Grundkonzept Fracht- Kurier- und Postregelung für das LBA Stand:
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- Brigitte Kerner
- vor 5 Jahren
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1 Grundsatz: Es ist zusätzlich durch das LBA zu erstellen: - Begriffsbestimmungen (angepasst an die EU-Vorgaben) - Muster Luftsicherheitsplan für das Luftfahrtunternehmen (Fracht, Express, Kurier und Post) Vordrucke hierzu 6. FRACHT, KURIER- UND EXPRESSSENDUNGEN 6.1 Anwendung Die gesamte Fracht und alle Kurier- und Expresssendungen, die mit Passagieroder Nurfrachtflugzeugen befördert werden sollen, sind vor der Verladung in ein Flugzeug den nachstehend beschriebenen Sicherheitskontrollen zu unterziehen. Zur Durchführung der Sicherheitskontrollen für Fracht, Kurier- und Expresssendungen, die in ein Flugzeug verbracht werden sollen, ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet ( 9, Abs. 1, S. 1 LuftSiG). Das Luftfahrtunternehmen kann sich dazu auch eines zugelassenen, reglementierten Beauftragten für die Fracht bedienen und die Kontrollen auch außerhalb des Flugplatzgeländes vornehmen. Das Luftfahrtunternehmen übt diese Befugnis als Eigensicherungsmaßnahmen aus und unterliegt dabei den Vorgaben (z.b. Verfahren, Geräteausstattung, Nutzung von Simulationskammern in ausgewählten Fällen) des Luftfahrt-Bundesamtes nach 16 Abs.3 LuftSiG. Hiervon unberührt bleibt die Berechtigung reglementierter Beauftragter 1, die vorgenannten Sicherheitskontrollen für Sendungen vor ihrer Verladung in ein Flugzeug als Eigensicherungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit 1 Reglementierter Beauftragter: Siehe Begriffsbestimmung gemäß EU-VO, Anhang, Ziffer 20. 1
2 entsprechend vorzunehmen. Soweit ein reglementierter Beauftragter von dieser Berechtigung Gebrauch macht, hat er dies gegenüber den Luftfahrtunternehmen durch geeignete Kennzeichnung zu dokumentieren. Die Verpflichtung, Sicherheitskontrollen nach 9 LuftSiG durchzuführen, gilt damit als erfüllt. Sicherheitskontrollen können innerhalb und außerhalb des Flughafengeländes durchgeführt werden. Wenn die Sicherheitskontrollen außerhalb des Flughafengeländes durchgeführt werden, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Sicherheitsniveau der Sendung anschließend nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Die Überwachung der Durchführung von Sicherheitskontrollen obliegt jeweils den jeweils von den Luftverkehrsunternehmen und reglementierten Beauftragten zu benennenden Luftsicherheitsbeauftragten. Soweit bei Fracht-, Kurier- und Expresssendungen im Rahmen der durchzuführenden Sicherheitskontrollen die Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen diese nicht weiter befördert werden, und es muss die Luftsicherheitsbehörde informiert werden. Ausbildung für Röntgenkontrollen Die Ausbildung der Kontrollkräfte für Fracht orientiert sich grundsätzlich am Ausbildungsprogramm für Fluggastkontrollkräfte. Das Gesamtprogramm kann um den Ausbildungsteil Fluggastkontrolle gekürzt werden. Die Ausbildung und erfolgreiche Prüfung sind nachzuweisen. Die Vorgaben für Schulungen / Prüfungen und erfolgen durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde. Einzelheiten können dem nationalen Schulungsprogramm entnommen werden. Ausbildung anderer Mitarbeiter Mitarbeiter, die andere Sicherheitsaufgaben wahrnehmen, und Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit den nicht allgemein zugänglichen Bereich eines Flughafens 2
