Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Stärkung der Zusammenarbeit von Behörden des Bundes und zur Änderung anderer Gesetze

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Stärkung der Zusammenarbeit von Behörden des Bundes und zur Änderung anderer Gesetze"

Transkript

1 Bearbeitungsstand: :36 Uhr Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Stärkung der Zusammenarbeit von Behörden des Bundes und zur Änderung anderer Gesetze A. Problem und Ziel In den verschiedenen Büchern das Sozialgesetzbuches sowie weiteren Fachgesetzen und Verordnungen hat sich im Jahr 2009 weiterer Änderungsbedarf auf Grund von Anregungen des Bundesrechnungshofes, des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, der Arbeitgeber und Gewerkschaften sowie der Sozialversicherungsträger und auf Grund der Rechtsprechung ergeben. Weiterhin ergeben sich zahlreiche redaktionelle Änderungen z.b. durch Fusionen von Trägern und die Möglichkeit, zur Rechtsbereinigung ausgelaufene Übergangsbestimmungen aufzuheben. B. Lösung Redaktionelle Änderungen aufgrund der Fusion der See-Berufsgenossenschaft mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen zur Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft Änderung des Verfahrens zur Festsetzung des Insolvenzgeldumlagegesetzes Schaffung eines Anhörungsrechtes für die Gewerkschaften zum ELENA-Datensatz Anpassung von Vorschriften des Sozialdatenschutzes an Neuregelungen im Bundesdatenschutzgesetz Verlängerung der Regelung zur erweiterten Berufsorientierung gemäß 421q SGB III bis 2013 Redaktionelle Änderungen in Folge von Änderungen in anderen Gesetzen Streichung von abgelaufenen Übergangsregelungen Verlängerung einzelner befristeter arbeitsmarktpolitischer Instrumente (Entgeltsicherung, Eingliederungszuschuss für Ältere, Vermittlungsgutschein, Weiterbildung beschäftigter (älterer) Arbeitnehmer) Übertragung von grundsätzlichen Entscheidungen zum Versicherungsrecht in der Gesetzlichen Krankenversicherung auf den GKV Spitzenverband Schaffung einer Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die Steuerfahndungsbehörden der Länder Fristsetzungen für die Fusionen einzelner Berufsgenossenschaften Umsetzung eines Vorschlags des Petitionsausschusses zur Berücksichtigung von Arbeitseinkommen beim Verletztengeld

2 - 2 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr Erweiterung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Unfallversicherungs- Altersrückstellungsverordnung um eine Regelung zur Anlage der Finanzmittel Bürokratieabbau durch Verlängerung des Berichtszeitraumes der Rehabilitationsträger in Bezug auf die gemeinsamen Empfehlungen um ein Jahr Einführung einer klaren Fristenregelung zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsstreitigkeiten Aufhebung der Regelung zur Errichtung von Weiterleitungsstellen im Beitrags- und Meldeverfahren der Sozialversicherung Vereinfachung des Verfahrens bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe Umsetzung von Vorschlägen des Bundesrechungshofes zum Recht der Alterssicherung in der Landwirtschaft Einheitliche Zuständigkeit für Haushaltsfragen der Zusatzversorgungskasse der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Möglichkeit der Veröffentlichung von verbindlichen Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im elektronischen Bundesanzeiger Bildung von IT-Dienstleistungszentren des Bundes bei der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung Bund C. Alternativen keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Zu Artikel 2 Nummer 4 ( 417 SGB III): Bei einer Verlängerung des Förderzeitraums um ein Jahr ist von einem den Ausgaben des Jahres 2009 vergleichbaren benötigten Mittelvolumen von rund 34 Mio. Euro im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit auszugehen. Zu Artikel 2 Nummer 5 ( 421f SGB III): Bei einer Verlängerung des Förderzeitraums um ein Jahr ist von einem den Ausgaben des Jahres 2009 vergleichbaren benötigten Mittelvolumen von rund 293 Mio. Euro im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit auszugehen, denen nicht bezifferbare Einsparungen auf Seiten der passiven Leistungen gegenüberstehen. Zu Artikel 2 Nummer 6 ( 421g SGB III): Durch die Verlängerung des Vermittlungsgutscheinverfahrens um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2011 entstehen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit für den Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und im Haushalt des Bundes für den Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Mehrkosten von insgesamt rund 80 Mio. Euro, denen nicht bezifferbare Einsparungen beim Arbeitslosengeld (SGB III) und beim Arbeitslosengeld II (SGB II) gegenüberstehen. Zu Artikel 2 Nummer 7 ( 421j SGB III): Bei einer Verlängerung des Förderzeitraums um ein Jahr ist von einem den Ausgaben des Jahres 2009 vergleichbaren benötigten Mittelvolumen von rund 59 Mio. Euro im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit auszugehen.

3 - 3 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr Allerdings kann gleichzeitig von nicht bezifferbaren Einsparungen beim Arbeitslosengeld (SGB III) ausgegangen werden. Zu Artikel 2 Nummer 8 ( 421q SGB III): Im Jahr 2009 wurden für Berufsorientierungsmaßnahmen insgesamt 67,4 Mio. Euro (SGB III: 65,6 Mio. Euro, SGB II: 1,8 Mio. Euro) ausgegeben. Rund 58 Mio. Euro (SGB III: 57 Mio. Euro, SGB II: 0,9 Mio. Euro) entfielen auf Maßnahmen der erweiterten Berufsorientierung. Für die Jahre 2010 bis 2013 rechnet die Bundesagentur für Arbeit für Berufsorientierungsmaßnahmen insgesamt mit Ausgaben in einer ähnlichen Größenordnung wie bisher (pro Jahr SGB III: 57,4 Mio. Euro, SGB II: 0,9 Mio. Euro). Sollte die Regelung zur erweiterten Berufsorientierung zum 31. Dezember 2010 auslaufen, ist davon auszugehen, dass in den Folgejahren ein nicht quantifizierbarer Teil der Mittel statt für die erweiterte Berufsorientierung" dann für die vertiefte Berufsorientierung" ausgegeben wird. Zudem handelt es sich um eine Ermessensleistung aus den Eingliederungstiteln des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch, so dass Aufwendungen für diese Leistungen Minderausgaben bei anderen Ermessensleistungen gegenüberstehen müssen. Die Gesamtausgaben werden nicht erhöht. Zu Artikel 13: Sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund sind bestrebt, ihre IT-Kosten durch bessere Auslastung ihrer Kapazitäten zu senken. Durch eine bessere Auslastung ohnehin vorhandener Hard- und Software lassen sich Kostenvorteile erreichen. Beispielhaft sind folgende Möglichkeiten zu nennen: Zentraler Druckservice Betreuung von PC - Arbeitsplätzen Gemeinsame Beschaffung von Hard- und Software Rechts- und revisionssichere Archivierung. Die Höhe der Kostenvorteile hängt vom Umfang und von der Art der erbrachten Dienstleistung ab und lässt sich daher nicht quantifizieren. Auch die Höhe der Kostenentlastung bei der auftraggebenden Bundesbehörde hängt von der jeweils übertragenen Dienstleistung ab und lässt sich ebenfalls nicht beziffern. 2. Vollzugsaufwand Kein E. Sonstige Kosten Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht belastet. Die Neuregelung der Insolvenzgeldumlage ist für die Wirtschaft insgesamt kostenneutral. Von dieser Regelung dürfte kein messbarer Effekt auf das Preisniveau ausgehen. Im Übrigen entstehen keine Kosten.

