Das Modellprojekt. Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen. Kooperationsvereinbarung

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1 Kooperationsvereinbarung Das Modellprojekt Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit.

2 Kooperationsvereinbarung zwischen: Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Eiermarkt Braunschweig Klinikum Braunschweig, Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Holwedestraße Braunschweig Obmann der Niedergelassenen Kinderärzte Braunschweig Präambel Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie und die niedergelassenen Kinderärzte und die Kinderklinik wollen gemeinsam die Qualität und Wirksamkeit des Kinderschutzes verbessern. 1. Kindeswohlgefährdung wird durch die Kooperationspartner in folgende Gefährdungsstufen eingeteilt: Eindeutige Gefährdung Mögliche Gefährdung Keine Gefährdung 2. Die Kooperationspartner legen verlässliche Kooperationsstrukturen und konkrete Handlungsabläufe fest, um ein verbindliches Verfahren im Umgang mit Kindeswohlgefährdung zu erreichen. Die Indikatoren sollen die Wahrnehmung der Akteure schärfen und für mehr Sicherheit bei der Risikoeinschätzung sorgen. - Handlungsschritte (Anlage 1) - Indikatoren und Schwellenwerte einer möglichen Kindeswohlgefährdung (Anlage 2) - Erreichbarkeit / Ansprechpartner (Anlage 3) - Dokumentationsbogen (Anlage 4) 3. Die Kooperationspartner verständigen sich auf der Grundlage gesetzlicher Maßgaben und der geltenden Datenschutzbestimmungen. (Anlage 5) 4. Die beteiligten Institutionen gestalten die interne Umsetzung der erarbeiteten Verfahren eigenverantwortlich. 5. Die Kooperationspartner vereinbaren regelmäßige Treffen, um sich über ihre Erfahrungen in der gemeinsamen Arbeit sowie inhaltliche Schwerpunkte auszutauschen und fallunabhängige Kooperationsgespräche zu führen. Diese Treffen sollten auch für eine konzeptionelle Weiterentwicklung und Überprüfung der Kooperation genutzt werden. Regelmäßige Treffen: alle 12 Monate. Gültigkeitsdauer Diese Vereinbarung gilt bis auf weiteres. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Braunschweig, den Unterschriften der Institutionen: Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Stadt Braunschweig Klinikum Braunschweig, Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Obmann der niedergelassenen Kinderärzte

3 Anlagen Anlage 1 Handlungsschritte Anlage 2 Indikatoren und Schwellenwerte einer möglichen Kindeswohlgefährdung Anlage 3 Erreichbarkeit / Ansprechpartner Anlage 4 Dokumentationsbogen Anlage 5 Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz und zum Datenschutz

4 Anlage 1 Handlungsschritte Die Kooperationspartner vereinbaren auf dieser Grundlage ihre Zusammenarbeit. Handlungsschritte der beteiligten Institutionen Arbeitshilfe Indikatorenliste Handlungsschritte eindeutige Kindeswohlgefährdung Niedergelassener Kinderarzt Eindeutige Gefährdung des Kindes Nach Anamneseerhebung, Diagnosestellung und Abwägungsprozess sowie unter Einbeziehung der Eltern Keine stationäre Aufnahme nötig Meldung an den zuständigen ASD Mitarbeiter, Vertreter oder Bereitschaftsdienst Außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende Meldung an das Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper Notwendige Aufnahme in die Kinderklinik telefonische Meldung an die Kinderklinik, ggf. mit Angabe von Rückrufmöglichkeiten Außerhalb der Praxiszeiten: Verpflichtende Rückfrage in der Kinderklinik, ob die Familie angekommen ist. Bei Gewaltbeteiligung: Einschalten der Polizei sofort in der akuten Situation sofort in der akuten Situation Fallführender ASD-Mitarbeiter Rückmeldung an den niedergelassenen Kinderarzt, Information über Sachverhalt erhalten sofort nach Informationserhalt Unter Einbeziehung der Eltern Klärung des Hilfebedarfs, Einleitung erforderlicher Hilfsmaßnahmen Diensthabender Arzt Kinderklinik Innerhalb der Praxiszeiten: Rückmeldung an den niedergelassenen Kinderarzt, dass die Familie angekommen ist am Tag der Einweisung Diensthabender Arzt Kinderklinik Unter Einbeziehung der Eltern Meldung an den zuständigen ASD-Mitarbeiter, Vertreter oder Bereitschaftsdienst nach Einleitung der Hilfsmaßnahmen Bei Gewaltbeteiligung: Einschalten der Polizei Rückmeldung an den niedergelassenen Kinderarzt über eingeleitete Hilfsmaßnahmen Weitere Handlungsschritte Siehe: Handlungsschritte eindeutige Kindeswohlgefährdung Kinderklinik

