Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald"

Transkript

1 Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 20. Jahrgang Lübben (Spreewald), den Nummer 05 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald Der Landkreis Dahme-Spreewald sucht geeignete Bewerber als Vertrauensperson 3-4 für die Wahl der ehrenamtlichen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit Tierseuchenallgemeinverfügung vom 23. Januar

2 2 Impressum Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle verantwortlich: Heidrun Schaaf Reutergasse 12, Lübben (Spreewald) Telefon: / Telefax: / Erscheinungsweise: nach Bedarf Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich. Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungsstelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus. Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.

3 3 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DES LANDKREISES DAHME-SPREEWALD Der Landkreis Dahme-Spreewald sucht geeignete Bewerber als Vertrauensperson für die Wahl der ehrenamtlichen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Im Jahr 2013 müssen die ehrenamtlichen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Schöffen) nach Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode neu gewählt werden. Dazu tritt ein Ausschuss zusammen, der die Schöffen aus einer entsprechenden Vorschlagsliste wählt. Dieser Wahlausschuss besteht aus dem Richter des zuständigen Amtsgerichtes, der zugleich den Vorsitz führt, einem Verwaltungsbeamten sowie den Vertrauenspersonen als Beisitzer ( 40 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Für das Amtsgericht Königs Wusterhausen sind und für das Amtsgericht Lübben sind zu benennen. 7 Vertrauenspersonen 5 Vertrauenspersonen Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des jeweiligen Amtsgerichtsbezirkes gewählt. Zuständig für die Wahl ist der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald. Der Amtsgerichtsbezirk Königs Wusterhausen umfasst die amtsfreien Gemeinden Bestensee, Eichwalde, Heidesee, Königs Wusterhausen, Mittenwalde, Schönefeld, Schulzendorf, Wildau, Zeuthen sowie alle Gemeinden und Städte des Amtes Schenkenländchen. Zum Amtsgerichtsbezirk Lübben gehören die amtsfreien Gemeinden Heideblick, Luckau, Lübben, Märkische Heide, sowie alle Gemeinden und Städte der Ämter Golßener Land und Unterspreewald sowie vom Amt Lieberose / Oberspreewald Jede Person die zum Schöffen gewählt werden kann, kann auch als Vertrauensperson tätig werden. Damit ergeben sich folgende Voraussetzungen: Deutscher im Sinne des Art. 116 GG Wohnsitz im jeweiligen Gerichtsbezirk. Nicht berufen werden sollen Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind die in Vermögensverfall geraten sind

4 4 die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Des Weiteren können nicht berufen werden: Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert Die Vertrauenspersonen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand sowie Fahrtkosten. Anfragen und schriftliche Bewerbungen (Bewerbungsvordrucke sind unter erhältlich oder können per / Telefon angefordert werden) richten Sie bitte schriftlich unter Angabe des Stichwortes Vertrauensperson bis zum an folgende Adresse: Landkreis Dahme-Spreewald -Büro Kreistag und Wahlen- Reutergasse Lübben (Spreewald) Telefon: / Fax: / kreistag@dahme-spreewald.de

5 5 Tierseuchenallgemeinverfügung vom 23. Januar 2013 Landkreis Dahme-Spreewald Der Landrat Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) 1 Für alle Rinder haltenden Betriebe im Landkreis Dahme-Spreewald wird folgendes angeordnet: 1. Eine Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion im Landkreis Dahme-Spreewald ist seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich verboten. 2. Im Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald dürfen seit dem 1. Januar 2013 in einen Rinderbestand grundsätzlich nur BHV1 freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BHV1 geimpft sind. Dies gilt auch für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Bei der Einstellung müssen die Rinder von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sein. 3. Ausnahmen von den Anordnungen nach den Nr. 1. und 2. sind nur im Einzelfall aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und nur mit schriftlicher Genehmigung des Amtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft gestattet. 4. Sofern noch nicht erfolgt, sind gegen BHV1 geimpfte Tiere durch den Tierhalter unverzüglich in der HIT-Datenbank zu erfassen bzw. sind diese Tiere dem Landkreis Dahme-Spreewald, Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Hauptstraße 51, Lübben, unter Angabe der Ohrmarkennummer, des Datums der letzten Impfung, der Bezeichnung des Impfstoffs und des Impftierarztes zu melden. 5. BHV1-Reagenten sind dauerhaft durch zusätzliche weiße Ohrmarken zu kennzeichnen und unterliegen grundsätzlich einem Weideverbot. 6. Die unter Nr. 1. und 2. getroffenen Anordnungen werden für sofort vollziehbar erklärt. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

