JUGENDLICHE UND LEHRLINGE

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1 JUGENDLICHE UND LEHRLINGE 1 Lehrlingsentschädigungssätze für Wien per Berufsgruppe 1) Bruttomonatsbeträge in Euro 4. 8) Metallgewerbe 516,87 693,08 932, ,76 Metallindustrie 536,24 718,98 973, ,12 Allg Groß und Kleinhandel 475,00 602,00 856,00 886,00 Kaufm Lehrlinge Handwerk und Gewerbe 457,57 631,54 781, ,84 Kaufm Lehrlinge Industrie (Rahmenkollektivvertrag) 2)4) 536,24 718,98 973, ,12 Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylistin) Koch/Köchin, Restaurantfachmann/frau, Gastronomiefachmann/frau, Systemgastronomiefachmann/frau 353,00 449,00 619,00 687,00 534,00 599,50 728,00 787,00 Holzverarbeitendes Gewerbe (Tischlerei) 3)5) 114,17 146,58 175,35 198,80 Maurer/in 2) 813, , , ,60 Maler/in und Anstreicher/in 489,45 591,70 745,08 898,45 Zimmerei 5) 129,48 172,77 259,35 Hotel und Gastgewerbeassistent/in 534,00 599,50 728,00 787,00 Pharmazeutisch kauf männische/r Assistent/in 6) 522,00 656,00 915,00 Informationstechnologie Technik 470,00 651,00 795, ,00 Verwaltungsassistent/in (Öffentlicher Dienst) Blumenbinder/in und händler/in (Florist/in) 457,57 631,54 781, ,84 362,00 460,00 582,00 710,00 Konditor/in (Zuckerbäcker/in) 400,00 530,55 661,21 Fußpfleger, Kosmetiker, Masseurgewerbe Bankkaufmann/frau (Banken und Bankiers) 353,00 449,00 619,00 687,00 704,39 844,62 985,70 Zahntechniker/in 7) 159,88 226,01 295,78 428,04 1) Die Auswahl der Gruppen erfolgte unter Berücksichtigung der Lehrlingszeiten in den einzelnen Lehrberufen. 2) Lehrlinge unter 18 Jahren. 3) Lehrlinge unter 20 Jahren. 4) Unterschiedlich nach Fachverbänden bzw gruppen. 5) Wöchentlich. 6) Ohne Matura. 7) Beträge umgerechnet von Schillingen; Empfehlung der Bundesinnung der Zahntechniker: 1.Lj: 243,, 2.Lj: 322,, 3.Lj: 405,, 4.Lj: 560,. 8) Lehrlingsentschädigungssatz für 4. bzw bei Doppellehre. 2 Sozialversicherungsbeiträge der Lehrlinge 2.1 Krankenversicherungsbeitrag Seite 1/5

2 Der Krankenversicherungsbeitrag entfällt in den ersten beiden en, ab dem 3. beträgt er 3,95%. 2.2 Pensionsversicherungsbeitrag Der vom Lehrling zu bezahlende Beitragsanteil beträgt vom 1. an 10,25%. 2.3 Arbeitslosenversicherungsbeitrag Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Lehrlinge hängt von der Höhe der Lehrlingsentschädigung ab. Bis zu brutto 1.186, ist kein Beitrag zu entrichten, über brutto 1.186, bis 1.294, beträgt der Beitrag 1%, über brutto 1.294, bis 1.456, beträgt der Beitrag 2% und über brutto 1.456, beträgt der zu bezahlende Beitragsanteil 3%. 2.4 Arbeiterkammerumlage Lehrlinge bezahlen keine Arbeiterkammerumlage. 2.5 Wohnbauförderungsbeitrag Lehrlinge bezahlen keinen Wohnbauförderungsbeitrag. 3 Urlaubsbestimmungen 3.1 Das Urlaubsausmaß für Jugendliche richtet sich nach den geltenden Urlaubsbestimmungen (siehe Abschnitt "Arbeitsrecht"). 3.2 Sonderzahlungen bei Jugendlichen bzw Lehrlingen (WR=Weihnachts remuneration, UZ=Urlaubszuschuss): Metallgewerbe WR 4,33 Wochenverdienste UZ 4,33 Wochenverdienste Metallindustrie WR 1 Monatsverdienst UZ 1 Monatsverdienst Allgemeiner Groß- und Kleinhandel Kaufm. Lehrlinge Handwerk und Gewerbe Kaufm. Lehrlinge Industrie FriseurIn und Perückenmacher/-In (StylistIn) Seite 2/5

