Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Sicherheit Infrastruktur Flugplätze und Luftfahrthindernisse. W e l c o m e

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1 Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Sicherheit Infrastruktur Flugplätze und Luftfahrthindernisse W e l c o m e

2 Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Flugplatzleitermeeting 2014 Dr. Peter Müller 20. November 2014 Flugplatzleitermeeting 2014 Dr. Peter Müller,

3 Unsere gemeinsame Herausforderung Grösstmögliche Sicherheit zu einen vernünftigen Preis Sicherheit Aufwand Flugplatzleitermeeting 2014 Dr. Peter Müller,

4 Flugplatzinfrastruktur der Schweiz: ausreichend? Flugplatzstudie: fehlender Platz für die Business Aviation ausreichende Infrastruktur für die Ausbildung Lösungsansätze: Dübendorf für Business Aviation Zivile Nutzung militärischer Flugplätze Flugplatzleitermeeting 2014 Dr. Peter Müller,

5 Finanzierung der An- und Abflugsicherung der Regionalflugplätze Deckungslücke: Wegfall der Quersubventionierung der An- und Abfluggebühren Beiträge aus der öffentlichen Hand Gebührenerhöhung 7 Mio. CHF Effizientere Flugsicherung Verzicht auf Flugsicherung Übergangsregelung BV 86 Flugplatzleitermeeting 2014 Dr. Peter Müller,

6 Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Sicherheit Infrastruktur Flugplätze und Luftfahrthindernisse Flugplatzleitermeeting 2014 Daniel Hügli, Vize-Direktor, Flugplatzleitermeeting 2014, , Daniel Hügli, Vize-Direktor, Abteilungsleiter SI 1

7 Agenda 09:30 09:45 Begrüssung im Namen der Amtsleitung P. Müller 09:40 10:40 Entwicklung Flugplätze Schweiz R. Bosonnet a. Raumplanerische Einblicke Martin Bär b. Ausblicke zur Weiterentwicklung 10:40 11:00 Pause Alle 11:00 11:45 Swiss Space Systems (Projekt S3) Pascal Jaussi 11:45 12:20 Drohnen Markus Farner 12:20 12:30 Fragen Alle 12:30 13:30 Lunch Alle Flugplatzleitermeeting 2014, , Daniel Hügli, Vize-Direktor, Abteilungsleiter SI 2

8 Agenda 13:30 14:30 Umsetzung des ICAO Annex 14 auf den Schweizer Flugplätzen Jorge V. Pardo 14:30 14:40 RFF-Richtlinie P. Tschümperlin 14:40 15:00 Pause Alle 15:00 15:45 BPS-Systeme - SUST Luc Amiguet Massnahmen BAZL Christian Hanke 15:45 15:50 LFG1+ Daniel Born 15:50 15:55 Fragen Alle 15:55 16:00 Abschluss Daniel Hügli Flugplatzleitermeeting 2014, , Daniel Hügli, Vize-Direktor, Abteilungsleiter SI 3

9 Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Raumplanung / Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November 2014 Roger Bosonnet / Martin Bär

10 Ablauf 1. Raumplanung als Koordinationsaufgabe - drei Beispiele - rechtliche Grundlagen und Instrumente 2. SIL, Inhalt und Verfahren - Konzeptteil und Objektblätter - Koordinationsprozess - Ablauf der Verfahren 3. Vorgehen in der Praxis Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

11 Flughafen Zürich Projekt: Verlängerung der Landepiste 28 nach Westen Ziel: ausreichende Pistenlänge für alle Flugzeugtypen bei allen Witterungsverhältnissen Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

12 Flughafen Zürich Konflikt mit umgebenden Nutzungs- und Schutzansprüchen: Kulturlandverlust (Fruchtfolgeflächen) Überbauung Industriezone (Hindernisfreiheit) Flusslauf (Überdeckung, Umleitung der Glatt?) Kantonsstrasse (Unterführung, Verlegung?) Lärm im benachbarten Wohngebiet Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

13 Flugplatz Mollis Projekt: Umnutzung ehemaliger Militärflugplatz in ein ziviles Flugfeld Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

14 Flugplatz Mollis Abstimmung mit umgebenden Nutzungs- und Schutzansprüchen: Reduktion Lärmimmissionen in benachbarter Wohnzone Synergie mit geplanter Industrie- und Gewerbezone Vermeiden von Kulturlandverlust (Fruchtfolgeflächen) neue Umfahrung Kantonsstrasse (Gewährleistung Hindernisfreiheit) Rad- und Wanderwege im Pistenbereich, Pistenquerungen Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

15 Heliport Lauterbrunnen Projekt: Umbau Bürogebäude, Neubau Ambulanzgebäude Verlegung FATO neues Betriebsreglement Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

16 Heliport Lauterbrunnen Naturgefahren Überschwemmungen Gewässerschutzzone H Naturgefahren Rutschungen / Stürze Kiesabbau Gewerbe Abstimmung mit umgebenden Nutzungs- und Schutzansprüchen: Nutzung Gewerbezone Kiesabbau (Hindernisfreiheit) Naturgefahren (Gefahrenzonen), Gewässerschutzzone Grundkonflikt: Verkehrsmenge, Lärmimmissionen (Erholungstourismus, UNESCO-Weltnaturerbe) Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

17 Fazit Nutzungsansprüche der Flugplatzbetreiber (Infrastruktur, Betrieb) Koordinationsbedarf zahlreiche überlagernde oder konkurrierende Nutzungs- und Schutzansprüche Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

18 Raumplanung gibt Spielregeln für den Umgang mit unserem Lebensraum vor ordnet die Nutzungen dem Raum zu trägt zur haushälterischen Umgang mit dem Boden bei bietet Grundlagen für die Interessenabwägung hilft Nutzungskonflikte vermeiden oder vermindern Auftrag der Bundesverfassung (Art. 75): «Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.» Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG) als Rahmengesetz Kantonale Bau- und Planungsgesetze Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