4 - 4 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind deshalb nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Es werden Informationspflichten für a) Unternehmen eingeführt/vereinfacht/abgeschafft. Für Unternehmen werden durch das Gesetz keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt/vereinfacht/abgeschafft. Für Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. c) die Verwaltung eingeführt/vereinfacht/abgeschafft. Artikel 1 Nummer 14 ( 28q SGB IV): Zusätzliche Verwaltungskosten entstehen nur in geringem nicht abschätzbaren Umfang, da die Prüfung im Rahmen der Gesamtprüfung der Einzugsstellen mit vorgenommen wird. Kosten entstehen lediglich durch den Bericht an das Bundesversicherungsamt (BVA) und gegebenenfalls notwendige Folgekorrespondenz. Artikel 5 Nummer 17 ( 225 SGB VII): Anzahl: 1 betroffene Kreise: Häufigkeit/Periodizität: erwartete Mehrkosten: erwartete Kostenreduzierung: Berufsgenossenschaften einmal [ ] [ ] Artikel 7 Nummer 4 ( 83a SGB X): Anzahl: 1 betroffene Kreise: Häufigkeit/Periodizität: erwartete Mehrkosten: erwartete Kostenreduzierung: Leistungsträger und die sonstigen in 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen anlassbezogen [ ] [ ]

5 - 5 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Stärkung der Zusammenarbeit von Behörden des Bundes und zur Änderung anderer Gesetze Vom... Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. ), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 18h wie folgt geändert: 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises 2. In 2 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort See-Berufsgenossenschaft durch die Wörter Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ersetzt Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Entscheidung über die Versicherungspflicht gemäß 37 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch durch die Einzugsstelle gemäß 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung ein Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Bei Verwendung eines Haushaltsschecks ( 28a Absatz 7) bleiben nicht in Geld gewährte Einnahmen unberücksichtigt. 5. In 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Die Bundesregierung durch die Wörter Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ersetzt h wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises b) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Wort zurückgeben die Wörter an die zuständige Einzugsstelle eingefügt. 7. In 23b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter gemäß einer Vereinbarung gestrichen.

6 - 6 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr 8. In 23c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort oder vor dem Wort Mutterschaftsgeld gestrichen und durch ein Komma ersetzt. 9. In 25 Absatz 2 wird Satz 6 gestrichen. 10. In 28b Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz neu eingefügt: Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist vor der Genehmigung anzuhören h Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter und prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung nach den 8 und 8a gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz neu eingefügt: Die nach 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. 12. In 28i Satz 5 werden die Wörter / Verwaltungsstelle Cottbus gestrichen l Absatz 1a wird aufgehoben. 14. Nach 28q Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: (1a) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds unverzüglich die zur Geltendmachung der in 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen Daten einschließlich der Prüfungsergebnisse. Die bei der Prüfung entstehenden Sach- und Personalkosten sind den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 6 gestrichen. b) In Absatz 2a Satz 3 Nummer 6 werden die Wörter, des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung gestrichen. c) In Absatz 5 wird Satz 4 gestrichen. 16. In 51 Absatz 5 wird jeweils das Wort See-Berufsgenossenschaft durch die Wörter Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ersetzt Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7 - 7 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr a) In Nummer 2 wird das Wort Angestellten durch das Wort Tarifbeschäftigten ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 12 oder einer höheren Entgeltgruppe,. 18. In 72 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter des Bundesvorstandes durch die Wörter des Vorstandes ersetzt Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter des Bundesvorstandes durch die Wörter des Vorstandes ersetzt. b) In Satz 5 werden die Wörter bis zum 31. Dezember 2001 und die Wörter von Deutsche Mark und ab 1. Januar 2002 den Betrag gestrichen. 20. In 79 Absatz 3a wird Satz 3 gestrichen. 21. In 113 Satz 1 werden die Wörter die Vorschriften des Sechsten Abschnitts durch die Angabe des 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ersetzt wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 86 Absatz 3 werden die Angaben Absätzen 1 bis 3 durch die Angaben Absätzen 1 und 2 ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr gestrichen. b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Abweichend hiervon kann die Umlage 1. zum Ausgleich von Fehlbeträgen oder zur Bildung einer Rücklage nach einem höheren Umlagesatz, 2. unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung nach einem niedrigeren Umlagesatz erhoben werden. 366 gilt entsprechend. 3. In 361 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter für jedes Kalenderjahr gestrichen.

