Das Modellprojekt. Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen. Kooperationsvereinbarung

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1 Kooperationsvereinbarung Das Modellprojekt Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit.

2 Kooperationsvereinbarung zwischen: Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Eiermarkt Braunschweig Stätisches Klinikum Braunschweig ggmbh Unfallchirurgische Klinik Holwedestraße Braunschweig Präambel Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie und das Stätisches Klinikum Braunschweig ggmbh - Unfallchirurgische Klinik wollen gemeinsam die Qualität und Wirksamkeit des Kinderschutzes verbessern. 1. Kindeswohlgefährdung wird durch die Kooperationspartner in folgende Gefährdungsstufen eingeteilt: Eindeutige Gefährdung Mögliche Gefährdung Keine Gefährdung 2. Die Kooperationspartner legen verlässliche Kooperationsstrukturen und konkrete Handlungsabläufe fest, um ein verbindliches Verfahren im Umgang mit Kindeswohlgefährdung zu erreichen. Die Indikatoren sollen die Wahrnehmung der Akteure schärfen und für mehr Sicherheit bei der Risikoeinschätzung sorgen. - Handlungsschritte (Anlage 1) Indikatoren und Schwellenwerte einer möglichen Kindeswohlgefährdung (Anlage 2) Erreichbarkeit / Ansprechpartner (Anlage 3) Dokumentationsbögen/Kurzdokumentation (Anlage 4) 3. Die Kooperationspartner verständigen sich auf der Grundlage gesetzlicher Maßgaben und der geltenden Datenschutzbestimmungen. (Anlage 5) 4. Die beteiligten Institutionen gestalten die interne Umsetzung der erarbeiteten Verfahren eigenverantwortlich. 5. Die Kooperationspartner vereinbaren regelmäßige Treffen, um sich über ihre Erfahrungen in der gemeinsamen Arbeit sowie inhaltliche Schwerpunkte auszutauschen und fallunabhängige Kooperationsgespräche zu führen. Diese Treffen sollten auch für eine konzeptionelle Weiterentwicklung und Überprüfung der Kooperation genutzt werden. Regelmäßige Treffen: alle 12 Monate. Gültigkeitsdauer Diese Vereinbarung gilt bis auf weiteres. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Braunschweig, den Unterschriften der Institutionen: Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Stadt Braunschweig Stätisches Klinikum Braunschweig ggmbh Unfallchirurgische Klinik

3 Anlagen Anlage 1 Handlungsschritte Anlage 2 Indikatoren und Schwellenwerte einer möglichen Kindeswohlgefährdung Anlage 3 Erreichbarkeit / Ansprechpartner Anlage 4 Dokumentationsbögen/Kurzdokumentation Anlage 5 Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz und zum Datenschutz

4 Anlage 1 Handlungsschritte Die Kooperationspartner vereinbaren auf dieser Grundlage ihre Zusammenarbeit. Handlungsschritte der beteiligten Institutionen Arbeitshilfe Indikatorenliste Handlungsschritte mögliche Kindeswohlgefährdung festgestellt durch die Unfallchirurgische Klinik Mögliche Gefährdung des Kindes Nach Anamneseerhebung, Diagnose und Abwägungsprozess und unter Einbeziehung der Eltern Ggf. Rücksprache mit dem niedergelassenen Kinderarzt, zur Klärung der Verdachtsdiagnose Keine stationäre Aufnahme nötig Stationäre Aufnahme nötig Hinweise auf Hilfsangebote Hinweise auf Hilfsangebote Möglichkeit der Anonymberatung durch den ASD, Info über Hilfsangebote beim ASD Möglichkeit der Anonymberatung durch den ASD, Info über Hilfsangebote beim ASD beim Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung Fallspezifische Kontaktaufnahme mit dem ASD siehe hierzu auch: Indikatorenliste Kurzdokumentation Verbindliche Nachfrage ob vorgeschlagene Hilfsangebote angenommen werden Überschreitung: beim Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung Fallspezifische Kontaktaufnahme mit dem ASD siehe hierzu auch: Indikatorenliste Kurzdokumentation Wenn Hilfsangebote nicht ausreichend erscheinen und/oder Hilfsangebote nicht angenommen werden Ggf. Rücksprache mit dem niedergelassenen Kinderarzt, zur Klärung der Verdachtsdiagnose, Abwägungsprozess Auffälligkeiten auch im Sinne der Indikatorenliste Hilfsangebote erscheinen nicht ausreichend oder werden nicht angenommen Siehe: Handlungsschritte eindeutige Gefährdung Überschreitung: Von der möglichen zur eindeutigen Gefährdung des Kindes Siehe: Handlungsschritte eindeutige Gefährdung Unfallchirurgie Herausgeber und Kontakt: Stadt Braunschweig Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (ehem. Jugendamt) Abt. Allgemeine Erziehungshilfe Eiermarkt Braunschweig Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für