19 Planungsinstrumente Bund: Sachplan wird vom Bundesrat verabschiedet verbindlich für die Behörden aller Stufen Kantone: Richtplan wird vom Bund genehmigt Sachplan und Richtplan sind aufeinander abzustimmen, sie dürfen sich nicht widersprechen. Gemeinden: Nutzungsplan wird vom Kanton genehmigt verbindlich für die Grundeigentümer Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

20 Luftfahrt Bundesverfassung (Art. 87): Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Sache des Bundes. Luftfahrtgesetz (LFG): Der Bund (UVEK/BAZL) bewilligt - die Flugplatzanlagen (Plangenehmigung) - den Betrieb auf den Flugplätzen (Genehmigung Betriebsreglement) Er berücksichtigt kantonales Recht, soweit es den Bau und den Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt. Das BAZL prüft, ob das Projekt die luftfahrtspezifischen und technischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllt. Koordination der aviatischen, raumplanerischen und umweltrechtlichen Aspekte Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

21 Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz Bundesverfassung (Art. 74): Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Vollzug durch die Kantone. Umweltschutzgesetz (USG): z.b. Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen, Festlegung von Grenzwerten in der Lärmschutzverordnung (LSV). Bundesverfassung (Art. 78): Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume. Moore und Moorlandschaften sind geschützt. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG): z.b. Pflicht für den Ersatz schutzwürdiger Lebensräume, die durch Bauvorhaben verloren gehen. weitere: Gewässerschutzgesetz (Überdeckungsverbot und Revitalisierung von Fliessgewässern), Waldgesetz (Rodungsverbot) Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

22 Koordination zwischen Bundesgesetzen LFG SIL USG RPG NHG Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

23 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Konzeptteil vom Bundesrat am 18. Oktober 2000 verabschiedet generelle Ziele und Vorgaben zur Infrastruktur der schweizerischen Zivilluftfahrt Gesamtnetz mit Standort und Funktion der einzelnen Flugplätze map.sachplan.admin.ch Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

24 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Objektteil konkretisiert die generellen Vorgaben aus dem Konzeptteil für die einzelnen Flugplätze (Objektblätter) legt für jeden Flugplatz den Rahmen für die bauliche und betriebliche Entwicklung fest map.sachplan.admin.ch Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

25 SIL-Objektblätter: Inhalt Zweckbestimmung Flugplatz Rahmenbedingungen zum Flugbetrieb Flugplatzperimeter (mit Karte) Gebiet mit Lärmbelastung (mit Karte) Gebiet mit Hindernisbegrenzung (mit Karte) Natur- und Landschaftsschutz Landseitige Verkehrserschliessung Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

26 SIL-Objektblätter: Inhalt Flugplatzperimeter (Beispiel) umgrenzt das von den Flugplatzanlagen beanspruchte Areal (inkl. geplante Vorhaben) überlagert die Nutzungszonen der Gemeinde ist Voraussetzung für die Genehmigung von Flugplatzanlagen andere Bauten und Anlagen (Nebenanlagen) können im Perimeter errichtet werden, Flugplatzanlagen haben Priorität. Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

27 SIL-Objektblätter: Inhalt Gebiet mit Lärmbelastung (Beispiel) begrenzt den Entwicklungsspielraum für den Flugbetrieb beruht auf Lärmkurven, die nach Lärmschutzverordnung (LSV) berechnet werden Gemeinden berücksichtigen das Gebiet in der Nutzungsplanung (keine neuen Bauzonen) die «zulässigen Lärmimmissionen» nach LSV dürfen das Gebiet nicht überschreiten Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

28 SIL-Objektblätter: Inhalt Gebiet mit Hindernisbegrenzung (Beispiel) umgrenzt die Hindernisbegrenzungsflächen, die im «Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster» (HBK) resp. im «Sicherheitszonenplan» enthalten sind weist auf HBK resp. Sicherheitszonenplan hin Gemeinden berücksichtigen die Hindernisbegrenzungsflächen in der Nutzungsplanung (keine neuen Bauzonen, die zur Durchstossung einer Fläche führen) Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

29 SIL-Objektblätter: Wirkung Die Festlegungen im SIL-Objektblatt geben den Rahmen für die Infrastruktur und den Betrieb des Flugplatzes vor. sichern den Raum für den Bestand und die künftige Entwicklung des Flugplatzes. definieren die Grenze zu den umliegenden Nutzungen und Schutzgebieten. sind Voraussetzung für die Plangenehmigung oder Genehmigung des Betriebsreglements. müssen von den Behörden aller Stufen bei ihren Entscheiden berücksichtigt werden. Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

30 SIL-Objektblätter: Stand der Arbeit abgeschlossen in Arbeit noch ausstehend Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

31 Koordinationsprozess: Beteiligte Kanton Richtplanung Bund Sachplanung Koordinationsprotokoll räumliche Abstimmung zwischen Flugplatzanlagen / Flugbetrieb und Nutzungs- / Schutzansprüchen Flugplatzhalter Planung Betrieb und Infrastruktur Gemeinden Ortsplanung Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

32 Koordinationsprozess: Nutzen Die Koordinationsgespräche dienen dem Informationsaustausch der Beteiligten über ihre Ziele und Absichten sowie die geltenden Rahmenbedingungen. machen Konsens und Konflikte zwischen diesen Zielen, Absichten und Vorgaben erkennbar. ermöglichen, die Chancen und Risiken eines Projekts besser abzuschätzen (z.b. Ausbau Infrastruktur, Änderung im Betrieb). entlasten die nachfolgenden Genehmigungsverfahren von Grundsatzdiskussionen zwischen den beteiligten Behörden. Die nachfolgenden Planungen (SIL, Richtplan) dienen der frühzeitigen und stufengerechten Abstimmung zwischen Flugplatznutzung und umgebenden Nutzungs- und Schutzansprüchen behördenverbindlichen Raumsicherung für Ausbauprojekte oder Betriebsänderungen auf Flugplätzen. Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

33 Planungsstufen, Verbindlichkeiten Koordinationsprotokoll rechtlich nicht verbindlich Richtplan SIL- Objektblatt Verfahren nach RPG Nutzungsplan Baubewilligung behördeverbindlich Verfahren nach LFG, USG Plangenehmigung Betriebsreglement grundeigentümer- / allgemeinverbindlich Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