3 WR 4,33 Wochenlöhne UZ 4,33 Wochenlöhne Koch/Köchin, Restaurantfachmann/frau, Gastronomiefachmann/frau, Systemgastronomiefachmann/frau Jahresremuneration 230% des monatlichen Mindestlohnes, jedoch höchstens 200% des tatsächlichen Lohnes Holz verarbeitendes Gewerbe (Tischlerei) WR 3,5 Wochenlöhne UZ 3,5 Wochenlöhne im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit 4,2 Wochenlöhne nach einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr MaurerIn 3,41 kollektivvertragliche Stundenlöhne + 25% progeleistete 39 WR Stunden UZ Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter Urlaubskasse MalerIn und AnstreicherIn WR 3,27 Stundenlöhne pro Woche UZ 3 Wochenlöhne 1) Zimmerei WR je geleistete 39 Stunden 3,41 Stundenlöhne UZ Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter Urlaubskasse Hotel- und GastgewerbeassistentIn Jahresremuneration 230% des kollektivvertraglichen Mindestmonatsgehaltes, jedoch höchstens 200% des tatsächlichen Gehaltes Pharmazeutisch-kaufmännische/r AssistentIn WR 1 Monatsbezug UZ 1 Monatsbezug Informationstechnologie - Technik VerwaltungsassisstentIn (Öffentlicher Dienst) WR 1 Lehrlingsentschädigung UZ 1 Lehrlingsentschädigung BlumenbinderIn und -händlerin (FloristIn) 3 Wochenlöhne bis 3. Arbeitsjahr, ab 4. Arbeitsjahr WR 4,33 Wochenlöhne 3 Wochenlöhne bis 3. Arbeitsjahr, ab 4. Arbeitsjahr UZ 4,33 Wochenlöhne KonditorIn (ZuckerbäckerIn) WR 1 Monatsgrundlohn UZ 1 Monatsgrundlohn Seite 3/5

4 Fußpfleger-, Kosmetiker-, Masseurgewerbe WR 4,33 Wochenlöhne UZ 4,33 Wochenlöhne Bankkaufmann/frau (Banken und Bankiers) ZahntechnikerIn WR 1 Lehrlingsentschädigung UZ 1 Lehrlingsentschädigung 1) Bundesländerweise unterschiedliche Regelungen. 3.3 Lehrzeit Die Lehrzeit gilt als Arbeitszeit im Hinblick auf Urlaubsausmaß und berechnung. 3.4 Urlaubsentgelt Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich bei Jugendlichen nach der Lehrlingsentschädigung, dem Lohn bzw dem Gehalt. 3.5 Urlaubszeitpunkt Auf Verlangen ist dem Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) zwischen dem 15. Juni und dem 15. September ein Urlaubsteil von zumindest 12 Werktagen zu gewähren. 3.6 Jugendliche im Baugewerbe erhalten 718,20/1000 des Zuschlages zur Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungskasse, der für die betreffende Urlaubsperiode bezahlt wurde. Der Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungskasse. 4 Krankenentgeltregelung für Lehrlinge Gemäß 17a Berufsausbildungsgesetz hat der Lehrling im Falle einer Erkrankung bis zur Dauer von 4 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren 2 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld (aus der gesetzlichen Sozialversicherung) zu bekommen. Wurde dieser Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts in einem voll ausgeschöpft, so hat der Lehrling bei jeder weiteren Erkrankung im selben für die ersten 3 Tage die volle Lehrlingsentschädigung, für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens aber bis zur Dauer von 6 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Seite 4/5

5 vollen Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) zu bekommen. Bei Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gebührt die volle Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von 8 Wochen und ein Teilentgelt bis zur Dauer von 4 Wochen. Die Verpflichtung des Lehrberechtigten zur Gewährung eines Teilentgelts besteht auch dann, wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld erhält. Der gleiche Anspruch besteht auch bei Einweisung eines Lehrlings in ein Erholungsheim aufgrund eines ärztlichen Befundes. 5 Kinderbetreuungsgeld Zum Kinderbetreuungsgeld siehe Abschnitt "Familienleistungen", "Kinderbetreuungsgeld". 6 Familienbeihilfe Für die Gewährung der Familienbeihilfe bleiben alle eigenen Einkünfte des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unberücksichtigt. Über das 18. Lebensjahr hinaus bleiben Lehrlingsentschädigungen grundsätzlich außer Betracht. Siehe Abschnitt "Familienleistungen", "Familienbeihilfe". Seite 5/5

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