8 - 8 - Bearbeitungsstand: :36 Uhr 4. In 417 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe 2010 durch die Angabe 2011 ersetzt. 5. In 421f Absatz 5 wird die Angabe 2010 durch die Angabe 2011 ersetzt. 6. In 421g Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe 2010 durch die Angabe 2011 ersetzt j Absatz 7 SGB III wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe 2011 durch die Angabe 2012 ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe 2012 durch die Angabe 2013 ersetzt. 8. In 421q wird die Angabe 2010 durch die Angabe 2013 ersetzt. Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 217f Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel.. des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird nach den Wörtern Entscheidungen zum das Wort Versicherungsrecht, eingefügt. 2. Satz 2 wird gestrichen. Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 143 Absatz 9 Satz 1 wird das Wort See-Berufsgenossenschaft durch die Wörter Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ersetzt. 2. Dem 150 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Zur Erfüllung der Aufgaben der mit der Steuerfahndung betrauten Dienstellen der Landesfinanzbehörden ist, soweit sie zur Verfolgung von Steuerstraftaten und zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle erforderlich ist, eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zulässig 1. bei fehlender, unrichtiger oder unvollständiger Buchführung, 2. bei Verdacht auf Scheinselbständigkeit, 3. bei Verdacht auf Kettenbetrug im Baugewerbe,

9 4. bei Verdacht auf Scheinrechnungen oder Bearbeitungsstand: :36 Uhr 5. bei Verdacht auf unrichtige Angaben hinsichtlich des Umfangs der Beschäftigung von Arbeitnehmern. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist zulässig. Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch [ ] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird das Wort See-Berufsgenossenschaft durch die Wörter Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ersetzt. b) Nach der Angabe zu 224 wird folgende Angabe angefügt: 225 Umsetzung der Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften 2. In 2 Absatz 1 Nummer 14 werden nach den Wörtern eines beauftragten Dritten die Wörter nach 37 des Dritten Buches gestrichen. 3. In 5 Satz 1 werden nach dem Wort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner eingefügt. 4. In 6 Absatz 1 Nummer 1 werden im ersten und zweiten Halbsatz jeweils nach dem Wort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner eingefügt. 5. In 47 Absatz 1 Satz 3 werden das Wort kann durch das Wort hat und das Wort vorsehen durch das Wort vorzusehen ersetzt. 6. In 54 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte durch die Angabe 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ersetzt. 7. In 83 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter Unternehmer und Ehegatten durch die Wörter Unternehmer, Ehegatten oder Lebenspartner ersetzt. 8. In 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a durch die Angabe 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ersetzt. 9. In 101 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe 2 Abs. 3 Nr. 1 durch die Angabe 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ersetzt.

10 b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Bearbeitungsstand: :36 Uhr Abweichend von Satz 5 wird bei Gründung eines Unternehmens die Übernahme mit Beginn des Unternehmens wirksam. 11. In 128 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe 2 Abs. 3 Nr. 1 durch die Angabe 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ersetzt Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben. 13. In 143e Absatz 7 werden nach dem Wort Bundesanzeiger die Wörter oder im elektronischen Bundesanzeiger eingefügt. 14. In 172 c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter sowie zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze durch die Wörter, zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze sowie zur Anlegung des Deckungskapitals ersetzt Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ; das Nähere bestimmt die Satzung. ersetzt. b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. c) Der bisherige Satz 3 wird Satz Absatz 6 wird aufgehoben. 17. Nach 224 wird folgender 225 angefügt: 225 Umsetzung der Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften (1) Die Berufgenossenschaft Gaststätten und Nahrungsmittel sowie die Fleischerei- Berufsgenossenschaft werden verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Januar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu vereinigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt 118 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, die Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft, die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft sowie die Holz-Berufsgenossenschaft werden verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Januar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu vereinigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt 118 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

11 Bearbeitungsstand: :36 Uhr (3) Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen des Bundesversicherungsamtes im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. 18. Die Anlage 1 (zu 114) wird wie folgt gefasst: Anlage 1 (zu 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften 1. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 2. Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft 3. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft 4. Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd 5. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 6. Holz-Berufsgenossenschaft 7. Berufsgenossenschaft Gaststätten und Nahrungsmittel 8. Fleischerei-Berufsgenossenschaft 9. Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution 10. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft 11. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 12. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 13. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 19. In Anlage 2 (zu 114) werden die Nummern 8 bis 10 durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt: 8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland 9. Gartenbau-Berufsgenossenschaft 20. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels, in 107 Absatz 2, 121 Absatz 2, 154 Absatz 2 Satz 1 und 2, 157 Absatz 1 Satz 3, 163 Absatz 1 Satz 2, 194 sowie 196 Satz 1 wird jeweils das Wort See- Berufsgenossenschaft durch die Wörter Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ersetzt. Artikel 6 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. ), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

12 Bearbeitungsstand: :36 Uhr wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 7 wird aufgehoben. b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort jährlich durch die Worte alle zwei Jahre ersetzt Absatz 7 wird aufgehoben Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Das Wort unmittelbaren wird gestrichen. b) Nach den Wörtern medizinischen Rehabilitation werden die Wörter innerhalb von 14 Tagen nach deren Abschluss eingefügt. Artikel 7 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel... des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsüberschrift wird nach 83 folgende Angabe eingefügt: 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten 2. In 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe in 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. d und f AufenthG durch die Angabe in 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstaben d, f und j AufenthG ersetzt Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind: 1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags, 2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen, 3. die nach 78a zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, 4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, 5. die bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen, 6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,

13 Bearbeitungsstand: :36 Uhr 7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers, 8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen, 9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält, 10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags. b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. 4. Nach 83 wird folgender 83a eingefügt: 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten Stellt eine in 35 SGB I genannte Stelle fest, dass bei ihr gespeicherte besondere Arten personenbezogener Daten ( 67 Absatz 12) unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. 42a Satz 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetz gilt entsprechend. 5. Nach 85 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist, soweit dieses Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird, Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesversicherungsamt. Artikel 8 Änderung des GKV WSG Der Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) wird aufgehoben.

14 Bearbeitungsstand: :36 Uhr Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 172 Absatz 3 Nummer 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach dem Wort Rechtsschutzes werden die Wörter und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eingefügt. Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1890, 1891), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter, es sei denn, die Versicherungspflicht tritt nach 1 Absatz 3 wegen erfolgter Eheschließung ein angefügt. b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: (2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach Beendigung von Versicherungspflicht nach 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und erfolgte für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt. c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe 55 durch die Angabe 55a Absatz 2 ersetzt. 2. In 53 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Angabe 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ersetzt. Artikel 11 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom (BGBl. I S. ), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt gefasst:

15 Bearbeitungsstand: :36 Uhr 12 Krankengeld Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten 1. die nach 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind, 2. die nach 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten, 3. die nach 3 Absatz 2 Nummer 1 Versicherten, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist und 4. freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach 6 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 und 4 wird der Bemessung des Krankengeldes nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt; die Gewährung von Krankengeld schließt Leistungen nach 9 nicht aus. 2. In 63 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter sowie 12 Satz 2 anzuwenden sind durch die Wörter anzuwenden ist ersetzt. Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Dem 10 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt. Artikel 13 Gesetz zur Stärkung der Zusammenarbeit von Behörden des Bundes

16 Bearbeitungsstand: :36 Uhr 1 Leistungen Die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund dürfen für Bundesbehörden Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik erbringen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten. Artikel 14 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: 7. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr sowie die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen und die Bestätigung, die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen, 3. In 14 Absatz 1 wird nach der Nummer 11 folgende neue Nummer 11a eingefügt: 11a. das steuerliche Identifikationsmerkmal des Arbeitgebers und das zuständige Finanzamt, Artikel 15 Änderung der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung Die Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Das Absatzzeichen zu Absatz 1 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen.

