Berufsausbildungsrecht

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1 AR 13 Ernst Löwe Berufsausbildungsrecht INHALT Einleitung 3 Begriffe im Berufsausbildungsgesetz 4 Ausbildungsbewilligung für Lehrbetriebe 16 Pflichten der Parteien des Lehrvertrages 18 Pflichten des Lehrberechtigten ( 9 BAG) 18 Pflichten des Lehrlings ( 10 BAG) 19 Ende des Lehrverhältnisses 20 Weiterverwendungspflicht 24 Die Berufsschule 26 Prüfungen nach dem Berufsausbildungsgesetz 28 Nachweis über die erfolgte Lehrlingsausbildung 35 Verkürzung Verlängerung der Lehrzeit 37 Arbeitsrechtliche Vorschriften im Berufsausbildungsgesetz 41 Behörden und Beiräte 43 Öffentliche Auszeichnung von Lehrbetrieben 46 Strafbestimmungen 47 Beantwortung der Fragen 48 Abkürzungsverzeichnis 52 Fernlehrgang 55 Didaktische Gestaltung: Michael Niedermair Inhaltliche Koordination: Erich Ullmann Stand: August 2006

2 Anmerkungen Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden? Zeichenerklärung Frage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums angegebenen). Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persönlicher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen. Schreibweise: Wenn im folgenden Text personenbezogene Begriffe wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder andere männliche Schreibweisen verwendet werden, so ist bei Entsprechung auch die weibliche Form inkludiert. Auf eine durchgehende geschlechtsneutrale Schreibweise wird zu Gunsten der Lesbarkeit des Textes verzichtet. Arbeitsanleitung Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch. Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der gedruckten und der eigenen Randbemerkungen. Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst ohne nachzusehen). Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skriptums. Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch. Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über. Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lernziele erreicht haben. Lernziele Nachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie mit den wesentlichsten Begriffen des Berufsausbildungsgesetzes vertraut sein; die rechtlichen Grundlagen kennen, auf denen die Berufsausbildung beruht; die Pflichten der Parteien des Lehrvertrages kennen; über das Berufsschulwesen informiert sein; die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes kennen; die zuständigen Behörden und Beiräte in der Lehrlingsausbildung kennen. Viel Erfolg beim Lernen!

3 Einleitung Anmerkungen Mit dem Berufsausbildungsgesetz (BGBl. Nr. 142/1969), das seit in Geltung ist, wurde das Berufsausbildungsrecht durch eigengesetzliche Regelung geordnet. Gesetzliche Grundlagen Vorher war das Berufsausbildungsrecht im VI. Hauptstück der Gewerbeordnung 1859 geregelt. In der Folge kam es auf Grund entsprechender Änderungen bzw. Weiterentwicklungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes sowie des Berufsausbildungsrechtes wiederholt zur Novellierung des Berufsausbildungsgesetzes. Derzeit ist das Berufsausbildungsgesetz in der Fassung der Novelle 2006 (BGBl. I Nr. 5/2006 vom ) seit in Geltung. Die Lehrlingsausbildung wird auch duale Berufsausbildung genannt. Dies deshalb, da die Lehrlingsausbildung sowohl im Lehrbetrieb (betriebliche Ausbildung) als auch in der Berufsschule (schulische Ausbildung) erfolgt. Duale Berufsausbildung in Betrieb und Schule Der Lehrling erwirbt mit dem Eingehen eines Lehrverhältnisses sowohl Rechte und Pflichten hinsichtlich der Ausbildung im Betrieb als auch hinsichtlich der Ausbildung in der Berufsschule. Die Berufsschule ist entsprechend der einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften (z. B. Schulorganisationsgesetz, Schulpflichtgesetz, Schulunterrichtsgesetz) berufsbegleitend und vom Lehrling verpflichtend zu besuchen. 1. Warum wird die Lehrlingsausbildung auch als duale Ausbildung bezeichnet?

4 Anmerkungen Begriffe im Berufsausbildungsgesetz Das Berufsausbildungsgesetz enthält einige Begriffe und Definitionen, die für das bessere Verständnis dieser Rechtsmaterie einleitend dargestellt und erörtert werden: Lehrling, Lehrberechtigter, Ausbilder, Lehrverhältnis, Lehrberufe, Doppellehre, Lehrzeit, Ausbildungsvorschriften, Ausbildungseinrichtungen, Ausbildungsverbund, Ausbildungsversuch, Integrative Berufsausbildung. Lehrling ( 1 BAG) Lehrling ist eine physische Person, die zufolge eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung auch im Betrieb beschäftigt wird. Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz sind Arbeitnehmer, auf die, sofern das Berufsausbildungsgesetz selbst in einzelnen Punkten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechtes Anwendung finden. Lehrberechtigter ( 2 BAG) Lehrberechtigter kann eine physische oder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts sein (z. B. Aktiengesellschaft, offene Handelsgesellschaft), wenn sie auf der Basis eines Lehrvertrages Lehrlinge ausbildet und diese im Rahmen der Ausbildung auch entsprechend beschäftigt. Ein Gewerbeinhaber kann aber nur in den dem ausgeübten Gewerbe entsprechenden Lehrberufen Lehrberechtigter sein. Schließlich kommen als Lehrberechtigte auch jene Personen oder Körperschaften in Betracht, die eine sonstige im Berufsausbildungsgesetz aufgezählte berufliche Tätigkeit ausüben (Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften, Post, ÖBB, Ausübende freier Berufe sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Vereine oder sonstige juristische Personen; dazu 2 Abs. 5 BAG). Aufgaben des Lehrberechtigten Der Lehrberechtigte hat in eigener Verantwortung die Ausbildung des Lehrlings auf seine Kosten innerhalb der Normalarbeitszeit durchzuführen und ihn unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Rechtsvorschriften selbst zu unterweisen bzw. durch eine geeignete Person (Ausbilder) unterweisen zu lassen.

