Interna'onale Rechtshilfe und Informa'onsaustausch im Steuerrecht
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- Sofia Hochberg
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1 Interna'onale Rechtshilfe und Informa'onsaustausch im Steuerrecht Düsseldorf, 2 A. Automa'scher Informa'onsaustausch (AIA) B. Informa'onsaustausch nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) C. Gruppenanfragen D. Informa'onsaustausch mit den USA (FATCA) 1
2 3 I. Automa'scher Informa'onsaustausch (AIA) Das Fehlen eines effek'ven Informa'onsaustausches wird als Hauptursache für verzerrenden SteuerweObewerb und schädlicher Steuerprak'ken angesehen. Seit dem Ausbruch der globalen Finanz- und WirtschaSskrise und dem entsprechend hohen Finanzbedarf der Staaten sind Steueroasen unter einen wachsenden Druck nach mehr Steuertransparenz geraten, der in letzter Zeit zu einer immer dynamischeren in dieser Geschwindigkeit nicht vorhersehbaren Entwicklung geführt hat. Im März diesen Jahres wurde die Ausweitung der Zinsbesteuerungsrichtlinie beschlossen. Die neue EU- Zinsrichtlinie soll bis zum ins na'onale Recht der Mitgliedstaaten transferiert werden und ab dem effek'v angewendet werden. Damit wird in allen EU- Staaten der Informa'onsaustausch ausgeweitet. Im Oktober 2014 wurde die erneute Erweiterung der EU- Amtshilferichtlinie beschlossen. Diese sieht eine Erweiterung des AIA über die neue Zinsrichtlinie hinaus und gilt ab 2017 (in Österreich ab 2018) 4 I. Automa'scher Informa'onsaustausch (AIA) Änderungen durch die neue Zinsrichtlinie 2014/48/EU v Es werden auch Geburtsdatum und - ort sowie die Steuer- Iden'fika'onsnummer übermioelt Die bisherige Zinsrichtlinie erfasst nur Zinszahlungen unmioelbar an natürliche Personen mit Ansässigkeit in der EU. Die Umgehung durch Zwischenschaltung von Einrichtungen (GesellschaSen, Trusts, S'Sungen), insbesondere mit Sitz in nicht EU- Staaten soll durch ein Transparenzkonzept ( Look- through- approach) verhindert werden, welches die Bank verpflichtet, den tatsächlichen wirtschaslichen Eigentümer der Bankverbindung zu ermioeln und zu melden. Es sollen auch Finanzinstrumente erfasst werden, welche in Bezug auf Risiko, Flexibilität und Rendite Forderungen entsprechen Ausweitung auf Lebensversicherungen mit garan'erter Ertragsrendite oder Kopplung der Rendite zu mehr als 40 % an Forderungen oder gleichwer'ge Erträge und auf möglichst alle Investmenjonds Die neue Zinsrichtlinie sieht nach wie vor eine Ausnahme mit Quellensteuereinbehalt von 35 % für Österreich und Luxemburg vor. Luxemburg hat jedoch erklärt, ab am AIA teilzunehmen. 2
3 5 I. Automa'scher Informa'onsaustausch (AIA) Neben die neue Zinsrichtlinie trio eine nochmals erweiterte EU- Amtshilferichtlinie für den Bereich der KapitaleinkünSe. Diese sieht ergänzend zur Zinsrichtlinie zusätzlich die Meldung von Dividenden, Veräußerungsgewinnen, sons'gen Erträgen, die aus verwahrten Konten erzielt werden und Kontosalden vor. Gemeldet werden die Kapitalerträge von natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU- Staat. Der Informa'onsaustausch soll in allen EU- Ländern in 2017 beginnen, nur in Österreich ab I. Automa'scher Informa'onsaustausch (AIA) Der neue gemeinsame Standard der OECD geht weiter als die EU- Zinsrichtlinie und auch die nochmals geänderte Amtshilferichtlinie. Er umfasst auch Dividenden, Lebensversicherungen, sons'ge EinkünSe aus Konten, Veräußerungserlöse sowie Kontostände, beschränkt sich jedoch nicht nur auf natürliche Personen, sondern bezieht auch juris'sche Personen, wie S'Sungen ein. Angesichts der interna'onalen Entwicklung ist davon auszugehen, dass der automa'sche Informa'onsaustausch auch über die EU hinaus nicht aufzuhalten ist. Beim Automa'schen Informa'onsaustausch (AIA) werden systema'sch und periodisch Informa'onen über eine bes'mmte Art oder mehrere Arten von EinkünSen eines Steuerpflich'gen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat fließen, dem anderen Vertragsstaat (Wohnsitzstaat) übermioelt. 3
