ENTGELTFORTZAHLUNG UND AUFLÖSUNG VON DIENSTVERHÄLTNISSEN IM KRANKENSTAND
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1 ENTGELTFORTZAHLUNG UND AUFLÖSUNG VON DIENSTVERHÄLTNISSEN IM KRANKENSTAND Mag. Daniel Merten Oktober 2016
2 ENTGELTFORTZAHLUNG UND AUFLÖSUNG VON DIENSTVERHÄLTNISSEN IM KRANKENSTAND
3 Dieser Band ist im WKO-Shop der Wirtschaftskammer Oberösterreich erhältlich. T I F E wko-shop@wkooe.at W Kostenbeitrag: EUR 12,50 (inkl. USt) Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und nach vorheriger Rücksprache. Trotz sorgfältiger Prüfung der Beiträge in dieser Broschüre sind Fehler nicht auszuschließen, und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder des Autors ist ausgeschlossen. Bestellnummer: ISBN: IMPRESSUM: Medieninhaber, Verleger: BgA WKO-Shop der WKO Oberösterreich Herausgeber: Service-Center der WKO Oberösterreich Hessenplatz 3, 4020 Linz Autor: Mag. Daniel Merten Herstellung: SigMA Werbetechnik GmbH, 4470 Enns Stand: Oktober 2016
4 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung Meldepflicht Nachweispflicht Ärztliche Untersuchung Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Beendigung von Arbeitsverhältnissen Muster: 4.1. Probezeitlösung Einvernehmliche Auflösung Befristung Arbeitnehmerkündigung Kündigung durch den Arbeitgeber Problem: Rückwirkende Krankschreibung Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit Entlassung Unbegründeter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers Aufforderung zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung Bedingte Entlassung wegen unentschuldigtem Fernbleiben... 27
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6 1. Allgemeines Krankenstand ist der Überbegriff für Arbeitsunfähigkeit infolge (Arbeits-)unfall oder (Berufs-)krankheit und stellt für den Arbeitnehmer einen persönlichen Dienstverhinderungsgrund dar, der den Arbeitgeber in der Regel zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Sozialversicherungsrechtlich bewilligte Kur- und Erholungsaufenthalte werden Krankheiten bzw. Unfällen gleichgestellt. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bezweckt, dass der Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum vor wirtschaftlichen Nachteilen wegen Ausfalls seiner Arbeitskraft geschützt werden soll. Arbeitsunfähigkeit definiert sich als regelwidriger behandlungsbedürftiger Körper-/Geisteszustand, aufgrund dessen der Arbeitnehmer gar nicht oder nur unter der Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands in der Lage ist, seiner Beschäftigung nachzugehen. Für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer beweispflichtig. Wie er den Nachweis der objektiven (nicht bloß subjektiven) Arbeitsunfähigkeit erbringt, ist ihm dabei freigestellt; in der Praxis wird die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit üblicherweise durch einen Arzt erfolgen, der das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die konkret geschuldete Arbeit zu prüfen hat und gegebenenfalls eine Krankenstandsbestätigung ausstellt. Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer solchen ärztlichen Bestätigung vertrauen, auch wenn objektiv betrachtet keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Dabei soll das Vertrauen des Arbeitnehmers in den Experten Arzt geschützt 1
7 werden und der ärztlichen Diagnose der Vorrang vor der Eigendiagnose eingeräumt werden. Beispiel 1: Nach einem Auffahrunfall klagt der betroffene Zustellfahrer über Nackenschmerzen. Der Arzt stellt eine Halswirbelsäulenverletzung fest und stellt eine Krankenstandsbestätigung aus. Der Fahrer darf auf die Diagnose des Arztes vertrauen, auch wenn sich herausstellen sollte, dass lediglich eine Nackenverspannung vorlag. Der Arbeitgeber ist an die ärztliche Krankschreibung nicht gebunden; er kann den Gegenbeweis antreten, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, also die vereinbarte Arbeitsleistung ohne Gefahr einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes erbringen könnte, und dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsfähigkeit Kenntnis hat o- der den Umständen nach haben muss. Kenntnis von seiner Arbeitsfähigkeit hat der Arbeitnehmer dann, wenn er bewusst unrichtige oder stark übertriebene Angaben macht, die den Arzt zu einer Krankschreibung veranlassen; gleiches gilt für den Fall, dass eine Krankschreibung ohne tatsächliche ärztliche Untersuchung erfolgt. 2
8 2. Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung 2.1. Meldepflicht Der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich von seiner Arbeitsunfähigkeit Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber soll einerseits die Möglichkeit erhalten, die entsprechenden Dispositionen zu treffen, die sich aus dem Ausfall des Arbeitnehmers ergeben; andererseits soll ihm die Abwägung ermöglicht werden, ob das Fernbleiben sachlich gerechtfertigt ist. Es besteht keine Pflicht für den Arbeitnehmer, die Krankengeschichte, also Grund und Diagnose dem Arbeitgeber bekannt zu geben. TIPP: Bei verdächtigen Krankenständen ist es für den Arbeitgeber dennoch zweckmäßig, weitere Informationen über den Krankenstand, insbesondere über Art, Ursache und Begleitumstände zu erfragen, da nur so Anhaltspunkte für sachlich nicht gerechtfertigtes Fernbleiben oder (für später) genesungsbeeinträchtigendes Verhalten (siehe unten) gewonnen werden können. Die Verlängerung eines bereits ursprünglich gemeldeten Krankenstandes braucht allerdings nicht gemeldet zu werden. Die bloße Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber, einen Arzt aufzusuchen und im Falle des Nichterscheinens krank zu sein, ist keine ausreichende Krankmeldung. Die Meldepflicht trifft grundsätzlich den Arbeitnehmer persönlich. Ihm steht es aber frei, eine dritte Person als Boten zur 3
9 Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber einzusetzen. Dies geschieht jedoch auf sein Risiko. Gibt der Bote die Erklärung nicht ab, liegt keine Krankmeldung vor. Adressat der Meldung ist der Arbeitgeber, wobei entscheidend ist, dass die Krankmeldung in dessen Machtbereich gelangt und damit gerechnet werden kann, dass dieser sich vom Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Es genügt, dass sich der Arbeitnehmer an die zuständige Stelle oder Person wendet, von der er nach den normalen Umständen annehmen kann, dass sie die Meldung weiterleiten wird (Vorgesetzte/r, Personalabteilung, Sekretär/in). Mit unverzüglich ist gemeint, dass der Arbeitnehmer je nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so rasch wie möglich seine Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekannt geben muss. Bei Beurteilung der Unverzüglichkeit sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend, wobei insbesondere auf die Plötzlichkeit, Art und Schwere der Krankheit Bedacht zu nehmen ist. Auch wenn keine bestimmte Form der Meldung vorgeschrieben ist, muss der Arbeitnehmer das rascheste und zweckmäßigste Verständigungsmittel wählen, in der Regel Telefon, aber je nach Situation und Umständen auch , SMS, WhatsApp, Brief oder Bote. Unterlässt der Arbeitnehmer die Meldung seiner Arbeitsunfähigkeit oder meldet er den Krankenstand verspätet, obwohl ihm eine frühere Meldung möglich und zumutbar gewesen wäre, verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Krankenentgelt. Dabei werden die Tage vom Krankenentgeltkontingent (z.b. 6 Wochen volle Entgeltfortzahlung (EFZ), 4 Wochen halbe EFZ) abgezogen, der Arbeitgeber muss aber kein Krankenentgelt leisten. Ein Entlassungsgrund liegt abgesehen von seltenen Ausnahme- 4
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