3 betreten, sind ebenfalls nach den Vorgaben des Nationalen Schulungsprogrammes zu schulen. Kontrolltechnik Grundsätzlich sind hierzu die Vorgaben der EU-VO maßgebend. Die gegenwärtig in Deutschland eingesetzten Gepäckprüfanlagen werden voraussichtlich diese Standards erfüllen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß 7 LuftSiG: Sicherheitsbeauftragte und die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betrauten Kräfte sind einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. 6.2 Reglementierten Beauftragte Reglementierte Beauftragte bedürfen der Zulassung durch das Luftfahrtbundesamt. Ihnen obliegt die Pflicht, nach Maßgabe der Vorgaben des Luftfahrtbundesamtes Subunternehmen zu erfassen und für diese geeignete Zulassungs- und Sicherheitsverfahren durchzuführen. Indem ein Luftfahrtunternehmen sich eines zugelassenen ( behördlich anerkannten ) reglementierten Beauftragten bedient, kann es seine Verantwortung für die Durchführung der Sicherheitskontrollen delegieren. Der reglementierte Beauftragte unterliegt der Überprüfung durch das Luftfahrtbundesamt. Gleichwohl muss das Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden, bei offenkundigen Pflichtverstößen die Aufsichtsbehörden zu informieren. Um behördlich anerkannt zu werden, muss ein Luftsicherheitsplan übersandt werden, der die Umsetzung der unten unter genannten Anforderungen darstellt. Das Luftfahrtbundesamt kann dafür einen Muster-Luftsicherheitsplan zur Verfügung stellen. Das Luftfahrtbundesamt kann außerdem die Räumlichkeiten des Beauftragten inspizieren. Die Überprüfung der reglementierten Beauftragten wird neben der Aufsicht durch das Luftfahrtbundesamt auch im Rahmen der nationalen 3
4 Audits/Inspektionen o.ä. erfolgen, das nationale Qualitätskontrollprogramm wird entsprechend angepasst. Der reglementierte Beauftragte zeigt dem Luftfahrtbundesamt anschließend wesentliche Änderungen an, die Auswirkungen auf die Luftsicherheit haben können Anforderungen an reglementierte Beauftragte Reglementierte Beauftragte haben folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Identität und Anschrift des Versenders sind festzustellen und zu registrieren; ebenfalls ist sicherzustellen, dass die Person, die die Sendung anliefert, ein Beauftragter des Versenders ist. Die beauftragte Person kann in diesem Fall nur eine natürliche, keine juristische Person sein. b) durch Stichproben oder Kontrollen ist angemessen sicherzustellen, dass der Inhalt einer Sendung der Erklärung auf dem Luftfrachtbrief und/oder dem Frachtmanifest entspricht; c) durch Stichproben oder Kontrollen ist angemessen sicherzustellen, dass Sendungen keine verbotenen Gegenstände enthalten; d) es ist zu gewährleisten, dass Sendungen nach der Annahme gegen unbefugten Eingriff gesichert sind und der Zugang zur Fracht kontrolliert wird; e) es ist zu gewährleisten, dass die Annahme, Bearbeitung und Handhabung der Sendungen durch ausgebildetes Personal erfolgen; f) es sind eine oder mehrere verantwortliche Personen für die Umsetzung, Durchführung und Überwachung von Sicherheitskontrollen zu benennen (Sicherheitsbeauftragte, die im besonderen Maße mit den Aspekten der Luftsicherheit vertraut sind.) g) es ist zu gewährleisten, dass die folgenden Kategorien von Sendungen nicht auf dem Luftweg befördert werden, sofern sie nicht entsprechenden Sicherheitskontrollen unterzogen wurden: i. unbegleitetes Gepäck, das als Fracht zu befördern ist ii. Sendungen von nichtreglementierten Beauftragten iii. Sendungen von unbekannten Versendern(siehe dazu unten 6.4) 4