34 Verfahren (1/2) Planung Infrastruktur und Betrieb (Masterplan, Nutzungskonzept) Flugbetrieb / Ausbau Flugplatzanlagen, Auswirkungen auf Raum und Umwelt Zeit nach Bedarf Koordinationsgespräch 1 Ergänzung / Vertiefung Inhalte von Masterplan, Nutzungskonzept Koordinationsgespräch 2 Koordinationsprotokoll Konsens, Differenzen der Beteiligten Information der Öffentlichkeit Information der Öffentlichkeit Flugplatzanlagen / Betriebsreglement Genehmigungsgesuche inkl. UVB Objektblatt SIL Entwurf Konsultation Bundesstellen Richtplan Entwurf Anpassung Vorprüfung Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

35 Verfahren (2/2) Monat 0 Flughafenanlagen / Betriebsreglement Objektblatt SIL Richtplan Monat 3 öffentliche Auflage Anhörung der Behörden Anhörung der Behörden Mitwirkung der Bevölkerung Auflage / Mitwirkung Monat 6 Abschluss Instruktion Behandlung Einsprachen Vorbereitung Entscheid nach LFG / USG (inkl. UVP) 2. Konsultation Bundesstellen, Bereinigung Objektblatt Antrag Bundesrat Bereinigung Beschluss Monat 9 Bundesrat: Verabschiedung Prüfung Bundesrat: Genehmigung Monat 12 UVEK / BAZL: Genehmigung Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

36 2 Beispiele (1/3) H H H Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

37 2 Beispiele (2/3) 1 Flugplatzhalter: Vorprojekt, Voranfrage BAZL: SIL-Anpassung prüfen technische Vorprüfung Verfahren festlegen 2 BAZL: SIL-Koordination, beteiligt werden zuständige Fachstellen von Bund und Kanton, betroffene Gemeinden Gespräch (grösseres Projekt mit möglichen Konflikten) oder schriftliche Stellungnahmen Flugplatzhalter: Gesuch zum Projekt (nach Vorgabe BAZL) Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

38 2 Beispiele (3/3) 3 BAZL: Verfahren einleiten Anpassung SIL-Objektblatt: Anhörung Behörden Gesuch: öffentliche Auflage, Anhörung Kanton / BAFU 4 5 SIL-Objektblatt BAZL: SIL-Objektblatt überarbeiten Bundesrat: genehmigen Einsprachen behandeln Entscheid vorbereiten BAZL/UVEK: Plan / Betriebsreglement genehmigen Raumplanung / Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Flugplatzleitermeeting 20. November

39 Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL RPAS Arbeitsgruppe Zivile Drohnen in der Schweiz 20. November 2014 Markus Farner

40 Drohnen? Für das Bundesamt für Zivilluftfahrt? Für den Verein Deutschschweizerischer und Rätoromanischer Bienenfreunde??? Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

41 CH Drohnen = Modellflugzeuge Das Schweizer Recht kennt gegenwärtig keine Drohnen nur Modellflugzeuge Geregelt in der SR Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) = Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

42 Drohnen gestern Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

43 Drohnen heute Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

44 Drohnen im Rettungseinsatz Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

45 Drohnen? MODEL AIRCRAFT In the broadest sense, the introduction of UAS does not change any existing distinctions between model aircraft and aircraft. Model aircraft, generally recognized as intended for recreational purposes only, fall outside the provisions of the Chicago Convention, being exclusively the subject of relevant national regulations, if any. TOY AIRCRAFT The toy Directive 15 applies to products designed or intended, whether or not exclusively, for use in play by children under 14 years of age. Some of these toys are capable of flight and fall under the definition of aircraft. The Directive aims at protecting the user of the toy from any possible hazard (e.g. toxic materials), but it does not cover risks for third parties on the ground or in the air. Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

46 RPAS versus UAS ICAO Circular 328 AN 190 Unmanned aircraft. An aircraft which is intended to operate with no pilot on board. Remotely piloted aircraft. An aircraft where the flying pilot is not on board the aircraft. Note. This is a subcategory of unmanned aircraft. Unmanned aircraft system. An aircraft and its associated elements which are operated with no pilot on board. Remotely piloted aircraft system. A set of configurable elements consisting of a remotely piloted aircraft, its associated remote pilot station(s), the required command and control links and any other system elements as may be required, at any point during flight operation Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

47 Zivile Drohnen, ein Beispiel Z.B. DJI produziert Drohnen im Jahr Eingesetzt mehrheitlich NICHT in China Blogs & Forums voll mit Problemen und Fehlern Häufigster Fehler => Fly away Verschieden Autopiloten (FCU s) erhältlich. Kontinuierliche Änderungen in der Hard und Software Kein ausreichendes Testen (lean engineering) Keine definierte Konfiguration Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

48 das zivile Luftfahrtsystem hat zugelassene Luftfahrzeuge zugelassene Piloten zugelassenes Unterhaltspersonal zugelassene Ausbildungsbetriebe zugelassene Flughäfen und Pisten zugelassene Luftraumstruktur zugelassene Fluglotsen zugelassenes Kabinenpersonal zugelassene An und Abflugverfahren etc Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

49 daraus resultierende Unfallzahlen Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

50 und geforderte maximalen Unfallzahlen 1 Fehler in (10 Millionen) Flugstunden pro System? ist für alle zivilen Drohnensysteme gegenwärtig NICHT erreichbar! Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

51 zivile Drohnen in der Schweiz? Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

52 Was machen unsere Nachbarn? ÖSTERREICH Der Betrieb über Menschenansammlungen bedarf besonderer Betrachtung und ist derzeit nur mit besonderer Bewilligung im Einzelfall möglich. Menschenansammlungen sind Häufungen von Personen auf engem Raum, wie sie typischerweise bei Veranstaltungen wie Sportereignissen, Konzerten, Festivals, Hochzeiten, Betriebsfeiern, Demonstrationen etc. vorkommen DEUTSCHLAND Für den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen bis zu 25 kg Gesamtmasse kann eine Einzelerlaubnis erteilt werden, wenn das Gerät nicht über Menschen und Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Polizei [ ] betrieben werden soll Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