5 Ausbilder ( 3 BAG) Anmerkungen Führt der Lehrberechtigte die Lehrlingsausbildung nicht selbst durch, so hat er eine andere geeignete Person (Ausbilder) für diese Aufgabe heranzuziehen. Ist der Lehrberechtigte keine physische (natürliche) Person oder ist eine physische Person nur bei Bestellung eines Geschäftsführers zur Gewerbeausübung berechtigt, so besteht die Verpflichtung, für die Lehrlingsausbildung Ausbilder zu bestellen. Ebenso, wenn es sich beim Lehrbetrieb um ein Unternehmen handelt, dessen Art oder Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings unter Aufsicht des Lehrberechtigten im betreffenden Lehrberuf nicht zulässt. Sind in einem Lehrbetrieb (Unternehmen) mehrere Ausbilder bestellt, so hat der Lehrberechtigte überdies, sofern dies die sachgemäße Ausbildung der Lehrlinge erfordert, einen Ausbildungsleiter zur Koordination der gesamten Lehrlingsausbildung im Betrieb einzusetzen. Zum Ausbilder kann nur eine Person bestellt werden, die über die Ausbilderqualifikation (Ausnahme für Personen, die bis zum Jahre 1979 bereits zumindest 3 Jahre hindurch Lehrlinge ausgebildet haben) sowie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und sich im Lehrbetrieb auch entsprechend betätigt. Ausbilderqualifikation Die Ausbilderqualifikation kann auf folgende Weise erworben werden: Ausbilderprüfung ( 29a ff. BAG) Ausbilderkurs mit abschließendem Fachgespräch ( 29g BAG) Gleichhaltung ( 29h BAG) (Zum Thema Erwerb der Ausbilderqualifikation siehe auch Seite 32 ff.) Bildet der Lehrberechtigte die Lehrlinge selbst aus, so braucht auch er die Ausbilderqualifikation. Diese wird beispielsweise erworben, in dem im Rahmen der Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises (z. B. Meisterprüfung) auch die Ausbilderqualifikation erworben wird. Lehrverhältnis Das Lehrverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Beschäftigung in einem Lehrbetrieb. Ein Lehrverhältnis kann nur für die Erlernung von Tätigkeiten begründet werden, die Gegenstand eines Lehrberufes entsprechend der Lehrberufsliste ( 7 BAG gesetzlich anerkannte Lehrberufe) sind. Das Lehrverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis Das Lehrverhältnis ist trotz seines besonderen Ausbildungszweckes ein Arbeitsverhältnis. Schließlich kann ein Lehrverhältnis erst nach Absolvierung der Schulpflicht (siehe dazu 2 KJBG) begonnen werden. Bei Lehrlingen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist auf die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Bedacht zu nehmen. 5

6 Anmerkungen Lehrvertrag ( 12 BAG) Lehrvertrag = Arbeitsvertrag mit speziellen Vereinbarungen Lehrvertrag: schriftlich und gebührenfrei Gliederung des Lehrvertrages Der Lehrvertrag bildet die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis. Der Lehrvertrag ist demnach ein Arbeitsvertrag, der durch besondere Vereinbarungen über die Ausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrberuf ergänzt wird: Der Lehrvertrag ist ein befristeter Arbeitsvertrag, der für die Dauer der im betreffenden Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit abgeschlossen wird. Die Vertragspartner im Lehrvertrag sind der Lehrberechtigte und der Lehrling. Bei minderjährigen Lehrlingen ist für das rechtmäßige Zustandekommen eines Lehrvertrages außerdem noch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings ( 21, 152 und 244 ABGB) erforderlich. Der Lehrvertrag muss schriftlich in 4 Ausfertigungen abgeschlossen werden (Lehrvertragsvordrucke liegen auf). Der Lehrvertrag ist gebührenfrei. Die Nichteinhaltung der Schriftform sowie der Bestimmungen betreffend des Inhalts des Lehrvertrages bewirken aber keine Nichtigkeit des Lehrvertrages. Der Inhalt des Lehrvertrages gliedert sich in einen verpflichtenden (obligatorischen) und einen möglichen (fakultativen) Teil (dazu 12 Abs. 3 5 BAG). Lehrberufe ( 5 BAG) Lehrberufe sind Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung oder der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes unterliegen, sofern sie geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden und ihre Erlernung mindestens 2 Jahre erfordert. Wann muss ein eigener Lehrberuf eingerichtet werden? Für ein Handwerk gemäß der Gewerbeordnung (siehe 94 GewO) ist jedenfalls dann ein eigener Lehrberuf einzurichten (ex lege Lehrberufe), wenn dieses Handwerk mit keinem anderen Handwerk bzw. keinem gebundenen Gewerbe ( 124 ff. GewO) verwandt ist, für das bereits ein Lehrberuf eingerichtet ist (isoliertes Handwerk). Verwandte Lehrberufe Verwandte Lehrberufe sind solche Lehrberufe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern. Welcher Lehrberuf mit einem anderen Lehrberuf verwandt ist bzw. in welchem Ausmaß diese Verwandtschaft besteht, ist in der Lehrberufsliste festgelegt (Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach 7 BAG). Die Verwandtschaft von Lehrberufen zueinander ist immer eine gegenseitige, das heißt, wenn Lehrberuf A zu Lehrberuf B verwandt ist, so muss diese Verwandtschaft auch umgekehrt, gegebenenfalls mit einem unterschiedlichen Zeitausmaß, bestehen. (Zum Beispiel: Bürokaufmann/-frau zum Industriekaufmann/-frau 1. und 2. Lehrjahr voll verwandt.) 6

7 Lehrberufe in verbundenen sowie in verwandten Gewerben ( 6 und 95 GewO) sind jedenfalls im Ausmaß von zumindest der Hälfte der Lehrzeit zueinander verwandt zu stellen. Lehrberufe, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften also außerhalb des BAG des Bundes oder der Länder bestehen, können gleichfalls verwandt gestellt werden, sofern eine solche Verwandtschaft gegenseitig (also sowohl im Berufsausbildungsgesetz als auch in der anderen Rechtsvorschrift) festgelegt ist. Sind Lehrberufe mit der gesamten Lehrzeit zueinander verwandt, so spricht man von vollverwandten Lehrberufen (z. B. Uhrmacher mit dem Feinmechaniker). Die Lehrberufe werden geschlechtsbezogen bezeichnet. So beispielsweise Bürokaufmann/-frau, Koch/Köchin. Anmerkungen Derzeit bestehen in Österreich entsprechend der Lehrberufsliste mehr als 250 Lehrberufe. Größerflächige Lehrberufe Von einem größerflächigen Lehrberuf wird dann gesprochen, wenn mit der Lehrabschlussprüfung in diesem Lehrberuf zumindest auch die Lehrabschlussprüfung in einem weiteren bestehenden Lehrberuf als abgelegt gilt. Der Lehrberuf, dessen Lehrabschlussprüfung ersetzt wird, kann dabei aufgelassen (Streichung aus der Lehrberufsliste) oder falls gerechtfertigt als Einzellehrberuf auch weiterhin bestehen bleiben ( 5 Abs. 5 BAG). Beispielsweise besteht bei den Lehrberufen Bürokaufmann/-frau und Verwaltungsassistent/-in ein gegenseitiger Lehrabschlussprüfungsersatz. Dies bedeutet, dass mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der beiden Lehrberufe auch die Lehrabschlussprüfung des anderen Lehrberufes als abgelegt gilt. Flächenberufe (Grundberufe) Zwei oder mehrere nach der Lehrberufsliste bestehende Einzellehrberufe werden zu einem inhaltlich größeren Lehrberuf zusammengefasst. Die von einer solchen Zusammenfassung betroffenen Einzellehrberufe werden aufgelassen. Zusammenfassung von einzelnen Lehrberufen Gruppenlehrberufe mit Fachrichtungen Als eine Möglichkeit der praktischen Umsetzung der größerflächigen Lehrausbildung kann der Gruppenlehrberuf mit Fachrichtungen bezeichnet werden. Dabei kann es sowohl zur Zusammenlegung von Lehrberufen als auch zur Festlegung von Lehrabschlussprüfungsersätzen oder lediglich von verkleinerten Zusatzprüfungen ( 27 BAG) kommen. Eine Kombination aller dieser Möglichkeiten innerhalb eines Gruppenlehrberufes mit Fachrichtungen ist gleichfalls rechtlich möglich und kommt in der Praxis auch bereits vor. Die Gruppenlehrberufe mit Fachrichtungen an sich sind auf Grund eines diesbezüglichen Sozialpartnerübereinkommens entstanden.