17 Bearbeitungsstand: :36 Uhr Artikel 16 Inkrafttreten 1. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit im Weiteren nichts Abweichendes bestimmt ist. 2. Artikel 13 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

18 Bearbeitungsstand: :36 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil In den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches sowie weiteren Fachgesetzen und Verordnungen hat sich im Jahr 2009 weiterer Änderungsbedarf auf Grund von Anregungen des Bundesrechnungshofes, des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, der Arbeitgeber und Gewerkschaften sowie der Sozialversicherungsträger und auf Grund der Rechtsprechung ergeben. Weiterhin ergeben sich zahlreiche redaktionelle Änderungen z.b. durch Fusionen von Trägern in der Unfallversicherung und durch Rechtsbereinigung ausgelaufener Übergangsbestimmungen. Zudem wird die Befristung einzelner arbeitsmarktpolitischer Instrumente verlängert, um deren Wirkung und Inanspruchnahme weiter analysieren zu können. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch): Zu Nummer 1: Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises ist entfallen. Redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 2: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die See-Berufsgenossenschaft ist zum 1. Januar 2010 mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen fusioniert. Zu Nummer 3: Es wird klargestellt, dass es sich bei der Feststellung im 2. Halbsatz des 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV nicht um eine Feststellung im tatsächlichen, sondern im rechtlichen Sinne handelt, die daher durch einen feststellenden Verwaltungsakt zu erfolgen hat. Zu Nummer 4: Es wird klargestellt, dass auch weiterhin Sachzuwendungen im Haushaltsscheckverfahren nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden. Zu Nummer 5: Die Verordnungsermächtigung regelt die Anpassung von beitragsrechtlichen Sachverhalten der Sozialversicherung an das Steuerrecht und die jährliche Anpassung der Sachbezugswerte in der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Eine zwingende Befassung des Kabinetts ist nicht erkennbar und sollte aus Gründen der Verfahrensvereinfachung geändert werden. Zu Nummer 6: Zu Buchstabe a: Redaktionelle Anpassung.

19 Bearbeitungsstand: :36 Uhr Zu Buchstabe b: Die Regelung dient der Klarstellung, an wen der Versicherte den Sozialversicherungsausweis zurückzugeben hat. Zu Nummer 7: Der Zusatz ist wegen des Verweises auf die in Bezug genommenen Paragrafen überflüssig und kann gestrichen werden. Zu Nummer 8: Redaktionelle Änderung; innerhalb einer Aufzählung soll das oder durch ein Komma ersetzt werden. Zu Nummer 9: Übergangsregelung kann wegen Zeitablaufs entfallen. Zu Nummer 10: Im ELENA-Verfahren werden zahlreiche Arbeitnehmerdaten erfasst und zentral für einen Abruf dieser Daten in einem Leistungsfall gespeichert. Der Deutsche Gewerkschaftsbund soll als Vertreter der Arbeitnehmerinteressen in das Verfahren zur Festlegung der technischen Vorschriften für die Datensätze vergleichbar mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgebervereinigungen einbezogen werden. Zu Nummer 11: Zu Buchstabe a und Buchstabe b: Es wird klargestellt, dass die Befugnis für den Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes nach 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See liegt, auch wenn das Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze zum Entfallen der Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung führt. Zu Nummer 12: Redaktionelle Klarstellung auf Grund erstinstanzlicher Urteile vor Sozialgerichten, dass die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See insgesamt Einzugstelle für geringfügige Beschäftigte ist und nicht nur die Verwaltungsstelle in Cottbus. Zu Nummer 13: Im Juli 2007 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entsprechend der Regelung im 28l Absatz 1 Satz 2 eine Vereinbarung über die Höhe und die Verteilung der Einzugskostenvergütung sowie der Maßnahmen bei Schlechtleistung getroffen. Damit kann die Übergangsregelung aufgehoben werden. Zu Nummer 14: Nach 28r Absatz 1 und 2 SGB IV haftet bei schuldhafter Verletzung einer nach diesem Abschnitt auferlegten Pflicht die Einzugsstelle u.a. dem Bundesversicherungsamt (BVA) als Verwalter des Gesundheitsfonds für einen diesem zugefügten Schaden. Bisher fehlte die ausdrückliche Prüfberechtigung des BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds, insbesondere für die Teile der Prüfung, die nicht im gemeinsamen Interesse aller Fremdversicherungsträger liegen und speziell den Krankenversicherungsbeitrag betreffen. Aus ver-