53 RPAS bei der ICAO Amdt. 43 to Annex 2, 2, Certificates and licensing, of Appendix 4 : 2.1 An RPAS shall be approved, taking into account the interdependencies of the components, in accordance with national regulations and in a manner that is consistent with the provisions of related Annexes. In addition: a) an RPA shall have a certificate of airworthiness issued in accordance with national regulations and in a manner that is consistent with the provisions of Annex 8; and b) the associated RPAS components specified in the type design shall be certificated and maintained in accordance with national regulations and in a manner that is consistent with the provisions of related Annexes. 2.2 An operator shall have an RPAS operator certificate issued in accordance with national regulations and in a manner that is consistent with the provisions of Annex Remote pilots shall be licensed, or have their licences rendered valid, in accordance with national regulations and in a manner that is consistent with the provisions of Annex 1. Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

54 Rechtliche Grundlagen, Einschränkungen , Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) Art. 17 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge 1.Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten. 2.Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt: a)in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes; b)in Kontrollzonen (CTR), sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird; c)im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4. Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

55 Rechtliche Grundlagen, 5 Kilometer??? 4.6 km Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

56 Rechtliche Grundlagen, Ausnahmen , Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) Art Ausnahmen von den Einschränkungen 1) Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden: a) von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buchstabe b und 17 Absatz 2: von der Flugverkehrsleitstelle oder dem Flugplatzleiter; (Distanz zum Flughafen & 150m AGL in CTR) b) von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absatz 1: vom BAZL. 2) Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden. 3) Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

57 Rechtliche Grundlagen, Missverständnis 1) Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden: a) von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buchstabe b und 17 Absatz 2: von der Flugverkehrsleitstelle oder dem Flugplatzleiter; (Distanz zum Flughafen & 150m AGL in CTR) Schutzzweck der Norm sind andere Luftverkehrsteilnehmer b) von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absatz 1: vom BAZL. (Sichtkontakt & Menschenansammlungen) a) 2) Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden. Verantwortung für die Sicherheit Dritter am Boden beim BAZL, typischerweise für Sichtkontakt und Menschenansammlung Gesetzgeberisches Versehen Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

58 Zu vermeiden Personenschaden am Boden Zusammenstoss mit anderen Luftfahrzeugen Schäden an kritischer Infrastruktur (AKW, Chemie etc.) Hervorgerufen in der Drohne durch: Ground Impact Fly Away Fire Sicherheit von Drohnen Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

59 Operation where normal airworthiness certification is impractical Technische Mängel werden entschärft durch Anforderungen und Einschränkungen bezüglich: Dem Betrieb Dem Betreiber Den Piloten Dem Luftraum Die Lösung, nicht nur beim BAZL Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

60 Die neue Anforderung Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

61 Das BAZL & die RPAS Arbeitsgruppe Amtsleitung Operation Luftraum Technik Luftfahrt Entwicklung Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

62 Das BAZL & die RPAS Arbeitsgruppe Amtsleitung Operation Luftraum Technik Luftfahrt Entwicklung RPAS Arbeitsgruppe Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

63 Die BAZL RPAS Arbeitsgruppe Markus Farner (Leiter) Fiona Lombardi (Stellvertreterin) Mitglieder aus allen Sicherheitsabteilungen Mitglieder aus der Luftraum Entwicklung Spezialisten Alle machen freiwillig mit Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

64 GALLO Guidance for an Authorisation for Low Level Operation of RPAS Technische Mängel werden entschärft durch Anforderungen und Einschränkungen [ ] 1. Was passiert wenn [...]? 2. Warum kann das passieren? Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

65 Was passiert wenn [ ]? FCU Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

66 Was passiert wenn [ ]? Fehler FCU Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

67 Was passiert wenn [ ]? Fehler FCU FCU 2 Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

68 Was passiert wenn [ ]? FCU 1 FCU 2 Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

69 Was passiert wenn [ ]? FCU 1 FCU 2 Fallschirm Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

70 Was passiert wenn [ ]? FCU 1 blau FCU 2 grün Fallschirm Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

71 Was passiert wenn [ ]? FCU 1 blau Batterie FCU 2 grün Fallschirm Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

72 Was passiert wenn [ ]? FCU 1 blau Batterie FCU 2 grün Fallschirm Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

73 Was passiert wenn [ ]? FCU 1 blau FCU 2 grün Fallschirm Batterie Batterie 2 Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

74 Was passiert wenn [ ]? FCU 1 blau FCU 2 grün Fallschirm Batterie Batterie 2 GPS Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

75 Was passiert wenn [ ]? FCU 1 blau FCU 2 grün Fallschirm Batterie Batterie 2 GPS Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

76 Was passiert wenn [ ]? FCU 1 blau FCU 2 grün Fallschirm Batterie Batterie 2 GPS Guter Pilot Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

77 Warum kann das passieren? GPS Kein Satelliten Signal Keine Energie mehr Falsches Signal US Army Ort jammi ng Defekt spoofi ng Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

78 Sehr gute Kenntnisse von: Des Betrieb Des Betreibers Der Technik Der Piloten GALLO bedeutet Zusammenarbeit mit dem Hersteller Verständniss des Aviatischen System Überprüfung durch das BAZL der: Notfallsysteme Fähigkeiten des/der Piloten Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

79 Aus dem GALLO sollte resultieren Operationelle Bewilligung. Diese enthält Anforderungen und Limitierungen betreffend Des Betrieb Des Betreibers Der Technik Des Quality Management System Des Occurrence Reporting Der Piloten Des Luftraums Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

80 GALLO Vorteile / Nachteile Probleme mit Safety Barrier s sind offensichtlich. Probleme sind am Anfang des Projektes sichtbar. Probleme sind dem Antragssteller sichtbar. Erfordert einen Gesamtüberblick. Ungewöhnlich und neu. Etwas kompliziert, aber wir arbeiten an Hilfestellungen. Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

81 ASCOS Project BASIC IDEA An integrated risk based model which considers human factors, technical and procedural aspects. Based on the ASCOS Project concept of accident scenarios, represented as Event Sequence Diagrams (ESD) and fault trees. ASCOS Project = AVIATION SAFETY & CERTIFICATION OF NEW OPERATIONS AND SYSTEMS => EC Project Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