5 Handlungsschritte eindeutige Kindeswohlgefährdung festgestellt durch die Unfallchirurgische Klinik Eindeutige Gefährdung des Kindes Nach Anamneseerhebung, Diagnosestellung und Abwägungsprozess sowie unter Einbeziehung der Eltern. Ggf. Rücksprache mit dem niedergelassenen Kinderarzt, zur Klärung der Verdachtsdiagnose Keine stationäre Aufnahme nötig Notwendige Aufnahme in die Unfallchirurgie Meldung an den zuständigen ASD-Mitarbeiter, Vertreter oder Bereitschaftsdienst Meldung an den zuständigen ASD Mitarbeiter, Vertreter oder Bereitschaftsdienst Außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende, Meldung an das Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper sofort in der siehe hierzu auch: akuten Situation Indikatorenliste Kurzdokumentation Fallführender ASD-Mitarbeiter Rückmeldung an die Unfallklinik, Information über Sachverhalt erhalten sofort nach Informationserhalt Unter Einbeziehung der Eltern Klärung des Hilfsbedarfs, Einleitung erforderlicher Hilfsmaßnahmen sofort in der siehe hierzu auch: akuten Situation Indikatorenliste Kurzdokumentation Fallführender ASD-Mitarbeiter Rückmeldung an die Kinderklinik, Information über Sachverhalt erhalten sofort nach Informationserhalt ASD-Mitarbeiter/Kinderklinik Unter Einbeziehung der Eltern Klärung des Hilfsbedarfs, Einleitung erforderlicher Hilfsmaßnahmen während des Klinikaufenthaltes Kinderklinik Unfallchirurgie/Stationsarzt/Oberarzt Information an den niedergelassenen Kinderarzt soweit möglich spätestens am Tag der Entlassung Kinderklinik Unfallchirurgie/Stationsarzt/Oberarzt Entlassung: Rücksprache mit dem zuständigen ASDMitarbeiter Information an den niedergelassenen Kinderarzt soweit möglich spätestens am Tag der Entlassung Entlassung gegen ärztlichen Rat In der akuten Gefährdungssituation: Umgehendes Einschalten des zuständiges ASD-Mitarbeiters Ggf. Polizei einschalten Herausgeber und Kontakt: Stadt Braunschweig Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (ehem. Jugendamt) Abt. Allgemeine Erziehungshilfe Eiermarkt Braunschweig Tel. (0531) Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit.