6 6 Begründung: I. Sachverhalt: Die BHV1-Infektion ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Rindern, die mit schweren klinischen Erkrankungen, Fruchtbarkeitsstörungen und Leistungsdepressionen einhergehen kann. Insbesondere stellt die Infektion aber auch eine Beeinträchtigung des Handels mit Rindern und Rindersperma innerhalb Deutschlands, der Europäischen Union und mit Drittländern dar. Seit 1997 wird im Land Brandenburg ein Verfahren zur Sanierung BHV1-infizierter Rinderbestände durchgeführt, zunächst auf freiwilliger Basis, seit 2005 auf Grundlage der derzeit gültigen BHV1-Verordnung. Das Bekämpfungsprogramm, das auf der Untersuchung der Rinderbestände, der Entfernung der Reagenten und der begleitenden Impfung mit Marker- Impfstoffen beruhte, ist im Landkreis Dahme-Spreewald und im gesamten Land Brandenburg weitgehend abgeschlossen. Durch das Land Brandenburg wurde mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Durchführung der BHV1-Verordnung vom 7. November 2012 angewiesen, dass durch die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmte Maßnahmen zur weiteren BHV1-Sanierung zu treffen sind. II. Rechtliche Ausführungen: Der Landkreis Dahme-Spreewald ist gemäß 1 Abs. 4 Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz 2 für den Erlass dieser Tierseuchenallgemeinverfügung die sachlich und örtlich zuständige Behörde. Die Anordnungen unter Nr. 1. und 2. dieser Tierseuchenallgemeinverfügung beruhen auf 2 Abs. 4 und 3 Abs. 3a der BHV1-Verordnung. Hiernach kann die zuständige Behörde die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes verbieten, wenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, sowie anordnen, dass ausschließlich BHV1- freie und nicht gegen BHV1 geimpfte Rinder in einem Bestand eingestellt werden dürfen. Nach Abwägung aller fachlichen Aspekte der Tierseuchenbekämpfung und der wirtschaftlichen Interessen der Rinder haltenden Betriebe wird das Verbot der Impfung im Landkreis Dahme-Spreewald angeordnet, da die Rinderbestände in den vergangenen Jahren mit großem personellen und materiellen Aufwand saniert wurden. Das Verbot der Impfung und das Verbot der Einstellung geimpfter Rinder soll zudem verhindern, dass das BHV1- Virus erneut eingeschleppt wird und sich unter der Impfdecke unerkannt ausbreitet. Im Endstadium der BHV1-Sanierung ist es im Sinne der Seuchenbekämpfung nicht mehr akzeptabel, dass in reinen Mastbeständen nicht BHV1-freie oder BHV1-geimpfte Rinder verbracht werden können, da damit das Risiko besteht, dass das BHV1-Virus wieder in die Region eingeschleppt wird. Die für Rindermastbestände geltende Ausnahme ist daher einzuschränken. Die Möglichkeit nach Nr. 3 dieser Tierseuchenallgemeinverfügung, im Einzelfall nach strengen Kriterien Ausnahmen von den Anordnungen unter Nr. 1. und 2. zuzulassen, dient insbesondere dazu, in trotz größter Schutzvorkehrungen erneut infizierten Rinderbeständen wirksame Maßnahmen zur schnellen Tilgung des Seuchenherdes ergreifen zu können. Nr. 4. dieser Tierseuchenallgemeinverfügung stützt sich auf 2 Abs. 5 der BHV1- Verordnung, wonach der Besitzer auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion, über