82 CH Industrie heute Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

83 Ausblick Industrie 5 Jahre Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

84 This is the end [...] Of everything that stands, the end No safety or surprise, the end [ ] Doors, The End, January 1967 Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

85 Fragen Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

86 und Antworten... Zivile Drohnen in der Schweiz Markus Farner,

87 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Flugplatzleitermeeting November 2014 Umsetzung des ICAO Annex 14 auf den Schweizer Flugplätzen - Umfrage des VSF bei seinen Mitgliedern - Jorge V. Pardo Geschäftsführer VSF 1

88 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Agenda 1. Präsentation der Ergebnisse der Umfrage Ausgangslage Fragebogen Antworten / Aussagen / Bewertungen Erkenntnisse - «Lessons Learned» 2. Open Forum erstes Feedback BAZL Diskussion Zusätze der Anwesenden Flugplatzvertreter Weiteres Vorgehen: Was kann unmittelbar verbessert werden? 2

89 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Fragestellung / Ausgangslage Welche Erfahrungen haben die Flugplätze (Mitglieder des VSF) in den verschiedenen Projekten im Zusammenhang mit der Umsetzung von Vorgaben aus dem ICAO Annex 14 gemacht? Zielsetzung der Umfrage Ermittlung der auf den Flugplätzen gemachten Erfahrungen (generelle/ganzheitliche Betrachtung und Ermittlung der angefallenen Kosten) Bewertung der auf den Flugplätzen gemachten Erfahrungen in verschiedenen Projektphasen (aus Sicht der Flugplatzleiter) Bewertung der Projekte in der Retrospektive (aus Sicht der Flugplatzleiter) Lessons learned und Empfehlungen (aus Sicht der Flugplatzleiter) Mittel Umfrage (mündlich / schriftlich) bei den Mitgliedern des VSF mit quantitativen und qualitativen Elementen 3

90 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Fragebogen Flugplatz: xy Ansprechpartner: Flugplatzleiter xy 1. Haben Sie auf Ihrem Flugplatz Vorgaben der ICAO umsetzen müssen (bspw. Pistenmarkierungen, Fencing, usw.) oder ist Ihr Flugplatz nach ICAO zertifiziert? 2. Wieviel hat die Umsetzung der Vorgaben oder die Zertifizierung gekostet (in CHF)? 3. Auf einer Skala 1-6 (1= schlechteste Note, 6 = Bestnote): Wie zufrieden waren Sie mit der Art und Weise, wie Ihnen seitens des BAZL angetragen wurde, dass Sie Vorgaben der ICAO umsetzen müssen? (Aufgleisung des Projekts) Kommentar? 4. Auf einer Skala 1-6 (1= schlechteste Note, 6 = Bestnote): Wie zufrieden waren Sie mit der Art und Weise, wie Sie bei der Umsetzung der Vorgaben der ICAO vom BAZL unterstützt resp. begleitet wurden? Kommentar? 5. Wie wertvoll stufen Sie die umgesetzten Vorgaben für Ihren Flugplatz ein (operationell, safety-mässig oder anderweitig)? nicht wertvoll (Die Umsetzung der Vorgaben hat uns nichts gebracht ausser administrativen Aufwand.) teilweise wertvoll (Einen Mehrwert aus den umgesetzten Vorgaben erleben wir in einzelnen Bereichen.) wertvoll (Wir erleben im Flugplatzalltag einen unmittelbaren Mehrwert aus den umgesetzten Vorgaben.) weiterer Kommentar? 6. Weitere Kommentare (bspw. Lessons learned für künftige Projekte)? 4

91 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Auswertung aktueller Mitgliederbestand VSF: 48 befragte Anzahl Mitglieder: 46 verwertbare Rückmeldungen/Daten erhalten von: 34 Flugplätzen Rücklauf anteilsmässig: 73.9% Anmerkungen: 1. Nach EASA zertifizierte Flugplätze wurden nicht in die Befragung inkludiert. 2. Unterschiedlicher Stand der Entwicklungen/Projekte auf den einzelnen Flugplätzen hatte Auswirkungen auf die Verwendbarkeit der Antworten/Daten aus der Umfrage. 3. Die Auswertung und Präsentation der Ergebnisse erfolgt anonymisiert. 5

92 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Auswertung Fragen/Antworten Frage 1. Haben Sie auf Ihrem Flugplatz Vorgaben der ICAO umsetzen müssen (bspw. Pistenmarkierungen, Fencing, usw.) oder ist Ihr Flugplatz nach ICAO zertifiziert? Antworten: 4 der befragten Flugplätze haben eine Zertifizierung gemäss ICAO- Vorgaben abgeschlossen. 17 der befragten Flugplätze mussten ihre Pistenmarkierungen anpassen. 5 der befragten Flugplätze mussten die Abstände zu den RWY oder zu den Rollwegen anpassen. 3 der befragten Flugplätze mussten Pistenverschiebungen vornehmen. 3 der befragten Flugplätze mussten ihre Abstellplätze ändern. 4 der befragten Flugplätze mussten Absperrungen oder Umzäunungen um ihre Flugplätze anbringen. 6

93 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Auswertung Fragen/Antworten Frage 2. Wieviel hat die Umsetzung der Vorgaben oder die Zertifizierung gekostet (in CHF)? Antworten (= Summe der Kosten über alle befragten Flugplätze und über alle Projekte in Zusammenhang mit der Umsetzung von ICAO Annex 14-Vorgaben hinweg): CHF Bemerkungen: nicht berücksichtigt sind: wiederkehrende Kosten (Unterhalt, Wartung der Anlagen, Pachtzinse, usw.) nicht berücksichtigt sind: unentgeltliche Arbeiten von freiwilligen Helfern auf den Flugplätzen zu bedenken ist: unterschiedlicher Ausbaustandard der einzelnen Flugplätze zu bedenken ist: unterschiedlicher Umfang der Projekte auf den einzelnen Flugplätzen 7

