Das Modellprojekt. Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen. Kooperationsvereinbarung
|
|
- Sofie Straub
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kooperationsvereinbarung Das Modellprojekt Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit.
2 Kooperationsvereinbarung zwischen: Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Eiermarkt Braunschweig Stätisches Klinikum Braunschweig ggmbh Unfallchirurgische Klinik Holwedestraße Braunschweig Präambel Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie und das Stätisches Klinikum Braunschweig ggmbh - Unfallchirurgische Klinik wollen gemeinsam die Qualität und Wirksamkeit des Kinderschutzes verbessern. 1. Kindeswohlgefährdung wird durch die Kooperationspartner in folgende Gefährdungsstufen eingeteilt: Eindeutige Gefährdung Mögliche Gefährdung Keine Gefährdung 2. Die Kooperationspartner legen verlässliche Kooperationsstrukturen und konkrete Handlungsabläufe fest, um ein verbindliches Verfahren im Umgang mit Kindeswohlgefährdung zu erreichen. Die Indikatoren sollen die Wahrnehmung der Akteure schärfen und für mehr Sicherheit bei der Risikoeinschätzung sorgen. - Handlungsschritte (Anlage 1) Indikatoren und Schwellenwerte einer möglichen Kindeswohlgefährdung (Anlage 2) Erreichbarkeit / Ansprechpartner (Anlage 3) Dokumentationsbögen/Kurzdokumentation (Anlage 4) 3. Die Kooperationspartner verständigen sich auf der Grundlage gesetzlicher Maßgaben und der geltenden Datenschutzbestimmungen. (Anlage 5) 4. Die beteiligten Institutionen gestalten die interne Umsetzung der erarbeiteten Verfahren eigenverantwortlich. 5. Die Kooperationspartner vereinbaren regelmäßige Treffen, um sich über ihre Erfahrungen in der gemeinsamen Arbeit sowie inhaltliche Schwerpunkte auszutauschen und fallunabhängige Kooperationsgespräche zu führen. Diese Treffen sollten auch für eine konzeptionelle Weiterentwicklung und Überprüfung der Kooperation genutzt werden. Regelmäßige Treffen: alle 12 Monate. Gültigkeitsdauer Diese Vereinbarung gilt bis auf weiteres. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Braunschweig, den Unterschriften der Institutionen: Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Stadt Braunschweig Stätisches Klinikum Braunschweig ggmbh Unfallchirurgische Klinik
3 Anlagen Anlage 1 Handlungsschritte Anlage 2 Indikatoren und Schwellenwerte einer möglichen Kindeswohlgefährdung Anlage 3 Erreichbarkeit / Ansprechpartner Anlage 4 Dokumentationsbögen/Kurzdokumentation Anlage 5 Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz und zum Datenschutz
4 Anlage 1 Handlungsschritte Die Kooperationspartner vereinbaren auf dieser Grundlage ihre Zusammenarbeit. Handlungsschritte der beteiligten Institutionen Arbeitshilfe Indikatorenliste Handlungsschritte mögliche Kindeswohlgefährdung festgestellt durch die Unfallchirurgische Klinik Mögliche Gefährdung des Kindes Nach Anamneseerhebung, Diagnose und Abwägungsprozess und unter Einbeziehung der Eltern Ggf. Rücksprache mit dem niedergelassenen Kinderarzt, zur Klärung der Verdachtsdiagnose Keine stationäre Aufnahme nötig Stationäre Aufnahme nötig Hinweise auf Hilfsangebote Hinweise auf Hilfsangebote Möglichkeit der Anonymberatung durch den ASD, Info über Hilfsangebote beim ASD Möglichkeit der Anonymberatung durch den ASD, Info über Hilfsangebote beim ASD beim Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung Fallspezifische Kontaktaufnahme mit dem ASD siehe hierzu auch: Indikatorenliste Kurzdokumentation Verbindliche Nachfrage ob vorgeschlagene Hilfsangebote angenommen werden Überschreitung: beim Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung Fallspezifische Kontaktaufnahme mit dem ASD siehe hierzu auch: Indikatorenliste Kurzdokumentation Wenn Hilfsangebote nicht ausreichend erscheinen und/oder Hilfsangebote nicht angenommen werden Ggf. Rücksprache mit dem niedergelassenen Kinderarzt, zur Klärung der Verdachtsdiagnose, Abwägungsprozess Auffälligkeiten auch im Sinne der Indikatorenliste Hilfsangebote erscheinen nicht ausreichend oder werden nicht angenommen Siehe: Handlungsschritte eindeutige Gefährdung Überschreitung: Von der möglichen zur eindeutigen Gefährdung des Kindes Siehe: Handlungsschritte eindeutige Gefährdung Unfallchirurgie Herausgeber und Kontakt: Stadt Braunschweig Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (ehem. Jugendamt) Abt. Allgemeine Erziehungshilfe Eiermarkt Braunschweig Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für
5 Handlungsschritte eindeutige Kindeswohlgefährdung festgestellt durch die Unfallchirurgische Klinik Eindeutige Gefährdung des Kindes Nach Anamneseerhebung, Diagnosestellung und Abwägungsprozess sowie unter Einbeziehung der Eltern. Ggf. Rücksprache mit dem niedergelassenen Kinderarzt, zur Klärung der Verdachtsdiagnose Keine stationäre Aufnahme nötig Notwendige Aufnahme in die Unfallchirurgie Meldung an den zuständigen ASD-Mitarbeiter, Vertreter oder Bereitschaftsdienst Meldung an den zuständigen ASD Mitarbeiter, Vertreter oder Bereitschaftsdienst Außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende, Meldung an das Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper sofort in der siehe hierzu auch: akuten Situation Indikatorenliste Kurzdokumentation Fallführender ASD-Mitarbeiter Rückmeldung an die Unfallklinik, Information über Sachverhalt erhalten sofort nach Informationserhalt Unter Einbeziehung der Eltern Klärung des Hilfsbedarfs, Einleitung erforderlicher Hilfsmaßnahmen sofort in der siehe hierzu auch: akuten Situation Indikatorenliste Kurzdokumentation Fallführender ASD-Mitarbeiter Rückmeldung an die Kinderklinik, Information über Sachverhalt erhalten sofort nach Informationserhalt ASD-Mitarbeiter/Kinderklinik Unter Einbeziehung der Eltern Klärung des Hilfsbedarfs, Einleitung erforderlicher Hilfsmaßnahmen während des Klinikaufenthaltes Kinderklinik Unfallchirurgie/Stationsarzt/Oberarzt Information an den niedergelassenen Kinderarzt soweit möglich spätestens am Tag der Entlassung Kinderklinik Unfallchirurgie/Stationsarzt/Oberarzt Entlassung: Rücksprache mit dem zuständigen ASDMitarbeiter Information an den niedergelassenen Kinderarzt soweit möglich spätestens am Tag der Entlassung Entlassung gegen ärztlichen Rat In der akuten Gefährdungssituation: Umgehendes Einschalten des zuständiges ASD-Mitarbeiters Ggf. Polizei einschalten Herausgeber und Kontakt: Stadt Braunschweig Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (ehem. Jugendamt) Abt. Allgemeine Erziehungshilfe Eiermarkt Braunschweig Tel. (0531) Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit.