7 7 die Ohrmarkennummer der geimpften Rinder sowie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen hat. Das in Deutschland durchgeführte Sanierungsverfahren ist mit dem Ergebnis anerkannt worden, dass Rinder aus anderen Mitgliedsstaaten, die nach Deutschland verbracht werden, hinsichtlich BHV1 bestimmte tiergesundheitliche Kriterien erfüllen müssen. Die Anerkennung führt zu Berichtspflichten, um den Sanierungsfortschritt zu dokumentieren. Damit die zuständige Behörde in der Lage ist, die mit der Impfung im Zusammenhang stehenden Informationen zu übermitteln, hat sie die Möglichkeit, die notwendigen Angaben abzufragen. Der Rinderhalter ist insofern zur Erteilung der entsprechenden Informationen aufzufordern. Die Anordnungen unter Nr. 5 dieser Tierseuchenallgemeinverfügung haben ihre Rechtsgrundlage in 4 Abs. 1 und 4 der BHV1-Verordnung. Nach diesen Vorschriften kann die zuständige Behörde das Treiben von nicht BHV1-freien Rindern verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, und anordnen, dass Reagenten dauerhaft zu kennzeichnen sind. Das Weideverbot von nicht BHV1-freien Rindern soll verhindern, dass es bei einem möglichen Kontakt mit BHV1-freien Rindern zu einer Infektion dieser Rinder kommt. Die dauerhafte Kennzeichnung der Reagenten soll dazu dienen, eine schnelle Identifizierung dieser Tiere insbesondere im Falle der Einleitung notwendiger Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die mit dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen haben den Zweck, die BHV1- Infektion im Land Brandenburg endgültig zu tilgen und die Voraussetzungen zur Anerkennung als BHV1-freie Region entsprechend Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG 3 bis Ende 2015 zu schaffen. Mit der Anerkennung als BHV1-freie Region können zusätzliche Gesundheitsgarantien für das Verbringen von Rindern in Bestände innerhalb des Landes Brandenburg verlangt werden, die den Schutz vor einer Wiedereinschleppung des Erregers und der erneuten Infektion der Rinder erhöhen. Die angeordneten Maßnahmen sind erforderlich und geeignet, andere Maßnahmen als die in dieser Allgemeinverfügung angeordneten führen nicht zur Erreichung des Zieles der BHV1- Freiheit der Region. Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, da sie den Rinder haltenden Betrieben der Region keine zusätzlichen Maßnahmen auferlegen, sondern den Aufwand der Seuchenbekämpfung für die Zukunft reduzieren werden. Die sofortige Vollziehung des angeordneten Impfverbotes und des Verbotes der Einstellung nicht BHV1-freier oder BHV1-geimpfter Rinder ist gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 4 im öffentlichen Interesse anzuordnen. Denn nur so kann zuverlässig ein erneutes Einschleppen des BHV1-Virus verhindert werden. Eine eventuelle Einschleppung würde zu enormen wirtschaftlichen Schäden für Rinder haltende Betriebe führen, einerseits durch die Auswirkungen der Krankheit selbst, andererseits auch durch damit verbundene Handelsbeschränkungen und die Notwendigkeit der erneuten aufwendigen Bekämpfung. Das öffentliche Interesse daran, dass dies vermieden wird, hat auch in Anbetracht des Zieles der Anerkennung als BHV1-freie Region Vorrang gegenüber einem privaten Aufschubinteresse bis zum Eintritt der Bestandskraft der Anordnungen. Daher kann auch der Ausgang möglicher Rechtsbehelfsverfahren nicht abgewartet werden.

8 8 Hinweis: Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung können nach 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Tierseuchengesetz (TierSG) 5 als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Dahme-Spreewald, Der Landrat, Reutergasse 12, Lübben, oder bei jedem anderen Standorte schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs. Es kann aber gemäß 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, Cottbus, beantragt werden, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen zu lassen. Rechtliche Grundlagen: 1 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) 2 Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSGBbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I/02 Nr. 02) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2012 (GVBl. I/12 Nr. 16) 3 Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen vom 26. Juni 1964 (ABl. 121 S. 1977) zuletzt geändert durch Beschluss 2009/976/EU der Kommission vom 15. Dezember 2009 (ABl. L 336 S. 36) 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) 5 Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) Im Auftrag Dr. Müller Amtstierarzt

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 21. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 18.11.2014 Nummer 31 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald Erste Satzung

Mehr

Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Schöffengerichte des Landgerichtsbezirkes Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.

Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Schöffengerichte des Landgerichtsbezirkes Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12. Stadt Mettmann Der Bürgermeister -Zentrale Verwaltung und Organisation- Neanderstr. 85 40822 Mettmann Tel: 02104/980 152, Fax 155 Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Schöffengerichte des Landgerichtsbezirkes

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 12. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 19.05.2005 Nummer 12 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Dahme-Spreewald Bekanntmachung

Mehr

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen: Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion

Mehr

BHV 1 -Bekämpfung ist Pflicht

BHV 1 -Bekämpfung ist Pflicht Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Calenberger Str. 2 30169 Hannover Niedersächsische Tierseuchenkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Havelland

Amtsblatt für den Landkreis Havelland Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jahrgang 23 Rathenow, 2016-05-13 Nr. 06 Inhaltsverzeichnis Beschluss des Kreistages vom 11.5.2016 Öffentliche Bekanntmachung: Ausschreibung der Stelle der Landrätin/des

Mehr

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Bergen auf Rügen kostenloses Exemplar Nr. 02-18. Jahrgang 19. Januar 2012 Öffentliche Auslegung im Rathaus der Stadt

Mehr

Nr Januar Jahrgang

Nr Januar Jahrgang Amtsblatt Landkreis Straubing-Bogen Heimat des Bayerischen Rautenwappens - Sprechzeiten: Mo. bis Fr. 7.45 bis 12.00 Uhr, Mo. bis Mi. 13.00 bis 16.00 Uhr, Do. bis 17.00 Uhr KFZ-Zulassung und Führerscheinstelle:

Mehr

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung) LeukoseV 1976 Ausfertigungsdatum: 10.08.1976 Vollzitat: "Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1) 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Mehr

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg Bekanntmachung der Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 12.11.2016 Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg Tierseuchenbehördliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflüqelpest

Mehr

Bevölkerung Entwicklung und Prognose

Bevölkerung Entwicklung und Prognose Bevölkerung Entwicklung und Prognose - Ergänzung per 31.12.2011 - Herausgegeben vom Landkreis Dahme-Spreewald Der Landrat Amt für Kreisentwicklung und Denkmalschutz Druck: Eigendruck Stand: 10/2012 LDS

Mehr

Freiwillige Impfung empfänglicher Tiere (Wiederkäuer) im Landkreis Ebersberg gegen die Blauzungenkrankheit

Freiwillige Impfung empfänglicher Tiere (Wiederkäuer) im Landkreis Ebersberg gegen die Blauzungenkrankheit Landratsamt Ebersberg Öffentliche Sicherheit, Gemeinden Öffentliche Bekanntgabe Landratsamt Ebersberg Eichthalstraße 5 85560 Ebersberg An alle Halter von Rindern, Schafen und Ziegen im Landkreis Ebersberg

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 18. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 30.06.2011 Nummer 22 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald Fünfte Satzung

Mehr

VERORDNUNG. zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1 -Verordnung) Vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I, S.

VERORDNUNG. zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1 -Verordnung) Vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I, S. VERORDNUNG zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1 -Verordnung) Vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I, S. 3521) Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen 1 (1) Im Sinne dieser

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 16 04.06.2008 Seite 98 I n h a l t - Vollzug des Tierseuchengesetzes Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Durchführung der Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit

Mehr

Stadt Bielefeld. Der Oberbürgermeister. - Amt für Verkehr, Straßenverkehrsbehörde - Allgemeinverfügung zur

Stadt Bielefeld. Der Oberbürgermeister. - Amt für Verkehr, Straßenverkehrsbehörde - Allgemeinverfügung zur Stadt Bielefeld Der Oberbürgermeister - Amt für Verkehr, Straßenverkehrsbehörde - Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich

Mehr

des 41 Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) und

des 41 Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) und Allgemeinverfügung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) zur Impfung nicht BHV1-freier Rinderbestände, zum Verbot des Treibens nicht BHV1-freier

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung

zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung Bundesrat Drucksache 94/1/15 27.04.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung Der Ausschuss

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Tierseuchen-Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg, Der Landrat, Fachdienst Tiergesundheit und - haltung zum Schutz der Bienen gegen die Amerikanische Faulbrut (AFB) vom 25.11.2015