5 Handlungsschritte mögliche Kindeswohlgefährdung Niedergelassener Kinderarzt Mögliche Gefährdung des Kindes Nach Anamneseerhebung, Diagnosestellung und Abwägungsprozess sowie unter Einbeziehung der Eltern Engmaschige Einbestellung der Familie Hinweise auf Hilfsangebote Möglichkeit der Anonymberatung durch den ASD Info über Hilfsangebote beim ASD beim Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung Fallspezifische Kontaktaufnahme mit dem ASD Notwendige Einweisung in die Kinderklinik z. B. am Wochenende Außerhalb der Praxiszeiten: Verpflichtende Rückfrage in der Kinderklinik, ob die Familie angekommen ist. am Tag der Einweisung Diensthabender Arzt - Kinderklinik Wenn Hilfsangebote nicht ausreichend erscheinen und/oder Hilfsangebote nicht angenommen werden Nach weiterer Beurteilung: Nach Anamneseerhebung, Diagnosestellung sowie Abwägungsprozess und unter Einbeziehung der Eltern. Auffälligkeiten auch im Sinne der Indikatorenliste. sofort am Tag der Überschreitung Innerhalb der Praxiszeiten: Rückmeldung an den niedergelassenen Kinderarzt, dass die Familie angekommen ist. Weitere Handlungsschritte Siehe: Handlungsschritte mögliche Kindeswohlgefährdung Kinderklinik Überschreitung: Von der möglichen zur eindeutigen Gefährdung des Kindes Siehe: Handlungsschritte eindeutige Gefährdung Kinderarzt

6 Handlungsschritte eindeutige Kindeswohlgefährdung festgestellt durch die Notfallsprechstunde Kinderklinik Eindeutige Gefährdung des Kindes Nach Anamneseerhebung, Diagnosestellung und Abwägungsprozess sowie unter Einbeziehung der Eltern. Ggf. Rücksprache mit dem niedergelassenen Kinderarzt, zur Klärung der Verdachtsdiagnose Keine stationäre Aufnahme nötig Meldung an den zuständigen ASD-Mitarbeiter, Vertreter oder Bereitschaftsdienst Notwendige Aufnahme in die Kinderklinik Meldung an den zuständigen ASD Mitarbeiter, Vertreter oder Bereitschaftsdienst Außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende, Meldung an das Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper sofort in der akuten Situation Bei Gewaltbeteiligung: Einschalten der Polizei sofort in der Rückmeldung an die Kinderklinik, Information über Sachverhalt erhalten sofort nach akuten Situation Fallführender ASD-Mitarbeiter Informationserhalt Unter Einbeziehung der Eltern Klärung des Hilfsbedarfs, Einleitung erforderlicher Hilfsmaßnahmen Fallführender ASD-Mitarbeiter Rückmeldung an die Kinderklinik, Information über Sachverhalt erhalten sofort nach Informationserhalt ASD-Mitarbeiter/Kinderklinik Unter Einbeziehung der Eltern Klärung des Hilfsbedarfs, Einleitung erforderlicher Hilfsmaßnahmen während des Klinikaufenthaltes Kinderklinik Stationsarzt/Oberarzt Information an den niedergelassenen Kinderarzt soweit möglich spätestens am Tag der Entlassung Kinderklinik Stationsarzt/Oberarzt Entlassung: Rücksprache mit dem zuständigen ASD- Mitarbeiter Information an den niedergelassenen Kinderarzt soweit möglich spätestens am Tag der Entlassung Entlassung gegen ärztlichen Rat In der akuten Gefährdungssituation: Umgehendes Einschalten des zuständiges ASD-Mitarbeiters Ggf. Einschalten der Polizei Herausgeber und Kontakt:

7 Handlungsschritte mögliche Kindeswohlgefährdung festgestellt durch die Notfallsprechstunde Kinderklinik Mögliche Gefährdung des Kindes Nach Anamneseerhebung, Diagnose und Abwägungsprozess und unter Einbeziehung der Eltern Ggf. Rücksprache mit dem niedergelassenen Kinderarzt, zur Klärung der Verdachtsdiagnose Keine stationäre Aufnahme nötig Stationäre Aufnahme nötig Hinweise auf Hilfsangebote Möglichkeit der Anonymberatung durch den ASD, Info über Hilfsangebote beim ASD Hinweise auf Hilfsangebote Möglichkeit der Anonymberatung durch den ASD, Info über Hilfsangebote beim ASD beim Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung beim Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung Fallspezifische Kontaktaufnahme mit dem ASD Fallspezifische Kontaktaufnahme mit dem ASD Wenn Hilfsangebote nicht ausreichend erscheinen und/oder Hilfsangebote nicht angenommen werden Ggf. Rücksprache mit dem niedergelassenen Kinderarzt, zur Klärung der Verdachtsdiagnose, Abwägungsprozess Auffälligkeiten auch im Sinne der Indikatorenliste Überschreitung: Von der möglichen zur eindeutigen Gefährdung des Kindes Siehe: Handlungsschritte eindeutige Gefährdung Kinderkklinik

8 Anlage 2 Kindeswohlgefährdung - Indikatoren und Schwellenwerte Eindeutige Gefährdung Heißt: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden nicht oder nur unzureichend erfüllt Risiken sind deutlich erkennbar Akute Krisensituation zeichnet sich ab/ist bereits eingetreten Ressourcen sind nicht/kaum vorhanden Die Eltern sind nicht kooperativ Mögliche Gefährdung Heißt: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden nur teilweise sicher befriedigt Ressourcen sind längerfristig nicht ausreichend Die latente Gefährdung des Kindeswohles zeichnet sich ab Eltern sind eingeschränkt kooperativ Keine Gefährdung Heißt: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden sicher befriedigt Die Einschätzung durch die Fachkraft gibt keinen Anlass zur Besorgnis Ressourcen sind ausreichend vorhanden keine Kindeswohlgefährdung erkennbar

9 Mögliche Indikatoren zur Wahrnehmung von Kindeswohlgefährdung keine Gefährdungshinweise Risikofaktoren und Indikatoren möglicher Gefährdung Risikofaktoren und Indikatoren eindeutiger Gefährdung Organische Risikofaktoren Schwangerschaft und Geburt ohne Komplikationen altersgemäße Entwicklung (durch Vorsorgeuntersuchung feststellbar) Besondere Risikofaktoren in der frühkindlichen Phase sehr geringes Geburtsgewicht, Essprobleme beim Säugling Schreibaby, Bindungsprobleme, Frühgeborene, keine Schutzimpfungen, besondere Erkrankungen, pflegeaufwendige Ernährung, häufige Arztbesuche und/oder Klinikeinweisungen z.b. Mangel und Unterernährung mangelhafter Pflegezustand körperliche Fehlentwicklungen stark verzögerte motorische Entwicklung Hämatome, unplausible bzw. zu viele Verletzungen Psychosoziale Risikofaktoren Einschätzung zur Sicherung der Grundbedürfnisse des Kindes positives Bindungsverhalten zwischen Mutter/Eltern und Kind fürsorglicher, altersentsprechender Umgang ausreichende Körperpflege geeigneter Wach- und Schlafplatz angemessene schützende Kleidung altersentsprechende ausreichende Ernährung sachgemäße Behandlung von Krankheit und Entwicklungsstörungen Elterliche Kompetenzen Aggressionen, Wut, Enttäuschungen und Ängste kontrollieren können Depressiven Verstimmungen etwas entgegensetzen können eigene Bedürfnisse, Gefühle wahr nehmen und Interessen und Meinungen angemessen ausdrücken und vertreten zu können - kooperativ in der Problemwahrnehmung und Lösung Wahrnehmbare Risikofaktoren in der Familie Probleme in der Alltagsbewältigung Mütter und Väter, die selbst Gefährdung und/oder Gewalt erlebt haben Unerwünschte Schwangerschaft Mutter unter 21 Jahren unzureichendes Einkommen, Arbeitslosigkeit, Armut, Beziehungsprobleme, Körperbehinderung, schwere körperliche oder psychische Erkrankungen der Eltern Suchtmittelmissbrauch alleinerziehender Elternteil eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten, Analphabetismus gravierende Entwicklungsverzögerungen psychosoziale Schäden und Fehlentwicklungen Aggressivität, Überängstlichkeit, gestörtes Spielverhalten psychiatrische Auffälligkeiten Hyperaktivität, Apathie, gestörte Wach- Schlafphasen, Hospitalismuserscheinungen inadäquates Verhalten des Kindes Distanzlosigkeit oder völliger Rückzug, prophylaktisches Lächeln inadäquates Verhalten der Mutter/Eltern völlig unangemessenes Verhalten gegenüber dem Kind, keine emotionale Nähe, verkennen/herabspielen der Fakten Siehe hierzu Standards zur Kindeswohlgefährdung des Sozialen Dienstes und Broschüre Kindesvernachlässigung - Erkennen, Beurteilen, Handeln.