4 7 II. Entwicklung des OECD- Standards zum neuen globalen Standard des AIA Die Finanzminister der G- 20 Staaten erwarten FortschriOe beim automa'schen Informa'onsaustausch mit dem Ziel, daß dieser zum neuen interna'onalen (globalen) Standard wird In Sydney wird der OECD- Standard beim G- 20 Ministertreffen vorgestellt Die OECD veröffentlicht das Modellabkommen (Model Competent Authority Agreement, CAA) und den Common Repor'ng Standard (CRS) nebst Anhängen in ihrer endgül'gen Fassung Von den 123 Mitgliedern des Globalen Forums (Global Forum on Transparency and Exchange of Informa'on for Tax Purposes) vereinbaren 50 Staaten und Jurisdik'onen, darunter Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien ( G- 5 ) im Bundesfinanzministerium in Berlin die Umsetzung des OECD Standards. Danach müssen Finanzins'tute mit S'chtag den Altbestand ihrer Konten erfassen und ab dem bei Neukunden die steuerliche Ansässigkeit feststellen. Der erste automa'sche Informa'onsaustausch von Daten wird dann im September 2017 erfolgen. Er beginnt hier auch z.b. in Luxemburg, Liechtenstein, Guernsey, Jersey, den Cayman Inseln und Bri'sh Virgin Islands sowie Zypern, in Österreich ab Sept Noch nicht unterzeichnet haben u.a. die Schweiz, Monaco, Andorra, Singapur und China (Hongkong). 8 III. Inhalt des OECD- Standards Das Musterabkommen (CAA) dient als Grundlage für bilaterale Abkommen unter den Staaten. Es legt fest, welche Informa'onen übermioelt werden müssen und regelt die Übertragungsmodalitäten für die auszutauschenden Informa'onen. Der Common Repor'ng Standard (CRS) legt fest, wer welche Informa'onen über welche Konten zu übermioeln hat. Danach sind nicht nur Banken verpflichtet, Finanzinforma'onen über ihre Kunden zu sammeln und zu übermioeln, sondern auch VersicherungsgesellschaSen und andere kollek've Anlageinstrumente. Von der ÜbermiOlungspflicht werden alle Einkommensarten erfasst sowie der Saldo des Kontos. Der Standard erstreckt sich sowohl auf natürliche als auch juris'sche Personen (Trusts und S'Sungen). Bei passiven juris'schen Personen, beispielsweise Trusts, die keine wirtschasliche Tä'gkeit ausüben, sondern nur Vermögen verwalten, sind die hinter der Organisa'on stehenden Personen nach den jeweiligen na'onalen GeldwäschevorschriSen zu iden'fizieren. Der Auslegungskommentar sowie die Basisdaten einer Informa'klösung als Hilfestellung für die Behörden sind noch in der Entwicklung. 4
5 9 IV. Die Posi'on der Schweiz zum OECD- Standard Die Schweiz unterzeichnete am 6. Mai 2014 in Paris eine Erklärung der OECD- Minister zum AIA. Damit bekräsigte sie ihren Willen, den AIA einzuführen. Damit kann sich auch die Schweiz der dynamischen Entwicklung des OECD- Standards nicht verschließen, zumal seine Umsetzung in den einzelnen Staaten durch Länderexamen (sog. Peer Reviews) des Global Forums für Transparenz und Informa'onsaustausch zu Steuerzwecken überprüs wird. Offene Fragen sind für die Schweiz die Behandlung von nicht deklarierten Vermögenswerten bei Schweizer Banken von Personen im Ausland für die Vergangenheit, weil der Standard einzig für die ZukunS sicherstellen wird, dass die künsigen laufenden Vermögenserträge besteuert werden. Weiter fordert die Schweiz einen sicheren Marktzugang ihrer Banken sowie zuverlässige und vergleichbare Regeln zur Feststellung des wirtschaslich Berech'gten auch bei Trusts und S'Sungen, um WeObewerbsvorteile von Finanzplätzen im Einflußbereich von Großbritannien und der USA (Delaware, Nevada) durch weniger strikte Offenlegungspflichten als in der Schweiz (GAFI) zu vermeiden. Mit einer Umsetzung des Automa'schen Informa'onsaustausches (AIA) durch die Schweiz ist voraussichtlich ab dem Jahr 2018 zu rechnen. 10 B. Informa'onsaustausch durch Amtshilfe 5