6 Anlage 2 Kindeswohlgefährdung - Indikatoren und Schwellenwerte Die Kooperationspartner verständigen sich über Indikatoren und so genannte Schwellenwerte einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Um Signale riskanter Entwicklungen wahrnehmen zu können, müssen Abweichungen beispielsweise Gefahrenpotentiale nicht nur wahrgenommen, sondern auch bewertet werden. Hier werden Schwellenwerte benannt, deren Überschreiten das Eintreten eines kritischen Zustandes erwarten lässt und auf deren Grundlage eine Warnung erfolgen muss. Eine in sich geschlossene Reaktionskette, auf der Grundlage von vier Basiselementen wird somit verbindlich vereinbart. Die Basiselemente lauten: WAHRNEHMEN, DEUTEN, WARNEN, HANDELN Dieses Verfahren soll mehr Sicherheit im Umgang zur Risikoeinschätzung bieten, konkrete Handlungsschritte ermöglichen und für Transparenz und Verbindlichkeit sorgen. Kindeswohlgefährdung wird durch die Kooperationspartner in folgende Gefährdungsstufen eingeteilt: Eindeutige Gefährdung Mögliche Gefährdung Keine Gefährdung Die akute Gefährdung ist gekennzeichnet durch folgende Kriterien und hat immer einen unmittelbaren Handlungsauftrag zur Folge: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden nicht oder nur unzureichend erfüllt Risiken sind deutlich erkennbar Akute Krisensituation zeichnet sich ab/ist bereits eingetreten Ressourcen sind nicht/kaum vorhanden Die Eltern sind nicht kooperativ Die mögliche Gefährdung lässt sich folgenden Kriterien zuordnen und hat immer, den in dieser Vereinbarung festgelegten Handlungsauftrag zur Folge: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden nur teilweise sicher befriedigt Ressourcen sind längerfristig nicht ausreichend Die latente Gefährdung des Kindeswohles zeichnet sich ab Eltern sind eingeschränkt kooperativ Kriterien die keine Gefährdung erkennen lassen und keinen unmittelbaren Handlungsauftrag nach sich ziehen: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden sicher befriedigt Die Einschätzung durch die Fachkraft gibt keinen Anlass zur Besorgnis Ressourcen sind ausreichend vorhanden keine Kindeswohlgefährdung erkennbar
7 Psychosoziale Risikofaktoren Organische Risikofaktoren Mögliche Indikatoren zur Wahrnehmung von Kindeswohlgefährdung keine Gefährdungshinweise Risikofaktoren und Indikatoren möglicher Gefährdung Risikofaktoren und Indikatoren eindeutiger Gefährdung Schwangerschaft und Geburt ohne Komplikationen Besondere Risikofaktoren in der frühkindlichen Phase Mangel und Unterernährung altersgemäße Entwicklung (durch Vorsorgeuntersuchung feststellbar) sehr geringes Geburtsgewicht, Essprobleme beim Säugling Schreibaby, Bindungsprobleme, Frühgeborene, keine Schutzimpfungen, besondere Erkrankungen, pflegeaufwendige Ernährung, häufige Arztbesuche und/oder Klinikeinweisungen mangelhafter Pflegezustand unbehandelte Erkrankungen körperliche, geistige und seelische Entwicklungsabweichungen stark verzögerte motorische Entwicklung auffallend hohe Infektanfälligkeit Adipositas Hämatome unplausible bzw. zu viele Verletzungen Einschätzung zur Sicherung der Grundbedürfnisse des Kindes Wahrnehmbare Risikofaktoren in der Familie gravierende Entwicklungsverzögerungen positives Bindungsverhalten zwischen Mutter/Eltern und Kind Probleme in der Alltagsbewältigung fürsorglicher, altersentsprechender Umgang ausreichende Körperpflege geeigneter Wach- und Schlafplatz angemessene schützende Kleidung altersentsprechende ausreichende Ernährung sachgemäße Behandlung von Krankheit und Entwicklungsstörungen Elterliche Kompetenzen Aggressionen, Wut, Enttäuschungen und Ängste kontrollieren können Depressiven Verstimmungen etwas entgegensetzen können eigene Bedürfnisse, Gefühle wahr nehmen und Interessen und Meinungen angemessen ausdrücken und vertreten zu können kooperativ in der Problemwahrnehmung und Lösung Mütter und Väter die selbst sexuelle, körperliche und psychische Gefährdung und/ oder Gewalt erlebt/oder ausgeübt haben Unerwünschte/belastete Schwangerschaft/mangelnde Vorsorge Eltern unter 21 Jahren unzureichendes Einkommen, Arbeitslosigkeit, Armut, Körperbehinderung, schwere körperliche oder psychische Erkrankungen der Mutter/Eltern Suchtmittelmissbrauch Partnerschaftsprobleme, alleinerziehender Elternteil eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten, Analphabetismus Hilfehopping Psychosoziale Schäden und Fehlentwicklungen Aggressivität, Überängstlichkeit, massiv gestörtes Spielverhalten psychiatrische Auffälligkeiten Hyperaktivität, Apathie, gestörte Wach- Schlafphasen, Hospitalismuserscheinungen inadäquates Verhalten des Kindes Distanzlosigkeit oder völliger Rückzug, prophylaktisches Lächeln, sexualisierte Sprache und Verhalten inadäquates Verhalten der Mutter/Eltern völlig unangemessenes Verhalten gegenüber dem Kind,keine emotionale Nähe, verkennen/herabspielen der Fakten Ablehnen von Hilfsangeboten
8 Wozu dient die Indikatorenliste? Sie soll mehr Sicherheit im Umgang zur Risikoeinschätzung bieten! Indikatoren bestimmen heißt, Kriterien festlegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein bestimmtes nicht direkt messbares Ereignis hindeuten. Ein Indikator ist eine Hilfsgröße um nicht direkt wahrnehmbare Phänomene bzw. vielschichtige nicht direkt ableitbare Anhaltspunkte einer Gefährdung zu konkretisieren und in eine fassbare Aussage zu bringen. Sie soll erste Handlungsschritte ermöglichen! Will man negativen Entwicklungen im Prozess des Aufwachsens möglichst früh begegnen, müssen diese schwachen Signale zu einem möglichst frühen Zeitpunkt beeinflusst und ihnen entgegen gesteuert werden. Das Erkennen und Bewerten der Signale oder der Indikatoren allein reicht nicht aus. Verantwortlich handelnde Personen und Institutionen werden benannt, um auf diese Wahrnehmungen zu reagieren. Es müssen zwischen den Beteiligten klare Absprachen getroffen werden, wer zu welchem Zeitpunkt welche Aufgabe übernimmt, so dass als Ergeibnis ein konkretes Hilfsangebot für das Kind oder die Familie steht! Sie soll für Transparenz und Verbindlichkeit sorgen (sog. Reaktionskette)! Sie soll den verbindlichen Einstieg in das Verfahren zur Risikoabwägung mit dem ASD festschreiben! Indikator Information an/einbeziehen von = Wer wird wie tätig = innerhalb von 14 Tagen ASD informiert den Melder über Art und Umfang der Intervention Kooperation mit = ASD leitet die notwendigen Schritte ein Rückmeldung an Melder z.b. wenig/keine Problemeinsicht Wahrnehmender informiert in Absprache mit Eltern, den ASD Handeln durch = Eltern sind nicht in der Lage den Mangel im erforderlichen Maß abzustellen Warnung durch welcher Mangel ist erkennbar Siehe Indikatorenliste Schwellenwert = = weitere Vereinbarungen Ggf. werden gemeinsame Vereinbarungen bezogen auf das Kind getroffen