5 iv. Sendungen, die von einer anderen Person als dem bekannten Versender oder ihrem Beauftragten angeliefert werden v. Sendungen, deren Inhalt nicht der abgegebenen Erklärung entspricht vi. Sendungen, bei denen der bekannte Versender nicht bestätigt, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthalten. h) es ist zu gewährleisten, dass jede Sendung, die einem Luftfahrtunternehmen oder einem anderen reglementierten Beauftragten übergeben wird, mit einer Dokumentation, entweder auf dem Luftfrachtbrief oder einer getrennten Erklärung, versehen ist, die folgende Information enthält: i. Name, Anschrift und Identifizierung des reglementierten Beauftragten ii. Name und Anschrift des Versenders iii. Inhalt der Sendung iv. Angabe des Sicherheitsstatus der Sendung. Der Audit Trail (Buchungskontrolle) der Sendung muss zur Überprüfung bis verfügbar sein Dauer der Zulassung Reglementierte Beauftragte unterliegen spätestens alle fünf Jahre der erneuten Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung wir durch das Luftfahrt-Bundesamt entsprechend befristet. Bei Verstößen gegen die im Luftsicherheitsplan eingegangenen Verpflichtungen kann das Luftfahrt- Bundesamt die Anerkennung zurücknehmen Sicherheitskontrollen 1. Fracht, Kurier- und Expresssendungen dürfen nur als Luftfracht befördert werden, wenn die folgenden Sicherheitskontrollen und -maßnahmen angewendet wurden: 5
6 a) Annahme, Bearbeitung und Handhabung der Sendungen müssen durch ordnungsgemäß rekrutiertes und ausgebildetes Personal erfolgen. b) Die Sendungen müssen - in der Regel mit Röntgengeräten durchleuchtet werden oder - in einer Druckkammer überprüft werden, um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass sie keine verbotenen Gegenstände nach der Anlage Ziffern iv und v enthalten, soweit diese nicht angemeldet und ordnungsgemäß den geltenden Sicherheitskontrollen unterzogen wurden. Können aufgrund der Art der Sendungen keine der obigen Mittel und Methoden zur Sicherheitskontrolle zum Einsatz kommen, kann die zuständige Behörde (LBA) eine Sicherheitslagerung für einen bestimmten Zeitraum vorschreiben. 2. Sobald die Sicherheitskontrollen innerhalb oder außerhalb des Flughafengeländes, auch die Kontrollen der Sendungen von bekannten Versendern (siehe unten unter 6.4.), abgeschlossen sind, ist der Sicherheitsstatus der Sendungen aufrechtzuerhalten, bis diese ins Flugzeug verladen werden, und weiterhin bis zum Start des Flugzeugs beizubehalten. 3. Die Sicherheitskontrollen und -maßnahmen nach Nummer 1 brauchen bei folgendem Frachtgut nicht angewendet zu werden: a) Frachtgut, das von einem bekannten Versender (siehe unten unter 6.4) entgegengenommen wurde; b) Transferfracht, sofern sie vor unbefugten Eingriffen am Transitort geschützt wurde. Andere Umschlagsfracht, beispielsweise auf dem Land- oder Schienenweg ankommende Fracht, die am Abgangsort oder 6
7 unterwegs keinen Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, ist gemäß Nummer 1, Buchstabe b) zu kontrollieren und vor unbefugten Eingriffen zu schützen; c) Frachtgut, bei dem aufgrund des Ursprungs und der Handhabungsbedingungen sichergestellt ist, dass es keine Bedrohung für die Sicherheit darstellt; d) Frachtgut, das Rechtsvorschriften unterliegt, mit denen ein angemessenes Sicherheitsschutzniveau gewährleistet ist. Die folgenden Frachtkategorien können von den Sicherheitskontrollen des Absatzes Buchstabe b) des Anhangs der Verordnung 2320/2002 ausgenommen werden, sofern die zuständige Stelle der Auffassung ist, dass damit aufgrund des Ursprungs und der Bedingungen der Handhabung keine Beeinträchtigung der Sicherheit verbunden ist: - sterbliche Überreste mit bekannter Herkunft - lebende Tiere - Sendungen mit erklärtermaßen lebensrettenden Materialien - hochwertige Güter, deren Kontrolle nach Standards erfolgt, die mindestens diesen wesentlichen Anforderungen gleichwertig sind. 4. Die folgenden Frachtkategorien sind von der zuständigen Stelle als nicht mit einer Beeinträchtigung der Sicherheit verbunden anzusehen, da hierfür aufsichtsrechtliche Anforderungen gelten, die eine ausreichende Sicherheit gewährleisten: - besonderes Nuklearmaterial. 6.4 Bekannter Versender 1. Ein reglementierter Beauftragter oder ein Luftfahrtunternehmen kann einen Versender nur nach dem folgenden Verfahren als bekannten Versender anerkennen: 7