6 Anlage 2 Kindeswohlgefährdung - Indikatoren und Schwellenwerte Die Kooperationspartner verständigen sich über Indikatoren und so genannte Schwellenwerte einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Um Signale riskanter Entwicklungen wahrnehmen zu können, müssen Abweichungen beispielsweise Gefahrenpotentiale nicht nur wahrgenommen, sondern auch bewertet werden. Hier werden Schwellenwerte benannt, deren Überschreiten das Eintreten eines kritischen Zustandes erwarten lässt und auf deren Grundlage eine Warnung erfolgen muss. Eine in sich geschlossene Reaktionskette, auf der Grundlage von vier Basiselementen wird somit verbindlich vereinbart. Die Basiselemente lauten: WAHRNEHMEN, DEUTEN, WARNEN, HANDELN Dieses Verfahren soll mehr Sicherheit im Umgang zur Risikoeinschätzung bieten, konkrete Handlungsschritte ermöglichen und für Transparenz und Verbindlichkeit sorgen. Kindeswohlgefährdung wird durch die Kooperationspartner in folgende Gefährdungsstufen eingeteilt: Eindeutige Gefährdung Mögliche Gefährdung Keine Gefährdung Die akute Gefährdung ist gekennzeichnet durch folgende Kriterien und hat immer einen unmittelbaren Handlungsauftrag zur Folge: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden nicht oder nur unzureichend erfüllt Risiken sind deutlich erkennbar Akute Krisensituation zeichnet sich ab/ist bereits eingetreten Ressourcen sind nicht/kaum vorhanden Die Eltern sind nicht kooperativ Die mögliche Gefährdung lässt sich folgenden Kriterien zuordnen und hat immer, den in dieser Vereinbarung festgelegten Handlungsauftrag zur Folge: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden nur teilweise sicher befriedigt Ressourcen sind längerfristig nicht ausreichend Die latente Gefährdung des Kindeswohles zeichnet sich ab Eltern sind eingeschränkt kooperativ Kriterien die keine Gefährdung erkennen lassen und keinen unmittelbaren Handlungsauftrag nach sich ziehen: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden sicher befriedigt Die Einschätzung durch die Fachkraft gibt keinen Anlass zur Besorgnis Ressourcen sind ausreichend vorhanden keine Kindeswohlgefährdung erkennbar

7 Psychosoziale Risikofaktoren Organische Risikofaktoren Mögliche Indikatoren zur Wahrnehmung von Kindeswohlgefährdung keine Gefährdungshinweise Risikofaktoren und Indikatoren möglicher Gefährdung Risikofaktoren und Indikatoren eindeutiger Gefährdung Schwangerschaft und Geburt ohne Komplikationen Besondere Risikofaktoren in der frühkindlichen Phase Mangel und Unterernährung altersgemäße Entwicklung (durch Vorsorgeuntersuchung feststellbar) sehr geringes Geburtsgewicht, Essprobleme beim Säugling Schreibaby, Bindungsprobleme, Frühgeborene, keine Schutzimpfungen, besondere Erkrankungen, pflegeaufwendige Ernährung, häufige Arztbesuche und/oder Klinikeinweisungen mangelhafter Pflegezustand unbehandelte Erkrankungen körperliche, geistige und seelische Entwicklungsabweichungen stark verzögerte motorische Entwicklung auffallend hohe Infektanfälligkeit Adipositas Hämatome unplausible bzw. zu viele Verletzungen Einschätzung zur Sicherung der Grundbedürfnisse des Kindes Wahrnehmbare Risikofaktoren in der Familie gravierende Entwicklungsverzögerungen positives Bindungsverhalten zwischen Mutter/Eltern und Kind Probleme in der Alltagsbewältigung fürsorglicher, altersentsprechender Umgang ausreichende Körperpflege geeigneter Wach- und Schlafplatz angemessene schützende Kleidung altersentsprechende ausreichende Ernährung sachgemäße Behandlung von Krankheit und Entwicklungsstörungen Elterliche Kompetenzen Aggressionen, Wut, Enttäuschungen und Ängste kontrollieren können Depressiven Verstimmungen etwas entgegensetzen können eigene Bedürfnisse, Gefühle wahr nehmen und Interessen und Meinungen angemessen ausdrücken und vertreten zu können kooperativ in der Problemwahrnehmung und Lösung Mütter und Väter die selbst sexuelle, körperliche und psychische Gefährdung und/ oder Gewalt erlebt/oder ausgeübt haben Unerwünschte/belastete Schwangerschaft/mangelnde Vorsorge Eltern unter 21 Jahren unzureichendes Einkommen, Arbeitslosigkeit, Armut, Körperbehinderung, schwere körperliche oder psychische Erkrankungen der Mutter/Eltern Suchtmittelmissbrauch Partnerschaftsprobleme, alleinerziehender Elternteil eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten, Analphabetismus Hilfehopping Psychosoziale Schäden und Fehlentwicklungen Aggressivität, Überängstlichkeit, massiv gestörtes Spielverhalten psychiatrische Auffälligkeiten Hyperaktivität, Apathie, gestörte Wach- Schlafphasen, Hospitalismuserscheinungen inadäquates Verhalten des Kindes Distanzlosigkeit oder völliger Rückzug, prophylaktisches Lächeln, sexualisierte Sprache und Verhalten inadäquates Verhalten der Mutter/Eltern völlig unangemessenes Verhalten gegenüber dem Kind,keine emotionale Nähe, verkennen/herabspielen der Fakten Ablehnen von Hilfsangeboten