94 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Auswertung Fragen/Antworten Frage 3. Auf einer Skala 1-6 (1= schlechteste Note, 6 = Bestnote): Wie zufrieden waren Sie mit der Art und Weise, wie Ihnen seitens des BAZL angetragen wurde, dass Sie Vorgaben der ICAO umsetzen müssen? (Aufgleisung des Projekts) Notenschnitt:

95 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Auswertung Fragen/Antworten Frage 4. Auf einer Skala 1-6 (1= schlechteste Note, 6 = Bestnote): Wie zufrieden waren Sie mit der Art und Weise, wie Sie bei der Umsetzung der Vorgaben der ICAO vom BAZL unterstützt resp. begleitet wurden? Notenschnitt:

96 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Auswertung Fragen/Antworten Gesamtschnitt der Noten aus den Fragen 3. und 4. Bemerkungen: Die Noten und der Notenschnitt aus den Fragen 3. und 4. sind subjektive Momentaufnahmen. 4.3 «cum laude» Ein Trend ist deutlich erkennbar in den Noten und in der Notenverteilung im Vergleich zwischen der Frage 3. und der Frage 4. 10

97 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Auswertung Fragen/Antworten Kommentare zu Frage 3. Auf einer Skala 1-6 (1= schlechteste Note, 6 = Bestnote): Wie zufrieden waren Sie mit der Art und Weise, wie Ihnen seitens des BAZL angetragen wurde, dass Sie Vorgaben der ICAO umsetzen müssen? (Aufgleisung des Projekts) Während der gesamten Planungszeit konnten wir jederzeit mit der vollen Unterstützung des BAZL rechnen. Die Einführung der COFA-Sitzungen war eine gute Sache. Mit den COFAs wurde von Anfang an ein dauernder Kontakt zwischen den Flugplatzleitern und dem BAZL geschaffen. Das BAZL hat uns im Kontakt mit der Gemeinde geholfen. Das haben wir sehr geschätzt. - Es wurde uns einfach die neue Richtlinie zugestellt und wir wurden angewiesen diese umzusetzen. - Das BAZL sagte einfach zu uns: Schaut wie es ZRH gemacht hat. - Bei der Aufgleisung des Projekts seitens BAZL wurde nicht berücksichtigt, dass wir ein solches Projekt zum ersten Mal machten und dass wir nebenamtlich auf dem Flugplatz tätig sind. 11

98 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Auswertung Fragen/Antworten Kommentare zu Frage 4. Auf einer Skala 1-6 (1= schlechteste Note, 6 = Bestnote): Wie zufrieden waren Sie mit der Art und Weise, wie Sie bei der Umsetzung der Vorgaben der ICAO vom BAZL unterstützt resp. begleitet wurden? Wir konnten Fragen stellen. Das haben wir geschätzt. Die technische Fachkompetenz des BAZL ist gegeben allerdings wäre zu wünschen, wenn vermehrt Best practices bei der Beurteilung der Einzelfälle einfliessen würden. - Der Umtausch des Ansprechpartners während der Umsetzungsphase des Projekts war ungünstig. - Leider haben Absenzen von Schlüsselpersonen unserem Projekt geschadet. Niemand beim BAZL wollte auf einmal Entscheidungen treffen. - Das BAZL war freundlich aber wir hatten keine Optionen. - Bei der Umsetzung wurden wir zwar unterstützt. Allerdings war enttäuschend, dass wir nach extensiven Besprechungen einen 12-seitigen Brief erhielten mit einer langen Reihe an Vorgaben, welche wir so nicht erwartet hatten. - Schreibts mal auf, wir schauen dann beim Audit. - Fragen kann man zwar stellen aber man wird einfach wird aufs Gesetz verwiesen 12

99 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Auswertung Fragen/Antworten Frage 5. Wie wertvoll stufen Sie die umgesetzten Vorgaben für Ihren Flugplatz ein (operationell, safety-mässig oder anderweitig)? nicht wertvoll (Die Umsetzung der Vorgaben hat uns nichts gebracht ausser administrativen Aufwand.) 8 Flugplätze stufen die umgesetzten Vorgaben für Ihren Flugplatz als nicht wertvoll ein. teilweise wertvoll (Einen Mehrwert aus den umgesetzten Vorgaben erleben wir in einzelnen Bereichen.) 14 Flugplätze stufen die umgesetzten Vorgaben für Ihren Flugplatz als teilweise wertvoll ein. wertvoll (Wir erleben im Flugplatzalltag einen unmittelbaren Mehrwert aus den umgesetzten Vorgaben.) 3 Flugplätze stufen die umgesetzten Vorgaben für Ihren Flugplatz als wertvoll ein. 21 Flugplätze haben keine Angaben zu dieser Frage machen können. 13

100 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Auswertung Fragen/Antworten Frage 5. Wie wertvoll stufen Sie die umgesetzten Vorgaben für Ihren Flugplatz ein (operationell, safety-mässig oder anderweitig)? 14

101 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Auswertung Fragen/Antworten Kommentare zu Frage 5. Wie wertvoll stufen Sie die umgesetzten Vorgaben für Ihren Flugplatz ein (operationell, safety-mässig oder anderweitig)? Es blieb im vernünftigen Rahmen, was wir umzusetzen hatten. Das haben wir geschätzt. Fencing hat einen Mehrwert gebracht aber darauf wären wir auch selber gekommen. Eine Sanierung der Piste war nötig das traf sich gut mit den Vorgaben des BAZL. Das war aber ein Zufall. - Die neue Pistenmarkierung ist für nichts und bringt uns nichts und macht uns nur mehr Arbeit. - Von den Betriebsabläufen her, haben wir eigentlich keinen Mehrwert. - Nach der Schlussbegehung kam ein Protokoll mit zusätzlichen Requirements, welche nie vorher besprochen worden waren. Das hat uns geärgert. - Was uns im Moment Sorge bereitet sind Abstandsvorgaben auf dem Vorfeld: Der Abstand von der Centerline zum Hangar muss gemäss BAZL vergrössert werden. Das kostet sehr viel Geld. - Wegen der neuen Bemalung haben wir viel Platz verloren. Unsere Kunden können das nicht nachvollziehen. - Im Prinzip könnte man auf viele Vorgaben der ICAO verzichten, wenn die Disziplin und vielleicht auch die Ausbildung der Piloten besser wären. - Wir hatten bereits bewährte Markierungen. Eine Auffrischung hätte gereicht, anstatt einen neuen Standard einzuführen. - Fazit: Es war für die Katz! Auch der Safety-Gewinn war gleich null. 15