Mehr

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Satzung zur Kostenerstattung für den

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Ausbruch der Geflügelpest und Festlegung eines weiteren Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest

Ausbruch der Geflügelpest und Festlegung eines weiteren Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest Landkreis Jerichower Land Der Landrat Allgemeinverfügung Ausbruch der Geflügelpest und Festlegung eines weiteren Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest Auf Grundlage

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 20. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 10.09.2013 Nummer 24 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald Sitzung des Kreistages

Mehr

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den AMTSBLATT für die Stadt Templin 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den 13.04.2010 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung Hinweis der verbandsangehörigen Gemeinde Stadt Templin 1 des Abwasserzweckverbandes

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers im abgegrenzten Gebiet Feldkirchen Bekämpfungsmaßnahmen in Riem

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers im abgegrenzten Gebiet Feldkirchen Bekämpfungsmaßnahmen in Riem Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers im abgegrenzten Gebiet Feldkirchen Bekämpfungsmaßnahmen in Riem Arbeitsgruppe IPS 4d Frank Nüßer Informationsveranstaltung

Mehr

Allgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB

Allgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB Stand: 01.07.2016 Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich der Stadt Leverkusen Gemäß 35 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung

Mehr

Vom 27. November 2007 (JMBl. S. 184) (3221 - I.025)

Vom 27. November 2007 (JMBl. S. 184) (3221 - I.025) Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz, des Ministers des Innern, des

Mehr

Landesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung - StrVRZustVO) vom 8. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 423) zuletzt

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V) Vom 1 Juli 2007 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 239

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. Aktualisierung 2017 (18. Januar 2017) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung

Mehr

Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter in der ordentlichen

Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter in der ordentlichen Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern, der

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe für die 13. Jahrgang 25. Juli 2013 Nummer 09 / Seite 1 Inhaltsverzeichnis 23/2013 Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in

Mehr

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) BVDVV Ausfertigungsdatum: 11.12.2008 Vollzitat: "BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung)

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung) Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung) Beschluss-Nr. : 459-XXXV/14 vom 12. März 2014 ausgefertigt am

Mehr

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Postfach 71 51 24171 Kiel An alle Geflügelhalter im Land Schleswig-Holstein Allgemeinverfügung des Ministeriums für Energiewende,

Mehr

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen Taxitarif 3/36/2 Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen zugelassenen Taxen - Leverkusener Taxitarif vom 24. November

Mehr

LANDRATSAMT HILDBURGHAUSEN Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

LANDRATSAMT HILDBURGHAUSEN Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Öffentliche Bekanntgabe nach 41 Abs. 4 ThürVwVfG LANDRATSAMT HILDBURGHAUSEN Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen An alle Geflügelhalter

Mehr

Verordnung. zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1

Verordnung. zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1 Verordnung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1 Vom 27. Mai 2003 (ABl. 2003 S. A 205) Aufgrund der 10

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 21. Jahrgang Potsdam, den 20. Dezember 2010 Nummer 42 Gesetz zur Polizeistrukturreform Polizei 2020 des Landes Brandenburg (Polizeistrukturreformgesetz

Mehr

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)

Mehr

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676) Seite 1 von 6 Wahlprüfungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676) 1 WahlprüfG - Landesrecht Hessen Das Wahlprüfungsgericht beim Landtag besteht aus dem Präsidenten

Mehr

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (GefahrgutbeförderungsZustVO - GGBefZustVO) Vom 11. April 2000 (GV. NRW. 2000,

Mehr

6. Jahrgang Mücheln, Nummer 7

6. Jahrgang Mücheln, Nummer 7 Amtsblatt der Stadt Mücheln (Geiseltal) 6. Jahrgang Mücheln, 24.02.2015 Nummer 7 I N H A L T Mücheln (Geiseltal) Stadtrat - Sitzung des Sozialausschusses am 04.03.2015.. 1 - Sitzung des Kulturausschusses

Mehr

Bekanntmachungen anderer Stellen

Bekanntmachungen anderer Stellen Amtsblatt für den Landkreis Märkisch-Oderland 19. Jahrgang Seelow, den 20.01.2012 Nr. 1 Bekanntmachungen anderer Stellen 1. Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim 3. Jahrgang Biesenthal, 01. Juli 2006 Ausgabe 06/2006 Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen 1. Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Ferienhausanlage