8 Wozu dient die Indikatorenliste? Sie soll mehr Sicherheit im Umgang zur Risikoeinschätzung bieten! Indikatoren bestimmen heißt, Kriterien festlegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein bestimmtes nicht direkt messbares Ereignis hindeuten. Ein Indikator ist eine Hilfsgröße um nicht direkt wahrnehmbare Phänomene bzw. vielschichtige nicht direkt ableitbare Anhaltspunkte einer Gefährdung zu konkretisieren und in eine fassbare Aussage zu bringen. Sie soll erste Handlungsschritte ermöglichen! Will man negativen Entwicklungen im Prozess des Aufwachsens möglichst früh begegnen, müssen diese schwachen Signale zu einem möglichst frühen Zeitpunkt beeinflusst und ihnen entgegen gesteuert werden. Das Erkennen und Bewerten der Signale oder der Indikatoren allein reicht nicht aus. Verantwortlich handelnde Personen und Institutionen werden benannt, um auf diese Wahrnehmungen zu reagieren. Es müssen zwischen den Beteiligten klare Absprachen getroffen werden, wer zu welchem Zeitpunkt welche Aufgabe übernimmt, so dass als Ergeibnis ein konkretes Hilfsangebot für das Kind oder die Familie steht! Sie soll für Transparenz und Verbindlichkeit sorgen (sog. Reaktionskette)! Sie soll den verbindlichen Einstieg in das Verfahren zur Risikoabwägung mit dem ASD festschreiben! Indikator Information an/einbeziehen von = Wer wird wie tätig = innerhalb von 14 Tagen ASD informiert den Melder über Art und Umfang der Intervention Kooperation mit = ASD leitet die notwendigen Schritte ein Rückmeldung an Melder z.b. wenig/keine Problemeinsicht Wahrnehmender informiert in Absprache mit Eltern, den ASD Handeln durch = Eltern sind nicht in der Lage den Mangel im erforderlichen Maß abzustellen Warnung durch welcher Mangel ist erkennbar Siehe Indikatorenliste Schwellenwert = = weitere Vereinbarungen Ggf. werden gemeinsame Vereinbarungen bezogen auf das Kind getroffen