20 Bearbeitungsstand: :36 Uhr waltungsökonomischer Sicht ist es sinnvoll, die bisher mit der Prüfung nach 28q beauftragten Träger der Rentenversicherung und der BA auch mit der Durchführung dieser Prüfung zu betrauen. In einem neuen Absatz 1a des 28q SGB IV soll daher den Besonderheiten des Gesundheitsfonds Rechnung getragen werden. Der Prüfumfang ergibt sich für die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) aus 28 l SGB IV, in dem detailliert beschrieben ist, wofür die Einzugstellen u.a. eine pauschale Vergütung erhalten. Aufgrund der Trennung von Beitrags- und Meldeverfahren ist der Prüfumfang im Hinblick auf den Gesundheitsfonds nicht komplett zu übertragen. Es sind die Geltendmachung der Beitragsansprüche ( 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) und der Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge ( 28 l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) zu prüfen. Damit das BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds seine Rechte nach 28r Absatz 1 und 2 SGB IV geltend machen kann, bedarf es einer konkreten Berechtigung der prüfenden Stellen, die zur Prüfung verwendeten Daten und die Prüfergebnisse dem BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds zu übermitteln. Die entsprechende Anwendbarkeit von 28q Absatz 1 Satz 3 und 4 stellt klar, dass die aus der Prüfung nach 28p SGB IV gewonnenen und gespeicherten Erkenntnisse bzw. Daten auch im Rahmen der Prüfung des Krankenversicherungsbeitrags Berücksichtigung finden. Die Verwaltung des Gesundheitsfonds nach 271 Absatz 6 SGB V umfasst auch die Beitragsüberwachung, so dass es gerechtfertigt ist, dass die mit der Prüfung beauftragten Stellen die Kosten für ihre Personal- und Sachaufwendungen aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds erstattet bekommen. Darüber hinaus sollen alle weiteren Verfahrensfragen zwischen dem BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds, den Trägern der Rentenversicherung und der BA vereinbart werden. Hierzu gehören in Anlehnung an 93 SGB X i.v.m. 89 Absatz 3 und 5 SGB X die dort normierten Rechte und Pflichten. Soweit hinsichtlich der Ermittlung der konkreten Schadensersatzhöhe mit den Einzugsstellen pauschalierte Verfahren angewandt werden, ist das BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds zu beteiligen. Zu Nummer 15: Zu Buchstabe a: Aufhebung einer abgelaufenen Übergangsregelung. Zu Buchstabe b: Redaktionelle Änderung. Das Ministerium besteht seit längerem nicht mehr. Zu Buchstabe c: Aufhebung einer abgelaufenen Übergangsregelung. Zu Nummer 16: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die See-Berufsgenossenschaft ist zum 1. Januar 2010 mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen fusioniert.

21 Bearbeitungsstand: :36 Uhr Zu Nummer 17: Zu Buchstabe a und Buchstabe b: Mit dieser redaktionellen Änderung wird der Wortlaut dieser Vorschrift an die Ablösung des Bundesangestellten-Tarifvertrages durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst angepasst. Zu Nummer 18: Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen bereinigt. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze wurde in Abstimmung mit den Rentenversicherungsträgern die Bezeichnung der Gremien der Selbstverwaltungsorgane bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geändert. Dabei kam es zu einer fehlerhaften Übernahme der Bezeichnungen. Zu Nummer 19: Zu Buchstabe a: Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen bereinigt. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze wurde in Abstimmung mit den Rentenversicherungsträgern die Bezeichnung der Gremien der Selbstverwaltungsorgane bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geändert. Dabei kam es zu einer fehlerhaften Übernahme der Bezeichnungen. Zu Buchstabe b: Streichung einer Übergangsvorschrift, die keine Wirkung mehr entfaltet. Zu Nummer 20: Der Satz gibt eine ältere Fassung der Inhalte von Satz 2 wieder und kann deshalb entfallen. Zu Nummer 21: Der Sechste Abschnitt ist nun mit den Vorschriften für das ELENA-Verfahren belegt; von daher muss die Regelung redaktionell an das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz angepasst werden. Zu Nummer 22: Aufhebung einer Übergangsvorschrift, die keine Wirkung mehr entfaltet. Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch): Zu Nummer 1: Redaktionelle Anpassung an die Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zu Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 Zu Nummer 2: Das bisherige Verfahren zur Bemessung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld führt dazu, dass dieser in Zeiten eines wirtschaftlichen Abschwungs ansteigt. Ein Ansteigen der

22 Bearbeitungsstand: :36 Uhr Lohnzusatzkosten gerade in Krisenzeiten ist als ökonomisch und beschäftigungspolitisch negativ zu bewerten, da hierdurch die Arbeitskosten zum ungünstigsten Zeitpunkt steigen. Daher wird die Möglichkeit geschaffen, die Höhe des Umlagesatzes von krisenbedingten Entwicklungen zu entkoppeln. In Zeiten eines wirtschaftlichen Abschwungs kann die Umlage nach einem Satz erhoben werden, bei dem das Aufkommen aus der Umlage nicht zur Deckung der Aufwendungen ausreicht. Es wird zudem die Möglichkeit geschaffen, die Umlage nach einem Satz zu erheben, bei dem eine Rücklage gebildet werden kann. Mit dieser Rücklage sind Fehlbeträge auszugleichen, die bei einem die Aufwendungen nicht deckenden Umlagesatz entstehen. Für den Fall, dass keine Rücklage besteht, können Fehlbeträge durch einen Umlagesatz ausgeglichen werden, bei dem das Aufkommen aus Umlage die Aufwendungen übersteigt. Einem auf diese Weise stabilisierten Umlagesatz entspricht nicht mehr die bisherige jährliche Festsetzung des Umlagesatzes. Der Bezug der Bemessung auf die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr entfällt daher. Zu Nummer 3: Der Umlagesatz ist ohne Festlegung einer Geltungsdauer festzusetzen. Zu Nummer 4: Das bis Ende 2010 befristete Instrument wird um ein Jahr verlängert, um älteren Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen weiterhin eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte berufliche Weiterbildung bei Bedarf anbieten zu können. Die befristete Verlängerung ermöglicht es auch, die Förderleistung in die geplante Überprüfung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente einzubeziehen. Zu Nummer 5: Die Verlängerung der Befristung des Instruments ermöglicht es, dessen Umsetzung und Inanspruchnahme weiter zu analysieren und die Ergebnisse entsprechend bei einer Entscheidung über die Zukunft des Instruments zu berücksichtigen. Zu Nummer 6: Durch die Änderung wird die Erprobungsdauer für den Vermittlungsgutschein, die derzeit bis 31. Dezember 2010 befristet ist, bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Durch die frühzeitige Verlängerung wird der Branche der privaten Arbeitsvermittler die Möglichkeit gegeben, sich hierauf rechtzeitig einzustellen. Zu Nummer 7: Zu Buchstabe a und Buchstabe b: Die Verlängerung der Befristung des Instruments ermöglicht es, dessen Umsetzung und Inanspruchnahme weiter zu analysieren und die Ergebnisse entsprechend bei einer Entscheidung über die Zukunft des Instruments zu berücksichtigen. Zu Nummer 8: Die Ende des Jahres 2007 befristet eröffnete Möglichkeit, Berufsorientierungsmaßnahmen gemäß 33 Satz 3 bis 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch abweichend von Satz 4 auch über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus und innerhalb der Unterrichtszeit durchzuführen, hat zu einer deutlichen Ausweitung der Maßnahmen und insbesondere zu einem deutlich gesteigerten Engagement der Bundesländer geführt. Dies entspricht der Intention, die frühe Berufsorientierung in den Schulen zu intensivieren. Die befristete Regelung bietet eine größere Flexibilität bei der Unterstützung junger Menschen in Fragen der Berufswahl. Um die Wirkung über einen längeren Zeitraum besser beurteilen zu kön-