102 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA Auswertung Fragen/Antworten Kommentare zu Frage 6: Weitere Kommentare (bspw. Lessons learned für künftige Projekte)? Wir wünschen uns, dass Freiräume bei der Umsetzung von Normen ausgenutzt werden. Wir wünschen uns mehr Praxisbezogenheit seitens des BAZL. Wir vermissen Augenmass beim BAZL und wir wünschten uns, dass lokale Begebenheiten berücksichtigt würden. Das BAZL sollte mehr mit uns sprechen vor allem, wenn das BAZL etwas von uns möchte. Es sollten keine Begehungen ohne Flugplatzleiter stattfinden das ist dem gegenseitigen Vertrauen nicht förderlich. Das BAZL sollte von sich aus proaktiv den Dialog suchen, um gemeinsam sinnvolle Lösungen, welche der Situation und dem Platz gerecht werden, zu finden. Die Ansprechpartner aus unserer Zertifizierung sind heute nicht mehr im BAZL. Wie sieht der Know How- Erhalt beim BAZL in der Zukunft für weitere Grossprojekte aus? Wir würden uns wünschen, wenn das BAZL uns einen Ansprechpartner (- wie bei den Flugschulen) offerieren würde. Wir wünschen uns übersichtliche Stellvertreterregelungen und wir vermissen eine umsichtige Planung der Absenzen von Schlüsselpersonen beim BAZL. Zu wünschen wären Eingangsbestätigungen, wenn man Eingaben beim BAZL macht. Der Flugplatzleitertag ist gut aber es bräuchte mehr. Das BAZL müsste mehr und langfristiger informieren. 16

103 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA FAZIT Schlüsselelemente aus der Umfrage (Bedürfnisse der Flugplätze): 1. Kontakt = langfristiges partnerschaftliches Verhältnis 2. Dialog 3. Information und Erklärung 4. (Voraus-) Planung 5. Praxisbezug, Berücksichtigung von Einzelfällen und lokalen Gegebenheiten, Verhältnismässigkeit 17

104 VERBAND SCHWEIZER FLUGPLÄTZE VSF ASSOCIATION SUISSE DES AERODROMES ASA SWISS AERODROMES ASSOCIATION - SAA OPEN FORUM Zusätze der Anwesenden Flugplatzvertreter? Erstes Feedback seitens BAZL? Diskussion Weiteres Vorgehen: Was kann unmittelbar verbessert werden? 18

105 Federal Office of Civil Aviation FOCA Safety Infrastructure Aerodromes and Air Navigation Obstacles Feuerwehr- und Rettungswesen RFF-Richtlinie AD I-001 Peter Tschümperlin 1

106 RFF-Richtlinie AD I-001 Flugplatzleitermeeting, Peter Tschümperlin,

107 RFF-Richtlinie AD I-001 Flugplatzleitermeeting, Peter Tschümperlin,

108 RFF-Richtlinie AD I-001 Rechtsgrundlagen Artikel 3 und 36 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) Artikel 2, 3, 29d, 29e und 29g der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR ) Anhang 14 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 14; SR ) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material (GM) to Authority, Organisation and Operations Requirements for Aerodromes zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ICAO Doc 9137, Airport Services Manual Part I, Rescue and Fire Fighting (RFF) Flugplatzleitermeeting, Peter Tschümperlin,

109 RFF-Richtlinie AD I-001 Gültigkeit Inkraftsetzung bestehende RFF-Richtlinie Stakeholder Involvement neue RFF-Richtlinie Antworten zu Stakeholder Involvement Inkraftsetzung neue RFF-Richtlinie geplant Flugplatzleitermeeting, Peter Tschümperlin,

110 RFF-Richtlinie AD I-001 Resultat Vernehmlassung Mehrheitliche Zustimmung Fragen zu medizinischen Standards Befürwortung der Festlegung der Anzahl Einsatzpersonal durch BAZL bis Kategorie 7 Keinen Unterschied machen zwischen gewerbs- und nicht gewerbsmässigen Verkehr Regelung der Helikopteroperationen Keine Ressourcenanalyse (Task Resources Analysis) für Kategorie 1 Möglichkeit geben, dass auch PPR publiziert werden kann Gewichtslimite 2250 kg für gewerbsmässigen Verkehr Flugplatzleitermeeting, Peter Tschümperlin,

111 RFF-Richtlinie AD I-001 Wesentliche Änderungen Anzahl Einsatzpersonal: Für Kategorie 1-3 minimales Einsatzpersonal festgelegt für Kategorie 4-10 wird eine Ressourcenanalyse (gemäss ICAO und EASA) verlangt Ausbildung: Für ICAO-Flugplätze keine Änderung Für EASA-Flugplätze analog ADR.OPS.B (Human Factor, Ballistic Parachute System) Experten in Flugzeugbrandbekämpfung können für die Ausbildung frei gewählt werden (z.b. Flughafen ZRH/GVA oder andere Kdt. von Flugplätzen) Flugplatzleitermeeting, Peter Tschümperlin,

112 RFF-Richtlinie AD I-001 Wesentliche Änderungen Notfallübungen: Interval gemäss Vorgaben der ICAO Annex 14 und EASA Aerodromes Möglichkeit nach drei Jahren erst eine full-scale exercise durchzuführen, jedoch müssen jährliche Teilbereiche getestet werden? Flugplatzleitermeeting, Peter Tschümperlin,