9 Anlage 3 Erreichbarkeit / Ansprechpartner Institution Ansprechpartner/in Adresse Telefon Städtisches Klinikum Braunschweig ggmbh Unfallchirurgische Klinik Holwedestraße Braunschweig Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie, Abt. allgemeine Erziehungshilfe Siehe Zuständigkeitsliste Eiermarkt Braunschweig Celler Heerstraße Braunschweig Eiermarkt Braunschweig Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper Koordinierungszentrum Frau Weidenhaupt Frau Wehner Ansprechpartner im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Braunschweig Nord: Bevenrode, Bienrode, Dibbesdorf, Gliesmarode, Hafen, Hondelage, Kralenriede, Lamme, Ölper, Querum, Rühme, Riddagshausen, Schuntersiedlung, Schwarzer Berg, Thune, Veltenhof, Völkenrode, Vorwerkssiedlung, Volkmarode, Waggum, Watenbüttel, Wenden Bereitschaftsdienst Stellenleiterin: Frau Müller FAX: Braunschweig Süd: Broitzem, Gartenstadt, Geitelde, Heidberg, Mascherode, Mastbruch, Melverode, Lindenberg, Rautheim, Rüningen, Stöckheim, Südsee, Südstadt, Timmerlah, Stiddien Bereitschaftsdienst Stellenleiter: Herr Herold FAX: Braunschweig Mitte: Bebelhof, Bürgerpark, Hauptbahnhof, Innenstadt, östliches Ringgebiet, Univiertel, Viewegs Garten, Zuckerberg Bereitschaftsdienst Stellenleiter: Herr Kraus FAX: Braunschweig Westliches Ringgebiet: Neustadt, Petritor, Wilhelmitor Bereitschaftsdienst Stellenleiterin: Frau Huwald FAX: Braunschweig Weststadt: Hermannshöhe, Rothenburg, Weinberg Bereitschaftsdienst Stellenleiterin: Frau Kaul FAX: Geschäftszeiten des Bereitschaftsdienstes: Montag Donnerstag: Freitag: 9:00 16:00 Uhr 9:00 13:30 Uhr Bei Nichterreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes innerhalb der Geschäftszeiten: Geschäftszimmer der Abteilung Allgemeine Erziehungshilfe FAX: Infothek Eiermarkt FAX: Stadt Braunschweig Sammelruf Außerhalb der Geschäftszeiten: Kinder- und Jugendschutzhaus FAX:

10 Anlage 4 Dokumentationsbogen Dokumentation einer Kindeswohlgefährdung Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Eiermarkt 4-5 Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper, Celler Heerstraße Kind Name: Vorname: geboren: in: Straße: Hausnummer: PLZ/Wohnort: Telefon: Eltern/Sorgerechtsinhaber Name: Name: Vorname: Vorname: Geschwister: Institution/Fachkraft: Straße/Hausnummer: PLZ/Wohnort: Telefon: Fax: Gewichtige Anhaltspunkte für den Beginn der Beobachtung Wurde Kontakt zu weiteren Fachkräften aufgenommen? Wenn ja, mit wem? Anmerkungen/Ergebnis: ja Nein FAX: FAX:

11 Beobachtungen zum Kindeswohl (siehe Anlage: Indikatorenliste für eine Kindeswohlgefährdung) Äußeres Erscheinungsbild Verhalten Verhalten der Erziehungspersonen Familiäre Situation Ergebnis der Risikoeinschätzung vom (Datum/Uhrzeit): Name der teilnehmenden Fachkräfte/Ärzte Sicherheit ist: 1. gegeben 2. ausreichend 3. unzureichend 4. nicht gegeben (bei 3. sind spezielle Hilfen einzuleiten, bei 4. liegt eine akute Kindeswohlverletzung vor) Begründung der Einschätzung

12 Kann der Schutz des Kindes sichergestellt werden? ja Nein ja Nein Wenn ja, weiter mit Vereinbarung zur Sicherstellung des Kindeswohls Wenn nein, warum nicht? Abschließende Feststellungen und Meldung an die Bezirkssozialarbeit Maßnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls kindbezogene Maßnahmen Maßnahmen bezüglich der Personensorgeberechtigten Weitere angebotene Hilfen Der Schutz des Kindes ist sichergestellt worden und weitere Maßnahmen sind zunächst nicht erforderlich. Die zuständige Bezirkssozialarbeit ist informiert. Die Schutzmaßnahmen sind nicht ausreichend und ein unmittelbares Handeln ist erforderlich. Folgende Schritte wurden eingeleitet: Informationsweitergabe an die Bezirkssozialarbeit Informationsweitergabe an die Polizei zur sofortigen Einleitung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr andere: Meldung an die Bezirkssozialarbeit (ASD) fernmündlich vorab am (Datum/Uhrzeit): Gesprächspartner/-in: per Fax am (Datum/Uhrzeit): Braunschweig, den Unterschrift der zuständigen Fachkraft/Arzt