8 Anmerkungen Beispiele für Gruppenlehrberufe mit Fachrichtungen: Sanitär- und Klimatechniker mit den Fachrichtungen Gas- und Wasserleitungsinstallation, Heizungsinstallation, Ökoenergieinstallation und Lüftungsinstallation oder Kommunikationstechniker mit den Fachrichtungen Audio- und Videoelektronik, Bürokommunikation, EDV und Telekommunikation, Nachrichtenelektronik. Modulare Lehrberufe Modulare Lehrberufe Lehrberufe, die als modulare Lehrberufe eingerichtet werden, bestehen aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul ( 5 Abs. 3a BAG). Grundmodul Das Grundmodul hat bei einer Mindestdauer von zwei Jahren jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder mehrerer Lehrberufe entsprechen. Hauptmodul Das Hauptmodul hat bei einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen. Spezialmodul Das Spezialmodul enthält zusätzliche Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes, die dem Qualifikationsbedarf eines Berufszweiges im Rahmen der beruflichen Erstausbildung hinsichtlich seiner speziellen Produktionsweisen und Dienstleistungen entsprechen. Die Ausbildungsdauer eines Spezailmoduls beträgt ein halbes oder ein ganzes Jahr. Die Ausbildungsordnung eines modularen Lehrberufes kann auch festlegen, dass das Grundmodul eines Lehrberufes mit einem Hauptmodul oder Spezialmodul eines anderen Lehrberufes kombiniert werden kann. Nach 6 Abs. 2a BAG sind auch noch weitere Modulkombinationen im Rahmen einer modularen Ausbildung möglich. Die gesamte Ausbildungsdauer (Lehrzeit) in einem modularen Lehrberuf kann maximal vier Jahre betragen ( 6 Abs. 2a und 8 Abs. 4 BAG). Lehrberufsliste ( 7 BAG) Die Lehrberufsliste wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung erlassen. Inhalt der Lehrberufsliste Die Lehrberufsliste beinhaltet: die Bezeichnung der Lehrberufe, die Dauer der Lehrzeit der einzelnen Lehrberufe, die Verwandtschaft zu anderen Lehrberufen (verwandte Lehrberufe), das Ausmaß der Verwandtschaft (Anrechnung der Lehrzeit nach Jahren oder Halbjahren), Ersatz der Lehrabschlussprüfung (siehe größerflächige Lehrberufe).

9 Nur die in der Lehrberufsliste enthaltenen Lehrberufe gelten als gesetzlich anerkannte Lehrberufe. Nur ein in der Lehrberufsliste enthaltener Lehrberuf kann im Rahmen eines Lehrverhältnisses nach den Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes erlernt werden. Anmerkungen Die Rechtsordnung knüpft an ein solches gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis auch außerhalb des Berufsausbildungsrechtes verschiedene Rechtsfolgen (z. B. Anspruch auf Familienbeihilfe, Lehrlingsfreifahrt). Doppellehre Nach dem Berufsausbildungsgesetz ist es an sich zulässig, bei einem Lehrberechtigten gleichzeitig in 2 Lehrberufen ausgebildet zu werden. Die Doppellehre ist aber bei vollverwandten Lehrberufen sowie im Falle eines größerflächigen Lehrberufes ( 5 Abs. 5 BAG) gesetzlich ausgeschlossen. Die gleichzeitige Ausbildung bei 2 oder mehreren Lehrberechtigten in einem oder in mehreren Lehrberufen ist gesetzlich unzulässig. Lehrzeit ( 6 BAG) Die Lehrzeit ist die Zeitdauer, die für die Erlernung eines bestimmten Lehrberufes in der Lehrberufsliste festgelegt ist. Die Lehrzeit beträgt je nach dem Umfang der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sowie dem Schwierigkeitsgrad der Ausbildung zwischen 2 und 4 Jahren. Die Lehrzeitdauer darf jeweils nur in ganzen oder halben Jahren festgelegt werden (z. B. Zahntechniker/-in 4 Jahre, Bürokaufmann/-frau 3 Jahre, KFZ-Techniker/-in 3,5 Jahre). Bei Vorliegen einer Doppellehre beträgt die Gesamtlehrzeitdauer die Hälfte der Lehrzeit der beiden Lehrberufe, vermehrt um ein weiteres Lehrjahr. Die Gesamtlehrzeitdauer darf in einem solchen Fall aber insgesamt 4 Jahre nicht übersteigen. Beispiel Koch/Köchin Restaurantfachmann/-frau 3 Lehrjahre + 3 Lehrjahre : Lehrjahr = 4 Jahre Gesamtlehrzeit. Ausbildungsvorschriften ( 8 BAG) Für jeden Einzelnen nach der Lehrberufsliste bestehenden Lehrberuf hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung die Inhalte und Rahmenbedingungen für die Erlernung des Lehrberufes festzulegen. Die Ausbildungsvorschriften umfassen insbesondere: Das Berufsbild: Dieses enthält die nach Lehrjahren gegliederten wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die in einem bestimmten Lehrberuf vom Lehrberechtigten (Ausbilder) dem Lehrling vermittelt werden müssen. Unter dem Begriff Fertigkeiten sind die durch Übung und Anleitung erlernbaren auszuübenden Tätigkeiten (manueller Bereich) zu verstehen. Inhalt der Ausbildungsvorschriften 9