8 a) Identität und Anschrift des Versenders und der zur Durchführung von Lieferungen in seinem Namen bevollmächtigten Vertreter werden festgestellt und registriert. Der Beauftragte erkundigt sich nach den Hauptbetätigungsfeldern des Versenders. b) Vom Versender wird die Erklärung verlangt, dass er i. Sendungen in sicheren Betriebsräumen vorbereitet; ii. zuverlässiges und in den Aufgaben entsprechend unterwiesenes Personal für die Vorbereitung der Sendungen beschäftigt; iii. die Sendungen während der Vorbereitung, Lagerung und Beförderung vor unbefugten Eingriffen schützt; iv. schriftlich versichert, dass die Sendung keine verbotenen Gegenstände nach der Anlage Ziffern iv und v enthält; v. akzeptiert, dass Verpackung und Inhalt der Sendung aus Sicherheitsgründen untersucht werden können. vi. akzeptiert, dass Inspektionen seines Geländes stattfinden. vii. einen Sicherheitsbeauftragten als Ansprechpartner benennt. viii. mit geeigneten Maßnahmen sicherstellt, dass interne Sicherheitsmängel erkannt und behoben werden. 2. Wenn über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Geschäftsaktivitäten zwischen dem bekannten Versender und dem reglementierten Beauftragten stattgefunden haben, verliert der Versender automatisch seinen Status. Der reglementierte Beauftragte muss die Anerkennung eines Unternehmens als bekannten Versender widerrufen, wenn er begründete Zweifel hat, dass der bekannte Versender sich an die gemachten Verpflichtungen hält. Der reglementierte Beauftragte arbeitet in Sicherheitsfragen eng mit dem bekannten Versender zusammen und sollte hilfreiche Informationen zum Thema Luftsicherheit, insbesondere zur Ausbildung der Mitarbeiter, zur Verfügung stellen Beförderung mit Nurfrachtflugzeugen 8
9 Steht von vornherein fest, dass Sendungen ausschließlich mit Nurfrachtflugzeugen befördert werden, brauchen die Kriterien nach Abschnitt 6.4 nicht angewendet zu werden, sofern der bekannte Versender a) eine bestätigte redliche Geschäftsadresse hat; b) bereits vorher mit dem reglementierten Beauftragten oder dem Luftfahrtunternehmen zusammengearbeitet hat; c) in dauerhafter geschäftlicher Beziehung zu dem reglementierten Beauftragten oder dem Luftfahrtunternehmen steht; d) sicherstellt, dass alle Sendungen vor unbefugten Eingriffen geschützt werden, bis sie vom Luftfahrtunternehmen übernommen werden. e) akzeptiert, dass die Sendungen aus Sicherheitsgründen geöffnet oder untersucht werden können. 7. POST 7.1. Anwendung Postsendungen 2, die mit Passagier- und Nurpostflugzeugen befördert werden, sind vor der Verladung inein Flugzeug Sicherheitskontrollen zu unterziehen. Zur Durchführung der Sicherheitskontrollen für Postsendungen, die in ein Flugzeug verbracht werden sollen, ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet ( 9, Abs. 1, S. 1 LuftSiG). Das Luftfahrtunternehmen kann sich dazu auch eines reglementierten Postdienstleisters bedienen und die Kontrollen auch außerhalb des Flugplatzgeländes vornehmen. Das Luftfahrtunternehmen übt diese Befugnis als Eigensicherungsmaßnahmen aus und unterliegt dabei den Vorgaben (z.b. Verfahren, Geräteausstattung, Nutzung von Simulationskammern in ausgewählten Fällen) des Luftfahrt-Bundesamtes nach 16 Abs.3 LuftSiG. 2 Postsendungen: Briefsendungen, Bücher, Kataloge, Zeitungen, Zeitschriften sowie adressierte Pakete bis 31,5 kg, die einem Postdienstleister zur Beförderung übergeben werden. 9