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt 461 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 66. Jahrgang Nr. 25 Berlin, den 22. Oktober 2010 03227 Inhalt 13.10.2010 Gesetz zur Regelung

Mehr

Anerkennung von BHV1-freien Regionen nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG Stand und Ausblick

Anerkennung von BHV1-freien Regionen nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG Stand und Ausblick 9. Stendaler Symposium Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz und Tierarzneimittel bei der Tierart Rind Stendal 6. bis 8. Mai 2015 Anerkennung von BHV1-freien Regionen nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes Bundesrat Drucksache 101/15 18.03.15 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Die Verwaltungsgerichte sind mit Streitigkeiten

Mehr

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch

Mehr

Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Horstmar vom 21.12.2011 Aufgrund der 7, 8 und 9

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2004 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 08

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2004 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 08 Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Jahrgang 2004 Nr. 08 Inhalt Seite A Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld Hinweis auf eine öffentliche Bekanntmachung nach 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

Mehr

Rund um den EU Heimtierausweis. Innergemeinschaftliche Verbringung. Drittlandeinfuhren VO 998/2003 EG

Rund um den EU Heimtierausweis. Innergemeinschaftliche Verbringung. Drittlandeinfuhren VO 998/2003 EG Rund um den EU Heimtierausweis Innergemeinschaftliche Verbringung Drittlandeinfuhren Dr. Roland Vecernik-Sautner VO 998/2003 EG Reiseverkehr Definition Heimtier Bescheinigung/Heimtierausweis Bedingungen

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/4853. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO)

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/4853. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/4853 Gesetzentwurf der AfD-Fraktion Thema: Gesetz zur Änderung der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) Dresden, 11.04.2016 Dr. Frauke Petry, MdL und

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

Mehr

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten 94.4.3 Beschluss vom. Mai 96 betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. Dezember 909 betreffend Aufnahme der Faulbrut

Mehr

Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst. (VO-Begutachtung) Vom 17.

Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst. (VO-Begutachtung) Vom 17. Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung) Vom 17. Februar 2006 Aufgrund des 24 Abs. 5 Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.

Mehr

FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Teil I. Bekanntmachungen des Landratsamtes

FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Teil I. Bekanntmachungen des Landratsamtes AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen Kitzingen, 02.11.2009 Jahrgang/ Nummer XXXVIII/45 Teil I Bekanntmachungen des Landratsamtes 24-014/04.1 Sitzung des Kreistages

Mehr

v o m B e s c h l u s s n u m m e r : G 0 1 / 0 3 / 0 8

v o m B e s c h l u s s n u m m e r : G 0 1 / 0 3 / 0 8 A u s f e r t i g u n g d e r Neufassung der Aufwandsentschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse für die Gemeinde Wildau v o m 2 1. 1 0. 2 0 0 8

Mehr

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228) Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU. (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001)

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU. (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001) JgdAmtSatzg. - 34 - SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001) Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG -

Mehr

Satzung. zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Satzung. zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Satzung zur Kostenerstattung für den

Mehr

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wuppertal

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wuppertal Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wuppertal Zusammenstellung der Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Wuppertal, die vom 02.03.2007 an im Eingangsbereich des Rathauses Barmen (Johannes-Rau-Platz

Mehr

Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom

Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 03.07.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einrichtung und Aufgaben... 2 2 Zahl der Mitglieder... 2 3 Verfahren

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2430 18. Wahlperiode 14-11-05 Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz-Verbandsklagerecht Gesetzentwurf

Mehr

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) 06.03.15 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung

Mehr

(Südhessen-Woche SüWo lokal Nr. 44/2015)

(Südhessen-Woche SüWo lokal Nr. 44/2015) SATZUNG des Landkreises Groß-Gerau über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 12.10.2015 (Südhessen-Woche SüWo

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1995R0933 DE 21.12.2005 006.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 933/95 DES RATES

Mehr

Vom Az: 19b 26/23

Vom Az: 19b 26/23 Allgemeinverfügung des Odenwaldkreises zur Aufstallung von Geflügel und zum Verbot der Durchführung und des Besuchs von Ausstellungen und Märkten mit Geflügel und Vögeln anderer Arten Vom 23.11.2016 Az:

Mehr

Amtsblatt. Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 31.10.2016 40. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden 6. Satzung

Mehr

Amtsblatt. für den Salzlandkreis. - Amtliches Verkündungsblatt Jahrgang Bernburg (Saale), 03. August 2016 Nummer 27 I N H A L T

Amtsblatt. für den Salzlandkreis. - Amtliches Verkündungsblatt Jahrgang Bernburg (Saale), 03. August 2016 Nummer 27 I N H A L T Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 10. Jahrgang Bernburg (Saale), 03. August 2016 Nummer 27 I N H A L T A. Amtliche Bekanntmachungen des Salzlandkreises Sitzung des Unterausschusses

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 811.01 Jahrgang 2016 Nr. 19 ausgegeben am 28. Januar 2016 Gesetz vom 2. Dezember 2015 über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten

Mehr

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen

Mehr

Amtsblatt FÜR DEN. Nr. 04 Regen, 20.02.2008

Amtsblatt FÜR DEN. Nr. 04 Regen, 20.02.2008 34 Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS REGEN Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt REGEN Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50 Nr. 04 Regen, 20.02.2008 Inhalt:

Mehr

Begründung der veterinärbehördliche Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom : Az.:

Begründung der veterinärbehördliche Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom : Az.: Begründung der veterinärbehördliche Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.07.2008: Az.: 35-9123.90 / 0025: Seit Mitte Juni 2008 wurde ein verstärktes Fischsterben (hauptsächlich

Mehr

SächsAGLFGB-VIG. Gesetz

SächsAGLFGB-VIG. Gesetz Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) 1 = Artikel 1 des Gesetzes

Mehr

Verordnung über den schulärztlichen Dienst

Verordnung über den schulärztlichen Dienst 4.800 Verordnung über den schulärztlichen Dienst Vom 4. Dezember 004 (Stand. August 05) Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom. März 0 ) und auf Art. 3 des Mittelschulgesetzes

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

1.1 Die Dienstzeit ist durch die personalverwaltende Stelle zu berechnen.

1.1 Die Dienstzeit ist durch die personalverwaltende Stelle zu berechnen. Verwaltungsvorschriften zur Dienstjubiläumsverordnung Bezug: Erlass vom 29. November 2011 (StAnz. S. 1513) Aufgrund des 117 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218,

Mehr

a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:

a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt: Stand 7.7.2016 Entwurf zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) Vom Nach Artikel 84 Absatz 2 des

Mehr

Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF) vom 4. Juli 2008 Kreisfeuerwehrverband

Mehr

III/OA/O 19. Mai 2006

III/OA/O 19. Mai 2006 Stadt Fürth - 90744 Fürth 32 Ordnungsamt Amt/Dienststelle Schwabacher Str. 170 Dienstgebäude Frau Friedrich 307 Auskunft erteilt Zimmer-Nr. 974-1470 974-1463 Telefon (0911) Telefax (0911) oa@fuerth.de

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1123 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Hannover, den 15.01.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über

Mehr

Sitzung des ULV-Umweltausschusses am Mittwoch, , um 14:30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg

Sitzung des ULV-Umweltausschusses am Mittwoch, , um 14:30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstr. 5 Telefon: 08092 823-0 E-mail: poststelle@lra-ebe.deuh 85560 Ebersberg Telefax: 08092 823-210 Internet: Uwww.lra-ebe.deU

Mehr

Festlegung eines Sperrbezirkes. I. Sperrbezirk

Festlegung eines Sperrbezirkes. I. Sperrbezirk Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Wildvögel an Halter von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten in der Landeshauptstadt Kiel im

Mehr

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.

Mehr

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 838 des Abgeordneten Danny Eichelbaum CDU-Fraktion Landtagsdrucksache 6/1971

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 838 des Abgeordneten Danny Eichelbaum CDU-Fraktion Landtagsdrucksache 6/1971 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 838 des Abgeordneten Danny Eichelbaum CDU-Fraktion Landtagsdrucksache 6/1971 Schließung der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen Wortlaut der Kleinen

Mehr