10 Anmerkungen Unter dem Begriff Kenntnisse ist das fachtheoretische und arbeitstechnische Wissen (kognitiver Bereich) zu verstehen. Unter dem Begriff Grundkenntnisse sind die wesentlichen (elementarsten) Ausbildungsinhalte eines Kenntnisbereiches zu verstehen. Kenntnisse sind somit im Vergleich zu Grundkenntnissen im konkreten Ausbildungsfeld stets weitaus umfassender und tief greifender. Die Ausbildungsvorschriften eines Lehrberufes können neben dem Berufsbild zusätzlich auch noch schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse vorsehen. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in den Bewilligungsbescheid zur Lehrlingsausbildung ( 3a BAG) sowie in den Lehrvertrag aufzunehmen. Wenn es die Ausbildungsordnung des betreffenden Lehrberufes vorsieht, ist die Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes auch in das Lehrabschlussprüfungszeugnis aufzunehmen. Durch eine ergänzende schwerpunktmäßige Ausbildung kommt es zu keiner Lehrzeitverlängerung. Verhältniszahlen: Diese sind zur Absicherung eines bestimmten Ausbildungsniveaus für jeden Lehrberuf festgelegt: 1. Anzahl der Lehrlinge, die im Lehrbetrieb ausgebildet werden dürfen, im Verhältnis zu den fachlich einschlägig ausgebildeten im Betrieb beschäftigten Personen, 2. Anzahl der Lehrlinge im Verhältnis zu den im Betrieb beschäftigten haupt- und nebenberuflich tätigen Ausbildern. Diese Verhältniszahlen sind generell im Berufsausbildungsgesetz festgelegt (s. dazu 8 Abs BAG). Wenn es auf Grund der besonderen Anforderungen eines Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Ausbildungsvorschriften (Ausbildungsverordnung) des betreffenden Lehrberufes eine von den im Berufsausbildungsgesetz normierten Verhältniszahlen abweichende Regelung vorsehen. Unter bestimmten Voraussetzungen (s. dazu 8 Abs. 13 und 14 BAG) kann es schließlich durch einen Bescheid der Lehrlingsstelle für einen einzelnen Lehrbetrieb auch zu einer Erhöhung oder Verringerung der Lehrlingshöchstzahl kommen. In der Praxis kommt den Verhältniszahlen zusätzlich aber auch eine arbeitsmarktpolitische Bedeutung zu, wenn man an die Jugendbeschäftigung sowie an die facheinschlägige und ausbildungsadäquate Beschäftigung von Lehrabsolventen denkt. Besondere selbstständige Ausbildungseinrichtungen ( 30 BAG) Anforderungen an selbstständige Ausbildungseinrichtungen Nach bescheidmäßiger Bewilligung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann eine Ausbildungseinrichtung, die weder von einem Lehrberechtigten geführt wird noch eine Schule oder eine im Berufsausbildungsgesetz ausdrücklich genannte Anstalt ist, in Lehrberufen ausbilden. Eine besondere selbstständige Ausbildungseinrichtung muss die im Berufsausbildungsgesetz angeführten Voraussetzungen erfüllen (berufsbildkonforme Ausbildung, gesicherter Bestand der Ausbildungseinrichtung, Qualifikation zur Lehrlingsausbildung). Die Ausbildung in derartigen besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Berufsausbildungsgesetzes. 10

11 Die Ausstellung eines Lehrvertrages und die Eintragung desselben durch die Lehrlingsstelle sowie die Zahlung einer Lehrlingsentschädigung und das Einhalten der Weiterverwendungszeit sind für diese Ausbildungseinrichtungen gesetzlich allerdings nicht vorgeschrieben. Zur Führung einer besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtung bedarf es einer bescheidmäßigen Bewilligung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Diese Bewilligung ist vorerst für die Dauer der Lehrzeit des zur Ausbildung beantragten Lehrberufes (bei mehreren Lehrberufen für die Dauer der längsten Lehrzeit) und sodann unbefristet zu erteilen, sofern der Antragsteller die nach 30 Abs. 2 BAG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Werden die nach 30 Abs. 2 BAG vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so ist eine bestehende Ausbildungsbewilligung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn in der zur Mängelbehebung gestellten Frist nicht der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird. Anmerkungen Ausbildungsverbund ( 2a BAG) Wenn in einem Lehrbetrieb (einer Ausbildungsstätte) die nach den Ausbildungsvorschriften (Berufsbild) festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht oder nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, so ist dennoch die Ausbildung von Lehrlingen zulässig, wenn durch Maßnahmen einer ergänzenden Ausbildung in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer sonstigen hiefür geeigneten Einrichtung (z. B. Kursmaßnahme) die vollständige Ausbildung der Lehrlinge sichergestellt wird. Wann ist ein Ausbildungsverbund zulässig? Eine solche ergänzende Ausbildung kann allerdings nur dann vorgesehen werden, wenn die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Lehrbetrieb überwiegend selbst ausgebildet werden. Eine derartige ergänzende Ausbildung ist bezogen auf die entsprechende Berufsbildposition sowie unter Festlegung des Lehrjahres, in dem die ergänzende Ausbildung zu vermitteln ist, im Feststellungsbescheid zur Ausbildungsberechtigung ( 3a BAG) vorzuschreiben. Die konkreten Maßnahmen der ergänzenden Ausbildung im Ausbildungsverbund (Ort sowie Zeitdauer der Ausbildungsmaßnahme etc.) sind schließlich von den Parteien des Lehrvertrages im Lehrvertrag zu vereinbaren. Abgesehen von öffentlich ausgeschriebenen und regelmäßig angebotenen Kursmaßnahmen hat jene Stelle (z. B. Partnerbetrieb), die die ergänzende Ausbildung durchführt, eine schriftliche Zustimmungserklärung abzugeben, die dem Lehrvertrag anzuschließen ist. Die ergänzende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes ist im Berufsausbildungsgesetz geregelt und soll sicherstellen, dass die Ausbildungsinhalte des Berufsbildes dem Lehrling auch tatsächlich zu 100 % vermittelt werden. Ergänzende Ausbildung Der Lehrberechtigte hat die Kosten der ergänzenden Ausbildung zu tragen. Die ergänzende Ausbildung hat unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu erfolgen. Die zusätzliche Ausbildung hat vom Lehrberechtigten angebotene Ausbildungsinhalte zum Gegenstand, die über das Berufsbild hinausreichen (Ausbildung erfolgt zusätzlich zu den Berufsbildinhalten). Zusätzliche Ausbildung 11