10 Hiervon unberührt bleibt die Berechtigung der Deutsche Post AG als reglementierter Postdienstleister, die vorgenannten Sicherheitskontrollen für Sendungen vor ihrer Verladung in ein Flugzeug als Eigensicherungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit entsprechend vorzunehmen. Soweit die Deutsche Post AG von dieser Berechtigung Gebrauch macht, hat sie dies gegenüber den Luftfahrtunternehmen durch geeignete Kennzeichnung zu dokumentieren. Die Verpflichtung, Sicherheitskontrollen nach 9 LuftSiG durchzuführen, gilt damit als erfüllt. Sicherheitskontrollen können innerhalb und außerhalb des Flughafengeländes durchgeführt werden. Die Überwachung der Durchführung von Sicherheitskontrollen obliegt jeweils den jeweils von den Luftverkehrsunternehmen und reglementierten Postdienstleistern zu benennenden Luftsicherheitsbeauftragten. Ausbildung für Röntgenkontrollen Die Ausbildung der Kontrollkräfte für Luftpost orientiert sich grundsätzlich am Ausbildungsprogramm für Fluggastkontrollkräfte. Das Gesamtprogramm kann um den Ausbildungsteil Fluggastkontrolle gekürzt werden. Die Ausbildung und erfolgreiche Prüfung sind nachzuweisen. Die Vorgaben für Schulungen / Prüfungen und erfolgen durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde. Kontrolltechnik Grundsätzlich sind hierzu die Vorgaben der EU-VO maßgebend. Die gegenwärtig in Deutschland eingesetzten Gepäckprüfanlagen werden voraussichtlich diese Standards erfüllen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß 7 LuftSiG: Sicherheitsbeauftragte und die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betrauten Kräfte sind einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß 7 LuftSiG zu unterziehen. 7.2 Reglementierte Postdienstleister 10
11 7.2.1 Jeder reglementierte Postdienstleister, der einem Luftfahrtunternehmen Post zur Beförderung übergibt, muss die folgenden Mindestkriterien erfüllen: a) Benennung, Zulassung oder Anerkennung durch das Luftfahrtbundesamtd; b) Erfüllung der Pflichten gegenüber Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die Anwendung der erforderlichen Sicherheitskontrollen; c) Beschäftigung von ordnungsgemäß rekrutiertem und ausgebildetem Personal; d) Schutz der Post vor unbefugten Eingriffen, solange sie in seinem Gewahrsam ist und damit bis zur Übergabe / Verladung in das Luftfahrzeug. e) Erfassung von so genannten Subunternehmern, geeignete Zulassungsund Sicherheitsverfahren von Subunternehmern nach Vorgaben des Luftfahrt-Bundesamtes. f) ihm obliegen alle durch das Luftfahrtbundesamt vorgeschriebenen Pflichten. g) Die Deutsche Post AG kann nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen auf eigenen Antrag als reglementierter Postdienstleister zugelassen werden. Damit kann sie alle Eigensicherungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit vornehmen. Dieses gilt für entsprechende Flüge mit eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen, aber auch sofern das befördernde fremde Luftfahrtunternehmen damit einverstanden ist für Luftpostsendungen auf allen anderen Luftfahrzeugen ab Deutschland. Zulassung und Überprüfungen Indem sich das Luftfahrtunternehmen eines zugelassenen ( behördlich anerkannten ) reglementierten Postdienstleisters bedient, kann es seine Verantwortung für die Durchführung der Sicherheitskontrollen delegieren. Der reglementierte Postdienstleister unterliegt der Überprüfung durch das LBA. Gleichwohl muss das Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden, bei offenkundigen Pflichtverstößen die Aufsichtsbehörden zu informieren. 11