23 Bearbeitungsstand: :36 Uhr nen, wird die Regelung bis Ende des Jahres 2013 verlängert. Dies schafft den für eine Evaluation erforderlichen zeitlichen Spielraum und berücksichtigt im Hinblick auf die notwendige Kofinanzierung die Laufzeit der ESF-Förderperiode. Viele Bundesländer nutzen ESF-Mittel zur Kofinanzierung. Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch): Zu Nummer 1: Als besonders problematisch stellt sich für die Arbeitgeber immer wieder die unterschiedliche Auslegung einzelner Krankenkassen zu versicherungsrechtlichen Einzelfragen dar. Deshalb fordern die Arbeitgeberverbände seit Jahren die Einführung einer Clearingstelle für solche Auslegungsfragen. Da es notwendig ist, bundeseinheitlich zu gleichen versicherungsrechtlichen Bewertungen in strittigen Fragen zu kommen und damit eine einheitliche Rechtsauslegung sicher zu stellen, soll dies durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Zukunft erfolgen. Dadurch werden zum Einen die Arbeitgeber, zum Anderen auch die Sozialgerichte entlastet. Zu Nummer 2: Folgeänderung zu Artikel 8. Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch): Zu Nummer 1: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die See-Berufsgenossenschaft ist zum 1. Januar 2010 mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen fusioniert. Zu Nummer 2: Das am 1. August 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) ist geprägt vom Grundsatz der Zusammenarbeit aller mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung befassten Dienststellen und verpflichtet zu einer intensiviereren Zusammenarbeit. Die Behörden der Zollverwaltung haben, soweit sie Aufgaben nach 2 SchwarzArbG durchführen, deshalb Zugriff auf die bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Sozialdaten. Die Verfolgung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung steht aber häufig auch in unmittelbaren Sachzusammenhang mit der Verfolgung von Steuerhinterziehung. Durch die Regelung wird den Steuerfahndungsstellen der Länder, soweit sie Aufgaben nach 208 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Abgabenordnung wahrnehmen, im Interesse einer effizienten Arbeitsweise ebenfalls der automatisierte Zugriff auf die bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Sozialdaten ermöglicht. Die stärkere Zusammenarbeit mit den Steuerfahndungsstellen ermöglicht eine effizientere Bekämpfung von Steuerstraftaten und Sozialabgabenbetrug und trägt zur Intensivierung der Bekämpfung von Schwarzarbeit bei. Satz 1 enthält die Übermittlungsbefugnis für die Übermittlung von Sozialdaten durch die Datenstelle der Rentenversicherungsträger an die Steuerfahndungsstellen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend sind die Fälle in denen eine Übermittlung zulässig ist auf diejenigen beschränkt, in denen ein gewisser Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat besteht. Diese Fälle sind enumerativ aufgezählt. Durch Satz 2 wird die spezialgesetzliche Ermächtigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens geschaffen. Dies ist erforderlich, da es sich bei den Steuerfahndungsstellen weder um in 35 SGB I genannte Stellen, noch um in den 150 Absatz 5

24 Bearbeitungsstand: :36 Uhr i.v.m. 148 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und in 79 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen handelt. Die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens ist aufgrund der Vielzahl der Einzelfälle, in denen voraussichtlich ein Abruf angezeigt sein wird, und des mit einer schriftlichen Anfrage verbundenen Zeitverlustes, der ein erfolgreiches Ermittlungsverfahren erheblich erschwert bzw. verhindert, gerechtfertigt. Zu Artikel 5 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch): Zu Nummer 1: Zu Buchstabe a: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die See-Berufsgenossenschaft ist zum 1. Januar 2010 mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen fusioniert. Zu Buchstabe b: Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 17 (Einfügung des 225 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Zu Nummer 2: Beseitigung eines Redaktionsversehens. Zu Nummer 3: Folgeänderung zu der bereits bestehenden Versicherungspflicht für Lebenspartner von landwirtschaftlichen Unternehmern in der Vorschrift über die Versicherungsbefreiung. Zu Nummer 4: Folgeänderung zu der bereits bestehenden Gleichstellung beim Versicherungsschutz zwischen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartnern in der Vorschrift über die freiwillige Versicherung. Zu Nummer 5: Mit der Änderung wird einem Anliegen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages gefolgt. Die Unfallversicherungsträger sind künftig verpflichtet, in ihrer Satzung eine Regelung zur Verletztengeldberechung bei nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung vorzusehen. Von der bisherigen optionalen Ermächtigung hat nur ein Teil der Unfallversicherungsträger Gebrauch gemacht. Zugleich beschränken sich die bestehenden Satzungsregelungen auf die Berücksichtigung von Arbeitsentgelt; Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit wird nicht erfasst. Durch die obligatorische Regelung wird sichergestellt, dass das Verletztengeld künftig auch in atypischen Fällen bei selbständig Tätigen seine Entgeltersatzfunktion erfüllt, etwa wenn die selbständige Tätigkeit erst im Laufe des Bemessungszeitraums aufgenommen worden ist. Von der Änderung werden diejenigen Selbständigen nicht erfasst, deren Verletztengeldanspruch sich nicht nach dem zuvor erzielten tatsächlichen Arbeitseinkommen, sondern nach dem Jahresarbeitsverdienst richtet ( 47 Absatz 5). Zu Nummer 6: Die Vorschrift lässt eine Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe aufgrund einer Satzungsregelung zu, wenn die Voraussetzungen des 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nicht erfüllt sind, es sich also nicht um ein der Versicherungspflicht nach dem Recht der Alterssicherung der Landwirte unterliegendes Unter-

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze A. Problem und Ziel In den Büchern des Sozialgesetzbuches und in weiteren

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Bundesrat Drucksache 152/10 BRFuss 26.03.10 Gesetzentwurf der Bundesregierung AS - AV - G - In - R Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze A.