6 11 I. Informa'onsaustausch in Doppelbesteuerungsabkommen Dadurch dass Staaten EinkünSe nicht nur aus inländischen Quellen, sondern auch aus ausländischen GeschäSsvorfällen der Besteuerung unterwerfen, kann es bei Steuerpflich'gen mit Ansässigkeit in mehreren Staaten zu einer doppelten Besteuerung kommen. Doppelbesteuerungsabkommen, die zwischen den einzelnen Staaten als völkerrechtliche Verträge vereinbart werden, haben zum Ziel dies zu vermeiden oder abzumildern. Entweder wird vereinbart, dass ein Staat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht (Freistellungsmethode) oder aber dass ein Staat eine im anderen Staat bereits bezahlte Steuer auf seinen Steueranspruch anrechnet (Anrechnungsmethode). Neuere Doppelbesteuerungsabkommen verfolgen zusätzlich das Ziel auch weiße EinkünSe zu vermeiden, welche in keinem Staat besteuert werden. Die reibungslose Abwicklung der Doppelbesteuerungsabkommen erfordert einen ausreichenden Informa'onsfluss zwischen den für die Besteuerung zuständigen Behörden in den einzelnen Staaten. Aus diesem Grunde enthalten die einzelnen Abkommen Regelungen zum Austausch von Informa'onen. 12 III. Große AuskunSsklausel Bei der großen AuskunSsklausel können unabhängig von der konkreten Anwendung des Abkommens Informa'onen ausgetauscht werden, die auch für die innerstaatliche Besteuerung (Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung einer der Vertragsstaaten oder seiner GliedkörperschaSen erhoben werden) von Bedeutung sein können. Nach dieser VorschriS können auch Bankinforma'onen allgemein und nicht nur bei Verdacht auf Steuerhinterziehung oder nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ausgetauscht werden. Es reicht aus, dass die Kontoinforma'onen für Besteuerungszwecke relevant sind, was prak'sch immer der Fall ist. Die kleine AuskunSsklausel erlaubt einen Informa'onsaustausch nur zur konkreten Durchführung des jeweiligen Abkommens, um eine gegen das Abkommen verstoßende Besteuerung zu vermeiden. 6
7 13 III. Informa'onsaustausch im DBA mit der Schweiz Deutschland und die Schweiz haben am ein revidiertes DBA nach OECD- Standard mit großer AuskunSsklausel unterzeichnet. Auf einen Abgabenbetrug kommt es nicht mehr an. Die Angabe von Name und Adresse sowohl der steuerpflich'gen Person als auch des Informa'onsinhabers wird nicht mehr verlangt. Diese müssen nur anhand der Angaben iden'fizierbar sein. Die Schweiz leistet einem Amtshilfeersuchen jedoch keine Folge, wenn es zum Zwecke der Beweisausforschung gestellt worden ist, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, insbesondere wenn es auf Informa'onen beruht, die durch nach schweizerischem Recht stratare Handlungen erlangt worden sind. Darunter fallen insbesondere der Diebstahl von Bankdaten. Der betroffene Bankkunde wird grundsätzlich vor der AuskunS informiert und kann RechtsmiOel einlegen. Das geänderte Schweizer Steueramtshilfegesetz sieht jedoch in Art. 21 a) jetzt erst eine nachträgliche Unterrichtung vor, wenn die ersuchende Behörde glaubhas macht, dass der Zweck der Amtshilfe und deren Erfolg sonst vereitelt würde. 14 IV. Beispiele Die Steuerfahndung findet einen Kontoauszug eines Nummernkontos, auf dem zwar der Name der Bank, nicht jedoch derjenige des Steuerpflich'gen enthalten ist. Vermutet die deutsche Finanzbehörde hinter dem Nummernkonto einen bes'mmten Steuerpflich'gen, kennt diesen namentlich jedoch nicht, kann sie trotzdem ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz richten. Die deutsche Behörde muss den Steuerpflich'gen nur ähnlich iden'fizieren können. Dazu reicht das Vorhandensein einer Konto- oder Versicherungsnummer aus. Die Schweiz wird solchen AuskunSsersuchen künsig nachkommen müssen. Bei einer Betriebsprüfung fällt eine Überweisung auf ein Schweizer Konto auf. Der Steuerpflich'ge nennt den Inhaber des Kontos nicht. Stellt die deutsche Finanzbehörde ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz nur unter Nennung der Kontonummer werden die Schweizer Steuerbehörden in einem solchen Fall Amtshilfe leisten und den Kontoinhaber ermioeln. 7
