Um dieser Heraufsetzung der Steuer gemäß 177 Abgabenordnung (AO) durch steuermindernde Sachverhalte zu begegnen, beantragte die Klägerin,

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1 Dok.-Nr.: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12-K-12040/17 Urteil vom Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen "im Haushalt" des Steuerpflichtigen: Reinigung der Straße und des Gehwegs vor dem Grundstück, Reparatur des Hoftores in der auswärtigen Werkstatt eines Schreiners Orientierungssatz: 1. Ist die Steuerpflichtige zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des Gehwegs verpflichtet, so stellen die Straßenreinigungskosten "haushaltsnahe" Dienstleistungen i. S. d. 35a Abs. 2 EStG dar und berechtigen daher zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung. 2. Wird das Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut, handelt es sich dabei um Handwerkerleistungen "im Haushalt" der Steuerpflichtigen i. S. d. 35a Abs. 2 S. 1 EStG. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt; die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (vgl. BFH, Urteil v , VI R 18/14). Tatbestand: Die Klägerin wurde im Streitjahr zusammen mit ihrem 2012 verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr wurde ein Bescheid mit Datum vom 11. März 2016 erlassen, Steuerermäßigungen gemäß 35a Einkommensteuergesetz (EStG) waren hier weder berücksichtigt, noch bei der zugehörigen Steuererklärung beantragt worden. Dieser Bescheid wurde durch weiteren Bescheid vom 17. Oktober 2016 geändert, da einheitlich und gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen geändert worden waren. Hierdurch wurde die Einkommensteuer um EUR 244 erhöht festgesetzt. Um dieser Heraufsetzung der Steuer gemäß 177 Abgabenordnung (AO) durch steuermindernde Sachverhalte zu begegnen, beantragte die Klägerin, a. 20% der Straßenreinigungskosten i. H. v. EUR 100,36 als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. 35a Abs. 2 EStG b. 20% der Aufwendungen für Tischlerleistungen i. H. v. EUR 1.023,40 sowie c. 20% der Aufwendungen für Klempnerleistungen i. H. v. EUR 104,42 EUR als Handwerkerleistungen gem. 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Dokument Seite 1 von 5

2 Mit Bescheid vom 23. November 2016 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen zu c), lehnte aber die Berücksichtigung der Aufwendungen zu a) und b) ab. Zu a) wurde dies damit begründet, dass die Straßenreinigung durch die C auf öffentlichem und nicht auf privatem Grund erfolgt sei. Zu b) wurde die Ablehnung damit begründet, dass die Reparaturarbeiten in der Werkstatt erfolgt und somit "nicht haushaltsnah" seien. Ferner fehle ein Ausweis des Lohnanteils. Mit Einspruch vom 23. Dezember 2016 wandte sich die Klägerin hiergegen und beantragte weiterhin die Berücksichtigung der Straßenreinigungskosten in unveränderter Höhe sowie die Berücksichtigung der Aufwendungen für Tischlerleistungen, nunmehr i. H. v. EUR 981,75 EUR, da die ausführende Firma zwischenzeitlich eine Aufteilung des Rechnungsbetrages in Lohn und Material vorgenommen hatte. Diesen Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2017 zurück. Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie hält die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nach 35a EStG nicht für gerechtfertigt. Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und einzelner Finanzgerichte. Auf die Ausführungen der Klägerin wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 23. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2017 dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen gemäß 35a EStG in Höhe von insgesamt EUR 216,42 berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Für die von der Klägerin geltend gemachten Straßenreinigungskosten von EUR 100,36 (dazu 1) und Reparaturkosten für das Hoftor von EUR 981,75 (dazu 2) ist die Steuerermäßigung nach 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren. 1. Nach 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. a. Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10, BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232). Auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst sind nach allgemeiner Meinung hierzu zu zählen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 12, ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/ , BStBl I 2014, 75, Tz. 9; BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 m.w.n.). Dokument Seite 2 von 5