Mehr

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber Bundesrat Drucksache 839/08 05.11.08 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - A - Wi Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 1127 Drittes Gesetz zur Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom 5. August 2010 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch

Mehr

SaaSKon 2009 SaaS - Datenschutzfallen vermeiden Stuttgart, Rechtsanwalt Jens Eckhardt JUCONOMY Rechtsanwälte Düsseldorf

SaaSKon 2009 SaaS - Datenschutzfallen vermeiden Stuttgart, Rechtsanwalt Jens Eckhardt JUCONOMY Rechtsanwälte Düsseldorf SaaSKon 2009 SaaS - Datenschutzfallen vermeiden Stuttgart, 11.11.2009 Rechtsanwalt Jens Eckhardt JUCONOMY Rechtsanwälte Düsseldorf 1 1 2 3 Datenschutzrecht Wann greift es ein? Auftragsdatenverarbeitung

Mehr

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung A. Problem und Ziel Die mit Verabschiedung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes Bearbeitungsstand: 04.07.2011 11:11 Uhr Formulierungshilfe der Bundesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes A. Problem und Ziel Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten

Mehr

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05 Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/70-NEU 16.07.2012 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer, zur Befristung, zur Aufhebung und zur

Mehr

2. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

2. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 2. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 1. Satzungsnachtrages wird

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone

Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone Bun d esrat Drucksache 419/18 30.08.18 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in

Mehr

Vorblatt. Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vorblatt. Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Vorblatt Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014 A. Problem und Ziel Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige Haushaltspolitik, die ab dem Jahr 2014 einen strukturell

Mehr

Bundesdatenschutzgesetz. E-Commerce Konferenz

Bundesdatenschutzgesetz. E-Commerce Konferenz Änderungen Bundesdatenschutzgesetz E-Commerce Konferenz 11.11.2010 Florian Labitzke Strategische Geschäftseinheit IT & Internet TÜV SÜD Management age e Service GmbH TÜV SÜD Management Service GmbH Themenübersicht

Mehr

Bundesrat Drucksache 574/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 574/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 574/16 05.10.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - In Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften

Mehr

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 Bearbeitungsstand: 03.09.2012 11:46 Uhr Referentenentwurf Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

Artikel X1. Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel X1. Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Artikel X1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch In 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das durch Artikel X des Gesetzes vom xx.xx.xxxx

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung Gesetzentwurf der Bundesregierung Stand: 14. Februar 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens

Mehr

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Bundesrat Drucksache 673/17 10.10.17 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Fachliche Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit

Fachliche Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit Fachliche Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 2 2. 0 1. 2 0 1 6 Rechtsgrundlage: 18i ff. SGB IV Kurzbeschreibung

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung 1. Entwurfsfassung 7.6.2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen werden die Zuständigkeiten für Leistungen

Mehr

59-66 Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

59-66 Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften TK Lexikon Arbeitsrecht KrankenversicherungsG d. Landwirte, 2. 59-66 Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften 59 Befreiung, Kündigung, Beitragszuschuß HI214045 HI214046 (1) 1 Eine Befreiung

Mehr

Zwölfter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Zwölfter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft n. 15. Dezember 2016 Zwölfter Nachtrag zur Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft BGBAU_Blanko.dotx Seite 1 von 6 Die Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 1. Mai 2005 in der

Mehr

AIS. Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

AIS. Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung Bundesrat Drucksache 583/17 01.08.17 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

Mehr

Änderung des Bankengesetzes

Änderung des Bankengesetzes - 1 - Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung Vom... Auf Grund des 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des Kreditwesengesetzes,

Mehr

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Gesetz zur Vereinfachung der Umsetzung der Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP-Vereinfachungsgesetz); hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen A. Problem und Ziel Es soll insbesondere

Mehr

(13) Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung Ausschussdrucksache 0041

(13) Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung Ausschussdrucksache 0041 (13) Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung Ausschussdrucksache 0041 Eingang am 12.11.02 zu TOP 2 der TO am 13.11.02 15. Wahlperiode zum Entwurf eines Beitragsatzsicherungsgesetzes - Drucksache

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009 Bundesrat Drucksache 838/08 05.11.08 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Wi Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009 A. Problem

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung Bundesrat Drucksache 401/09 30.04.09 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung A. Problem und Ziel Zum 1. Juli 2005 wurde in

Mehr

AIS. Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6.

AIS. Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. Bundesrat Drucksache 453/16 BRFuss 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages AIS Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz

Mehr

AIS. Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

AIS. Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung Bundesrat Drucksache 378/16 14.07.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

Mehr

- 1 - Bearbeitungsstand: :30 Uhr

- 1 - Bearbeitungsstand: :30 Uhr - 1 - Bearbeitungsstand: 12.12.2017 14:30 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden

Mehr

Bundesrat Drucksache 715/10. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 715/10. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 715/10 05.11.10 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Fz Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags

Mehr

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008)

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) Vorblatt Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung

Mehr

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) BKK Bundesverband Büro Berlin Albrechtstr. 10c 10117 Berlin 030-22312-124 030-22312-119 politik@bkk-bv.de Stellungnahme des BKK Bundesverbandes vom 21. Juni 2012 zur 8. Novellierung des Gesetzes gegen

Mehr

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009)

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009) Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der

Mehr

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011)

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011) Entwurf der Bundesregierung Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen

Mehr

mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Bundesrat Drucksache 633/13 BRFuss 30.08.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages AS Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur

Mehr

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland Bekanntmachung des Sechsten Nachtrages zur Satzung der LBG Mittel- und Ostdeutschland - Ausgabe 2004 - Die Satzung der LBG Mittel- und

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung

Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung Bundesrat Drucksache 167/10 26.03.10 Verordnung der Bundesregierung AS - G Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Beschleunigung

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode Deutscher Bundestag Drucksache 15/3497 15. Wahlperiode 30.06.04 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge 16. Wahlperiode Drucksache 16/3103 HESSISCHER LANDTAG 16. 11. 2004 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge Die Landesregierung

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g 20. Nachtrag zur Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

B e k a n n t m a c h u n g 20. Nachtrag zur Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau B e k a n n t m a c h u n g 20. Nachtrag zur Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Artikel I 1. 131 wird wie folgt geändert: 1.1 In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA)

Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA) Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA 4.13.12 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA) Vom 26. Februar 1998 (ABl. EKD 1998 S. 158) zuletzt geändert

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher

Mehr

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette.