9 Anlage 3 Erreichbarkeit / Ansprechpartner Institution Ansprechpartner/in Adresse Telefon Städtisches Klinikum Braunschweig ggmbh Unfallchirurgische Klinik Holwedestraße Braunschweig Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie, Abt. allgemeine Erziehungshilfe Siehe Zuständigkeitsliste Eiermarkt Braunschweig Celler Heerstraße Braunschweig Eiermarkt Braunschweig Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper Koordinierungszentrum Frau Weidenhaupt Frau Wehner Ansprechpartner im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Braunschweig Nord: Bevenrode, Bienrode, Dibbesdorf, Gliesmarode, Hafen, Hondelage, Kralenriede, Lamme, Ölper, Querum, Rühme, Riddagshausen, Schuntersiedlung, Schwarzer Berg, Thune, Veltenhof, Völkenrode, Vorwerkssiedlung, Volkmarode, Waggum, Watenbüttel, Wenden Bereitschaftsdienst Stellenleiterin: Frau Müller FAX: Braunschweig Süd: Broitzem, Gartenstadt, Geitelde, Heidberg, Mascherode, Mastbruch, Melverode, Lindenberg, Rautheim, Rüningen, Stöckheim, Südsee, Südstadt, Timmerlah, Stiddien Bereitschaftsdienst Stellenleiter: Herr Herold FAX: Braunschweig Mitte: Bebelhof, Bürgerpark, Hauptbahnhof, Innenstadt, östliches Ringgebiet, Univiertel, Viewegs Garten, Zuckerberg Bereitschaftsdienst Stellenleiter: Herr Kraus FAX: Braunschweig Westliches Ringgebiet: Neustadt, Petritor, Wilhelmitor Bereitschaftsdienst Stellenleiterin: Frau Huwald FAX: Braunschweig Weststadt: Hermannshöhe, Rothenburg, Weinberg Bereitschaftsdienst Stellenleiterin: Frau Kaul FAX: Geschäftszeiten des Bereitschaftsdienstes: Montag Donnerstag: Freitag: 9:00 16:00 Uhr 9:00 13:30 Uhr Bei Nichterreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes innerhalb der Geschäftszeiten: Geschäftszimmer der Abteilung Allgemeine Erziehungshilfe FAX: Infothek Eiermarkt FAX: Stadt Braunschweig Sammelruf Außerhalb der Geschäftszeiten: Kinder- und Jugendschutzhaus FAX:
10 Anlage 4 Dokumentationsbogen Dokumentation einer Kindeswohlgefährdung Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Eiermarkt 4-5 Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper, Celler Heerstraße Kind Name: Vorname: geboren: in: Straße: Hausnummer: PLZ/Wohnort: Telefon: Eltern/Sorgerechtsinhaber Name: Name: Vorname: Vorname: Geschwister: Institution/Fachkraft: Straße/Hausnummer: PLZ/Wohnort: Telefon: Fax: Gewichtige Anhaltspunkte für den Beginn der Beobachtung Wurde Kontakt zu weiteren Fachkräften aufgenommen? Wenn ja, mit wem? Anmerkungen/Ergebnis: ja Nein FAX: FAX:
11 Beobachtungen zum Kindeswohl (siehe Anlage: Indikatorenliste für eine Kindeswohlgefährdung) Äußeres Erscheinungsbild Verhalten Verhalten der Erziehungspersonen Familiäre Situation Ergebnis der Risikoeinschätzung vom (Datum/Uhrzeit): Name der teilnehmenden Fachkräfte/Ärzte Sicherheit ist: 1. gegeben 2. ausreichend 3. unzureichend 4. nicht gegeben (bei 3. sind spezielle Hilfen einzuleiten, bei 4. liegt eine akute Kindeswohlverletzung vor) Begründung der Einschätzung
12 Kann der Schutz des Kindes sichergestellt werden? ja Nein ja Nein Wenn ja, weiter mit Vereinbarung zur Sicherstellung des Kindeswohls Wenn nein, warum nicht? Abschließende Feststellungen und Meldung an die Bezirkssozialarbeit Maßnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls kindbezogene Maßnahmen Maßnahmen bezüglich der Personensorgeberechtigten Weitere angebotene Hilfen Der Schutz des Kindes ist sichergestellt worden und weitere Maßnahmen sind zunächst nicht erforderlich. Die zuständige Bezirkssozialarbeit ist informiert. Die Schutzmaßnahmen sind nicht ausreichend und ein unmittelbares Handeln ist erforderlich. Folgende Schritte wurden eingeleitet: Informationsweitergabe an die Bezirkssozialarbeit Informationsweitergabe an die Polizei zur sofortigen Einleitung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr andere: Meldung an die Bezirkssozialarbeit (ASD) fernmündlich vorab am (Datum/Uhrzeit): Gesprächspartner/-in: per Fax am (Datum/Uhrzeit): Braunschweig, den Unterschrift der zuständigen Fachkraft/Arzt
13 Kurzdokumentation Unfallchirurgische Klinik Städtisches Klinikum Braunschweig Adressaufkleber: Stationäre Aufnahme am: Vorstellung in der Ambulanz am: Gewichtige Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung Befund/Situation des Kindes: Verhalten der Eltern/Erziehungspersonen: Absprachen/Vereinbarungen mit den Eltern: Getroffene Verordnung/Hilfsangebote/Maßnahme: Kontakt zu weitern Fachärzten eingeleitet: Datum: Kinderarzt: Chirurgen: Sonstige: Verbindliche Rückfrage ob Verordnung/Hilfsangebot/Maßnahme umgesetzt wurde: Gesprächspartner: Datum: Kontakt zum Fachbereich Kinder, Jugend und Familie/ASD eingeleitet: Gesprächspartner: Weitere Maßnahmen/Vereinbarungen: Datum:
14 Anlage 5 Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz und zum Datenschutz Grundgesetz, Art. 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. SGB VIII 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. SGB VIII 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können. SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. Eine Kindswohlgefährdung i.s.v. 8a SGB VIII liegt nicht schon dann vor, wenn das Wohl des Kindes nicht ausreichend gefördert wird, sondern erst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes erheblich beeinträchtigt wird. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung aber nur soweit der Schutz der Kinder selbst dadurch nicht in Frage steht muss das Jugendamt das gefährdete Kind und in der Regel ( d.h. fachlich begründete Ausnahmen sind möglich! ) auch dessen persönliches Umfeld in Augenschein nehmen. Dies soll beim Schutzauftrag des Jugendamtes durch die Novellierung des 8a SGB VIII gewährleistet werden. Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß 26 Abs. 2 i. V. m. 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinien bestimmen das Nähere über die gesetzlichen Erfordernisse des 26 SGB V Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß 26 Abs. 2 i. V. m. 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien bestimmen das Nähere über die gesetzlichen Erfordernisse des 26 SGB V, entsprechenden den ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Abschnitt A Allgemeines der Kinderrichtlinien wurde im Februar 2008 unter Nummer 4, Satz 1 folgender Absatz angeführt. Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat der untersuchende Arzt die notwendigen Schritte einzuleiten. Quelle: Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Jugendgesundheitsuntersuchung