12 Anmerkungen Diese Ausbildung ist im Berufsausbildungsgesetz nicht geregelt und findet nur auf Grund entsprechender Vereinbarung der Lehrvertragsparteien statt (z. B. im Berufsbild nicht vorgeschriebene Vermittlung einer Fremdsprache oder eine zusätzliche Computerausbildung). Was kann in einem Ausbildungsversuch erprobt werden? Ergebnis des Ausbildungsversuches Ausbildungsversuch ( 8a BAG) Liegt es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erprobung, ob eine bestimmte berufliche Tätigkeit, deren Erlernung zumindest 2 Jahre erfordert, geeignet ist, den Gegenstand eines Lehrberufes zu bilden oder in einem bestimmten Lehrberuf eine Verkürzung oder Verlängerung der Lehrzeit zweckmäßig ist, durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen. Ein solcher Ausbildungsversuch wird befristet (z. B. auf 5 Jahre) eingeführt und bezieht sich entweder auf ganz Österreich oder nur auf ein oder mehrere Bundesländer. Während des Ausbildungsversuches bestehen alle mit einem regulären Lehrverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten (z. B. Abschluss eines Lehrvertrages, Besuch der Berufsschule, betriebliche Ausbildung). Nach Beendigung des Ausbildungsversuches hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu prüfen, ob ein neuer Lehrberuf einzurichten ist bei Eignung der beruflichen Tätigkeit für einen Lehrberuf erfolgt die Aufnahme in die Lehrberufsliste oder ob die in der Lehrberufsliste festgelegte Lehrzeitdauer zu ändern ist. 12 Integrative Berufsausbildung ( 8b BAG) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (in eine Lehrausbildung) kann a) am Beginn oder auch während des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber der für den konkreten Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit längere Lehrzeit zwischen den Parteien des Lehrvertrages vereinbart werden. Diese Lehrzeitverlängerung darf aber höchstens bis zu einem Jahr, in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahre betragen, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist ( 8b Abs. 1 BAG). b) in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch die Einschränkung auf bestimmte Teile (Fertigkeiten und Kenntnisse) des Berufsbildes eines Lehrberufes vereinbart werden. Dazu kann gegebenenfalls noch die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern anderer (weiterer) Lehrberufe vereinbart werden. In dem Ausbildungsvertrag ist schließlich auch die Dauer der Ausbildung (1 bis 3 Jahre) festzulegen. Wichtig ist ferner die Feststellung im Berufsausbildungsgesetz, dass bei einer solchen Teilqualifizierung Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind ( 8b Abs. 2 BAG). Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung soll vorrangig in Lehrbetrieben erfolgen. Eine solche Ausbildung kann somit aber auch in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen ( 30 BAG) durchgeführt werden, nachdem vorher eine entsprechende Bewilligung durch

13 den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft eingeholt wurde (s. dazu 8b Abs BAG). Hat die Ausbildungseinrichtung bereits eine Bewilligung zur Ausbildung von Lehrlingen nach 30 BAG erwirkt, so ist für die integrative Berufsausbildung keine weitere Bewilligung erforderlich. Anmerkungen Personenkreis für eine integrative Berufsausbildung ( 8b Abs. 4 BAG) Für die integrative Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis vermitteln konnte und die a) am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden oder die b) keinen oder einen negativen Hauptschulabschluss haben oder die c) nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bzw. dem jeweiligen Landesbehindertengesetz zum Kreis der Behinderten zählen oder d) jene Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder zufolge einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis angenommen werden muss, dass für sie wegen ausschließlich in ihrer Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine Lehrstelle gefunden werden kann. Vor Beginn einer integrativen Berufsausbildung kann vom Arbeitsmarktservice der Besuch einer beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Berufsausbildungsassistenz ( 8b Abs. 6 BAG) Das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ist durch die Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Für die Berufsausbildungsassistenz ergeben sich in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Aufgabenschwerpunkte: a) Bei sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen durch Beratung mit Vertretern des Ausbildungsbetriebes (Lehrbetrieb oder besondere selbständige Ausbildungseinrichtung) und der Berufsschule zur Lösung der Probleme beitragen. b) Vor Ausbildungsbeginn gemeinsam mit den Parteien des Lehrvertrages (Ausbildungsvertrages) der Schulbehörde und dem Schulerhalter die Ziele der integrativen Berufsausbildung festlegen. Ist die auszubildende Person noch nicht volljährig (Jugendliche), so sind bei diesen Aktivitäten auch deren Erziehungsberechtigte beizuziehen. c) Mitwirkung bei der Abschlussprüfung, wenn während der Ausbildungszeit im Rahmen eines Ausbildungsvertrages Teilqualifikationen ( 8b Abs. 2 BAG) vermittelt wurden. d) Mitwirkung bei einem Ausbildungswechsel. Abschlussprüfung Abschlussprüfungszeugnis ( 8b Abs. 10 BAG) Zur Feststellung der im Rahmen einer Ausbildung nach 8b Abs. 2 BAG (Ausbildungsvertrag) erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten 12 Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung im Ausbildungsbetrieb oder in einer dafür geeigneten Einrichtung durchgeführt werden. Diese Abschlussprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission besteht aus von der Lehrlingsstelle im Einvernehmen mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat nominierten Experten aus dem betreffenden Berufsbereich sowie einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz. 13