12 Die Überprüfung der reglementierten Postdienstleister wird neben der Aufsicht durch das Luftfahrtbundesamt auch im Rahmen der nationalen Audits/Inspektionen o.ä. erfolgen; das nationale Qualitätskontrollprogramm wird entsprechend angepasst. Soweit bei Luftpostsendungen die Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen diese nicht weiter befördert werden und es muss die Luftsicherheitsbehörde informiert werden Sicherheitskontrollen 1. Zeitempfindliche Post Zeitempfindliche Post (innerhalb von 48 Stunden zuzustellende Sendungen) darf nur als Luftfracht befördert werden, wenn die folgenden Sicherheitskontrollen und -maßnahmen angewendet wurden: a) Annahme, Bearbeitung und Handhabung der Post müssen durch ordnungsgemäß rekrutiertes und ausgebildetes Personal erfolgen. b) Die Postsendungenmüssen in der Regel mit Röntgengeräten durchleuchtet werden oder in einer Druckkammer überprüft werden. Können aufgrund der Art der Sendungen keine der obigen Mittel und Methoden zur Sicherheitskontrolle zum Einsatz kommen, kann die zuständige Behörde (LBA) eine Sicherheitslagerung für einen bestimmten Zeitraum vorschreiben, um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass Postsendungen keine verbotenen Gegenstände enthalten. c) Flugplan und Streckenführung der Flüge, auf denen die Postsendungen befördert werden sollen, sind vertraulich zu behandeln. 2. Sonstige Post. Nicht zeitempfindliche Post kann als Luftfracht befördert werden, sofern die Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstaben a) und c) angewandt wurden. Die 12
13 Sicherheitskontrollen nach Nummer 1 Buchstabe b) brauchen nur auf eine Stichprobe der Postsendungen angewendet zu werden. 3. Die Sicherheitskontrollen nach Nummer 1 Buchstabe b) brauchen bei folgenden Postsendungen nicht angewendet zu werden: a) Postsendungen, die von einem bekannten Versender entgegengenommen wurden; b) Briefe bis zu einem bestimmten Gewicht (250 Gramm) oder einer bestimmten Dicke (6 Millimeter); c) Sendungen mit erklärterweise lebensrettenden Materialien; d) hochwertige Güter, die anhand von Standards kontrolliert wurden, die den Standards nach Nummer 1 Buchstabe b) mindestens gleichwertig sind; e) Postsendungen, die auf Nurpostflügen zwischen Gemeinschaftsflughäfen befördert werden; f) Umschlagspost, sofern sie vor unbefugten Eingriffen am Transitort geschützt wurde. Andere Umschlagspost, beispielsweise auf dem Land- oder Schienenweg ankommende Postsendungen, die am Abgangsort oder unterwegs keinen Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, ist gemäß Nummer 1, Buchstabe b) zu kontrollieren und vor unbefugten Eingriffen zu schützen Bekannte Versender Reglementierte Postdienstleister können einen Versender nur nach dem folgenden Verfahren als bekannten Versender anerkennen: a) Identität und Anschrift des Versenders und der zur Durchführung von Lieferungen in seinem Namen bevollmächtigten Vertreter werden festgestellt und registriert. b) Vom Versender wird ferner die Erklärung verlangt, dass er 13
14 die Sendungen während der Vorbereitung, Lagerung und Beförderung vor unbefugten Eingriffen schützt. schriftlich versichert, dass die Postsendung keine verbotenen Gegenstände nach der Anlage Ziffern iv und v enthält; akzeptiert, dass Verpackung und Inhalt der Postsendung den Sicherheitskontrollen nach Abschnitt 7.3 unterzogen werden können. 14
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