8 15 C. Gruppenanfragen 16 I. Gruppenanfragen nach dem revidierten Art. 26 OECD- Musterabkommen Am überarbeitete die OECD den für den Informa'onsaustausch in Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblichen Ar'kel 26 des OECD- Musterabkommens und lieferte gleichzei'g eine Neukommen'erung. In dieser Neukommen'erung war erstmals von so genannten Gruppenanfragen die Rede. Bis dahin wurden die großen AuskunSsklauseln der DBA nur für EinzelauskunSsersuchen genutzt, die einen konkreten Steuerpflich'gen betrafen. Neu war nach der Neukommen'erung, dass der Informa'onsaustausch nicht mehr nur auf Informa'onen eines bes'mmten Steuerpflich'gen begrenzt sein musste, sondern auch für eine ganze Gruppe von Steuerpflich'gen gewährt werden konnte. Unverändert gilt das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit, mit dem sogenannte fishing expedi'ons, also ErmiOlungen ins Blaue hinein ausgeschlossen werden. Bei einer Gruppenanfrage müssen nur hinreichend konkrete Anhaltspunkte genannt sein, um die Anfrage zu rechjer'gen. Es ist sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erforderlich zu begründen, warum gerade eine bes'mmte Gruppe von Anlegern gegen das Recht des ersuchenden (anfragenden) Staates verstoßen haben soll. 8
9 17 II. Beispielsfälle des OECD- Musterkommentars, verbotene fishing expedi'ons Bank B ist im Staat B ansässig. Staat A besteuert die in seinem Staat Ansässigen nach dem Welteinkommensprinzip. Staat A ersucht Staat B, ihm diejenigen in seinem Gebiet ansässigen Personen zu benennen, die ein Konto bei der Bank B unterhalten, an einem solchen wirtschaslich berech'gt sind oder über eine Vollmacht verfügen. Die Bank sei dafür bekannt, dass sie viele ausländische Kontoinhaber hat. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. B ist eine nach dem Recht des Staates B errichtete GesellschaS. Staat A ersucht Staat B ihm alle Ak'onäre zu nennen, die ihren Wohnsitz im Staat A haben und zudem über Informa'onen über alle Dividendenzahlungen an diese Ak'onäre. GesellschaS B hat nicht unerhebliche GeschäSsak'vitäten im Staat A, weshalb es wahrscheinlich sei, dass die GesellschaS auch Ak'onäre mit Wohnsitz im Staat A hat. Außerdem sei nach allgemeiner Erfahrung bekannt, dass Steuerpflich'ge osmals AuslandseinkünSe und Auslandsvermögen generell nicht offenlegen. Weitere Anhaltspunkte über mögliche Steuerumgehungen bestehen nicht. 18 III. Beispiel für eine zulässige Gruppenanfrage Der Finanzdienstleister B ist im Staat B ansässig. Die Steuerbehörden des Staates A haben entdeckt, dass Finanzdienstleister B an Steuerpflich'ge mit Wohnsitz in A ein Finanzprodukt vertreibt, mit der irreführenden Behauptung, das Produkt eliminiere die Einkommensteuerpflicht auf den vom Produkt angesammelten EinkünSen. Das Produkt setzt voraus, dass ein Konto bei B eröffnet wird, über das die Inves''on in das Produkt erfolgt. Obwohl die Steuerbehörde des Staates A in einer Informa'on klargestellt hat, dass das vom Produkt erwirtschasete Einkommen zu versteuern sei, setzt B den Absatz seines Produktes fort. Staat A hat mehrere inländische Steuerpflich'ge entdeckt, die in das Produkt inves'ert haben und die aus der Anlage generierten EinkünSe nicht deklariert haben. Da Staat A alle seine im Inland bestehenden Möglichkeiten ausgeschöps hat, um die Informa'onen über diejenigen in seinem Staat steuerpflich'gen Anleger zu erhalten, die in das Produkt inves'ert haben, richtet er ein Amtshilfeersuchen an den Staat B, in dem er um die Nennung der Personen mit Wohnsitz im Staat A ersucht, die eine Konto bei B haben und in das entsprechende Finanzprodukt inves'ert haben. 9
