DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG. Teil 4 - Berufsschulrecht/Krankenstand. Dr. Andreas Gattinger

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1 DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG Teil 4 - Berufsschulrecht/Krankenstand Dr. Andreas Gattinger April 2014

2 DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG TEIL 4 Berufsschulrecht/Krankenstand

3 Diese Broschüre ist im WKO-Shop der WKO Oberösterreich erhältlich. T I F E wko-shop@wkooe.at W Kostenbeitrag: für Mitglieder der Wirtschaftskammern: EUR 12,50 (inkl. USt) für Nicht-Mitglieder: EUR 16,50 (inkl. USt) Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und nach vorheriger Rücksprache. Trotz sorgfältiger Prüfung der Beiträge in dieser Broschüre sind Fehler nicht auszuschließen, und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder des Autors ist ausgeschlossen. Bestellnummer: ISBN: IMPRESSUM: Medieninhaber, Verleger: BgA WKO-Shop der WKO Oberösterreich Herausgeber: Service-Center der WKO Oberösterreich Hessenplatz 3, 4020 Linz Autor: Dr. Andreas Gattinger Herstellung: Graphik-Druck Neudorfhofer GesmbH, 4360 Grein Stand: April 2014

4 INHALTSVERZEICHNIS A. Auswirkungen der Berufsschulpflicht auf das Lehrverhältnis Besuch der Berufsschule Pflichten des Lehrberechtigten. 1 a) Pflicht zur Freistellung des Lehrlings... 1 b) Pflicht zur Weiterzahlung der Lehrlingsentschädigung... 2 c) Entfall der Entgeltfortzahlung bei unberechtigten Fernbleiben... 3 d) Entgeltfortzahlung auch für die Klassenwiederholung? Unterrichtszeit Arbeitszeit... 4 a) Definition Unterrichtszeit... 4 b) Anrechnung der Unterrichtszeit auf die wöchentliche Arbeitszeit Auswirkungen auf die Einteilung der Arbeitszeit... 7 a) Berufsschulbesuch 1 Tag/Woche (ganzjährige Berufsschule)... 7 b) 1 Tag/Woche < Berufsschulbesuch < 5 Tage/Woche... 8 c) Berufsschulbesuch 5 Tage/Woche (geblockte Berufsschule) Entfall der Berufsschule aufgrund eines Feiertages Arbeitseinsatz vs. Berufsschulbesuch... 9 a) Organisationsform der Berufsschulen b) Besuch einer ganzjährigen Berufsschule c) Besuch einer lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschule... 13

5 6. Unzumutbarkeitsprüfung negativ Anrechnungsregelung Exkurs: Arbeitsleistung Samstag + Berufsschule Montag B. Krankenstand des Lehrlings Voraussetzungen der Entgeltfortzahlungspflicht a) Abschluss eines Lehrvertrages b) Eintritt einer Arbeitsverhinderung Entgeltfortzahlung bei Probezeitlösung Überblick: Unterschiede zur Rechtslage bei Arbeitern/Angestellten a) Kein Dienstantritt notwendig b) verschuldensunabhängiger Entgeltfortzahlungsanspruch Dauer der Entgeltfortzahlung a) Grundanspruch: 4 Wochen voll, 2 Wochen Teilentgelt b) Folgeanspruch: 3 Tage voll, 6 Wochen Teilentgelt c) Arbeitsverhinderung reicht bis ins nächste Lehrjahr Sonderfall Arbeitsunfall/Berufskrankheit Arbeitsverhinderung reicht bis in die Behaltezeit a) Konstellation 1 nicht auf Lehrzeit anrechenbare Arbeitsverhinderung b) Konstellation 2 volle Anrechnung, kein Arbeitsvertrag für Behaltezeit... 25

6 c) Konstellation 3 volle Anrechnung, Arbeitsvertrag für Behaltezeit Melde- und Nachweispflichten des Lehrlings a) Pflicht zur Krankmeldung b) Pflicht zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung c) Sanktionen bei Verletzung der Melde- und Nachweispflichten... 28

7

8 A. Auswirkungen der Berufsschulpflicht auf das Lehrverhältnis Die Ausbildung im Betrieb sowie der dazu parallel stattfindende Berufsschulbesuch prägen das duale Ausbildungssystem für Lehrlinge. Mit dem Besuch der Berufsschule, erfüllt der Lehrling gleichzeitig auch seine Pflicht aus dem Lehrvertrag gegenüber dem Lehrberechtigten. Die im Folgenden beschriebenen Regelungen gelten für alle Lehrlinge unabhängig davon, ob sie minderjährig oder bereits volljährig (= Vollendung des 18. Lebensjahres) sind, soweit im Folgenden nicht explizit auf Ausnahmen hingewiesen wird. 1. Besuch der Berufsschule Pflichten des Lehrberechtigten Im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule treffen den Lehrberechtigten folgende Pflichten: die Pflicht zur Freistellung des Lehrlings sowie die Pflicht zur Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung. a) Pflicht zur Freistellung des Lehrlings Lehrlinge sind von Beginn des Lehrverhältnisses bis zu dessen Ende berufsschulpflichtig. Der Lehrberechtigte hat seine Lehrlinge innerhalb von 2 Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses bei der Leitung der Berufsschule anzumelden. Die Schulbehörde beruft die Lehrlinge zum Berufsschulbesuch ein. 1

