstoffe (z. B. Früchte und Gemüse) bleibt das Konsultationsverfahren hingegen bestehen. Weiterhin vorgesehen ist jedoch ein Transparenzmechanismus (Informationsverfahren), gemäss welchem die interessierten Organisationen über die eingehenden Gesuche laufend informiert werden. Nach dem Informationsverfahren sollen die interessierten Organisationen (Branchenverbände und ggf. andere Bundesämter) künftig nach wie vor über die eingehenden VV-Gesuche für Milch- und Getreidegrundstoffe informiert werden. Nach einer Karenzfrist von 10 Tagen nach Information der interessierten Organisationen werden VV-Anträge jedoch bewilligt, sofern die Gesuchsteller die Anträge aufrechterhal- 1 Zollverordnung (ZV); SR Zollgesetz (ZG); SR 631.0
2 ten. Die Karenzfrist ermöglicht es den inländischen Rohstoffproduzenten, der Gesuchstellerin Angebote zu unterbreiten Wichtigste Änderungen im Überblick Das Konsultationsverfahren für heute ausfuhrbeitragsberechtigte landwirtschaftlichen Milch- und Getreidegrundstoffe plus zusätzlich für Magermilch (Tariflinien und ) sowie für die Getreidearten Weizen, Dinkel und Mengkorn (Tariflinien und ) sowie Roggen ( und ) wird durch ein Informationsverfahren ersetzt Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Für die heute nach Artikel 1 der Ausfuhrbeitragsverordnung zu Ausfuhrbeiträgen berechtigenden Milchund Getreidegrundstoffe sind die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 3 ZG in Zukunft generell erfüllt. Entsprechend wird der aktive Veredelungsverkehr für diese Grundstoffe zur Herstellung von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Zollkapitel ohne Konsultation der interessierten Organisationen und Bundesstellen nach Artikel 165 ZV bewilligt. Ergänzend soll dies künftig auch für Magermilch (Tariflinien und ) sowie für die Getreidearten Weizen, Dinkel und Mengkorn (Tariflinien und ) sowie Roggen ( und ) gelten. Magermilch wurde mit dem Inkrafttreten der Ausfuhrbeitragsverordnung am 1. Januar 2012 aus der Liste der zu Ausfuhrbeiträgen berechtigenden Grundstoffe gestrichen, um eine Inkohärenz zwischen der Verpflichtungsliste LIX und der Ausfuhrbeitragsverordnung zu beseitigen. Nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge kann diese Inkohärenz nicht mehr entstehen. Weizen, Dinkel und Mengkorn sowie Roggen sind keine Grundstoffe, für die Ausfuhrbeiträge gewährt werden, jedoch deren Mehle. Um Skalenerträge entlang der Wertschöpfungskette, insbesondere in der ersten Verarbeitungsstufe, zu stärken, ist es zielführend, Brotgetreide all dieser Sorten dem gemäss dieser Vorlage vereinfachten Bewilligungsverfahren des aktiven Veredelungsverkehrs zu unterstellen. Falls ein Gesuch nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Information an die betroffenen Organisationen zurückgezogen wird, entscheidet die OZD über das Gesuch Auswirkungen Bund Im Eigenbereich der EZV dürften sich die Entlastungen aus dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge und die Mehrbelastungen aus dem erwarteten Anstieg an Gesuchen im Veredelungsverkehr in etwa kompensieren. Die Einfuhr der Milch- und Getreidegrundstoffe zur Herstellung von Exportprodukten im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs ist kostenneutral. Soweit die Verarbeitungsindustrie bisher Agrargrundstoffe für die Herstellung von Exportprodukten eingeführt hat, ist dies in der Regel schon bisher unter Berücksichtigung von Artikel 12 Absatz 3 ZG im Veredelungsverkehr, das heisst zollfrei oder unter Rückerstattung des Einfuhrzolls, erfolgt Kantone Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen Volkswirtschaft Für die in Ziffer 12.2 erwähnten landwirtschaftlichen Grundstoffe wird der Veredelungsverkehr generell bewilligt. Dies ermöglicht der Nahrungsmittelindustrie für die Herstellung von Exportprodukten auch nach
3 der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge einen planbaren, mengenmässig ausreichenden Zugang zu konkurrenzfähigen Rohstoffen. Mit dem Informationsverfahren erhalten inländische Lieferanten jedoch weiterhin die Möglichkeit den Gesuchstellern Offerten für inländische Grundstoffe unterbreiten Verhältnis zum internationalen Recht Die Vereinbarkeit der Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit dem internationalen Recht wurde in der Botschaft zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 17. Mai 2017 (BBI ) dargelegt Inkrafttreten Die Bestimmungen sollen gleichzeitig mit der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge in Kraft treten. Dieses ist am 1. Januar 2019 vorgesehen Rechtliche Grundlagen Die Anpassung der ZV erfolgt im Rahmen einer Begleitmassnahme zur Ablösung der Ausfuhrbeiträge nach Schoggigesetz. Die rechtliche Grundlage der Verordnungsänderung ist Artikel 12 Zollgesetz.
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5 [Signature] [QR Code] Zollverordnung (ZV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zollverordnung vom 1. November wird wie folgt geändert: Art. 165a Vereinfachtes Verfahren für die aktive Veredelung von Milch- und Getreidegrundstoffen (Art. 59 Abs. 2 ZG) 1 Erhält die Oberzolldirektion ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die aktive Veredelung von Milchgrundstoffen und Getreidegrundstoffen nach Anhang 6 zu Nahrungsmitteln der Kapitel der Zolltarife nach den Artikeln 3 und 4 ZTG 2, so gibt sie den betroffenen Organisationen schriftlich Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und den Inhalt des Gesuchs bekannt. 2 Die Oberzolldirektion entscheidet, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Bekanntmachung gemäss Absatz 1 schriftlich zurückzieht. II Die Verordnung erhält neu einen Anhang 6 gemäss Beilage. III Diese Verordnung tritt am... in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 1 SR SR
6 Zollverordnung AS 2018 Anhang 6 (Art. 165a) Milchgrundstoffe und Getreidegrundstoffe, für die ein vereinfachtes Verfahren für den aktiven Veredelungsverkehr gilt Zolltarifnummer Bezeichnung des Grundstoffs /1090 Magermilch /2090 Milch, mit einem Fettgehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent Rahm , 2111/2119 Milch in Pulverform, granuliert oder in anderen festen Formen Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderen festen Formen ex , 9910 Kondensmilch /1090 Butter /9090 Andere Fettstoffe aus der Milch , , , , , 2913, 2918 Weizen zur menschlichen Ernährung Roggen zur menschlichen Ernährung Mehl von Weizen, Dinkel, Roggen und Mengkorn Andere Mahlprodukte von Weizen, Dinkel Roggen und Mengkorn Keime von Weizen, Roggen und Mengkorn 2
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