15 Datenschutz / Schweigepflicht Datenschutzrechtliche Bestimmungen des SGB VIII (1) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den 61 bis 65 SGB VIII ergeben, sind zu beachten und einzuhalten. (2) Soweit den zuständigen Fachkräften zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII Informationen bekannt werden oder ermittelt werden müssen und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrags erforderlich ist, bestehen grundsätzlich keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Insofern gilt der Grundsatz, dass personenbezogene Daten/Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind ( 64 Abs. 1 SGB VIII, 69 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind insbesondere die Regelungen des 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII zu beachten. Ärztliche Schweigepflicht basiert auf zwei Paragraphen des StGB- Strafgesetzbuches und der (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO) Ärztliche Schweigepflicht: Grundsätzlich besteht eine ärztliche Schweigepflicht gegenüber jedermann, dass bedeutet, dass der Arzt über die Anliegen, Krankheiten und Behandlungen eines Patienten keine Auskunft geben darf; dies gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Die Übermittlung von Patientendaten ist nur zulässig, wenn sie entweder durch eine gesetzliche Vorschrift, durch die Einwilligung des Patienten oder aber durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund legitimiert ist. Anderenfalls läuft der Arzt Gefahr, die ärztliche Schweigepflicht ( 203 StGB i. V. m. 3 MBO) zu verletzen und gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Verstöße des Arztes gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafbar. Ohne das eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis vorliegt und ohne Einwilligung des Patienten kann eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit und Freiheit, abgewehrt werden soll ( 34 StGB). Darüber hinaus kann der Arzt im Einzelfall im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, etwa bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, gegen ihn selbst oder aber auch im Rahmen der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Patienten befugt und berechtigt sein, die ihm anvertrauten Patientendaten zu offenbaren. Quelle: Bundesärztekammer
Das Modellprojekt. Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen. Kooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung Das Modellprojekt Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit. kooperationsvereinbarung_gesundheitsa.indd
MehrDas Modellprojekt. Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen. Kooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung Das Modellprojekt Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit. Kooperationsvereinbarung
MehrDas Modellprojekt. Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen. Kooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung Das Modellprojekt Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit. Kooperationsvereinbarung
MehrKoordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher
C M Y CM MY CY CMY K Handlungsempfehlungen in Kinderschutzfällen Das Modellprojekt Koordinierungszentrum Kinderschutz Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen Netzwerk Früher Hilfen Gefördert
Mehr6.3 Instrumente (Melde- und Prüfbögen) Stadt Recklinghausen Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (2006)
6.3 Instrumente (Melde- und Prüfbögen) Stadt Recklinghausen Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (2006) Risikoanalyse für Kinder (0-12 Jahre) Der nachfolgende Diagnosebogen dient zur Risikoabwägung bei
MehrSchweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig
Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Rahmenbedingungen Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
MehrVereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages gemäß 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages gemäß 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe zwischen als Träger der Offenen Ganztagsschule in folgenden Lippstädter Schulen:
Mehr9. Handlungsschritte und Dokumentation
9. Handlungsschritte und Dokumentation Dokumentationspflicht 2 Verfahrensschritte 3 Dokumentationsbögen 4 9. Handlungsschritte und Dokumentation 1 Handlungsschritte und Dokumentation Die Dokumentationspflicht
MehrDr. med. Thomas Buck. Obmann der Kinder- und Jugendärzte. Vorstand der Ärztekammer der Region Hannover
Dr. med. Thomas Buck Obmann der Kinder- und Jugendärzte Vorstand der Ärztekammer der Region Hannover Ziele und Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen Praxen und Kliniken und der Jugendhilfe tschuldigung,
Mehrinfo-line Stadtforschung aktuell Altersstrukturen in der Stadt Braunschweig 2013
Stadtforschung aktuell 03 2014 Stadtentwicklung - Stadtforschung - Statistik - W ahlen 21.01.2014 Altersstrukturen in der Stadt Braunschweig Bau- und Umweltschutzdezernat Referat Stadtentwicklung und Statistik
Mehrinfo-line Stadtforschung aktuell Stadt Braunschweig - Anzahl und Struktur der Privathaushalte
Stadtforschung aktuell 20 Stadtentwicklung - Stadtforschung - Statistik - Wahlen 28.0.20 Stadt Braunschweig - Anzahl und Struktur der Privathaushalte 20 - Bau- und Umweltschutzdezernat Referat Stadtentwicklung
MehrIst Zahngesundheit planbar?