3 b. Die Steuerermäßigung nach 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist jedoch nur zu gewähren, wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (Abs. 4). aa. Unter einem "Haushalt" im Sinne dieser Vorschrift ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60/09, BFHE 230, 420, BStBl II 2014, 151, m.w.n.). bb. "In" einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie "im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts" geleistet wird. Hierzu gehört zunächst die Wohnung des Steuerpflichtigen, aber auch der dazugehörige Grund und Boden, weil Arbeiten "auf dem Grundstück" ebenfalls begünstigt werden sollen (vgl. BTDrucks 16/643, 10, sowie BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909). Nach Auffassung des BFH ist der Begriff "im Haushalt" daher räumlich-funktional auszulegen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 m.w.n.). cc. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.s. des 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 m.w.n.). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist. Denn entsprechende Dienstleistungen sind notwendiger Annex zur Haushaltsführung (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 m.w.n.) und deshalb nicht nur anteilig (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 12, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 9), soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 m.w.n.). c. Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen der Klägerin für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen i.s. des 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu beurteilen und der Klägerin die streitige Steuermäßigung von EUR 20,07 zu gewähren. aa. 35a EStG findet nach der Rechtsprechung des BFH auch Anwendung auf Dienstleistungen, die vor dem eigenen Grundstück geleistet werden, so an der am Grundstück entlangführenden öffentlichen Straße bzw. Gehweg. bb. Die Klägerin war zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und (Geh)Weg verpflichtet. Dies folgt aus den Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes für Berlin (StrReinG). Danach besteht gemäß 1 StrReinG eine allgemeine Verpflichtung zur Reinigung öffentlicher Straßen und Wege. Zwar obliegt die Durchführung der Reinigung für Straßen im Straßenreinigungsverzeichnis A die B.-straße ist im Straßenreinigungsverzeichnis A unter Reinigungsklasse 4 aufgeführt gemäß 4 Abs. 1 StrReinG dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe dies allerdings für die Anlieger. Gemäß 7 StrReinG werden die Kosten der Reinigungsverpflichtung zu 75 % auf den Anlieger abgewälzt. Damit verbleibt die Reinigungsverpflichtung bei dem jeweiligen Anlieger, mithin bei der Klägerin. Dokument Seite 3 von 5

4 2. Nach 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens um EUR Nach 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten. a. Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.b. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.b. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882). b. Auch die Handwerkerleistung muss "in" einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff "im Haushalt" räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.s. des 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880; entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF- Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Entsprechende Handwerkerleistungen sind folglich nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882). c. Danach sind auch die Aufwendungen der Klägerin für die Reparatur des Hoftores als Handwerkerleistungen i.s. des 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu beurteilen und der Klägerin die streitige Steuermäßigung von EUR EUR 196,36 zu gewähren. aa. Unstreitig handelt es sich um Handwerkerleistungen. bb. Diese wurden auch im Haushalt der Klägerin erbracht. Zwar wurde ein Teil der Leistungen nicht auf dem Grundstück erbracht. Denn das Hoftor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich die Einzelrichterin anschließt, ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14, BFHE 251, 15; BStBl II 2016, 272). Folglich ist es unschädlich, wenn es sich um einen mit dem Haushalt verbundenen Gegenstand handelt, der lediglich für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder in den Haushalt eingebracht wird. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Dokument Seite 4 von 5

5 Normen: EStG:35a/2/1 EStG:35a/3/1 EStG:35a/4/1 EStG:35a/5/2 StrReinG:1 StrReinG:4 StrReinG:7 Kontextbezogene Links Mustereinsprüche: Zweifelsfragen zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach 35a EStG Verfahrensinformationen: Rechtskraftangaben Revision eingelegt (BFH VI R 4/18) Andere Nutzer sahen auch: Haushaltsnahe Dienstleistungen - Lexikon des Steuerrechts Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ( 35a EStG); Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 10. Januar 2014 (BStBl I 2014 Seite 75) Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen, begünstigt und nicht begünstigt - Checkliste Haushaltsnahe Handwerkerleistungen - Lexikon des Steuerrechts Haushaltsnahe Handwerkerleistungen ( 35a EStG) - Wissen auf den Punkt gebracht Dokument Seite 5 von 5

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