10 19 IV. Praxisfall der sogenannten Abschleicher Bei diesen Fällen geht es um Bankkunden, die in einem bes'mmten Zeitraum ihre Konten aufgelöst haben und den Geldbestand in bar abgehoben oder anderwei'g in weiter enjernt liegende Länder transferiert haben. 1. Lösung hinsichtlich Österreichs Eine Gruppenanfrage von deutschen Behörden an Österreich würde ohne vorherige Informa'on des Kontoinhabers beantwortet werden, sofern das Ansuchen den Voraussetzungen des 4 Abs. 2 ADG entspricht. Zeitraum: Ab Lösung hinsichtlich der Schweiz In der Schweiz sind diesbezüglich Gruppenanfragen für Personen, die ab dem ihr Konto aufgelöst haben und in einem DriOland eine Kontobeziehung begründet haben, amtshilfefähig (Art. 1 StAhiV). Sie erfordern eine klaren und auf Tatsachen gestützte Begründung der Annahme, dass die Angehörigen der Gruppe, das anwendbare Recht nicht eingehalten haben. 3. Lösung hinsichtlich Liechtensteins Gruppenanfragen sind unter dem liechtensteinischen Steueramtshilfegesetz nicht vorgesehen. Daher würden momentan keine Informa'onen auf eine solche Anfrage erteilt werden. Eine rückwirkende Anwendung einer Änderung wäre frühestens ab verfassungsgemäß (InkraStreten TIEA Liechtenstein; StGH 2013/011) 20 D. FATCA, Foreign Account Tax Compliance Act 10
11 21 I. Allgemeines Bei FATCA handelt es sich um ein US amerikanisches Gesetz, das der amerikanische Kongress im März 2010 verabschiedet hat. Ziel des Gesetzes ist die ÜbermiOlung steuerrelevanter Daten von Kredi'ns'tuten von allen Kunden mit US- Bezug. Also von US- Staatsbürgern, Green- Card Besitzern und Personen, die sich länger in den USA aufgehalten haben und dort steuerpflich'g geworden sind. Bei FATCA handelt es sich de facto um einen automa'schen Informa'onsaustausch. FATCA unterscheidet bei Finanzins'tuten zwischen denen, die kooperieren und ihre in den USA steuerpflich'gen Kunden offen legen (sog. Par'cipa'ng Foreign Financial Ins'u'ons, PFFI) und solche, die ihre Kunden den Amerikanern nicht offenlegen (sog. Non Par'cipa'ng Foreign Financial Ins'tu'ons, NPFFI). Bei nicht kooperierenden Ins'tuten ziehen die USA eine Quellensteuer in Höhe von 30 % auf alle Zahlungen aus amerikanischen Quellen ab. 22 II. Neues FATCA Musterabkommen Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und die USA haben sich im Februar 2012 in einer gemeinsamen Erklärung zur bilateralen Zusammenarbeit in der Bekämpfung der Steuerhinterziehung verpflichtet. Die fünf Staaten und die USA haben zur Verbesserung der Steuerehrlichkeit und zur Umsetzung von FATCA ein Musterabkommen erarbeitet, das zwei Versionen vorsieht. Die eine Version beinhaltet den einsei'gen Austausch von Informa'onen während die andere Variante den reziproken Datenaustausch vorsieht. Die für Deutschland maßgebliche Variante umfasst auch die Verpflichtung der USA, beziehungsweise der US Banken, steuerrelevante Daten deutscher Steuerbürger mit US- Konten an die deutschen Finanzbehörden weiterzugeben. Davon betroffen sind auch Konten von deutschen Steuerpflich'gen, die ihre Iden'tät mit Hilfe von Trusts verschleiern. 11
12 23 III. Ausblick Die Umsetzung von FATCA soll im Rahmen von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen erfolgen. Nach dem Musterabkommen wird Deutschland von deutschen Bank sämtliche Informa'onen über Konten von US- Bürgern erheben und an die USA weiterleiten. Durch 117 c I S. 1 AO und die FATCA- USA- UmsV v wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umsetzung in Deutschland geschaffen. Erfasst werden Konten, welche zum bestanden. Für 2014 werden nur Konten und Kontobestände gemeldet, ab 2015 auch Zinsen, Dividenden und sons'ge auf dem Konto zufließende Einnahmen. Ab 2016 auch Veräußerungsgewinne. Die USA werden dasselbe tun, so dass auch US- Konten Deutscher transparent werden. Das FATCA- Musterabkommen stellt nur einen ZwischenschriO dar. In der ZukunS soll mit der OECD und der Europäischen Union ein Common Repor'ng and Exchange Model ausgearbeitet werden. Diesem automa'schen Informa'onsaustauschmodell wird dann kein Steuerpflich'ger mehr entwischen können. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wessing & Partner Rechtsanwälte mbb Rathausufer 16 17, Düsseldorf Tel / , Fax / info@strafrecht.de 12
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