Ist Zahngesundheit planbar? (Vortrag 2003 ) von Rainer Schubert MPH Stadt Braunschweig Sozialreferat Gesundheitsplanung Was haben wir erreicht für 21.000 Kinder in Braunschweig? Flächendeckende Untersuchung
MehrRahmenbedingungen, Handlungslogiken und gelebte Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule
- Jugendamt Rahmenbedingungen, Handlungslogiken und gelebte Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule Kooperationsvereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 1 Kooperationsvereinbarung Die Kooperationsvereinbarung
Mehrfür Kinder nach S 8a SGB Vlll
Vereinbaru ng zur Umsetzung des Schutzauftrages für Kinder nach S 8a SGB Vlll zwischen dem Kreis Paderborn als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und dem lnternat Gut Böddeken - Erziehungshilfe
MehrStadtforschung aktuell
Stadtforschung aktuell 04 2016 Stadtentwicklung - Stadtforschung - Statistik - W ahlen 19.01.2016 Altersstrukturen in der Stadt Braunschweig info-line Sta dt B Braunschweig Bau- und Umweltschutzdezernat
MehrVereinbarung gemäß 8a Abs. 2 SGB VIII
Vereinbarung gemäß 8a Abs. 2 SGB VIII Vereinbarung zwischen dem Träger, im weiteren Träger genannt, und dem Jugendamt der Stadt Dortmund gemäß 8a Abs. 2 und 72a Satz 2 SGB VIII In diese Vereinbarung sind
MehrVereinbarung. zwischen
Vereinbarung über die Kooperation im Bereich des Kinderschutzes analog den 8a und 72a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW zwischen dem Kreisjugendamt Düren (im Folgendem
MehrJugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz
Jugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz 1 Rechtliche Grundlagen Grundgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Strafgesetzbuch Schulgesetz Sozialgesetzbuch VIII Bundeskinderschutzgesetz
MehrKoordinierungszentrum Kinderschutz Kommunales Netzwerk Früher Hilfen
Kooperationsvereinbarung Koordinierungszentrum Kinderschutz Kommunales Netzwerk Früher Hilfen Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
MehrDie Vorschrift des 8a im System des SGB VIII. Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben
Die Vorschrift des 8a im System des SGB VIII Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben Verfahrensvorschrift: Leitprinzip bei der Gewährung und Erbringung von allen
MehrLandkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Schutzauftrag nach 8a SGB VIII für freie Träger in der Jugendhilfe vertraglich
MehrBeobachten- Einschätzen- Handeln. Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung
Beobachten- Einschätzen- Handeln Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung Ablauf 1. Ablaufschema: Was geschieht, wenn ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
MehrDie Wiesbadener Vereinbarung
Melanie Junk Die Wiesbadener Vereinbarung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Inhalt Organisatorischer Rahmen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Spiegel der
MehrDokumentationsvorlage bei Wahrnehmung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine mögliche Kindeswohlgefährdung
Dokumentationsvorlage bei Wahrnehmung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine mögliche Kindeswohlgefährdung Vordrucke für Erhebung von Ausgangsdaten Dokumentation eines Gespräches mit den Betroffenen (Personensorgeberechtigte/
MehrHerzlich Willkommen in Bielefeld
Herzlich Willkommen in Bielefeld Informationsveranstaltung zu rechtlichen Grundlagen und zur Umsetzung des Kinderschutzes in der Schule Gefördert vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
MehrI. Präambel. Die Vereinbarung ist analog auf privat-gewerbliche Träger anzuwenden. II. Vereinbarung
Vereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII in Anlehnung an die Mustervereinbarung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen I. Präambel Das SGB VIII wurde durch
MehrVereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII
Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII Zwischen dem Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (im Folgenden Jugendamt ) genannt und (im Folgenden
MehrFachstelle Kinderschutz im im November Februar
Fachstelle Kinderschutz im im November Februar 2013 1 Gliederung 1. Definition Frühe Hilfen 2. Bundeskinderschutzgesetz 3. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und
MehrVertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit
Vertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit Regionalkonferenz Professions- und institutionenübergreifende Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Gesundheitssystem im
MehrFachkonferenz Koordinierungszentren Kinderschutz 28. November 2011 Standort Braunschweig
Fachkonferenz Koordinierungszentren Kinderschutz 28. November 2011 Standort Braunschweig Der Braunschweiger Kinderschutz ein Netzwerk aus Medizin, Schule und Jugendhilfe Braunschweiger Modell Projektauftrag
MehrStadtforschung aktuell
Stadtforschung aktuell 2 213 Stadtentwicklung - Stadtforschung - Statistik - W ahlen 8.1.213 Bevölkerungsentwicklung der - Aktuelle Trends im Jahr 212 - Bevölkerungsbilanz der Statist. Bezirke im Jahr
Mehr6 Kindeswohlgefährdung Dokumentation
Wenn es um den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII geht, sind Klarheit, Eindeutigkeit und Verbindlichkeit von großer Wichtigkeit für alle Beteiligten. Fehleinschätzungen können gravierende
Mehrinfo-line Stadtforschung aktuell Bevölkerungsentwicklung der Stadt Braunschweig - Aktuelle Trends im Jahr
Stadtforschung aktuell 2 214 Stadtentwicklung - Stadtforschung - Statistik - W ahlen 8.1.214 Bevölkerungsentwicklung der - Aktuelle Trends im Jahr 213 - Bau- und Umweltschutzdezernat Referat Stadtentwicklung
MehrHANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Christine Gerber, Deutsches Jugendinstitut e.v., München Fachgruppe Nationales Zentrum Frühe Hilfen Berlin,
MehrVereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.
Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher
MehrSystematik des SGB VIII
Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben
MehrKinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien
Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien Einleitung Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen,
MehrBeobachtungsbogen für Kinder ( 0 3 Jahre)
Beobachtungsbogen für Kinder ( 0 3 Jahre) Der nachfolgende Beobachtungsbogen dient zur Entwicklungsstandsabfrage bei kleinen Kindern. Werden ihre Grundbedürfnisse dauerhaft nicht ausreichend befriedigt,
MehrLeitfaden Kindeswohl. Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule
Leitfaden Kindeswohl Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule Anlass Das Bundeskinderschutzgesetz von 2012 schulinternes Entwicklungsvorhaben seit 2013 Arbeitskreis Leitfaden Kinderschutz
MehrKinderschutz zwischen Prävention und Intervention
Kinderschutz zwischen Prävention und Intervention Unterschiede, Übergänge und Herausforderungen in den Frühen Hilfen Berlin, 13. November 2014 Christine Gerber, NZFH; Prof. Dr. Reinhold Schone, FH Münster
MehrZwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe - Zentrale Aussagen der AGJ-Expertise
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster Zwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe - Zentrale Aussagen der AGJ-Expertise Vortrag beim Fachgespräch der Diakonie am 26. Februar 2009 in Berlin Reinhold
MehrNOTFALLPLAN BEI GEWALT GEGEN KINDER
Hauptamtliche mit eigenem Schutzauftrag gem. 4 KKG Anlage IV EINSCHÄTZUNG DER GEFÄHRDUNGSSITUATION Bei der Gefährdungseinschätzung sind die Fachkräfte der Einrichtung gehalten, die Situation mit den Betroffenen
MehrErkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch
Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch Prof. Dr. Kathinka Beckmann Hochschule Koblenz Klassische und neue Arbeitsfelder der Frühen Kindheit Kriminalstatistik 2013 1. Kinder als
MehrMustervereinbarung zum Verfahren gem. 8a Abs. 4 SGB VIII
Landesjugendhilfeausschuss des Freistaates Thüringen - 5. Legislaturperiode- Beschluss-Reg.-Nr. 72/12 der 11. Sitzung des LJHA am 10. September 2012 in Erfurt Mustervereinbarung zum Verfahren gem. 8a Abs.
MehrVereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages gemäß 8a SGB VIII sowie der Umsetzung von 72a SGB VIII
Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages gemäß 8a SGB VIII sowie der Umsetzung von 72a SGB VIII für den Bereich Tageseinrichtungen für Kinder Die Stadt Oldenburg, Jugendamt, Bergstr. 25, 26122
MehrKINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION
KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION UNTERSCHIEDE, ÜBERGÄNGE, UND HERAUSFORDERUNGEN DER FRÜHEN HILFEN Christine Gerber Frühe Hilfen und Kinderschutz im Gesundheitswesen Bad Segeberg, 30. April
MehrVerfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages:
Verfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages: gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls Risikoabschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Eltern und Kind sind in die Klärung
MehrKinderschutz. als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit
Kinderschutz als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und
MehrHandlungsleitfaden Kinderschutz-
- Handlungsleitfaden Kinderschutz- Umgang beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bei Geheimnisträgern gem. 8a SGB VIII - Kindertagesstätten (Stand: August 2016) 1. Begriffsbestimmung Kindeswohl/ Kindeswohlgefährdung
MehrV e r e i n b a r u n g
V e r e i n b a r u n g zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) i.v.m. 8b Abs. 1 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII) zwischen «Anrede»,
Mehr2007Juni 2013) NEU Formulierungsvorschlag. Formulierungsvorschlag
Vereinbarungen nach 8a Abs. 2. SGB VIII (Stand Februar 2007) Formulierungsvorschlag Vereinbarungen nach 8a Abs. 4 SGB VIII (Stand Februar 2007Juni 2013) NEU Formulierungsvorschlag Vereinbarung zum Schutzauftrag
MehrNetzwerk Kinderschutz
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin 1 Abteilung Jugend und Schule Abteilung Soziales und Gesundheit Netzwerk Kinderschutz Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt Treptow Köpenick Abt. Jugend
MehrFachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover,
Fachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover, 29.07.2014 Prof. Dr. Christof Radewagen Einige Zahlen 153 2013 zu Tode misshandelte Kinder in Deutschland Davon sind 73% jünger als 6 Jahre! 23 2013 ermordet
MehrDokumentation. Fachveranstaltung. Stadtjugendauschusses. 8a SGB VIII. Kindeswohlgefährdung Kinderschutz
Dokumentation der Fachveranstaltung Kindeswohlgefährdung Kinderschutz 8a SGB VIII insoweit erfahrene Fachkraft" des Stadtjugendauschusses am Donnerstag, 06.11.2008 und Donnerstag, 13.11.2008 im Jugend-
MehrDie insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns?
Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns? Möglichkeiten und Grenzen von Kooperation Evelyn Theil Schabernack e.v. Güstrow Bundeskinderschutzgesetz Artikel 1: Gesetz zur Kooperation und
MehrBeschluss-Reg.-Nr. 81/07 der 10. Sitzung des LJHA am in Erfurt
Landesjugendhilfeausschuss des Freistaates Thüringen - 4. Legislaturperiode- Beschluss-Reg.-Nr. 81/07 der 10. Sitzung des LJHA am 04.06.2007 in Erfurt Verfahrensablauf und Dokumenationsvorlage zur Umsetzung
MehrKinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
MehrHandeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII) Verfahrensablauf für Jugendeinrichtungen 1
Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII) Verfahrensablauf für Jugendeinrichtungen 1 Ebene Handlungsschritt Hinweise Einrichtung/ Team 1. Beobachtung/Verdacht
MehrRechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs. Düsseldorf, den
Rechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs Düsseldorf, den 19.09.2011 Der begleitete Umgang zwischen den Rechtsgebieten Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1684 Abs. 4 Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts
Mehrinfo-line Stadtforschung aktuell Bevölkerungsentwicklung der Stadt Braunschweig - Aktuelle Trends im Jahr
Stadtforschung aktuell 2 215 Stadtentwicklung - Stadtforschung - Statistik - W ahlen 12.1.215 Bevölkerungsentwicklung der - Aktuelle Trends im Jahr 214 - Bau- und Umweltschutzdezernat Referat Stadtentwicklung
MehrZusammenspiel von Schutzauftrag und Frühen Hilfen
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Christine Gerber Nationales Zentrum Frühe Hilfen/DJI Zusammenspiel von Schutzauftrag und Frühen Hilfen Workshop 4 der Tagung Guter Start ins Leben:
MehrHerzlich Willkommen. zum Zertifikatslehrgang für insoweit erfahrene Fachkräfte. am beim SFBB
Herzlich Willkommen zum Zertifikatslehrgang für insoweit erfahrene Fachkräfte am 10.06.2016 beim SFBB Qualitätsentwicklung im Kinderschutz: Die Fachberatung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (i.e.f.)
MehrGefährdungs- und Beobachtungsbogen 1 Dokumentation möglicher Kindeswohlgefährdung für Kinder 0 bis 3 Jahre
Gefährdungs- und Beobachtungsbogen 1 Dokumentation möglicher Kindeswohlgefährdung für Kinder 0 bis 3 Jahre Name: Geb. Wohnort: Kind Vorname: in: Name: Geb. Wohnort: Sorgerechtsinhaber Vorname: in: Name:
MehrBeobachtungsbogen für Kinder ( 3 6 Jahre)
Beobachtungsbogen für Kinder ( 3 6 Jahre) Der nachfolgende Beobachtungsbogen dient zur Entwicklungsstandsabfrage bei Kindern. Werden ihre Grundbedürfnisse dauerhaft nicht ausreichend befriedigt, führt
Mehr4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
Gesetzestexte für Workshop 5: Welche gesetzlichen Regelungen braucht eine gelingende Verzahnung von Gesundheitswesen und Kinder- und Jugendhilfe in den Frühen Hilfen? 4 KKG Beratung und Übermittlung von
MehrLandreis Mecklenburgische Seenplatte Jugendamt: Vereinbarung gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII und 72a SGB VIII. Vereinbarung
Landreis Mecklenburgische Seenplatte Jugendamt: Vereinbarung gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII und 72a SGB VIII Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII und 72a SGB VIII für den
MehrLVR-Landesjugendamt Rheinland. Köln. 16 November 2011
LVR-Landesjugendamt Rheinland Köln 16 November 2011 1 Forum 3 Evaluation und Dokumentation des Umgangs mit den Vereinbarungen 2 Teil I Verfahrensstandards des Jugendamtes - Soziale Dienste im Umgang mit
MehrBeobachtungsbogen zu Gefährdungsrisiken
Auszug aus der Handreichung Kinderschutz zu Gefährdungsrisiken 1 Name des Kindes: Beobachteter bzw. dokumentierter Zeitraum: Angaben zur dokumentierenden Einrichtung/ Name: Adresse: Telefonnummer: Hinweise
Mehr1 Beobachtungen Begründeter Verdacht. Information der Leitung/des Dienstvorgesetzten. Siehe I. und II. der Dokumentationsvorlage
Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII durch freie Träger) 1 Verfahrensablauf für Kindertageseinrichtungen vom 4. Juni 2007 Hinweis: Es besteht grundsätzlich
MehrUnterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe. Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport
Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport INHALT o Verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung anhand eines Fallbeispiels
MehrWie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?
WORKSHOP 4 Wie funktioniert 8a SGB VIII / 4 KKG? 8a SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) 1 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
Mehrinfo-line Stadtforschung aktuell Bevölkerungsentwicklung der Stadt Braunschweig - Aktuelle Trends im Jahr
Stadtforschung aktuell 4 218 Stadtentwicklung - Stadtforschung - Statistik - W ahlen 16.1.218 Bevölkerungsentwicklung der - Aktuelle Trends im Jahr 217 - info-line Sta dt B Braunschweig Bau- und Umweltschutzdezernat
MehrSchutzkonzept zur Umsetzung des 8a (2) SGB VIII in Kindertageseinrichtungen
Schutzkonzept zur Umsetzung des 8a (2) SGB VIII in Kindertageseinrichtungen - Inhaltsverzeichnis 1 Das Schutzkonzept... 2 2 Meldekette zur Umsetzung des 8a in Tageseinrichtungen für Kinder... 3 3 Arbeitshilfe
MehrLeitfaden zur Kindeswohlsicherung
Leitfaden zur Kindeswohlsicherung für pädagogische Fachkräfte in evangelischen Kindertageseinrichtungen und Mitarbeitende des Frühförderzentrums der BEK Mit dem Leitfaden zur Kindeswohlsicherung wird die
Mehr25469 Halstenbek Halstenbek Tel./Fax Tel
KiTa Erlöserkirche Betreute Grundschule an der Bek Gustavstraße 10 Hartkirchener Chaussee 8a 25469 Halstenbek 25469 Halstenbek Tel./Fax. 04101 41168 Tel. 04101 58980229 Mail: buero@kitaerloeserkirche.de
MehrTrägerinterne Umsetzung des 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung während einer laufenden Hilfe zur Erziehung
Arbeitshilfe Trägerinterne Umsetzung des 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung während einer Exemplarische Darstellung des Verfahrens Trägerinterner Schutzplan Checkliste Unterausschuss Hilfen zur Erziehung
MehrDatenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
MehrInformationsmaterial zum Kinderschutz
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Jugend und Gesundheit Jugendamt Juli 2016 Informationsmaterial zum Kinderschutz Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, allen Meldungen nachzugehen,
MehrGrundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Cloppenburg, den
Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Cloppenburg, den 23.10.13 Stichworte einer neuen Konzeption des Kinderschutzes Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung
Mehrinfo-line Stadtforschung aktuell Bevölkerung mit erweitertem Migrationshintergrund in Braunschweig am
Stadtforschung aktuell 07 2018 Stadtentwicklung - Stadtforschung - Statistik - Wahlen 13.02.2018 mit erweitertem Migrationshintergrund in Braunschweig am 31.12.2017 Bau- und Umweltschutzdezernat Referat
MehrKindeswohlgefährdung. Ceyda Geiter Dipl. Sozialarbeiterin (FH)
Kindeswohlgefährdung Ceyda Geiter Dipl. Sozialarbeiterin (FH) I. Was ist Kindeswohlgefährdung? II. III. Erscheinungsformen Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung? I. Was ist Kindeswohlgefährdung?