14 Anmerkungen Die Lehrlingsstelle hat über die abgelegte Abschlussprüfung ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Der Ablauf der Abschlussprüfung sowie der Inhalt des Abschlussprüfungszeugnisses wird von der Lehrlingsstelle im Einvernehmen mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat festgelegt. Beachte: Personen, die eine integrative Berufausbildung nach 8b Abs. 1 BAG absolvieren (Lehrvertrag), legen am Ende der Lehrzeit die Lehrabschlussprüfung ( 21 ff. BAG) ab. Wechsel in der Ausbildung ( 8b Abs. 11 BAG) Unter den in 8b Abs. 11 BAG genannten Voraussetzungen ist während der Ausbildung auch ein Wechsel in eine andere Ausbildung (z. B. Ausbildung in Teilqualifikationen Wechsel in ein Lehrverhältnis) möglich. Diese Möglichkeit zum Wechsel in der Ausbildung ist im Hinblick auf eine entsprechende Bildungsmobilität sowie eine bestmögliche berufliche Qualifikation von besonderer Bedeutung. Im Falle des Ausbildungswechsels ist der nunmehrigen Ausbildung entsprechend ein neuer Vertrag (z. B. Lehrvertrag) abzuschließen bzw. ist ein bestehender Lehrvertrag entsprechend abzuändern (z. B. Wechsel von einer Lehrausbildung mit verlängerter Lehrzeit in eine Lehrausbildung mit der Regellehrzeit). Bei einem Ausbildungswechsel im selben Ausbildungsbetrieb ist keine neuerliche Probezeit vorgesehen. Erfolgt im Anschluss an eine erfolgreiche Ausbildung in Teilqualifikationen nach 8b Abs. 2 BAG und der Erreichung des berufsfachlichen Bildungszieles der ersten Schulstufe der Berufsschule eine Ausbildung in einem Lehrberuf, so ist zumindest das erste Lehrjahr auf die Lehrzeitdauer des zu erlernenden Lehrberufes anzurechnen. Durch Vereinbarung der Lehrvertragsparteien kann auch eine weiter gehende Lehrzeitanrechnung erfolgen. Berufsschulbesuch Lehrlinge, die mit einer verlängerten Lehrzeit ausgebildet werden ( 8b Abs. 1 BAG), sind zum Berufsschulbesuch verpflichtet. Personen, die in Teilqualifikationen ausgebildet werden ( 8b Abs. 2 BAG), haben im Rahmen der getroffenen Festlegungen ( 8b Abs. 8 u. 22 BAG) die Pflicht bzw. das Recht, die Berufsschule zu besuchen. 14 Sonstige rechtliche Hinweise Soweit in 8b BAG nichts anderes bestimmt wird, gelten auch für die integrative Berufsausbildung die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes sinngemäß. Personen, die eine integrative Berufsausbildung nach 8b BAG absolvieren oder die sich in einer diesen Ausbildungen vorgelagerten bis zu 6 Monaten andauernden Berufsorientierungsmaßnahme befinden, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Familienlastenausgleichsgesetzes Arbeitslosenversicherungsgesetzes Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes Einkommensteuergesetzes Die Bestimmungen über die integrative Berufsausbildung, die seit in Geltung stehen, treten mit außer Kraft (befristete Regelung der integrativen Berufsausbildung im Berufsausbildungsgesetz). Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Maßnahmen der integrativen Berufsausbildung und deren Auswirkungen bis einer Evaluierung zu unterziehen.

15 2. Wann liegt ein gültiges Lehrverhältnis vor? Anmerkungen 3. Wer ist im Betrieb zur Lehrlingsausbildung berechtigt? 4. Was versteht man unter einem verwandten Lehrberuf? 5. Welche Zielsetzung wird mit den Verhältniszahlen verfolgt? 6. Unter welchen Voraussetzungen erfolgen ergänzende Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Ausbildungsverbundes? 15

16 Anmerkungen Ausbildungsbewilligung für Lehrbetriebe ( 3a BAG) Bevor in einem Betrieb erstmalig mit der Ausbildung von Lehrlingen begonnen werden kann, hat der Betrieb bei der örtlich zuständigen Lehrlingsstelle (Behörde in 1. Instanz für Angelegenheiten der Lehrlingsausbildung) schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Lehrlingsausbildung zu stellen Feststellungsbescheid nach 3a BAG (Grundbescheid). Die Bewilligung zur Lehrlingsausbildung mittels positivem Feststellungsbescheid in einem bestimmten Lehrberuf kann von der Lehrlingsstelle nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen eines Lehrberechtigten erfüllt ( 2 BAG). Ebenso muss der Betrieb oder die Werkstätte des Antragstellers, allenfalls unter Berücksichtigung einer ergänzenden Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling die für die praktische Erlernung der im betreffenden Lehrberuf vorgesehenen Fertigkeiten und Kenntnisse ordnungsgemäß vermittelt werden können. Vor Erlassung eines Feststellungsbescheides hat die Lehrlingsstelle die örtlich zuständige Arbeiterkammer*) von dem Antrag in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu geben. Wer muss eine Abschrift des Feststellungsbescheides bekommen? Geltungsbereich eines Feststellungsbescheides Der örtlich zuständigen Arbeiterkammer ist in der Folge eine Abschrift des erlassenen Feststellungsbescheides zu übermitteln. Außerdem hat die Lehrlingsstelle eine weitere Ausfertigung des Feststellungsbescheides dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übersenden. Widerspricht der Feststellungsbescheid der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme der Arbeiterkammer, so steht dieser das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. Die Lehrlingsstelle kann einen Feststellungsbescheid nur für ihren örtlichen Wirkungsbereich erlassen. Daraus folgt, dass ein Feststellungsbescheid lediglich für ein Bundesland rechtswirksam sein kann. Feststellungsbescheide werden ohne zeitliche Begrenzung (also unbefristet) erlassen. Wird nicht innerhalb von 15 Monaten ab Rechtskraft des Feststellungsbescheides ein Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet (dazu 20 BAG), so erlischt dieser Feststellungsbescheid. *) Der volle Wortlaut nach 1 Arbeiterkammergesetz lautet: Kammer für Arbeiter und Angestellte Folgebescheid Wann ist ein Folgebescheid notwendig? Will ein Lehrberechtigter, der für einen bestimmten Lehrberuf bereits einen positiven Feststellungsbescheid erwirkt hat, auch in einem anderen Lehrberuf mit der Lehrlingsausbildung beginnen, so ist vor Ausbildungsbeginn zu prüfen, ob ein weiterer Feststellungsbescheid (Folgebescheid) erforderlich ist. 16

17 Ein solcher Folgebescheid ist nicht notwendig, wenn der neu auszubildende Lehrberuf mit einem im Betrieb zulässigerweise bereits ausgebildeten Lehrberuf zumindest im Ausmaß der halben Lehrzeit verwandt ist. In einem solchen Fall kann also der Lehrberechtigte, ohne dass er vorher einen weiteren Feststellungsbescheid erwirkt hat, mit der Ausbildung beginnen (z. B. Bäcker Lehrzeit 3 Jahre, Konditor (Zuckerbäcker) Lehrzeit 3 Jahre beide sind jeweils mit 1 1 / 2 Jahren verwandt). Zur Verdeutlichung: Ein Betrieb, der bisher im Lehrberuf Bäcker ausgebildet hat, kann auch die Ausbildung von Lehrlingen im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) ohne einen weiteren Feststellungsbescheid beginnen. Anders im Lehrberuf Dachdecker zu Spengler, da zwischen diesen beiden Lehrberufen keine Verwandtschaft besteht, oder Spengler zu Sanitär- und Klimatechniker Gas- und Wasserinstallation, da hier bei einer Lehrzeitdauer von je 3 Jahren nur eine Verwandtschaft im 1. Lehrjahr besteht. Anmerkungen Betriebsnachfolge ( 2 BAG) Von Betriebsnachfolge wird dann gesprochen, wenn der Betrieb zum Beispiel infolge eines Verkaufes oder einer Verpachtung auf eine andere Person übergeht. Für den Betriebsnachfolger ist die Lehrlingsausbildung ohne einen weiteren (eigenen) Feststellungsbescheid also auf Grund der Ausbildungsberechtigung des Betriebsvorgängers zulässig, wenn die Betriebsidentität gewahrt ist und der Betriebsnachfolger auch alle sonstigen Voraussetzungen eines Lehrberechtigten erfüllt. Bei Wahrung der Betriebsidentität bleibt Ausbildungsberechtigung erhalten Bestehen diese Voraussetzungen nicht, so hat der Betriebsnachfolger gleichfalls einen (eigenen) Feststellungsbescheid bei der Lehrlingsstelle zu erwirken, um rechtmäßig Lehrlinge ausbilden zu können. Entzug der Berechtigung zur Lehrlingsausbildung ( 4 BAG) Unter bestimmten in 4 des Berufsausbildungsgesetzes genannten Voraussetzungen kann dem Lehrberechtigten von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ausbildung von Lehrlingen befristet oder unbefristet untersagt werden. Gründe, die zum Verbot des Ausbildens von Lehrlingen führen können, sind beispielsweise bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen des Lehrberechtigten, grobe Pflichtverletzung des Lehrberechtigten (Ausbilder) gegenüber dem Lehrling oder der Umstand, dass der Lehrbetrieb nicht mehr so eingerichtet und geführt wird, um die Lehrlingsausbildung zu gewährleisten. Das Verfahren zum Entzug der Ausbildungsberechtigung kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Lehrlingsstelle eingeleitet werden. Ebenso sind die örtlich zuständige Arbeiterkammer oder die Wirtschaftskammer zu einer solchen Antragstellung berechtigt. Davon zu unterscheiden ist das Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen nach 31 KJBG. Gründe für Entzug der Ausbildungsberechtigung Wer kann Antrag auf Entzug der Ausbildungsberechtigung stellen? 17