13 Kurzdokumentation Unfallchirurgische Klinik Städtisches Klinikum Braunschweig Adressaufkleber: Stationäre Aufnahme am: Vorstellung in der Ambulanz am: Gewichtige Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung Befund/Situation des Kindes: Verhalten der Eltern/Erziehungspersonen: Absprachen/Vereinbarungen mit den Eltern: Getroffene Verordnung/Hilfsangebote/Maßnahme: Kontakt zu weitern Fachärzten eingeleitet: Datum: Kinderarzt: Chirurgen: Sonstige: Verbindliche Rückfrage ob Verordnung/Hilfsangebot/Maßnahme umgesetzt wurde: Gesprächspartner: Datum: Kontakt zum Fachbereich Kinder, Jugend und Familie/ASD eingeleitet: Gesprächspartner: Weitere Maßnahmen/Vereinbarungen: Datum:

14 Anlage 5 Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz und zum Datenschutz Grundgesetz, Art. 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. SGB VIII 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. SGB VIII 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können. SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. Eine Kindswohlgefährdung i.s.v. 8a SGB VIII liegt nicht schon dann vor, wenn das Wohl des Kindes nicht ausreichend gefördert wird, sondern erst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes erheblich beeinträchtigt wird. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung aber nur soweit der Schutz der Kinder selbst dadurch nicht in Frage steht muss das Jugendamt das gefährdete Kind und in der Regel ( d.h. fachlich begründete Ausnahmen sind möglich! ) auch dessen persönliches Umfeld in Augenschein nehmen. Dies soll beim Schutzauftrag des Jugendamtes durch die Novellierung des 8a SGB VIII gewährleistet werden. Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß 26 Abs. 2 i. V. m. 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinien bestimmen das Nähere über die gesetzlichen Erfordernisse des 26 SGB V Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß 26 Abs. 2 i. V. m. 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien bestimmen das Nähere über die gesetzlichen Erfordernisse des 26 SGB V, entsprechenden den ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Abschnitt A Allgemeines der Kinderrichtlinien wurde im Februar 2008 unter Nummer 4, Satz 1 folgender Absatz angeführt. Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat der untersuchende Arzt die notwendigen Schritte einzuleiten. Quelle: Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Jugendgesundheitsuntersuchung

15 Datenschutz / Schweigepflicht Datenschutzrechtliche Bestimmungen des SGB VIII (1) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den 61 bis 65 SGB VIII ergeben, sind zu beachten und einzuhalten. (2) Soweit den zuständigen Fachkräften zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII Informationen bekannt werden oder ermittelt werden müssen und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrags erforderlich ist, bestehen grundsätzlich keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Insofern gilt der Grundsatz, dass personenbezogene Daten/Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind ( 64 Abs. 1 SGB VIII, 69 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind insbesondere die Regelungen des 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII zu beachten. Ärztliche Schweigepflicht basiert auf zwei Paragraphen des StGB- Strafgesetzbuches und der (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO) Ärztliche Schweigepflicht: Grundsätzlich besteht eine ärztliche Schweigepflicht gegenüber jedermann, dass bedeutet, dass der Arzt über die Anliegen, Krankheiten und Behandlungen eines Patienten keine Auskunft geben darf; dies gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Die Übermittlung von Patientendaten ist nur zulässig, wenn sie entweder durch eine gesetzliche Vorschrift, durch die Einwilligung des Patienten oder aber durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund legitimiert ist. Anderenfalls läuft der Arzt Gefahr, die ärztliche Schweigepflicht ( 203 StGB i. V. m. 3 MBO) zu verletzen und gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Verstöße des Arztes gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafbar. Ohne das eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis vorliegt und ohne Einwilligung des Patienten kann eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit und Freiheit, abgewehrt werden soll ( 34 StGB). Darüber hinaus kann der Arzt im Einzelfall im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, etwa bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, gegen ihn selbst oder aber auch im Rahmen der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Patienten befugt und berechtigt sein, die ihm anvertrauten Patientendaten zu offenbaren. Quelle: Bundesärztekammer

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