MehrFachkonferenz Lüneburg. Stadt Braunschweig
Fachkonferenz Lüneburg 27. September 2010 Stadt Braunschweig Projektkoordinatorinnen: Regina Weidenhaupt Christine Wehner Kinderschutz macht Schule Was erwartet Sie: Chronik und Vorgehen des Modellstandortes
MehrKinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule
Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am 26.11.2013 11.12.2013 Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven
Mehrinfo-line Stadtforschung aktuell Bevölkerung mit erweitertem Migrationshintergrund in Braunschweig am
Stadtforschung aktuell 06 2017 Stadtentwicklung - Stadtforschung - Statistik - Wahlen 25.01.2017 mit erweitertem Migrationshintergrund in Braunschweig am 31.12.2016 Bau- und Umweltschutzdezernat Referat
MehrGefährdungs- und Beobachtungsbogen 1 Dokumentation möglicher Kindeswohlgefährdung für Kinder 0 bis 1 Jahr, Säuglinge
Gefährdungs- und Beobachtungsbogen 1 Dokumentation möglicher Kindeswohlgefährdung für Kinder 0 bis 1 Jahr, Säuglinge Name: Geb. Wohnort: Kind/ Säugling Vorname: in: Name: Sorgerechtsinhaber/-in Vorname:
MehrVerdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? Klinikum Görlitz
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? 28.02.2018 Klinikum Görlitz Netzwerkbüro Kinderschutz und Frühe Hilfen Kinderschutz Frühe Hilfen Bildungsarbeit Öffentlichkeitsarbeit Netzwerkarbeit
MehrMustervereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII
Mustervereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Das SGB VIII wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kick) zum 01.10.2005 erweitert. Mit der Regelung in
MehrStellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung von: Anonym ja nein. Anlass der Meldung:
Bezirksamt von Berlin Berlineinheitlicher für eine Mitteilung bei eventueller Kindeswohlgefährdung (vgl. AV Kinderschutz Nr. 3. Abs. 1 u. 5) (Für Fachkräfte der RSD) Stellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung
MehrGemeinsam geht es besser!
Gemeinsam geht es besser! Schule und Jugendhilfe zwischen Kooperation und Problemverlagerung: Grundlagen und Bedingungen der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule Workshop zur Fachtagung Soziale
MehrReform des SGB VIII kommt - aber was steht drin?
Hand in Hand für ein starkes Netzwerk Vertrauensschutz im Kontext Früher Hilfen Umgang mit dem Datenschutz Angela Smessaert III. Fachtag Frühe Hilfen Hannover, 8. Februar 2017 Reform des SGB VIII kommt
MehrLeistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung
~oi+o 1 '"'"' &::. Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung für den Leistungsbereich ~ Stationäre Hilfen in den Wohngruppen des Heidjerhof e.v. im Radbrucher Weg 2-4
MehrKooperationsvereinbarung
Fachkonferenz: Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Jugendhilfe am 09.11.2009 in Münster www.bfe.guetersloh.de Kooperationsvereinbarung im Rahmen des Sozialen Frühwarnsystems für Kinder
MehrModelle gelingender Kooperation mit der Jugendhilfe
Modelle gelingender Kooperation mit der Jugendhilfe Dr. Tamara Jacubeit Dr. Marianne Klein OÄ-Fortbildung BAG KJPP 02.02.2018 Die Lücken zwischen den Systemen Mitarbeiter der Jugendhilfe wissen zu wenig
MehrFortschreibung der Anlage 3 zum Rahmenvertrag
Fortschreibung der Anlage 3 zum Rahmenvertrag 1 Allgemeiner Schutzauftrag (1) Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung
MehrThüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder. vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) 1 Zweck des Gesetzes
Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) 1 Zweck des Gesetzes Zur gesundheitlichen Vorsorge soll die Teilnahme aller
Mehrbeim Jugendamt Umgang mit (anonymen) Hinweisen
Beratung und fachlicher Austausch im Kinderschutz Interdisziplinäre Notwendigkeit und rechtliche Rahmenbedingungen 24.8.2018 BMFSFJ Umgang mit (anonymen) Hinweisen beim Jugendamt Stephan Siebenkotten-Dalhoff
MehrWahlen aktuell
Wahlen aktuell Stadtentwicklung - Stadtforschung - Statistik - Wahlen 09.. Bürgerbefragung am 6. Februar Braunschweig Ausbau des Eintracht-Stadions Statistischer Informationsdienst... + 49 5 470 41 Internet...
MehrKommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur.
Kommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur. Andrea Kliemann Ulm, 21. September 2011 Das Bundeskinderschutzgesetz "Gesetz
MehrKinderschutz im Spannungsfeld zwischen Prävention und Intervention, Kooperation und Selbstverantwortung
Fachbeitrag: Kinderschutz im Spannungsfeld zwischen Prävention und Intervention, Kooperation und Selbstverantwortung Uta Hesselbach Koordinatorin Lokales Netzwerk Kinderschutz Halle Amt für Kinder, Jugend
Mehr