18 Anmerkungen Pflichten der Parteien des Lehrvertrages Um eine ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung zu erreichen, sind im Berufsausbildungsgesetz die wichtigsten Pflichten der Parteien des Lehrvertrages festgelegt. Pflichten des Lehrberechtigten ( 9 BAG) Der Lehrberechtigte trägt die Kosten und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung in seinem Betrieb. Außerdem hat er gegenüber dem Lehrling bzw. dessen Erziehungsberechtigten insbesondere folgende Pflichten: Den Lehrling unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen; den Lehrling zu keinen berufsfremden Arbeiten heranzuziehen; bei der Beschäftigung des Lehrlings auf dessen Kräfte Rücksicht zu nehmen; den Lehrling vor Misshandlungen und körperlichen Züchtigungen zu schützen; dem Lehrling die erforderliche Zeit zum Besuch der Berufsschule freizugeben und ihn zum regelmäßigen Berufsschulbesuch anzuhalten; die Eltern (Erziehungsberechtigten) des Lehrlings von wichtigen Vorkommnissen bzw. Ereignissen zu verständigen; auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule zu achten (Rücksprache mit dem zuständigen Lehrkörper, Durchsicht der Schulhefte etc.); dem Lehrling die für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder Teilprüfung erforderliche Zeit freizugeben; dem Lehrling bei erstmaligem Antritt zur Lehrabschlussprüfung während der Lehrzeit oder der Weiterverwendungszeit die Prüfungstaxe zu ersetzen; dem Lehrling die Lehrlingsentschädigung zu zahlen; dem Ausbilder die zur Erfüllung seiner Ausbildungsaufgaben und zur beruflichen Weiterbildung erforderliche Zeit freizugeben. Der Lehrberechtigte hat ferner die Verpflichtung, den Lehrling zum Besuch der Berufsschule anzumelden, und er hat gegenüber der Lehrlingsstelle außerdem noch bestimmte Meldepflichten (dazu 9 Abs. 9 BAG). 18

19 Pflichten des Lehrlings ( 10 BAG) Anmerkungen Auch dem Lehrling kommen Pflichten zu, damit er das Ausbildungsziel (Erlernung eines Lehrberufes und erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung) erreicht. Der Lehrling ist insbesondere verpflichtet: Die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen; die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren; mit den ihm vom Lehrberechtigten zur Verfügung gestellten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen; die Berufsschule zu besuchen und Zeugnisse der Berufsschule dem Lehrberechtigten vorzulegen; bei einer Arbeitsverhinderung (z. B. Krankenstand) den Lehrberechtigten oder den Ausbilder ohne Verzug zu verständigen. Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigte) ( 11 BAG) Ist der Lehrling noch minderjährig, da er das 18. Lebensjahr 1 ) noch nicht vollendet hat (siehe 21 ABGB), so haben auch die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Zusammenwirken mit dem Lehrberechtigten den Lehrling zur Erfüllung seiner Pflichten nach dem Berufsausbildungsgesetz und dem Lehrvertrag anzuhalten. Damit soll gleichfalls unterstützt werden, dass der Lehrling das Lehrziel erreicht. Bei Minderjährigkeit des Lehrlings von Bedeutung 7. Welche Mitwirkungsbefugnisse kommen der Arbeiterkammer im Rahmen des Verfahrens nach 3a BAG zu? 1 ) Seit 1. Juli Lebensjahr. 19

20 Anmerkungen Ende des Lehrverhältnisses Endigung des Lehrverhältnisses kraft Gesetzes ( 14 BAG) Bei Eintritt eines der im Berufsausbildungsgesetz aufgezählten Ereignisse endet das Lehrverhältnis automatisch (Ex-lege-Endigung des Lehrverhältnisses). In einem solchen Fall bedarf es also zur Beendigung des Lehrverhältnisses keiner Auflösungserklärung einer oder beider Lehrvertragsparteien. Entgeltansprüche des Lehrlings Die Entgeltansprüche für den Lehrling bei Ex-lege-Endigung seines Lehrverhältnisses umfassen den laufenden Lohn (Lehrlingsentschädigung) bis zum Tag der Endigung des Lehrverhältnisses sowie die nach dem einschlägigen Kollektivvertrag vorgesehenen aliquoten Teile der Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) und die finanzielle Abgeltung eines noch offen stehenden Urlaubsanspruches, nicht aber einen Schadenersatzanspruch ( 1162b ABGB) für die entgangene Restlehrzeit, wenn das Lehrverhältnis vor Ablauf der im Lehrvertrag festgesetzten Dauer der Lehrzeit endet. Jene Gründe, die zur Ex-lege-Endigung des Lehrverhältnisses führen, sind im 14 BAG taxativ aufgezählt. Gründe für Ex-lege-Endigung des Lehrverhältnisses Derartige Gründe sind insbesondere: Ablauf der im Lehrvertrag festgesetzten Dauer der Lehrzeit (Lehrvertrag ist ein befristeter Arbeitsvertrag). Vor Ablauf der im Lehrvertrag festgesetzten Lehrzeitdauer: Der Lehrling legt die Lehrabschlussprüfung vor dem Ende seiner Lehrzeit ab; der auf die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung folgende Sonntag ist der letzte Tag des Lehrverhältnisses; der Lehrling stirbt während des Lehrverhältnisses; die Eintragung des Lehrvertrages wird von der Lehrlingsstelle rechtskräftig verweigert; die Eintragung des Lehrvertrages wird vom Landeshauptmann rechtskräftig gelöscht; dem Lehrberechtigten ist das Recht zur Lehrlingsausbildung entzogen worden; der Lehrberechtigte ist nicht mehr im Besitz der für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Gewerbeberechtigung. Vorzeitige Lösung des Lehrverhältnisses ( 15 BAG) Lehrvertrag ist befristeter Arbeitsvertrag Der dem Lehrverhältnis zu Grunde liegende Lehrvertrag stellt aus arbeitsrechtlicher Sicht einen befristeten Arbeitsvertrag dar, der für die Dauer der Lehrzeit abgeschlossen wird. Lehrvertrag und Lehrverhältnis enden daher jeweils zum selben Zeitpunkt. 20