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette. Bundesrat 23.03.17 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AV Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und

Mehr

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2575 Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) Vom 17. Juli 2017 Der Bundestag

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Bearbeitungsstand: :52 Uhr Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Bearbeitungsstand: :52 Uhr Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bearbeitungsstand: 07.09.2018 7:52 Uhr Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für Bestandsprüfungen nach 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für Bestandsprüfungen nach 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG,

Mehr

BMAS-Bearbeitungsstand: :54 Uhr

BMAS-Bearbeitungsstand: :54 Uhr BMAS-Bearbeitungsstand: 24.03.2009 13:54 Uhr Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes A. Problem und Ziel Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs- Datenabgleichsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs- Datenabgleichsverordnung Bundesrat Drucksache 377/16 14.07.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - In Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs- Datenabgleichsverordnung A. Problem und Ziel

Mehr

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland Bekanntmachung des Fünften Nachtrages zur Satzung der LBG Mittel- und Ostdeutschland - Ausgabe 2004 - Die Satzung der LBG Mittel- und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/3269 16. Wahlperiode 07.11.2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Mehr

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Bundesrat Drucksache 149/17 15.02.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/3443. der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/3443. der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Deutscher Bundestag Drucksache 15/3443 15. Wahlperiode 29. 06. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

Auftragsdatenverarbeitung

Auftragsdatenverarbeitung Auftragsdatenverarbeitung 27 Auftragsdatenverarbeitung Bei einer Auftragsdatenverarbeitung erhält ein Dritter den Auftrag, personenbezogene Daten nach genauen Weisungen zu erheben, zu verarbeiten oder

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge *

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge * Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge * A. Problem und Ziel Mit der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) wird das Kriterium der Energieeffizienz als wichtiges

Mehr

AIS. Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

AIS. Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung Bundesrat Drucksache 427/15 22.09.15 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

Mehr

Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)

Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) Bundesrat Drucksache 65/12 BRFuss 10.02.12 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages AS - AV Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz

Mehr

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 644/16 01.11.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Mehr

Begründung. A. Allgemeiner Teil

Begründung. A. Allgemeiner Teil Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel Änderung des Biersteuergesetzes, des Branntweinmonopolgesetz, des Tabaksteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes und des Fünften Gesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung Bearbeitungsstand: 28.05.2014 Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Mehr

Fünfter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Fünfter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hauptverwaltung Fünfter Nachtrag zur Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Seite 1 von 6 Die Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 01.05.2005 in der Fassung des 4. Nachtrags

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/2101. der Fraktionen der SPD, FDP

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/2101. der Fraktionen der SPD, FDP Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2101 14.09.78 Sachgebiet 82 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP Entwurf eines Gesetzes zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB)

Sozialgesetzbuch (SGB) Seite 1 von 5 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 8. Gewerbetreibende, die in

Mehr

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung - 2 - Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik China - in dem Wunsch, die gegenseitige Zusammenarbeit

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz 18. Wahlperiode Drucksache 18/5584 HESSISCHER LANDTAG 02. 05. 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz Die Landesregierung

Mehr

Vorblatt. B. Lösung Erhöhung der Zulagen zur Abgeltung der besonderen Erschwernisse durch den Schicht- und Wechselschichtdienst um 10 Prozent.

Vorblatt. B. Lösung Erhöhung der Zulagen zur Abgeltung der besonderen Erschwernisse durch den Schicht- und Wechselschichtdienst um 10 Prozent. Vorblatt A. Problem und Ziel Belastungen durch den Schicht- und Wechselschichtdienst werden durch Zulagen nach 47 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.v.m. 20 Abs. 5, 24 Abs. 1 Nr. 1 Erschwerniszulagenverordnung

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 514 2018 Verkündet am 18. Juni 2018 Nr. 123 Änderung der Satzung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen Vom 6. Dezember 2017 Die Mitgliederversammlung der

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze Bundesrat Drucksache 892/08 28.11.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages AS Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer

Mehr

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),

Mehr

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010)

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010) Entwurf Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung

Mehr

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation BGVPLTErG Ausfertigungsdatum: 19.10.2013 Vollzitat: "Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Bundesrat BRFuss 27.05.16 Gesetzentwurf der Bundesregierung Fz - In - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze A. Problem und

Mehr

AIS. Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung

AIS. Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung Bun d esrat Drucksache 497/18 10.10.18 Verordnung der Bundesregierung AIS Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz gegen schädliche

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g 7. Nachtrag zur Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

B e k a n n t m a c h u n g 7. Nachtrag zur Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau B e k a n n t m a c h u n g 7. Nachtrag zur Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Artikel I 1. Das Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt III. Unfallversicherung wie folgt

Mehr

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz Bearbeitungsstand: 07.04.2017 15:19 Uhr Verordnung der Bundesregierung Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung

Mehr

Veröffentlichung: ja. am 08./

Veröffentlichung: ja. am 08./ 15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung

Mehr

Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs- Reformgesetz - AFRG)

Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs- Reformgesetz - AFRG) Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs- Reformgesetz - AFRG) AFRG Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), das zuletzt

Mehr

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG 25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt

Mehr

Gesetzliche Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) durch die Krankenkassen

Gesetzliche Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) durch die Krankenkassen Gesetzliche Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) durch die Krankenkassen in Deutschland Monika Hommes 25. März 2011 Dreiländertagung St. Gallen Rechtlicher Rahmen für BGF 1 Seit

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Bundesrat Drucksache 652/08 04.09.08 Verordnung der Bundesregierung AS - Fz Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung A. Problem und Ziel Die Anpassung der Sachbezugswerte

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2014 Nummer 19 Kindertagesstättenanpassungsgesetz Vom 28. April 2014 Der Landtag hat das folgende

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1050. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1050. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014 Deutscher Bundestag Drucksache 18/1050 18. Wahlperiode 04.04.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014 A. Problem und Ziel Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.12.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

Mehr

GA Seite Gesetzestext. 1. die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,

GA Seite Gesetzestext. 1. die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind, GA Seite 1 351 Gesetzestext 351 SGB III Beitragserstattung (1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von 26 Abs. 2 des Vierten Buches, dass sich der zu erstattende Betrag um

Mehr