Öffentliche Bekanntmachung

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1 Öffentliche Bekanntmachung Grabnutzungsrecht Für die nachstehend aufgeführten Grabstätte auf dem städtischen Friedhof der Stadt Brakel, Bökendorfer Str. 4, Brakel, wird hiermit gemäß 15 Abs. 6 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom in der jeweils aktuellen Fassung öffentlich darauf hingewiesen, dass das Grabnutzungsrecht abgelaufen ist. Bleibt der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten abräumen, einebnen, einsähen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen ( 27 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom in der jeweils aktuellen Fassung). Name Grabstätte Grab-Nr. Nutzungsende Klingenberg, Karl-Heinz BRAK H/0005/ Brakel, der Stadt Brakel Der Bürgermeister Hermann Temme

2 Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Brakel für die Amtszeit vom bis in dem Schöffengericht Höxter und den Strafkammern des Landgerichts Paderborn 1. Der Rat der Stadt Brakel hat in der Sitzung am den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Paderborn und das Amtsgericht Höxter gefasst. Die Listen liegen gemäß 36 Abs.3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus: Stadt Brakel, Rathaus, Zimmer 3, Am Markt 12, Brakel Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der Stadt Brakel, Fachbereich Bürgerservice, Abteilung Ordnung, Frau Katja Fricke, Am Markt 12, Brakel, Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten. Brakel, den Hermann Temme Anhang (Text 32 bis 34 GVG)

3 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt] Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; 2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. 3. (weggefallen) 33 [Ungeeignete Personen] Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; 5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; 6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. 34 [Weitere ungeeignete Personen] (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. der Bundespräsident; 2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; 3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; 4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; 5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; 6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

4 Presseinfo [Ort], [Datum] Wasser marsch Wer sparen will, muss nicht kalt duschen Kosten und Energieverbrauch bei der Warmwasserbereitung senken Pressekontakt ergänzen (bitte nicht veröffentlichen) Gerade bei sommerlichen Temperaturen möchte sie niemand missen: die Dusche. Ob morgens oder abends nach getaner Arbeit eine Dusche erfrischt und reinigt zugleich. Doch für die tägliche Körperpflege werden täglich bis zu 50 Liter Wasser pro Person benötigt. Für die Warmwasserbereitung insgesamt verbraucht ein Durchschnittshaushalt rund 20 Prozent. Daher bedeutet Energie sparen auch, bedacht mit warmen Wasser umzugehen vor allem, wenn das Wasser mit Strom erwärmt wird. Oft reichen schon einfache Tipps, um Wasser und Energie zu sparen, meint Werner Tegeler Energieberater der Verbraucherzentrale Brakel. Zum Beispiel durch das Verwenden eines sogenannten Strahlreglers oder Perlators an der Wasserarmatur. Dieses Wasserspargerät mischt dem Wasser Luft bei, verringert dadurch den Wasserdurchsatz und den Energieverbrauch für die Erwärmung. Außerdem ist ein Strahlregler kostengünstig in der Anschaffung und leicht zu montieren. Durch die Verwendung eines wassersparenden Duschkopfs, einer sog. Sparbrause, verringert sich der Wasserbedarf ohne Komforteinbuße beim Duschen fast um die Hälfte, erklärt der Experte. Für hydraulische Durchlauferhitzer sind Sparbrausen aus technischen Gründen leider ungeeignet. An Waschbecken mit Einhand-Mischbatterie kann durch einen kleinen Trick noch weiter gespart werden. Meistens steht der Hebel in die Mittelposition - bei der Mehrzahl der Armaturen wird dann automatisch Warmwasser beigemischt, auch wenn es nicht immer gewünscht ist. Wird der Hebel beim Händewaschen regelmäßig nach rechts auf kalt gestellt, können im Jahr bis zu 30 Euro eingespart werden. Neuere Armaturen sind bereits so konstruiert, dass sich die Einstellung kalt in der Mitte befindet. Bei Fragen zu technischen Einzelheiten und weiteren Energiesparmaßnahmen im Haushalt sind die Energieberater der Verbraucherzentrale gerne behilflich. Eine dreiviertelstündige Beratung für 7,50 Euro, findet am in der Verwaltungsnebenstelle am Markt 4 in Brakel statt. Vereinbaren Sie unter Tel / oder h.rottlaender@brakel.de einen Termin. Eine Vor-Ort-Beratung für 60 Euro kann unter (Festpreis 3,9 Cent/Minute, Mobilfunkpreis max. 42 Cent/Minute) oder im Internet unter vereinbart werden.

5 Die Stadt Brakel informiert: Quelle Metbrunnen Saisonstart 2018 Heilquelle Kaiserbrunnen Weiterhin außer Betrieb Nach der langen Winterpause und Beendigung der Reparatur- und Wartungsarbeiten geht der Metbrunnen, unweit des Stadtbezirkes Schmechten gelegen (an der K19 von Herste nach Schmechten), ab sofort wieder in Betrieb. Schon der arabische Gesandte Ibn al Tartuschin lobte vor einigen hundert Jahren das mineralhaltige Wasser des heute so genannten Metbrunnen Schmechten. Der Fürstbischof von Paderborn nahm die Anlage des Brunnens im 17. Jahrhundert in seinen Monumenta Paderbornensia auf. Der Brakeler Barockmaler Johann Georg Rudolphi fertigte für diese Denkmälersammlung die Vorlage des Kupferstichs. Die Quelle ist ein Eisensäuerling, dem Heilanzeigen bei Nierenleiden, Gicht und Magengeschwüren bescheinigt werden, um nur einige zu nennen, aber auch mit dem Hausarzt besprochen und abgestimmt werden sollten. Nach den Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen des Deutschen Bäderverbandes e.v. handelt es sich um ein Calcium-Magnesium- Sulfat-Hydrogencarbonat-Wasser. Eine Kontrollanalyse kann im Internet unter in der rechten Spalte Dokumente als pdf-datei aufgerufen werden. Das perlende Wasser kann jetzt wieder kostenlos an der Quelle getrunken und auch mitgenommen werden.

6 Die Löschgruppe Hembsen trauert um Josef Krömeke Im Alter von 79 Jahren verstarb am der Oberbrandmeister Josef Krömeke. Seit 1958 war der Verstorbene Mitglied der Löschgruppe Hembsen und hat jahrelang seinen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr verrichtet. In der Zeit von 1982 bis 1999 war Josef Krömeke als Löschgruppenführer tätig und hat maßgeblich die Geschicke der Löschgruppe Hembsen geführt. Auch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst im Jahr 1999 verbunden mit der Ernennung zum Ehrenbrandmeister der Stadt Brakel hat er sich stets für die Belange der Feuerwehr interessiert. Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Sven Heinemann Leiter der Feuerwehr Julian Büse Löschgruppenführer

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