9 Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling die zur Erfüllung seiner Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch jenen Zeitraum, der zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften allenfalls vorgesehenen Teilprüfungen erforderlich ist. Verweigert der Lehrberechtigte dem Lehrling den Berufsschulbesuch, weil er ihm die erforderliche Zeit nicht freigibt oder ihn nicht zum regelmäßigen Berufsschulbesuch anleitet, liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die mit Geldstrafe bestraft werden kann. Im Übrigen könnte der Lehrling bei Verletzung der Freistellungspflicht berechtigt vorzeitig aus dem Lehrverhältnis austreten (siehe Teil 1, Kapitel G.6.b.). b) Pflicht zur Weiterzahlung der Lehrlingsentschädigung Der Lehrberechtigte ist nicht nur verpflichtet den Lehrling für die Berufsschulzeit freizustellen, sondern auch die Lehrlingsentschädigung für die Dauer des Unterrichts, der Lehrabschlussprüfung und allenfalls vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen. Die Zeit des Berufsschulbesuchs darf weder zu einer Schmälerung der monatlichen Lehrlingsentschädigung noch der (kollektiv)- vertraglichen Sonderzahlungen führen. Die Vereinbarung einer Reduktion oder des gänzlichen Entfalls der Lehrlingsentschädigung für die Dauer des Berufsschulbesuchs ist unwirksam. Ist der Lehrling in einem Internat untergebracht und übersteigen die Internatskosten die monatliche Lehrlingsentschädigung, ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Differenzbetrag dem Lehrling zu ersetzen. 2

10 In manchen Kollektivverträgen sind für den Lehrling günstigere Regelungen vorgesehen. Beispiel: Der Arbeiter-Kollektivvertrag für das Metallgewerbe sieht vor, dass dem Lehrling nach Abzug der Internatskosten zumindest 60% der (Netto)-Lehrlingsentschädigung verbleiben müssen. c) Entfall der Entgeltfortzahlung bei unberechtigten Fernbleiben Lehrlinge haben die Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben ist nur bei Vorliegen eines gerechtfertigten Verhinderungsgrundes (z.b. Erkrankung) oder bei ausdrücklicher Bewilligung durch die Berufsschule zulässig. Bleibt der Lehrling dem Unterricht unberechtigt fern, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für schuldhaft versäumte Unterrichtszeiten. Beispiel: Der Lehrberechtigte wurde von der Berufsschule informiert, dass der Lehrling die letzten 3 Tage unentschuldigt gefehlt hat. Der Lehrling hat keinen Anspruch auf Lehrlingsentschädigung für die versäumte Unterrichtszeit. Am Monatsende kann ein entsprechender Abzug von der Abrechnung vorgenommen werden. Nicht zulässig wäre die einseitige nachträgliche Vormerkung eines Urlaubstages oder Abbau von Zeitguthaben. 3

11 d) Entgeltfortzahlung auch für die Klassenwiederholung? Erreicht der Lehrling das Lehrziel der letzten Klasse der Berufsschule, entfällt die theoretische Prüfung bei der Lehrabschlussprüfung. Das Wiederholen einer ganzjährigen Berufsschulklasse bedeutet gleichzeitig, dass der Lehrling das Lehrziel der letzten Klasse nicht erreicht und bei der Lehrabschlussprüfung einen Theorieteil zu bewältigen hat. Der Lehrberechtigte hat unabhängig davon, ob es sich um eine Wiederholung einer Berufsschulklasse handelt, die Lehrlingsentschädigung zu zahlen. Lehrlinge, die einen geblockten Berufsschulunterricht besuchen, könnten die Klasse während des Schuljahres wiederholen und damit das Lehrziel der letzten Klasse innerhalb der Lehrzeit doch noch erreichen. Das mehrmalige Einberufen eines Lehrlings während des Schuljahres darf nur mit Zustimmung des Lehrberechtigten erfolgen. Stimmt der Lehrberechtigte zu, hat er auch für die Wiederholung der Berufsschulklasse die Lehrlingsentschädigung zu bezahlen. 2. Unterrichtszeit Arbeitszeit Die in der Berufsschule zugebrachte Unterrichtszeit ist keine Arbeitszeit. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. a) Definition Unterrichtszeit In die Zeit der tatsächlichen Dauer des Unterrichts sind folgende Zeiten mit einzuberechnen: 4

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