10 Wozu dient die Indikatorenliste? > Soll mehr Sicherheit im Umgang zur Risikoeinschätzung bieten! Indikatoren bestimmen heißt, Kriterien festlegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein bestimmtes nicht direkt messbares Ereignis hindeuten. Ein Indikator ist eine Hilfsgröße, um nicht direkt wahrnehmbare Phänomene bzw. vielschichtige nicht direkt ableitbare Anhaltspunkte einer Gefährdung zu konkretisieren und in einen fassbaren Zustand zu bringen. > Soll erste Handlungsschritte ermöglichen! Will man negativen Entwicklungen im Prozess des Aufwachsens möglichst früh begegnen, müssen diese schwachen Signale zu einem möglichst frühen Zeitpunkt beeinflusst und ihnen entgegengesteuert werden. Das Erkennen und Bewerten der Signale oder der Indikatoren allein reicht nicht aus, sondern es ist notwendig, dass verantwortlich handelnde Personen und Institutionen benannt werden, um auf diese Wahrnehmungen zu reagieren. Es müssen zwischen den Beteiligten klare Absprachen getroffen werden, wer zu welchem Zeitpunkt welche Aufgabe übernimmt und an deren Endpunkt ein konkretes Hilfsangebot für das Kind oder die Familie steht. > Soll für Transparenz und Verbindlichkeit sorgen (sog. Reaktionskette)! > Der verbindliche Einstieg in das Verfahren zur Risikoabwägung mit dem ASD wird festgeschrieben! Indikator = welcher Mangel ist erkennbar Siehe Indikatorenliste Schwellenwert = wenig/keine Problemeinsicht Eltern sind nicht in der Lage, den Mangel im erforderlichen Maß abzustellen Warnung durch = Information an/einbeziehen von Kinderarzt informiert in Absprache mit Eltern den ASD Handeln durch = Wer wird wie tätig ASD leitet die notwendigen Schritte ein Rückmeldung an = innerhalb von 14 Tagen ASD informiert den Kinderarzt über Art und Umfang der Intervention Kooperation mit = weitere Vereinbarungen Ggf. werden gemeinsame Vereinbarungen bezogen auf das Kind getroffen

11 Anlage 3 Erreichbarkeit / Ansprechpartner Institution Ansprechpartner/in Adresse Telefon Braunschweiger Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Kinderaufnahme Holwedestraße Braunschweig Obmann der Kinderärzte Herr Dr. Kranz Innstraße Braunschweig ASD Siehe Zuständigkeitsliste des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie, Abt. allgemeine Erziehungshilfe Eiermarkt Braunschweig Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper Celler Heerstraße Braunschweig Koordinierungsstelle Frau Weidenhaupt Frau Wehner Eiermarkt Braunschweig Ansprechpartner im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Braunschweig Nord: Wenden, Thune, Bienrode, Rhüme, Riddagshausen, Querum, Ölper, Schuntersiedlung, Kralenriede, Hondelage, Hafen, Gliesmarode, Dibbesdorf, Bevenrode, Lamme, Waggum, Veltenhof, Watenbüttel, Vorwerkssiedlung, Völkenrode, Volkmarode, Schwarzer Berg Bereitschaftsdienst TEL.: FAX: Stellenleiterin: Frau Müller TEL.: Braunschweig Süd: Südstadt, Rautheim, Mascherode, Stöckheim, Lindenberg, Mastbruch, Heidberg, Melverode, Timmerlah, Stiddien, Gartenstadt, Broitzem, Südsee, Rüningen, Geitelde Bereitschaftsdienst TEL.: FAX: Stellenleiter: Herr Herold TEL.: Braunschweig Mitte: Innenstadt, östliches Ringgebiet, Univiertel, Bebelhof, Bürgerpark, Hauptbahnhof, Viewegs Garten, Zuckerberg Bereitschaftsdienst TEL.: FAX: Stellenleiter: Herr Kraus TEL.: Braunschweig Westliches Ringgebiet: Wilhelmitor, Petritor, Neustadt Bereitschaftsdienst TEL.: FAX: Stellenleiterin: Frau Huwald TEL.: Braunschweig Weststadt: Rothenburg, Hermannshöhe, Weinberg Bereitschaftsdienst TEL.: FAX: Stellenleiterin: Frau Kaul TEL.: Geschäftszeiten des Bereitschaftsdienstes: Montag Donnerstag: Freitag: 9:00 16:00 Uhr 9:00 13:30 Uhr Bei Nichterreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes innerhalb der Geschäftszeiten: Geschäftszimmer der Abteilung Allgemeine Erziehungshilfe TEL.: FAX: Infothek Eiermarkt TEL.: FAX: Stadt Braunschweig Zentralnummer TEL.: Außerhalb der Geschäftszeiten: Kinder- und Jugendschutzhaus TEL.: FAX:

12 Anlage 4 Dokumentationsbogen Dokumentation einer eindeutigen Kindeswohlgefährdung Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Eiermarkt 4-5 TEL.: FAX: Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper, Celler Heerstraße 64 TEL.: FAX: Kind Name: Vorname: geboren: in: Straße: Hausnummer: PLZ/Wohnort: Telefon: Eltern Name: Name: Vorname: Vorname: Kinderklinik/Kinderarzt Bezeichnung: Straße/Hausnummer: PLZ/Wohnort: Telefon: Fax: Gewichtige Anhaltspunkte für die eindeutige Gefährdung (Indikatorenliste) Äußeres Erscheinungsbild

13 Verhalten Verhalten der Erziehungspersonen Familiäre Situation Ja Nein Ist die Familie über die Beobachtung informiert? Anmerkungen/Gründe Maßnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls kindbezogene Maßnahmen Die Schutzmaßnahmen sind nicht ausreichend und ein unmittelbares Handeln ist erforderlich. Folgende Schritte wurden eingeleitet: Informationsweitergabe an die Bezirkssozialarbeit Informationsweitergabe an die Polizei zur sofortigen Einleitung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr andere: Meldung an die Bezirkssozialarbeit (ASD) fernmündlich vorab am (Datum/Uhrzeit): Gesprächspartner/-in: per Fax am (Datum/Uhrzeit): Braunschweig, den Unterschrift der zuständigen Fachkraft/Arzt Stand 10/2008

14 Anlage 5 Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz und zum Datenschutz Grundgesetz, Art. 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. SGB VIII 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. SGB VIII 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können. SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. Eine Kindswohlgefährdung i.s.v. 8a SGB VIII liegt nicht schon dann vor, wenn das Wohl des Kindes nicht ausreichend gefördert wird, sondern erst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes erheblich beeinträchtigt wird. Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß 26 Abs. 2 i. V. m. 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinien bestimmen das Nähere über die gesetzlichen Erfordernisse des 26 SGB V Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß 26 Abs. 2 i. V. m. 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien bestimmen das Nähere über die gesetzlichen Erfordernisse des 26 SGB V, entsprechenden den ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Abschnitt A Allgemeines der Kinderrichtlinien wurde im Februar 2008 unter Nummer 4, Satz 1 folgender Absatz angeführt. Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat der untersuchende Arzt die notwendigen Schritte einzuleiten. Quelle: Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Jugendgesundheitsuntersuchung Datenschutz / Schweigepflicht Datenschutzrechtliche Bestimmungen des SGB VIII (1) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den 61 bis 65 SGB VIII ergeben, sind zu beachten und einzuhalten. (2) Soweit den zuständigen Fachkräften zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII Informationen bekannt werden oder ermittelt werden müssen und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrags erforderlich ist, bestehen grundsätzlich keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Insofern gilt der Grundsatz, dass personenbezogene Daten/Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind ( 64 Abs. 1 SGB VIII, 69 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind insbesondere die Regelungen des 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII zu beachten.

15 Ärztliche Schweigepflicht basiert auf zwei Paragraphen des StGB- Strafgesetzbuches und der (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO) Ärztliche Schweigepflicht: Grundsätzlich besteht eine ärztliche Schweigepflicht gegenüber jedermann, das bedeutet, dass der Arzt über die Anliegen, Krankheiten und Behandlungen eines Patienten keine Auskunft geben darf; dies gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Die Übermittlung von Patientendaten ist nur zulässig, wenn sie entweder durch eine gesetzliche Vorschrift, durch die Einwilligung des Patienten oder aber durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund legitimiert ist. Anderenfalls läuft der Arzt Gefahr, die ärztliche Schweigepflicht ( 203 StGB i. V. m. 3 MBO) zu verletzen und gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Verstöße des Arztes gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafbar. Ohne dass eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis vorliegt und ohne Einwilligung des Patienten kann eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit und Freiheit, abgewehrt werden soll ( 34 StGB). Darüber hinaus kann der Arzt im Einzelfall im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, etwa bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, gegen ihn selbst oder aber auch im Rahmen der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Patienten befugt und berechtigt sein, die ihm anvertrauten Patientendaten zu offenbaren. Quelle: Bundesärztekammer

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