113 Ressourcenanalyse Aufgaben der Überprüfung Mit einer Ressourcenanalyse (Task Resource Analysis) wird die minimal erforderliche Anzahl Einsatzpersonal ermittelt, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge und Ausrüstung im Falle des schlimmsten anzunehmenden Unfalls so schnell wie möglich und mit maximalem Effekt eingesetzt werden können. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen (nicht abschliessend): Flughafenlayout Standort des Feuerwehrlokals Operierende Flugzeugtypen Feuerwehrkategorie Einsatzzeiten (Response Time) Minimale Anzahl von Feuerlöschfahrzeugen Flugplatzleitermeeting, Peter Tschümperlin,

114 Ressourcenanalyse Aufgaben der Überprüfung Mindestmengen an Löschmitteln Erforderliche Ausstossraten Erforderliche Ausrüstung Qualifikation und Ausbildung Mögliche Unfallszenarien Soll von der minimal erforderlichen Anzahl Einsatzpersonal gemäss Ressourcenanalyse abgewichen werden, ist dafür ein Sicherheitsnachweis (Safety Assessment) einzureichen. Flugplatzleitermeeting, Peter Tschümperlin,

115 Ressourcenanalyse Fazit Die Aufgabenanalyse muss so detailliert wie möglich vorgenommen werden. Das Ziel muss sein, die notwendigen Mittel (Resourcen und Inftrastruktur) zur Verfügung zu stellen, damit ein entsprechender Unfall bewältigt werden kann. Bei der Ressourcenanalyse sind die folgenden Fragen zu stellen: Was wird getan? Warum wird es gemacht? Wann ist es fertig? Wo wird es gemacht? Wie wird es gemacht? Wer macht es? Flugplatzleitermeeting, Peter Tschümperlin,

116 Ressourcenanalyse Umsetzung Vorlagen: ICAO Doc 9137, Airport Services Manual Part I, Rescue and Fire Fighting (RFF) BAZL Leitfaden AD I-005 Safety Risk Management auf Flugplätzen Nach Inkrafttreten der RFF-Richtlinie (Frühjahr 2015) Schreiben des BAZL im Januar 2015 an die betroffenen Flugplatzhalter Einreichung ans BAZL im Frühjahr 2015 Für die EASA-Flugplätze gilt die RFF-Richtlinie erst ab der Erteilung des Zertifikats Flugplatzleitermeeting, Peter Tschümperlin,

117 RFF-Richtlinie AD I-001 Fragen? Flugplatzleitermeeting, Peter Tschümperlin,

118 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Service d enquête suisse sur les accidents SESA Servizio d inchiesta svizzero sugli infortuni SISI Swiss Accident Investigation Board SAIB Das ballistische Fallschirmrettungssystem Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

119 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST 1.1 Einleitung Die Firma Ballistic Recovery Systems Inc. BRS wurde 1980 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet entwickelte die Firma Ballistic Recovery Systems Inc. in Zusammenarbeit mit der Firma Cirrus Design, das erste ballistische Fallschirm Rettungssystem (BPS), das im Flugzeug Cirrus SR20 eingebaut und als Ganzes in den USA zugelassen wurde. Heute werden Rettungssysteme von mehreren Firmen für unterschiedliche Flugzeugkategorien hergestellt. Der SUST sind acht Hersteller von BPS bekannt: Pioneer Aerospace, Second Chantz, Advanced Ballistic Systems, Galaxy, GQ Security, BRS Inc, Magnum Ballistic Parachute, MVEN Ukranian Zusammenfassend sind weltweit ca BPS verschiedener Hersteller in Betrieb (ICAO Stand 2005) Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

120 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST 1.2 Kurze Beschreibung des Rettungssystems Bei all diesen Rettungssystemen kann in einer Notsituation mit einer Feststoffrakete ein am oder im Flugzeug montiertes Fallschirmpaket weggeschossen werden. Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

121 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Service d enquête suisse sur les accidents SESA Servizio d inchiesta svizzero sugli infortuni SISI Swiss Accident Investigation Board SAIB Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

122 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST 1.4 Unfälle in der Schweiz mit BPS Flugzeugen Cirrus SR20 HB KHA am Gotthard Pass Cirrus SR22 N467BD Flughafen Zürich Avion MCR 4S 2002 F PEPU in Samedan. Atlas Groppo 25 AAC- Tsanfleuron Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

123 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST 1.5 Begründung der Untersuchung Der SUST ist aufgefallen, dass nach einem Flugunfall die vom Hersteller verlangten Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit dem BPS nicht praktikabel sind. 1.6 Ziel der Untersuchung Die SUST hat sich das Ziel gesetzt die BPS zu analysieren sowie Betriebs und Rettungsvorgaben vorzuschlagen, die mit den heutigen Rettungsverfahren im Einklang stehen. Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

124 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST 1.8 Flugzeuge und Flugzeugkategorien mit BPS Cirrus SR 20 et 22 ECOLIGHT Cessna 172 et 182 Very light Aircraft VLA Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

125 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Einbaubeispiel eines BPS Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

126 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Fallschirm in Kanister Verpackung Fallschirm in Tasche mit Kettschluss verpackt Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

127 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

128 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Funktion der Auslöse und Anzündeinheit Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

129 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Service d enquête suisse sur les accidents SESA Servizio d inchiesta svizzero sugli infortuni SISI Swiss Accident Investigation Board SAIB Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

130 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Resultat des Tests von Armasuisse und Fragmente Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

131 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST Service d enquête suisse sur les accidents SESA Servizio d inchiesta svizzero sugli infortuni SISI Swiss Accident Investigation Board SAIB Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

132 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST 3.1 Identifikation und Markierung des NO CUT Bereichs Zurzeit sind BPS Flugzeuge mit einem kleinen, dreieckförmigen Kleber mit einer Seitenlänge von ca. 40 mm versehen. Der Kleber warnt vor den Gefahren, welche von einem BPS ausgehen und gibt der Rettungsmannschaft den Hinweis, vor Aufnahme der Rettungsarbeiten am Wrack, die auf dem Kleber aufgedruckte Telefonnummer in den USA anzurufen. In der Regel fehlen Markierungen für Ausschussöffnung und NO CUT Bereiche. Ballistic Parachute System BPS BAZL Flugplatzleiter 2014

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