21 Da der Lehrvertrag ein befristeter Arbeitsvertrag ist, kann er während seiner Laufzeit nicht aufgekündigt werden. Ein Lehrvertrag kann aber während seiner Laufzeit wie folgt vorzeitig beendet werden: Generell gilt, dass eine vorzeitige Lösung des Lehrvertrages nur dann rechtswirksam ist, wenn diese schriftlich erfolgt (Einschreibebrief, Telegramm etc.). Bei minderjährigen Lehrlingen ist außerdem die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern oder Vormund), nicht aber eine vormundschaftsbehördliche Genehmigung für eine rechtswirksame vorzeitige Lösung des Lehrvertrages erforderlich. Folgende Möglichkeiten der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses bestehen: Lehrvertrag nicht aufkündbar Möglichkeiten der vorzeitigen Lösung Auflösung während der Probezeit Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses gelten nach dem Berufsausbildungsgesetz als Probezeit. Besucht der Lehrling während der ersten drei Monate des Lehrverhältnisses eine lehrgangsmäßig geführte Berufsschule, so gelten die ersten sechs Wochen der betrieblichen Ausbildung als Probezeit. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis sowohl vom Lehrling als auch vom Lehrberechtigten jederzeit einseitig also ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termines aufgelöst werden. Bei Auflösung des Lehrverhältnisses in der Probezeit erhält der Lehrling neben der Lehrlingsentschädigung bis zum Tag der Auflösung des Lehrverhältnisses auch die nach dem zuständigen Kollektivvertrag vorgesehenen aliquoten Teile der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) sowie eine finanzielle Abgeltung des offenen Urlaubsanspruches (Ersatzleistung). Einvernehmliche Auflösung Die Parteien des Lehrvertrages können das Lehrverhältnis jederzeit also ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung einer bestimmten Frist oder eines bestimmten Termines vorzeitig lösen, wenn sie darüber im Willen übereinstimmen. Was ist bei einer einvernehmlichen Auflösung zu berücksichtigen? Für eine rechtswirksame einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses ist aber neben der Schriftlichkeit und im Falle minderjähriger Lehrlinge der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch eine vorherige Belehrung des Lehrlings (Belehrungspflicht) über die nach dem Berufsausbildungsgesetz bestehenden Endigungsmöglichkeiten eines Lehrverhältnisses und die damit verbundenen Rechtsfolgen erforderlich. Die erfolgte Belehrung ist entweder durch das Arbeits- und Sozialgericht (Amtsbestätigung) oder durch eine Arbeiterkammer (Bescheinigung) schriftlich zu bestätigen. Die Entgeltsansprüche aus der Beendigung des Lehrverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung sind wie im Falle der Auflösung des Lehrverhältnisses während der Probezeit zu beurteilen. 21

22 Anmerkungen Wann kann ein Lehrverhältnis von einem Vertragspartner vorzeitig aufgelöst werden? Gründe für vorzeitige Auflösung durch den Lehrling Wann hat der Lehrling Anspruch auf Schadenersatz? Einseitige vorzeitige Auflösung (Austritt Entlassung) Die einseitige vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses kann nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn ein im Berufsausbildungsgesetz taxativ aufgezählter Auflösungsgrund vorliegt. Mit dem Zugehen der Auflösungserklärung an den anderen Vertragspartner wird der Lehrvertrag sofort aufgelöst und das Lehrverhältnis zum selben Zeitpunkt beendet. Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrages berechtigen, sind nach 15 Abs. 4 BAG insbesondere folgende: Wenn der Lehrling das Lehrverhältnis nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann; wenn der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt; wenn der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes oder des Lehrvertrages zu erfüllen; wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm auf Grund des Lehrvertrages obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt; wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder den Lehrling misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt; wenn dem Lehrling Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Ausbildungsverbundes im entsprechenden Lehrjahr ohne gerechtfertigtem Grund vorenthalten werden; wenn entweder der Standort der Ausbildungsstätte (Betrieb, Werkstätte) oder der Wohnsitz des Lehrlings auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung einer längeren Wegstrecke zur Ausbildungsstätte unzumutbar ist (dieser Auflösungsgrund ist innerhalb von 2 Monaten ab Vorliegen des Grundes geltend zu machen). Trifft den Lehrberechtigten ein Verschulden an der vorzeitigen Beendigung des Lehrvertrages, so steht dem Lehrling Schadenersatz für die entgangene Lehrzeit (Restlehrzeit, Weiterverwendungszeit) zu. Bei Geltendmachung eines solchen Schadenersatzanspruches ist auf 1162b ABGB Bedacht zu nehmen. Ebenso besteht in einem solchen Fall gemäß dem einschlägigen Kollektivvertrag der Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) sowie auf finanzielle Abgeltung eines noch nicht verbrauchten Urlaubes (Ersatzleistung). Gründe für vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten Gründe, die den Lehrberechtigten nach 15 Abs. 3 BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrages berechtigen, sind insbesondere, wenn der Lehrling trotz wiederholter Ermahnung die ihm auf Grund des Lehrvertrages und des Berufsausbildungsgesetzes obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt; trotz wiederholter Ermahnung die Schulpflicht verletzt; seinen Lehrplatz unbefugt verlässt; durch Krankheit oder Unfall unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern das Wiedererlangen dieser Fähigkeiten innerhalb der vereinbarten Lehrzeit nicht zu erwarten ist; den Lehrberechtigten oder Betriebsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt; einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt; sich einer in 15 Abs. 3 lit. a BAG angeführten strafbaren Handlung schuldig macht. 22

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